Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Dez. 2016 - M 19L DA 16.5200

08.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Durchsuchung des dienstlichen E-Mail-Postfachs des Antragsgegners „…“ und des auf seinem dienstlichen Home-Laufwerk befindlichen Ordners „_Persönlich“ wird angeordnet. Zudem wird die Durchsuchung des Unterordners „C:\Users\ …“ auf dem Computer mit der Geräteidentifikationsnummer … und dem Rechnernamen … angeordnet.

Weiter wird die Beschlagnahme der bei der vorgenannten Durchsuchung gewonnenen E-Mails, Dateien und Daten angeordnet.

II. Die D. P. AG wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu geben, ob der Antragsgegner Inhaber des Postfachs … der „Heimatgemeinde …“ in … … ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen unter Nr. I und II gelten für sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses.

IV. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt. Die Zustellung hat spätestens einen Tag nach Durchführung der unter Nr. I und II genannten Maßnahmen zu erfolgen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.

Der am … … … geborene Antragsgegner wurde am … … … zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und ist seit … … … als Polizeifachlehrer (3. QE) im Fachbereich Recht beim Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei ( …) in … tätig. Mit Wirkung zum … … … wurde er zum Ersten Polizeihauptkommissar (A 13) ernannt.

Der Antragsgegner trat in einer Fernsehsendung des Senders „…“ über die Ideen der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ auf und nahm hier an einer Diskussionsrunde teil, wobei sein Name und seine Berufsbezeichnung genannt wurden. Das Video der Sendung erschien am … … … auf der Plattform YouTube. Am 16. Februar 2016 besuchte er auf Einladung der „… Gemeinde“ in … … eine geschlossene Veranstaltung mit rund 80 Teilnehmern und trat dort zum Thema der sogenannten „…“ als Ersatz für Haftpflicht-Kennzeichen als Redner auf. Am Folgetag erschien auf den Internetportalen von … und …de ein Artikel, der unter Nennung seiner Stellung innerhalb der bayerischen Polizei über seinen Redebeitrag in dieser Veranstaltung berichtete.

Mit Aktenvermerk vom … Februar 2016 leitete das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner ein, weil wegen der vorgenannten Auftritte der Verdacht bestehe, dass er der „Reichsbürgerbewegung“ nahe stehe und deren Gedankengut teile. Am selben Tag untersagte es ihm mündlich die Führung der Dienstgeschäfte und am … Februar 2016 bestätigte es die Untersagung schriftlich. Das Bayerische Landeskriminalamt übersandte den Vorgang am … Februar 2016 mit der Bitte um strafrechtliche Bewertung an die Staatsanwaltschaft … Mit Aktenvermerk vom … April 2016 dehnte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei das Disziplinarverfahren aus und bezog die Äußerung von Verschwörungstheorien am … Februar 2016, politische Äußerungen während eines Anfang Februar 2016 stattfindenden Seminars und das Auslegen des Magazins „…“ im Lehrerzimmer des … ein. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 setzte es den Antragsgegner von der Einleitung und der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens sowie den zugrunde liegenden Vorwürfen in Kenntnis und setzte das Verfahren bis zum Abschluss des Ermittlungs- oder eventuellen Strafverfahrens aus. Der Antragsgegner ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom … Mai 2016 mitteilen, dass er sich derzeit nicht äußern wolle. Ein gegen die Untersagung der Dienstgeschäfte gerichteter Antrag des Antragsgegners auf vorläufigen Rechtsschutz blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts … vom 20. Juni 2016 (M 5 S 16.1250) erfolglos. Mit Schreiben vom … Oktober 2016 übernahm das Polizeipräsidium … das Disziplinarverfahren. Am … November 2016 erfuhr es von der Staatsanwaltschaft …, dass diese das Verfahren an den Generalstaatsanwalt weitergegeben hatte. Mit Aktenvermerk vom … November 2016 dehnte das Polizeipräsidium … das Verfahren auf den Vorwurf aus, der Antragsgegner sei fester Bestandteil der „Reichsbürgerbewegung“ und stehe hinter dem im Impressum der „… …“ genannten Postfach. Mit Schreiben vom selben Tag dehnte es das Disziplinarverfahren weiter auf den Vorwurf der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit aus und gab dem Antragsgegner hierzu Gelegenheit zur Äußerung.

Am 16. November 2016 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht …

1. einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zu erlassen, nach dem auf die dienstliche E-Mail-Kommunikation und das Homelaufwerk, Ordner „_Persönlich“, des Antragsgegners zugegriffen werden kann und

2. einen Postbeschlagnahmebeschluss zu erlassen, nach dem die Identität des Inhabers des Postfachs „…“ ermittelt werden kann.

Zur Begründung wurde ausgeführt, Hauptvorwurf des Disziplinarverfahrens sei der Verdacht, der Antragsgegner habe gegen die Pflicht zur Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) und die Pflicht, bei politischer Betätigung die Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf seine Amtspflichten ergebe (§ 33 Abs. 2 BeamtStG), verstoßen. Dieser Vorwurf folge insbesondere aus seinen Äußerungen im Interview in einer Fernsehsendung des Senders „…“ und in einem Vortrag bei der „… …“ am … Februar 2016, die jeweils unter Angabe seiner Tätigkeit als Polizeibeamter erfolgt seien. Da der Antragsgegner auch während seiner Dienstzeit politische Äußerungen getätigt und das rechtspopulistische Magazin „…“ im Lehrerzimmer ausgelegt habe, bestehe der dringende Tatverdacht, dass er auch während seiner Dienstzeit für die „Reichsbürgerbewegung“ agiert habe. Das Dienstvergehen wiege schwer. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in einen Beamten, der die Grundlagen staatlichen Handelns und der verfassungsmäßigen Ordnung in Frage stelle, sei als zerstört anzusehen. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei gering, weil die Beamten die dienstlichen E-Mail-Postfächer und den Ordner „_Persönlich“ nach der „Allgemeinen Dienstvereinbarung über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik“ (Allg. DV IuK-Technik) vom 21. Juni 2012 nicht zu privaten Zwecken nutzen dürften. Der Verdacht, dass der Antragsgegner hinter dem Impressum der „… …“ stehe, ergebe sich aufgrund der Postfachanschrift. Die Ermittlung der Identität des Postfachinhabers stelle eine deutliche Minusmaßnahme gegenüber § 99 Strafprozessordnung (StPO) dar.

Auf Anfragen des Gerichts konkretisierte der Antragsteller mit Schreiben vom … November und ... Dezember 2016 seine Angaben zu den Modalitäten der Beschlagnahme, legte dem Gericht die Allg. DV IuK-Technik vor und beantragte ergänzend, den Unterordner „C:\Users\ …“ auf dem Computer mit der Geräteidentifikationsnummer YLPU123475 und dem Rechnernamen W8BPAIV9 zu sichern und die Auswertung anzuordnen.

Bei dem angegebenen PC handle es sich um den von dem Antragsgegner überwiegend genutzten PC, bei dem Unterordner, in dem ergänzende Daten zur Internetkommunikation gespeichert würden, um sein lokal gespeichertes Benutzerprofil, auf das der Zugriff wegen der Interaktion der Speicherorte erforderlich sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wird entsprochen.

Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Die Anordnung darf nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayDG nur getroffen werden, wenn der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Regelung des Art. 29 Abs. 1 BayDG ist anwendbar (1.). Im vorliegenden Fall sind sowohl ein dringender Tatverdacht (2.) als auch die Verhältnismäßigkeit der begehrten Anordnung (3.) gegeben. Weiter ist die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hinreichend bestimmt formuliert (4.). Von einer Zustellung des Antrags und einer Anhörung des Antragsgegners konnte abgesehen werden (5.).

1. Art. 29 Abs. 1 BayDG ist hier anwendbar. Gegen den Antragsgegner wurde wirksam ein Disziplinarverfahren eröffnet. Dies gilt selbst für den Fall, dass infolge einer unterbliebenen Unterrichtung, Belehrung und Anhörung (vgl. Art. 22 BayDG) nach Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Aktenvermerk vom 19. Februar 2016 und dessen Ausdehnung mit Aktenvermerk vom 11. April 2016 ein Verfahrensfehler vorliegen sollte. Dieser würde allenfalls zur fehlenden Verwertbarkeit einer Äußerung des Antragsgegners führen, hätte aber nicht die Unwirksamkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens zur Folge (Zängl, BayDG, Stand Aug. 2016, Art. 22 Rn. 22 und 38 ff.).

2. Ein dringender Tatverdacht ist gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat (BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 6). Der dringende Verdacht der Unterstützung und des aktiven Engagements für die „Reichsbürgerbewegung“ ist hier aufgrund der Auftritte des Antragsgegners und seiner dort getätigten Äußerungen in einer Fernsehsendung des Senders „…“ und bei einem Vortrag bei der „… …“ am … Februar 2016 zu bejahen. In der Fernsehsendung äußert er explizit, er sei „seit 40 Jahren in der Firma“ und die SHAEF-Gesetze der Alliierten hätten weiterhin Geltung. Zudem stellt er in Frage, ob im Hinblick auf das Grundgesetz „geltendes Recht“ auch „gültiges Recht“ sei und fügt erklärend hinzu, das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass alle Wahlen ungültig seien, weshalb der Gesetzgeber nicht legitimiert und in der Folge wohl sämtliche Gesetze ungültig seien. Anlässlich des Vortrags bei der „… …“ hat er wohl auf die Frage einer Zuhörerin, wie denn die Lösung zu den dargestellten Problemen aussehe, geäußert „Wenn solche Netzwerke größer werden, dann zerbröselt das System irgendwann“. Bei beiden Auftritten wurden sein Name und seine Funktion als Polizeibeamter entweder benannt oder waren allseits bekannt. Die Äußerungen des Antragsgegners im Rahmen der Fernsehsendung ergeben sich aus deren Einstellung auf Youtube. Über seinen Auftritt und seine Bekundung bei der „… …“ wird in einem am … Februar 2016 auf …de erschienenen Artikel berichtet. Beide Medien sind noch immer online abrufbar. Die vorgenannten Äußerungen entsprechen dabei – ebenso wie die Ideen der „… …“ generell – dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“. Diese stellt die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat in Frage und geht von einem Fortbestehen des Deutschen Reichs aus; die Bundesrepublik Deutschland sei lediglich eine Firma und die Deutschen Bürger deren Personal, weshalb ein Personalausweis zu tragen sei (VG München, B.v. 20.6.2016 – M 5 S 16.1250 – Beschlussausfertigung S. 11).

Aus den Äußerungen des Antragsgegners im Disziplinarverfahren und im Antragsverfahren M 5 S 16.1250, dessen Akten beigezogen wurden, ergibt sich nichts anderes. Auch wenn er hier angibt, kein Mitglied der „Reichsbürgerbewegung“ zu sein und die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik nicht zu bekämpfen, kann dieser Vortrag seine in dem noch immer abrufbaren Fernsehauftritt getätigten Äußerungen, die dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ entsprechen, nicht entkräften.

3. Die beantragten Maßnahmen stehen nicht zu der Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist demgemäß in zweierlei Hinsicht zu beachten: Zum einen darf die Maßnahme nicht zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen, zum anderen darf aber auch die Maßnahme, um die ersucht wurde, nicht zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis stehen (BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 12).

3.1. Die beantragten Maßnahmen sind verhältnismäßig.

Die Durchsuchung und Beschlagnahme des dienstlichen E-Mail-Postfachs des Antragsgegners, des Ordners „_Persönlich“ auf dem Home-Laufwerk des ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Computers, des Unterordners „C:\Users\ … auf dem Computer mit der Geräteidentifikationsnummer … und dem Rechnernamen … und die Verpflichtung zur Nennung des Inhabers des Postfachs … der „… …“ sind geeignet, entsprechende Beweismittel für die Verletzung seiner politischen Treuepflicht zu erlangen. Da die dienstliche E-Mail- und Computer-Nutzung nach § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Allg. DV IuK-Technik nicht zu privaten Zwecken erfolgen darf, ist mit einer den dienstlichen Computer betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ein weit geringerer Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden ist als mit einer einen privaten Computer betreffenden. Der Antragsgegner hat eine Belehrung des Inhalts, dass die Nutzung des Internets bei der bayerischen Polizei ausschließlich zur Erfüllung der dienstlich übertragenen Aufgaben zulässig ist und die Nutzung zu privaten Zwecken dienst-, arbeits- und strafrechtlich verfolgt werden kann, unter dem Datum des … April 2008 unterschrieben. Bei Bestehen eines konkreten Verdachts auf dienstrechtliche Verstöße können die entsprechenden Daten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Allg. DV IuK-Technik ohne inhaltliche Kenntnisnahme vorläufig gesichert werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Allg. DV IuK-Technik kann in diesem Fall auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften eine personenbezogene Verhaltenskontrolle erfolgen. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung beinhaltet hier die Sicherung und anschließende Sichtung der Daten, wie vom Antragsteller in den Schreiben vom … November und … Dezember 2016 beschrieben. Infolge der Äußerung politischer Auffassungen während der dienstlichen Tätigkeit und des Auslegens des Magazins „…“ im Lehrerzimmer liegt es auch nahe, dass der Antragsgegner eine strikte Trennung zwischen privaten und dienstlichen Angelegenheiten nicht vornimmt.

Die unter Nr. II getroffene Anordnung, dass die Deutsche Post dem Antragsteller Auskunft darüber zu geben hat, ob der Antragsgegner Inhaber des Postfachs 1106 der „… …“ in … … ist, ist als Minus zu der in § 99 Satz 2 StPO vorgesehen Postbeschlagnahme zu sehen. Nach dieser Vorschrift ist eine Beschlagnahme von Postsendungen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, dass sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und dass ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall ist aus Nummer und Ort des Postfachs, das am Dienstort des Antragsgegners eingerichtet ist und eine Ähnlichkeit mit dem Postfach der … … … … aufweist, zu schließen, dass der Antragsgegner möglicherweise Inhaber des Postfachs sein könnte und die dort lagernden Postsendungen möglicherweise für ihn bestimmt sein könnten. In der Beschlagnahmebefugnis ist das geringere Recht enthalten, von einem Postunternehmen Auskunft über Postsendungen zu verlangen (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 99 Rn. 14). Statt der von Antragsteller beantragten Auskunft, wer Inhaber des Postfachs ist, hat das Gericht die D. P. AG lediglich zu der Auskunft verpflichtet, ob dies der Antragsgegner ist. Soweit der Antrag über die angeordnete Maßnahme hinausging, war er abzulehnen. Mildere Mittel, bei denen nicht die Gefahr einer Vernichtung der einschlägigen Beweismittel besteht, sind nicht ersichtlich.

Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu befristen; die richterliche Prüfung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten.

3.2. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht auch zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayDG). Regelmäßig kommen entsprechende Zwangsmaßnahmen nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

Vorliegend wiegt das dem Antragsgegner zu Last gelegte Dienstvergehen schwer. Das ihm vorgehaltene öffentliche Vertreten des Gedankenguts der „Reichsbürgerbewegung“ ist geeignet, seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, zu verletzen. Gleiches gilt für seine Pflicht aus § 33 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt, und seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, in seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Dabei handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung, was den Vorwurf verschärft. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BayVGH, B.v. 28.4.2014, a.a.O. Rn. 15). Von einem Polizeibeamten kann verlangt werden, von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten abzusehen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind (BVerwG, B.v. 7.9.2015 – 2 B 56/14 – juris Rn. 6).

Für Dienstpflichtverletzungen der vorliegenden Art gibt es keine disziplinare Regelmaßnahme. Hierfür ist die Handlungsbreite, in der Verletzungen der Pflicht zur Verfassungstreue und/oder eine Ansehensschädigung denkbar sind, zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten (BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – a.a.O. Rn. 16). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Verletzung der Pflicht eines Beamten, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, geeignet sein kann, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung zu rechtfertigen (BVerwG, B.v. 17.5.2001 – 1 DB 15/01 – juris Rn. 17). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht insoweit die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Maßnahmen an (BayVGH, B.v. 28.4.2014, a.a.O. Rn. 21). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hält im Falle eines Polizeibeamten, der das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ vertritt, die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme für wahrscheinlich und hat keinen Zweifel daran, dass die Öffentlichkeit keinerlei Vertrauen in einen Polizeibeamten hätte, wenn sie wüsste, dass dieser die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt in Frage stellt (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21.5.2015 – 10 M 4/15 u.a. – juris Rn. 32).

4. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt ausgestaltet. Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft diese als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 22). Diesen Anforderungen genügen die tenorierten Maßnahmen.

5. Von einer Zustellung des Antrags und einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass des Beschlusses konnte abgesehen werden.

Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich die vorherige Anhörung des Antragsgegners. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt (BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 52 ff.). In diesen Fällen ist der Betroffene auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen, was Art. 29 Abs. 1 Satz 4 BayDG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO zulässt. Auch wenn zweifelhaft ist, ob der Antragsgegner infolge der Untersagung der Dienstgeschäfte und des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots derzeit Gelegenheit hat, auf seinen dienstlichen Computer zuzugreifen, konnte wegen der Einheitlichkeit der vorliegenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung und zur Sicherstellung des Erfolgs der Maßnahmen von der Zustellung des Antrags und seiner Anhörung vor Erlass der einheitlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung abgesehen werden.

Aus den dargestellten Gründen war die handelnde Behörde mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zu beauftragen (Art. 3 BayDG, § 173 VwGO, § 168 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO).

Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1958 geborene Antragsteller steht seit 10. Oktober 1985 als Beamter auf Lebenszeit im Dienstgrad eines Ersten Polizeihauptkommissars in den Diensten des Antragsgegners. Der Antragsteller ist hierbei insbesondere als Seminarleiter im Dienstbetrieb des Antragsgegners, im Fortbildungsinstitut der ... (...) in ..., als Fachlehrer eingesetzt.

Der Antragsteller trat in einer Fernsehsendung des Senders „...“ auf und nahm hier an einer Diskussionsrunde teil, wobei Name und Berufsbezeichnung des Antragstellers genannt wurden. Diese Sendung befasste sich mit den Ideen der sogenannten „...bewegung“, die sich auf ein Deutsches Reich beruft und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet. Dabei gab der Antragsteller unter anderem an, „seit 40 Jahren in der Firma“ zu sein und äußerte sich kritisch zur Gültigkeit von Wahlen, Gesetzen sowie zur Legitimation des Gesetzgebers. Daneben stellte er die Gültigkeit des Grundgesetzes in Frage. Das Video der Sendung erschien am ... 2015 auf der Plattform ...de und ist seither abrufbar.

In der Folge führte der Institutsleiter am 29. September und 22. Oktober 2015 Kritikgespräche mit dem Antragsteller und teilte ihm mit, dass die Führung im Haus sich von dem Vorgehen und den Inhalten der Aussagen des Antragstellers distanziere.

Am ... Februar 2016 nahm der Antragsteller auf Einladung der „...“ in .../... an einer geschlossenen und für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Veranstaltung teil. Im Zuge der Veranstaltung trat der Antragsteller zum Thema der sogenannten „Mensch-Kennzeichen“ als Ersatz für Haftpflicht-Kennzeichen als Redner auf und äußerte sich zum Umgang mit Polizeibeamten. Am Folgetag erschien auf den Internetportalen von ...de und ...de ein Artikel, in dem über den Antragsteller im Zusammenhang mit einer Veranstaltung von „...“ berichtet wurde. Dabei wurde auch mitgeteilt, dass der Antragsteller ein hochrangiger Polizeibeamter sei und als Erster Polizeihauptkommissar im ... in ... unterrichte. Noch am selben Tag erhielt der Antragsgegner die Anfrage eines Bürgers, wie die staatsfeindliche Haltung des Antragstellers mit dessen Beruf vereinbar sei und warum dieser im Fortbildungsinstitut lehren dürfe. ... Februar 2016 erschien ein Zeitungsartikel in der ... über den Antragsteller unter dem Titel „...‘“.

Am 19. Februar 2016 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller nach dessen Anhörung mündlich die Führung seiner Dienstgeschäfte. Zudem erteilte er dem Antragsteller für die Dauer des Verbotes für sämtliche Diensträume der Bayerischen Bereitschaftspolizei ein Hausverbot und untersagte ihm, Dienstkleidung zu tragen und eine Dienstwaffe zu führen. Er ordnete an, dass der Antragsteller sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ausrüstungsgegenstände herauszugeben habe und ordnete die sofortige Vollziehung sämtlicher Verfügungen an. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 bestätigte der Antragsgegner die mündlich ausgesprochenen Verfügungen. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, der Antragsteller pflege Verbindungen zur sogenannten „...bewegung“. Er sei unter Bekanntgabe seines Berufes als Polizeibeamter einschließlich genauer Amtsbezeichnung und Zugehörigkeit zum ... in der Öffentlichkeit aufgetreten. Das auf ... auffindbare Video zeige, dass der Antragsteller die Thesen der ...bewegung für richtig befinde und unterstütze. Darüber hinaus fänden sich aktuelle einschlägige Presseberichterstattungen im Internet. Er sei bei einer Veranstaltung der „...“ als Redner aufgetreten und habe auch hier Beruf und Zugehörigkeit genannt. Obwohl die getroffene Maßnahme einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Antragstellers als Beamter darstelle und mit einer massiven psychischen Belastung für ihn verbunden sei, sei die Maßnahme verhältnismäßig, da die Vorwürfe in besonderer Weise geeignet seien, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Weiterhin könne es zu erheblichen Störungen im Dienstbetrieb des ... kommen, da sich Kollegen und Lehrgangsteilnehmer verunsichert fühlen könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege zudem im besonderen öffentlichen Interesse, da die Integrität des Antragstellers wegen des gegen ihn gerichteten Verdachts so sehr in Zweifel zu ziehen sei, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit momentan nicht möglich wäre. Ohne Sofortvollzug wären der Dienstbetrieb und das Ansehen der Polizei erheblich und unnötig belastet. Eine Abwägung ergebe auch im Hinblick auf die für den Antragsteller verbundenen Nachteile ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Gegen den Antragsteller wurde am 19. Februar 2016 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung aufgrund einer Verbindung zur „...bewegung“ eingeleitet und mit Vermerk vom 11. April 2016 ausgedehnt.

Mit Schreiben vom 14. März 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 24. Februar 2016 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 15. März 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2016 bezüglich der Ziffern 1 bis 3 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner ist ferner zu verbescheiden, die vom Antragsteller bereits abgegebenen Ausrüstungsgegenstände, insbesondere die Dienstwaffe, den Mehrzweckschlagstock, das Pfefferspray, den Dienstausweis, den Berechtigungsschein KFZ sowie alle Dienstschlüssel unverzüglich an den Antragsteller auszuhändigen.

Der Antragsteller sei kein Mitglied der „...bewegung“. Er sei auf der Veranstaltung der „...“ als Privatperson aufgetreten und habe klargestellt, dass er keinesfalls eine Rede als Vertreter von Polizeiorganisationen halte. Er habe sich klar von den Denkansätzen distanziert und mehrfach sein Bestreben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und das Fortbestehen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekräftigt. Hinsichtlich des ...-Videos sei aufgrund des Zeitablaufs ein Vertrauensschutz entstanden, da der Antragsgegner nach dessen Erscheinen weder ein Disziplinarverfahren einleitete noch die Führung der Dienstgeschäfte untersagte. Der Sofortvollzug sei rechtswidrig, da der Antragsgegner lediglich den Gesetzestext wiedergebe und die Meinungsfreiheit nicht gegenüber den Interessen des Antragsgegners ordnungsgemäß abgewogen habe. Es mangele an der notwendigen Aufklärung des Sachverhaltes sowie der Anhörung neutraler Zeugen. Die befürchtete Verunsicherung am ... sowie die Störungen im Dienstbereich würden reine Spekulation darstellen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, zudem verstoße der Antragsgegner gegen seine Fürsorgepflicht. Auch sei widersprüchlich, dass einerseits lediglich der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung bestehe, andererseits aber bereits ein konkreter und erheblicher Vertrauensverlust mit einer massiven Ansehensbeschädigung eingetreten sei. Es hätte als milderes Mittel die bloße Entbindung von der Fachlehrertätigkeit zur Verfügung gestanden. Das Hausverbot sowie die Entbindung von allen Tätigkeiten für den Dienstherrn seien unverhältnismäßig. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 neue Tatsachen mitteilte, welche die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung untermauern würden, liege ein unzulässiges Austauschen von Gründen vor.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 hat das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner wiederholte das Vorbringen aus der Untersagungsverfügung vom 24. Februar 2016. Er trägt weiter vor, der Antragsteller habe sich nicht in ordnungsgemäßer Weise von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassung angreifen. Er habe die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage gestellt. Gerade vor dem Hintergrund der Kritikgespräche anlässlich des Fernsehauftrittes hätte ihm sein Tun bewusst sein müssen. Erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, dass beide Auftritte des Antragstellers der Öffentlichkeit bekannt geworden seien und dort für großes Unverständnis gesorgt hätten. Aufgrund der herausgehobenen Stellung des Antragstellers und seiner Tätigkeit als Seminarleiter seien die Pressemitteilungen mittlerweile in weiten Kreisen der Polizei bekannt. Den Seminarteilnehmern sei es nicht vermittelbar, warum ein Beamter, der den Staat derart kritisch sehe und dies auch öffentlich äußere, weiterhin als Seminarleiter tätig sein könne.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 hat der Antragsgegner weitere Tatsachen vorgetragen, die ihm am 1. März 2016 bekannt geworden seien. So habe der Antragsteller Verschwörungstheorien über den Tod von Franz Josef Strauß und Jörg Haider geäußert. Außerdem habe er Ausgaben des rechtspopulistischen Magazins „compact“ im Lehrerzimmer des ... ausgelegt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: Februar 2016, § 39 BeamtStG Rn. 59). Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um überhaupt den Zweck eines solchen Verbotes erfüllen zu können. Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots (VG München, B.v. 13.10.2006 - 5 S 06.3478 - juris Rn. 15; B.v. 7.5.2013 - M 5 S 13.1380). Die im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2016 gegebene Begründung genügt diesen formalen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner nicht bloß den Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern lässt erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Nicht notwendig ist es, explizit auf bestimmte Aspekte wie die Meinungsfreiheit einzugehen.

2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (OVG Hamburg, B.v. 3.8.1954 - Bs II 32/54 - VerwRspr 1955, 216 f.). Ergibt sich hingegen, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein werden, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus. Hiervon ausgehend ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte vom 24. Februar 2016 bestehen.

Gemäß § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG - i. V. m. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetztes/BayBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Diese vorläufige und zeitlich befristete Maßnahme dient dazu, ein weiteres dienstliches Tätigwerden des Beamten bis zur Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu unterbinden.

a) Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBG soll der Beamte vor Erlass des Verbots gehört werden. Auch wenn die Anhörung als Sollvorschrift und nicht als zwingende Norm ausgestaltet ist, so binden auch Sollvorschriften die Verwaltung, soweit kein triftiger Grund für eine Ausnahme vorliegt (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 34, § 6 BayBG Rn. 19). Dem Antragsteller ist laut Niederschrift vom 19. Februar 2016 vor Ergehen der streitgegenständlichen Verfügung die Möglichkeit gegeben worden, sich zu äußern.

b) Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne von § 39 BeamtStG handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dienstliche Gründe können sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten des Beamten oder in seiner Person begründet sein, soweit sie sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken können. Die dienstlichen Gründe müssen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend erfordern. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Es müssen also Umstände vorliegen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick als nicht vertretbar erscheinen lassen und es darf keine anderen, weniger einschneidenden Möglichkeiten geben, die dienstlichen Nachteile abzuwenden. Die zu befürchtenden Nachteile müssen also so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Schließlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des inkriminierenden Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten stehen. Soweit jedoch gewichtige Bedenken gegen eine Fortführung der Dienstgeschäfte bestehen, hat das Individualinteresse des Beamten an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber den dienstlichen Interessen zurückzutreten (vgl. zum Ganzen VG München, B.v. 7.5.2013 - M 5 S 13.1380; B.v. 13.10.2006 - 5 S 06.3478 - juris; VG Kassel, B.v. 16.10.2006 - 1 L 1108/09.KS - juris; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 21 ff. m. w. N.).

Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG sind die dienstlichen Gründe des Dienstherrn erst zwingend, wenn es ihm nicht mehr zumutbar ist, die Dienstgeschäfte durch den Beamten fortsetzen zu lassen (Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf in Praxis der Kommunalverwaltung Band C 17 Bund, Stand Juni 2014, S. 387). Zwingende dienstliche Gründe können bereits bei Vorliegen des bloßen Verdachtes einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung bestehen sowie auf einem durch wesentliche Unstimmigkeiten gestörten Vertrauensverhältnis, wenn dadurch eine ernsthafte Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu befürchten ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 26 ff.). Voraussetzung ist also gerade nicht, dass nachgewiesen ist, dass der Beamte eine Straftat oder Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Bereits der Verdacht kann genügen, um ein Verbot nach § 39 BeamtStG auszusprechen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, a. a. O., S. 387). Dies ist insofern gerechtfertigt, als das Verbot nach § 39 BeamtStG lediglich zeitweise gilt und kurzfristig zum Einsatz kommt, bis eine endgültige Klärung erreicht werden kann.

c) Durch den der streitgegenständlichen Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalt liegen solche Umstände vor, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger im Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte als nicht vertretbar erscheinen lassen.

aa) Dabei sind allein die vom Antragsgegner in der Verfügung vom 19. Februar 2016 bzw. der schriftlichen Bestätigung vom 24. Februar 2016 angegebenen Gründe maßgeblich. Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 zusätzlich vorgebrachten Argumente stellen ein unzulässiges Nachschieben von Gründen dar, die keine Berücksichtigung finden können. Zwar ist es der Behörde gemäß § 114 S. 2 VwGO grundsätzlich möglich, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Die nachträglich angegebenen Gründe müssen jedoch schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben (BVerwG, U.v. 20.06.2013 - 8 C 46/12 - juris Rn. 32; Decker in Posser/Wolff, Beck OK VwGO, Stand 1. April 2016, § 114 Rn. 42). Der Antragsgegner gibt selbst an, dass ihm diese neuen Tatsachen erst am 1. März 2016 und somit nach Erlass der Verfügung bekannt geworden sind.

bb) Der Antragsteller ist mehrfach in Zusammenhang mit der „...bewegung“ in Erscheinung getreten, wobei sein Name und seine Funktion entweder benannt wurden oder allseits bekannt waren. Die „...bewegung“ stellt die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat in Frage und geht von einem Fortbestehen des Deutschen Reiches aus. Die BRD sei lediglich eine Firma und die Deutschen Bürger deren Personal, weshalb ein Personalausweis zu tragen sei (vgl. zum Ganzen Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529 ff.). Der Antragsteller äußerte in dem Videoauftritt explizit, er sei „seit 40 Jahren in der Firma“, die SHAEF-Gesetze der Alliierten hätten weiterhin Geltung und er stellte in Frage, ob im Hinblick auf das Grundgesetz „geltendes Recht“ auch „gültiges Recht“ sei. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass alle Wahlen ungültig seien, daher sei der Gesetzgeber nicht legitimiert und in der Folge wohl sämtliche Gesetze ungültig. Zwar gibt der Antragsteller in seiner Antragsschrift an, kein Mitglied der „...bewegung“ zu sein und nicht die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekämpfen. Gleichwohl entsprechen die bei seinem Fernsehauftritt getätigten Äußerungen dem Gedankengut der „...bewegung“. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung der „...“, deren Mitglieder sich ebenfalls als „Reichsdeutsche“ ansehen, hat der Antragsteller erneut ein Verhalten gezeigt, dass jedenfalls eine gewisse Nähe zur „...bewegung“ vermuten lässt. Aus diesem Grund durfte der Antragsgegner von einem konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ausgehen, welcher ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte rechtfertigt. Denn sollte der Antragsteller tatsächlich der „...bewegung“ zuzuordnen sein, liegt hierin ein gravierender Verstoß gegen seine Dienstpflicht (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21. Mai 2015 - 10 M 4/15, 10 M 5/15, 10 M 6/15, 10 M 7/10 M 7/15, 10 M 4 - 7/15 - juris Rn. 21). Nach § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG müssen sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „...“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Dieses Verhalten ist auch nicht durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz/GG gedeckt.

Es ist kein Vertrauenstatbestand dadurch aufgebaut worden, dass der Dienstherr nicht schon unmittelbar nach Erscheinen des Videos ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Zum einen wurden mit dem Antragsteller mehrfach Kritikgespräche hierüber geführt. Zum anderen war es zulässig, dass der Antragsgegner erst nach einem erneuten Auffälligwerden des Antragstellers die streitgegenständlichen Verfügungen erließ. Denn sein Mitwirken in der Sendung kann noch als einmaliges Fehlverhalten gewertet werden, der sich nicht wiederholt und durch die mehrfachen Kritikgespräche gestoppt wurde. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung der „...“ als Redner hat der Antragsteller jedoch gezeigt, dass es sich nicht um eine bloß einmalige Angelegenheit gehandelt hat, sondern dass er ernsthaft die Distanz zu solchen Gruppierungen vermissen lässt. An dieser Bewertung ändert sich nichts, selbst wenn es sich nach Aussage des Antragstellers um eine geschlossene Veranstaltung gehandelt haben sollte, schließlich erfuhr dessen Teilnahme auch außerhalb der Veranstaltungsteilnehmer eine erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Denn dieser zweite Vorfall hat zu Zeitungsartikeln in Online- und Printmedien sowie Bürgeranfragen geführt. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte lediglich die Position des Freistaates Bayern ausführen wollte. Denn die Organisation der „...“ steht unter dem Verdacht, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland anzuzweifeln. Bei Beiträgen in einem solchen Rahmen ist, auch bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, besondere Zurückhaltung geboten, insbesondere wenn Name und Funktion des Beamten allgemein bekannt sind.

Der Dienstherr durfte daher den Fernsehauftritt und die Teilnahme an besagter Veranstaltung zu einer gemeinsamen Betrachtung heranziehen und zusammen als hinreichend schwerwiegend für die streitgegenständliche Verfügung ansehen.

cc) Ob dieser Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zutreffend ist und der Antragsteller der „...bewegung“ zuzuordnen ist und unter Rückgriff auf deren Ansichten die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellt, ist letztlich im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären. Das Verbot nach § 39 BeamtStG dient als Notmaßnahme nur zur Überbrückung der Zeit, bis eine solche gesicherte Aufklärung erzielt werden kann und setzt gerade keine konkrete Aufklärung voraus. Aus diesem Grund fordert § 39 S. 2 BeamtStG auch, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht länger als drei Monate bestehen soll, wenn kein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet wird. Gegen den Antragsteller ist am 19. Februar 2016 ein solches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so dass diese Bedingung des § 39 BeamtStG ebenfalls erfüllt ist.

Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn der Antragsgegner einerseits von einem bloßen Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgeht, andererseits aber bereits ein konkreter und erheblicher Vertrauensverlust mit einer massiven Ansehensbeschädigung eingetreten sei. Denn durch das frei zugängliche Video auf ... und die Presse-Berichterstattung sind die Vorfälle an die Öffentlichkeit gelangt und haben bereits zu einer Bürgeranfrage geführt. Auch im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Vorfälle Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregt haben. Bereits der Verdacht kann daher ausgereicht haben, um das Ansehen der Bayerischen Polizei zu beschädigen.

dd) Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Schwere des Verdachtes lässt eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit als unvertretbar erscheinen, während ihm durch das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen Nachteile entstehen.

Dem Interesse des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung steht das Interesse des Dienstherrn gegenüber, keinen Beamten im Dienstbetrieb einzusetzen, der das Grundgesetz und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht achtet. Das Vertrauensverhältnis zu einem Beamten, der im Verdacht steht, gegen ein derart elementares Grundprinzip zu verstoßen, ist schwer belastet. Daneben wäre durch die Weiterbeschäftigung ein erheblicher Ansehensverlust der Bayerischen Polizei zu befürchten. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Verfügung war die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt und bereits die Reaktion eines Bürgers erfolgt. Das Erscheinen eines weiteren Artikels über den Antragsteller war angekündigt. Dass der Antragsteller im Bereich der Fortbildung von Polizeibeamten tätig ist („Multiplikatorenfunktion“), tritt überdies hinzu. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass in Lehrveranstaltungen ähnliche Aussagen getätigt und hierdurch andere Polizeibeamte verunsichert werden, zum anderen ist eine negative Einflussnahme auf die Seminarteilnehmer zu befürchten. Darüber hinaus wird es den Seminarteilnehmern schwer vermittelbar sein, weshalb ein Polizist als Lehrkraft tätig sein darf, der im Verdacht steht, einer die Verfassung in Frage stellenden Gruppierung anzugehören. Durch diesen Verdacht ist jedoch nicht nur das Vertrauensverhältnis zu den Kollegen und Seminarteilnehmern belastet, sondern auch das Vertrauensverhältnis zum Dienstherren erheblich gestört. Dem steht auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegen. Es ist dem Dienstherrn nicht zumutbar, den Antragsteller weiter zu beschäftigen und abzuwarten, welche Auswirkungen im Dienstbetrieb tatsächlich entstehen. Die entsprechende Sorge des Antragsgegners liegt angesichts der herausgehobenen Funktion im Bereich der Fortbildung sowie dem vom Antragsteller innegehabten Amt nahe. Daneben bestehen die genannten weiteren Gründe, die das Verbot der Dienstgeschäfte stützen.

ee) Schließlich stand dem Antragsgegner auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Die Integrität des Antragstellers als Beamter steht insgesamt in Frage, so dass es dem Antragsgegner nicht zuzumuten ist, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, im Übrigen aber weiter zu beschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen nicht nur die reine Lehrtätigkeit. Es ist nur folgerichtig, dass der Beamte in diesem Zusammenhang auch seine Ausrüstungsgegenstände abgeben muss. Denn für diese hat er keine Verwendung, da ihm die Führung der Dienstgeschäfte ohnehin untersagt ist. Auch das Hausverbot ist als flankierende Verfügung nicht zu beanstanden. Schließlich hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einem Betreten der Diensträume, solange er keine Dienstgeschäfte führen darf.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG. Hierbei wurden die beiden Nummern des Antrages des Beamten jeweils selbstständig kostenrechtlich bewertet.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist, soweit zulässig, unbegründet.

1. Zulässig ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Verwaltungsgerichts begehrt. Insoweit steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits vor Einlegung der Beschwerde vollzogen worden ist. Denn die angefochtene Entscheidung kann noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten (vgl. BVerwG, B. v. 7.8.2012 - 2 WDB 1/12 - juris Rn. 23). Die aufgrund der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände und daraus gewonnenen Erkenntnisse können im weiteren Verlauf gegen den Antragsgegner verwendet werden. Durchsuchung und Beschlagnahme haben sich daher nicht erledigt (vgl. dazu auch: BVerfG, B. v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 - BVerfGE 96, 27 - juris Rn. 48; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDG Rn. 54 a.E.).

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsgegner - allerdings ohne dies ausdrücklich zu beantragen - die Art und Weise der Vollstreckung rügt. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Replik vom 15. März 2013 unter II. ausdrücklich auch gegen die Art und Weise der Durchführung der Hausdurchsuchung. Zwar kann auch gegen die Art und Weise der Vollstreckung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses Rechtsschutz nachgesucht werden (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDG Rn. 54 unter Hinweis auf BGH, B. v. 13.10.1999 - StB 7/99 - NJW 2000, 84 - juris Rn. 13: Einwendungen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann, wenn die beanstandete Art und Weise nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war). Diese - nicht fristgebundenen - Einwendungen hätte der Antragsgegner aber zunächst in erster Instanz geltend machen müssen. Die durch § 67 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 146 VwGO eröffnete Beschwerde kann sich per se nur gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung richten, nicht aber gegen Art und Weise des Vollzugs derselben, denn Beschwerdegegenstand ist nach § 146 VwGO allein die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4.10.2002 - 3 B 11273/02 - NVwZ-RR 2003, 294 - juris Rn. 4: unzulässige Beschwerde bei Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände).

2. Soweit zulässig, ist die Beschwerde unbegründet. Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts ist rechtmäßig.

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BDG kann das Verwaltungsgericht (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BDG) auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen.

a. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift darf die Anordnung allerdings wegen des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs nur dann getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist. Der Terminus des „dringenden Verdachts“ ist weitaus enger als der der „tatsächlichen Anhaltspunkte“, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich machen. Er ist dem Strafprozessrecht (§112 Abs. 1 Satz 1 StPO) entnommen und ebenso wie dort auszulegen (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 22). Ein dringender Verdacht liegt deshalb nur dann vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zu Last gelegte Dienstvergehen begangen hat (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 112 Rn. 3; Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 112 Rn. 2; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage 2013, § 112 Rn. 5; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, § 27 Rn. 3: hoher Grad an Wahrscheinlichkeit; vgl. auch vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Dabei darf der dringende Tatverdacht nicht aus bloßen Vermutungen, sondern muss aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 112 Rn. 2; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage 2013, § 112 Rn. 7; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 22 a.E.).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 24; VGH B.-W., B. v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09 - juris Rn. 8) lag aufgrund der Behördenzeugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 14. Dezember 2011 (vgl. Bl. 29 der Ermittlungsakte Band 1) und vom 29. Mai 2012 (vgl. Bl. 30 der Ermittlungsakte Band 1) der erforderliche dringende Tatverdacht vor. Zwar können „schlichte“ Behördenzeugnisse dem Tatrichter in der Regel nicht die volle Überzeugung von Tatsachenbehauptungen vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - BVerwGE 131, 171 - juris Rn. 31), darum geht es hier aber auch nicht, denn § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG lässt einen unterhalb der Schwelle der vollen Überzeugung genügenden dringenden Tatverdacht ausreichen.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsgegner durch seine Mitgliedschaft und aktive Mitarbeit die Ziele der Organisationen „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ und der „Europäischen Aktion“ aktiv fördert und damit seine Pflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, verstößt. Denn die genannten Organisationen arbeiten gerade auf die Beseitigung dieser Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes hin, um sie durch eine rassistische, nationalistische und führerorientierte und damit antidemokratische Grundordnung zu ersetzen (vgl. S. 179 f. und 184 f. des Verfassungsschutzberichts der Freie und Hansestadt Hamburg 2013, der im Internet unter http://www.h...de/c...pdf abgerufen werden kann).

Der Antragsgegner ist nach den genannten Behördenzeugnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz Mitglied der rechtsextremistischen „Artgemeinschaft“ und seit Anfang 2010 in der rechtsextremistischen „Europäischen Aktion“ tätig, wobei die gewonnenen Erkenntnisse den Schluss zulassen, dass seine Aktivitäten über die eines einfachen Mitglieds hinausgehen. Der Antragsgegner ist nach der Einschätzung des Verfassungsschutzes am Aufbau der rechtsextremistischen „Europäischen Aktion“ beteiligt und nahm bereits an mehreren Treffen der Organisation im In- und Ausland teil. Er pflegt Kontakt zu ehemals führenden Mitgliedern verbotener rechtsextremistischer Organisationen, wie dem Schweizer B. Sch., derzeit Leiter der „Europäischen Aktion“ und ehemaliger Vorsitzender des verbotenen „Vereins zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“ und der Holocaustleugnerin U. H.-W. Des Weiteren arbeitet er mit dem Landesleiter Deutschland der „Europäischen Aktion“, dem vorbestraften NPD-Politiker R. H1, zusammen. Vor diesem Hintergrund gewinnt der vom Antragsgegner gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz selbst eingestandene Umstand (vgl. Gesprächsvermerk vom 27. November 2011, Bl. 92 der Ermittlungsakte Band 1), er habe an Veranstaltungen der „Artgemeinschaft“ teilgenommen und kenne Herrn R1 entscheidendes Gewicht. J. R1, der im Jahre 2009 verstorbene Vorsitzende der „Artgemeinschaft“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Hamburg, S. 179), wurde in den Verfassungsschutzberichten mehrfach als „Neonazi“, „Rechtsextremist“. und „Protagonist des Neonazi-Lagers“ eingestuft (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz: Verfassungsschutzbericht 2007, S. 49; Verfassungsschutzbericht 2005, S. Verfassungsschutzbericht 2006, S. 89). Vor dem Hintergrund seines Einräumens bestimmter Verhaltensweisen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes im Wesentlichen zutreffend sind und der Antragsgegner ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für die Organisationen leistet. Damit bestehen zugleich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung der Räume und Sachen des Antragsgegners zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, die im Disziplinarverfahren von Bedeutung sein können.

Der Antragsgegner kann mit seiner Beschwerdebegründung den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Er bestreitet, Mitglied der „Artgemeinschaft“ zu sein, habe Frau U. H.-W. nur ein einziges Mal bewusst gesehen, und habe auch nicht mit Herrn R. H1 zusammengearbeitet. Er meint, es wäre der Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn angemessen gewesen, ihm einfach die konkreten Vorwürfe vorzuhalten, um dann eine Stellungnahme dazu einzuholen.

Der Senat verkennt nicht, dass sich der Antragsgegner gewissermaßen in einer Beweisnot findet und die Vorwürfe letztlich nur bestreiten kann, sollten sie unwahr sein. Sein Bestreiten entbehrt allerdings einer gewissen Substanz, gegen seine Glaubwürdigkeit spricht zudem, dass der Antragsgegner mit dem verstorbenen Herrn R1 und Frau H.-W. herausgehobene Personen aus der rechtsextremen Szene nach eigenem Bekunden kennt und am Rande eines Treffens der „Europäischen Aktion“ von der Polizei kontrolliert wurde. Vor diesem Hintergrund reichen die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes für einen dringenden Tatverdacht aus.

b. Neben dem dringenden Tatverdacht ist - kumulativ - weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anordnung, dass die beantragte Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist demgemäß in zweierlei Hinsicht zu beachten: Zum einen darf die Maßnahme nicht zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen, zum anderen darf aber auch die Maßnahme, um die ersucht wurde, nicht zur zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis stehen, wobei beides in der Regel voneinander abhängig sein dürfte. Ist die Bedeutung der Sache gering, wird zumeist auch keine hohe Disziplinarmaßnahme zu erwarten sein und umgekehrt; zwingend ist dies aber nicht. Bei einer zu erwartenden Disziplinarmaßnahme (Prognoseentscheidung) im unteren Bereich (Verweis, Geldbuße) wird die Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme in der Regel nicht verhältnismäßig sein, während dies bei einer angesichts des Vorwurfs in Betracht kommenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Zurückstufung - also in Fällen, in denen Disziplinarklage zu erheben ist - zumeist der Fall sein dürfte. Die Beantwortung der Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist aber immer von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abhängig. Zu prüfen ist zudem, ob ein milderes Mittel als die Beschlagnahme oder Durchsuchung in Betracht kommt (z. B. ein Vorgehen nach § 26 BDG). Darüber hinaus muss insbesondere ein Durchsuchungsbeschluss dem Bestimmtheitsgebot genügen (vgl. dazu nur Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, § 27 Rn. 4 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

(1) Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, zu entsprechenden Beweismitteln zu kommen. Damit können Gegenstände, Unterlagen und Daten gefunden werden, die geeignet sind, Nachweise dafür zu erbringen, dass der Antragsgegner seine politische Treuepflicht nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, § 61 BBG verletzt. Ein milderes Mittel hat sich hier von vornherein nicht angeboten, da bei jeder anderen denkbaren Aufklärungsmaßnahme eine Vernichtung der einschlägigen Beweismaterialien zu besorgen gewesen wäre.

(2) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BDG). Regelmäßig kommen entsprechende Zwangsmaßnahmen nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (BVerfG, B. v. 21.6.2006 - 2 BvR 1780/04 - NVwZ, 2006 1282 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 32.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09 - juris Rn. 6).

Vorliegend wiegt das dem Antragsgegner zu Last gelegte Dienstvergehen schwer. Die ihm vorgehaltene - über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehende - Betätigung bei den rechtsextremen Organisationen „Artgemeinschaft“ und „Europäische Aktion“ ist geeignet, seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes zu verletzen. Dabei handelt es sich um innerdienstliche Pflichtverletzung, was den Vorwurf verschärft. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, U. v. 12.3.1986 - 1 D 103/84 - BVerwGE 83, 158 - juris Rn. 32; BayVGH, U. v. 28.11.2001 - 16 D 00.2077 - juris Rn. 155).

Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtenden Beamtenschaft gehalten, zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder Kräften zu identifizieren oder auch nur mit ihnen zu sympathisieren, die den Nationalsozialismus durch geschichtlichen Revisionismus verharmlosen und verherrlichen. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegen gesetzten Gedankengut und mit Bestrebungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Diese Annahme ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das „den bösen Schein“ begründende Verhalten geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.2001 - 1 DB 15/01 - NVwZ 2001, 1410 - juris Rn. 36 mit weiteren Nachweisen; vgl. zum Soldatenrecht: BVerwG, U. v. 25.1.2000 - 2 WD 43.99 - BVerwGE 111, 45).

Das vermutete Engagement des Antragsgegners bei der „Artgemeinschaft“ und der „Europäischen Aktion“ ist unvereinbar mit der Pflicht eines Beamten, aktiv für die geltende Verfassungsordnung einzutreten.

Für Dienstpflichtverletzungen der vorliegenden Art gibt es keine disziplinare Regelrechtsprechung, welche die Annahme der Entfernung aus dem Dienst prognostiziert. Denn die Handlungsbreite, in der Verletzungen der Pflicht zur Verfassungstreue und/oder eine Ansehensschädigung denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten.

Der erkennende Senat hat im Fall eines Lehrers (U. v. 28.11.2001, 16 D 00.2077; juris), nachdem er bereits wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus disziplinarrechtlich mit einer Degradierung belastet war, aufgrund der Vorbelastung und dem Wiederholungsfall und nach Feststellung völliger Uneinsichtigkeit die Entfernung aus dem Dienst verhängt. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Polizeibeamten sind vorwiegend disziplinarrechtliche Entscheidungen mit dem Disziplinarmaß der Zurückstufung bzw. Degradierung unter Berücksichtigung des Vorliegens von Entlastungs- und Milderungsgründen zu finden (vgl. Bay. VGH, U. v. 11.7.2007 - 16a D 06.2094 - juris).

Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Beschluss vom 18. November 2003 (2 WDB 2.03 - BVerwGE 119, 206 - juris) die vorläufige Dienstenthebung wegen des Einbringens zahlreichen NS-Propagandamaterials in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte aufrechterhalten und mit Urteil vom 6. September 2012 (2 WD 26/11, NVwZ-RR 2013, 971, juris Rn. 64) im Falle eines Soldaten, der herausgehobene Funktionen bei der NPD wahrgenommen hatte, die Aberkennung des Ruhegehalts für erforderlich und angemessen gehalten.

Unter Berücksichtigung dieser disziplinarrechtlichen Rechtsprechung wäre gegen den Antragsgegner eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die jedenfalls über einen Verweis (§ 6 BDG) oder eine Geldbuße (§ 7 BDG) hinausgehen muss. Sollten sich die zum Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts bestandenen Verdachtsmomente so bewahrheiten, müsste wenigstens eine Zurückstufung (§ 9 BDG), wenn nicht eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) ausgesprochen werden. Die schwerwiegende Dienstverpflichtung dürfte den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen.

(3) Die angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt (vgl. zum rechtsstaatlich notwendigen Inhalts eines Durchsuchungsbefehls: BVerfG, B. v. 26.5.1976 - 2 BvR 294/76 - BVerfGE 42, 212 - juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 27). Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft sie als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfG, B. v. 21.6.1994 - 2 BvR 2559/93 - NJW 1994, 3281 - Rn. 11). Den hieraus folgenden Anforderungen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts gerecht. Der angefochtene Beschluss stellt hinreichend klar, dass tatsächlich diejenigen Unterlagen gesucht und beschlagnahmt werden sollten, die geeignet sind, einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht nach § 60, 61 BBG zu belegen. Insoweit konnte ein vernünftiger Zweifel an dem gegenständlich erforderlichen Material nicht erwachsen.

Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbstständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - juris Rn. 30; zum Bayerischen Disziplinarrecht: BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 36).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 3 BDG i. V. m. § 152 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1958 geborene Antragsteller steht seit 10. Oktober 1985 als Beamter auf Lebenszeit im Dienstgrad eines Ersten Polizeihauptkommissars in den Diensten des Antragsgegners. Der Antragsteller ist hierbei insbesondere als Seminarleiter im Dienstbetrieb des Antragsgegners, im Fortbildungsinstitut der ... (...) in ..., als Fachlehrer eingesetzt.

Der Antragsteller trat in einer Fernsehsendung des Senders „...“ auf und nahm hier an einer Diskussionsrunde teil, wobei Name und Berufsbezeichnung des Antragstellers genannt wurden. Diese Sendung befasste sich mit den Ideen der sogenannten „...bewegung“, die sich auf ein Deutsches Reich beruft und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet. Dabei gab der Antragsteller unter anderem an, „seit 40 Jahren in der Firma“ zu sein und äußerte sich kritisch zur Gültigkeit von Wahlen, Gesetzen sowie zur Legitimation des Gesetzgebers. Daneben stellte er die Gültigkeit des Grundgesetzes in Frage. Das Video der Sendung erschien am ... 2015 auf der Plattform ...de und ist seither abrufbar.

In der Folge führte der Institutsleiter am 29. September und 22. Oktober 2015 Kritikgespräche mit dem Antragsteller und teilte ihm mit, dass die Führung im Haus sich von dem Vorgehen und den Inhalten der Aussagen des Antragstellers distanziere.

Am ... Februar 2016 nahm der Antragsteller auf Einladung der „...“ in .../... an einer geschlossenen und für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Veranstaltung teil. Im Zuge der Veranstaltung trat der Antragsteller zum Thema der sogenannten „Mensch-Kennzeichen“ als Ersatz für Haftpflicht-Kennzeichen als Redner auf und äußerte sich zum Umgang mit Polizeibeamten. Am Folgetag erschien auf den Internetportalen von ...de und ...de ein Artikel, in dem über den Antragsteller im Zusammenhang mit einer Veranstaltung von „...“ berichtet wurde. Dabei wurde auch mitgeteilt, dass der Antragsteller ein hochrangiger Polizeibeamter sei und als Erster Polizeihauptkommissar im ... in ... unterrichte. Noch am selben Tag erhielt der Antragsgegner die Anfrage eines Bürgers, wie die staatsfeindliche Haltung des Antragstellers mit dessen Beruf vereinbar sei und warum dieser im Fortbildungsinstitut lehren dürfe. ... Februar 2016 erschien ein Zeitungsartikel in der ... über den Antragsteller unter dem Titel „...‘“.

Am 19. Februar 2016 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller nach dessen Anhörung mündlich die Führung seiner Dienstgeschäfte. Zudem erteilte er dem Antragsteller für die Dauer des Verbotes für sämtliche Diensträume der Bayerischen Bereitschaftspolizei ein Hausverbot und untersagte ihm, Dienstkleidung zu tragen und eine Dienstwaffe zu führen. Er ordnete an, dass der Antragsteller sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ausrüstungsgegenstände herauszugeben habe und ordnete die sofortige Vollziehung sämtlicher Verfügungen an. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 bestätigte der Antragsgegner die mündlich ausgesprochenen Verfügungen. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, der Antragsteller pflege Verbindungen zur sogenannten „...bewegung“. Er sei unter Bekanntgabe seines Berufes als Polizeibeamter einschließlich genauer Amtsbezeichnung und Zugehörigkeit zum ... in der Öffentlichkeit aufgetreten. Das auf ... auffindbare Video zeige, dass der Antragsteller die Thesen der ...bewegung für richtig befinde und unterstütze. Darüber hinaus fänden sich aktuelle einschlägige Presseberichterstattungen im Internet. Er sei bei einer Veranstaltung der „...“ als Redner aufgetreten und habe auch hier Beruf und Zugehörigkeit genannt. Obwohl die getroffene Maßnahme einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Antragstellers als Beamter darstelle und mit einer massiven psychischen Belastung für ihn verbunden sei, sei die Maßnahme verhältnismäßig, da die Vorwürfe in besonderer Weise geeignet seien, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Weiterhin könne es zu erheblichen Störungen im Dienstbetrieb des ... kommen, da sich Kollegen und Lehrgangsteilnehmer verunsichert fühlen könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege zudem im besonderen öffentlichen Interesse, da die Integrität des Antragstellers wegen des gegen ihn gerichteten Verdachts so sehr in Zweifel zu ziehen sei, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit momentan nicht möglich wäre. Ohne Sofortvollzug wären der Dienstbetrieb und das Ansehen der Polizei erheblich und unnötig belastet. Eine Abwägung ergebe auch im Hinblick auf die für den Antragsteller verbundenen Nachteile ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Gegen den Antragsteller wurde am 19. Februar 2016 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung aufgrund einer Verbindung zur „...bewegung“ eingeleitet und mit Vermerk vom 11. April 2016 ausgedehnt.

Mit Schreiben vom 14. März 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 24. Februar 2016 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 15. März 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2016 bezüglich der Ziffern 1 bis 3 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner ist ferner zu verbescheiden, die vom Antragsteller bereits abgegebenen Ausrüstungsgegenstände, insbesondere die Dienstwaffe, den Mehrzweckschlagstock, das Pfefferspray, den Dienstausweis, den Berechtigungsschein KFZ sowie alle Dienstschlüssel unverzüglich an den Antragsteller auszuhändigen.

Der Antragsteller sei kein Mitglied der „...bewegung“. Er sei auf der Veranstaltung der „...“ als Privatperson aufgetreten und habe klargestellt, dass er keinesfalls eine Rede als Vertreter von Polizeiorganisationen halte. Er habe sich klar von den Denkansätzen distanziert und mehrfach sein Bestreben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und das Fortbestehen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekräftigt. Hinsichtlich des ...-Videos sei aufgrund des Zeitablaufs ein Vertrauensschutz entstanden, da der Antragsgegner nach dessen Erscheinen weder ein Disziplinarverfahren einleitete noch die Führung der Dienstgeschäfte untersagte. Der Sofortvollzug sei rechtswidrig, da der Antragsgegner lediglich den Gesetzestext wiedergebe und die Meinungsfreiheit nicht gegenüber den Interessen des Antragsgegners ordnungsgemäß abgewogen habe. Es mangele an der notwendigen Aufklärung des Sachverhaltes sowie der Anhörung neutraler Zeugen. Die befürchtete Verunsicherung am ... sowie die Störungen im Dienstbereich würden reine Spekulation darstellen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, zudem verstoße der Antragsgegner gegen seine Fürsorgepflicht. Auch sei widersprüchlich, dass einerseits lediglich der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung bestehe, andererseits aber bereits ein konkreter und erheblicher Vertrauensverlust mit einer massiven Ansehensbeschädigung eingetreten sei. Es hätte als milderes Mittel die bloße Entbindung von der Fachlehrertätigkeit zur Verfügung gestanden. Das Hausverbot sowie die Entbindung von allen Tätigkeiten für den Dienstherrn seien unverhältnismäßig. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 neue Tatsachen mitteilte, welche die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung untermauern würden, liege ein unzulässiges Austauschen von Gründen vor.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 hat das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner wiederholte das Vorbringen aus der Untersagungsverfügung vom 24. Februar 2016. Er trägt weiter vor, der Antragsteller habe sich nicht in ordnungsgemäßer Weise von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassung angreifen. Er habe die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage gestellt. Gerade vor dem Hintergrund der Kritikgespräche anlässlich des Fernsehauftrittes hätte ihm sein Tun bewusst sein müssen. Erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, dass beide Auftritte des Antragstellers der Öffentlichkeit bekannt geworden seien und dort für großes Unverständnis gesorgt hätten. Aufgrund der herausgehobenen Stellung des Antragstellers und seiner Tätigkeit als Seminarleiter seien die Pressemitteilungen mittlerweile in weiten Kreisen der Polizei bekannt. Den Seminarteilnehmern sei es nicht vermittelbar, warum ein Beamter, der den Staat derart kritisch sehe und dies auch öffentlich äußere, weiterhin als Seminarleiter tätig sein könne.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 hat der Antragsgegner weitere Tatsachen vorgetragen, die ihm am 1. März 2016 bekannt geworden seien. So habe der Antragsteller Verschwörungstheorien über den Tod von Franz Josef Strauß und Jörg Haider geäußert. Außerdem habe er Ausgaben des rechtspopulistischen Magazins „compact“ im Lehrerzimmer des ... ausgelegt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: Februar 2016, § 39 BeamtStG Rn. 59). Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um überhaupt den Zweck eines solchen Verbotes erfüllen zu können. Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots (VG München, B.v. 13.10.2006 - 5 S 06.3478 - juris Rn. 15; B.v. 7.5.2013 - M 5 S 13.1380). Die im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2016 gegebene Begründung genügt diesen formalen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner nicht bloß den Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern lässt erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Nicht notwendig ist es, explizit auf bestimmte Aspekte wie die Meinungsfreiheit einzugehen.

2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (OVG Hamburg, B.v. 3.8.1954 - Bs II 32/54 - VerwRspr 1955, 216 f.). Ergibt sich hingegen, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein werden, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus. Hiervon ausgehend ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte vom 24. Februar 2016 bestehen.

Gemäß § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG - i. V. m. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetztes/BayBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Diese vorläufige und zeitlich befristete Maßnahme dient dazu, ein weiteres dienstliches Tätigwerden des Beamten bis zur Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu unterbinden.

a) Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBG soll der Beamte vor Erlass des Verbots gehört werden. Auch wenn die Anhörung als Sollvorschrift und nicht als zwingende Norm ausgestaltet ist, so binden auch Sollvorschriften die Verwaltung, soweit kein triftiger Grund für eine Ausnahme vorliegt (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 34, § 6 BayBG Rn. 19). Dem Antragsteller ist laut Niederschrift vom 19. Februar 2016 vor Ergehen der streitgegenständlichen Verfügung die Möglichkeit gegeben worden, sich zu äußern.

b) Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne von § 39 BeamtStG handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dienstliche Gründe können sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten des Beamten oder in seiner Person begründet sein, soweit sie sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken können. Die dienstlichen Gründe müssen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend erfordern. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Es müssen also Umstände vorliegen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick als nicht vertretbar erscheinen lassen und es darf keine anderen, weniger einschneidenden Möglichkeiten geben, die dienstlichen Nachteile abzuwenden. Die zu befürchtenden Nachteile müssen also so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Schließlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des inkriminierenden Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten stehen. Soweit jedoch gewichtige Bedenken gegen eine Fortführung der Dienstgeschäfte bestehen, hat das Individualinteresse des Beamten an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber den dienstlichen Interessen zurückzutreten (vgl. zum Ganzen VG München, B.v. 7.5.2013 - M 5 S 13.1380; B.v. 13.10.2006 - 5 S 06.3478 - juris; VG Kassel, B.v. 16.10.2006 - 1 L 1108/09.KS - juris; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 21 ff. m. w. N.).

Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG sind die dienstlichen Gründe des Dienstherrn erst zwingend, wenn es ihm nicht mehr zumutbar ist, die Dienstgeschäfte durch den Beamten fortsetzen zu lassen (Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf in Praxis der Kommunalverwaltung Band C 17 Bund, Stand Juni 2014, S. 387). Zwingende dienstliche Gründe können bereits bei Vorliegen des bloßen Verdachtes einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung bestehen sowie auf einem durch wesentliche Unstimmigkeiten gestörten Vertrauensverhältnis, wenn dadurch eine ernsthafte Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu befürchten ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 26 ff.). Voraussetzung ist also gerade nicht, dass nachgewiesen ist, dass der Beamte eine Straftat oder Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Bereits der Verdacht kann genügen, um ein Verbot nach § 39 BeamtStG auszusprechen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, a. a. O., S. 387). Dies ist insofern gerechtfertigt, als das Verbot nach § 39 BeamtStG lediglich zeitweise gilt und kurzfristig zum Einsatz kommt, bis eine endgültige Klärung erreicht werden kann.

c) Durch den der streitgegenständlichen Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalt liegen solche Umstände vor, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger im Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte als nicht vertretbar erscheinen lassen.

aa) Dabei sind allein die vom Antragsgegner in der Verfügung vom 19. Februar 2016 bzw. der schriftlichen Bestätigung vom 24. Februar 2016 angegebenen Gründe maßgeblich. Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 zusätzlich vorgebrachten Argumente stellen ein unzulässiges Nachschieben von Gründen dar, die keine Berücksichtigung finden können. Zwar ist es der Behörde gemäß § 114 S. 2 VwGO grundsätzlich möglich, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Die nachträglich angegebenen Gründe müssen jedoch schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben (BVerwG, U.v. 20.06.2013 - 8 C 46/12 - juris Rn. 32; Decker in Posser/Wolff, Beck OK VwGO, Stand 1. April 2016, § 114 Rn. 42). Der Antragsgegner gibt selbst an, dass ihm diese neuen Tatsachen erst am 1. März 2016 und somit nach Erlass der Verfügung bekannt geworden sind.

bb) Der Antragsteller ist mehrfach in Zusammenhang mit der „...bewegung“ in Erscheinung getreten, wobei sein Name und seine Funktion entweder benannt wurden oder allseits bekannt waren. Die „...bewegung“ stellt die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat in Frage und geht von einem Fortbestehen des Deutschen Reiches aus. Die BRD sei lediglich eine Firma und die Deutschen Bürger deren Personal, weshalb ein Personalausweis zu tragen sei (vgl. zum Ganzen Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529 ff.). Der Antragsteller äußerte in dem Videoauftritt explizit, er sei „seit 40 Jahren in der Firma“, die SHAEF-Gesetze der Alliierten hätten weiterhin Geltung und er stellte in Frage, ob im Hinblick auf das Grundgesetz „geltendes Recht“ auch „gültiges Recht“ sei. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass alle Wahlen ungültig seien, daher sei der Gesetzgeber nicht legitimiert und in der Folge wohl sämtliche Gesetze ungültig. Zwar gibt der Antragsteller in seiner Antragsschrift an, kein Mitglied der „...bewegung“ zu sein und nicht die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekämpfen. Gleichwohl entsprechen die bei seinem Fernsehauftritt getätigten Äußerungen dem Gedankengut der „...bewegung“. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung der „...“, deren Mitglieder sich ebenfalls als „Reichsdeutsche“ ansehen, hat der Antragsteller erneut ein Verhalten gezeigt, dass jedenfalls eine gewisse Nähe zur „...bewegung“ vermuten lässt. Aus diesem Grund durfte der Antragsgegner von einem konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ausgehen, welcher ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte rechtfertigt. Denn sollte der Antragsteller tatsächlich der „...bewegung“ zuzuordnen sein, liegt hierin ein gravierender Verstoß gegen seine Dienstpflicht (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21. Mai 2015 - 10 M 4/15, 10 M 5/15, 10 M 6/15, 10 M 7/10 M 7/15, 10 M 4 - 7/15 - juris Rn. 21). Nach § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG müssen sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „...“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Dieses Verhalten ist auch nicht durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz/GG gedeckt.

Es ist kein Vertrauenstatbestand dadurch aufgebaut worden, dass der Dienstherr nicht schon unmittelbar nach Erscheinen des Videos ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Zum einen wurden mit dem Antragsteller mehrfach Kritikgespräche hierüber geführt. Zum anderen war es zulässig, dass der Antragsgegner erst nach einem erneuten Auffälligwerden des Antragstellers die streitgegenständlichen Verfügungen erließ. Denn sein Mitwirken in der Sendung kann noch als einmaliges Fehlverhalten gewertet werden, der sich nicht wiederholt und durch die mehrfachen Kritikgespräche gestoppt wurde. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung der „...“ als Redner hat der Antragsteller jedoch gezeigt, dass es sich nicht um eine bloß einmalige Angelegenheit gehandelt hat, sondern dass er ernsthaft die Distanz zu solchen Gruppierungen vermissen lässt. An dieser Bewertung ändert sich nichts, selbst wenn es sich nach Aussage des Antragstellers um eine geschlossene Veranstaltung gehandelt haben sollte, schließlich erfuhr dessen Teilnahme auch außerhalb der Veranstaltungsteilnehmer eine erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Denn dieser zweite Vorfall hat zu Zeitungsartikeln in Online- und Printmedien sowie Bürgeranfragen geführt. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte lediglich die Position des Freistaates Bayern ausführen wollte. Denn die Organisation der „...“ steht unter dem Verdacht, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland anzuzweifeln. Bei Beiträgen in einem solchen Rahmen ist, auch bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, besondere Zurückhaltung geboten, insbesondere wenn Name und Funktion des Beamten allgemein bekannt sind.

Der Dienstherr durfte daher den Fernsehauftritt und die Teilnahme an besagter Veranstaltung zu einer gemeinsamen Betrachtung heranziehen und zusammen als hinreichend schwerwiegend für die streitgegenständliche Verfügung ansehen.

cc) Ob dieser Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zutreffend ist und der Antragsteller der „...bewegung“ zuzuordnen ist und unter Rückgriff auf deren Ansichten die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellt, ist letztlich im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären. Das Verbot nach § 39 BeamtStG dient als Notmaßnahme nur zur Überbrückung der Zeit, bis eine solche gesicherte Aufklärung erzielt werden kann und setzt gerade keine konkrete Aufklärung voraus. Aus diesem Grund fordert § 39 S. 2 BeamtStG auch, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht länger als drei Monate bestehen soll, wenn kein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet wird. Gegen den Antragsteller ist am 19. Februar 2016 ein solches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so dass diese Bedingung des § 39 BeamtStG ebenfalls erfüllt ist.

Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn der Antragsgegner einerseits von einem bloßen Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgeht, andererseits aber bereits ein konkreter und erheblicher Vertrauensverlust mit einer massiven Ansehensbeschädigung eingetreten sei. Denn durch das frei zugängliche Video auf ... und die Presse-Berichterstattung sind die Vorfälle an die Öffentlichkeit gelangt und haben bereits zu einer Bürgeranfrage geführt. Auch im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Vorfälle Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregt haben. Bereits der Verdacht kann daher ausgereicht haben, um das Ansehen der Bayerischen Polizei zu beschädigen.

dd) Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Schwere des Verdachtes lässt eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit als unvertretbar erscheinen, während ihm durch das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen Nachteile entstehen.

Dem Interesse des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung steht das Interesse des Dienstherrn gegenüber, keinen Beamten im Dienstbetrieb einzusetzen, der das Grundgesetz und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht achtet. Das Vertrauensverhältnis zu einem Beamten, der im Verdacht steht, gegen ein derart elementares Grundprinzip zu verstoßen, ist schwer belastet. Daneben wäre durch die Weiterbeschäftigung ein erheblicher Ansehensverlust der Bayerischen Polizei zu befürchten. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Verfügung war die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt und bereits die Reaktion eines Bürgers erfolgt. Das Erscheinen eines weiteren Artikels über den Antragsteller war angekündigt. Dass der Antragsteller im Bereich der Fortbildung von Polizeibeamten tätig ist („Multiplikatorenfunktion“), tritt überdies hinzu. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass in Lehrveranstaltungen ähnliche Aussagen getätigt und hierdurch andere Polizeibeamte verunsichert werden, zum anderen ist eine negative Einflussnahme auf die Seminarteilnehmer zu befürchten. Darüber hinaus wird es den Seminarteilnehmern schwer vermittelbar sein, weshalb ein Polizist als Lehrkraft tätig sein darf, der im Verdacht steht, einer die Verfassung in Frage stellenden Gruppierung anzugehören. Durch diesen Verdacht ist jedoch nicht nur das Vertrauensverhältnis zu den Kollegen und Seminarteilnehmern belastet, sondern auch das Vertrauensverhältnis zum Dienstherren erheblich gestört. Dem steht auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegen. Es ist dem Dienstherrn nicht zumutbar, den Antragsteller weiter zu beschäftigen und abzuwarten, welche Auswirkungen im Dienstbetrieb tatsächlich entstehen. Die entsprechende Sorge des Antragsgegners liegt angesichts der herausgehobenen Funktion im Bereich der Fortbildung sowie dem vom Antragsteller innegehabten Amt nahe. Daneben bestehen die genannten weiteren Gründe, die das Verbot der Dienstgeschäfte stützen.

ee) Schließlich stand dem Antragsgegner auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Die Integrität des Antragstellers als Beamter steht insgesamt in Frage, so dass es dem Antragsgegner nicht zuzumuten ist, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, im Übrigen aber weiter zu beschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen nicht nur die reine Lehrtätigkeit. Es ist nur folgerichtig, dass der Beamte in diesem Zusammenhang auch seine Ausrüstungsgegenstände abgeben muss. Denn für diese hat er keine Verwendung, da ihm die Führung der Dienstgeschäfte ohnehin untersagt ist. Auch das Hausverbot ist als flankierende Verfügung nicht zu beanstanden. Schließlich hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einem Betreten der Diensträume, solange er keine Dienstgeschäfte führen darf.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG. Hierbei wurden die beiden Nummern des Antrages des Beamten jeweils selbstständig kostenrechtlich bewertet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist, soweit zulässig, unbegründet.

1. Zulässig ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Verwaltungsgerichts begehrt. Insoweit steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits vor Einlegung der Beschwerde vollzogen worden ist. Denn die angefochtene Entscheidung kann noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten (vgl. BVerwG, B. v. 7.8.2012 - 2 WDB 1/12 - juris Rn. 23). Die aufgrund der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände und daraus gewonnenen Erkenntnisse können im weiteren Verlauf gegen den Antragsgegner verwendet werden. Durchsuchung und Beschlagnahme haben sich daher nicht erledigt (vgl. dazu auch: BVerfG, B. v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 - BVerfGE 96, 27 - juris Rn. 48; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDG Rn. 54 a.E.).

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsgegner - allerdings ohne dies ausdrücklich zu beantragen - die Art und Weise der Vollstreckung rügt. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Replik vom 15. März 2013 unter II. ausdrücklich auch gegen die Art und Weise der Durchführung der Hausdurchsuchung. Zwar kann auch gegen die Art und Weise der Vollstreckung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses Rechtsschutz nachgesucht werden (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDG Rn. 54 unter Hinweis auf BGH, B. v. 13.10.1999 - StB 7/99 - NJW 2000, 84 - juris Rn. 13: Einwendungen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann, wenn die beanstandete Art und Weise nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war). Diese - nicht fristgebundenen - Einwendungen hätte der Antragsgegner aber zunächst in erster Instanz geltend machen müssen. Die durch § 67 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 146 VwGO eröffnete Beschwerde kann sich per se nur gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung richten, nicht aber gegen Art und Weise des Vollzugs derselben, denn Beschwerdegegenstand ist nach § 146 VwGO allein die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4.10.2002 - 3 B 11273/02 - NVwZ-RR 2003, 294 - juris Rn. 4: unzulässige Beschwerde bei Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände).

2. Soweit zulässig, ist die Beschwerde unbegründet. Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts ist rechtmäßig.

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BDG kann das Verwaltungsgericht (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BDG) auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen.

a. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift darf die Anordnung allerdings wegen des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs nur dann getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist. Der Terminus des „dringenden Verdachts“ ist weitaus enger als der der „tatsächlichen Anhaltspunkte“, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich machen. Er ist dem Strafprozessrecht (§112 Abs. 1 Satz 1 StPO) entnommen und ebenso wie dort auszulegen (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 22). Ein dringender Verdacht liegt deshalb nur dann vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zu Last gelegte Dienstvergehen begangen hat (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 112 Rn. 3; Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 112 Rn. 2; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage 2013, § 112 Rn. 5; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, § 27 Rn. 3: hoher Grad an Wahrscheinlichkeit; vgl. auch vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Dabei darf der dringende Tatverdacht nicht aus bloßen Vermutungen, sondern muss aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 112 Rn. 2; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage 2013, § 112 Rn. 7; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 22 a.E.).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 24; VGH B.-W., B. v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09 - juris Rn. 8) lag aufgrund der Behördenzeugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 14. Dezember 2011 (vgl. Bl. 29 der Ermittlungsakte Band 1) und vom 29. Mai 2012 (vgl. Bl. 30 der Ermittlungsakte Band 1) der erforderliche dringende Tatverdacht vor. Zwar können „schlichte“ Behördenzeugnisse dem Tatrichter in der Regel nicht die volle Überzeugung von Tatsachenbehauptungen vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - BVerwGE 131, 171 - juris Rn. 31), darum geht es hier aber auch nicht, denn § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG lässt einen unterhalb der Schwelle der vollen Überzeugung genügenden dringenden Tatverdacht ausreichen.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsgegner durch seine Mitgliedschaft und aktive Mitarbeit die Ziele der Organisationen „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ und der „Europäischen Aktion“ aktiv fördert und damit seine Pflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, verstößt. Denn die genannten Organisationen arbeiten gerade auf die Beseitigung dieser Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes hin, um sie durch eine rassistische, nationalistische und führerorientierte und damit antidemokratische Grundordnung zu ersetzen (vgl. S. 179 f. und 184 f. des Verfassungsschutzberichts der Freie und Hansestadt Hamburg 2013, der im Internet unter http://www.h...de/c...pdf abgerufen werden kann).

Der Antragsgegner ist nach den genannten Behördenzeugnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz Mitglied der rechtsextremistischen „Artgemeinschaft“ und seit Anfang 2010 in der rechtsextremistischen „Europäischen Aktion“ tätig, wobei die gewonnenen Erkenntnisse den Schluss zulassen, dass seine Aktivitäten über die eines einfachen Mitglieds hinausgehen. Der Antragsgegner ist nach der Einschätzung des Verfassungsschutzes am Aufbau der rechtsextremistischen „Europäischen Aktion“ beteiligt und nahm bereits an mehreren Treffen der Organisation im In- und Ausland teil. Er pflegt Kontakt zu ehemals führenden Mitgliedern verbotener rechtsextremistischer Organisationen, wie dem Schweizer B. Sch., derzeit Leiter der „Europäischen Aktion“ und ehemaliger Vorsitzender des verbotenen „Vereins zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“ und der Holocaustleugnerin U. H.-W. Des Weiteren arbeitet er mit dem Landesleiter Deutschland der „Europäischen Aktion“, dem vorbestraften NPD-Politiker R. H1, zusammen. Vor diesem Hintergrund gewinnt der vom Antragsgegner gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz selbst eingestandene Umstand (vgl. Gesprächsvermerk vom 27. November 2011, Bl. 92 der Ermittlungsakte Band 1), er habe an Veranstaltungen der „Artgemeinschaft“ teilgenommen und kenne Herrn R1 entscheidendes Gewicht. J. R1, der im Jahre 2009 verstorbene Vorsitzende der „Artgemeinschaft“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Hamburg, S. 179), wurde in den Verfassungsschutzberichten mehrfach als „Neonazi“, „Rechtsextremist“. und „Protagonist des Neonazi-Lagers“ eingestuft (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz: Verfassungsschutzbericht 2007, S. 49; Verfassungsschutzbericht 2005, S. Verfassungsschutzbericht 2006, S. 89). Vor dem Hintergrund seines Einräumens bestimmter Verhaltensweisen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes im Wesentlichen zutreffend sind und der Antragsgegner ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für die Organisationen leistet. Damit bestehen zugleich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung der Räume und Sachen des Antragsgegners zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, die im Disziplinarverfahren von Bedeutung sein können.

Der Antragsgegner kann mit seiner Beschwerdebegründung den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Er bestreitet, Mitglied der „Artgemeinschaft“ zu sein, habe Frau U. H.-W. nur ein einziges Mal bewusst gesehen, und habe auch nicht mit Herrn R. H1 zusammengearbeitet. Er meint, es wäre der Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn angemessen gewesen, ihm einfach die konkreten Vorwürfe vorzuhalten, um dann eine Stellungnahme dazu einzuholen.

Der Senat verkennt nicht, dass sich der Antragsgegner gewissermaßen in einer Beweisnot findet und die Vorwürfe letztlich nur bestreiten kann, sollten sie unwahr sein. Sein Bestreiten entbehrt allerdings einer gewissen Substanz, gegen seine Glaubwürdigkeit spricht zudem, dass der Antragsgegner mit dem verstorbenen Herrn R1 und Frau H.-W. herausgehobene Personen aus der rechtsextremen Szene nach eigenem Bekunden kennt und am Rande eines Treffens der „Europäischen Aktion“ von der Polizei kontrolliert wurde. Vor diesem Hintergrund reichen die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes für einen dringenden Tatverdacht aus.

b. Neben dem dringenden Tatverdacht ist - kumulativ - weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anordnung, dass die beantragte Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist demgemäß in zweierlei Hinsicht zu beachten: Zum einen darf die Maßnahme nicht zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen, zum anderen darf aber auch die Maßnahme, um die ersucht wurde, nicht zur zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis stehen, wobei beides in der Regel voneinander abhängig sein dürfte. Ist die Bedeutung der Sache gering, wird zumeist auch keine hohe Disziplinarmaßnahme zu erwarten sein und umgekehrt; zwingend ist dies aber nicht. Bei einer zu erwartenden Disziplinarmaßnahme (Prognoseentscheidung) im unteren Bereich (Verweis, Geldbuße) wird die Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme in der Regel nicht verhältnismäßig sein, während dies bei einer angesichts des Vorwurfs in Betracht kommenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Zurückstufung - also in Fällen, in denen Disziplinarklage zu erheben ist - zumeist der Fall sein dürfte. Die Beantwortung der Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist aber immer von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abhängig. Zu prüfen ist zudem, ob ein milderes Mittel als die Beschlagnahme oder Durchsuchung in Betracht kommt (z. B. ein Vorgehen nach § 26 BDG). Darüber hinaus muss insbesondere ein Durchsuchungsbeschluss dem Bestimmtheitsgebot genügen (vgl. dazu nur Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, § 27 Rn. 4 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

(1) Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, zu entsprechenden Beweismitteln zu kommen. Damit können Gegenstände, Unterlagen und Daten gefunden werden, die geeignet sind, Nachweise dafür zu erbringen, dass der Antragsgegner seine politische Treuepflicht nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, § 61 BBG verletzt. Ein milderes Mittel hat sich hier von vornherein nicht angeboten, da bei jeder anderen denkbaren Aufklärungsmaßnahme eine Vernichtung der einschlägigen Beweismaterialien zu besorgen gewesen wäre.

(2) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BDG). Regelmäßig kommen entsprechende Zwangsmaßnahmen nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (BVerfG, B. v. 21.6.2006 - 2 BvR 1780/04 - NVwZ, 2006 1282 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 32.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09 - juris Rn. 6).

Vorliegend wiegt das dem Antragsgegner zu Last gelegte Dienstvergehen schwer. Die ihm vorgehaltene - über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehende - Betätigung bei den rechtsextremen Organisationen „Artgemeinschaft“ und „Europäische Aktion“ ist geeignet, seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes zu verletzen. Dabei handelt es sich um innerdienstliche Pflichtverletzung, was den Vorwurf verschärft. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, U. v. 12.3.1986 - 1 D 103/84 - BVerwGE 83, 158 - juris Rn. 32; BayVGH, U. v. 28.11.2001 - 16 D 00.2077 - juris Rn. 155).

Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtenden Beamtenschaft gehalten, zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder Kräften zu identifizieren oder auch nur mit ihnen zu sympathisieren, die den Nationalsozialismus durch geschichtlichen Revisionismus verharmlosen und verherrlichen. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegen gesetzten Gedankengut und mit Bestrebungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Diese Annahme ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das „den bösen Schein“ begründende Verhalten geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.2001 - 1 DB 15/01 - NVwZ 2001, 1410 - juris Rn. 36 mit weiteren Nachweisen; vgl. zum Soldatenrecht: BVerwG, U. v. 25.1.2000 - 2 WD 43.99 - BVerwGE 111, 45).

Das vermutete Engagement des Antragsgegners bei der „Artgemeinschaft“ und der „Europäischen Aktion“ ist unvereinbar mit der Pflicht eines Beamten, aktiv für die geltende Verfassungsordnung einzutreten.

Für Dienstpflichtverletzungen der vorliegenden Art gibt es keine disziplinare Regelrechtsprechung, welche die Annahme der Entfernung aus dem Dienst prognostiziert. Denn die Handlungsbreite, in der Verletzungen der Pflicht zur Verfassungstreue und/oder eine Ansehensschädigung denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten.

Der erkennende Senat hat im Fall eines Lehrers (U. v. 28.11.2001, 16 D 00.2077; juris), nachdem er bereits wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus disziplinarrechtlich mit einer Degradierung belastet war, aufgrund der Vorbelastung und dem Wiederholungsfall und nach Feststellung völliger Uneinsichtigkeit die Entfernung aus dem Dienst verhängt. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Polizeibeamten sind vorwiegend disziplinarrechtliche Entscheidungen mit dem Disziplinarmaß der Zurückstufung bzw. Degradierung unter Berücksichtigung des Vorliegens von Entlastungs- und Milderungsgründen zu finden (vgl. Bay. VGH, U. v. 11.7.2007 - 16a D 06.2094 - juris).

Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Beschluss vom 18. November 2003 (2 WDB 2.03 - BVerwGE 119, 206 - juris) die vorläufige Dienstenthebung wegen des Einbringens zahlreichen NS-Propagandamaterials in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte aufrechterhalten und mit Urteil vom 6. September 2012 (2 WD 26/11, NVwZ-RR 2013, 971, juris Rn. 64) im Falle eines Soldaten, der herausgehobene Funktionen bei der NPD wahrgenommen hatte, die Aberkennung des Ruhegehalts für erforderlich und angemessen gehalten.

Unter Berücksichtigung dieser disziplinarrechtlichen Rechtsprechung wäre gegen den Antragsgegner eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die jedenfalls über einen Verweis (§ 6 BDG) oder eine Geldbuße (§ 7 BDG) hinausgehen muss. Sollten sich die zum Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts bestandenen Verdachtsmomente so bewahrheiten, müsste wenigstens eine Zurückstufung (§ 9 BDG), wenn nicht eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) ausgesprochen werden. Die schwerwiegende Dienstverpflichtung dürfte den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen.

(3) Die angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt (vgl. zum rechtsstaatlich notwendigen Inhalts eines Durchsuchungsbefehls: BVerfG, B. v. 26.5.1976 - 2 BvR 294/76 - BVerfGE 42, 212 - juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 27). Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft sie als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfG, B. v. 21.6.1994 - 2 BvR 2559/93 - NJW 1994, 3281 - Rn. 11). Den hieraus folgenden Anforderungen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts gerecht. Der angefochtene Beschluss stellt hinreichend klar, dass tatsächlich diejenigen Unterlagen gesucht und beschlagnahmt werden sollten, die geeignet sind, einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht nach § 60, 61 BBG zu belegen. Insoweit konnte ein vernünftiger Zweifel an dem gegenständlich erforderlichen Material nicht erwachsen.

Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbstständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - juris Rn. 30; zum Bayerischen Disziplinarrecht: BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 36).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 3 BDG i. V. m. § 152 VwGO).

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist, soweit zulässig, unbegründet.

1. Zulässig ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Verwaltungsgerichts begehrt. Insoweit steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits vor Einlegung der Beschwerde vollzogen worden ist. Denn die angefochtene Entscheidung kann noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten (vgl. BVerwG, B. v. 7.8.2012 - 2 WDB 1/12 - juris Rn. 23). Die aufgrund der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände und daraus gewonnenen Erkenntnisse können im weiteren Verlauf gegen den Antragsgegner verwendet werden. Durchsuchung und Beschlagnahme haben sich daher nicht erledigt (vgl. dazu auch: BVerfG, B. v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 - BVerfGE 96, 27 - juris Rn. 48; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDG Rn. 54 a.E.).

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsgegner - allerdings ohne dies ausdrücklich zu beantragen - die Art und Weise der Vollstreckung rügt. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Replik vom 15. März 2013 unter II. ausdrücklich auch gegen die Art und Weise der Durchführung der Hausdurchsuchung. Zwar kann auch gegen die Art und Weise der Vollstreckung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses Rechtsschutz nachgesucht werden (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDG Rn. 54 unter Hinweis auf BGH, B. v. 13.10.1999 - StB 7/99 - NJW 2000, 84 - juris Rn. 13: Einwendungen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann, wenn die beanstandete Art und Weise nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war). Diese - nicht fristgebundenen - Einwendungen hätte der Antragsgegner aber zunächst in erster Instanz geltend machen müssen. Die durch § 67 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 146 VwGO eröffnete Beschwerde kann sich per se nur gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung richten, nicht aber gegen Art und Weise des Vollzugs derselben, denn Beschwerdegegenstand ist nach § 146 VwGO allein die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4.10.2002 - 3 B 11273/02 - NVwZ-RR 2003, 294 - juris Rn. 4: unzulässige Beschwerde bei Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände).

2. Soweit zulässig, ist die Beschwerde unbegründet. Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts ist rechtmäßig.

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BDG kann das Verwaltungsgericht (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BDG) auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen.

a. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift darf die Anordnung allerdings wegen des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs nur dann getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist. Der Terminus des „dringenden Verdachts“ ist weitaus enger als der der „tatsächlichen Anhaltspunkte“, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich machen. Er ist dem Strafprozessrecht (§112 Abs. 1 Satz 1 StPO) entnommen und ebenso wie dort auszulegen (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 22). Ein dringender Verdacht liegt deshalb nur dann vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zu Last gelegte Dienstvergehen begangen hat (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 112 Rn. 3; Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 112 Rn. 2; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage 2013, § 112 Rn. 5; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, § 27 Rn. 3: hoher Grad an Wahrscheinlichkeit; vgl. auch vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Dabei darf der dringende Tatverdacht nicht aus bloßen Vermutungen, sondern muss aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 112 Rn. 2; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage 2013, § 112 Rn. 7; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 22 a.E.).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 24; VGH B.-W., B. v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09 - juris Rn. 8) lag aufgrund der Behördenzeugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 14. Dezember 2011 (vgl. Bl. 29 der Ermittlungsakte Band 1) und vom 29. Mai 2012 (vgl. Bl. 30 der Ermittlungsakte Band 1) der erforderliche dringende Tatverdacht vor. Zwar können „schlichte“ Behördenzeugnisse dem Tatrichter in der Regel nicht die volle Überzeugung von Tatsachenbehauptungen vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - BVerwGE 131, 171 - juris Rn. 31), darum geht es hier aber auch nicht, denn § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG lässt einen unterhalb der Schwelle der vollen Überzeugung genügenden dringenden Tatverdacht ausreichen.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsgegner durch seine Mitgliedschaft und aktive Mitarbeit die Ziele der Organisationen „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ und der „Europäischen Aktion“ aktiv fördert und damit seine Pflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, verstößt. Denn die genannten Organisationen arbeiten gerade auf die Beseitigung dieser Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes hin, um sie durch eine rassistische, nationalistische und führerorientierte und damit antidemokratische Grundordnung zu ersetzen (vgl. S. 179 f. und 184 f. des Verfassungsschutzberichts der Freie und Hansestadt Hamburg 2013, der im Internet unter http://www.h...de/c...pdf abgerufen werden kann).

Der Antragsgegner ist nach den genannten Behördenzeugnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz Mitglied der rechtsextremistischen „Artgemeinschaft“ und seit Anfang 2010 in der rechtsextremistischen „Europäischen Aktion“ tätig, wobei die gewonnenen Erkenntnisse den Schluss zulassen, dass seine Aktivitäten über die eines einfachen Mitglieds hinausgehen. Der Antragsgegner ist nach der Einschätzung des Verfassungsschutzes am Aufbau der rechtsextremistischen „Europäischen Aktion“ beteiligt und nahm bereits an mehreren Treffen der Organisation im In- und Ausland teil. Er pflegt Kontakt zu ehemals führenden Mitgliedern verbotener rechtsextremistischer Organisationen, wie dem Schweizer B. Sch., derzeit Leiter der „Europäischen Aktion“ und ehemaliger Vorsitzender des verbotenen „Vereins zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“ und der Holocaustleugnerin U. H.-W. Des Weiteren arbeitet er mit dem Landesleiter Deutschland der „Europäischen Aktion“, dem vorbestraften NPD-Politiker R. H1, zusammen. Vor diesem Hintergrund gewinnt der vom Antragsgegner gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz selbst eingestandene Umstand (vgl. Gesprächsvermerk vom 27. November 2011, Bl. 92 der Ermittlungsakte Band 1), er habe an Veranstaltungen der „Artgemeinschaft“ teilgenommen und kenne Herrn R1 entscheidendes Gewicht. J. R1, der im Jahre 2009 verstorbene Vorsitzende der „Artgemeinschaft“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Hamburg, S. 179), wurde in den Verfassungsschutzberichten mehrfach als „Neonazi“, „Rechtsextremist“. und „Protagonist des Neonazi-Lagers“ eingestuft (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz: Verfassungsschutzbericht 2007, S. 49; Verfassungsschutzbericht 2005, S. Verfassungsschutzbericht 2006, S. 89). Vor dem Hintergrund seines Einräumens bestimmter Verhaltensweisen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes im Wesentlichen zutreffend sind und der Antragsgegner ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für die Organisationen leistet. Damit bestehen zugleich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung der Räume und Sachen des Antragsgegners zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, die im Disziplinarverfahren von Bedeutung sein können.

Der Antragsgegner kann mit seiner Beschwerdebegründung den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Er bestreitet, Mitglied der „Artgemeinschaft“ zu sein, habe Frau U. H.-W. nur ein einziges Mal bewusst gesehen, und habe auch nicht mit Herrn R. H1 zusammengearbeitet. Er meint, es wäre der Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn angemessen gewesen, ihm einfach die konkreten Vorwürfe vorzuhalten, um dann eine Stellungnahme dazu einzuholen.

Der Senat verkennt nicht, dass sich der Antragsgegner gewissermaßen in einer Beweisnot findet und die Vorwürfe letztlich nur bestreiten kann, sollten sie unwahr sein. Sein Bestreiten entbehrt allerdings einer gewissen Substanz, gegen seine Glaubwürdigkeit spricht zudem, dass der Antragsgegner mit dem verstorbenen Herrn R1 und Frau H.-W. herausgehobene Personen aus der rechtsextremen Szene nach eigenem Bekunden kennt und am Rande eines Treffens der „Europäischen Aktion“ von der Polizei kontrolliert wurde. Vor diesem Hintergrund reichen die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes für einen dringenden Tatverdacht aus.

b. Neben dem dringenden Tatverdacht ist - kumulativ - weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anordnung, dass die beantragte Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist demgemäß in zweierlei Hinsicht zu beachten: Zum einen darf die Maßnahme nicht zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen, zum anderen darf aber auch die Maßnahme, um die ersucht wurde, nicht zur zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis stehen, wobei beides in der Regel voneinander abhängig sein dürfte. Ist die Bedeutung der Sache gering, wird zumeist auch keine hohe Disziplinarmaßnahme zu erwarten sein und umgekehrt; zwingend ist dies aber nicht. Bei einer zu erwartenden Disziplinarmaßnahme (Prognoseentscheidung) im unteren Bereich (Verweis, Geldbuße) wird die Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme in der Regel nicht verhältnismäßig sein, während dies bei einer angesichts des Vorwurfs in Betracht kommenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Zurückstufung - also in Fällen, in denen Disziplinarklage zu erheben ist - zumeist der Fall sein dürfte. Die Beantwortung der Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist aber immer von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abhängig. Zu prüfen ist zudem, ob ein milderes Mittel als die Beschlagnahme oder Durchsuchung in Betracht kommt (z. B. ein Vorgehen nach § 26 BDG). Darüber hinaus muss insbesondere ein Durchsuchungsbeschluss dem Bestimmtheitsgebot genügen (vgl. dazu nur Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, § 27 Rn. 4 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

(1) Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, zu entsprechenden Beweismitteln zu kommen. Damit können Gegenstände, Unterlagen und Daten gefunden werden, die geeignet sind, Nachweise dafür zu erbringen, dass der Antragsgegner seine politische Treuepflicht nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, § 61 BBG verletzt. Ein milderes Mittel hat sich hier von vornherein nicht angeboten, da bei jeder anderen denkbaren Aufklärungsmaßnahme eine Vernichtung der einschlägigen Beweismaterialien zu besorgen gewesen wäre.

(2) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BDG). Regelmäßig kommen entsprechende Zwangsmaßnahmen nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (BVerfG, B. v. 21.6.2006 - 2 BvR 1780/04 - NVwZ, 2006 1282 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 32.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09 - juris Rn. 6).

Vorliegend wiegt das dem Antragsgegner zu Last gelegte Dienstvergehen schwer. Die ihm vorgehaltene - über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehende - Betätigung bei den rechtsextremen Organisationen „Artgemeinschaft“ und „Europäische Aktion“ ist geeignet, seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes zu verletzen. Dabei handelt es sich um innerdienstliche Pflichtverletzung, was den Vorwurf verschärft. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, U. v. 12.3.1986 - 1 D 103/84 - BVerwGE 83, 158 - juris Rn. 32; BayVGH, U. v. 28.11.2001 - 16 D 00.2077 - juris Rn. 155).

Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtenden Beamtenschaft gehalten, zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder Kräften zu identifizieren oder auch nur mit ihnen zu sympathisieren, die den Nationalsozialismus durch geschichtlichen Revisionismus verharmlosen und verherrlichen. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegen gesetzten Gedankengut und mit Bestrebungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Diese Annahme ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das „den bösen Schein“ begründende Verhalten geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.2001 - 1 DB 15/01 - NVwZ 2001, 1410 - juris Rn. 36 mit weiteren Nachweisen; vgl. zum Soldatenrecht: BVerwG, U. v. 25.1.2000 - 2 WD 43.99 - BVerwGE 111, 45).

Das vermutete Engagement des Antragsgegners bei der „Artgemeinschaft“ und der „Europäischen Aktion“ ist unvereinbar mit der Pflicht eines Beamten, aktiv für die geltende Verfassungsordnung einzutreten.

Für Dienstpflichtverletzungen der vorliegenden Art gibt es keine disziplinare Regelrechtsprechung, welche die Annahme der Entfernung aus dem Dienst prognostiziert. Denn die Handlungsbreite, in der Verletzungen der Pflicht zur Verfassungstreue und/oder eine Ansehensschädigung denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten.

Der erkennende Senat hat im Fall eines Lehrers (U. v. 28.11.2001, 16 D 00.2077; juris), nachdem er bereits wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus disziplinarrechtlich mit einer Degradierung belastet war, aufgrund der Vorbelastung und dem Wiederholungsfall und nach Feststellung völliger Uneinsichtigkeit die Entfernung aus dem Dienst verhängt. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Polizeibeamten sind vorwiegend disziplinarrechtliche Entscheidungen mit dem Disziplinarmaß der Zurückstufung bzw. Degradierung unter Berücksichtigung des Vorliegens von Entlastungs- und Milderungsgründen zu finden (vgl. Bay. VGH, U. v. 11.7.2007 - 16a D 06.2094 - juris).

Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Beschluss vom 18. November 2003 (2 WDB 2.03 - BVerwGE 119, 206 - juris) die vorläufige Dienstenthebung wegen des Einbringens zahlreichen NS-Propagandamaterials in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte aufrechterhalten und mit Urteil vom 6. September 2012 (2 WD 26/11, NVwZ-RR 2013, 971, juris Rn. 64) im Falle eines Soldaten, der herausgehobene Funktionen bei der NPD wahrgenommen hatte, die Aberkennung des Ruhegehalts für erforderlich und angemessen gehalten.

Unter Berücksichtigung dieser disziplinarrechtlichen Rechtsprechung wäre gegen den Antragsgegner eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die jedenfalls über einen Verweis (§ 6 BDG) oder eine Geldbuße (§ 7 BDG) hinausgehen muss. Sollten sich die zum Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts bestandenen Verdachtsmomente so bewahrheiten, müsste wenigstens eine Zurückstufung (§ 9 BDG), wenn nicht eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) ausgesprochen werden. Die schwerwiegende Dienstverpflichtung dürfte den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen.

(3) Die angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt (vgl. zum rechtsstaatlich notwendigen Inhalts eines Durchsuchungsbefehls: BVerfG, B. v. 26.5.1976 - 2 BvR 294/76 - BVerfGE 42, 212 - juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 27). Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft sie als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfG, B. v. 21.6.1994 - 2 BvR 2559/93 - NJW 1994, 3281 - Rn. 11). Den hieraus folgenden Anforderungen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts gerecht. Der angefochtene Beschluss stellt hinreichend klar, dass tatsächlich diejenigen Unterlagen gesucht und beschlagnahmt werden sollten, die geeignet sind, einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht nach § 60, 61 BBG zu belegen. Insoweit konnte ein vernünftiger Zweifel an dem gegenständlich erforderlichen Material nicht erwachsen.

Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbstständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - juris Rn. 30; zum Bayerischen Disziplinarrecht: BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 36).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 3 BDG i. V. m. § 152 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Gründe

1

1. Der Kläger steht als Kriminalkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er nahm am 12. November 2005 an der unter dem Motto "Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten und den europäischen Freiwilligen" stattfindenden "Heldengedenktagveranstaltung 2005" in Halbe sowie einer entsprechenden Veranstaltung zum "Heldengedenken 2006" am 18. November 2006 in Seelow teil. Mit Disziplinarverfügung vom 26. Juli 2007 sprach der Beklagte einen Verweis gegen ihn aus. Die Teilnahme an den Veranstaltungen sei in besonderem Maße geeignet, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Denn damit entstehe der Eindruck, Polizeibeamte suchten eine Nähe zur rechtsextremen Szene oder sympathisierten mit ihr.

2

Die nach erfolglosem Vorverfahren hiergegen erhobene Klage hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Mit der Teilnahme an den von dem bekannten Rechtsextremisten W. geleiteten Veranstaltungen habe der Kläger seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Ein Polizeibeamter dürfe im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft nicht den Anschein setzen, sich mit dem Nationalsozialismus oder rechtsextremistischen Strömungen zu identifizieren oder zu sympathisieren. Bereits der zurechenbare Schein einer Identifikation mit Vereinigungen, deren Gedankengut dem freiheitlichen Rechtsstaat des Grundgesetzes diametral entgegengesetzt sei, stelle für einen Polizeibeamten, der in der Öffentlichkeit als Garant für die freiheitlich demokratische Grundordnung wahrgenommen werde, ein Dienstvergehen dar.

3

2. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Prüfung das Revisionsgericht beschränkt ist (§ 70 LDG BB i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

5

a) Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,

"ob allein die körperliche Anwesenheit eines außer Dienst befindlichen Polizeibeamten auf einer rechtspolitischen Veranstaltung widerlegbar oder gar unwiderlegbar den Anschein einer ansehensschädigenden Sympathiebekundung indiziert",

ist bereits nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht von der körperlichen Anwesenheit auf einer "rechtspolitischen Veranstaltung" ausgegangen, sondern davon, dass der Kläger "den Schein erweckt hat, mit Strömungen zu sympathisieren, die die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ziel haben". Gegenstand des Disziplinarvorwurfs ist demnach das "öffentlich wahrnehmbare Auftreten zusammen mit Personen der bundesweiten rechten und rechtsextremen Szene auf Veranstaltungen, bei denen Parolen wie 'Seid stolz auf die Wehrmacht und ehret sie!' verwendet, die erste Strophe der deutschen Nationalhymne abgespielt und Plakate und Aufkleber mit Bezug zu Rudolf Heß sichergestellt wurden". Diese Tatsachenfeststellung ist von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Rügen in Frage gestellt worden und wäre daher auch bei Durchführung eines Revisionsverfahrens bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

6

Dass aber von einem Polizeibeamten verlangt werden kann, von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten abzusehen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 Rn. 18 und 36; vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 18 zur öffentlichen Darbietung des Hitlergrußes). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist Teil der Würdigung der konkreten Tatumstände und betrifft damit die Rechtsanwendung im Einzelfall, die einer Grundsatzrüge nicht zugänglich ist.

7

b) Auch die weiterhin bezeichnete Frage,

"ob sich ein Polizeibeamter durch eine Nachfrage bei der Dienststelle prinzipiell vor dem Vorwurf einer ansehensschädigenden Veranstaltungsteilnahme schützen kann bzw. schützen muss",

ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, nämlich dahingehend, dass von einem Beamten im Zweifelsfall - schon im eigenen Interesse - erwartet wird, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 2 Rn. 30). Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass dem nicht bereits dadurch Genüge getan ist, dass der Beamte über die Frage der Dienstpflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Kollegenkreis (bloß) unverbindlich diskutiert, sondern dass er gehalten ist, sich bei seinem zuständigen (Dienst-) Vorgesetzten über die dienstrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Verhaltens zu erkundigen.

8

3. Die Beschwerde hat auch keine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt.

9

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht - oder in Klagen aus dem Beamtenverhältnis auch ein anderes Oberverwaltungsgericht (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG) - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3).

10

Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde bereits nicht auf, weil sie in der Sache nur eine fehlerhafte Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - (Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13) rügt.

11

Unabhängig hiervon verkennt die Beschwerde den Gehalt der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dort ist zwar für den konkreten Einzelfall entschieden worden, dass der Teilnahme an einzelnen Feiern und Konzerten der Skinhead-Szene mangels entsprechender Zielrichtung der Veranstaltungen keine ausreichenden Hinweise auf ein die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnendes Verhalten zu entnehmen war. Einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung nicht disziplinarwürdig sein könne, enthält der Beschluss dagegen nicht.

12

Im Übrigen ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch auf Grundlage der Bundesdisziplinarordnung ergangen, sodass die Gerichte auch nicht von denselben Rechtsvorschriften ausgegangen sind.

13

4. Schließlich liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

14

Soweit die Beschwerde die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen rügt, ist bereits nicht klar, welcher Verfahrensfehler damit geltend gemacht werden soll. Unabhängig hiervon liegt eine mängelbehaftete Tatsachenfeststellung nicht vor. Nachdem der Kläger von im Einsatz befindlichen Kollegen auf der Veranstaltung erkannt worden war und er den Besuch der Veranstaltungen sowohl im Rahmen der Ermittlungen als auch in seiner Klageschrift (und schließlich auch in der Beschwerdebegründung) eingeräumt hat, ist nicht ersichtlich, warum das Oberverwaltungsgericht hierzu weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte vornehmen sollen. Auch die Beschwerdeschrift trägt hierzu nichts vor. Ein Verstoß gegen Würdigungsgrundsätze ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

15

Die Angriffe gegen die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Möglichkeit der Ansehensschädigung gehen bereits im Ansatz fehl. Die für die Annahme einer Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens erforderliche Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung ist danach zu beurteilen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Demnach ist unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall tatsächlich bekannt geworden ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56). Anlass für die vom Kläger vermisste weitere Sachaufklärung zur Frage, ob und wer den Kläger als Polizeibeamten erkannt habe, bestand mithin nicht.

16

Auch hinsichtlich der beanstandeten Feststellungen zu Vorsatz und Schuld begnügt sich die Beschwerde damit, ihre Einschätzung an die Stelle derjenigen des Oberverwaltungsgerichts zu setzen. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels nicht. Es ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, auf welchem Fehler die gerügte Feststellung beruhen soll. Soweit weitere Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der im Kollegenkreis geführten Gespräche angemahnt werden, die der Kläger in den Tatsacheninstanzen im Übrigen nicht beantragt hat, kann die Entscheidung hierauf nicht beruhen. Nach der - zutreffenden - Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts wäre der Kläger zu seiner Entlastung vielmehr gehalten gewesen, sich mit Zweifelsfragen an seinen Dienstherrn zu wenden.

17

Schließlich betrifft auch die Rüge, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Disziplinarverfügung sei auch nach sechs Jahren weiterhin nötig, materielles Recht. Der Kläger wendet sich alleine gegen die vom Oberverwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Rechtsanwendung, ohne einen Verstoß gegen bestimmte Verfahrensvorschriften auch nur zu behaupten.

18

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LDG BB i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG BB i.V.m. Nr. 16 und 62 der Anlage zu § 78 BDG).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist, soweit zulässig, unbegründet.

1. Zulässig ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Verwaltungsgerichts begehrt. Insoweit steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits vor Einlegung der Beschwerde vollzogen worden ist. Denn die angefochtene Entscheidung kann noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten (vgl. BVerwG, B. v. 7.8.2012 - 2 WDB 1/12 - juris Rn. 23). Die aufgrund der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände und daraus gewonnenen Erkenntnisse können im weiteren Verlauf gegen den Antragsgegner verwendet werden. Durchsuchung und Beschlagnahme haben sich daher nicht erledigt (vgl. dazu auch: BVerfG, B. v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 - BVerfGE 96, 27 - juris Rn. 48; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDG Rn. 54 a.E.).

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsgegner - allerdings ohne dies ausdrücklich zu beantragen - die Art und Weise der Vollstreckung rügt. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Replik vom 15. März 2013 unter II. ausdrücklich auch gegen die Art und Weise der Durchführung der Hausdurchsuchung. Zwar kann auch gegen die Art und Weise der Vollstreckung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses Rechtsschutz nachgesucht werden (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDG Rn. 54 unter Hinweis auf BGH, B. v. 13.10.1999 - StB 7/99 - NJW 2000, 84 - juris Rn. 13: Einwendungen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann, wenn die beanstandete Art und Weise nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war). Diese - nicht fristgebundenen - Einwendungen hätte der Antragsgegner aber zunächst in erster Instanz geltend machen müssen. Die durch § 67 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 146 VwGO eröffnete Beschwerde kann sich per se nur gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung richten, nicht aber gegen Art und Weise des Vollzugs derselben, denn Beschwerdegegenstand ist nach § 146 VwGO allein die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4.10.2002 - 3 B 11273/02 - NVwZ-RR 2003, 294 - juris Rn. 4: unzulässige Beschwerde bei Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände).

2. Soweit zulässig, ist die Beschwerde unbegründet. Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts ist rechtmäßig.

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BDG kann das Verwaltungsgericht (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BDG) auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen.

a. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift darf die Anordnung allerdings wegen des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs nur dann getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist. Der Terminus des „dringenden Verdachts“ ist weitaus enger als der der „tatsächlichen Anhaltspunkte“, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich machen. Er ist dem Strafprozessrecht (§112 Abs. 1 Satz 1 StPO) entnommen und ebenso wie dort auszulegen (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 22). Ein dringender Verdacht liegt deshalb nur dann vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zu Last gelegte Dienstvergehen begangen hat (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 112 Rn. 3; Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 112 Rn. 2; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage 2013, § 112 Rn. 5; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, § 27 Rn. 3: hoher Grad an Wahrscheinlichkeit; vgl. auch vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Dabei darf der dringende Tatverdacht nicht aus bloßen Vermutungen, sondern muss aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 112 Rn. 2; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage 2013, § 112 Rn. 7; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 22 a.E.).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 24; VGH B.-W., B. v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09 - juris Rn. 8) lag aufgrund der Behördenzeugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 14. Dezember 2011 (vgl. Bl. 29 der Ermittlungsakte Band 1) und vom 29. Mai 2012 (vgl. Bl. 30 der Ermittlungsakte Band 1) der erforderliche dringende Tatverdacht vor. Zwar können „schlichte“ Behördenzeugnisse dem Tatrichter in der Regel nicht die volle Überzeugung von Tatsachenbehauptungen vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - BVerwGE 131, 171 - juris Rn. 31), darum geht es hier aber auch nicht, denn § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG lässt einen unterhalb der Schwelle der vollen Überzeugung genügenden dringenden Tatverdacht ausreichen.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsgegner durch seine Mitgliedschaft und aktive Mitarbeit die Ziele der Organisationen „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ und der „Europäischen Aktion“ aktiv fördert und damit seine Pflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, verstößt. Denn die genannten Organisationen arbeiten gerade auf die Beseitigung dieser Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes hin, um sie durch eine rassistische, nationalistische und führerorientierte und damit antidemokratische Grundordnung zu ersetzen (vgl. S. 179 f. und 184 f. des Verfassungsschutzberichts der Freie und Hansestadt Hamburg 2013, der im Internet unter http://www.h...de/c...pdf abgerufen werden kann).

Der Antragsgegner ist nach den genannten Behördenzeugnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz Mitglied der rechtsextremistischen „Artgemeinschaft“ und seit Anfang 2010 in der rechtsextremistischen „Europäischen Aktion“ tätig, wobei die gewonnenen Erkenntnisse den Schluss zulassen, dass seine Aktivitäten über die eines einfachen Mitglieds hinausgehen. Der Antragsgegner ist nach der Einschätzung des Verfassungsschutzes am Aufbau der rechtsextremistischen „Europäischen Aktion“ beteiligt und nahm bereits an mehreren Treffen der Organisation im In- und Ausland teil. Er pflegt Kontakt zu ehemals führenden Mitgliedern verbotener rechtsextremistischer Organisationen, wie dem Schweizer B. Sch., derzeit Leiter der „Europäischen Aktion“ und ehemaliger Vorsitzender des verbotenen „Vereins zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“ und der Holocaustleugnerin U. H.-W. Des Weiteren arbeitet er mit dem Landesleiter Deutschland der „Europäischen Aktion“, dem vorbestraften NPD-Politiker R. H1, zusammen. Vor diesem Hintergrund gewinnt der vom Antragsgegner gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz selbst eingestandene Umstand (vgl. Gesprächsvermerk vom 27. November 2011, Bl. 92 der Ermittlungsakte Band 1), er habe an Veranstaltungen der „Artgemeinschaft“ teilgenommen und kenne Herrn R1 entscheidendes Gewicht. J. R1, der im Jahre 2009 verstorbene Vorsitzende der „Artgemeinschaft“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Hamburg, S. 179), wurde in den Verfassungsschutzberichten mehrfach als „Neonazi“, „Rechtsextremist“. und „Protagonist des Neonazi-Lagers“ eingestuft (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz: Verfassungsschutzbericht 2007, S. 49; Verfassungsschutzbericht 2005, S. Verfassungsschutzbericht 2006, S. 89). Vor dem Hintergrund seines Einräumens bestimmter Verhaltensweisen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes im Wesentlichen zutreffend sind und der Antragsgegner ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für die Organisationen leistet. Damit bestehen zugleich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung der Räume und Sachen des Antragsgegners zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, die im Disziplinarverfahren von Bedeutung sein können.

Der Antragsgegner kann mit seiner Beschwerdebegründung den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Er bestreitet, Mitglied der „Artgemeinschaft“ zu sein, habe Frau U. H.-W. nur ein einziges Mal bewusst gesehen, und habe auch nicht mit Herrn R. H1 zusammengearbeitet. Er meint, es wäre der Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn angemessen gewesen, ihm einfach die konkreten Vorwürfe vorzuhalten, um dann eine Stellungnahme dazu einzuholen.

Der Senat verkennt nicht, dass sich der Antragsgegner gewissermaßen in einer Beweisnot findet und die Vorwürfe letztlich nur bestreiten kann, sollten sie unwahr sein. Sein Bestreiten entbehrt allerdings einer gewissen Substanz, gegen seine Glaubwürdigkeit spricht zudem, dass der Antragsgegner mit dem verstorbenen Herrn R1 und Frau H.-W. herausgehobene Personen aus der rechtsextremen Szene nach eigenem Bekunden kennt und am Rande eines Treffens der „Europäischen Aktion“ von der Polizei kontrolliert wurde. Vor diesem Hintergrund reichen die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes für einen dringenden Tatverdacht aus.

b. Neben dem dringenden Tatverdacht ist - kumulativ - weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anordnung, dass die beantragte Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist demgemäß in zweierlei Hinsicht zu beachten: Zum einen darf die Maßnahme nicht zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen, zum anderen darf aber auch die Maßnahme, um die ersucht wurde, nicht zur zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis stehen, wobei beides in der Regel voneinander abhängig sein dürfte. Ist die Bedeutung der Sache gering, wird zumeist auch keine hohe Disziplinarmaßnahme zu erwarten sein und umgekehrt; zwingend ist dies aber nicht. Bei einer zu erwartenden Disziplinarmaßnahme (Prognoseentscheidung) im unteren Bereich (Verweis, Geldbuße) wird die Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme in der Regel nicht verhältnismäßig sein, während dies bei einer angesichts des Vorwurfs in Betracht kommenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Zurückstufung - also in Fällen, in denen Disziplinarklage zu erheben ist - zumeist der Fall sein dürfte. Die Beantwortung der Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist aber immer von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abhängig. Zu prüfen ist zudem, ob ein milderes Mittel als die Beschlagnahme oder Durchsuchung in Betracht kommt (z. B. ein Vorgehen nach § 26 BDG). Darüber hinaus muss insbesondere ein Durchsuchungsbeschluss dem Bestimmtheitsgebot genügen (vgl. dazu nur Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, § 27 Rn. 4 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

(1) Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, zu entsprechenden Beweismitteln zu kommen. Damit können Gegenstände, Unterlagen und Daten gefunden werden, die geeignet sind, Nachweise dafür zu erbringen, dass der Antragsgegner seine politische Treuepflicht nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, § 61 BBG verletzt. Ein milderes Mittel hat sich hier von vornherein nicht angeboten, da bei jeder anderen denkbaren Aufklärungsmaßnahme eine Vernichtung der einschlägigen Beweismaterialien zu besorgen gewesen wäre.

(2) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BDG). Regelmäßig kommen entsprechende Zwangsmaßnahmen nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (BVerfG, B. v. 21.6.2006 - 2 BvR 1780/04 - NVwZ, 2006 1282 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 32.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09 - juris Rn. 6).

Vorliegend wiegt das dem Antragsgegner zu Last gelegte Dienstvergehen schwer. Die ihm vorgehaltene - über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehende - Betätigung bei den rechtsextremen Organisationen „Artgemeinschaft“ und „Europäische Aktion“ ist geeignet, seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes zu verletzen. Dabei handelt es sich um innerdienstliche Pflichtverletzung, was den Vorwurf verschärft. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, U. v. 12.3.1986 - 1 D 103/84 - BVerwGE 83, 158 - juris Rn. 32; BayVGH, U. v. 28.11.2001 - 16 D 00.2077 - juris Rn. 155).

Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtenden Beamtenschaft gehalten, zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder Kräften zu identifizieren oder auch nur mit ihnen zu sympathisieren, die den Nationalsozialismus durch geschichtlichen Revisionismus verharmlosen und verherrlichen. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegen gesetzten Gedankengut und mit Bestrebungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Diese Annahme ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das „den bösen Schein“ begründende Verhalten geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.2001 - 1 DB 15/01 - NVwZ 2001, 1410 - juris Rn. 36 mit weiteren Nachweisen; vgl. zum Soldatenrecht: BVerwG, U. v. 25.1.2000 - 2 WD 43.99 - BVerwGE 111, 45).

Das vermutete Engagement des Antragsgegners bei der „Artgemeinschaft“ und der „Europäischen Aktion“ ist unvereinbar mit der Pflicht eines Beamten, aktiv für die geltende Verfassungsordnung einzutreten.

Für Dienstpflichtverletzungen der vorliegenden Art gibt es keine disziplinare Regelrechtsprechung, welche die Annahme der Entfernung aus dem Dienst prognostiziert. Denn die Handlungsbreite, in der Verletzungen der Pflicht zur Verfassungstreue und/oder eine Ansehensschädigung denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten.

Der erkennende Senat hat im Fall eines Lehrers (U. v. 28.11.2001, 16 D 00.2077; juris), nachdem er bereits wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus disziplinarrechtlich mit einer Degradierung belastet war, aufgrund der Vorbelastung und dem Wiederholungsfall und nach Feststellung völliger Uneinsichtigkeit die Entfernung aus dem Dienst verhängt. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Polizeibeamten sind vorwiegend disziplinarrechtliche Entscheidungen mit dem Disziplinarmaß der Zurückstufung bzw. Degradierung unter Berücksichtigung des Vorliegens von Entlastungs- und Milderungsgründen zu finden (vgl. Bay. VGH, U. v. 11.7.2007 - 16a D 06.2094 - juris).

Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Beschluss vom 18. November 2003 (2 WDB 2.03 - BVerwGE 119, 206 - juris) die vorläufige Dienstenthebung wegen des Einbringens zahlreichen NS-Propagandamaterials in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte aufrechterhalten und mit Urteil vom 6. September 2012 (2 WD 26/11, NVwZ-RR 2013, 971, juris Rn. 64) im Falle eines Soldaten, der herausgehobene Funktionen bei der NPD wahrgenommen hatte, die Aberkennung des Ruhegehalts für erforderlich und angemessen gehalten.

Unter Berücksichtigung dieser disziplinarrechtlichen Rechtsprechung wäre gegen den Antragsgegner eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die jedenfalls über einen Verweis (§ 6 BDG) oder eine Geldbuße (§ 7 BDG) hinausgehen muss. Sollten sich die zum Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts bestandenen Verdachtsmomente so bewahrheiten, müsste wenigstens eine Zurückstufung (§ 9 BDG), wenn nicht eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) ausgesprochen werden. Die schwerwiegende Dienstverpflichtung dürfte den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen.

(3) Die angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt (vgl. zum rechtsstaatlich notwendigen Inhalts eines Durchsuchungsbefehls: BVerfG, B. v. 26.5.1976 - 2 BvR 294/76 - BVerfGE 42, 212 - juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 27). Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft sie als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfG, B. v. 21.6.1994 - 2 BvR 2559/93 - NJW 1994, 3281 - Rn. 11). Den hieraus folgenden Anforderungen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts gerecht. Der angefochtene Beschluss stellt hinreichend klar, dass tatsächlich diejenigen Unterlagen gesucht und beschlagnahmt werden sollten, die geeignet sind, einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht nach § 60, 61 BBG zu belegen. Insoweit konnte ein vernünftiger Zweifel an dem gegenständlich erforderlichen Material nicht erwachsen.

Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbstständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - juris Rn. 30; zum Bayerischen Disziplinarrecht: BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 36).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 3 BDG i. V. m. § 152 VwGO).

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.