Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2015 - 2 B 53/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:290615B2B53.14.0
bei uns veröffentlicht am29.06.2015

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist unbegründet.

2

1. Die 1965 geborene Klägerin schloss nach dem Abitur die Ausbildung zur Zytologieassistentin ab und war anschließend bis Juni 1993 in diesem Beruf tätig. Anfang Januar 1994 und im Oktober 1996 bekam sie ihre beiden Kinder. Von November 1993 bis September 1999 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Im Anschluss hieran nahm sie bis Mitte Juli 2000 an einer staatlich geförderten Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahme für Berufsrückkehrerinnen aus Gesundheitsberufen in Teilzeitform und von Januar bis Mai 2001 an einer Maßnahme zur betrieblichen Umschulung in Teilzeit teil. Von Oktober 2001 bis Ende August 2007 absolvierte die Klägerin ein Lehramtsstudium. Im Anschluss an den Vorbereitungsdienst legte sie die Zweite Staatsprüfung im Oktober 2009 ab. Seit Ende November 2009 ist die Klägerin im niedersächsischen Schuldienst als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis tätig. Den Antrag der Klägerin vom Oktober 2009 auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin habe die in Niedersachsen geltende Höchstaltersgrenze überschritten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Der Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, sei bereits mangels Spruchreife unbegründet. Der Dienstherr habe die gesundheitliche Eignung der Klägerin zunächst in eigener Verantwortung zu ermitteln. Auch der Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Einstellungsbegehrens sei unbegründet. Die Klägerin habe die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Auf die Ausnahmeregelung, die eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres vorsieht, könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie habe nicht wegen der tatsächlichen Betreuung ihrer beiden Kinder unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen. Zwar könnten Kinderbetreuungszeiten auch vor dem Entschluss eines Bewerbers liegen, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen. Bei der Klägerin habe aber nicht der Umstand der Betreuung ihrer Kinder, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen, zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin, seit 1994 den Lehrerberuf ernsthaft angestrebt zu haben, spreche, dass sie sich durch die Meldung beim Arbeitsamt dem Arbeitsmarkt zumindest in Teilzeit zur Verfügung gestellt, sie im September 1999 eine vom Arbeitsamt geförderte Trainingsmaßnahme für Berufsrückkehrerinnen aus Gesundheitsberufen absolviert und sie im Frühjahr 2001 an der Orientierungsphase einer Maßnahme zur betrieblichen Umschulung in Teilzeit teilgenommen habe.

4

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Im Hinblick auf die Überlegungen in der Beschwerdebegründung zur Revisibilität der für den Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Landesrechts ist vorab auf die Bestimmung des § 127 Nr. 2 BRRG zu verweisen, die nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG weiterhin gilt. Danach kann die Revision außer auf die Verletzung von Bundesrecht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

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Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Dabei ist die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6

a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,

"ob der Vorbereitungsdienst bei Lehrkräften eine Monopolausbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO darstellt".

7

Diese Frage ist, da die maßgebliche Norm den Begriff "Monopolausbildung" nicht kennt, dahingehend auszulegen, ob der Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte ein Vorbereitungsdienst im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl S. 118 - NLVO -) ist, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie aufgrund des Wortlauts der Norm mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten ist.

8

Die von der Klägerin vertretene Auslegung führte dazu, dass unter einem Vorbereitungsdienst im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO nur ein solcher zu verstehen wäre, der ausschließlich auf eine sich daran anschließende Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgerichtet ist. Ein solcher Vorbereitungsdienst existiert aber nicht; er wäre für den Staat als demjenigen, der die Ausbildung ermöglicht und regelt, sinnlos. Damit hätte § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Klägerin keinerlei Anwendungsbereich.

9

Vorbereitungsdienst im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO sind solche Dienste, die nach den jeweils maßgeblichen normativen Vorgaben Voraussetzung für eine Berufsausübung sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes sind. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG.

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Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG macht die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen davon abhängig, dass die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Damit stellen die Anforderungen der staatlichen Ausbildung für Lehrkräfte den Maßstab für die berufliche Qualifikation dar, die von Lehrern an Privatschulen verlangt wird. Dementsprechend müssen auch Lehrkräfte, die den Beruf nicht im Staatsdienst, sondern an Privatschulen ausüben wollen, den staatlichen Vorbereitungsdienst durchlaufen. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist es daher erforderlich, Bewerbern, die nicht sämtliche für ein Beamtenverhältnis geforderten Voraussetzungen erfüllen, den Zugang zur Ausbildung nicht wegen eines für sie - bezogen auf den angestrebten Beruf - bedeutungslosen Mangel zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242 Rn. 19 m.w.N.). Um Lehrkräften eine Tätigkeit an Schulen außerhalb des staatlichen Bereichs, die jedoch eine den Lehrkräften an staatlichen Schulen gleichwertige Ausbildung und Prüfung voraussetzen, ungeachtet ihres Alters zu ermöglichen, ist dieser Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO nicht an die Einhaltung der Höchstaltersgrenze gebunden.

11

b) Ferner sieht die Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage an,

"ob nicht § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, dass ein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Höchstaltersgrenze besteht, wenn sich eine Bewerberin/ein Bewerber zwar rechtzeitig beworben hat, ihre/seine Einstellung hingegen aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht vor Erreichen der Höchstaltersgrenze erfolgt ist".

12

Auch diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.

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Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Konstellation, dass der Bewerber seine Einstellung kurz vor Erreichen der Höchstaltersgrenze beantragt hat, bereits in § 16 Abs. 4 Nr. 1 NLVO geregelt ist. Danach ist bei Überschreiten der Höchstaltersgrenze eine Einstellung abweichend von den Absätzen 1 und 2 möglich, wenn der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Eine etwaige verfassungskonforme Auslegung einer Norm muss die Systematik der gesamten Vorschrift in den Blick nehmen.

14

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erfordert Art. 33 Abs. 2 GG hier aber gerade keine verfassungskonforme Auslegung des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO. Die Klägerin verweist zur Begründung der von ihr geforderten verfassungskonformen Auslegung dieser Norm darauf, von ihr nicht verschuldete Verzögerungen des Verwaltungsverfahrens könnten nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war aber Ursache der Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht die fehlerhafte oder verzögerte Behandlung des Einstellungsantrags der Klägerin. Dass die am 23. Februar 1965 geborene Klägerin, die ihre Einstellung in das Probebeamtenverhältnis erst am 29. Oktober 2009 beantragt hatte, nicht vor dem 23. Februar 2010 eingestellt werden konnte, beruhte vielmehr darauf, dass sie nicht für eine der ausgeschriebenen Stellen ausgewählt worden ist. Damit waren nicht Fehler im Verwaltungsverfahren des Beklagten Anlass für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze, sondern die Anwendung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG.

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3. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht leidet auch nicht an den in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängeln.

16

a) Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind Verletzungen von Verfahrensnormen, d.h. Verstöße des Berufungsgerichts gegen prozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des gerichtlichen Verfahrens und damit den Weg zur abschließenden Sachentscheidung und die Art und Weise ihres Erlasses betreffen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - DVBl 1996, 108 f. und vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).

17

Wird geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe Bestimmungen des materiellen Rechts (hier § 16 NLVO) nicht verfassungskonform ausgelegt, so wird damit kein Verfahrensmangel im beschriebenen Sinne dargelegt, sondern, wie auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung (S. 21 ff.) belegen, vielmehr die inhaltliche Richtigkeit des Urteils angegriffen. Aspekte der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung können aber nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.

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b) Einen Verfahrensmangel sieht die Beschwerdebegründung ferner in der Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts begründet, die Klägerin habe nicht im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen. Die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen Denkgesetze, erscheine willkürlich und sei mit dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. Dies kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden.

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Ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, ist auf der Basis der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu beurteilen. Denn nur dann kann das Berufungsurteil auf einem Mangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts müssen die Kindererziehungszeiten zwar nicht vor dem Beginn des Studiums liegen. Der Entschluss zum Lehramtsstudium muss aber vor den maßgeblichen Erziehungszeiten liegen und bis zum Beginn des Studiums durchgehend aufrechterhalten worden sein. Wird der Zusammenhang durch weitere, vom Normgeber nicht privilegierte Umstände unterbrochen, ist diese Kausalität nicht gegeben. In diesem Fall hat nicht der Umstand der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt, sondern der davon unabhängige spätere Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen.

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Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht bereits bei einer von der inhaltlichen Position eines Beteiligten abweichenden Wertung eines Sachverhalts gegeben, sondern liegt erst dann vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260>). Der Schluss des Oberverwaltungsgerichts, die Meldung der Klägerin beim Arbeitsamt im Herbst 1999 und ihre Teilnahme an der vom Arbeitsamt geförderten Trainingsmaßnahme für Berufsrückkehrerinnen aus Gesundheitsberufen stehe der Annahme der ernsthaften Hinwendung der Klägerin zum Lehrerberuf bereits Anfang 1994 entgegen, ist nicht willkürlich oder aus Gründen der Logik ausgeschlossen. Die Teilnahme an einer Maßnahme mit dem Ziel der beruflichen Neuorientierung im Jahr 1999 sowie an einer Maßnahme der betrieblichen Umschulung in Teilzeit im Jahr 2001 spricht auch unter Würdigung der konkreten Betreuungsmöglichkeiten der Klägerin für ihre beiden minderjährigen Kinder gegen die Annahme, sie habe sich bereits im Jahr 1994 ernsthaft und dauerhaft dem Lehrerberuf zugewendet. Wie dargelegt, kommt es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht nur auf den Zeitpunkt der Fassung des ernsthaften Entschlusses an, sondern auch darauf, dass dieser bis zu Beginn des Studiums durchgehend aufrechterhalten wird. Der Sache nach setzt die Klägerin lediglich der Würdigung der Umstände durch das Berufungsgericht ihre eigene Beweis- und Sachverhaltswürdigung entgegen, indem sie aus den konkreten Umständen andere, für sich günstigere Schlussfolgerungen zieht.

21

c) Einen Verfahrensmangel des Oberverwaltungsgerichts sieht die Beschwerde schließlich darin begründet, dass es die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO als nicht gegeben angesehen hat. Der Vorwurf, die Würdigung des Berufungsgerichts sei willkürlich und am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG unvertretbar, trifft jedoch nicht zu.

22

Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO kann das Finanzministerium auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 für einzelne Fälle zulassen, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

23

Die konkrete Würdigung der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände kann aber nicht als willkürlich oder unvertretbar angesehen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich auf den von ihm festgestellten Aspekt abgestellt, dass sich der berufliche Werdegang der Klägerin aufgrund ihres späten Entschlusses für den Lehrerberuf und damit aus von ihr zu vertretenden Gründen verzögert hat. Auch die weitere Würdigung, die Versäumung der Bewerbungsfrist für den Einstellungstermin am 1. November 2007 sei auch in Ansehung der Unterstützung der Mutter aus Anlass der Erkrankung und des Todes des Stiefvaters am 2. Juni 2007 nicht unverschuldet, ist nicht unvertretbar.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG a.F.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.