Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2018 - 3 ZB 16.693

bei uns veröffentlicht am19.02.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer Trigeminusneuralgie beidseits als weiterer Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 29. März 1988 und Gewährung der gesetzlichen Unfallfürsorgeleistungen zu Recht abgewiesen. Der 19... geborene Kläger, der als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12) im Dienst des Beklagten steht, hat den von ihm geltend gemachten Gesundheitsschaden (Trigeminusneuralgie beidseits) aus dem Dienstunfall nicht fristgerecht gemeldet, so dass der Beklagte dessen Anerkennung als weitere Dienstunfallfolge rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410), das mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das BeamtVG i.d.F. der Bek. vom 31. August 2006 ersetzt hat, wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt; insoweit steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG einem Dienstunfall i.S.d. Art. 46 BayBeamtVG gleich, Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 3 ZB 13.1321 – juris Rn. 3).

Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles beim Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach Ablauf dieser Frist sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 5.01 – juris Rn. 9 zur mit Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG inhaltlich übereinstimmenden Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG; U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 29; B.v. 11.7.2014 – 2 B 37.14 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 16.7.2008 – 14 B 05.2548 – juris Rn. 9).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) deutlich gemacht, dass von der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (hier: Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) nicht nur solche Fälle erfasst werden, bei denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem fest stehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er innerhalb der letzten zehn Jahre nicht als (Dienst-)Unfall gemeldet hat (vgl. VG Hamburg v. 9.5.2006 – 10 K 2873/05 - juris), sondern die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (hier: Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) vielmehr auch in solchen Fällen eintritt, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem fest stehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliegt (VG München, U.v. 29.12.2009 – M 21 K 08.1617 – juris Rn. 39). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 17).

1.1 Vorliegend hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des von ihm geltend gemachten Körperschadens (Trigeminusneuralgie beidseits) als weitere Dienstunfallfolge aus dem anerkannten Dienstunfall vom 29. März 1988, da er diesen erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gemeldet hat.

Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG endete zehn Jahre nach Eintritt des Unfalls gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 1. Halbsatz i.V.m. § 193 BGB am Montag, den 30. März 1998. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger jedoch keine den Anforderungen an die Meldung einer erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG bemerkbar gewordenen Unfallfolge entsprechende Anzeige weiterer Körperschäden gemacht.

Erst mit Schreiben vom 19. Februar 2015 teilte der Kläger dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall - unter Vorlage des Änderungsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Region Oberpfalz, Versorgungsamt – vom 10. Februar 2015, in dem ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 Prozent (Einzel - GdB 40 für Kopfschmerzsyndrom, Trigeminusneuralgie rechts) ab 26. November 2014 bestätigt wurde, sinngemäß mit, dass diese (symptomatische) Trigeminusneuralgie Folge eines mit Bescheid vom 10. Mai 1988 anerkannten Dienstunfalls sei. Mit Schreiben vom 31. März 2015 beantragte er unter Vorlage von drei Gutachten des Max–Planck-Instituts für Psychiatrie (Frau Dr. D***) vom 12. Februar 2013, 11. November 2013 und 22. Januar 2015 deren Anerkennung als Dienstunfallfolge.

1.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die vorliegend geltend gemachte Trigeminusneuralgie als eigenständigen, neuen Körperschaden angesehen, für dessen Geltendmachung die Meldefristen zu beachten waren.

1.2.1 Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, dass eine frühere Meldung entbehrlich gewesen sei, weil es sich bei der nunmehr diagnostizierten Trigeminusneuralgie lediglich um eine Verschlimmerung der bereits innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG zu Tage getretenen, durch den Unfall bedingten Nervenschädigung gehandelt habe, die damals in ausreichendem Maße gemeldet worden sei, kann er nicht durchdringen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht mit dem Beklagten davon ausgegangen, dass es sich bei der geltend gemachten Trigeminusneuralgie nicht lediglich um eine Verschlimmerung einer anerkannten Dienstunfallfolge handelt. Der Kläger hat weder zum damaligen Zeitpunkt explizit eine Nervenschädigung als Dienstunfallfolge dargetan noch substantiiert geltend gemacht, dass sich die nunmehr diagnostizierte Trigeminusneuralgie als Folge bzw. Verschlimmerung einer anerkannten Dienstunfallfolge darstellt.

Der Kläger hat am 29. März 1988 im Rahmen eines dienstlichen Einsatzes aufgrund von mehreren Schlägen ins Gesicht eine beidseitige Jochbogenfraktur erlitten. Der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgische Befund- und Behandlungsbericht vom 23. November 1988 (Prof. Dr. K.), ergab einen normalen Heilungsverlauf mit einwandfreiem Ergebnis infolge der Nachuntersuchung am 17. April 1988 nach Operation. Aus dem Attest des behandelnden Arztes Dr. K. vom 8. Juli 1988 und dem polizeiärztlichen Abschlussbericht vom 28. November 1988 lässt sich entnehmen, dass der Kläger zu den jeweiligen Untersuchungszeitpunkten infolge des Dienstunfalls noch an rezidivierend, ziehenden, klopfenden Schläfenkopfschmerzen rechts mehr als links litt und es nach seinen Angaben bis zum Zeitpunkt der polizeiärztlichen Abschlussuntersuchung drei Mal zu einer heftigen Schmerzattacke ohne Erbrechen und ohne Schwindel gekommen sei, so dass Schmerzmedikamente eingenommen werden mussten. Ebenso wurde im polizeiärztlichen Abschlussbericht festgestellt, dass kein Druckschmerz und kein Klopfschmerz, im Bereich beider Jochbeine sowie rechts jedoch geringe Gefühlsstörungen bestanden hätten, welche aber bei der grob neurologischen Untersuchung nicht als Hypästhesien (herabgesetzte Berührungs- und Schmerzempfindung) verifiziert werden konnten. Im Bescheid des Versorgungsamtes München II vom 5. Oktober 1990 wurden ebenfalls Gefühlsstörungen in der rechten Schläfenregion nach Jochbeinbrüchen als Folgen einer Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz anerkannt, während dies im Hinblick auf „gelegentliche rechtsseitige Schläfenkopfschmerzen wegen Wetterfühligkeit“ verneint wurde.

Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Auffassung gelangt, dass der Beklagte zwar innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG von den Kopfschmerzen Kenntnis erlangt habe, von einer Nervenschädigung beim Kläger jedoch nie die Rede gewesen und diese deshalb auch damals nicht als Dienstunfallfolge anerkannt worden sei, ist dies nicht zu beanstanden. Die Unfallfolge einer Nervenschädigung ergibt sich vorliegend auch nicht aus den medizinischen Unterlagen. Dass heftige Schmerzattacken eventuell auf eine Nervenschädigung hindeuten könnten, reicht für die Annahme einer solchen Dienstunfallfolge nicht aus. Hätte der Kläger eine solche explizit neben der anerkannten „Gefühlsstörung rechte Schläfenregion“ als Unfallfolge festgestellt haben wollen, so wäre damals eine entsprechende Antragstellung erforderlich gewesen, da aus Sicht des Polizeiarztes angesichts des Heilungsverlaufs keine weiteren Untersuchungen veranlasst waren.

1.2.2 Inwieweit sich die nunmehr diagnostizierte symptomatische Trigeminusneuralgie beim Kläger aus der anerkannten Dienstunfallfolge „Gefühlsstörung rechte Schläfenregion“ entwickelt haben könnte, hat er nicht substantiiert vorgetragen. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht insoweit darauf ab, dass eine Trigeminusneuralgie als Reizzustand des fünften Hirnnervs nicht zwangsläufig in einen medizinischen Zusammenhang mit einer Gefühlsstörung gebracht werden könne. Auch die vom Kläger beigebrachten medizinischen Gutachten von Frau Dr. D* …, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, vom 12. Februar 2013, 11. November 2013 und 22. Januar 2015 geben hierüber keinen Aufschluss. Diese verweisen in ihrer Diagnose und Anamnese neben einer beidseitigen Trigeminusneuralgie auf chronische Kopfschmerzen im Bereich des Jochbeins, so dass sich allenfalls im Hinblick auf dieses chronische Schmerzsyndrom ein Zusammenhang mit den bereits damals beklagten Kopfschmerzen als Dienstunfallfolge herstellen ließe. Für die Abgrenzung in Bezug auf die nunmehr geltend gemachte Trigeminusneuralgie zwischen eigenständigem Körperschaden und bloßer Verschlimmerung einer bestehenden Dienstunfallfolge hat das Verwaltungsgericht zu Recht neben den unterschiedlichen Symptomen auch den langen behandlungs- und beschwerdefreien Zeitraum beim Kläger berücksichtigt (VG München, U.v. 5.6.2009 – M 21 K 07.4500 – juris). Der Kläger selbst hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass er nach dem Dienstunfall im Jahr 1988 noch einige Jahre Schmerzen im rechten Gesichtsbereich gehabt habe, die sich dann aber gebessert hätten. Erst seit 2009 – also mehr als 20 Jahre nach dem Dienstunfall - hätten die Schmerzen im rechten Gesichtsbereich wieder begonnen und im Laufe der Zeit zugenommen. Ob diese Entwicklung tatsächlich – wie vom Kläger behauptet – damals vom behandelnden Arzt, Prof. K., vorhergesagt worden war, vermochte er nicht substantiiert darzulegen. Den vorgelegten Berichten – auch dem von Prof. K. vom 23.11.1988 - lässt sich eine solche Aussage nicht entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht – auch aufgrund der äußerst selten auftretenden symptomatischen Trigeminusneuralgie und der unterschiedlichen Behandlung zu den damals festgestellten Schläfenkopfschmerzen - zur Auffassung gelangt, dass mit dem Auftreten einer Trigeminusneuralgie bei den vom Kläger innerhalb der Ausschlussfrist angegebenen Unfallfolgen in keiner Weise zu rechnen gewesen sei und deshalb von einer auch nur teilweisen Identität der Krankheitsbilder bei natürlicher Betrachtungsweise nicht ausgegangen werden könne, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Letztendlich spricht auch die in allen Gutachten neben den „chronische Kopfschmerzen“ als zusätzliche Diagnose dargestellte „symptomatische Trigeminusneuralgie“ für einen eigenständigen (neuen) Körperschaden. Der Kläger hätte diesen deshalb als eigene Unfallfolge innerhalb der Ausschlussfristen dem Dienstherrn anzeigen müssen, was nicht erfolgt ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vermochte der Kläger in diesem Zusammenhang nicht darzulegen.

Aufgrund der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG kommt es auf die sich aus den vorgelegten Gutachten ergebende Frage, ob eine Trigeminusneuralgie auch vorliegen kann, wenn eine elektroneurographische Untersuchung keinen Hinweis auf eine relevante Schädigung des Nervus Trigeminus zeigt (vgl. Gutachten vom 22. Januar 2015, S. 3) bzw. das MRT eine unauffällige Darstellung des Hirnstamms und der Trigeminuswurzel zeichnet (vgl. Gutachten vom 12. Februar 2012, S. 2) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Geltendmachung einer neuen Dienstunfallfolge aufgrund der Verdachtsdiagnose im Gutachten vom 12. Februar 2013, S. 3:…“Anamnestisch ist bei Herrn M. am ehesten von einer Trigeminusneuralgie rechts bzw. beidseitig auszugehen…“) die Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG entgegen gehalten werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 11.7.2014 – 2 B 37/14 – juris Rn. 9; U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 10).

2. Sofern der Kläger besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache behauptet, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen verweist er hierzu lediglich auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, so dass auch der Senat auf die Erwägungen unter Ziff. 1 Bezug nimmt.

3. Soweit der Kläger vorbringt, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen stellt sich die von ihm aufgeworfene Frage,

ob einem Beamten bei der Meldung einer Dienstunfallfolge nach Ablauf der Meldefristen des Art. 47 BayBeamtVG Unfallfürsorge unter Berufung auf den Ablauf der Meldefristen verwehrt werden kann, wenn der Beamte zuvor innerhalb der Meldefristen des Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 BayBeamtVG Unfallfolgen gemeldet hat, über deren Anerkennung als weitere Dienstunfallfolge der Dienstherr nicht entschieden hat, und hinsichtlich derer die dann nach Ablauf der Frist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gemeldete Unfallfolge möglicherweise eine Verschlimmerung der seinerzeit nicht verbeschiedenen rechtzeitig gemeldeten Unfallfolgen darstellt,

vorliegend nicht. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziff. 1 verwiesen.

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 (wie Vorinstanz)

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2018 - 3 ZB 16.693 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - 3 ZB 13.1321

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Der Kläger trägt 6/7 und der Beklagte 1/7 der Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.066,50

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juli 2014 - 2 B 37/14

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt 6/7 und der Beklagte 1/7 der Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.066,50 € festgesetzt.

Gründe

I. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit der Beklagte darin verpflichtet wird, dem Kläger, der als Inspektor (BesGr A 9) bei der Polizeiinspektion V. im Dienst des Beklagten steht, die Fahrtkosten zwischen seinem Wohnsitz V. und der Praxis des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. in G. für die Behandlungstermine 14. Juli, 31. August, 8. September, 22. September, 14. Oktober, 21. Oktober, 10. November, 25. November und 22. Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 819,- € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten, bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des 1961 geborenen Klägers, der aufgrund des von ihm am 29. August 1979 erlittenen, mit Bescheid der früheren Bezirksfinanzdirektion M. vom 13. August 1981 anerkannten Dienstunfalls, bei dem er im Rahmen einer Übung vom Strahl eines Wasserwerfers getroffen wurde, u. a. in psychiatrischer Behandlung steht, auf Erstattung der notwendigen und angemessenen Fahrtkosten zu Dr. R. gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1 BayHeilVfV sowie Prozesszinsen hieraus (§ 291 BGB analog) bejaht.

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410), das mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das BeamtVG i. d. F. der Bek. vom 31. August 2006 ersetzt hat (Art. 117 BayBeamtVG), wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt; insoweit steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG einem Dienstunfall i. S. d. Art. 46 BayBeamtVG gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG). Die Dienstunfallfürsorge umfasst nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG u. a. das Heilverfahren. Dieses beinhaltet nach Art. 50 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG auch die notwendige ärztliche Behandlung. Das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt nach Art. 50 Abs. 4 BayBeamtVG die Verordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Bayerische Heilverfahrensverordnung - BayHeilVfV) vom 10. Dezember 2010 (GVBl. S. 865), die ab 1. Januar 2011 an die Stelle der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung - HeilVfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) getreten ist (§ 14 BayHeilVfV).

Nach § 12 Satz 1 Nr. 1 BayHeilVfV werden Fahrtkosten außer in den in § 26 Satz 1 BayBhV genannten Fällen auch für Fahrten zu ambulanten Behandlungen erstattet; für die Erstattung finden Art. 5 und Art. 6 Abs. 6 BayRKG entsprechende Anwendung (§ 12 Satz 2 BayHeilVfV). Fahrtkosten werden erstattet, wenn sie aus Anlass der Heilbehandlung notwendig und angemessen waren. Dies folgt aus Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG sowie §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 BayHeilVfV, wonach nur die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden. Die Einschränkung bezieht sich nicht nur auf die Notwendigkeit der Fahrt zum Behandler als solche und auf die Wahl des konkreten Beförderungsmittels, sondern auch auf die Behandlung außerhalb des Wohnorts. Fahrtkosten sind deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang erstattungsfähig, der erforderlich ist, um den Beamten zum nächstgelegenen Ort zu bringen, an dem eine medizinisch ordnungsgemäße Behandlung möglich ist (BayVGH, B. v. 22.10.2010 - 3 ZB 10.1674 - juris Rn. 6). Unterzieht sich der Beamte einer Behandlung außerhalb seines Wohnortes, obwohl sie in gleicher Weise auch dort hätte durchgeführt werden können, sind die angefallenen Fahrtkosten daher i.d.R. nicht notwendig und auch nicht erstattungsfähig. Anderes kann jedoch dann gelten, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses der Behandlungserfolg ernsthaft in Frage gestellt wäre (BayVGH, B. v. 22.10.2010 a. a. O. Rn. 12).

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass aufgrund der langjährigen psychiatrischen Behandlung des Klägers durch Dr. R. ein besonderes Vertrauensverhältnis zu diesem entstanden ist, dem gegenüber er sich öffnen kann, so dass bei einem Wechsel zu einem ortsnäheren Psychiater der Erfolg der Behandlung ernsthaft in Frage gestellt wäre. Hierbei hat es sich zu Recht auf das nervenärztliche Gutachten Dres. L. und E. vom 1. Dezember 2010 gestützt, wonach ein Wechsel des psychiatrischen Behandlers des Klägers zwar prinzipiell möglich, aufgrund des damit verbundenen Verlusts einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung hinsichtlich des zuletzt stabilen Verlaufs der Behandlung jedoch nicht ohne Risiko sei. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Tatsachen aus, wenn es das Gutachten so auslege, dass durch einen Wechsel des Behandlers der Erfolg der Behandlung des Klägers ernstlich in Frage gestellt wäre, obwohl der Wechsel des Behandlers prinzipiell für möglich erachtet werde, greift er in der Sache die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an, ohne diesbezüglich ernstliche Zweifel aufzuzeigen. Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, dass die tatsächlichen Feststellungen ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind, sondern bewertet lediglich die betreffende Aussage des Gutachtens anders als das Verwaltungsgericht. Soweit der Beklagte anführt, das Verwaltungsgericht unterstelle nur, dass die Behandlung durch einen anderen Psychiater ein Risiko darstelle, trifft dies nicht zu, da das Gutachten dieses Risiko nicht ausschließen konnte. Mängel des Gutachtens legt er insoweit nicht dar. Soweit der Beklagte behauptet, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei ausweislich der von Dr. R. abgerechneten GOÄ-Ziffern gar keine Psychotherapie durchgeführt worden, ist dies nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen kann nach GOÄ-Nr. 806 auch eine Exploration und ein eingehendes therapeutisches Gespräch abgerechnet werden. Soweit der Beklagte die Notwendigkeit der psychiatrischen Behandlung an sich bestreiten sollte, hat er diese nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Hinweis darauf, dass sich der Kläger auch im Fall des Todes oder der Aufgabe der Praxis von Dr. R. einen neuen Psychiater suchen müsse, liegt neben der Sache.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

II. Der Antrag des Klägers hat gleichfalls keinen Erfolg. Er hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der unstrukturierten Vermengung von Schilderungen des Sachverhalts aus seiner Sicht und Kritik an der angefochtenen Entscheidung, ohne sich substantiiert mit dieser auseinanderzusetzen. Im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

1. An der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auf der Grundlage des innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemachten Vorbringens keine ernstlichen Zweifel i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen, den Beklagten zu verpflichten, die Fahrtkosten zwischen dem Wohnsitz des Klägers in V. und der HNO-Praxis Dres. H./H. in M., bei denen er wegen körperlicher Beschwerden infolge des Dienstunfalls vom 29. August 1979 in Behandlung steht, für die Behandlungstermine 24. März, 13. Mai und 30. Juni 2011 in Höhe von insgesamt 247,50 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten (1.1), sowie festzustellen, dass der Beklagte auch in Zukunft über den 30. Juni 2011 hinaus verpflichtet ist, wie bisher Fahrtkosten des Klägers zu fachärztlichen und therapeutischen Behandlungen zu Ärzten seiner Wahl im Raum M. zu erstatten (1.2), zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zur HNO-Praxis Dres. H./H. in M. am 24. März, 13. Mai und 30. Juni 2011 in Höhe von insgesamt 247,50 € zzgl. Zinsen hieraus (§ 291 BGB analog) abgelehnt.

1.1.1 Ein solcher Anspruch folgt nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus Art. 45, Art. 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BayBeamtVG i. V. m. § 12 BayHeilVfV, Art. 6 Abs. 6 BayRKG, weil es sich bei der HNO-Praxis in M. nicht um die dem Wohnsitz des Klägers nächstgelegene HNO-Praxis handelt und er sich auch nicht darauf berufen kann, dass infolge außergewöhnlicher Umstände ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den HNO-Ärzten besteht, ohne das der Behandlungserfolg ernsthaft in Frage gestellt wäre, so dass die dadurch entstandenen Fahrtkosten nicht notwendig und nicht zu erstatten sind. Hiergegen trägt der Kläger auch nichts vor.

1.1.2 Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem behaupteten Vergleich mit der früheren Bezirksfinanzdirektion R. Der Kläger hat mit dieser zwar ab Mitte 1999 Verhandlungen geführt, infolge derer sich der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2000 bereit erklärt hat, ihm die künftig anfallenden erforderlichen Fahrten zu Heilmaßnahmen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge im medizinisch notwendigen und angemessenen Umfang zu erstatten, und der Kläger die Verfahren vor dem BayVGH (3 B 95.1261) und dem Landgericht P. (4 O 1208/97) für erledigt erklärt hat. Die Beteiligten haben jedoch - unabhängig davon, ob sie einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag gemäß Art. 54 BayVwVfG geschlossen haben, ob man insoweit von einem koordinations- (Art. 54 Satz 1 BayVwVfG) oder subordinationsrechtlichen Vertrag (Art. 54 Satz 2, Art. 55 BayVwVfG) ausgeht und ob die Schriftform des Art. 57 BayVwVfG durch den Schriftwechsel gewahrt wurde oder der Vertrag nach Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 125 BGB formnichtig ist - keinen Vergleich mit dem Inhalt geschlossen (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. §§ 145 ff. BGB analog), dass dem Kläger Fahrtkosten zu HNO-Ärzten in M. auch dann zu erstatten sind, wenn sie entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV nicht notwendig sind. Danach werden die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln (nur dann) erstattet, wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war. Diese Notwendigkeit (die auch nach § 33 BeamtVG bestehen muss) beinhaltet auch die Angemessenheit, die in § 1 Abs. 1 HeilVfV angesprochen ist (BayVGH, B. v. 22.10.2010 a. a. O. Rn. 6). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beteiligten sich in der Besprechung am 19. August 1999 darauf geeinigt hätten, Fahrtkosten in Zukunft unabhängig von deren Notwendigkeit zu erstatten. Ein solcher Wille lässt sich auch dem Schreiben des früheren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt R., an den Kläger vom 23. August 1999 nicht entnehmen, man habe sich dahingehend geeinigt, dass er auch in Zukunft das Recht haben werde, seine Fachärzte in M. auf Kosten der BFD zu konsultieren. Die Bezirksfinanzdirektion R. hat ausweislich der Schreiben vom 6. Juni, 24. Juli und 10. November 2000 dem Kläger lediglich zugesichert, dass dieser wie bisher auch in Zukunft die erforderlichen Fahrtkosten zu Fachärzten seiner Wahl nach M. erstattet bekommen wird. Ein Wille der Bezirksfinanzdirektion R., ihm auch nicht notwendige Fahrtkosten zu erstatten, kann auch nicht unterstellt werden, da diese damit gegen das Verbot des § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG verstoßen hätte, wonach Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung, worunter auch Unfallfürsorgeansprüche fallen (§ 2 Nr. 4 BeamtVG), verschaffen sollen, unwirksam sind (BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5.04 - juris Rn. 35).

Hiergegen kann der Kläger auch nicht anführen, Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei gewesen, dass er auch in Zukunft das Recht besitze, seine HNO-Fachärzte in M. zu konsultieren, ohne dass es auf die Notwendigkeit der Fahrtkosten i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV ankomme. Auch wenn der Kläger im Rahmen der Verhandlungen davon ausgegangen sein sollte, dass die Bezirksfinanzdirektion R. - wie schon in der Vergangenheit - die Fahrtkosten zu der HNO-Praxis nach M. ohne Prüfung, ob sie aus Anlass der Heilbehandlung notwendig i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV seien, erstatten werde, handelt es sich lediglich um einseitige Vorstellungen (Motive) des Klägers, die nicht von beiden Beteiligten zur Geschäftsgrundlage des Vergleichs gemacht wurden, sondern als reiner Motivirrtum unbeachtlich sind. Fehlvorstellungen über Begleitumstände der Streitbeilegung sind nur dann rechtserheblich, wenn sie zur gemeinsamen Vergleichsgrundlage erhoben worden sind. Bleibt der Irrtum hingegen als Motivirrtum im Vorfeld der nicht in die Regelung einbezogenen Umstände, ist er (wie auch sonst im Vertragsrecht) unerheblich (VGH BW, U. v. 29.6.2015 - 9 S 280/14 - juris Rn. 164). Der Hinweis auf die polizeiärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom 13. Januar 2000, in der dieser ausgeführt hat, er trete den Vorstellungen des Klägers bei, was vom Beklagten zur Grundlage des Bescheids vom 29. November 2000 gemacht worden sei, liegt insoweit neben der Sache, da sich die diesbezügliche Aussage ersichtlich nur auf die Anfrage der Bezirksfinanzdirektion R. hinsichtlich der MdE des Klägers und nicht auf die Notwendigkeit der Fahrtkosten zu HNO-Ärzten nach M. bezog.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Anpassung des Vergleichs gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG geltend gemacht hätte (BVerwG, B. v. 19.2.2003 - 9 B 85.02 - juris Rn. 3). Eine wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vergleichsinhalts maßgebenden Verhältnisse, die dazu führen würde, dass dem Kläger das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht mehr zuzumuten wäre, hat er nicht dargelegt. Die dem Vergleich zugrunde liegende Rechtlage hat sich nicht geändert. Vielmehr beharrt der Kläger darauf, dem Vergleich nachträglich einen für ihn günstigeren, jedoch nicht vereinbarten (und zulässigen) Inhalt zu geben. Zudem steht einem Anpassungsanspruch entgegen, dass der Bescheid vom 29. November 2000, wonach ausdrücklich nur erforderliche Fahrten i. S. d. § 8 HeilVfV zu erstatten sind, bestandkräftig geworden ist, obwohl der Kläger mit einer hiergegen gerichteten Klage die Möglichkeit gehabt hätte, einen etwaigen Anpassungsanspruch gerichtlich überprüfen zu lassen (BVerwG, B. v. 19.2.2003 a. a. O. Rn. 5).

Auch der Hinweis darauf, dass eine Ablehnung der Erstattung der Fahrtkosten zu HNO-Ärzten in M. Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) widersprechen würde, nachdem der Kläger die Gerichtsverfahren für erledigt erklärt habe, was er nicht rückgängig machen könne, führt nicht dazu, dass ihm - entgegen dem (damals wie heute) geltenden Recht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV, § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 12 Satz 1 Nr. 1 BayHeilVfV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Bay BeamtVG) eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zuerkannt werden kann. Zwar kann die Berufung auf die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen und sich im Einzelfall hieraus auch ein Erfüllungsanspruch ergeben. Dies ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn das Ergebnis nach der Rechtsordnung andernfalls schlechthin unerträglich wäre, weil eine Rückabwicklung der erbrachten Leistung des Gläubigers unmöglich ist und dem Leistungspflichtigen Kenntnis der Nichtigkeit bzw. Arglist oder ein anderer besonders schwerer Verstoß gegen Treu und Glauben vorzuwerfen ist (OVG Hamburg, U. v. 19.3.2008 - 2 Bf 192/05 - juris Rn. 48). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall, auch wenn der Kläger die von ihm für erledigt erklärten Verfahren nicht wiederaufnehmen kann, da der Beklagte sich bereits im Jahr 2000 auf die geltende Rechtslage berufen und diese nunmehr umgesetzt hat.

Diesbezüglich kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da dieser nur insoweit bestehen kann, als er nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist. Selbst wenn also der Beklagte dem Kläger insoweit zu Unrecht für die Vergangenheit Fahrtkosten zu dessen HNO-Ärzten in M. erstattet und nicht zurückgefordert haben sollte, konnte der Kläger angesichts der unzweifelhaften Rechtslage, auf die in den Schreiben vom 6. Juni, 24. Juli und 10. November 2000 und im Bescheid vom 29. November 2000 auch ausdrücklich Bezug genommen wird, nicht darauf vertrauen, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird. Wenn der Beklagte nunmehr endgültig entschieden hat, jedenfalls ab 2011 nur noch die notwendigen und angemessenen Fahrtkosten für die Behandlung bei HNO-Ärzten zu erstatten, ist dies nicht zu beanstanden. Denn das Vertrauen des Klägers auf die bisherige Praxis des Beklagten ist bereits seit 2009 erschüttert und damit nicht mehr schutzwürdig. Zudem ist der Beklagte an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden und hat bei jedem Antrag auf Fahrtkostenerstattung ohne Ermessensspielraum über die Notwendigkeit der Fahrkosten zu entscheiden. Frühere Entscheidungen sind insoweit ohne Bedeutung.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch die Klage auf Feststellung gemäß § 43 VwGO, dass der Beklagte auch in Zukunft über den 30. Juni 2011 hinaus verpflichtet ist, wie bisher Fahrtkosten des Klägers zu Behandlungen zu Ärzten seiner Wahl im Raum M. zu erstatten, zutreffend mangels Rechtsschutzbedürfnis‘ als unzulässig abgewiesen, weil die Notwendigkeit und Angemessenheit der Fahrtkosten für eine Behandlung bei bestimmten Ärzten nicht vorab generalisierend und antizipierend festgestellt werden kann. Da die Notwendigkeit und Angemessenheit der Fahrtkosten zu Behandlungen durch Ärzte außerhalb des Wohnsitzes des Klägers nach §§ 1, 12 BayHeilVfV (ebenso wie nach §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV) jeweils durch die zuständige Behörde zu prüfen ist (BayVGH, B. v. 22.10.2010 a. a. O. Rn. 4), kommt die generelle Feststellung, dass Fahrtkosten zu Behandlungen durch Ärzte seiner Wahl im Raum M., die der Kläger auch nicht auf bestimmte Ärzte wie Dr. R. oder die Dres. H./H. beschränkt hat, auch in Zukunft erstattungsfähig sind, deshalb nicht in Betracht. Dem Kläger ist vielmehr zuzumuten, für jeden Arzttermin - ebenso wie für die Behandlungskosten selbst - beim zuständigen Landesamt für Finanzen Antrag auf Erstattung der hierfür entstandenen Fahrtkosten zu stellen, und im Falle einer Ablehnung hiergegen ggf. mittels Widerspruch und/oder Verpflichtungsklage vorzugehen. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in der Frage sieht, ob § 8 HeilVfV dem Dienstherrn ausnahmslos gebietet, in jedem Fall nur die unumgänglich notwendigen Fahrtkosten zu tragen, oder ob er stattdessen befugt ist, derartige Fahrtkosten bei einer im Wege eines Vergleichs zugesagten Kostenübernahme zu auswärtigen Fachärzten zu übernehmen, ist dies nach dem unter 1.1.2 Ausgeführten zu verneinen, da nach §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 HeilVfV nur notwendige und angemessene Fahrtkosten zu erstatten sind. Dies ist nach der unter 1.1.2 zitierten Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 22.10.2010 a. a. O. Rn. 6) geklärt.

3. Soweit der Kläger schließlich - sinngemäß - eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2003 (9 B 85.02 - NVwZ-RR 2003, 470) i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) behauptet, hat er diesen Zulassungsgrund schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen weicht das erstinstanzliche Urteil nach dem unter 1.1.2 Ausgeführten nicht von der genannten Entscheidung ab.

III. Die Zulassungsanträge des Beklagten und des Klägers waren deshalb mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen, wobei die Kosten nach dem jeweiligen Obsiegen zu verteilen waren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Schadensereignisses als Dienstunfall.

2

1. Die 1951 geborene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Ruhestandsversetzung als Lehrerin im Dienst des Beklagten. Im Jahr 2002 wurde sie über mehrere Monate hinweg von einem damals 15-jährigen, wiederholt durch Gewaltanwendung auffällig gewordenen Schüler bedrängt, ihm bessere Noten zu erteilen. Der Schüler äußerte mehrfach Todesdrohungen gegen die Klägerin und kündigte an, auch ihrer Tochter könne etwas zustoßen; er habe Freunde, denen schon etwas einfallen werde. Die Klägerin meldete die Vorfälle ihrem Schulleiter, der nachfolgend auch das Ministerium hiervon in Kenntnis setzte. Der Schüler wurde anschließend wegen Bedrohung zu einer Jugendstrafe verurteilt.

3

Im September 2007 kam es zu einem weiteren Vorkommnis, bei dem eine Schere aus einer hinter der Klägerin stehenden Schülergruppe vom Fußboden weggetreten wurde und mit großer Wucht am Kopf der Klägerin vorbei flog und ihre Schulter nur knapp verfehlte. Das nachfolgende Ermittlungsverfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung wurde wegen Strafunmündigkeit des dieser Tat beschuldigten Schülers eingestellt. Anschließend war die Klägerin dienstunfähig erkrankt und wurde im Jahr 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

4

Den Antrag, den Vorfall vom September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Beklagte ab. Ausweislich der Stellungnahme des Amtsarztes sowie der ergänzenden Gutachten sei das Ereignis nicht geeignet gewesen, eine seelische Störung in dem von der Klägerin beschriebenen Ausmaß auszulösen. Es sei daher von einer anlagebedingten, dienstunfallunabhängigen Vorschädigung auszugehen.

5

Im Klageverfahren hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Vorfall vom September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Ursächlichkeit des Vorfalls für die bei der Klägerin bestehende psychische Erkrankung ergebe sich aus der Stellungnahme des vom Gericht bestellten weiteren Sachverständigen. Zwar reiche die „Scherenattacke" für sich genommen als Ursache für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aus. Der Vorfall vom September 2007 sei jedoch im Zusammenhang mit den Geschehnissen des Jahres 2002 zu sehen und stelle eine wesentliche Teilursache für die vom Sachverständigen diagnostizierte Erkrankung dar. Die Klägerin habe die damalige Bedrohungslage zwar ohne Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung bewältigt, die Vorfälle hätten aber zu einem erhöhten Anspannungsniveau geführt, das die nach dem Vorfall des Jahres 2007 gezeigte Symptomatik erkläre.

6

2. Die allein auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

7

Die aufgeworfene Frage, ob Ereignisse, die in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten und selbst nicht fristgerecht entsprechend § 45 BeamtVG als Dienstunfall gemeldet worden sind, als mitwirkende Ursache eines späteren Dienstunfalls berücksichtigt werden können, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die vom Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind und daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auch einem Revisionsverfahren zugrunde gelegt werden müssten, hat die Klägerin die Vorfälle des Jahres 2002 ihrem dienstvorgesetzten Schulleiter zeitnah gemeldet; Entsprechendes gilt für das Ereignis vom September 2007. Die mit der Beschwerde bezeichnete Frage wäre in einem Revisionsverfahren daher nicht entscheidungserheblich.

8

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten zu melden. Anknüpfungspunkt der Fristenregelung ist damit weder eine Unfallfolge noch ein bereits entstandener Anspruch, sondern der Unfall selbst. Unabhängig davon, ob der Beamte das Ereignis als Dienstunfall einstuft, soll er seinen Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherzustellen. Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. etwa Urteile vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 <345> = Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 7 S. 10 f., vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 6 und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 28). Folgerichtig muss sich aus der Meldung selbst noch nicht die Art der Verletzung ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden (Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - NJW 1986, 2588).

9

Ist der eingetretene Gesundheitsschaden zunächst nicht erkennbar aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG diagnostiziert, muss diese Unfallfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG innerhalb dreier Monate gemeldet werden (vgl. Urteile vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 29).

10

Die Klägerin hat das Unfallgeschehen des Jahres 2002 ihrem Dienstvorgesetzten unverzüglich angezeigt. Eine weitergehende Meldung war ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich, weil sich Krankheitsanzeichen noch nicht eingestellt hatten und sie damit nicht „Verletzte" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG war. Nachdem sich - ausgelöst durch den Vorfall vom September 2007 - entsprechende Symptome ergaben, hat sie diese förmlich und innerhalb der Dreimonatsfrist aus § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gemeldet. Das vom Oberverwaltungsgericht als Mitursache der bestehenden Erkrankung der Klägerin herangezogene Geschehen aus dem Jahr 2002 war daher fristgemäß gemeldet.

11

Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein im Jahr 2002 erlittener Dienstunfall ist; vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht allein die Verpflichtung ausgesprochen, den Vorfall vom September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen. Insoweit liegt eine fristgerechte Meldung unstreitig vor. Die mit der Beschwerde vertretene Auffassung zielt deshalb im Ergebnis darauf, der Fristenregelung des § 45 BeamtVG eine Präklusionswirkung für nicht gemeldete Dienstunfälle auch als Mitursache späterer Gesundheitsschäden beizumessen. Für eine derartig weitgehende Rechtsfolge bietet § 45 BeamtVG indes keinen Anhalt.

12

Ein derartiges Ergebnis erschiene im Übrigen sachwidrig, weil entsprechende Vorschädigungen aus dem privaten Bereich des Beamten der Annahme eines Dienstunfalls nicht entgegenstünden, sofern das spätere Dienstunfallgeschehen die wesentliche, den Körperschaden nicht nur auslösende Mitursache begründet (vgl. etwa Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22 jeweils Rn. 26 sowie zuletzt Beschluss vom 23. Oktober 2013 - BVerwG 2 B 34.12 - juris Rn. 6 m.w.N.). Eine Auslegung, die gerade dann zur Ausblendung entsprechender Vorerkrankungen führt, wenn deren Ursache in der Dienstausübung liegt, wäre mit dem Normzweck der Vorschriften zur Unfallfürsorge nicht in Einklang zu bringen. Diese bezwecken gerade, dem Beamten Schutz bei Körperschäden zu gewähren, die in seiner dienstlichen Tätigkeit wurzeln (Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3).

13

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht in Anlehnung an Nr. 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.