Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2018 - 3 ZB 16.693

published on 19/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2018 - 3 ZB 16.693
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer Trigeminusneuralgie beidseits als weiterer Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 29. März 1988 und Gewährung der gesetzlichen Unfallfürsorgeleistungen zu Recht abgewiesen. Der 19... geborene Kläger, der als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12) im Dienst des Beklagten steht, hat den von ihm geltend gemachten Gesundheitsschaden (Trigeminusneuralgie beidseits) aus dem Dienstunfall nicht fristgerecht gemeldet, so dass der Beklagte dessen Anerkennung als weitere Dienstunfallfolge rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410), das mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das BeamtVG i.d.F. der Bek. vom 31. August 2006 ersetzt hat, wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt; insoweit steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG einem Dienstunfall i.S.d. Art. 46 BayBeamtVG gleich, Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 3 ZB 13.1321 – juris Rn. 3).

Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles beim Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach Ablauf dieser Frist sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 5.01 – juris Rn. 9 zur mit Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG inhaltlich übereinstimmenden Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG; U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 29; B.v. 11.7.2014 – 2 B 37.14 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 16.7.2008 – 14 B 05.2548 – juris Rn. 9).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) deutlich gemacht, dass von der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (hier: Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) nicht nur solche Fälle erfasst werden, bei denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem fest stehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er innerhalb der letzten zehn Jahre nicht als (Dienst-)Unfall gemeldet hat (vgl. VG Hamburg v. 9.5.2006 – 10 K 2873/05 - juris), sondern die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (hier: Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) vielmehr auch in solchen Fällen eintritt, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem fest stehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliegt (VG München, U.v. 29.12.2009 – M 21 K 08.1617 – juris Rn. 39). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 17).

1.1 Vorliegend hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des von ihm geltend gemachten Körperschadens (Trigeminusneuralgie beidseits) als weitere Dienstunfallfolge aus dem anerkannten Dienstunfall vom 29. März 1988, da er diesen erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gemeldet hat.

Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG endete zehn Jahre nach Eintritt des Unfalls gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 1. Halbsatz i.V.m. § 193 BGB am Montag, den 30. März 1998. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger jedoch keine den Anforderungen an die Meldung einer erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG bemerkbar gewordenen Unfallfolge entsprechende Anzeige weiterer Körperschäden gemacht.

Erst mit Schreiben vom 19. Februar 2015 teilte der Kläger dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall - unter Vorlage des Änderungsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Region Oberpfalz, Versorgungsamt – vom 10. Februar 2015, in dem ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 Prozent (Einzel - GdB 40 für Kopfschmerzsyndrom, Trigeminusneuralgie rechts) ab 26. November 2014 bestätigt wurde, sinngemäß mit, dass diese (symptomatische) Trigeminusneuralgie Folge eines mit Bescheid vom 10. Mai 1988 anerkannten Dienstunfalls sei. Mit Schreiben vom 31. März 2015 beantragte er unter Vorlage von drei Gutachten des Max–Planck-Instituts für Psychiatrie (Frau Dr. D***) vom 12. Februar 2013, 11. November 2013 und 22. Januar 2015 deren Anerkennung als Dienstunfallfolge.

1.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die vorliegend geltend gemachte Trigeminusneuralgie als eigenständigen, neuen Körperschaden angesehen, für dessen Geltendmachung die Meldefristen zu beachten waren.

1.2.1 Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, dass eine frühere Meldung entbehrlich gewesen sei, weil es sich bei der nunmehr diagnostizierten Trigeminusneuralgie lediglich um eine Verschlimmerung der bereits innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG zu Tage getretenen, durch den Unfall bedingten Nervenschädigung gehandelt habe, die damals in ausreichendem Maße gemeldet worden sei, kann er nicht durchdringen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht mit dem Beklagten davon ausgegangen, dass es sich bei der geltend gemachten Trigeminusneuralgie nicht lediglich um eine Verschlimmerung einer anerkannten Dienstunfallfolge handelt. Der Kläger hat weder zum damaligen Zeitpunkt explizit eine Nervenschädigung als Dienstunfallfolge dargetan noch substantiiert geltend gemacht, dass sich die nunmehr diagnostizierte Trigeminusneuralgie als Folge bzw. Verschlimmerung einer anerkannten Dienstunfallfolge darstellt.

Der Kläger hat am 29. März 1988 im Rahmen eines dienstlichen Einsatzes aufgrund von mehreren Schlägen ins Gesicht eine beidseitige Jochbogenfraktur erlitten. Der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgische Befund- und Behandlungsbericht vom 23. November 1988 (Prof. Dr. K.), ergab einen normalen Heilungsverlauf mit einwandfreiem Ergebnis infolge der Nachuntersuchung am 17. April 1988 nach Operation. Aus dem Attest des behandelnden Arztes Dr. K. vom 8. Juli 1988 und dem polizeiärztlichen Abschlussbericht vom 28. November 1988 lässt sich entnehmen, dass der Kläger zu den jeweiligen Untersuchungszeitpunkten infolge des Dienstunfalls noch an rezidivierend, ziehenden, klopfenden Schläfenkopfschmerzen rechts mehr als links litt und es nach seinen Angaben bis zum Zeitpunkt der polizeiärztlichen Abschlussuntersuchung drei Mal zu einer heftigen Schmerzattacke ohne Erbrechen und ohne Schwindel gekommen sei, so dass Schmerzmedikamente eingenommen werden mussten. Ebenso wurde im polizeiärztlichen Abschlussbericht festgestellt, dass kein Druckschmerz und kein Klopfschmerz, im Bereich beider Jochbeine sowie rechts jedoch geringe Gefühlsstörungen bestanden hätten, welche aber bei der grob neurologischen Untersuchung nicht als Hypästhesien (herabgesetzte Berührungs- und Schmerzempfindung) verifiziert werden konnten. Im Bescheid des Versorgungsamtes München II vom 5. Oktober 1990 wurden ebenfalls Gefühlsstörungen in der rechten Schläfenregion nach Jochbeinbrüchen als Folgen einer Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz anerkannt, während dies im Hinblick auf „gelegentliche rechtsseitige Schläfenkopfschmerzen wegen Wetterfühligkeit“ verneint wurde.

Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Auffassung gelangt, dass der Beklagte zwar innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG von den Kopfschmerzen Kenntnis erlangt habe, von einer Nervenschädigung beim Kläger jedoch nie die Rede gewesen und diese deshalb auch damals nicht als Dienstunfallfolge anerkannt worden sei, ist dies nicht zu beanstanden. Die Unfallfolge einer Nervenschädigung ergibt sich vorliegend auch nicht aus den medizinischen Unterlagen. Dass heftige Schmerzattacken eventuell auf eine Nervenschädigung hindeuten könnten, reicht für die Annahme einer solchen Dienstunfallfolge nicht aus. Hätte der Kläger eine solche explizit neben der anerkannten „Gefühlsstörung rechte Schläfenregion“ als Unfallfolge festgestellt haben wollen, so wäre damals eine entsprechende Antragstellung erforderlich gewesen, da aus Sicht des Polizeiarztes angesichts des Heilungsverlaufs keine weiteren Untersuchungen veranlasst waren.

1.2.2 Inwieweit sich die nunmehr diagnostizierte symptomatische Trigeminusneuralgie beim Kläger aus der anerkannten Dienstunfallfolge „Gefühlsstörung rechte Schläfenregion“ entwickelt haben könnte, hat er nicht substantiiert vorgetragen. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht insoweit darauf ab, dass eine Trigeminusneuralgie als Reizzustand des fünften Hirnnervs nicht zwangsläufig in einen medizinischen Zusammenhang mit einer Gefühlsstörung gebracht werden könne. Auch die vom Kläger beigebrachten medizinischen Gutachten von Frau Dr. D* …, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, vom 12. Februar 2013, 11. November 2013 und 22. Januar 2015 geben hierüber keinen Aufschluss. Diese verweisen in ihrer Diagnose und Anamnese neben einer beidseitigen Trigeminusneuralgie auf chronische Kopfschmerzen im Bereich des Jochbeins, so dass sich allenfalls im Hinblick auf dieses chronische Schmerzsyndrom ein Zusammenhang mit den bereits damals beklagten Kopfschmerzen als Dienstunfallfolge herstellen ließe. Für die Abgrenzung in Bezug auf die nunmehr geltend gemachte Trigeminusneuralgie zwischen eigenständigem Körperschaden und bloßer Verschlimmerung einer bestehenden Dienstunfallfolge hat das Verwaltungsgericht zu Recht neben den unterschiedlichen Symptomen auch den langen behandlungs- und beschwerdefreien Zeitraum beim Kläger berücksichtigt (VG München, U.v. 5.6.2009 – M 21 K 07.4500 – juris). Der Kläger selbst hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass er nach dem Dienstunfall im Jahr 1988 noch einige Jahre Schmerzen im rechten Gesichtsbereich gehabt habe, die sich dann aber gebessert hätten. Erst seit 2009 – also mehr als 20 Jahre nach dem Dienstunfall - hätten die Schmerzen im rechten Gesichtsbereich wieder begonnen und im Laufe der Zeit zugenommen. Ob diese Entwicklung tatsächlich – wie vom Kläger behauptet – damals vom behandelnden Arzt, Prof. K., vorhergesagt worden war, vermochte er nicht substantiiert darzulegen. Den vorgelegten Berichten – auch dem von Prof. K. vom 23.11.1988 - lässt sich eine solche Aussage nicht entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht – auch aufgrund der äußerst selten auftretenden symptomatischen Trigeminusneuralgie und der unterschiedlichen Behandlung zu den damals festgestellten Schläfenkopfschmerzen - zur Auffassung gelangt, dass mit dem Auftreten einer Trigeminusneuralgie bei den vom Kläger innerhalb der Ausschlussfrist angegebenen Unfallfolgen in keiner Weise zu rechnen gewesen sei und deshalb von einer auch nur teilweisen Identität der Krankheitsbilder bei natürlicher Betrachtungsweise nicht ausgegangen werden könne, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Letztendlich spricht auch die in allen Gutachten neben den „chronische Kopfschmerzen“ als zusätzliche Diagnose dargestellte „symptomatische Trigeminusneuralgie“ für einen eigenständigen (neuen) Körperschaden. Der Kläger hätte diesen deshalb als eigene Unfallfolge innerhalb der Ausschlussfristen dem Dienstherrn anzeigen müssen, was nicht erfolgt ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vermochte der Kläger in diesem Zusammenhang nicht darzulegen.

Aufgrund der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG kommt es auf die sich aus den vorgelegten Gutachten ergebende Frage, ob eine Trigeminusneuralgie auch vorliegen kann, wenn eine elektroneurographische Untersuchung keinen Hinweis auf eine relevante Schädigung des Nervus Trigeminus zeigt (vgl. Gutachten vom 22. Januar 2015, S. 3) bzw. das MRT eine unauffällige Darstellung des Hirnstamms und der Trigeminuswurzel zeichnet (vgl. Gutachten vom 12. Februar 2012, S. 2) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Geltendmachung einer neuen Dienstunfallfolge aufgrund der Verdachtsdiagnose im Gutachten vom 12. Februar 2013, S. 3:…“Anamnestisch ist bei Herrn M. am ehesten von einer Trigeminusneuralgie rechts bzw. beidseitig auszugehen…“) die Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG entgegen gehalten werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 11.7.2014 – 2 B 37/14 – juris Rn. 9; U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 10).

2. Sofern der Kläger besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache behauptet, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen verweist er hierzu lediglich auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, so dass auch der Senat auf die Erwägungen unter Ziff. 1 Bezug nimmt.

3. Soweit der Kläger vorbringt, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen stellt sich die von ihm aufgeworfene Frage,

ob einem Beamten bei der Meldung einer Dienstunfallfolge nach Ablauf der Meldefristen des Art. 47 BayBeamtVG Unfallfürsorge unter Berufung auf den Ablauf der Meldefristen verwehrt werden kann, wenn der Beamte zuvor innerhalb der Meldefristen des Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 BayBeamtVG Unfallfolgen gemeldet hat, über deren Anerkennung als weitere Dienstunfallfolge der Dienstherr nicht entschieden hat, und hinsichtlich derer die dann nach Ablauf der Frist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gemeldete Unfallfolge möglicherweise eine Verschlimmerung der seinerzeit nicht verbeschiedenen rechtzeitig gemeldeten Unfallfolgen darstellt,

vorliegend nicht. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziff. 1 verwiesen.

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 (wie Vorinstanz)

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 22/12/2016 00:00

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Der Kläger trägt 6/7 und der Beklagte 1/7 der Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.066,50
published on 11/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.