Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Dez. 2012 - 2 B 105/11

bei uns veröffentlicht am28.12.2012

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die 1953 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie war im Jahr 2005 wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten verpflichtet worden, künftig zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit jeweils ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werktag eines weiteren Fernbleibens vom Dienst unverzüglich dem Staatlichen Schulamt vorzulegen.

3

Eine amtsärztliche Untersuchung (Dr. W.) am 27. November 2006 bejahte unter Berücksichtigung einer am selben Tag durchgeführten Zusatzbegutachtung auf psychiatrischem Gebiet die Dienstfähigkeit der Klägerin. Am selben Tag wurde die Klägerin von ihrer Frauenärztin mit privatärztlichem Attest für die Zeit vom 27. November bis einschließlich 8. Dezember 2006 dienstunfähig krankgeschrieben. Wiederum am selben Tag bescheinigte ihr der Hausarzt Bettlägerigkeit bis einschließlich 29. November 2006. Am 30. November suchte die Klägerin einen Immunologen auf, der bei ihr Fieber, einen grippalen Infekt, Husten, Halsschmerzen und eine Schilddrüsenfunktionsstörung feststellte. Ein weiterer Amtsarzt (Dr. S.) stellte ebenfalls am 30. November 2006 keinen wesentlichen Befund von Krankheitswert fest und bejahte die Dienstfähigkeit der Klägerin; der Befund des Immunologen hatte ihm nicht vorgelegen, er wusste aber, dass die Klägerin von diesem untersucht worden war. Ferner kannte er die Diagnose der Frauenärztin und das Attest des Hausarztes.

4

Die Klägerin erschien vom 27. November bis zum 8. Dezember 2006 nicht zum Dienst, woraufhin der Beklagte den Verlust der Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst für den Zeitraum vom 28. November bis zum 8. Dezember 2006 feststellte. Die dagegen erhobene Klage hatte in der Berufungsinstanz für den Zeitraum 28. bis zum 30. November 2006 Erfolg. Die Abweisung im Übrigen begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. November 2006 von der Dienstfähigkeit der Klägerin im fraglichen Zeitraum auszugehen sei. Der Amtsarzt habe zwar von der Untersuchung der Klägerin durch den Immunologen vom selben Tag gewusst; es habe aber keine konkreten Werte oder Feststellungen dieses Arztes gegeben, mit denen er sich gegebenenfalls hätte auseinandersetzen müssen. Daher komme der amtsärztlichen Begutachtung der Vorrang gegenüber der privatärztlichen Begutachtung zu. Daneben wirke zu Lasten der Klägerin, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei; wäre nach dem Amtsarzttermin vom 30. November 2006 bei der Klägerin eine die Dienstunfähigkeit begründende Verschlechterung eingetreten, hätte sie sich am 1. Dezember erneut zum Zweck entsprechender Feststellungen vorstellen müssen. Der von der Klägerin unterlassenen Mitwirkung an der amtsärztlichen Feststellung ihres gesundheitlichen Zustands komme Indizwirkung für eine nicht vorhandene Dienstunfähigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung zu.

5

2. Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

6

Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 S. 2.) nicht berücksichtigt, dass amtsärztlichen Feststellungen nur dann der Vorrang gegenüber privatärztlichen Feststellungen gebühre, wenn diese Feststellungen von einem unabhängigen und auch den zu begutachtenden Beamten neutral gegenüber stehenden Amtsarzt stammten. Sofern man zugunsten der Klägerin annimmt, dass damit nicht lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall gerügt wird, sondern dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO genügt ist, greift die Divergenzrüge in der Sache nicht durch.

7

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). So liegt der Fall hier.

8

In dem auch von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss vom 15. Februar 2010 (BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zukommt, wenn beide Beurteilungen zum selben Krankheitsbild des Beamten voneinander abweichen. Die Tatsachengerichte können sich im Konfliktfall nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf diese maßgeblich auch mit der Unparteilichkeit des Amtsarztes begründete Rechtsprechung verwiesen. Er hat sodann darauf abgestellt, dass dem Amtsarzt am 30. November 2006 keine konkreten Werte oder Feststellungen des Immunologen vorgelegen hätten, mit denen er sich gegebenenfalls hätte auseinandersetzen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof, der der Klage im Übrigen teilweise stattgegeben hat, ist daher nicht von einem absoluten Vorrang amtsärztlicher Feststellungen ausgegangen.

10

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

11

Der behauptete Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor.

12

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 f., Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6; stRspr).

13

Danach begründet die Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vorbringen zur Voreingenommenheit des Amtsarztes nicht auseinandergesetzt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In der mündlichen Verhandlung ist neben dem als Zeugen geladenen Immunologen auch der Amtsarzt befragt worden, der die Klägerin am 30. November 2006 untersucht hatte. Weder aus der Niederschrift noch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang dessen Voreingenommenheit erneut geltend gemacht hätte. Hätte die Klägerin insoweit an ihren in der Berufungsbegründung geäußerten Vorwürfen festgehalten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese in der mündlichen Verhandlung erneut vorgebracht und Einwände dagegen erhoben hätte, dass ein von ihr als voreingenommen angesehener Amtsarzt - wohl als amtliche Auskunftsperson - medizinische Befunde und Zusammenhänge erläutert, ohne dass der Verwaltungsgerichtshof dabei auch der Frage der Voreingenommenheit nachgeht. Da in der Berufungsschrift die Unparteilichkeit und Objektivität des Amtsarztes mit der Behauptung massiver Spannungen zwischen ihm und der Klägerin sowie der Behauptung der Voreingenommenheit gegenüber bestimmten Ärzten, u.a. dem von der Klägerin am 30. November 2006 aufgesuchten Immunologen begründet wird, hätte es von Seiten der Klägerin nahe gelegen, dem durch entsprechenden Vorhalt gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Amtsarzt nachzugehen oder zumindest eine entsprechende Befragung durch das Gericht anzuregen. Im Hinblick auf das Unterbleiben solcher Aktivitäten durfte der Verwaltungsgerichtshof den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin als überholt ansehen; eine Stellungnahme dazu in den Entscheidungsgründen war entbehrlich.

14

Die Verfahrensrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisses eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr; vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223> = Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 7).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Die Musterung wird von den Karrierecentern der Bundeswehr durchgeführt.

(2) (weggefallen)

(3) Die Karrierecenter der Bundeswehr bereiten nach Eingang des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16 Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr zur Musterung vorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen.

(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. Die Karrierecenter der Bundeswehr können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.

(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.

(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden. Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.

(7) (weggefallen)

(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissenschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung unterziehen. Sie sind auf Verlangen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.

(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist vor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu können. Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.

(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt.