Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2014 - 13 DK 12.6122

bei uns veröffentlicht am07.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Beklagte wird in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt (Besoldungsgruppe A 7) zurückgestuft.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1. Der Disziplinarbeklagte (im Folgenden: der Beklagte) ist 1967 geboren und begann seine Tätigkeit beim Kläger zum ... 1999 als Anwärter für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung im Jahr 2001 wurde er zum ... 2001 zum Polizeimeister ernannt und zum ... 2004 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Zum ... 2004 wurde er zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) befördert. Er bezieht derzeit ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 2.808,33 EUR, mit Zulagen in Höhe von 2.970,06 EUR (brutto).

2. Der Beklagte ist strafrechtlich und disziplinarrechtlich wie folgt vorbelastet:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... 2007 wurde gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 35,-- EUR verhängt. Der Beklagte hatte sich am ... 2007 gegen 23.00 Uhr durch Flucht einer Verkehrskontrolle entzogen. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Omnibus. Die beim Beklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug im Tatzeitpunkt etwa 1,8 Promille. Dem Beklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen, die Sperre für die Wiedererteilung betrug 12 Monate.

Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... 2009 wurde gegen den Beklagten eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20,-- EUR wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verhängt. Er war am ... 2008 gegen 2.00 Uhr nachts mit dem Fahrrad im Straßenverkehr im absolut fahruntüchtigen Zustand unterwegs. Eine zum Tatzeitpunkt entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille.

Aufgrund dieser beiden Sachverhalte sowie einer im Oktober 2007 erfolgten beleidigenden Äußerung des Beklagten in Bezug auf einen Dienstvorgesetzten hat die Disziplinarbehörde gegen den Beklagten mit bestandskräftiger Verfügung vom ... 2010 eine Gehaltskürzung in Höhe von 1/20 der monatlichen Bruttodienstbezüge für die Dauer von 36 Monaten verhängt.

3. Nach dem Vorfall vom ... 2008 war der Beklagte zunächst in stationärer Behandlung und dienstunfähig krank. Im Anschluss daran unterzog er sich für drei Monate einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung in einer Fachklinik. Diese wurde am ... 2009 regulär beendet.

Der Beklagte wurde am ... 2009 nach dem Ende der Therapiemaßnahme polizeiärztlich im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Danach wurde ihm mit Schreiben vom ... 2009 aufgegeben, vollständige dauerhafte Alkoholabstinenz einzuhalten und wöchentlich an einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen. Dazu sei er im Rahmen seiner Gesunderhaltungspflicht verpflichtet. Gleichzeitig wurde er belehrt, dass Verstöße gegen diese Anordnungen disziplinarrechtlich geahndet würden.

Mehrere in der Folge vorgenommene Blutalkoholkontrollen wiesen eine dauerhafte Alkoholabstinenz des Beklagten nach, er legte auch Teilnahmebescheinigungen einer Selbsthilfegruppe sowie die Nachweise einer psychotherapeutischen Behandlung vor. Aufgrund der mehrfach durchgeführten Untersuchungen ging der Polizeiarzt ab Dezember 2009 von der vollen Polizeidienstfähigkeit des Beklagten aus, Einschränkungen zum Führen von Waffen oder Kraftfahrzeugen wurden verneint.

Dem Beklagten wurde die private Fahrerlaubnis zum ... 2010 wieder erteilt.

Bei einer im Rahmen einer polizeiärztlichen Untersuchung im Februar 2011 erfolgten toxikologischen Haaranalyse wurden beim Beklagten Alkoholabbauprodukte nachgewiesen. Die untersuchende Polizeiärztin führte dazu im Gesundheitszeugnis vom ... 2011 aus, dass aufgrund dieses Ergebnisses von regelmäßigem Alkoholkonsum auszugehen und die vom Beklagten behauptete Alkoholabstinenz als unglaubwürdig anzusehen sei. Aufgrund der polizeiärztlichen Bewertung wurde der Beklagte als nicht zum Führen von dienstlichen Kraftfahrzeugen und Waffen geeignet eingestuft.

Mit Schreiben vom ... 2011 wurde der Beklagte aufgefordert, vollständige dauerhafte Alkoholabstinenz einzuhalten und regelmäßig wöchentlich an einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen. Auf die disziplinarrechtlichen Folgen von Verstößen wurde er (erneut) hingewiesen.

4. Mit Schreiben vom ... 2011 leitete der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren zunächst hinsichtlich des Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht durch den nachgewiesenen Alkoholkonsum im Zeitraum Jahresende 2010 bis Februar 2011 (Anschuldigungspunkt 1) ein.

Der Beklagte sowie sein Bevollmächtigter nahmen mündlich sowie mit mehreren Schriftsätzen zum vorgeworfenen Verhalten Stellung. Sie verneinten einen regelmäßigen Alkoholkonsum des Beklagten und verwiesen darauf, dass die Führerscheinstelle aufgrund eines Gutachtens zur Fahreignung vom August 2011 von der Fahreignung des Beklagten ausgehe. Nach der gutachterlichen Feststellung liege beim Beklagten zwar eine Alkoholabhängigkeit aber kein Rückfall bezüglich Alkohols vor. Der Beklagte sei ausreichend lange abstinent, diese Abstinenz sei stabil. Ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht sei deshalb zu verneinen.

Am ... 2011 sollte eine polizeiärztliche Nachuntersuchung des Beklagten erfolgen, insbesondere auch zur Frage der Alkoholabstinenz. Im Ladungsschreiben wurde der Beklagte auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung an den vom Polizeiarzt als notwendig angesehenen Untersuchungen, wie etwa Haaranalysen etc., hingewiesen. Der Polizeiarzt hielt bei der Untersuchung eine Haaranalyse auf Alkoholstoffwechselprodukte zur umfassenden Klärung der Dienstfähigkeit des Beklagten für erforderlich. Der Beklagte verweigerte seine Mitwirkung an dieser Haaranalyse.

Zu diesem Sachverhalt (Anschuldigungspunkt 2), auf den das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom ... 2012 ausgedehnt wurde, äußerte sich der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom ... 2012. Nach dem Fahreignungsgutachten vom August 2011 sei beim Beklagten ein Alkoholrückfall zu verneinen. Der Beklagte habe sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden, bei einem stationären Klinikaufenthalt im ... 2011 seien keine im Hinblick auf alkoholspezifische Parameter auffälligen Blutwerte festgestellt worden. Nach der Entziehungstherapie im Jahr 2009 seien beim Beklagten keine alkoholbedingten Ausfall- oder Fehlzeiten mehr festzustellen. Er besuche regelmäßig eine Selbsthilfegruppe, Alkoholkonsum sei nicht erkennbar. Eine weitere Notwendigkeit der Überprüfung der Alkoholabstinenz durch eine Haarprobe sei damit nicht erforderlich. Insoweit wäre das Abschneiden von Haaren ein Eingriff in die Grundrechte des Beklagten, zu deren Duldung er nicht verpflichtet sei. Auch das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis vom ... 2011 gehe davon aus, dass der Beklagte Kraftfahrzeug im Rahmen des Innendienstes ohne Sonderrechte führen könne, solange der Alkoholkonsum relativ gering sei.

Mit Schreiben vom ... 2012 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Dem Beklagten wurde zum einen vorgeworfen (Anschuldigungspunkt 3), zu einer angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung am ... 2012 ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen zu sein. Ein vorgelegtes privatärztliches Attest lasse nicht erkennen, dass der Beklagte bettlägerig erkrankt gewesen sei. Zum anderen hat der Beklagte bei der nachfolgend angeordneten Untersuchung am ... 2012 erneut die Mitwirkung an der polizeiärztlich als notwendig angesehenen Haaranalyse verweigert (Anschuldigungspunkt 4).

Dazu äußerte sich der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom ... 2012. Es lägen keine Erkenntnisse zu einem Rückfall des Beklagten in die nasse Phase einer Alkoholerkrankung vor. Eine Haaranalyse sei deshalb nicht veranlasst. Hinsichtlich des nicht wahrgenommenen Untersuchungstermins am ... 2012 liege ein ausreichendes ärztliches Attest vor, aus dem sich die Notwendigkeit der „Bettruhe“ ergebe.

Am ... 2012 erhielt der Beklagte die Möglichkeit zur abschließenden Äußerung unter Übermittlung eines aktuellen Persönlichkeitsbildes. Der Bevollmächtigte des Beklagten wiederholte in seiner Stellungnahme vom ... 2012 im Wesentlichen das bisherige Vorbringen und führte ergänzend aus, dass der Beklagte seinen dienstlichen Pflichten vollständig nachkomme und das vom Kläger erstellte Persönlichkeitsbild nicht mit den tatsächlichen Leistungen des Beklagten übereinstimme.

5. Mit der Disziplinarklage vom ... 2012 verfolgt der Kläger das Ziel der Versetzung des Beklagten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.

Durch den mit dem Gesundheitszeugnis vom ... 2011 nachgewiesenen Alkoholkonsum des Beklagten habe dieser gegen die ihm obliegende Gesunderhaltungspflicht verstoßen. Der Beklagte habe die notwendige stabile Alkoholabstinenz nicht eingehalten, die vorgelegten privatärztlichen Atteste könnten das Ergebnis der Haaranalyse nicht widerlegen. Vor diesem Hintergrund seien auch weitere Haaranalysen notwendig, durch die die Einhaltung dauerhafter Abstinenz nachgewiesen werden solle. Den diesbezüglichen Weisungen zur Untersuchung sei der Beklagte ohne Grund nicht nachgekommen. Zusätzlich habe er sich im ... 2012 einer angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung ohne ausreichende Entschuldigung entzogen. Diese beiden Verstöße gegen die Gehorsamspflicht des Beklagten stellten zusammen mit dem Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, bei dessen Würdigung zulasten des Beklagten insbesondere auch dessen Vorahndung zu werten sei. Auch wenn beim Beklagten keine höheren Ausfallzeiten zu verzeichnen seien, sei unter Würdigung des insgesamt auch negativen Persönlichkeitsbildes und der alkoholbedingten Verwendungseinschränkung eine Zurückstufung des Beklagten geboten.

Auf die Disziplinarklage wird im Einzelnen verwiesen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit undatiertem Schriftsatz, bei Gericht per Telefax eingegangen am 11. Januar 2013, zur Disziplinarklage Stellung.

Beim Beklagten liege kein Rückfall in die nasse Phase der Alkoholsucht vor, die ärztlichen Feststellungen würden eine derartige Bewertung nicht rechtfertigen. Deshalb bestehe auch keine Notwendigkeit, eine weitere Haaranalyse durchzuführen. Dem Beklagten obliege damit insoweit keine Pflicht, einer diesbezüglichen Weisung nachzukommen. Für die polizeiärztliche Untersuchung am ... 2012 sei der Beklagte ausreichend durch ein privatärztliches Zeugnis entschuldigt gewesen. Das vom Kläger eingeholte Persönlichkeitsbild gebe die dienstlichen Leistungen des Beklagten nicht zutreffend wieder. Dieser sei unterdurchschnittlich krank, er erledige seine Aufgaben gewissenhaft und selbstständig. Dazu könne auch Beweis durch die Einvernahme von Dienstvorgesetzen erhoben werden. Der Beklagte sei nach den polizeiärztlichen Feststellungen dienstfähig. Die Einschränkungen hinsichtlich des Führens von Dienstwaffen und von Dienstkraftfahrzeugen könnten nach den Angaben des Polizeiarztes im Gesundheitszeugnis vom ... 2012 auch dadurch überwunden werden, dass beim Beklagten in engem zeitlichen Abstand Nachuntersuchungen hinsichtlich eines etwaigen Alkoholkonsums stattfinden würden. Dies habe der Kläger jedoch zulasten des Beklagten bisher unterlassen und ausschließlich die Erstellung einer Haaranalyse als Möglichkeit angesehen. Für die Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung fehle es an der Beteiligung des Personalrats.

Auf die Ausführungen in der Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.

Auf Aufforderung des Gerichts legte der Bevollmächtigte des Beklagten ergänzend mit Schriftsatz vom 16. September 2014 den ausführlichen ärztlichen Befundbericht über die im ... 2011 durchgeführte stationäre Behandlung des Beklagten vor.

In der Sache wurde am 7. Oktober 2014 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten einschließlich der Personalakten für den Beklagten. Zum Verfahren beigezogen wurde auch die Gerichtsakte des Verfahrens M 5 K 12.2977, in dem sich der Beklagte gegen den Widerruf einer erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer wandte.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt zur Zurückstufung des Beklagten in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i. d. F. d. Bek. vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl S.410).

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.

Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten in der undatierten Klageerwiderung (bei Gericht per Telefax zunächst eingegangen am 11.1.2013; Bl. 19 ff. der Gerichtsakte) darauf hinweist, dass eine Beteiligung des Personalrats bei der Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung nicht erfolgt sei, so betrifft diese Frage nicht die formell ordnungsgemäße Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 27. September 2012 ordnungsgemäß über das Recht der Beteiligung der Personalvertretung im Disziplinarverfahren belehrt (Bl. 137/145 der Behördenakte). Einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats stellte der Beklagte in der abschließenden Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 8. November 2012 nicht.

II.

Die dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Sachverhalte stehen hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1, 2 und 4 fest durch die Ermittlungen des Klägers im Disziplinarverfahren, die als Inhalt der Behördenakte dem Gericht zur eigenen Überzeugungsbildung i. S. d. Art. 3 BayDG i. V. m. § 108 Abs. 1 VwGO vorgelegen haben, sowie dem Ergebnis des Begutachtung des Beklagten durch die... vom ... Juni 2013 (dazu nachfolgend zu 1.und zu 2.).

Der im Anschuldigungspunkt 3 dem Beklagten vorgeworfene Sachverhalt, dass er am ... 2012 ohne ausreichende Entschuldigung an einer angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung nicht teilgenommen hat, war dagegen nicht ausreichend durch den Kläger nachgewiesen (dazu nachfolgend zu 3.).

1. Zum Anschuldigungspunkt 1 geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte entgegen der ihm aufgrund der diagnostizierten Alkoholerkrankung obliegenden Verpflichtung zur Alkoholabstinenz im Zeitraum vom Jahresende 2010 bis Februar 2011 Alkohol in einem Maß konsumiert hat, der als Rückfall in die sog. „nasse Phase“ der Alkoholkrankheit einzuordnen ist.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der von der untersuchenden Polizeiärztin im ... 2011 in Auftrag gegebenen Haaranalyse beim Forensisch Toxikologischen Centrum ... (FTC ...) und den weiteren Erkenntnissen dazu im Verfahren durch das Gutachten der ... vom ... Juni 2013 (Bl. 91 ff. der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens).

a) Der Kläger hat trotz der gerichtlichen Aufforderung vom ... September 2014 das vorgenannte Gutachten des FTC ... im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt, es ist auch nicht Bestandteil der Behördenakte geworden. Damit ist der in dem Gutachten angesprochene Alkoholkonsum des Beklagten im Zeitraum Jahreswechsel 2010/2011 für das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Da der Kläger für die belastenden Tatsachen, auf die das disziplinarrechtlich zu würdigende Verhalten des Beamten gestützt wird, grundsätzlich darlegungspflichtig ist (vgl. zur Frage der Darlegungslast: BayVGH, U.v. 23.7.2014 - 16a D 12.2519 - juris Rn. 65 m. w. N.), kann das Gericht ohne die Vorlage dieses Gutachtens, auf das der Kläger den Nachweis des Alkoholkonsums des Beklagten zunächst alleine gestützt hat, diesen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachvollziehen.

Zum Nachweis des Alkoholkonsums durch den Beklagten ist auch das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis vom ... 2011 (Bl. 4 der Behördenakte) nicht in ausreichender Weise geeignet. Zwar stellt die behandelnde Polizeiärztin darin fest, dass das oben angesprochene Gutachten des FTC ... in ihrem Auftrag erstellt worden sei. Bei den ihrer Bewertung zugrunde gelegten medizinischen Befunden (lit. c: „zusätzliche Befunde erhoben durch“) führt sie das Gutachten jedoch nicht an. Eine eindeutige Zuordnung, insbesondere aber die Ergebnisse der Begutachtung sind damit durch die Disziplinarbehörde nicht erhoben worden, das Gesundheitszeugnis vom ... 2011 gibt nur eine Zusammenfassung ohne die nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wieder.

b) Der Alkoholkonsum des Beklagten im Zeitraum Jahresende 2010/Februar 2011 lässt sich jedoch anhand des polizeiärztlichen Gesundheitszeugnisses vom ... 2011 und den weiteren Erkenntnissen im Verfahren nachvollziehen.

aa) Im gerichtlichen Verfahren M 5 K 12.2977 hat der gerichtlich bestellte Gutachter die oben genannte Haaranalyse auf Alkoholabbauprodukte, die durch das FTC ... im Februar 2011 erstellt worden ist, als Bestandteil der Führerscheinakte eingesehen und zusätzlich wurde sie dem Gutachter vom Beklagten selbst zur Verfügung gestellt (S. 2 f. und S. 4 des Gutachtens vom ...2013; Bl. 92 f. und 94 der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren). Aufgrund der vom FTC ... in der Haaranalyse getroffenen Feststellungen sowie den Angaben des Beklagten gegenüber dem Gutachter (S. 7 f. des Gutachtens vom ...2013; Bl. 97 f. der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren) ist der Alkoholkonsum des Beklagten im Zeitraum vom Jahresende 2010 bis zum Februar 2011 dadurch mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen.

bb) Dieser Nachweis wird entgegen der Auffassung des Beklagten weder durch das ärztliche Gutachten vom ... 2011 (Gutachten des TÜV ... zur Beurteilung der Fahreignung; Bl. 61 der Behördenakte) noch durch den Befundbericht der ... vom ... 2012 (Bl. 120 ff. der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren) widerlegt.

Die dem Gutachter des TÜV ... gegenüber vom Beklagten abgegebene Erklärung zur Erhöhung der GGT-Werte vom Januar 2011 hat der Gutachter ohne jede Kenntnis der im Februar 2011 erstellten Haaranalyse des FTC ... seiner Bewertung zugrunde gelegt. Ohne Berücksichtigung dieser medizinfachlichen Untersuchungsergebnisse der Haaranalyse ist jedoch die gutachterliche Äußerung des TÜV ... ohne Aussagewert, da sie ohne Kenntnis des tatsächlich zu beurteilenden Sachverhalts erfolgt ist.

Auch die durch die ... erhobenen Befunde bzw. die Alkoholabstinenz des Beklagten während des Klinikaufenthalts vom ... ... 2011 widerlegen den Alkoholkonsum des Beklagten im Zeitraum Jahresende 2010/Februar 2011 nicht. Denn für diesen Zeitraum wird in dem Befundbericht vom ... 2012 keine Aussage getroffen. Auch die Beurteilung des Zustandes des Beklagten im Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik als „polizeidiensttauglich“ bezieht sich nur auf die Bewertung vom November 2011, enthält jedoch keine Feststellungen zum Alkoholkonsum durch den Beklagten in dem maßgeblichen Zeitraum Jahresende 2010/Februar 2011.

cc) Insgesamt steht damit für das Gericht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum Alkohol konsumiert hat. Damit steht der im Anschuldigungspunkt 1 erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht fest. Der Beklagte hat nach der von November 2008 bis Februar 2009 durchgeführten Alkoholentwöhnungsbehandlung und der ihm in der Folge am ... 2009 erteilten Belehrung einen Rückfall in die sog. „nasse Phase“ der Alkoholerkrankung erlitten, der aufgrund der festgestellten Auswirkungen auf die Polizeidienstfähigkeit des Beklagten disziplinarrechtlich vorwerfbar ist (SächsOVG, U.v. 14.3.2014 - D 6 A 503/11 - juris Rn. 27 ff. m. w. N.; ebenso VG Ansbach, U.v. 18.3.2010 - AN 6b D 1972/09 - juris Rn. 27; VG Berlin, U.v. 29.11.2001 - 85 K 12/10 OB - juris Rn. 27 f.).

2. Die Weigerung des Beklagten, im Rahmen der ihm gegenüber angeordneten (Anordnung vom ...2011, Bl. 71 der Behördenakte) polizeiärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit am ... 2011 auch an der vom untersuchenden Arzt als notwendig angesehenen Haaranalyse mitzuwirken (Anschuldigungspunkt 2), steht aufgrund des Inhalts der Behördenakte sowie den eigenen Einlassungen des Beklagten im Disziplinarverfahren fest. Der Beklagte bestreitet nicht, dass er sich weigert, eine derartige Haaranalyse durchführen zu lassen. Er hält sich zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet und lehnt deshalb das von ihm geforderte Verhalten ab.

Diese Feststellung gilt auch für den im Ausdehnungsschreiben vom ... Juni 2012 (Bl. 109 der Behördenakte) dem Beklagten vorgeworfenen Sachverhalt (Anschuldigungspunkt 4), dass er sich bei der angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung am ... 2012 erneut geweigert hat, an einer Haaranalyse mitzuwirken (Ausdehnungsschreiben vom ...6.2012, S. 2 letzter Absatz). Auch dieser Sachverhalt wird vom Beklagten nicht bestritten und ist aus der Behördenakte erweisbar.

Der Anschuldigungspunkt 2 und in gleicher Weise der Anschuldigungspunkt 4 stehen damit zur Überzeugung des Gerichts fest.

3. Der dem Beklagten im Ausdehnungsschreiben vom ... Juni 2012 vorgeworfene Sachverhalt (Anschuldigungspunkt 3), dass er der angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung am ... 2012 ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben ist, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht erweislich.

a) Der Beklagte hat für den Untersuchungstag ein privatärztliches Attest vom ... 2012 (Bl. 126 der Behördenakte) vorgelegt. In diesem bestätigt der behandelnde Arzt dem Beklagten eine Erkrankung für den Zeitraum vom ... 2012 bis zum ... 2012, zu deren Behandlung aus ärztlicher Sicht „ausdrücklich Bettruhe“ angeraten wurde. Dieses Attest erscheint nachvollziehbar.

b) Diese ärztliche Bewertung lässt sich nicht dadurch in Frage stellen, dass der Polizeiarzt in dem Gesundheitszeugnis vom ... 2012 (Bl. 107 f. der Behördenakte) die Ausführungen des behandelnden Privatarztes im Attest vom ... 2012 pauschal als nicht überzeugend ansieht.

Eine qualifizierte Erkenntnis dazu, dass die privatärztliche Bewertung der Erkrankung des Beklagten am ... 2012 fehlerhaft war, ist darin nicht erkennbar. Insbesondere ist auch der nachträglichen Ausstellung des ärztlichen Attests am ... 2012 keine Erkenntnis dazu zu entnehmen, dass die privatärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beklagten bei der Behandlung am ... 2012 unglaubwürdig ist. Der Polizeiarzt hat den Beklagten am ... 2012 nicht persönlich untersucht. Der Privatarzt des Beklagten bestätigt demgegenüber, dass sich der Beklagte an diesem Tag in seiner Behandlung befunden hat. Der polizeiärztlichen Feststellung kann insoweit keine höhere Glaubwürdigkeit als dem vorliegenden privatärztlichen Attest zukommen (vgl. zur Frage des fehlenden generellen Vorrangs der amtsärztlichen gegenüber einer privatärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes eines Beamten: BVerwG, B.v. 28.12.2012 - 2 B 105/11 - juris Rn. 8).

c) Damit ist davon auszugehen, dass aufgrund der ärztlichen Bewertung des behandelnden Arztes eine ausreichende Entschuldigung dafür vorgelegen hat, dass der Beklagte am ... 2012 an der angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung nicht teilgenommen hat. Der diesbezüglich dem Beklagten im Anschuldigungspunkt 3 vorgeworfene Sachverhalt ist damit nicht nachgewiesen.

III.

Durch die zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalte der Anschuldigungspunkte 1, 2 und 4 hat der Beklagte sowohl gegen seine Gesunderhaltungspflicht als auch gegen seine Verpflichtung, sich nach der Weisung des Dienstvorgesetzten auf seine Dienstfähigkeit hin untersuchen zu lassen, verstoßen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in der Disziplinarklage vom 7. Dezember 2012 (dort zu V.1 und 2.), denen das Gericht hinsichtlich der Anwendung der maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften folgt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (Art 3 BayDG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend wird zur Klageerwiderung des Beklagten ausgeführt:

1. Mit dem festgestellten Alkoholkonsum zwischen dem Jahresende 2010 und Februar 2011 liegt ein Rückfall in die sog. „nasse Phase“ der Alkoholerkrankung des Beklagten vor. Dies ist disziplinarrechtlich relevant, da der Beklagte aufgrund der polizeiärztlichen Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom ... 2011 „derzeit und bis auf Weiteres zum Führen von dienstlichen Kraftfahrzeugen und Waffen gesundheitlich“ als nicht geeignet angesehen wurde (S. 1 des Gesundheitszeugnis vom ...2011; Bl. 4 der Behördenakte). Die Folgen der Alkoholerkrankung des Beklagten wirkten sich somit im dienstlichen Bereich aus. Entgegen der in der Klageerwiderung vertretenen Auffassung stellt die Alkoholerkrankung des Beklagten wegen dieses Rückfalls einen Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht dar und ist disziplinarrechtlich relevant (ausführlich dazu: SächsOVG, U.v. 14.3.2014 - D 6 A 503/11 - juris Rn. 27 m. w. N.).

Diese dienstlichen Folgen der Alkoholerkrankung waren dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbar (zu diesem Kriterium: SächsOVG, U.v. 14.3.2014 a. a. O. Rn. 28). Der Beklagte war über die Notwendigkeit des Verzichts auf den Konsum von Alkohol nach dem erfolgreichen Abschluss der Entzugstherapie im März 2009 ausdrücklich belehrt worden. Er wurde in dem Schreiben vom ... März 2009 insbesondere auch über die aus der diagnostizierten Alkoholerkrankung folgende Gesunderhaltungspflicht und die disziplinarrechtlichen Folgen eines Verstoßes dagegen durch einen regel- oder übermäßigen Alkoholkonsum belehrt, so dass ihm im Zeitpunkt des Rückfalls die Befolgenspflicht bekannt war bzw. jedenfalls hätte bekannt sein müssen.

2. Entgegen der in der Klageerwiderung vertretenen Auffassung ist auch der vom Beklagten begangene (mehrfache) Weisungsverstoß durch die Weigerung, bei den angeordneten polizeiärztlichen Untersuchungen eine Haaranalyse auf Alkoholstoffwechselprodukte durchführen zu lassen, disziplinarrechtlich relevant. Die Weisungen zur Duldung dieser Untersuchungen sind zu Recht ergangen, der Beklagte hat diese zu befolgen. Durch die Weigerung hat der Beklagte gegen seine Weisungsgebundenheit gemäß Art. 35 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) i. d. F. d. Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), verstoßen.

a) Aufgrund des Ergebnisses der polizeiärztlichen Untersuchung und der dabei erfolgten Haaranalyse durch das FTC ... im Februar 2011 bestanden erhebliche konkrete Anhaltspunkte, dass beim Beklagten ein Rückfall in die sog. „nasse Phase“ der Alkoholkrankheit vorlag. Um mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen zu können, dass der Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt regel- oder übermäßig Alkohol konsumiert, war es sachgerecht, weitere Haaranalysen durchzuführen. Nur so konnten die bestehenden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beklagten geklärt werden. Die Anordnungen der polizeiärztlichen Untersuchungen waren damit rechtmäßig, der Beklagte war nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), Art. 128 Abs. 1 Satz 3 BayBG verpflichtet, diesen Weisungen - und insbesondere den ärztlich als notwendig angesehenen Untersuchungen durch eine Haaranalyse - nachzukommen.

b) In der aus Anlass der polizeiärztlichen Untersuchungen als notwendig angesehenen Durchführung einer Haaranalyse und den polizeiärztlichen Aufforderungen zur Mitwirkung daran liegt entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder ein unzulässiger Eingriff in die private Lebensführung des Beklagten.

Der Beklagte wird gegenüber Beamten, die keinen ausreichenden Haarwuchs aufweisen, nicht ungleich behandelt. Bei ihm konnte im Februar 2011 eine Haaranalyse durchgeführt werden, da sein Haarwuchs dazu ohne weiteres geeignet war. Damit ist die Anordnung ihm gegenüber nur mit Anordnungen gegenüber anderen Beamten in derselben Situation vergleichbar, nicht aber mit Anordnungen gegenüber Beamten ohne ausreichenden Haarwuchs. Auch gegenüber anderen Beamten mit ausreichender Haarlänge würde in derselben Situation zur Abklärung gesundheitlicher Bedenken an deren Dienstfähigkeit eine Haaranalyse auf Alkoholstoffwechselprodukte angeordnet, so dass gegenüber dem Beklagten keine Ungleichbehandlung vorliegt.

Auch in die private Lebensführung des Beklagten wird mit der Anordnung nicht unzulässig eingegriffen. Denn bei einem offenbar vorhandenen ausreichenden Haarwuchs steht es dem Beklagten ohne weiteres frei, nach der Durchführung der angeordneten Haaranalyse die Haarlänge beliebig zu verändern. Nur für den relativ kurzen Zeitraum vor der Durchführung der angeordneten Untersuchung besteht keine Möglichkeit, die Haare so zu kürzen, dass damit eine Haaranalyse vereitelt wird. Dies muss der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Weisungsgebundenheit hinnehmen.

c) Die Anordnungen vom ... 2011 zur polizeiärztlichen Untersuchung am ... 2011 sowie die Anordnung vom ... 2012 zur polizeiärztlichen Untersuchung am ... 2012 und die in beiden Anordnungen jeweils ausdrücklich benannte Verpflichtung des Beklagten, eine nach ärztlicher Beurteilung als notwendig angesehene Haaranalyse durchführen zu lassen, entsprach entgegen der Auffassung der Beklagtenseite formell und materiell den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zum Folgenden zusammenfassend: BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - NVwZ 2012, 1483).

aa) Die Anordnungen haben den Anlass und den Umfang der polizeiärztlichen Untersuchungen erkennen lassen. Da aufgrund der Ergebnisse der vorgehenden polizeiärztlichen Untersuchungen des Beklagten der konkrete Verdacht (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 19) des Rückfalls in die sog. „nasse Phase“ der Alkoholkrankheit bestand, war unzweifelhaft die Besorgnis begründet, dass der Beklagte dienstunfähig sein könnte. Zur Abklärung dieser Frage war eine weitere polizeiärztliche Untersuchung einschließlich der Durchführung einer Haaranalyse notwendig.

bb) Diese Anordnungen waren entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch nicht unverhältnismäßig.

Beim Beklagten waren nach der Haaranalyse vom Februar 2011 noch keine weiteren Untersuchungen durchgeführt worden, die nachweisbar über einen längeren Zeitraum Alkoholabstinenz gezeigt hätten.

Insbesondere die im ärztlichen Gutachten des TÜV ... vom ... 2011 dargelegten Ergebnisse der Laborwerte waren nicht geeignet, diesen Nachweis zu führen. Denn der Gutachter des TÜV ... hat zum einen bei seiner Bewertung die Ergebnisse der Haaranalyse vom Februar 2011 gar nicht zur Kenntnis genommen. Zum anderen ist die Haaranalyse geeignet, die Alkoholaufnahme über einen längeren Zeitraum nachvollziehen zu können, nicht jedoch die erhobenen Blutwerte.

Auch die polizeiärztliche Feststellung im Gesundheitszeugnis vom ... 2012 lässt die Anordnungen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Denn auch in diesem Gesundheitszeugnis geht der untersuchende Polizeiarzt davon aus, dass ohne eine Haaranalyse eine dauerhafte Alkoholabstinenz nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Dass in der Folge zwar auch die Möglichkeit der Verwendung des Beklagten im Vollzugsdienst als Option angesehen wird, lässt die Anordnung der Haaranalyse nicht unverhältnismäßig werden. Denn in diesem Fall wäre eine sehr engmaschige medizinische Überwachung des Beklagten notwendig, die im Falle einer Durchführung einer Haaranalyse entbehrlich wäre.

cc) Beim Erlass der Anordnungen war entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch die Personalvertretung nicht zu beteiligen.

Die vom Bevollmächtigten des Beklagten insoweit zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 5.11.2010 - 6 P 18/19 - juris) betraf das Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein. Dieses sieht eine „Allzuständigkeit“ der Mitwirkung des Personalrates bei dienstlichen Maßnahmen vor (BVerwG, B.v. 5.11.2010 a. a. O. Rn. 9).

Demgegenüber enthält das vorliegend maßgebliche Landesrecht in Art. 75 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) nach dem Enumerationsprinzip nur eine konkrete Aufgabenzuweisung für die Mitwirkung der Personalvertretung und keine umfassende Allzuständigkeit. Eine Aufgabenzuweisung zur Mitbestimmung des Personalrates bei dienstlichen Anordnungen gegenüber Beamten, an einer (polizei-) ärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit mitzuwirken, ist darin gerade nicht enthalten, so dass die Anordnungen insoweit auch nicht an einem formellen Fehler leiden.

d) Der Beklagte war damit im Ergebnis verpflichtet, den formell und materiell rechtmäßigen Anordnungen zur polizeiärztlichen Untersuchung, insbesondere auch der Durchführung einer Haaranalyse, nachzukommen. Ohne zureichenden Grund hat er diese Befolgenspflicht nicht erfüllt, so dass er damit gegen seine Weisungsgebundenheit aus § 35 Satz 1 BeamtStG verstoßen hat.

IV.

Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt zur Zurückstufung des Beklagten in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

1. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach Art. 14 Abs. 1 BayDG durch das Gericht „über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. (…) Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten“ (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 16).

Damit ist maßgebliches Kriterium der Zumessung zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese ist zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) zu bewerten. Zum anderen sind für die Bewertung die Form und das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) heranzuziehen. Weiter sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich oder für Dritte in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 13).

Ist durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist der Beamte gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu bedarf es der Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten. Wenn aufgrund dieser der Schluss zu ziehen ist, dass der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist das Beamtenverhältnis zu beenden (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 18).

Die festgestellten Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend das Folgende:

a) Das Dienstvergehen des schuldhaften Rückfalls in die sog. „nasse Phase“ der Alkoholkrankheit durch den festgestellten dauerhaften oder übermäßigen Alkoholkonsum zwischen dem Jahresende 2010 und Februar 2011 rechtfertigt nach der Rechtsprechung zunächst nur eine Gehaltskürzung (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.3.2010 - 6b D 1972/09 - juris Rn. 9).

Für die bei einem schuldhaften Rückfall mit erheblichen dienstlichen Auswirkungen auch in Erwägung zu ziehende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. SächsOVG, U.v. 14.3.2014 - D 6 A 503/11 - juris Rn. 47) ist vorliegend kein Raum, da zugunsten des Beklagten im Rahmen der Prognose nach allen vorliegenden Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit durch den vorgeworfenen Alkoholkonsum eintreten wird.

b) Hinzu kommt der Verstoß des Beklagten gegen die Verpflichtung zur Befolgung dienstlicher Anordnungen durch seine (mehrfache) Weigerung der Mitwirkung an einer Haaranalyse.

aa) Dieser Verstoß wiegt besonders schwer, da er den Kernbereich des dienstlichen Verhaltens des Beamten betrifft. Trotz mehrfacher Aufforderung hat es der Beklagte zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 abgelehnt, die Frage seiner Polizeidienstfähigkeit durch seine Mitwirkung an einer Haaranalyse vollständig aufzuklären. Für diese nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen besonders schwerwiegenden Dienstvergehen, die eine nach polizeiärztlicher Einschätzung nur eingeschränkte Dienstfähigkeit des Beklagten zur Folge haben, erscheint eine Entfernung aus dem Dienst naheliegend. Denn nach allen Umständen des Einzelfalls ist prognostisch nicht erkennbar, dass dieses Verhalten nicht auch in Zukunft eine vollständige Klärung der Dienstfähigkeit des Beklagten ausschließt.

bb) Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beklagte während des gesamten Zeitraums des Disziplinarverfahrens ohne weitere Auffälligkeiten seinen Dienst geleistet hat und insbesondere keine besonderen krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu verzeichnen sind. Eine weitere negative Auswirkung der Alkoholkrankheit des Beklagten auf seine Dienstfähigkeit auch nach dem Rückfall Ende 2010/Februar 2011 ist damit nicht erkennbar, prognostisch ist dies zugunsten des Beklagten zu werten.

Auch wenn aufgrund des Persönlichkeitsbildes, gegen dessen Inhalt qualifiziert nichts eingewendet wurde, nicht erkennbar ist, dass der Beklagte durchschnittlichen Anforderungen an die von ihm ausgeübte Tätigkeit genügt, so ist zu seinem Gunsten jedoch weiter zu werten, dass er mit seinem Verhalten bisher offenbar noch nicht endgültig das Vertrauen des Dienstherrn verloren hat.

Nach der polizeiärztlichen Einschätzung im Gesundheitszeugnis vom ... 2012, dass unter engmaschiger Überwachung auch eine Verwendung des Beklagten im Vollzugsdienst möglich erscheint, lässt eine weitere Tätigkeit des Beklagten als vertretbar erscheinen. Wenn letzteres auch keinen Widerspruch dazu darstellt, dass der Beklagte sich entgegen seiner Verpflichtung zur Befolgung dienstlicher Anordnungen durch seine Weigerung an der Mitwirkung an einer Haaranalyse eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, so ist daraus jedoch zugunsten des Beklagten abzuleiten, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit auch bei Fehlen einer Haaranalyse im jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann.

c) Insgesamt kommt das Gericht damit in Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis, dass (derzeit noch) eine Zurückstufung des Beklagten um eine Gehaltsstufe angemessen, aber auch ausreichend ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

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(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Dez. 2012 - 2 B 105/11

bei uns veröffentlicht am 28.12.2012

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die 1953 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie war im Jahr 2005 wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten verpflichtet worden, künftig zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit jeweils ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werktag eines weiteren Fernbleibens vom Dienst unverzüglich dem Staatlichen Schulamt vorzulegen.

3

Eine amtsärztliche Untersuchung (Dr. W.) am 27. November 2006 bejahte unter Berücksichtigung einer am selben Tag durchgeführten Zusatzbegutachtung auf psychiatrischem Gebiet die Dienstfähigkeit der Klägerin. Am selben Tag wurde die Klägerin von ihrer Frauenärztin mit privatärztlichem Attest für die Zeit vom 27. November bis einschließlich 8. Dezember 2006 dienstunfähig krankgeschrieben. Wiederum am selben Tag bescheinigte ihr der Hausarzt Bettlägerigkeit bis einschließlich 29. November 2006. Am 30. November suchte die Klägerin einen Immunologen auf, der bei ihr Fieber, einen grippalen Infekt, Husten, Halsschmerzen und eine Schilddrüsenfunktionsstörung feststellte. Ein weiterer Amtsarzt (Dr. S.) stellte ebenfalls am 30. November 2006 keinen wesentlichen Befund von Krankheitswert fest und bejahte die Dienstfähigkeit der Klägerin; der Befund des Immunologen hatte ihm nicht vorgelegen, er wusste aber, dass die Klägerin von diesem untersucht worden war. Ferner kannte er die Diagnose der Frauenärztin und das Attest des Hausarztes.

4

Die Klägerin erschien vom 27. November bis zum 8. Dezember 2006 nicht zum Dienst, woraufhin der Beklagte den Verlust der Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst für den Zeitraum vom 28. November bis zum 8. Dezember 2006 feststellte. Die dagegen erhobene Klage hatte in der Berufungsinstanz für den Zeitraum 28. bis zum 30. November 2006 Erfolg. Die Abweisung im Übrigen begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. November 2006 von der Dienstfähigkeit der Klägerin im fraglichen Zeitraum auszugehen sei. Der Amtsarzt habe zwar von der Untersuchung der Klägerin durch den Immunologen vom selben Tag gewusst; es habe aber keine konkreten Werte oder Feststellungen dieses Arztes gegeben, mit denen er sich gegebenenfalls hätte auseinandersetzen müssen. Daher komme der amtsärztlichen Begutachtung der Vorrang gegenüber der privatärztlichen Begutachtung zu. Daneben wirke zu Lasten der Klägerin, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei; wäre nach dem Amtsarzttermin vom 30. November 2006 bei der Klägerin eine die Dienstunfähigkeit begründende Verschlechterung eingetreten, hätte sie sich am 1. Dezember erneut zum Zweck entsprechender Feststellungen vorstellen müssen. Der von der Klägerin unterlassenen Mitwirkung an der amtsärztlichen Feststellung ihres gesundheitlichen Zustands komme Indizwirkung für eine nicht vorhandene Dienstunfähigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung zu.

5

2. Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

6

Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 S. 2.) nicht berücksichtigt, dass amtsärztlichen Feststellungen nur dann der Vorrang gegenüber privatärztlichen Feststellungen gebühre, wenn diese Feststellungen von einem unabhängigen und auch den zu begutachtenden Beamten neutral gegenüber stehenden Amtsarzt stammten. Sofern man zugunsten der Klägerin annimmt, dass damit nicht lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall gerügt wird, sondern dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO genügt ist, greift die Divergenzrüge in der Sache nicht durch.

7

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). So liegt der Fall hier.

8

In dem auch von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss vom 15. Februar 2010 (BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zukommt, wenn beide Beurteilungen zum selben Krankheitsbild des Beamten voneinander abweichen. Die Tatsachengerichte können sich im Konfliktfall nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf diese maßgeblich auch mit der Unparteilichkeit des Amtsarztes begründete Rechtsprechung verwiesen. Er hat sodann darauf abgestellt, dass dem Amtsarzt am 30. November 2006 keine konkreten Werte oder Feststellungen des Immunologen vorgelegen hätten, mit denen er sich gegebenenfalls hätte auseinandersetzen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof, der der Klage im Übrigen teilweise stattgegeben hat, ist daher nicht von einem absoluten Vorrang amtsärztlicher Feststellungen ausgegangen.

10

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

11

Der behauptete Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor.

12

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 f., Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6; stRspr).

13

Danach begründet die Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vorbringen zur Voreingenommenheit des Amtsarztes nicht auseinandergesetzt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In der mündlichen Verhandlung ist neben dem als Zeugen geladenen Immunologen auch der Amtsarzt befragt worden, der die Klägerin am 30. November 2006 untersucht hatte. Weder aus der Niederschrift noch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang dessen Voreingenommenheit erneut geltend gemacht hätte. Hätte die Klägerin insoweit an ihren in der Berufungsbegründung geäußerten Vorwürfen festgehalten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese in der mündlichen Verhandlung erneut vorgebracht und Einwände dagegen erhoben hätte, dass ein von ihr als voreingenommen angesehener Amtsarzt - wohl als amtliche Auskunftsperson - medizinische Befunde und Zusammenhänge erläutert, ohne dass der Verwaltungsgerichtshof dabei auch der Frage der Voreingenommenheit nachgeht. Da in der Berufungsschrift die Unparteilichkeit und Objektivität des Amtsarztes mit der Behauptung massiver Spannungen zwischen ihm und der Klägerin sowie der Behauptung der Voreingenommenheit gegenüber bestimmten Ärzten, u.a. dem von der Klägerin am 30. November 2006 aufgesuchten Immunologen begründet wird, hätte es von Seiten der Klägerin nahe gelegen, dem durch entsprechenden Vorhalt gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Amtsarzt nachzugehen oder zumindest eine entsprechende Befragung durch das Gericht anzuregen. Im Hinblick auf das Unterbleiben solcher Aktivitäten durfte der Verwaltungsgerichtshof den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin als überholt ansehen; eine Stellungnahme dazu in den Entscheidungsgründen war entbehrlich.

14

Die Verfahrensrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisses eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr; vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223> = Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 7).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.