Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 17 Durchführung der Musterung

(1) Die Musterung wird von den Karrierecentern der Bundeswehr durchgeführt.

(2) (weggefallen)

(3) Die Karrierecenter der Bundeswehr bereiten nach Eingang des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16 Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr zur Musterung vorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen.

(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. Die Karrierecenter der Bundeswehr können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.

(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.

(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden. Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.

(7) (weggefallen)

(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissenschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung unterziehen. Sie sind auf Verlangen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.

(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist vor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu können. Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.

(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt.

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(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachd

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen


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(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert. (2) Durch die Musterung entscheiden die Karrierecenter der Bundeswehr, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Weiterhin können F

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Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor
zitiert 1 andere §§ aus dem .

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 1 S 2595/16

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2016 - 11 K 2317/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   I. 1 Die Beteiligten str

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bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Feb. 2014 - 8 B 69/13

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Okt. 2013 - 4 BN 36/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Dez. 2012 - 2 B 105/11

bei uns veröffentlicht am 28.12.2012

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2012 - 4 B 20/12

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bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer gentechnikrechtlichen Anordnung. 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2011 - 1 WB 51/11

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Tatbestand Der Antragsteller beantragte, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren für notwendig zu erklären. Er machte geltend, er habe den Bevollmächtigt

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Gründe I. 1 Die Klägerin betreibt ein großes Textilveredelungsunternehmen, das Stoffe i

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 15. Apr. 2010 - 6 B 105/10

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Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers in der Zeit vom 30. Dezember 2009 bis zum 12. Januar 2010 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller

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