Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Nov. 2017 - M 5 ES 17.5079

published on 29/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Nov. 2017 - M 5 ES 17.5079
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 15.830,81 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die … geborene Antragstellerin stand bis April 2014 als … (Besoldungsgruppe A) in Diensten des Antragsgegners. Aufgrund eines Gesundheitszeugnisses der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS) vom 6. März 2014 wurde sie mit Verfügung vom 24. April 2014 aufgrund Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 1. Mai 2014 in den Ruhestand versetzt. In dem Gesundheitszeugnis ist angegeben, dass eine Nachuntersuchung in frühestens einem Jahr empfohlen werde.

Die MUS stellte mit Gesundheitszeugnis vom 20. August 2015 fest, dass für die Beamtin eine begrenzte Dienstfähigkeit in einem Umfang von 50% der regelmäßigen Arbeitszeit bestehe. Der Antragsgegner ging jedoch zunächst von einer fortbestehenden Dienstunfähigkeit aus, da eine Tragedauer der Kontaktlinsen von der Amtsärztin für zwei bis drei Stunden angegeben wurde. Nach einem Attest der behandelnden Augenärztin sei jedoch eine Tragedauer von vier Stunden nicht ausgeschlossen. Aufgrund der unklaren Sachlage wurde die Untersuchungsstelle um eine erneute Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Reaktivierung gebeten. Nach dem Gesundheitszeugnis der MUS vom 30. November 2016, in das ein Gutachten der Augenklinik der ...-Universität M. eingeflossen war, sei der Antragstellerin ein dienstlicher Einsatz mit 50% der regulären Arbeitszeit im Sinne einer begrenzten Dienstfähigkeit durchaus zumutbar. Bei einer beidseitigen Korrektur habe sich ein passabler Fernvisus und ein sehr guter Nahvisus gezeigt. Nach über sechs Stunden Tragezeit der Kontaktlinse am linken Auge sei an diesem Auge keine Reizung aufgetreten. Auch das rechte Auge habe keine Anzeichen einer Reizung oder Entzündung aufgewiesen. Selbst wenn am linken Auge die Linse entfernt werden müsse, werde die Sehleistung mit dem rechten Auge stundenweise kompensiert.

Mit Schreiben vom 26. September 2017 stellte der Präsident des Oberlandesgerichts München die begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 50% der regelmäßigen Arbeitszeit fest und forderte die Antragstellerin auf, am 1. Dezember 2017 den Dienst beim … München anzutreten und eine entsprechende Ernennungsurkunde entgegenzunehmen. Eine Urkunde mit der Ernennung zur … mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 wurde der Klägerin bereits gegen Empfangsbestätigung vom 9. November 2017 zugestellt.

Die Antragstellerin hat am … Oktober 2017 Klage gegen den Bescheid vom 26. September 2017 erhoben (M 5 K 17.5075), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom … Oktober 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. September 2017 wird wiederhergestellt.

Der Gesundheitszustand der Antragstellerin lasse eine Reaktivierung im Umfang von 50% der regelmäßigen Arbeitszeit nicht zu. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 13. November 2017 gab die Antragstellerin an, dass die Tragedauer der Kontaktlinsen von zahlreichen Umständen abhänge und sich täglich ändere. Außerdem verwies sie darin auf ein chronisches Wirbelsäulenleiden, das bereits in einem Befundbericht von Dr. S. vom 11. Mai 2015 diagnostiziert worden sei. Daher sei ihr insbesondere die Anfahrt zur Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar.

Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei bereits unstatthaft, da kein Sofortvollzug der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit im Bescheid vom 26. September 2017 verfügt worden sei. Es bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Aufforderung zur Mitwirkung an der Ernennung, da die Antragstellerin die Ernennungsurkunde gegen Empfangsbekenntnis bereits erhalten habe. Selbst bei Annahme der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe kein Anordnungsanspruch. Denn insbesondere die Tragedauer der Kontaktlinsen sei Gegenstand der fachärztlichen Begutachtung gewesen, die der Reaktivierung zugrunde liege.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Das Schreiben vom 26. September 2017 enthält sowohl die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit der Antragstellerin und eine entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit auf 50% der regelmäßigen Arbeitszeit sowie die Aufforderung, sich am 1. Dezember 2017 zum Dienstantritt beim … München zu melden und die Ernennungsurkunde entgegenzunehmen.

a) Bei sachgerechtem Verständnis (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO) ist der Antrag dahin auszulegen, dass im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragt wird, dass festgestellt wird, dass die Antragstellerin einstweilen nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Dienstherrn zur Wiederernennung mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 Folge zu leisten und den Dienst ab diesem Zeitpunkt wieder anzutreten. Weiter ist der Antrag entsprechend der wörtlichen Fassung dahin zu verstehen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Herabsetzung der Dienstzeit auf 50% der regelmäßigen Arbeitszeit beantragt ist.

b) Nur die Festsetzung der verringerten Dienstzeit ist ein Verwaltungsakt, dem eine Regelungswirkung mit Außenwirkung zukommt (Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Ver-waltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2017, § 27 BeamtStG Rn. 13; Reich, BeamtStG, 2. Auflage 2012, § 27 Rn. 5; von Roetteken in von Roette-ken/Rothländer, BeamtStG, Stand: 8/2017, § 27 Rn. 48, 59 m.w.N.). Die Aufforderung zum Dienstantritt am 1. Dezember 2017 sowie zur Entgegennahme der entsprechenden Ernennungsurkunde stellt keinen Verwaltungsakt dar. Die Aufforderung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, sondern lediglich darauf, den beabsichtigten Verwaltungsakt der erneuten Ernennung vorzubereiten. Sie kann die zur Ernennung erforderliche Mitwirkung des Ruhestandsbeamten weder unmittelbar erzwingen noch ersetzen (BVerwG, U.v. 24.1.1985 - 2 C 4/83 - ZBR 1985, 223, juris Rn. 22; B.v. 19.6.2000 - 1 DB 13/00 - BVerwGE 111, 246, juris Rn. 28; von Roetteken in von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 29 BeamtStG Rn. 183; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2017; § 29 BeamtStG Rn. 4). Der Beamte kann gegen diese Aufforderung mit der Feststellungsklage bzw. einem entsprechenden Eilantrag vorgehen, dass der Beamte einstweilen nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Dienstherrn zur Wiederernennung Folge zu leisten (von Roetteken in von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 29 BeamtStG Rn. 96, 183). Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit als solche ist nur eine Vorfrage, die inzident bei der Überprüfung der Aufforderung, den Dienst anzutreten im Wege einer Feststellungsklage bzw. einem entsprechenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (VG Augsburg, B.v. 11.4.2002 - Au 2 S. 02.254 - juris Rn.14) oder bei der Überprüfung der Anordnung einer der Teildienstfähigkeit entsprechend herabgesetzten Dienstzeit (BayVGH, B.v. 15.7.2014 - 3 CS 14.436 - juris Rn. 24) der gerichtlichen Kontrolle unterzogen wird.

2. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Aufforderung des Antragsgegners zur Mitwirkung an der Wiederernennung mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 und den Dienst ab diesem Zeitpunkt wieder anzutreten, mit dem entsprechend auszulegenden Antrag wendet, dass festgestellt wird, dass sie einstweilen nicht verpflichtet ist, dieser Aufforderung Folge zu leisten, ist der zulässige Antrag unbegründet.

a) Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

b) Dem Antrag fehlt nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die bloße Entgegennahme der Ernennungsurkunde gegen Empfangsbekenntnis kann die bewusste Entgegennahme einer Ernennungsurkunde nicht ersetzen. Die Ernennung setzt eine Einwilligung voraus (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2017, § 8 BeamtStG Rn. 20; von Roetteken in von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 8 BeamtStG Rn. 113; § 29 Rn. 184; a.A. Hess-VGH, B.v. 26.1.1995 - TL 1420/94 - ZBR 1996, 97, juris Rn. 8). Für die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten kann nichts anderes gelten. Verweigert er schuldhaft die Mitwirkung an der Entgegennahme der Urkunde, so kann das disziplinarrechtliche und versorgungsrechtliche Folgen (Art. 81 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Bayerischen Beamtinnen und Beamten - Beamtenversorungsgesetz/BayBeamtVG) haben.

In der Entgegennahme der Ernennungsurkunde gegen Empfangsbekenntnis vom 9. November 2017 liegt keine erforderliche Zustimmung zur Ernennung in Form der vorbehaltlosen Entgegennahme der Urkunde (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2017; § 8 BeamtStG Rn. 20). Denn durch die Geltendmachung des vorliegenden Eilantrags bringt die Antragstellerin zum Ausdruck, dass sie mit ihrer Reaktivierung gerade nicht einverstanden ist. Es ist auch nach Entgegennahme der Urkunde weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, dass sich daran etwas geändert haben könnte. Durch die Versicherung an Eides statt vom 13. November 2017, die nach Entgegennahme der Ernennungsurkunde datiert, bringt die Antragstellerin vielmehr zum Ausdruck, dass sie nach wie vor ihre Reaktivierung für rechtswidrig hält. Es ist auch der Gesichtspunkt in den Blick zu rücken, dass andernfalls der zu reaktivierenden Person die Geltendmachung effektiven Rechtsschutzes unmöglich wäre (BVerwG, U.v. 23.4.2015 - 2 C 35.13 -BVerwGE 152, 68, juris Rn. 11 - unter Annahme einer Ernennung unter Zustimmungsvorbehalt; Baßlsperger in in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2017, § 8 BeamtStG Rn. 20). In einer solchen Konstellation, in der eine Ernennungsurkunde lediglich angenommen wird, obwohl sich der zu reaktivierende Beamte mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Wehr setzt, kann von einer vorbehaltlosen Entgegennahme der Ernennungsurkunde nicht ausgegangen werden. Das prozessuale Verhalten widerlegt die vorbehaltlose Einwilligung in die Ernennung. Daher ist durch die bloße Aushändigung der Urkunde auch keine Erledigung der Mitwirkungsaufforderung eingetreten.

c) Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ist die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit dem selben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Die erneute Ernennung nach § 29 Abs. 2 BeamtStG auch im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit ist ohne Antrag des Beamten zulässig.

Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf die erstrebte Feststellung besteht, der Aufforderung zur Wiederernennung mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 nicht Folge zu leisten und den Dienst ab diesem Zeitpunkt nicht antreten zu müssen. Denn das setzt voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für diese Aufforderung nicht vorliegen würden. Das ist nicht der Fall.

Der Antragstellerin soll bei dem früheren Dienstherrn ein Amt mit demselben Grundgehalt übertragen werden. Es ist zu erwarten, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit erfüllt werden. Dieser Prognose liegt die fachärztliche Begutachtung der MUS vom 30. November 2016 zugrunde, in das ein Gutachten der Augenklinik der ...-Universität M. eingeflossen ist. Dort ist festgestellt, dass eine Teildienstfähigkeit im Umfang von 50% besteht. Soweit die Antragstellerin in diesem Verfahren geltend macht, dass sie sich nicht in der Lage sieht, den gesundheitlichen Anforderungen auch im Umfang einer begrenzten Dienstfähigkeit nachzukommen, beruht das auf ihrer eigenen Einschätzung. Entsprechende aktuelle ärztliche Atteste oder Gutachten, die diese Ansicht stützen und der fachärztlichen Einschätzung entgegengestellt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Beurteilung eines Krankheitsbildes durch einen Amtsarzt kommt ein (eingeschränkter) Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen zum selben Krankheitsbild des Beamten voneinander abweichen und der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt (BVerwG, B.v. 28.12.2012 - 2 B 105/11 - juris Rn. 8). Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung kann damit der fachärztlichen Einschätzung des Amtsarztes nur eine fundierte fachärztliche Bewertung eines anderen Arztes entgegen gehalten werden. Auch aus dem Attest von Dr. S. vom 11. Mai 2015 folgt nichts anderes. Denn sowohl zeitlich wie auch inhaltlich können daraus keine Anhaltspunkte dafür abgeleitet werden, dass die Reaktivierung der Antragstellerin derzeit unter medizinischen Gesichtspunkten nicht vertretbar wäre. Dort ist angegeben, dass auf die Ergonomisierung des Arbeitsplatzes Wert gelegt werden sollte.

Auch der Bezirkspersonalrat hat der Reaktivierung zugestimmt (Art. 75 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG).

d) Es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, dass der Antragsgegner weitere Ermessenserwägungen hinsichtlich der Reaktivierung der Antragstellerin im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit hätte anstellen müssen. Denn § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG stellt die Reaktivierung eines Beamten in das Ermessen des Dienstherrn. Angesichts der Aussagen zur möglichen Tragedauer der Kontaktlinse im linken Auge der Antragstellerin im Gesundheitszeugnis vom 30. November 2016, die mit über sechs Stunden angegeben wurde, ist auch ein Einsatz an einer vom Wohnort der Antragstellerin entfernteren, mit einem Arbeitsweg von über einer Stunde verbundenen Dienststelle durchaus zumutbar. Die vom Amtsarzt als zumutbar geschilderte Tragedauer deckt die durchschnittliche Dienstzeit (ca. 4 Stunden täglich) sowie den voraussichtlichen Arbeitsweg (ca. 2 bis 2 V Stunden täglich) ab. Hinzu kommt, dass bei einer Entfernung der Linse im linken Auge das rechte Auge die Sehleistung stundenweise kompensieren kann. Die Antragstellerin selbst gibt an, im Tagesverlauf die Linse im linken Auge immer wieder herauszunehmen und einzusetzen. Der Antragsgegner hat im Vermerk vom 26. Oktober 2017 festgehalten, dass nach einer Reaktivierung eine wohnortnähere Versetzung denkbar wäre.

e) Der Aufforderung zum Dienstantritt und ausdrücklichen und vorbehaltlosen Zustimmung zur Ernennung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass gegen die Reduzierung der Arbeitszeit um 50% entsprechend dem Grad der begrenzten Dienstfähigkeit Klage erhoben wurde, die derzeit aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die in § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG gesetzlich vorgeschriebene Reduzierung der Arbeitszeit entsprechend dem Maß der Teildienstfähigkeit ist in § 29 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG nicht als Voraussetzung für die Reaktivierung eines Beamten genannt. Dort ist nur davon die Rede, dass zu erwarten ist, dass der Beamte die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt. Allerdings begrenzt die gesetzliche Pflicht in § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) hin zu einer Pflicht. Der Antragsgegner muss die sofortige Vollziehung der anteilsmäßigen Reduzierung der Arbeitszeit spätestens mit Dienstantritt der Beamtin verfügen.

3. Auf die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, des Bedürfnisses für eine eilige Entscheidung des Gerichts, kommt es daher für die Entscheidung nicht an.

4. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die anteilsmäßige Reduzierung der Arbeitszeit entsprechend dem Grad der begrenzten Dienstfähigkeit fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da der Klage hiergegen bereits aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Sofortvollzug bislang nicht angeordnet worden ist.

5. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der Aufforderung des Antragsgegners zur Mitwirkung an der Wiederernennung mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 und den Dienst ab diesem Zeitpunkt wieder anzutreten, war der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes/GKG (Jahresbezüge ohne vom Familienstand abhängige Bezügebestandteile bei Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, hier: 2.099,34 EUR monatlich) zu bemessen, hiervon die Hälfte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hinsichtlich des Antrags, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die anteilige Reduzierung der Arbeitszeit wieder herzustellen, ist der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG mit dem halben Auffangwert zu bewerten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Februar 20
published on 28/12/2012 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.