Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Nov. 2017 - M 5 ES 17.5079

bei uns veröffentlicht am29.11.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 15.830,81 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die … geborene Antragstellerin stand bis April 2014 als … (Besoldungsgruppe A) in Diensten des Antragsgegners. Aufgrund eines Gesundheitszeugnisses der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS) vom 6. März 2014 wurde sie mit Verfügung vom 24. April 2014 aufgrund Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 1. Mai 2014 in den Ruhestand versetzt. In dem Gesundheitszeugnis ist angegeben, dass eine Nachuntersuchung in frühestens einem Jahr empfohlen werde.

Die MUS stellte mit Gesundheitszeugnis vom 20. August 2015 fest, dass für die Beamtin eine begrenzte Dienstfähigkeit in einem Umfang von 50% der regelmäßigen Arbeitszeit bestehe. Der Antragsgegner ging jedoch zunächst von einer fortbestehenden Dienstunfähigkeit aus, da eine Tragedauer der Kontaktlinsen von der Amtsärztin für zwei bis drei Stunden angegeben wurde. Nach einem Attest der behandelnden Augenärztin sei jedoch eine Tragedauer von vier Stunden nicht ausgeschlossen. Aufgrund der unklaren Sachlage wurde die Untersuchungsstelle um eine erneute Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Reaktivierung gebeten. Nach dem Gesundheitszeugnis der MUS vom 30. November 2016, in das ein Gutachten der Augenklinik der ...-Universität M. eingeflossen war, sei der Antragstellerin ein dienstlicher Einsatz mit 50% der regulären Arbeitszeit im Sinne einer begrenzten Dienstfähigkeit durchaus zumutbar. Bei einer beidseitigen Korrektur habe sich ein passabler Fernvisus und ein sehr guter Nahvisus gezeigt. Nach über sechs Stunden Tragezeit der Kontaktlinse am linken Auge sei an diesem Auge keine Reizung aufgetreten. Auch das rechte Auge habe keine Anzeichen einer Reizung oder Entzündung aufgewiesen. Selbst wenn am linken Auge die Linse entfernt werden müsse, werde die Sehleistung mit dem rechten Auge stundenweise kompensiert.

Mit Schreiben vom 26. September 2017 stellte der Präsident des Oberlandesgerichts München die begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 50% der regelmäßigen Arbeitszeit fest und forderte die Antragstellerin auf, am 1. Dezember 2017 den Dienst beim … München anzutreten und eine entsprechende Ernennungsurkunde entgegenzunehmen. Eine Urkunde mit der Ernennung zur … mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 wurde der Klägerin bereits gegen Empfangsbestätigung vom 9. November 2017 zugestellt.

Die Antragstellerin hat am … Oktober 2017 Klage gegen den Bescheid vom 26. September 2017 erhoben (M 5 K 17.5075), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom … Oktober 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. September 2017 wird wiederhergestellt.

Der Gesundheitszustand der Antragstellerin lasse eine Reaktivierung im Umfang von 50% der regelmäßigen Arbeitszeit nicht zu. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 13. November 2017 gab die Antragstellerin an, dass die Tragedauer der Kontaktlinsen von zahlreichen Umständen abhänge und sich täglich ändere. Außerdem verwies sie darin auf ein chronisches Wirbelsäulenleiden, das bereits in einem Befundbericht von Dr. S. vom 11. Mai 2015 diagnostiziert worden sei. Daher sei ihr insbesondere die Anfahrt zur Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar.

Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei bereits unstatthaft, da kein Sofortvollzug der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit im Bescheid vom 26. September 2017 verfügt worden sei. Es bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Aufforderung zur Mitwirkung an der Ernennung, da die Antragstellerin die Ernennungsurkunde gegen Empfangsbekenntnis bereits erhalten habe. Selbst bei Annahme der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe kein Anordnungsanspruch. Denn insbesondere die Tragedauer der Kontaktlinsen sei Gegenstand der fachärztlichen Begutachtung gewesen, die der Reaktivierung zugrunde liege.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Das Schreiben vom 26. September 2017 enthält sowohl die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit der Antragstellerin und eine entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit auf 50% der regelmäßigen Arbeitszeit sowie die Aufforderung, sich am 1. Dezember 2017 zum Dienstantritt beim … München zu melden und die Ernennungsurkunde entgegenzunehmen.

a) Bei sachgerechtem Verständnis (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO) ist der Antrag dahin auszulegen, dass im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragt wird, dass festgestellt wird, dass die Antragstellerin einstweilen nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Dienstherrn zur Wiederernennung mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 Folge zu leisten und den Dienst ab diesem Zeitpunkt wieder anzutreten. Weiter ist der Antrag entsprechend der wörtlichen Fassung dahin zu verstehen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Herabsetzung der Dienstzeit auf 50% der regelmäßigen Arbeitszeit beantragt ist.

b) Nur die Festsetzung der verringerten Dienstzeit ist ein Verwaltungsakt, dem eine Regelungswirkung mit Außenwirkung zukommt (Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Ver-waltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2017, § 27 BeamtStG Rn. 13; Reich, BeamtStG, 2. Auflage 2012, § 27 Rn. 5; von Roetteken in von Roette-ken/Rothländer, BeamtStG, Stand: 8/2017, § 27 Rn. 48, 59 m.w.N.). Die Aufforderung zum Dienstantritt am 1. Dezember 2017 sowie zur Entgegennahme der entsprechenden Ernennungsurkunde stellt keinen Verwaltungsakt dar. Die Aufforderung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, sondern lediglich darauf, den beabsichtigten Verwaltungsakt der erneuten Ernennung vorzubereiten. Sie kann die zur Ernennung erforderliche Mitwirkung des Ruhestandsbeamten weder unmittelbar erzwingen noch ersetzen (BVerwG, U.v. 24.1.1985 - 2 C 4/83 - ZBR 1985, 223, juris Rn. 22; B.v. 19.6.2000 - 1 DB 13/00 - BVerwGE 111, 246, juris Rn. 28; von Roetteken in von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 29 BeamtStG Rn. 183; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2017; § 29 BeamtStG Rn. 4). Der Beamte kann gegen diese Aufforderung mit der Feststellungsklage bzw. einem entsprechenden Eilantrag vorgehen, dass der Beamte einstweilen nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Dienstherrn zur Wiederernennung Folge zu leisten (von Roetteken in von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 29 BeamtStG Rn. 96, 183). Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit als solche ist nur eine Vorfrage, die inzident bei der Überprüfung der Aufforderung, den Dienst anzutreten im Wege einer Feststellungsklage bzw. einem entsprechenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (VG Augsburg, B.v. 11.4.2002 - Au 2 S. 02.254 - juris Rn.14) oder bei der Überprüfung der Anordnung einer der Teildienstfähigkeit entsprechend herabgesetzten Dienstzeit (BayVGH, B.v. 15.7.2014 - 3 CS 14.436 - juris Rn. 24) der gerichtlichen Kontrolle unterzogen wird.

2. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Aufforderung des Antragsgegners zur Mitwirkung an der Wiederernennung mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 und den Dienst ab diesem Zeitpunkt wieder anzutreten, mit dem entsprechend auszulegenden Antrag wendet, dass festgestellt wird, dass sie einstweilen nicht verpflichtet ist, dieser Aufforderung Folge zu leisten, ist der zulässige Antrag unbegründet.

a) Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

b) Dem Antrag fehlt nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die bloße Entgegennahme der Ernennungsurkunde gegen Empfangsbekenntnis kann die bewusste Entgegennahme einer Ernennungsurkunde nicht ersetzen. Die Ernennung setzt eine Einwilligung voraus (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2017, § 8 BeamtStG Rn. 20; von Roetteken in von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 8 BeamtStG Rn. 113; § 29 Rn. 184; a.A. Hess-VGH, B.v. 26.1.1995 - TL 1420/94 - ZBR 1996, 97, juris Rn. 8). Für die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten kann nichts anderes gelten. Verweigert er schuldhaft die Mitwirkung an der Entgegennahme der Urkunde, so kann das disziplinarrechtliche und versorgungsrechtliche Folgen (Art. 81 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Bayerischen Beamtinnen und Beamten - Beamtenversorungsgesetz/BayBeamtVG) haben.

In der Entgegennahme der Ernennungsurkunde gegen Empfangsbekenntnis vom 9. November 2017 liegt keine erforderliche Zustimmung zur Ernennung in Form der vorbehaltlosen Entgegennahme der Urkunde (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2017; § 8 BeamtStG Rn. 20). Denn durch die Geltendmachung des vorliegenden Eilantrags bringt die Antragstellerin zum Ausdruck, dass sie mit ihrer Reaktivierung gerade nicht einverstanden ist. Es ist auch nach Entgegennahme der Urkunde weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, dass sich daran etwas geändert haben könnte. Durch die Versicherung an Eides statt vom 13. November 2017, die nach Entgegennahme der Ernennungsurkunde datiert, bringt die Antragstellerin vielmehr zum Ausdruck, dass sie nach wie vor ihre Reaktivierung für rechtswidrig hält. Es ist auch der Gesichtspunkt in den Blick zu rücken, dass andernfalls der zu reaktivierenden Person die Geltendmachung effektiven Rechtsschutzes unmöglich wäre (BVerwG, U.v. 23.4.2015 - 2 C 35.13 -BVerwGE 152, 68, juris Rn. 11 - unter Annahme einer Ernennung unter Zustimmungsvorbehalt; Baßlsperger in in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2017, § 8 BeamtStG Rn. 20). In einer solchen Konstellation, in der eine Ernennungsurkunde lediglich angenommen wird, obwohl sich der zu reaktivierende Beamte mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Wehr setzt, kann von einer vorbehaltlosen Entgegennahme der Ernennungsurkunde nicht ausgegangen werden. Das prozessuale Verhalten widerlegt die vorbehaltlose Einwilligung in die Ernennung. Daher ist durch die bloße Aushändigung der Urkunde auch keine Erledigung der Mitwirkungsaufforderung eingetreten.

c) Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ist die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit dem selben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Die erneute Ernennung nach § 29 Abs. 2 BeamtStG auch im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit ist ohne Antrag des Beamten zulässig.

Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf die erstrebte Feststellung besteht, der Aufforderung zur Wiederernennung mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 nicht Folge zu leisten und den Dienst ab diesem Zeitpunkt nicht antreten zu müssen. Denn das setzt voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für diese Aufforderung nicht vorliegen würden. Das ist nicht der Fall.

Der Antragstellerin soll bei dem früheren Dienstherrn ein Amt mit demselben Grundgehalt übertragen werden. Es ist zu erwarten, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit erfüllt werden. Dieser Prognose liegt die fachärztliche Begutachtung der MUS vom 30. November 2016 zugrunde, in das ein Gutachten der Augenklinik der ...-Universität M. eingeflossen ist. Dort ist festgestellt, dass eine Teildienstfähigkeit im Umfang von 50% besteht. Soweit die Antragstellerin in diesem Verfahren geltend macht, dass sie sich nicht in der Lage sieht, den gesundheitlichen Anforderungen auch im Umfang einer begrenzten Dienstfähigkeit nachzukommen, beruht das auf ihrer eigenen Einschätzung. Entsprechende aktuelle ärztliche Atteste oder Gutachten, die diese Ansicht stützen und der fachärztlichen Einschätzung entgegengestellt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Beurteilung eines Krankheitsbildes durch einen Amtsarzt kommt ein (eingeschränkter) Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen zum selben Krankheitsbild des Beamten voneinander abweichen und der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt (BVerwG, B.v. 28.12.2012 - 2 B 105/11 - juris Rn. 8). Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung kann damit der fachärztlichen Einschätzung des Amtsarztes nur eine fundierte fachärztliche Bewertung eines anderen Arztes entgegen gehalten werden. Auch aus dem Attest von Dr. S. vom 11. Mai 2015 folgt nichts anderes. Denn sowohl zeitlich wie auch inhaltlich können daraus keine Anhaltspunkte dafür abgeleitet werden, dass die Reaktivierung der Antragstellerin derzeit unter medizinischen Gesichtspunkten nicht vertretbar wäre. Dort ist angegeben, dass auf die Ergonomisierung des Arbeitsplatzes Wert gelegt werden sollte.

Auch der Bezirkspersonalrat hat der Reaktivierung zugestimmt (Art. 75 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG).

d) Es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, dass der Antragsgegner weitere Ermessenserwägungen hinsichtlich der Reaktivierung der Antragstellerin im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit hätte anstellen müssen. Denn § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG stellt die Reaktivierung eines Beamten in das Ermessen des Dienstherrn. Angesichts der Aussagen zur möglichen Tragedauer der Kontaktlinse im linken Auge der Antragstellerin im Gesundheitszeugnis vom 30. November 2016, die mit über sechs Stunden angegeben wurde, ist auch ein Einsatz an einer vom Wohnort der Antragstellerin entfernteren, mit einem Arbeitsweg von über einer Stunde verbundenen Dienststelle durchaus zumutbar. Die vom Amtsarzt als zumutbar geschilderte Tragedauer deckt die durchschnittliche Dienstzeit (ca. 4 Stunden täglich) sowie den voraussichtlichen Arbeitsweg (ca. 2 bis 2 V Stunden täglich) ab. Hinzu kommt, dass bei einer Entfernung der Linse im linken Auge das rechte Auge die Sehleistung stundenweise kompensieren kann. Die Antragstellerin selbst gibt an, im Tagesverlauf die Linse im linken Auge immer wieder herauszunehmen und einzusetzen. Der Antragsgegner hat im Vermerk vom 26. Oktober 2017 festgehalten, dass nach einer Reaktivierung eine wohnortnähere Versetzung denkbar wäre.

e) Der Aufforderung zum Dienstantritt und ausdrücklichen und vorbehaltlosen Zustimmung zur Ernennung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass gegen die Reduzierung der Arbeitszeit um 50% entsprechend dem Grad der begrenzten Dienstfähigkeit Klage erhoben wurde, die derzeit aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die in § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG gesetzlich vorgeschriebene Reduzierung der Arbeitszeit entsprechend dem Maß der Teildienstfähigkeit ist in § 29 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG nicht als Voraussetzung für die Reaktivierung eines Beamten genannt. Dort ist nur davon die Rede, dass zu erwarten ist, dass der Beamte die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt. Allerdings begrenzt die gesetzliche Pflicht in § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) hin zu einer Pflicht. Der Antragsgegner muss die sofortige Vollziehung der anteilsmäßigen Reduzierung der Arbeitszeit spätestens mit Dienstantritt der Beamtin verfügen.

3. Auf die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, des Bedürfnisses für eine eilige Entscheidung des Gerichts, kommt es daher für die Entscheidung nicht an.

4. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die anteilsmäßige Reduzierung der Arbeitszeit entsprechend dem Grad der begrenzten Dienstfähigkeit fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da der Klage hiergegen bereits aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Sofortvollzug bislang nicht angeordnet worden ist.

5. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der Aufforderung des Antragsgegners zur Mitwirkung an der Wiederernennung mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 und den Dienst ab diesem Zeitpunkt wieder anzutreten, war der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes/GKG (Jahresbezüge ohne vom Familienstand abhängige Bezügebestandteile bei Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, hier: 2.099,34 EUR monatlich) zu bemessen, hiervon die Hälfte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hinsichtlich des Antrags, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die anteilige Reduzierung der Arbeitszeit wieder herzustellen, ist der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG mit dem halben Auffangwert zu bewerten.

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Februar 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 10.544,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1953 geborene Antragsteller steht als Förderlehrer (BesGr. A 10) im Dienst des Antragsgegners. Seit 2010 ist der Antragsteller als Schwerbehinderter anerkannt (GdB 50). Seine Regelarbeitszeit beträgt 28 Unterrichtsstunden.

Nach einem Hörsturz war der Antragsteller an einem Tinnitus dienstunfähig erkrankt und befand sich deshalb vom 29. Februar bis 2. Mai 2012 in stationärer Behandlung. Ab 14. Mai 2012 kehrte er bis 31. Juli 2012 im Rahmen der Wiedereingliederung mit reduzierter Stundenzahl in den Schuldienst zurück. Ab Beginn des Schuljahres 2012/13 war er wieder in Vollzeit tätig. Aufgrund eines erneuten Tinnitus im Oktober 2012 war er vom 15. Februar bis 22. März 2013 und vom 7. April bis 31. Juli 2013 wieder dienstunfähig erkrankt und befand sich deshalb vom 7. April 2013 bis 17. Mai 2013 in stationärer Behandlung. Daraufhin ordnete der Antragsgegner am 20. Juni 2013 die amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durch die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von S. an.

Ab Beginn des Schuljahres 2013/14 Mitte September 2013 wurde der Antragsteller zunächst mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Unterrichtsstunden (28 Unterrichtsstunden abzüglich einer Ermäßigung von 2 Stunden wegen Schwerbehinderung und 1 Stunde wegen Alters) eingesetzt.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 teilte die MUS (Frau Dr. K.) der Regierung von S. mit, der Antragsteller sei am 18. September 2013 wegen der Frage der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht worden. Das Gutachten stütze sich auf diese Untersuchung, mitgebrachte Befundberichte der Fachrichtungen Psychosomatik, Innere Medizin, Orthopädie und HNO-Heilkunde sowie die Beiakte II. Beim Antragsteller liege führend eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis vor, die mit vermehrter Erschöpfung und Niedergeschlagenheit einhergehe. Zudem liege eine Funktionsstörung des Hörorgans vor mit einem beeinträchtigenden Hörgeräusch sowie einer verminderter Sprachwahrnehmung; dieses Ohrgeräusch habe im Schuljahr 2012/13 eine deutliche Verschlechterung erfahren. Die organischen und psychischen Erkrankungen führten wechselseitig zu einer negativen Beeinträchtigung. Der Antragsteller befinde sich in ambulanter Psychotherapie und nehme ein entsprechendes Psychopharmakon ein. Zum Erhalt der Dienstfähigkeit erscheine deshalb ein vermindertes Dienstmaß (Reduktion um etwa fünf Wochenstunden) als sinnvoll.

Mit Schreiben vom 27. September 2013 hörte die Regierung von S. den Antragsteller unter Übersendung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. September 2013 (in verschlossenem Umschlag) zur beabsichtigten Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit auf 21 Stunden an; zudem werde die Unterrichtspflichtzeit ausnahmsweise sofort auf 18 Wochenstunden reduziert.

Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, er habe sich seit seiner Rekonvaleszenz nicht mehr im Krankenstand befunden und sei in seiner dienstlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt.

Am 15. November 2013 stimmte die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Regierung von S. der beabsichtigten Maßnahme zu.

Mit Bescheid der Regierung von S. vom 18. November 2013 stellte der Antragsgegner mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 beim Antragsteller begrenzte Dienstfähigkeit fest und ermäßigte seine Unterrichtspflichtzeit auf 21 Wochenstunden (= 75% der Regelarbeitszeit) (Nr. 1) und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar (Nr. 2).

Der Antragsteller wurde ab 1. Dezember 2013 mit 21 Wochenstunden eingesetzt, seine Dienstbezüge verminderten sich entsprechend um monatlich 878,71 € brutto.

Der Antragsteller ließ hiergegen am 17. Dezember 2013 Klage erheben (Au 2 K 13.1985) sowie (sinngemäß) nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2013 wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei voll dienstfähig, wie sich aus seiner Vollzeitbeschäftigung ab September 2013 ergebe, als er seinen dienstlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Die amtsärztliche Stellungnahme sei insoweit ungeeignet. Weder dem amtsärztlichen Gutachten noch dem Bescheid lägen fundierte Befunderhebungen zugrunde. Die Reduzierung der Wochenarbeitszeit und die Bezügekürzung führten zu einer starken finanziellen Belastung. Auch sei im Rahmen der Fürsorgepflicht zu berücksichtigen, dass der Tinnitus zweimal durch einen Schulalarm ausgelöst worden sei.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2014, dem Antragsteller zugestellt am 13. Februar 2014, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden. Auch die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit sei nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgt. Der Antragsgegner sei anhand der amtsärztlichen Untersuchung vom 18. September 2013 rechtsfehlerfrei zur Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nur noch begrenzt dienstfähig sei. Das amtsärztliche Gutachten vom 23. September 2013 genüge (noch) den Anforderungen, die an die Tauglichkeit eines Gutachtens zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zu stellen seien. Es bestehe auch kein Anlass, an der Richtigkeit der von der Amtsärztin zugrunde gelegten Erkenntnisgrundlagen und an der Nachvollziehbarkeit ihrer Schlussfolgerungen zu zweifeln. Das Vorbringen des Antragstellers sei nicht geeignet, deren Feststellungen und das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung durchgreifend infrage zu stellen. Substantiierte medizinische Einwendungen seien hiergegen nicht vorgetragen worden. Die Vollzeitbeschäftigung des Antragstellers ab Mitte September 2013 sei hierfür nicht relevant, maßgeblich sei allein die amtsärztliche Beurteilung. Es komme nicht auf den tatsächlichen Einsatz des Antragstellers oder dessen Selbsteinschätzung an, sondern darauf, ob er aus gesundheitlichen Gründen dienstfähig sei, was nicht der Fall sei. Die aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit erfolgte Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit von 28 auf 21 Wochenstunden sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die damit einhergehende teilweise Einbehaltung der Bezüge sei gesetzliche Folge der Feststellung der teilweisen Dienstunfähigkeit.

Mit seiner am 25. Februar 2014 eingelegten und begründeten sowie am 13. März 2014 weiter begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Begehren weiter und lässt ergänzend im Wesentlichen ausführen: Fundierte Befunderhebungen lägen nicht vor. Die Amtsärztin sei keine einschlägige Fachärztin und habe zudem keine eigenen Untersuchungen angestellt. Zur fachlichen Kompetenz der Amtsärztin könne keine Stellung genommen werden. Die amtsärztliche Stellungnahme sei aus diesem Grund nicht geeignet, die begrenzte Dienstfähigkeit des Antragstellers zu begründen. Sie berücksichtige nicht die im April/Mai 2013 durchgeführte Rehamaßnahme und die Beschwerdefreiheit des Antragstellers seitdem. Eine auf den Zeitpunkt 1. Dezember 2013 bezogene amtsärztliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Wesentliche Besserungen bis zu diesem Zeitpunkt seien nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller sei vollschichtig tätig gewesen. Es liege Beschwerdefreiheit hinsichtlich des Tinnitus beim Antragsteller vor; auch hinsichtlich seiner psychosomatischen Beschwerden sei er genesen. Insgesamt liege vollschichtige Dienstfähigkeit vor.

Auf die hierzu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen Klinik S. vom 23. Mai 2013, Dr. D. vom 20. Februar 2014, Dr. W. vom 20. März 2014 und Dr. N. vom 31. März 2014 wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers nach § 146 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit des Antragstellers zu Recht abgelehnt.

Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Würdigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist vorliegend nichts zu erinnern. Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 18. November 2013 ausgeführt, der verfassungsrechtlich verankerte Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete es, eine nur noch zum Teil dienstfähige Lehrkraft auch nur noch mit vermindertem Stundenmaß im Unterricht einzusetzen, da bei vollzeitigem Einsatz die Qualität des Unterrichts nicht mehr gewährleistet sei. Wenn die Lehrkraft keinen vollen Dienst leisten könne, sei es unabhängig davon aus fiskalischen Gründen nicht vertretbar, ihr über Jahre hinweg die vollen Bezüge zu gewähren, da einer Rückforderung der Bezüge der Wegfall der Bereicherung entgegenstehen könnte. Das private Interesse, bei vermindertem Stundenmaß trotzdem die vollen Bezüge zu erhalten, sei demgegenüber nachrangig. Damit hat der Antragsgegner nicht nur formelhaft zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Ansicht das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer geordneten und wirksamen Erledigung der öffentlichen Aufgaben die privaten Interessen des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung in Vollzeit überwiegt und den Anforderungen, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt, genügt.

Ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht, hat das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zu beurteilen. Bei der dem Gericht abverlangten Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen in der Regel aus. Umgekehrt kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Wenn hingegen keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes gegeben werden kann, können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gleichwohl bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden, sofern durch die sofortige Vollziehung keine vollendete Tatsachen geschaffen werden. Soweit es im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu machen, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder hergestellt wird, ist die Sach- und Rechtslage bei Ergehen der gerichtlichen Entscheidung. Zu beachten ist allerdings die materiell-rechtliche Akzessorietät der Interessenabwägung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BayVGH B. v. 29.4.2014 - 3 CS 14.273 - juris Rn. 24).

Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt hier, dass die Erfolgsaussichten der gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und die Ermäßigung der Unterrichtszeit des Antragstellers gerichtete Klage offen sind (1). Die deshalb erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus (2).

1. Nach § 27 Abs. 1 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Reicht die Arbeitskraft des Beamten nicht aus, um seine Dienstpflichten auf Dauer in vollem zeitlichen Umfang zu erfüllen, ist er aber gesundheitlich noch in der Lage, die mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen, soll er nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Frühpensionierung“ unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden (BVerwG U. v. 30.8.2012 - 2 C 82.10 - NVwZ-RR 2012, 928 juris Rn. 10). Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte soweit möglich seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (BVerwG U. v. 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 juris Rn. 10).

Dem Wortlaut der Norm nach setzt begrenzte Dienstfähigkeit die Dienstunfähigkeit des Beamten i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG voraus (BVerwG U. v. 30.8.2012 a. a. O. Rn. 11). Auf sie sind deshalb die Vorschriften, die im Zwangspensionierungsverfahren bei der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gelten, entsprechend anwendbar (BayVGH B. v. 30.10.2013 - 3 CE 13.1223 - juris Rn. 21).

1.1 Die begrenzte Dienstfähigkeit ist vom Dienstherrn - amtsbezogen - prognostisch festzustellen. Bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit sind deshalb - parallel zur Feststellung der Dienstunfähigkeit - die Amtsanforderungen und der Sachverhalt zu ermitteln, der Leistungseinschränkungen bedingt, und eine Entscheidung zu den Möglichkeiten eines hinsichtlich der Arbeitszeit beschränkten Einsatzes des Beamten zu treffen. Entsprechend Art. 65 Abs. 2 BayBG ist daher bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit auch eine amtsärztliche Begutachtung vorzunehmen (Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 27 BeamtStG Rn. 7; ebenso Abschnitt 7 Nr. 3.2.3 VV-BeamtR).

Vor diesem Hintergrund ist derzeit als offen anzusehen, ob der Antragsgegner auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 23. September 2013 rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangen konnte, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der sich aus seinem Amt als Förderlehrer ergebenden Dienstpflichten nur noch begrenzt dienstfähig ist.

Das amtsärztliche Gutachten genügt zwar grundsätzlich den Anforderungen, die an ein Gutachten zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zu stellen sind. Ein amtsärztliches Gutachten, das Grundlage für die prognostische Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten ist, darf sich nicht auf die Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe erkennen lassen, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist. Es muss sowohl die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein Amt weiter auszuüben. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme sein muss, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG B. v. 13.3.2014 - 2 B 49.12 - juris Rn. 8 f.).

Vorliegend gibt das Gutachten die von der Amtsärztin anhand der Untersuchung des Antragstellers und der Auswertung der vorgelegten Befunde sowie der Krankenakte gemachte Diagnose wieder und kommt auf dieser Grundlage auch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht mehr voll dienstfähig ist. Danach ist die Annahme, dass der Antragsteller nur noch begrenzt dienstfähig ist, jedenfalls nicht vollkommen fernliegend, falls die erhobenen Befunde dies bestätigen sollten.

Die nicht substantiierte Behauptung des Antragstellers, es lägen keine fundierten Befunderhebungen vor, so dass das Gutachten nicht geeignet sei, begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen, geht ins Leere. Vielmehr beruht die von Dr. K. festgestellte Diagnose auf der durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung sowie auf den vom Antragsteller selbst vorgelegten (fach-) ärztlichen Befundberichten.

Ebenso wenig vermag der Antragsteller durch seine unbelegte Behauptung, Dr. K. sei keine einschlägige Fachärztin - offen bleibt, für welche Fachrichtung - und habe auch keine eigenen Untersuchungen angestellt, die Fachkunde der Amtsärztin in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Beurteilung der Dienstfähigkeit durch Amtsärzte Vorrang gegenüber anderen Ärzten zu, da diese aus ihrer Kenntnis um die Belange der Verwaltung und die von dem Untersuchten zu verrichtende Tätigkeit heraus besser als ein sonstiger Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die konkreten Dienstpflichten in Beziehung setzen können (BVerwG B. v. 26.9.2012 - 2 B 97.11 - juris Rn. 5). Die MUS ist von Gesetzes wegen (Art. 3 Abs. 3 GDVG) für Fragen der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 1 und 2 BayBG, der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG zuständig. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die Untersuchung durch den Amtsarzt selbst erfolgt, um die Dienstfähigkeit des Beamten beurteilen zu können; es reicht vielmehr aus, dass der Amtsarzt - ggf. unter Heranziehung eines Facharztes bzw. Auswertung fachärztlicher Stellungnahmen - eine eigene Beurteilung vornimmt (BayVGH B. v. 5.3.2013 - 3 ZB 12.14 - juris Rn. 3).

Soweit der Antragsteller vorträgt, er sehe sich gesundheitlich in der Lage, wieder in Vollzeit tätig zu sein, handelt es sich um eine bloße Selbsteinschätzung des Antragstellers, die den amtsärztlichen Feststellungen widerspricht. Wenn er in diesem Zusammenhang anführt, dass er seit Mitte September 2013 bis zum 30. November 2013 in Vollzeit tätig gewesen sei, was die Amtsärztin nicht berücksichtigt habe, steht dies nicht nur im Widerspruch dazu, dass laut Schreiben der Regierung von S. vom 27. September 2013 ab diesem Zeitpunkt die Unterrichtspflichtzeit des Antragstellers auf 18 Wochenstunden reduziert wurde. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller knapp zweieinhalb Monate wieder in Vollzeit tätig war, würde dies angesichts der kurzen Zeitdauer nicht belegen, dass er entgegen den Feststellungen der Amtsärztin auch auf Dauer in vollem Umfang wieder dienstfähig wäre.

Das Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht geeignet, die Feststellungen und das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung grundsätzlich in Frage zu stellen. Substantiierte medizinische Einwendungen hiergegen sind nicht vorgetragen worden. Auch die vom Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste führen insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Stellungnahme der Klinik S. vom 23. Mai 2013 wurde der Antragsteller, der zum damaligen Zeitpunkt u. a. an einer rezidivierenden depressiven Störung, ggf. mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.11), sowie an einem Tinnitus beidseitig litt, bei lediglich leicht vermindertem Tinnitus als weiterhin dienstunfähig in weitere fachärztliche Behandlung entlassen. Von einer vollständigen Genesung kann insoweit nicht ausgegangen werden. Das Attest Dr. D. vom 20. Februar 2014 bescheinigt dem Antragsteller nach erneutem stationärem Aufenthalt nur von HNO-Seite wieder uneingeschränkte Dienstfähigkeit; Aussagen zu der von der Amtsärztin als im Vordergrund stehend angesehenen psychischen Erkrankung, aufgrund der sich der Antragsteller im Herbst 2013 in Psychotherapie befand und medikamentös behandelt wurde, werden darin nicht getroffen. Das hausärztliche Attest Dr. W. vom 20. März 2014 enthält keine Angaben, wie die Diagnose der vollen Dienstfähigkeit getroffen wurde, und ist schon von daher nicht geeignet, die amtsärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Die Feststellung im Attest Dr. N. vom 31. März 2014, der Antragsteller habe derzeit keine beruflichen Einschränkungen mehr, beruht ersichtlich allein auf den Angaben des Antragstellers.

Allerdings wird im Hauptsacheverfahren angesichts der ärztlicherseits bescheinigten Besserung des Tinnitus‘ anhand der erhobenen bzw. vorgelegten, aber bislang nicht offengelegten Befunde - ggf. durch Befragung der Amtsärztin und der behandelnden Ärzte - noch näher zu prüfen sein, ob die der Regierung von S. im maßgeblichen Zeitpunkt der Prognoseentscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ausreichten, um ohne Anordnung einer Nachuntersuchung die Annahme der begrenzten Dienstfähigkeit des Antragstellers - ggf. auch ausschließlich auf der Grundlage einer psychischen Erkrankung - überhaupt bzw. in welchem Umfang zu rechtfertigen.

Nicht in den Blick zu nehmen ist im vorliegenden Verfahren die vom Antragsteller behauptete Ursache seiner gesundheitlichen Probleme im Rahmen einer Fürsorgepflichtverletzung durch den Antragsgegner (Auslösung des zweimaligen Tinnitus durch einen Schulalarm). Abzustellen ist gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG allein auf den Umstand der begrenzten Dienstfähigkeit.

1.2 Die Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit von 28 auf 21 Unterrichtsstunden um 25% beruht auf der Annahme einer entsprechend verringerten Dienstfähigkeit (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Ob dies zutreffend ist, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden. Die von der Amtsärztin gegebene Empfehlung, zum Erhalt der Dienstfähigkeit des Antragstellers erscheine ein vermindertes Dienstmaß (Reduktion um etwa fünf Wochenstunden) als sinnvoll, rechtfertigt die angeordnete Reduzierung wohl nur dann, wenn dem die um drei Stunden ermäßigte Unterrichtszeit des Antragstellers von 25 Unterrichtsstunden (28 Unterrichtsstunden abzüglich einer Ermäßigung von zwei Stunden wegen Schwerbehinderung und einer Stunde wegen Alters) zugrunde gelegen haben sollte, wie sie aus dem Anschreiben der Regierung von S. vom 13. Juni 2013 hervorgeht. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsgegner vorgetragen (vgl. Antragserwiderung vom 24. Januar 2014, Bl. 35 Rückseite d. VG-Akten), dass nach - in den Akten allerdings nicht dokumentierter - Rücksprache mit der Amtsärztin eine effektive Dienstleistung, also ohne Abzug von Ermäßigungen, von 18 bis 20 Stunden möglich sei, wobei die Reduzierung auf die Woche verteilt werden solle. Deshalb sei zugunsten des Antragstellers von einer Gesamtdienstleistung von 21 Stunden auszugehen, von der die Ermäßigungen wegen Schwerbehinderung und wegen Alters entsprechend des vorhandenen Teilzeitanteils abgezogen würden, so dass effektiv 19 Stunden zu leisten seien, was der ärztlichen Vorgabe entspreche. Dies klingt zwar plausibel; ob es aber so zutrifft, wird im Hauptsacheverfahren noch näher aufzuklären sein.

1.3 Bei der teilweisen Einbehaltung der Bezüge des Antragstellers in Höhe von 878,71 € brutto monatlich entsprechend Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG handelt es sich um eine gesetzliche Folge der Reduzierung der Dienstzeit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG infolge der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (BayVGH B. v. 30.10.2013 - 3 CE 13.1223 - juris Rn. 21), die vom Antragsteller zunächst einmal hinzunehmen ist, da die Annahme, dass er nur noch begrenzt dienstfähig ist, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist (BayVGH B. v. 30.8.2013 - 3 CE 13.1387 - juris Rn. 26). Findet Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechende Anwendung, verkürzt sich der Besoldungsanspruch auf die sich gemäß Art. 7 BayBesG ergebende Höhe mit der Folge, dass bei einer unanfechtbaren Aufhebung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit die einbehaltenen Bezüge entsprechend Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG nachzuzahlen sind (BayVGH B. v. 30.10.2013 a. a. O. Rn. 25).

2. Die Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragsgegners aus. Dessen öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt die privaten Interessen des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren in Vollzeit eingesetzt zu werden. Aufgrund des Sofortvollzugs der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der Ermäßigung der Wochenarbeitszeit ist es dem Antragsgegner möglich, eine nach dem amtsärztlichen Gutachten nicht auszuschließende Gefährdung des verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 130 ff. BV, Art. 1 BayEUG) zu verhindern. Umgekehrt verliert der Antragsteller durch den Sofortvollzug der Verfügung zwar teilweise seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und auf entsprechende Besoldung. Diese dem Antragsteller auferlegte Belastung ist jedoch von geringerem Gewicht, da dies im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit gesetzlich vorgesehen ist und durch den angeordneten Sofortvollzug der Verfügung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Der Antragsteller kann bei einem Obsiegen in der Hauptsache wieder in Vollzeit arbeiten und erhält einbehaltene Bezüge ggf. nachgezahlt.

3. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Teilstatus, da Streit um den Übergang von Voll- auf Teilzeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit). Danach ist der Streitwert in Höhe des 2-fachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem vom Antragsteller innegehabten und von ihm erstrebten Status festzusetzen. Dies entspricht dem 24-fachen der Differenz zwischen den monatlichen Bruttobezügen des Antragstellers vor (3.514,85 €) und nach (2.636,14 €) der Verringerung der Wochenstundenzahl von 28 auf 21 Stunden = 878,71 € x 24, also 21.089,04 €. Wegen der Vorläufigkeit der Eilentscheidung (Nr. 1.5 Streitwertkatalog) halbiert sich der so errechnete Betrag auf 10.544,52 €. Dementsprechend war auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 10.544,52 € festzusetzen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die 1953 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie war im Jahr 2005 wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten verpflichtet worden, künftig zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit jeweils ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werktag eines weiteren Fernbleibens vom Dienst unverzüglich dem Staatlichen Schulamt vorzulegen.

3

Eine amtsärztliche Untersuchung (Dr. W.) am 27. November 2006 bejahte unter Berücksichtigung einer am selben Tag durchgeführten Zusatzbegutachtung auf psychiatrischem Gebiet die Dienstfähigkeit der Klägerin. Am selben Tag wurde die Klägerin von ihrer Frauenärztin mit privatärztlichem Attest für die Zeit vom 27. November bis einschließlich 8. Dezember 2006 dienstunfähig krankgeschrieben. Wiederum am selben Tag bescheinigte ihr der Hausarzt Bettlägerigkeit bis einschließlich 29. November 2006. Am 30. November suchte die Klägerin einen Immunologen auf, der bei ihr Fieber, einen grippalen Infekt, Husten, Halsschmerzen und eine Schilddrüsenfunktionsstörung feststellte. Ein weiterer Amtsarzt (Dr. S.) stellte ebenfalls am 30. November 2006 keinen wesentlichen Befund von Krankheitswert fest und bejahte die Dienstfähigkeit der Klägerin; der Befund des Immunologen hatte ihm nicht vorgelegen, er wusste aber, dass die Klägerin von diesem untersucht worden war. Ferner kannte er die Diagnose der Frauenärztin und das Attest des Hausarztes.

4

Die Klägerin erschien vom 27. November bis zum 8. Dezember 2006 nicht zum Dienst, woraufhin der Beklagte den Verlust der Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst für den Zeitraum vom 28. November bis zum 8. Dezember 2006 feststellte. Die dagegen erhobene Klage hatte in der Berufungsinstanz für den Zeitraum 28. bis zum 30. November 2006 Erfolg. Die Abweisung im Übrigen begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. November 2006 von der Dienstfähigkeit der Klägerin im fraglichen Zeitraum auszugehen sei. Der Amtsarzt habe zwar von der Untersuchung der Klägerin durch den Immunologen vom selben Tag gewusst; es habe aber keine konkreten Werte oder Feststellungen dieses Arztes gegeben, mit denen er sich gegebenenfalls hätte auseinandersetzen müssen. Daher komme der amtsärztlichen Begutachtung der Vorrang gegenüber der privatärztlichen Begutachtung zu. Daneben wirke zu Lasten der Klägerin, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei; wäre nach dem Amtsarzttermin vom 30. November 2006 bei der Klägerin eine die Dienstunfähigkeit begründende Verschlechterung eingetreten, hätte sie sich am 1. Dezember erneut zum Zweck entsprechender Feststellungen vorstellen müssen. Der von der Klägerin unterlassenen Mitwirkung an der amtsärztlichen Feststellung ihres gesundheitlichen Zustands komme Indizwirkung für eine nicht vorhandene Dienstunfähigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung zu.

5

2. Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

6

Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 S. 2.) nicht berücksichtigt, dass amtsärztlichen Feststellungen nur dann der Vorrang gegenüber privatärztlichen Feststellungen gebühre, wenn diese Feststellungen von einem unabhängigen und auch den zu begutachtenden Beamten neutral gegenüber stehenden Amtsarzt stammten. Sofern man zugunsten der Klägerin annimmt, dass damit nicht lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall gerügt wird, sondern dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO genügt ist, greift die Divergenzrüge in der Sache nicht durch.

7

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). So liegt der Fall hier.

8

In dem auch von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss vom 15. Februar 2010 (BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zukommt, wenn beide Beurteilungen zum selben Krankheitsbild des Beamten voneinander abweichen. Die Tatsachengerichte können sich im Konfliktfall nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf diese maßgeblich auch mit der Unparteilichkeit des Amtsarztes begründete Rechtsprechung verwiesen. Er hat sodann darauf abgestellt, dass dem Amtsarzt am 30. November 2006 keine konkreten Werte oder Feststellungen des Immunologen vorgelegen hätten, mit denen er sich gegebenenfalls hätte auseinandersetzen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof, der der Klage im Übrigen teilweise stattgegeben hat, ist daher nicht von einem absoluten Vorrang amtsärztlicher Feststellungen ausgegangen.

10

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

11

Der behauptete Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor.

12

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 f., Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6; stRspr).

13

Danach begründet die Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vorbringen zur Voreingenommenheit des Amtsarztes nicht auseinandergesetzt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In der mündlichen Verhandlung ist neben dem als Zeugen geladenen Immunologen auch der Amtsarzt befragt worden, der die Klägerin am 30. November 2006 untersucht hatte. Weder aus der Niederschrift noch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang dessen Voreingenommenheit erneut geltend gemacht hätte. Hätte die Klägerin insoweit an ihren in der Berufungsbegründung geäußerten Vorwürfen festgehalten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese in der mündlichen Verhandlung erneut vorgebracht und Einwände dagegen erhoben hätte, dass ein von ihr als voreingenommen angesehener Amtsarzt - wohl als amtliche Auskunftsperson - medizinische Befunde und Zusammenhänge erläutert, ohne dass der Verwaltungsgerichtshof dabei auch der Frage der Voreingenommenheit nachgeht. Da in der Berufungsschrift die Unparteilichkeit und Objektivität des Amtsarztes mit der Behauptung massiver Spannungen zwischen ihm und der Klägerin sowie der Behauptung der Voreingenommenheit gegenüber bestimmten Ärzten, u.a. dem von der Klägerin am 30. November 2006 aufgesuchten Immunologen begründet wird, hätte es von Seiten der Klägerin nahe gelegen, dem durch entsprechenden Vorhalt gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Amtsarzt nachzugehen oder zumindest eine entsprechende Befragung durch das Gericht anzuregen. Im Hinblick auf das Unterbleiben solcher Aktivitäten durfte der Verwaltungsgerichtshof den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin als überholt ansehen; eine Stellungnahme dazu in den Entscheidungsgründen war entbehrlich.

14

Die Verfahrensrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisses eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr; vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223> = Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 7).

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.