Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Sept. 2014 - 13 DK 14.1356
Gericht
Tenor
I.
Das monatliche Ruhegehalt des Beklagten wird um 10% auf fünf Jahre gekürzt.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1. Der Disziplinarbeklagte (im Folgenden: der Beklagte) ist am ... 1956 geboren. Er trat im ... 1973 als Anwärter für den mittleren Polizeivollzugsdienst in den Dienst des Klägers ein. Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung wurde er zum ... 1976 zum Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Zum ... 1983 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. 1992 legte er erfolgreich die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Er wurde zuletzt 1999 zum Kriminalhauptkommissar ernannt und bezog monatliche Einkünfte aus der Besoldungsgruppe A 11.
Nach unterschiedlich langen krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten in den Jahren 2007 bis 2009 war der Beklagte seit dem November 2009 dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, worauf die krankheitsbedingten Ausfallzeiten zurückzuführen sind. Im April/Mai 2010 befand sich der Beklagte zu einer stationären Rehabilitationsbehandlung in der neurologischen Fachklink ... Auf den dort nach der Entlassung des Beklagten erstellten ausführlichen Arztbrief vom ... 2010 (Bl. 35 der Gerichtsakte), wird im Einzelnen verwiesen.
Ende September 2013 wurde der Beklagte gemäß Art. 65 BayBG, § 26 BeamtStG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte erhält derzeit Versorgungsbezüge in Höhe von 2.050,79 EUR (brutto), nach Abzügen verbleibt ein monatlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.757,16 EUR.
Der Beklagte ist disziplinarisch bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit Schreiben vom ... September 2011 leitete der Präsident des Polizeipräsidiums ... als Dienstvorgesetzter ein Disziplinarverfahren ein und gab dem Beklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Der Bevollmächtigte des Beklagten äußerte sich dazu am ... Oktober 2011 und führte im Wesentlichen aus, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht auf eine Alkoholerkrankung sondern auf eine Vielzahl anderer Erkrankungen, unter denen der Beklagte leide, zurückzuführen seien. Eine stationäre Alkoholtherapie sei nach Auffassung der den Beklagten behandelnden privaten Fachärzte nicht indiziert, der davon abweichenden Auffassung des Polizeiarztes könne nicht gefolgt werden. Im Disziplinarverfahren müsse eine weitere Abklärung der Erkrankungsursachen durch Fachärzte durchgeführt werden.
Der Dienstvorgesetzte leitete nach dem Vorliegen der Äußerung das Verfahren an das Polizeipräsidium ... als Disziplinarbehörde weiter, das die Übernahme mit Schreiben vom ... Dezember 2011 erklärte.
Der Bevollmächtigte des Beklagten erhielt durch die Disziplinarbehörde Gelegenheit zur Äußerung im weiteren Verfahren. Die abschließende Anhörung erfolgte am ... Mai 2012, wozu der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom ... Juni 2012 auch unter Einbeziehung des im Verfahren im Mai 2012 eingeholten Persönlichkeitsbildes Stellung nahm. Dabei wurde im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens bestritten, dass beim Beklagten eine Alkoholerkrankung vorliege. Eine stationäre Entziehungstherapie sei deshalb nicht notwendig. Die beim Beklagten diagnostizierten Erkrankungen seien im Kern auf ein Überforderungssyndrom zurückzuführen, ein Alkoholmissbrauch liege nicht vor. Der Beklagte habe entgegen der Schilderungen des Dienststellenleiters in dem Persönlichkeitsbild vom Mai 2012 seine dienstlichen Aufgaben jederzeit ordnungsgemäß erfüllt.
3. Mit der Disziplinarklage vom 4. Oktober 2012 verfolgte der Kläger (zunächst) das Ziel der Entfernung des (noch nicht im Ruhestand befindlichen) Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (M 13 DK 12.4695).
Der Beklagte habe durch seine Weigerung, dienstlichen Weisungen nachzukommen, nicht unerhebliche Dienstvergehen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) begangen. Weiter habe er sich nicht mit dem vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf gewidmet (§ 34 Satz 1 BeamtStG) sowie gegen seine Gesundheitserhaltungspflicht, die als Ausfluss des vollen persönlichen Einsatzes für den Beruf und der allgemeinen Treuepflicht (§ 34 Satz 1, § 3 Abs. 1 BeamtStG) zu den beamtenrechtlichen Pflichten gehöre, verstoßen.
Diesem Vorwurf liege der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte sei seit November 2009 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Nach dem Ergebnis der deshalb im November 2009 durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung seien die gesundheitlichen Störungen im Wesentlichen auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen. Nachdem eine Besserung des Gesundheitszustandes im Laufe des Jahres 2010 polizeiärztlich nicht diagnostiziert worden sei, sei der Beklagte erstmals mit Schreiben vom ... September 2010 aufgefordert worden, „eine vollständige Alkoholabstinenz einzuhalten sowie die vom Polizeiarzt zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unbedingt erforderliche stationäre Maßnahme in einer entsprechenden Fachklinik durchzuführen“. Diese Aufforderung sei mit Schreiben des Dienstvorgesetzten vom ... Januar 2011 wiederholt worden, wobei die Durchführung einer stationären Maßnahme in einer Tagesklinik nach ärztlicher Beurteilung als ausreichend angesehen worden sei. Nach erneuter polizeiärztlicher Prüfung der Erfolgsaussichten einer derartigen Therapie sei der Beklagte schließlich mit Schreiben vom ... April 2011 aufgefordert worden, „die für die Wiederherstellung Ihrer Dienstfähigkeit zwingend notwendige stationäre Entwöhnungstherapie durchzuführen“. Der Beklagte sei diesen Aufforderungen nicht nachgekommen, ihm sei deshalb am ... Juni 2011 die dienstliche Weisung erteilt worden, „einen Nachweis über den vollstationären Therapiebeginn (Anmeldbestätigung) innerhalb drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens (…) zu erbringen.“ In allen vorgenannten Schreiben sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Gesunderhaltungspflicht zur Durchführung notwendiger medizinischer Maßnahmen, wie vorliegend eine vollstationäre Therapie, zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit verpflichtet sei und er bei Verstößen gegen seine Gesunderhaltungspflicht mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen rechnen müsse. Die dienstliche Weisung zur Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme einer vollstationären Therapie sei am ... September 2011 wiederholt worden.
Der Beklagte sei den ihm erteilten dienstlichen Weisungen zur Durchführung einer medizinisch als notwendig angesehenen stationären Therapie der diagnostizierten Alkoholerkrankung nicht nachgekommen. Er habe deshalb die durch den Alkoholkonsum bedingte vorzeitige Dienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt. Die Pflicht zum Befolgen der Weisungen könne nicht deshalb verneint werden, weil der Beklagte subjektiv der Auffassung gewesen sei, ohne eine stationäre Behandlung auskommen zu können. Da der Beklagte nach ärztlicher Prüfung der beim ihm vorliegenden Erkrankungen ausdrücklich angewiesen worden sei, eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in einer geeigneten Fachklinik durchführen zu lassen, sei es unbeachtlich, ob er selbst diese für erforderlich gehalten habe. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Würdigung sei nämlich nicht die eventuell fehlende Einsicht des Beklagten in seine Alkoholerkrankung, sondern seine Weigerung, dienstlichen Weisungen nachzukommen.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen sei zulasten des Beklagten das im Verfahren eingeholte, insgesamt negativ zu wertende Persönlichkeitsbild einzustellen, ebenso die Anzahl der Pflichtverstöße. Die Weigerung zur Befolgung von Weisungen habe mehrfach stattgefunden, der Beklagte sei deshalb auch über einen langen Zeitraum dienstunfähig gewesen. Aufgrund des Persönlichkeitsbildes sei davon auszugehen, dass der Beklagte auch in Zukunft entsprechenden Weisungen nicht nachkomme. Damit sei das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, eine Entfernung aus dem Dienst somit geboten.
Auf die Disziplinarklage wird im Einzelnen verwiesen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schriftsätzen vom ... November 2012 und vom ... Dezember 2012 sowie ergänzend im September 2014 zur Disziplinarklage Stellung.
Die Dienstunfähigkeit des Beklagten sei nicht auf alkoholbedingte Erkrankungen zurückzuführen. Der Beklagte sei multipel erkrankt. Der Polizeiarzt und die Disziplinarbehörde hätten es aber unterlassen, sich mit den fachärztlichen Attesten bzw. mit den fachlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Beklagten auseinander zu setzen. Bereits deshalb gehe der Kläger von einem falschen Sachverhalt aus, so dass die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme fehlerhaft, jedenfalls aber unverhältnismäßig sei. Die vom Kläger als notwendig angesehene stationäre Entziehungstherapie sei nicht geeignet gewesen, die Dienstfähigkeit des Beklagten wiederherzustellen. Ein gelegentlicher Alkoholkonsum könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ein Alkoholmissbrauch sei aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste nicht nachgewiesen und liege auch nicht vor. Hinzu komme, dass der Beklagte keine schriftliche Kostenzusage für die Aufnahme einer stationären Therapie vom Dienstherrn erhalten habe. Ohne diese sei aber der Beginn einer Therapie finanziell für den Beklagten nicht möglich gewesen, da auch nach den eingeholten mündlichen Auskünften der privaten Krankenversicherung eine Kostenübernahme durch diese nicht gewährleistet gewesen sei. Dies sei zwischenzeitlich auch schriftlich durch die Krankenversicherung im September 2014 bestätigt worden. Insgesamt habe beim Beklagten mangels Vorliegens eines chronischen Alkoholismus keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Therapie bestanden. Ein Verstoß gegen dienstliche Weisungen sei deshalb zu verneinen. Auch gegen seine Gesunderhaltungspflicht habe der Beklagte nicht verstoßen, da die Dienstunfähigkeit nicht auf einen schädlichen Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Eine Verpflichtung zur Befolgung der Weisung habe deshalb ebenfalls nicht bestanden, zumal die polizeiärztlichen Erkenntnisse nicht mit den fachlichen Äußerungen der behandelnden Privatärzte des Beklagten abgeklärt worden seien. Selbst für den Fall, dass ein Dienstvergehen vorliegen sollte, habe der Kläger mit der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst eine unverhältnismäßige Disziplinarmaßnahme beantragt. Der Beklagte sei entgegen den Aussagen im Persönlichkeitsbild vom Mai 2012 jederzeit in vollem Umfang seinen dienstlichen Pflichten nachgekommen. Die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen seien nachvollziehbar erklärbar, insbesondere seien ihm beantragte Fortbildungen in der Vergangenheit vielfach verweigert worden. Er sei vom Dienststellenleiter auch nicht ordnungsgemäß behandelt, eine weitere berufliche Entwicklung sei ihm verwehrt worden.
Nach der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens wegen strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Beklagten wurde das Disziplinarverfahren im August 2013 fortgesetzt (Az. M 13 DK 13.4398). Die Disziplinarbehörde beantragte nach dem Ruhestandseintritt des Beklagten nunmehr unter Abänderung des ursprünglichen Klageantrags, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Am 28. März 2014 erhob der Kläger nach der Durchführung des Verwaltungsverfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 BayDG Nachtragsdisziplinarklage, für die vom Gericht ein eigenes Klageverfahren geführt wird (Az. M 13 DK 14.1356).
Gegenstand der Nachtragsdisziplinarklage ist der dem Beschluss des Amtsgerichts ..., Strafgericht, zugrunde gelegte Sachverhalt (Az. ...). Das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.000,-- € vorläufig und mit Beschluss vom ... Juni 2013 endgültig eingestellt.
Der Bevollmächtigte des Beklagten äußerte sich zur Nachtragsdisziplinarklage mit Schriftsatz vom ... Juni 2014.
Nach Auffassung des Beklagten rechtfertige das nach Zahlung der Geldauflage eingestellte Strafverfahren keine disziplinarrechtliche Maßnahme. Der Einstellungsbeschluss enthalte keine Verurteilung des Beklagten, eine Bindung an den ursprünglich erlassenen Strafbefehl sei nach der Einstellung nicht mehr gegeben. Der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht sei im Strafverfahren nicht endgültig aufgeklärt worden. Im Übrigen fehle es an einer ordentlichen Ermessensbetätigung, da der Kläger erkennbar keine Überlegungen dazu angestellt habe, ob eine mildere Disziplinarmaßnahme ausreichend sei.
In der Sache wurde am 30. September 2014 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die beigezogene Disziplinarakte des Polizeipräsidiums ..., auf die vom Kläger vorgelegten Personalakten des Beklagten (Unterordner A mit C), auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 13 DK 12.4695, M 13 DK 13.4398 sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren. Zum Verfahren beigezogen wurde auch die Strafakte im o.g. Verfahren Az. ...
Gründe
Die zulässige Disziplinarklage führt dazu, dass das monatliche Ruhegehalt des Beklagten nach Art. 12 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i. d. F. d. Bek. vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), geändert durch § 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes, des Bayerischen Beamtengesetzes und des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), in Höhe von 10% für die Dauer von fünf Jahren zu kürzen ist.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte wurde zu allen Verfahrensschritten gehört. Er hatte die Gelegenheit, sich abschließend zu äußern.
Die beantragte Beteiligung des Personalrats ist im September 2012 erfolgt (Bl. 134 der Disziplinarakte).
II.
1. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich der Sachverhalt, der vom Kläger der Disziplinarklage vom 4. Oktober 2012 (dort zu I., S. 2 mit 4) zugrunde gelegt worden ist. Dagegen wurde die mit der Nachtragsdisziplinarklage vom 28. März 2014 (dort zu I, S. 2) disziplinarrechtlich zu beurteilende Handlung des Beklagten, eine außerhalb des Dienstes begangenen Straftat, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 30. September 2014 gemäß Art. 54 Satz 1 BayDG ausgeschieden und das Disziplinarverfahren insoweit beschränkt.
2. Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht fest durch die Ermittlungen des Klägers im Verfahren, die als Inhalt der Disziplinarakte dem Gericht zur eigenen Überzeugungsfindung (Art. 3 BayDG i. V. m. § 108 Abs. 1 VwGO) vorgelegen haben.
Der Beklagte hat die vom Polizeiarzt zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als notwendig angesehene und die aufgrund dieser ärztlichen Beurteilung vom Dienstvorgesetzen angeordnete stationäre Alkoholentwöhnungstherapie nicht begonnen. Zur Aufnahme dieser Therapie hat der Dienstvorgesetze den Beklagten am ... September 2010 (Bl. 9 der Disziplinarakte), am ... April 2011 (Bl. 19 der Disziplinarakte), am ... Juni 2011 (Bl. 21 der Disziplinarakte) und am ... September 2011 (Bl. 27 der Disziplinarakte) angewiesen. Der Beklagte hat das Vorliegen der Weisungen und seine Weigerung, diesen nachzukommen, nicht bestritten.
III.
Durch diesen zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte sowohl gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen, als auch gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in der Disziplinarklage vom 4. Oktober 2012 (dort zu V.1, S. 9 ff.), denen das Gericht zur Anwendung der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften folgt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (Art. 3 BayDG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird zur Klageerwiderung des Beklagten ausgeführt:
1. Entgegen der in der Klageerwiderung vertretenen Auffassung war der Beklagte verpflichtet, den Weisungen zur Aufnahme einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung nachzukommen, da diese rechtmäßig erfolgten.
a) Die Weisungen sind formell ordnungsgemäß ergangen.
aa) Der Beamte hat dienstlichen Anordnungen nachzukommen, wenn diese in formeller Hinsicht aus sich heraus verständlich sind und der Betroffene ihnen entnehmen kann, was konkret ihr Anlass ist (vgl. zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung: BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - NVwZ 2012, 1483; Rn. 20).
An dem Vorliegen dieser formellen Anforderungen bestehen vorliegend keine durchgreifenden Zweifel.
bb) Auch die Weisung vom ... Januar 2011, durch die dem Beklagten statt der Aufnahme einer vollstationären Therapie die Möglichkeit, an einer speziellen Tagesklinik eine stationäre Entwöhnungsbehandlung durchzuführen, zugestanden wurde, lässt die Weisungen insgesamt nicht formell fehlerhaft werden.
Zwar war für den Beklagten dadurch nicht ohne weiteres erkennbar, an welcher Art von Therapieeinrichtung er die für notwendige angesehene Entwöhnungsbehandlung durchführen soll. Allerdings hat der Dienstvorgesetzte mit der Weisung vom ... April 2011 und in der Folge mehrfach wiederholt klargestellt, dass eine Behandlung in einer Tagesklinik als nicht ausreichend angesehen wird und den Beklagten eindeutig und für diesen nachvollziehbar angewiesen, eine vollstationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung aufzunehmen.
b) Die auf die polizeiärztlichen Bewertungen zur Alkoholerkrankung des Beklagten gestützten Weisungen des Dienstvorgesetzten sind auch materiell nicht zu beanstanden.
aa) Nach den Untersuchungen zwischen Dezember 2009 und August 2010 stand für den Polizeiarzt fest, dass der Beklagte an einem schweren chronischen Alkoholismus erkrankt ist (Gesundheitszeugnisse vom ...12.2009 und vom ...9.2010, Bl. 43 und 45 der Disziplinarakte). Zur Behandlung dieser Erkrankung war nach Auffassung des Polizeiarztes eine viermonatige stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung indiziert. Dadurch sollte der bestehenden Dienstunfähigkeit entgegengewirkt werden.
bb) An der Richtigkeit dieser polizeiärztlichen Einschätzung zum Vorliegen einer Alkoholerkrankung des Beklagten und der deshalb bestehenden Notwendigkeit der Aufnahme einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel.
(1) Insoweit wird in der Klageerwiderung unter Verweis auf die im Verfahren vorgelegten privatärztlichen Atteste geltend gemacht, dass die vom Polizeiarzt als notwendig angesehene stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beklagten geführt hätte. Die den Beklagten behandelnden (Privat-) Ärzte würden davon ausgehen, dass aufgrund der beim Beklagten diagnostizierten vielfachen Erkrankungen dessen Dienstunfähigkeit auch nach Durchführung einer Alkoholentwöhnungsbehandlung weiter bestehe. Deshalb bestehe keine Verpflichtung des Beklagten, der Weisung zur Aufnahme einer solchen Therapie nachzukommen.
(2) Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass amtsärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand eines Beamten ein unbedingter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zukommt. Soweit beide Beurteilungen zum selben Krankheitsbild des Beamten voneinander abweichen, ist der amtsärztlichen Bewertung nur in eingeschränktem Maß ein Vorrang einzuräumen. Mit den vom behandelnden Privatarzt erhobenen Befunden hat sich der Amtsarzt auseinander zu setzen und nachvollziehbar darzulegen, warum er diesen Bewertungen nicht folgt. Gegebenenfalls hat das Gericht durch weitere Beweiserhebungen zu klären, welcher Einschätzung zu folgen ist (zusammenfassend: BVerwG, B. v. 28.12.2012 - 2 B 105/11 - juris Rn. 8).
(3) Eine derartige weitere Beweiserhebung war vorliegend nicht geboten. Die Bewertung des Polizeiarztes zur Notwendigkeit der stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung aufgrund der getroffenen Diagnose einer Alkoholerkrankung des Beklagten ist für das Gericht auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten Vorrangs der polizeiärztlichen Bewertung nachvollziehbar.
Der behandelnde Polizeiarzt hat sich im Schreiben vom ... November 2010 (Bl. 46 der Disziplinarakte) gegenüber der Disziplinarbehörde mit der von den Privatärzten des Beklagten vertretenen fachlichen Einschätzung auseinandergesetzt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung der privatärztlichen Befunde an dem das übliche Maß übersteigenden Alkoholkonsum des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum keine Zweifel bestehen.
Neben dieser polizeiärztlichen Bewertung ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass den vom Polizeiarzt seiner Therapieempfehlung zugrundgelegten Alkoholmissbrauch des Beklagten auch die behandelnden Privatärzte (vgl. Ärztliches Attest Dr. ... vom ...7.2011: „… der zeitweise Alkoholabusus nur einen Teil des Problems darstellt“; Bl. 56 der Gerichtsakte im Verfahren M 13 DK 12.4695) bestätigen.
Ebenso wird im Arztbrief der Fachklinik ... vom „Bild einer schweren alkoholtoxischen Erkrankung“ des Beklagten (Arztbrief vom ...5.2010, S. 3 letzter Absatz; Bl. 37 der Gerichtsakte) ausgegangen. Dass dieser vom Chefarzt der Fachklink ... unterzeichnete Arztbrief in der medizinischen Beurteilung der Erkrankung des Beklagten nach dessen Einschätzung von der Auffassung der behandelnden Stationsärztin abweicht, ist demgegenüber nicht durchschlagend. In dem Arztbrief wird nach dem Abschluss der Behandlung deren Ergebnis ausführlich zusammengefasst und begründet.
Auch nach den beiden privatärztlichen Aussagen steht damit ein Alkoholmissbrauch durch den Beklagten ohne Zweifel fest. Davon ist für die weitere ärztliche Bewertung auszugehen.
cc) Damit ist das Ergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung und die dabei getroffenen Diagnose einer Alkoholerkrankung des Beklagten für die weitere Beurteilung maßgeblich. Auch wenn die behandelnden Privatärzte des Beklagten die Notwendigkeit einer Alkoholentwöhnungsbehandlung verneinen, konnte der Dienstvorgesetzte gestützt auf die polizeiärztlichen Feststellungen gegenüber dem Beklagten rechtmäßig die Aufnahme einer Alkoholentwöhnungstherapie anordnen.
c) Den Weisungen ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen.
Dass der Beklagte subjektiv davon ausging, dass er nicht an einer Alkoholerkrankung, die der therapeutischen Behandlung bedarf, leidet, entlastet ihn nicht (vgl. zur Frage der Schuldfähigkeit bei einer Alkoholerkrankung: VG Meiningen, B. v. 17.1.2011 - 6 D 60013/09 Me - juris Rn. 40).
Der Beklagte ist über seine dienstlichen Pflichten zum Befolgen der Weisungen mehrfach belehrt worden. Ihm war bekannt, dass nach der Einschätzung des Polizeiarztes nur durch eine stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung die Möglichkeit zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eröffnet ist. Die Bedeutung dieser Einschätzung und die mit einer Weigerung der Aufnahme einer Therapie verbundenen dienstrechtlichen Konsequenzen waren dem Beklagten bewusst. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beklagte aufgrund einer Alkoholerkrankung bereits nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Therapieanordnung zu befolgen.
d) Durch die Weigerung des Beklagten, den - wie eben dargelegt - rechtmäßigen Weisungen des Dienstvorgesetzten zur Aufnahme einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung nachzukommen, hat er gegen seine Verpflichtung aus § 35 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) i. d. F. d. Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), dienstliche Anordnungen auszuführen, verstoßen.
2. Mit dieser Weigerung, den dienstlichen Anordnungen zur Aufnahme einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung nachzukommen, hat der Beklagte gleichzeitig gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen (§ 34 Satz 1 BeamtStG).
a) Aus der Pflicht zum vollem persönlichen Einsatz des Beamten „folgt, dass der Beamte zur Erfüllung seiner Pflichten dem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Er ist somit auch verpflichtet, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft best- und schnellstmöglich wieder herzustellen. Zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft muss er alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen. In diesem Zusammenhang hat der Beamte auf die Vorschläge der behandelnden Ärzte, des Dienstvorgesetzen und des Amtsarztes wegen deren Sachkunde auch dann einzugehen, wenn er meint, noch ohne eine stationäre Behandlung auskommen zu können. Er darf sich nicht nur von seiner eigenen Einstellung leiten lassen, sondern muss - im Fall der Zumutbarkeit - den Rat der Fachleute und die Hinweise der Dienstvorgesetzten befolgen“ (BayVGH, U. v. 13.12.2006 - 16a D 3379/05 - juris Rn. 22; ebenso VG Trier, U. v. 11.9.2012 - 3 K 629/12.TR - juris Rn. 58; vgl. auch VG Meiningen, B. v. 17.1.2011 - 6 D 60013/09 Me - juris Rn. 38).
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der disziplinarrechtlich zu ahndende Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht zu bejahen.
aa) Wie oben bereits dargelegt, war der Beklagte aufgrund des (beschränkten) Vorrangs der polizeiärztlichen Bewertung zur Aufnahme der stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung verpflichtet. Dadurch war eine Besserung der durch den Alkoholmissbrauch bedingten Krankheiten möglich, so dass dem Beklagten die Wahrnehmung dieser Möglichkeit im Rahmen der ihm obliegenden Gesunderhaltungspflicht oblag.
bb) Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die den Beklagten behandelnden Privatärzte eine derartige Therapie nicht als zielführend angesehen haben.
Insoweit ist der Beklagte an den (beschränkten) Vorrang der polizeiärztlichen Bewertung gebunden. Diese hat in Auseinandersetzung mit den vorgelegten privatärztlichen Attesten nachvollziehbar die Notwendigkeit einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung des Beklagten begründet. Hinzu kommt, dass auch in der ärztlichen Einschätzung der Fachklinik ... am Ende einer längeren Behandlungsphase eine „konsequente Entgiftungsbehandlung vom Alkohol“ als „unbedingt erforderlich“ (Arztbrief vom 10.5.2010, S. 4 letzter Absatz; Bl. 38 der Gerichtsakte) angesehen wurde.
cc) Im Ergebnis stellt die angeordnete Alkoholentwöhnungsbehandlung damit eine geeignete Möglichkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dar, so dass der Beklagte diese im Rahmen der ihm obliegenden Gesunderhaltungspflicht wahrzunehmen hatte.
c) An dieser Stelle bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob beim Beklagten auch weitere Erkrankungen vorlagen, die unabhängig vom Alkoholmissbrauch zu einer Dienstunfähigkeit geführt hätten. Denn auch wenn nach dem Abschluss der angeordneten Alkoholentwöhnungstherapie weitere Erkrankungen die Dienstfähigkeit des Beklagten eingeschränkt oder ausgeschlossen hätten, war es jedenfalls ohne die Durchführung der angeordneten Therapie ausgeschlossen, dass die durch die diagnostizierte Alkoholerkrankungen bedingten Erkrankungen und deren negative Folgen für die Dienstfähigkeit des Beklagten geheilt werden.
IV.
Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt zur Kürzung des monatlichen Ruhegehalts des Beklagten in Höhe von 10% für die Dauer von fünf Jahre in Anwendung des Art. 12 Satz 1 BayDG.
1. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach Art. 14 Abs. 1 BayDG durch das Gericht „über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. (…) Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten“ (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 16).
Damit ist maßgebliches Kriterium der Zumessung zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese ist zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) zu bewerten. Zum anderen sind für die Bewertung die Form und das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) heranzuziehen. Weiter sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich oder für Dritte für die Maßnahmenzumessung in die Entscheidung des Disziplinargerichts einzustellen (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 13).
Ist durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist der Beamte gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu bedarf es der Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten. Wenn aufgrund dieser der Schluss zu ziehen ist, dass der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist das Beamtenverhältnis zu beenden (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 18).
Die festgestellten Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).
2. In Anwendung dieser Grundsätze gilt vorliegend das Folgende:
a) Ausgangspunkt der Maßnahmenzumessung ist das schwerste Dienstvergehen. Dabei ist nach den in der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen davon auszugehen (BayVGH, U. v. 13.12.2006 - 16a D 3379/05 - juris Rn. 21; ebenso VG Trier, U. v. 11.9.2012 - 3 K 629/12.TR - juris Rn. 74), dass die (vielfache) Weigerung des Beklagten, der dienstlichen Anordnung zur Aufnahme einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung nachzukommen, und die damit verbundenen negativen Folgen für die Gesundheit des Beklagten und somit für dessen Pflicht, im Rahmen der vollen Hingabe für den Beruf alle zumutbaren Maßnahmen zu seiner Gesunderhaltung zu nutzen, beamtenrechtliche Kernpflichten betreffen. Aufgrund dieser Verstöße ist als Regelmaßnahme die Entfernung des Beamten aus dem Dienst und für den Beklagten als Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts nach Art. 13 Abs. 1 BayDG in den Blick zu nehmen.
b) Dabei ist vorliegend zulasten des Beklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser über einen längeren Zeitraum mehrfach zum Therapiebeginn aufgefordert und ihm die disziplinarrechtlichen Konsequenzen eindeutig aufgezeigt wurden. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit durch die Aufnahme angeordneter zumutbarer Maßnahmen zu erhalten bzw. wiederherzustellen, stellt eine Pflichtverletzung mit erheblichem disziplinarischem Gewicht dar. Der Beklagte hat durch dieses Verhalten beamtenrechtliche Kernpflichten verletzt (BayVGH, U. v. 13.12.2006 a. a. O. Rn. 22 f.). Führt diese Verletzung der beamtenrechtlichen Kernpflichten zu erheblichen dienstlichen Auswirkungen, ist regelmäßig von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten auszugehen (vgl. VG Münster, U. v. 19.2.2013 - 13 K 684/11.O - juris Rn. 40).
c) Eine endgültiger Vertrauensverlust ist vorliegend allerdings nicht eingetreten.
aa) Während die die Schwere des Dienstvergehens maßgeblichen belastenden Tatsachen durch den Kläger nachvollziehbar dargelegt und auf dieser Grundlage zur Überzeugung des Gerichts feststehen müssen, sind demgegenüber die den Beamten entlastenden „Umstände nach dem Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist“ (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 17). Damit sind bei der prognostischen Einschätzung des zukünftigen dienstlichen Verhaltens des Beamten und dem Ausmaß der dadurch bewirkten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn zugunsten des Disziplinarbeklagten bereits solche Umstände zu berücksichtigen, die eine weitere dienstliche Tätigkeit des Betroffenen möglich erscheinen lassen. Nur wenn dies ausgeschlossen ist, ist nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab das Vorliegen eines endgültigen Vertrauensverlustes zu bejahen und das Beamtenverhältnis durch die Entfernung aus dem Dienst zu beenden (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 18). Für den im Ruhestand befindlichen Beamten ist in Anwendung dieses Maßstabs dann die Aberkennung des Ruhegehalts nach Art. 13 Abs. 1 BayDG zu verhängen.
bb) Zugunsten des Beklagten ist vorliegend in die Maßnahmenzumessung zum einen einzustellen, dass auch bei einer Aufnahme der angeordneten Alkoholentwöhnungsbehandlung nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der beim Beklagten diagnostizierten weiteren sonstigen Erkrankungen die Wiederherstellung der (vollen) Dienstfähigkeit nicht sichergestellt war.
In allen vorliegenden ärztlichen Attesten wird von einer Vielzahl diagnostizierter Erkrankungen des Beklagten ausgegangen. Auch der behandelnde Polizeiarzt hält zwar den Alkoholmissbrauch des Beklagten für die wesentliche Ursache der Erkrankungen des Beklagten und damit für dessen Dienstunfähigkeit. Er stellt aber die sonstigen diagnostizierten Krankheiten nicht in Abrede („gesundheitliches Hauptproblem“; Gesundheitszeugnis vom ... 9.2011, Bl. 49 der Disziplinarakte).
Damit ist aber nicht erkennbar, dass durch die Aufnahme der angeordneten stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung eine Wiederherstellung der (vollen) Dienstfähigkeit des Beklagten gewährleistet gewesen wäre. Zwar sprechen vorliegend sowohl die polizeiärztliche Einschätzung als auch die ärztliche Beurteilung im Arztbrief der Fachklinik ... vom ... Mai 2010 dafür, dass durch eine konsequente Entgiftungsbehandlung eine Heilung der Erkrankungen des Beklagten überhaupt erst ermöglicht wird. Zur Frage der Auswirkungen der vielfachen weiteren Erkrankungen des Beklagten auf dessen Dienstfähigkeit ist damit jedoch eine abschließende Beurteilung nicht erfolgt.
Da jedoch nur bei erheblichen dienstlichen Auswirkungen der Weigerung, der angeordneten stationären Therapie nachzukommen, die Höchstmaßnahme gerechtfertigt ist (VG Münster, U. v. 19.2.2013 - 13 K 684/11.O - juris Rn. 40), sind vorliegend zugunsten des Beklagten die verbleibenden Zweifel an der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit durch eine Aufnahme der Alkoholentwöhnungsbehandlung in die Maßnahmenzumessung einzustellen (vgl. bei einer fehlenden Feststellung der Eignung angeordneter Therapien zur Wiederherstellung der (vollen) Dienstfähigkeit: BVerwG, U. v. 23.2.2005 - 1 D 1/04 - NVwZ-RR 2006, 47/51 f. = juris Rn. 111). Zugunsten des Beklagten ist dies zu berücksichtigen, da nur in diesem Fall alleine durch die Weigerung zur Aufnahme der Therapie ein umfassender Vertrauensverlust bejaht werden kann.
cc) Zugunsten des Beklagten ist für die Maßnahmenzumessung im Wesentlichen weiter zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Anordnung zur Aufnahme einer Alkoholentwöhnungsbehandlung durch den Dienstherrn eine endgültige Klärung der Kostentragung für diese Therapie nicht erfolgt ist.
Nach dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der Krankenversicherung des Beklagten ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Krankenversicherung die Kosten einer stationären Therapie nicht übernommen hätte.
Die von der Krankenversicherung als notwendig angesehenen „Angaben des behandelnden einweisenden Facharztes“ (Schreiben der Krankenversicherung vom ...9.2014, S. 2; Bl. 50 der Gerichtsakte), um eine Kostenübernahme prüfen zu können, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Im Gegenteil gingen die den Beklagten behandelnden (Privat-) Ärzte gerade davon aus, dass eine stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung nicht erfolgsversprechend ist. Damit ist aufgrund dieser ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht erkennbar, dass die Krankenversicherung die Kosten der vom Dienstvorgesetzen angeordneten stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung übernommen hätte.
Gleichzeitig lag auch keine schriftliche Zusage des Dienstherrn vor, die Kosten im Falle der fehlenden Kostentragung durch die private Krankenversicherung zu übernehmen. Diese Kostenübernahme ist zwar möglicherweise dem Beklagten gegenüber mündlich erklärt worden (Schreiben vom ...2.2012, Bl. 62 der Disziplinarakte). Wegen der fehlenden Verbindlichkeit derartiger mündliche Äußerungen (vgl. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG) konnte der Beklagten jedoch auf eine Kostenübernahme durch den Dienstherrn nicht vertrauen.
Die Aufnahme der angeordneten Alkoholentwöhnungsbehandlung war damit für den Beklagten mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. Dies entlastet den Beklagten, da prognostisch nicht auszuschließen ist, dass er bei einer endgültigen Klärung der Kostentragung die angeordnete Therapie aufgenommen hätte.
dd) Diese den Beklagten entlastenden Umstände führen unter Abwägung mit dem vom Beklagten begangenen Dienstvergehen dazu, dass nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab noch kein endgültiger Vertrauensverlust, der eine Entfernung aus dem Dienst bzw. vorliegend die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen kann, festzustellen ist. Beim Vorliegen einer Kostenübernahme ist prognostisch die Aufnahme der angeordneten Alkoholentwöhnungsbehandlung nicht auszuschließen, so dass weitere Verstöße des Beklagten gegen dienstliche Pflichten verhindert werden können.
Dabei ist aus dem im Verfahren erstellten Persönlichkeitsbild, das gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG in die Maßnahmenzumessung einzustellen ist, keine andere Bewertung geboten. Zwar geht das Gericht im Hinblick auf das bisher gezeigte Verhalten des Beklagten (vgl. zu diesem Kriterium im Rahmen des Persönlichkeitsbildes: BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 14) davon aus, dass er der angeordneten Aufnahme der Alkoholentwöhnungsbehandlung auch bei der Klärung der Kostentragung nicht ohne weiteres Beharren auf seiner Position nachgekommen wäre. Allerdings ergeben sich aus dem Persönlichkeitsbild für das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte nach einer Klärung der offenen Fragen auf Dauer den Weisungen des Dienstherrn widersetzt und so eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes verhindert hätte.
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände ist für das Gericht damit eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses objektiv nicht gegeben. Damit ist im Ergebnis eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt, so dass für die Maßnahmenzumessung bei den festgestellten Dienstvergehen nur eine Kürzung des Ruhegehalts auszusprechen ist.
Für die Bemessung des Umfangs der Ruhegehaltskürzung sind keine Umstände erkennbar, die vorliegend ein Abweichen vom Regelkürzungssatz (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2001 - 1 D 29/00 - BVerwGE 114, 88/90 f.) begründen würden, so dass das Gericht eine Kürzung in Höhe von 10% für notwendig und angemessen ansieht.
Diese Kürzung ist im Hinblick auf die verletzten Dienstpflichten unter voller Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstgrenze in Art. 12 Satz 1 BayDG für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.