Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Dez. 2016 - 1 WDS-VR 4/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:071216B1WDSVR4.16.0
bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich in einem Konkurrentenstreit mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 3. März 2016, den nach Besoldungsgruppe A 7 - A 9 bewerteten Dienstposten ...feldwebel ... (Dienstposten-ID: ...) bei der ...regiment ... in ... zum 1. Juli 2016 mit dem Beigeladenen zu besetzen.

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2033 enden. Er wurde im September ... zum Hauptfeldwebel ernannt. Seit dem 4. April 2016 wird er als ...feldwebel bei der ...regiment ... in ... verwendet; sein Dienstposten ist nach Besoldungsgruppe A 7 - A 9 bewertet.

3

Im Hinblick auf die Nachbesetzung des o.g. Dienstpostens gab der Kompaniechef der ...regiment ... gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement mit Schreiben vom 11. Februar 2016 den folgenden Besetzungsvorschlag ab:

"Gemäß derzeitiger Sachlage wird der Dienstposten des Kompanietruppführers der ...regiment ... zum 1. Juli 2016 neu zu besetzen sein.

Nach reiflicher Betrachtung der in Frage kommenden Bewerber sowie unter Einbeziehung sämtlicher Für und Wider habe ich mich für Hauptfeldwebel B als meinen Favoriten entschieden. Ich betrachte ihn unter den gegebenen Umständen als den am besten geeigneten Kandidaten für diese Aufgabe.

Ich beantrage daher seine Vororientierung auf diesen Dienstposten."

4

Auf eine entsprechende Rückfrage des Antragstellers teilte ihm sein Disziplinarvorgesetzter mit Email-Schreiben vom 25. Januar 2016 mit, dass er sich nicht gegen ihn, sondern für den Beigeladenen entschieden habe. Die wenigen Gründe, die gegen ihn, den Antragsteller sprächen, hätten bei dieser Entscheidung nur eine kleine Rolle gespielt.

5

Mit Email-Schreiben vom 3. März 2016 entschied das Bundesamt für das Personalmanagement (...), dass der Beigeladene zum 1. Juli 2016 auf den Dienstposten ...feldwebel/... bei der ...regiment ... in ... zu versetzen sei. Mit Verfügung Nr. ... vom 3. März 2016 ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement den Dienstpostenwechsel des Beigeladenen von dessen bisherigem Dienstposten ...feldwebel ... (bewertet nach Besoldungsgruppe A 7 - A 9) bei der ...regiment ... in ... auf den strittigen Dienstposten an.

6

Gegen diese Auswahl- und Versetzungsentscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Mai 2016 Beschwerde ein und bat um Einsicht in das Auswahlrational zu diesem Vorgang.

7

Ebenfalls mit Schreiben vom 11. Mai 2016 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf den strittigen Dienstposten; zur Erläuterung führte er aus, dass diverse Gründe, die nichts mit seiner Beurteilung oder mit seinem Leistungsbild zu tun hätten, zu der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Entscheidung geführt hätten. Der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers unterstützte diesen Versetzungs- bzw. Dienstpostenwechsel-Antrag in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2016 nicht. Auch der Kommandeur des ...regiments ... befürwortete den Dienstpostenwechsel des Antragstellers auf den strittigen Dienstposten nicht. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - erklärte der Antragsteller unter dem 19. Juni 2016, dass er zu einem späteren Zeitpunkt auf seinen Versetzungsantrag zurückkommen werde; dieser solle zunächst nicht weiter bearbeitet werden.

8

Seine Beschwerde vom 11. Mai 2016 begründete der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. Juni 2016 und führte aus, sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei verletzt worden. Er sei bei der Auswahl für den strittigen Dienstposten von der entscheidungszuständigen Stelle nicht mitbetrachtet worden. Man sei dort lediglich dem Vorschlag des Disziplinarvorgesetzten gefolgt.

9

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. September 2016 beantragte der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

10

Seinen außerdem auf § 3 Abs. 2 WBO gestützten Rechtsschutzantrag lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 26. September 2016 ab. Mit Bescheid vom 29. September 2016 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers vom 11. Mai 2016 gegen die Auswahlentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 3. März 2016 zurück. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. November 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Dieser Antrag ist dem Senat noch nicht vorgelegt worden.

11

Zur Begründung seines Eilrechtsschutzbegehrens führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass aus seiner fehlenden Mitbetrachtung die Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG folge. Er verfüge über eine hervorragende Beurteilung und hätte in einem Eignungs- und Leistungsvergleich anstelle des Beigeladenen ausgewählt werden müssen. Die ihm entgegengehaltenen "Probleme" seien möglicherweise dadurch ausgelöst worden, dass er, der Antragsteller, eine dienstliche Erklärung gegen seinen ehemaligen Kompaniechef mit der Folge abgegeben habe, dass disziplinarische Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den ehemaligen Kompaniechef geführt worden seien. Im Rahmen dieser Ermittlungen seien zahlreiche Personen befragt worden, die bestätigen könnten, dass die Probleme nicht in seiner, des Antragstellers, Person lägen. Darüber hinaus sei die Rechtsfigur einer Querversetzung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Bei dem in Rede stehenden Dienstposten handele es sich um einen herausgehobenen Dienstposten, nämlich einen von zwei Teileinheitsführer-Dienstposten innerhalb einer Kompanie von 60 ...feldwebeln. Dieser Dienstposten komme einem Zugführer-Dienstposten gleich, weil es sich um den einzigen Teileinheitsführer-Dienstposten handele, der von einem ...feldwebel der Dotierungsebene A 7 - A 9 BBesO wahrgenommen werden könne. Dieser Umstand führe dazu, dass der entsprechende Soldat mit einer Vorgesetztenfunktion gemäß § 1 Vorgesetztenverordnung ausgestattet sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Übrigen im Beschluss vom 8. November 1990 - 1 WB 165.90 - entschieden, dass die Kommandierung eines Soldaten zum Zugführerlehrgang unstreitig eine förderliche Verwendung darstelle. Entsprechend müsse dies auch für die Auswahlentscheidung gelten, die für den hier strittigen herausgehobenen Dienstposten zu treffen sei.

12

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. November 2016 hat der Antragsteller zur Frage der Wertigkeit des strittigen Dienstpostens ergänzende Ausführungen gemacht.

13

Der Antragsteller beantragt,

das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom 11. Mai 2016 gegen die Auswahl- und Versetzungsentscheidung hinsichtlich des Dienstpostens ... bei der ..regiment ... diese unter gleichzeitiger Aufhebung der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. September 2016 vorläufig rückgängig zu machen und dem Dienstherrn zu untersagen, den Beigeladenen mit der kommissarischen Aufgabenwahrnehmung zu betrauen.

14

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Es trägt vor, dass der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung unzulässig sei, weil der Antragsteller weder über die erforderliche Antragsbefugnis noch über ein Rechtsschutzbedürfnis verfüge. Er bekleide derzeit einen nach Besoldungsgruppe A 7 - A 9 bewerteten Dienstposten; der angestrebte Dienstposten sei dotierungsgleich. Bei einem ämtergleichen Dienstpostenwechsel handele es sich um eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualrechtssphäre eines Soldaten grundsätzlich nicht berühre. Eine Auswahlentscheidung unter Kandidaten um einen ämtergleichen Dienstpostenwechsel unterliege nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; deshalb könne auch nicht der Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers bestehe deshalb nicht. Das Bundesamt für das Personalmanagement habe sich auch nicht freiwillig dem Grundsatz der Bestenauslese unterworfen. Bereits auf seinem gegenwärtigen Dienstposten könne der Antragsteller zum Stabsfeldwebel befördert werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei für die Dotierung unerheblich, wie eng der jeweilige Dienstposteninhaber auch mit höheren Vorgesetzten zusammenarbeite und ob insoweit ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Auch wenn dem Bundesamt für das Personalmanagement aus Beurteilungen der Wunsch des Antragstellers bekannt gewesen sei, auf den strittigen Dienstposten versetzt zu werden, folge daraus dennoch kein Anspruch, für diesen Dienstposten mitbetrachtet zu werden.

16

Der Beigeladene hat seinen Dienst auf dem strittigen Dienstposten in der 19. KW (9. - 13. Mai 2016) angetreten. Er hatte im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat keinen Antrag gestellt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - ... - sowie die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

18

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

19

1. Zwar ist der Antrag gemäß § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

20

a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf - wie hier geschehen - schon vor der Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegen den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 29. September 2016 hat der Antragsteller am 9. November 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesministerium der Verteidigung beantragt; dieser Antrag ist dem Senat jedoch noch nicht vorgelegt worden. Sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht des Hauptsacheverfahrens (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 Abs. 2 VwGO).

21

b) Der Rechtsstreit hat sich durch die Besetzung des strittigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen nicht in der Hauptsache erledigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 - Rn. 27 und vom 14. Februar 2012 - 1 WDS-VR 6.11 - juris Rn. 29 m.w.N.).

22

c) Unabhängig von der Frage des Anordnungsgrundes hat der Antragsteller für den Antrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

23

Das vom Bundesministerium der Verteidigung für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Urteil des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - (BVerwGE 153, 246), steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der 2. Revisionssenat ausgesprochen, dass die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens im Wege der Umsetzung nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterliege; eine entsprechende Klage eines übergangenen Beamten sei wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Zugleich hat der 2. Revisionssenat aber bei einer Dienstpostenkonkurrenz um dotierungsgleiche ("ämtergleiche") Dienstposten in Ausnahmefällen die Verfahrensgarantien des Art. 33 Abs. 2 GG für anwendbar gehalten (BVerwGE 153, 246, Rn. 19, 21). Im vorliegenden Verfahren beruft sich der Antragsteller gegenüber der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Auswahlentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 3. März 2016 ausdrücklich auf einen ihm zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruch. Mit der Rüge, seine Mitbetrachtung für den in Rede stehenden Dienstposten sei zu Unrecht unterblieben, weil dieser Dienstposten höherwertig als sein derzeit inne gehabter Dienstposten und im Übrigen förderlich sei, macht er gerade eine mögliche Verletzung individueller Rechte aus § 3 Abs. 1 SG und aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann ihm deshalb nicht abgesprochen werden.

24

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

25

Dabei kann offen bleiben, ob für das Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO und § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsgrund besteht. Dies hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - in seinem Schriftsatz vom 27. September 2016 bezweifelt.

26

Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

27

Bei summarischer Prüfung verletzt die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 3. März 2016, den nach Besoldungsgruppe A 7 - A 9 bewerteten Dienstposten ...feldwebel ... (Dienstposten ID: ...) bei der ...regiment ... in ... zum 1. Juli 2016 mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Antragsteller nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG oder aus Art. 3 Abs. 1 GG.

28

a) Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Über die Verwendung entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle vielmehr, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; mit ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreier Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56, Rn. 21 und vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 18.10 - Rn. 25, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 138, 70 und in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59). Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 18.10 - Rn. 25).

29

Die vom Antragsteller gewünschte Überprüfung der Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG in Form eines Eignungs- und Leistungsvergleiches zwischen konkurrierenden Soldaten ist allerdings nicht geboten, wenn der von einem Antragsteller angestrebte und der von ihm innegehabte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind, es also nicht - wie bei Beförderungsbewerbern - um eine höherwertige Verwendung geht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2000 - 1 WB 73.00 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 und vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 Rn. 26).

30

Der strittige Dienstposten stellt im Verhältnis zu dem vom Antragsteller inne gehabten Dienstposten keine in diesem Sinne höherwertige Verwendung dar. Sowohl der gegenwärtige Dienstposten des Antragstellers als auch der von ihm angestrebte strittige Dienstposten sind besoldungsrechtlich gebündelt und nach Besoldungsgruppe A 7 bis A 9 bewertet. Auf dem gegenwärtigen Dienstposten des Antragstellers ist seine Beförderung zum Stabsfeldwebel möglich. Dies hat das Bundesministerium der Verteidigung in seinen Schriftsätzen vom 7. November 2016 und vom 1. Dezember 2016 im Einzelnen ausgeführt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

31

Ausnahmsweise erlangt der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG allerdings auch bei der Konkurrenz zweier Soldaten um besoldungsmäßig gleich bewertete Dienstposten Geltung, wenn sich die für die Dienstpostenbesetzung zuständige Stelle der Bundeswehr entweder in einer speziellen Ausschreibung oder generell in ständiger Verwaltungspraxis darauf festgelegt hat, dass eine bestimmte Verwendung - ungeachtet ihrer relativen Dotierung - als höherwertig und förderlich anzusehen und deshalb bei einer diesbezüglichen Auswahlentscheidung ein Eignungs- und Leistungsvergleich für die Kandidaten vorzunehmen ist. Darin liegt dann die verpflichtende Festlegung, auch bei Versetzungsbewerbern die Auswahlentscheidung nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen und einen Eignungs- und Leistungsvergleich durchzuführen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 Rn. 26 zum Fall einer bestimmten dotierungsgleichen Verwendung im Ausland).

32

Eine Festlegung im dargestellten Sinn hat das Bundesamt für das Personalmanagement für den strittigen Dienstposten indessen nicht getroffen. Es hat sich diesbezüglich nicht - in einer ständigen Verwaltungspraxis oder in einer konkreten Ausschreibung - freiwillig dem Grundsatz der Bestenauslese unterworfen. Das hat das Bundesministerium der Verteidigung in seinem Bescheid vom 26. September 2016, sodann im Beschwerdebescheid vom 29. September 2016 und erneut in seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 ausgeführt. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

33

Die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. November 2016 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Frage der "Höherwertigkeit" eines Dienstpostens knüpft an die besoldungsmäßige bzw. die status-("amts-")bezogene Höherwertigkeit an (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 Rn. 26; Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240>), hingegen nicht daran, wie von einem Soldaten in einer Einheit oder Dienststelle der Bundeswehr die Aufgaben auf dem Dienstposten gewichtet werden.

34

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die hier in Rede stehende Dienstpostenkonkurrenz auch nicht unter dem Aspekt der "Förderlichkeit" am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu überprüfen. Insoweit ist zunächst erneut auf die fehlende entsprechende Selbstbindung des Bundesamts für das Personalmanagement zu verweisen. Überdies kann der Antragsteller auf seinem jetzt inne gehabten Dienstposten - wie dargelegt - gefördert und zum Stabsfeldwebel befördert werden. Die Entscheidung des Senats vom 8. November 1990 - 1 WB 165.90 -, in der die Kommandierung eines Soldaten zu einem Zugführer-Lehrgang (ROA) als förderliche Verwendung qualifiziert worden ist, lässt sich auf die Konstellation des vorliegenden Verfahrens nicht übertragen. Bei dem vom Antragsteller angestrebten Dienstposten handelt es sich unstreitig nicht um den Dienstposten eines Zugführers, sondern um einen Kompanietruppführer-Dienstposten. Obendrein ging es in der Entscheidung vom 8. November 1990 um die Ausbildung für Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes; dieser laufbahnbezogene Aspekt begründete die Annahme der Förderlichkeit. Der strittige Dienstposten ist weder laufbahnbezogen noch in sonstiger Hinsicht für den Antragsteller förderlich.

35

b) Auch der Grundsatz der Chancengleichheit eröffnet für den Antragsteller keinen Anordnungsanspruch.

36

Dieser aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz besteht nicht isoliert, sondern verfahrensbezogen, d.h. innerhalb eines Bewerbungsverfahrens mit dem entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2011 - 1 WB 38.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 41 und vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 - BVerwGE 141, 271 Rn. 36) oder innerhalb eines am Maßstab des Art. 12 GG zu prüfenden Zulassungsverfahrens (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - juris Rn. 35 und vom 11. Oktober 2010 - 1 BvR 1425/10 - juris Rn. 10). Bei dem hier strittigen Dienstpostenwechsel sind Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG hingegen nicht berührt.

37

c) Der Antragsteller hat schließlich keinen Anspruch auf Mitbetrachtung für den strittigen Dienstposten aus dem Zentralerlass B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung". Dieser Erlass gibt dem zuständigen Entscheidungsträger bei der Besetzung eines Dienstpostens nicht auf, einen förmlichen Eignungs- und Leistungsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese durchzuführen. Vielmehr ist - wie ein Umkehrschluss aus Nr. 202 Buchst. g in Verbindung mit Nr. 701 Zentralerlass B-1300/46 belegt - lediglich zu prüfen, ob das Leistungsbild eines für den Dienstpostenwechsel vorgesehenen Soldaten den Anforderungen des Dienstpostens entspricht und er insoweit geeignet ist.

38

Der Kompaniechef der ...regiment ... hat in seinem Besetzungsvorschlag vom 11. Februar 2016 gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement offen gelegt, dass es neben dem von ihm favorisierten Beigeladenen noch andere Bewerber für den strittigen Dienstposten gegeben hat. Der Antragsteller hatte im Rahmen seiner Beurteilung vom 5. November 2015 (bei den Vorstellungen zum weiteren Werdegang) seinen Versetzungswunsch für den strittigen Dienstposten geäußert. Vor diesem Hintergrund war dem Bundesamt für das Personalmanagement als dem Träger der Auswahlentscheidung bekannt, dass es für den Dienstposten nicht nur einen Bewerber, sondern ein Bewerberfeld gab. Im Rahmen des Zentralerlasses B-1300/46 war es zu einer Betrachtung des gesamten Bewerberfeldes zwar befugt, nicht aber verpflichtet. Eine derartige Obliegenheit legt der Zentralerlass B-1300/46 nicht fest, weil es sich bei dieser Verwaltungsvorschrift um eine organisationsrechtliche Regelung für Verwendungsänderungen handelt, bei denen nur der einzelne betroffene Soldat mit seinen persönlichen Belangen im Verhältnis zu dienstlichen Belangen zu betrachten ist, jedoch nicht im Verhältnis zu anderen Interessenten für eine bestimmte Verwendung. Vielmehr begründet der Zentralerlass B-1300/46 nur die Pflicht der personalbearbeitenden Stelle, einen förmlichen Versetzungsantrag oder Dienstpostenwechsel-Antrag (den der Antragsteller vor der Auswahlentscheidung nicht gestellt hatte) auch förmlich zu bescheiden. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus Nr. 601 des Zentralerlasses B-1300/46.

39

Das Bundesamt für das Personalmanagement konnte sich danach darauf beschränken zu prüfen, ob der für den Dienstposten vorgeschlagene Beigeladene die Anforderungen des Dienstpostens erfüllte. Dass dies nicht der Fall war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch der Antragsteller hat dazu nichts vorgetragen. Im Rahmen des Zentralerlasses B-1300/46 und einer Querversetzung bzw. einer Umsetzung auf einen dotierungsgleichen Dienstposten berührt die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle einen Soldaten dienstlich bestmöglich einsetzt, diesen nicht in seinen Rechten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - Rn. 24 m.w.N.). Die Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle über eine Umsetzung auf einen dotierungsgleichen Dienstposten wird deshalb nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass für den nachzubesetzenden Dienstposten möglicherweise mehrere geeignete Unteroffiziere zur Verfügung stehen.

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(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

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(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

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(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Genehmigungswettbewerb um eine Linienverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

2

1. Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelkaufmann ein Busunternehmen. Er war Inhaber einer Genehmigung für den eigenwirtschaftlich betriebenen Linienverkehr mit Bussen auf den Linien 172, 172a und 173 im Bereich des Nahverkehrsplans für den Landkreis E. Diese Genehmigung war befristet bis zum 31. Dezember 2006.

3

Im Jahr 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedererteilung der Genehmigung für die Zeit ab 1. Januar 2007. Nachdem die Antragsunterlagen aus Sicht der Genehmigungsbehörde am 6. Oktober 2005 vollständig vorlagen, verlängerte sie die Drei-Monats-Frist zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG um drei Monate bis zum 6. April 2006. Am Anhörungsverfahren beteiligte sie unter anderem die W. GmbH & Co. KG (im Folgenden: W.), die im Einzugsbereich der betroffenen Strecken über einen längeren Zeitraum Schülertransporte durchgeführt hatte. Im November 2005 machte die W. Einwendungen gegen den Antrag des Beschwerdeführers geltend und beantragte ihrerseits eine entsprechende Linienverkehrsgenehmigung. Die Genehmigungsbehörde leitete auch insoweit ein Anhörungsverfahren ein; auch hier verlängerte sie die Drei-Monats-Frist. Im März 2006 teilte die Genehmigungsbehörde dem Beschwerdeführer und der W. mit, dass eine Entscheidung über die Anträge bis zum 6. April 2006 getroffen werde. Bereits am 6. Januar 2006 hatte die W. eine inhaltliche Ausweitung ihres Verkehrsangebots vorgelegt. Am 28. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Modifikation seines Linienverkehrsantrags ein. Mit Bescheid vom 29. März 2006 erteilte die Behörde der W. die beantragte Linienverkehrsgenehmigung und lehnte mit weiterem Bescheid vom selben Tag den Antrag des Beschwerdeführers ab; dessen ergänzendes Verkehrsangebot vom Vortag bezog sie in ihre Entscheidung nicht mit ein.

4

Dagegen erhob der Beschwerdeführer - ebenso wie andere Bewerber um die Genehmigung - Widerspruch. Daraufhin lud die Genehmigungsbehörde zu einem Erörterungstermin im September 2006 und teilte mit, dass auf Grundlage dieses Erörterungstermins über die Widersprüche entschieden werden solle. Demzufolge würden der Widerspruchsentscheidung nur die von den Beteiligten bis zum Abschluss des Termins abgegebenen Erklärungen und Unterlagen sowie die Ergebnisse der Erörterung zugrunde gelegt. Der Erörterungstermin wurde dann wegen noch ausstehender Verhandlungen vertagt und am 11. Oktober 2006 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer nahm an diesem Termin nicht teil. Die W. reichte im Termin einen Antrag ein, die ihr erteilte Genehmigung auszuweiten. Der Termin wurde um 10.25 Uhr geschlossen. Kurz nach 12.00 Uhr ging bei der Genehmigungsbehörde ein Telefax ein, mit dem der Beschwerdeführer eine Modifikation seines bisherigen Verkehrsangebots vorlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 wies die Genehmigungsbehörde die Widersprüche zurück.

5

Die daraufhin vom Beschwerdeführer erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2008 ab. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2009 ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Wegen der Rüge des Beschwerdeführers, dass die konkrete Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens zu einer Art Versteigerung von Linienverkehrsgenehmigungen führe und sogar Angebote berücksichtigt worden seien, die erst im Widerspruchsverfahren nachgebessert worden seien, habe das Verwaltungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit dahinstehen lassen und dem Beschwerdeführer in nicht zu beanstandender Weise unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens verwehrt, weil er selbst die sich aus diesem Verfahren ergebenden Möglichkeiten genutzt habe. Unabhängig davon sprächen auch keine überwiegenden Gründe dafür, dass die von der Genehmigungsbehörde gewählte Verfahrensweise rechtswidrig gewesen wäre. Das Personenbeförderungsgesetz gebe nur wenig Anhaltspunkte, wie das Verfahren bei Beteiligung konkurrierender Unternehmen auszugestalten sei. Das Ziel der Regelungen zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen, einen Ausgleich zu schaffen zwischen der angestrebten Optimierung einer Sicherstellung des öffentlichen Verkehrsinteresses, welche durch einen Wettbewerb unter den Anbietern gefördert werde, und der im Lichte von Art. 12 GG notwendigen Gewährleistung eines Besitzstandsschutzes für Konzessionsinhaber, könne durch eine möglichst gleiche Informationsgrundlage aller Antragsteller erreicht werden. Auch gebe es keine gesetzliche Pflicht zur unveränderten Aufrechterhaltung eines Genehmigungsantrags. Mit der Nachbesserung von Anträgen sei dem auf eine optimale Bedienung der öffentlichen Verkehrsinteressen gerichteten Zweck des § 13 PBefG sogar besonders gedient. Zur Gewährleistung eines nachprüfbar fairen Verfahrens habe die Genehmigungsbehörde allen Antragstellern allerdings einen Stichtag bekanntzugeben, weil es ansonsten mehr oder weniger zufällig wäre, welcher Konkurrent das "letzte" Angebot abgebe. Ob die Mitteilung der Beklagten, wonach eine Entscheidung bis zum 6. April 2006 getroffen werde, diesen Anforderungen genüge, könne dahinstehen. Denn nach dieser Mitteilung habe die W. keinen geänderten Antrag mehr vorgelegt. Das demgegenüber vom Beschwerdeführer im Wege eines Ausgestaltungsverlangens nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) PBefG am 28. März 2006 nochmals modifizierte Fahrplankonzept sei zu Recht nicht mehr berücksichtigt worden, weil ihm ein solches Ausgestaltungsrecht nach Beantragung der Wiedererteilung einer auslaufenden Genehmigung nicht mehr zustehe. Im anschließenden Widerspruchsverfahren habe die Genehmigungsbehörde zum Schutz des Genehmigungswettbewerbs eine Ausschlussfrist gesetzt, indem sie den Beteiligten mitgeteilt habe, neue Erklärungen könnten nur bis zum Abschluss des (zweiten) Erörterungstermins am 11. Oktober 2006 abgegeben werden. Die nach dem Abschluss des Erörterungstermins per Fax eingegangene Angebotsmodifikation durch den Beschwerdeführer habe daher als verfristet unberücksichtigt bleiben müssen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils lägen auch nicht vor, soweit der Zulassungsantrag Einwendungen gegen die Beurteilung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen geltend mache. Das Verwaltungsgericht habe ausführlich und rechtsfehlerfrei begründet, warum die Auswahlentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden sei. Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2010 zurück.

6

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.

7

Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt, weil es in dem zugrunde liegenden Genehmigungswettbewerb an der nötigen wettbewerblichen Fairness gemangelt habe. Die angegriffenen Entscheidungen billigten ein Verfahren, das der Sache nach eine Versteigerung von Liniengenehmigungen darstelle. Die konkreten Rahmenbedingungen dieser Versteigerung seien mit den Grundrechten des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen. Insbesondere habe die Genehmigungsbehörde das Verfahren zu einem willkürlich bestimmten Zeitpunkt beendet. Zu diesem Zeitpunkt habe sie lediglich der W. eine letzte Chance zur Nachbesserung ihres Angebots unter Kenntnis des Angebots des Beschwerdeführers gegeben. Durch die wechselseitige Bekanntgabe der konkurrierenden Angebote im Rahmen des Anhörungsverfahrens seien zudem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschwerdeführers verletzt worden. Dies werde dadurch verstärkt, dass die W. in das Anhörungsverfahren einbezogen worden sei, obwohl sie nicht zu dem in § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG genannten Personenkreis gehört habe. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass als maßgeblicher Zeitpunkt auf die letzte Verwaltungsentscheidung abgestellt worden sei. Es liege in der Natur des Genehmigungswettbewerbs, dass spätestens der Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung maßgeblich sein müsse. Zu beanstanden sei auch, dass sein Angebot vom 28. März 2006 nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem habe die Ankündigung der Behörde im Widerspruchsverfahren, Erklärungen könnten nur bis zum Datum des Erörterungstermins berücksichtigt werden, so verstanden werden dürfen, dass weitere Angebote auch bis zum Ablauf des 11. Oktober 2006 möglich gewesen seien. In seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG sieht sich der Beschwerdeführer verletzt, weil die Genehmigungsbehörde ohne sachlichen Grund darüber hinweggesehen habe, dass die W. die Voraussetzungen des § 13 PBefG nicht erfüllt habe. Außerdem sei er im Rahmen der Prüfung des Kriteriums der möglichst guten Verkehrsbedienung Kriterien unterworfen worden, die ihm vorher nicht bekannt gegeben worden und die auf ihn in ungleich behandelnder Weise angewandt worden seien. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Gerichte auf Kernbereiche seines Tatsachenvortrags nicht eingegangen seien.

II.

8

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.

9

1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, durch die Einbeziehung der W. in das Anhörungsverfahren seien seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt worden, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Gleiches gilt für die Rügen, er werde durch die Nichtbeachtung seines Ausgestaltungsverlangens vom 28. März 2006 und durch die Berücksichtigung neuer Antragsmodifikationen während des Widerspruchsverfahrens in seiner Berufsfreiheit verletzt und die Genehmigungsbehörde habe unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG überraschende Kriterien angewandt. Auch die behaupteten Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG werden nicht substantiiert dargelegt.

10

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Wenn sich mehrere Unternehmer um eine Linienverkehrsgenehmigung bewerben, aber nur einer von ihnen die begehrte Genehmigung erhalten kann, dann gewährleistet Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, dass jeder Bewerber eine faire Chance erhält, entsprechend den in § 13 PBefG geregelten Genehmigungsvoraussetzungen zum Zuge zu kommen. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit ist insoweit die Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte zu beachten. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet - unabhängig davon, ob durch die Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung lediglich die Berufsausübungsfreiheit berührt wird oder ob im Einzelfall die Berufswahl tangiert ist - eine der Bedeutung der Berufsfreiheit angemessene Verfahrensgestaltung im Vorfeld der Auswahlentscheidung (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; 82, 209 <227>; BVerfGK 4, 1 <9>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01, 1 BvR 826/01 -, NJW-RR 2003, S. 203; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2009 - 1 BvR 369/08 -, NJW-RR 2009, S. 1502 <1503>). Zudem erfordert Art. 3 Abs. 1 GG eine der Sicherung des chancengleichen Zugangs zur beruflichen Tätigkeit angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 116, 1 <17 f.>).

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Daran gemessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Genehmigungsbehörde die bei ihr eingehenden Anträge anderen Unternehmen zur Kenntnis gab und diesen die Möglichkeit einräumte, anschließend mit dieser Kenntnis eigene, konkurrierende Anträge zu stellen. Entscheidet sich die Genehmigungsbehörde für eine solche Verfahrensgestaltung (vgl. dazu Heinze, PBefG, 2007, § 13 Anm. 10 , § 14 Anm. 3 ; krit. Werner, GewArch 2004, S. 89 <91>; vgl. auch BVerwGE 118, 270 <276>), setzt ein chancengleicher Wettbewerb allerdings voraus, dass auch der erste Antragsteller auf die konkurrierenden Anträge reagieren kann, weil er sonst gegenüber den Mitbewerbern ohne sachlichen Grund benachteiligt würde. Eine Möglichkeit zum "Nachbessern" von Anträgen ist bei dieser Verfahrensgestaltung nicht schlechthin unvereinbar mit einem fairen Wettbewerb. Solange sie allen Prätendenten in gleicher Weise und auf Grundlage eines vergleichbaren Kenntnisstandes eingeräumt wird, ist sie unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit nicht zu beanstanden. Notwendig ist allerdings, dass auch bei Abgabe der jeweils letzten Antragsfassung die gleichen Voraussetzungen gelten. Die Genehmigungsbehörde darf deshalb grundsätzlich nicht zu einem für die Antragsteller nicht vorhersehbaren, beliebigen Zeitpunkt das Auswahlverfahren für beendet erklären, sondern muss in der Regel im Voraus einen Termin zur Abgabe der letzten Antragsfassung festlegen. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Oberverwaltungsgericht hinreichend beachtet. Es sah eine möglichst gleiche Informationsgrundlage aller Antragsteller gerade als ein Mittel zur Verwirklichung der Chancengleichheit an und ging davon aus, dass ein nachprüfbar faires Verfahren die Bekanntgabe eines Stichtages voraussetze.

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Jedenfalls im Widerspruchsverfahren hat die Genehmigungsbehörde einen solchen Endzeitpunkt benannt. Ob der Beschwerdeführer seine letzte Antragsfassung am 11. Oktober 2006 noch vor diesem Endzeitpunkt vorgelegt hat, ist eine Frage der Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen und grundsätzlich allein von den dafür zuständigen Fachgerichten zu beurteilen. Die Anberaumung eines Erörterungstermins, zu dem alle in Betracht kommenden Antragsteller geladen werden, ist keine grundsätzlich ungeeignete Maßnahme, um allen Bewerbern in gleicher Weise eine Chance zur Erläuterung und Modifikation ihrer Anträge zu geben. Die Annahme, dass das mehr als eineinhalb Stunden nach Ende des Termins eingegangene Telefax des Beschwerdeführers nicht mehr zu berücksichtigen sei, lässt jedenfalls eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht erkennen.

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Unter dem Gesichtspunkt eines chancengleichen Wettbewerbs ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die W. überhaupt über den Antrag des Beschwerdeführers informiert wurde, obwohl sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zum Kreis der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG Genannten gehörte. Denn die Chancengleichheit würde beeinträchtigt, wenn die Genehmigungsbehörde nur einen Teil der potentiellen Bewerber über den Inhalt vorliegender Genehmigungsanträge informieren und ihnen sodann die Möglichkeit einräumen würde, mit diesem Wissen konkurrierende Anträge zu stellen.

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Soweit der Beschwerdeführer rügt, die W. erfülle die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG nicht, ist für eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nichts zu erkennen.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.