Vorgesetztenverordnung - SVorgesV | § 1 Unmittelbare Vorgesetzte

Vorgesetztenverordnung - SVorgesV | § 1 Unmittelbare Vorgesetzte
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder Teileinheit führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu erteilen.

(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der Leitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht eingreifen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 07/12/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich in einem Konkurrentenstreit mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des Bundesamts f
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.