Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Okt. 2013 - 1 WB 46/12

bei uns veröffentlicht am15.10.2013

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X.

2

Die 1989 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit; bei einer Verpflichtungserklärung für die Dauer von 19 Jahren ist ihre Dienstzeit derzeit auf sechs Jahre festgesetzt und endet am 30. Juni 2015. Zuletzt wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Juli 2012 zum Leutnant befördert. Sie ist seit 2010 verheiratet und hat mit ihrem Ehemann, der ebenfalls Soldat ist, eine gemeinsame Wohnung in Y.

3

Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 teilte das Personalamt der Bundeswehr - Offizierbewerberprüfzentrale - der Antragstellerin mit, dass sie das Annahmeverfahren für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes erfolgreich abgeschlossen habe. Mit Personalverfügung vom 15. Juni 2011 erfolgte ihre Übernahme als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes.

4

Bei der Einplanung für den Studiengang Humanmedizin wurde die Antragstellerin nicht mit dem von ihr bevorzugten Studienort Y berücksichtigt, sondern zum Wintersemester 2011/2012 dem Studienort X zugewiesen. Gegen diese Einplanung wandte sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 26. Juli 2011. Sie rügte dabei umfassend ihre Behandlung im Auswahlverfahren und machte geltend, dass ihren persönlichen und familiären Belangen nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Außerdem trug sie mehrere Alternativvorschläge für ihre Einplanung vor.

5

Mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Juli 2011 wurde die Antragstellerin zum 1. Oktober 2011 aus dienstlichen Gründen (Beurlaubung zum Studium gemäß § 11 SUV) unter Zusage der Umzugskostenvergütung an das Bundeswehrkrankenhaus X auf einen z.b.V.-Dienstposten (dienstpostenähnliches Konstrukt) als Schüler versetzt. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. August 2011 ebenfalls Beschwerde.

6

Mit Bescheid vom 30. September 2011 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerden vom 26. Juli 2011 und vom 31. August 2011 zurück. In der Begründung wurden ausführlich das Verfahren der Studienplatzvergabe und Einplanung sowie die für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld geltenden Grundsätze erläutert.

7

Die Antragstellerin hat zum Wintersemester 2011/2012 das Studium der Humanmedizin am Studienort X aufgenommen und studiert dort bis heute.

8

Mit persönlichem Schreiben vom 21. Oktober 2011 sowie nochmals mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2011 beantragte die Antragstellerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2012 dem Senat vor.

9

Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus:

Die Versetzungsverfügung des Personalamts vom 26. Juli 2011 und der diesbezügliche Teil des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Ihr Fall werde von den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht zutreffend erfasst. Sie habe ihren Hauptwohnsitz in Y, wo auch ihr Ehemann, ebenfalls Soldat, mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Bei Verlegung ihres Hauptwohnsitzes nach X zwinge sie ihren Ehemann, ebenfalls seinen Hauptwohnsitz nach X zu ändern, was ihm aber nicht gestattet sei. Außerdem sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BUKG eine Umzugskostenvergütung nicht zuzusagen, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen sei. Das sei hier der Fall, weil vorgesehen sei, sie zum Sommersemester 2012, spätestens aber zum Wintersemester 2012/2013 für einen Studienplatz in Y vorzuschlagen.

11

Die Antragstellerin beantragt,

die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Juli 2011 und den diesbezüglichen Teil des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 aufzuheben und

die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Versetzungsverfügung zum Bundeswehrkrankenhaus X ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zu erlassen.

14

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er wiederholt und bekräftigt die Darlegungen in dem Beschwerdebescheid zur Studienplatzvergabe und Einplanung sowie zu der damit verbundenen Versetzung an eine Betreuungsdienststelle. Zu beachten sei ferner, dass das Bundesumzugskostengesetz auf Soldaten, denen - wie der Antragstellerin - Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt sei, nicht anwendbar sei; diese Soldaten hätten daher auch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Zusage der Umzugskostenvergütung. Die für Sanitätsoffizier-Anwärter vorgesehene Zusage der Umzugskostenvergütung stelle ein zusätzliches Angebot des Dienstherrn dar. Mit der Zusage werde weder ein Umzug angeordnet noch erwartet, dass der beurlaubte Soldat von sich aus an den Studienort ziehe.

17

Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 9.12 - hat der Senat den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht S. verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es der Antragstellerin im Ergebnis nur um die Beseitigung der erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung gehe. Für diese selbständig anfechtbare Maßnahme verbleibe es gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO, § 82 Abs. 1 SG bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte, weil das in § 30 Abs. 1 Satz 1 SG geregelte Umzugskostenrecht von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte ausdrücklich ausgenommen sei.

18

Mit Beschluss vom 15. August 2012 - 3 K 2281/12 - hat das Verwaltungsgericht S. hinsichtlich eines Teils des dorthin verwiesenen Rechtsstreits den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und insoweit den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht (rück-)verwiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, dass Streitgegenstand des (rück-)verwiesenen Verfahrens allein die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 und des diesbezüglichen Teils des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 sei, nicht aber das - unter dem Aktenzeichen 3 K 1963/12 weiterhin beim Verwaltungsgericht anhängige - Begehren auf Verpflichtung, die Antragstellerin unter Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 und des diesbezüglichen Teils des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nach X zu versetzen. Bei der Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 und des diesbezüglichen Teils des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 handele es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit, für die das Bundesverwaltungsgericht als Wehrdienstgericht unmittelbar zuständig sei.

19

Nach der Rückverweisung an den Senat haben sich die Antragstellerin und der Bundesminister der Verteidigung nicht mehr zur Sache geäußert.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: .../11, .../11, .../11, .../11, .../11 und .../11 -, die Gerichtsakte des ursprünglichen Verfahrens (BVerwG 1 WB 9.12) und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

21

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

22

1. Die (teilweise) Rückverweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht ist für den Senat hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

23

a) Allerdings ist die Rückverweisung zu Unrecht erfolgt. Die Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 9.12 - war für das Verwaltungsgericht S. hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO; § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Eine (auch nur teilweise) Rück- oder Weiterverweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg ist unzulässig (allgemeine Meinung; vgl. z.B. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 42 ff. m.w.N.).

24

Als Gericht des zulässigen Rechtswegs hatte das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Antragstellerin begehrte und begehrt, anstelle der Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X mit Zusage der Umzugskostenvergütung eine Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zu erhalten. Wenn das Verwaltungsgericht der Meinung war, dass in die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung einzubeziehen sei, so war es nicht daran gehindert, diese Rechtsauffassung seiner Entscheidung in der Sache zugrunde zu legen. Es war jedoch nicht berechtigt, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung abzutrennen und diesen Teil des Rechtsstreits rückzuverweisen. Die Bindung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Rechtswegs bezieht sich auf den gesamten Rechtsstreit; eine Abtrennung einzelner Entscheidungselemente zum Zwecke der Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist unzulässig (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 17 Rn. 54 m.w.N.).

25

Es liegt auch kein Fall einer objektiven Klagehäufung vor, bei der selbständige Ansprüche nur prozessual gemeinsam geltend gemacht werden. Denn die Antragstellerin will keine isolierte Aufhebung der Versetzung neben der Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung. Die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2011 mit der Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X mit Zusage der Umzugskostenvergütung ist für sie nur ein Zwischenschritt zu der begehrten neuen Verfügung einer Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X ohne Zusage der Umzugskostenvergütung (siehe bereits im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren in diesem Sinne den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. September 2011).

26

b) Ungeachtet der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entfaltet auch eine gesetzwidrige Rückverweisung, wenn sie - wie hier - von den Beteiligten nicht angefochten wird und deshalb in Rechtskraft erwächst, für den Senat die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99 - NJW 2000, 1343).

27

Es kann offenbleiben, ob Ausnahmen von der Bindungswirkung bei schweren Rechtsverstößen, insbesondere bei Verweisungsbeschlüssen, die jeder rechtlichen Grundlage entbehren, in Betracht kommen (vgl. Beschluss vom 17. März 1999 - BVerwG 1 WB 80.98 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 16 = NZWehrr 1999, 199). Diese Voraussetzungen sind, auch wenn die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Hand liegt, hier nicht gegeben.

28

c) Ungeachtet der missverständlichen Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts S. vom 15. August 2012 ist Gegenstand des rückverwiesenen Rechtsstreits nicht die Anfechtung der gesamten Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 (und des diesbezüglichen Teils des Beschwerdebescheids), sondern nur die Anfechtung der darin getroffenen Personalmaßnahme "Versetzung". Das Begehren der Antragstellerin, die in der Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 mit enthaltene Zusage der Umzugskostenvergütung aufzuheben, ist Gegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängig gebliebenen und dort ausgesetzten Verfahrens (siehe die Verfügung des Verwaltungsgerichts S. vom 2. August 2012).

29

2. Die mit dem Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Juli 2011 verfügte Versetzung der Antragstellerin zum 1. Oktober 2011 an das Bundeswehrkrankenhaus X ist rechtmäßig.

30

Die Antragstellerin wurde nach ihrer Übernahme als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Bescheid des Personalamts vom 15. Juni 2011) für das Studium der Humanmedizin am Studienort X eingeplant, wo ihr beginnend mit dem Wintersemester 2011/2012 ein Studienplatz zugewiesen wurde und wo sie bis heute an der Universität X studiert. Die Einplanung zum Studium der Humanmedizin will die Antragstellerin ersichtlich nicht angreifen. Dem Studienort X stimmte sie in Vorbereitung der Einplanung zu. Mit Bescheid vom 27. Juli 2011 beurlaubte das Personalamt die Antragstellerin gemäß § 11 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV - i.d.F. der Bek. vom 14. Mai 1997 , zuletzt geändert durch Art. 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 ) ab dem 1. Oktober 2011 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium der Humanmedizin.

31

Während der Beurlaubung zum Studium besteht das Soldatenverhältnis fort. Gemäß Nr. 3.7 Abs. 1 des Rahmenerlasses des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü San II 3 - vom 17. Oktober 2007 für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter und Sanitätsoffizier-Anwärterinnen unterstehen diese während der Beurlaubung truppendienstlich dem Dienststellenleiter oder der Dienststellenleiterin der Betreuungsdienststelle, zu der die Versetzung erfolgt ist. Die Betreuungsdienststelle (in Verbindung mit dem Betreuungsoffizier) ist für den Sanitätsoffizier-Anwärter oder die Sanitätsoffizier-Anwärterin der ständige Ansprechpartner und das organisatorische Bindeglied in allen Fragen des Studiums und der militärischen Laufbahn (siehe im Einzelnen Nrn. 3.8, 4.2.2 Abs. 3, 5.3 Abs. 5, 5.4, 5.5, 5.6 Abs. 2 und 5.10 Abs. 2 des Rahmenerlasses).

32

Auf dieser Grundlage lässt die Versetzung der Antragstellerin an das Bundeswehrkrankenhaus X keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Das Bundeswehrkrankenhaus X ist für alle Sanitätsoffizier-Anwärter, die - wie die Antragstellerin - im Rahmen des Studienplatzkontingents der Bundeswehr an der Universität X studieren, örtlich wie fachlich eine geeignete, wenn nicht sogar die prädestinierte Betreuungsdienststelle; diesbezügliche Einwände hat die Antragstellerin auch nicht erhoben. Vielmehr hat sie mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch ihre Bevollmächtigten beantragen lassen, die Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 und den diesbezüglichen Teil des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nach X zu versetzen. Dieser Antrag bestimmt den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

33

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sie verheiratet und ihrem Ehemann, ebenfalls Soldat, ein Wohnsitzwechsel nicht möglich oder zumutbar sei, handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne der Nr. 6 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten (vom 3. März 1988 in der zuletzt am 9. Juni 2009 geänderten Fassung). Im Übrigen stellt, was auch für andere persönliche Gründe im Sinne von Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien gilt, die Versetzung an die Betreuungsdienststelle eine bloße Folgemaßnahme zu der Zuweisung des Studienplatzes dar. Persönliche und familiäre Gründe können im Rahmen der Auswahlkonferenz über die - grundsätzlich leistungsorientierte - Verteilung der Studienplätze in eingeschränktem Umfang berücksichtigt werden (siehe Nr. 5.1 Abs. 1 des Rahmenerlasses). Kommen, wie im Falle der Antragstellerin, persönliche und familiäre Gründe dort nicht erfolgreich zum Tragen, so kann die Studienplatzzuweisung nicht mittelbar über Einwände gegen die Versetzung zur Betreuungsdienststelle in Frage gestellt werden; vielmehr folgt - umgekehrt - die Versetzung an die Betreuungsdienststelle örtlich und fachlich der Studienplatzzuweisung.

34

3. Der Antragstellerin sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.

35

Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht S. (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 1.09 - Rn. 17 und vom 11. Februar 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 4.10 - Rn. 15). Gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG sind die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht S. Teil der Kosten des Verfahrens vor dem Senat. Verweist - wie hier - ein erstinstanzliches Gericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren kostenrechtlich als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln (§ 4 GKG). Kosten werden deshalb nur nach den für das übernehmende Gericht geltenden Vorschriften erhoben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 4 GKG Rn. 6 und 8). Da die gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gerichtsgebührenfrei sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 WBO und § 137 Abs. 1 WDO) und der Antragstellerin im wehrdienstgerichtlichen Verfahren auch sonst keine Kosten (Auslagen) aufzuerlegen sind, erstreckt sich dies auch auf den Verfahrensabschnitt vor dem Verwaltungsgericht S.

36

Allerdings hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Aufwendungen, insbesondere für ihren Bevollmächtigten. Die Wehrbeschwerdeordnung bietet keine Handhabe dafür, die (Mehr-)Kosten der unrichtigen Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht S. dem Land ... aufzuerlegen.

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(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 33/99
vom
24. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3
Auch eine gesetzwidrige Rückverweisung entfaltet, wenn sie in
Rechtskraft erwächst, die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3
BGH, Beschluß vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Juni 1999 - 4 W 3190/98 - und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 21. August 1998 - 4 O 1147/98 - aufgehoben.
Im Umfang der durch den Beschluß der 13. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. April 1998 ausgesprochenen Verweisung ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde - und des weiteren Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erhoben.
Der Streitwert für das Beschwerde- und das weitere Beschwerdeverfahren wird auf 2.160 DM festgesetzt (1/3 des Hauptsachewerts ; vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96 = BGHR GVG § 17 a Streitwert 1 = NJW 1998, 909 f).

Gründe


I.


Der Kläger erhob gegen den beklagten Zweckverband für Wasserversorgung , eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Klage zum Amtsgericht Cham mit den Anträgen:
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einwandfreies und gesundes Leitungswasser zu liefern;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 6.480 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Den Schadensersatzanspruch begründete er damit, daß der Beklagte das zwischen ihnen bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis verletzt habe.
Durch Beschluß vom 1. Juli 1997 erklärte das Amtsgericht den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stützte der Kläger seinen Schadensersatzanspruch zusätzlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Daraufhin trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es die Lieferung von einwandfreiem Trinkwasser betraf, ab, erklärte hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs durch Beschluß vom 20. April 1998 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Regens-
burg. Dieses verwies durch Beschluß vom 21. August 1998 die Sache an das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurück, dessen Verweisungsbeschluß könne keine Bindungswirkung entfalten, da das Verwaltungsgericht seinerseits an die frühere Verweisung durch das Amtsgericht Cham gebunden gewesen sei.
Gegen den Beschluß des Landgerichts legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers legte das Oberlandesgericht die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36, 37 ZPO vor. Mit Beschluß vom 15. März 1999 lehnte das Bayerische Oberste Landesgericht es ab, eine Entscheidung über die Zuständigkeit zu erlassen, und gab die Sache zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht zurück. Dieses wies durch Beschluß vom 2. Juni 1999 die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg zurück. Mit der zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Regensburg weiter.

II.

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 3-6 GVG i.V.m. §§ 567 Abs. 4 Satz¸2, 577 ZPO) und auch begründet. Für den Rechtsstreit ist in dem hier in Rede stehenden Umfang der ordentliche Rechtsweg eröffnet, da der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Regensburg für die ordentlichen Gerichte bindend ist.
1. Allerdings ist beiden Vorinstanzen im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß jener Rückverweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts gesetzwidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht war nämlich seinerseits an den ursprünglichen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Cham gebunden (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). Diese Bindungswirkung entfiel nicht etwa deswegen , weil der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seinen Schadensersatzanspruch zusätzlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung gestützt hatte. Zwar war die Prüfung dieses Anspruchs dem Verwaltungsgericht verwehrt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG); dies änderte aber nichts daran , daß es berufen blieb, den Rechtsstreit unter allen übrigen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere demjenigen eines Schadensersatzanspruchs aus dem zwischen den Parteien bestehenden öffentlich -rechtlichen Schuldverhältnis, zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
2. Indessen ist der Rückverweisungsbeschluß von keiner der Parteien angefochten worden und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen. Dies hat die Konsequenz, daß er nunmehr seinerseits die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG zu Lasten der ordentlichen Gerichte entfaltete. Zwar wird im wissenschaftlichen Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, daß eine Rückverweisung nicht bindend sei, wenn in einen Rechtsweg zurückverwiesen werde, der bereits rechtskräftig für unzulässig erklärt worden sei. In einem solchen Falle finde die Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statt (Meyer-Ladewig, SGG 6. Aufl. 1998 § 51 Rn. 59; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. 2000 § 17 a GVG Rn. 8). Dieser Auffassung vermag sich der Senat indessen nicht anzuschließen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Verfahren der Rechtswegverweisung in §§ 17 a, 17 b GVG abschließend geregelt ist (vgl. zum Vorrang der
Rechtswegverweisung in § 17 a GVG vor einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch: BGH, Beschluß vom 24. März 1994 - X ARZ 902/93 = NJW 1994, 2032). Abgesehen davon, daß die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf einen negativen Kompetenzkonflikt von Gerichten innerhalb desselben Gerichtszweiges zugeschnitten ist und deshalb bereits zweifelhaft ist, ob sie überhaupt auf einen Konflikt zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege paßt, betrifft sie lediglich die Fälle, in denen sich die betreffenden Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daraus ist zu folgern, daß dann, wenn die Unzuständigerklärung anfechtbar ist, die Entscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel den Vorrang vor einer Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO haben muß. In diesem Sinne hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht im vorliegenden Verfahren mit Recht entschieden.
3. Die Bindungswirkung besteht auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 17 a GVG Rn. 13; Musielak/Wittschier, ZPO, 1999, § 17 a GVG Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; jew. m.w.N.). Dafür ist die Art des Rechtsfehlers, auf dem die Gesetzwidrigkeit beruht, grundsätzlich unerheblich. Insoweit bestehen Berührungspunkte mit dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats , hervorgehobenen Grundsatz, daß sich die Rechtskraft einer auf ein unzulässiges Rechtsmittel ergangenen Sachentscheidung gegenüber der Unzulässigkeit durchsetzt; dies gilt sogar bei absoluten Verfahrensmängeln (Senatsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 = BGHR ZPO § 559 Abs. 2 Verfahrensmangel, absoluter 5 = NJW 1996, 527 f). Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, daß die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen
Rückverweisungsbeschlusses den Vorrang vor der Bindungswirkung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen Ursprungsverweisung hat.
4. Der hier zu beurteilende Fall gibt keinen Anlaß zur Klärung der Frage, ob - auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - etwas anderes gilt, wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (vgl. Zöller/Gummer aaO m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, die Ursprungsverweisung entfalte deswegen keine Bindungswirkung, weil sie den Anspruch aus Amtspflichtverletzung überhaupt nicht betroffen habe. Deswegen eröffne die Rückverweisung dem ordentlichen Gericht die Möglichkeit, den streitigen Schadensersatzanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der Amtshaftung, zu entscheiden. Damit wird zwar der Umfang der Bindungswirkung verkannt; andererseits können die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht als völlig sachfremd oder gar willkürlich angesehen werden.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.

(2) Als Auslagen werden erhoben

1.
Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
2.
Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 89) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren,
3.
die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts entstandenen Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer,
4.
die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
5.
die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers,
6.
die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.