Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 137 Umfang der Kostenpflicht

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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.

(2) Als Auslagen werden erhoben

1.
Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
2.
Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 89) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren,
3.
die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts entstandenen Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer,
4.
die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
5.
die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers,
6.
die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

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(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. (2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsg

Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeugen oder Sachverständige sind. Bei der Bekanntgabe des Termins ist dem Soldaten die Ladung auszuhändigen. Frühere Soldaten und andere Personen
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published on 20/09/2016 00:00

Tatbestand 1 Der ... geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit war bei einer Verpflichtungsdauer von 13 Jahren zuletzt auf zwei Jahre und sieben Monat
published on 15/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X. 2
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Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeugen oder Sachverständige sind. Bei der Bekanntgabe des Termins ist dem Soldaten die Ladung auszuhändigen. Frühere Soldaten und andere Personen werden...
(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. (2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, für...