Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 13. März 2014 - 2 BvR 974/12

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140313.2bvr097412
13.03.2014

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2012 - 17 Qs 14/12 - und der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2011 - 28 Gs 1251/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, der insbesondere geltend macht, dass ihm gegenüber der Verdacht einer Straftat nicht vorgelegen habe.

I.

2

1. a) Der Beschwerdeführer ist Prokurist sowie Leiter der Abteilungen "Recht/Sicherheit/Versicherungen" der H. GmbH, eines Unternehmens aus dem Bereich der Rüstungsindustrie.

3

b) Am 16. August 2010 erschien ein Artikel in einem Nachrichtenmagazin, in welchem davon berichtet wurde, das Unternehmen habe trotz fehlender Ausfuhrgenehmigungen für vier mexikanische Provinzen möglicherweise wissentlich Waffen in diese Provinzen geliefert und Mitarbeiter zu Vorführungen dorthin geschickt. Die Staatsanwaltschaft prüfe Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz. Der Geschäftsführer des Unternehmens habe darauf hingewiesen, dass man auf die Verteilung der Waffen innerhalb Mexikos keinen Einfluss habe.

4

c) Mit einer E-Mail vom 18. August 2010 unterrichtete der Beschwerdeführer die Geschäftsführung, dass ein Unternehmensmitarbeiter seit 2006 insgesamt elf Reisen nach Mexiko unternommen habe. Sein Büro sei versiegelt. Am 19. August 2010 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass die Auswertung der Reiseunterlagen eine Reise dieses Mitarbeiters in eine der vier in dem Nachrichtenmagazin erwähnten Provinzen im Juni/Juli 2006 ergeben habe. In dieser E-Mail wurde eine Reihe von Fragen aufgelistet, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für die Staatsanwaltschaft klärungsbedürftig sein könnten. In einer weiteren E-Mail vom 25. August 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass alle IT-Daten des Mitarbeiters auf eine Festplatte gezogen und einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zur Auswertung ausgehändigt worden seien. Von den Papierunterlagen seien Sicherungskopien gefertigt worden, welche sich bei der Rechtsabteilung unter Verschluss befänden. Als Vorbereitung auf einen nächsten Gesprächstermin mit den Anwälten des Unternehmens würden einige typische Musterfälle erstellt, "die als Vorzeigefälle für die Staatsanwaltschaft dienen" sollten.

5

d) Ein anderer Mitarbeiter des Unternehmens sagte gegenüber den Ermittlungsbehörden aus, dass im Zusammenhang mit Waffenverkäufen nach Mexiko in den Jahren 2005 bis 2010 Bestechungsgelder an mexikanische Amtsträger gezahlt worden seien. Am 21. Dezember 2010 fand daraufhin eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der H. GmbH statt. Neben den aufgeführten E-Mails des Beschwerdeführers wurde dabei weiterer E-Mail-Verkehr dreier Unternehmensmitarbeiter aus dem Jahr 2010 aufgefunden, der zum Gegenstand hatte, dass vor dem Hintergrund fehlender Ausfuhrgenehmigungen für Waffenverkäufe nach Mexiko Parteispenden in Höhe von jeweils 10.000 € an die beiden Regierungsparteien beziehungsweise an einzelne Parteimitglieder, unter denen sich auch ein parlamentarischer Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft befand, gezahlt werden sollten. Der Beschwerdeführer war an diesem E-Mail-Verkehr nicht beteiligt.

6

2. Das Amtsgericht Stuttgart erließ am 7. November 2011 den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss, wonach nun auch die Wohnräume des Beschwerdeführers durchsucht werden sollten. Es bestehe neben dem bereits bekannten Verdacht der Verstöße gegen das Kriegswaffenkontroll- und das Außenwirtschaftsgesetz auch der Verdacht der gemeinschaftlichen Bestechung ausländischer und inländischer Amtsträger. Möglicherweise seien die Bestechungszahlungen dazu bestimmt gewesen, falsche Endverbleibserklärungen zu erhalten. Zudem habe die Auswertung des E-Mail-Verkehrs anderer Beteiligter ergeben, dass das Unternehmen mit Parteispenden Einfluss auf die Staatssekretärsrunde habe nehmen wollen. Bei der E-Mail des Beschwerdeführers vom 25. August 2010 könne es sich um eine "normale rechtliche Vorbereitung" auf eine anhand der damaligen Presseveröffentlichungen zu erwartende staatsanwaltschaftliche Durchsuchung handeln. Sie könne aber auch ein "Hinweis auf Beweismittelvernichtung bzw. -verschleierung bzw. -entfernung" sein.

7

3. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, mit welcher er insbesondere bemängelte, hinsichtlich des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Bestechung werde lediglich auf das Verhalten anderer Mitarbeiter Bezug genommen. Außer der Prokuristenstellung des Beschwerdeführers werde mit Bezug auf ihn lediglich eine E-Mail erwähnt, welche aber keineswegs zur "Beweismittelvernichtung bzw. -verschleierung bzw. -entfernung" habe dienen können, sondern vielmehr offensichtlich zur Aufarbeitung der im Artikel des Nachrichtenmagazins genannten Vorwürfe verfasst worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen - etwa der Versiegelung des Büros des für Mexiko zuständigen Mitarbeiters - gerade eine Beseitigung von Beweisen verhindern wollen. Alleine an seine Position als Prokurist könne man zur Begründung des Tatverdachts nicht anknüpfen. Der Beschwerdeführer habe nicht im Entferntesten etwas mit Parteispenden zu tun gehabt. Er habe bei den dazu geschriebenen E-Mails keine Rolle gespielt und diese nicht einmal in Kopie erhalten.

8

4. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 29. März 2012 verwarf das Landgericht Stuttgart die Beschwerde. Es habe der Verdacht der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Bestechung inländischer und ausländischer Amtsträger bestanden. Der Beschwerdeführer habe bereits vor der ersten Durchsuchung - nämlich am 25. August 2010 - Kenntnis von den möglicherweise verbotenen Waffenlieferungen nach Mexiko gehabt und Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen gegenüber der Staatsanwaltschaft gegeben. Auch habe er bereits am 19. August 2010 darauf hingewiesen, dass der für Mexiko zuständige Mitarbeiter des Unternehmens sich im Juni/Juli 2006 im "Verbotsstaat Guerrero" aufgehalten habe. Aus der dadurch zum Ausdruck kommenden "Sachnähe, Sachkenntnis und Sachleitung" ergebe sich jedenfalls ein Anfangsverdacht, zumal der Beschwerdeführer als Prokurist handlungsberechtigt gewesen sei. Die Bezugnahme auf den Artikel des Nachrichtenmagazins in der E-Mail vom 19. August 2010 ändere daran nichts, denn außer durch die Presseberichterstattung habe der Beschwerdeführer über die Kenntnisse auch aufgrund einer etwaigen eigenen Mitwirkung an den Vorgängen verfügen können.

II.

9

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Eine etwaige Strafbarkeit wegen Begünstigung oder Strafvereitelung werde im Durchsuchungsbeschluss nicht behauptet. Für den Tatvorwurf der Bestechung ergäben sich aus den in der E-Mail vom 25. August 2010 benannten Beweissicherungs- und Aufklärungsmaßnahmen gerade keine Hinweise auf eine "Beweismittelvernichtung bzw. -verschleierung bzw. -entfernung". Letztlich sei der Schluss von den auf Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und des Kriegswaffenkontrollgesetzes bezogenen Beweissicherungshandlungen des Beschwerdeführers auf eine Beteiligung an in der Vergangenheit liegenden Korruptionsdelikten eine bloße Vermutung.

III.

10

1. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.

11

2. Der Generalbundesanwalt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und vertrat die Ansicht, dass bei der gebotenen Gesamtschau eine hinreichende Verdachtslage gegenüber dem Beschwerdeführer vorgelegen habe. Die E-Mails des Beschwerdeführers trügen die Folgerung, dass er über eine besondere Sachnähe, Sachkenntnis und über Sachleitungsmöglichkeiten im Hinblick auf Bestechungsvorgänge verfügt haben könnte, zumal ein planmäßiges und abgestimmtes Vorgehen mehrerer Firmenangehöriger sehr wahrscheinlich sei. Dabei habe der Beschwerdeführer über externe Handlungsbefugnisse als Prokurist verfügt. Die E-Mails des Beschwerdeführers, in welchen dieser die Erstellung von "Vorzeigefällen" für die Staatsanwaltschaft angekündigt habe, habe man so verstehen können, als habe er die in Verdacht geratenen Firmenangehörigen gegenüber weiteren Ermittlungen abschirmen wollen.

12

3. Der Beschwerdeführer hat darauf repliziert.

13

4. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

IV.

14

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere hinsichtlich des für eine Durchsuchung erforderlichen Tatverdachts - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 115, 166 <197 f.>), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

15

1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.

16

a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde.

17

Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 15/11 -, juris, Rn. 14). Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes, dem Beschwerdeführer angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris, Rn. 25). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>).

18

Der für die vorherige Gestattung des mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung oder dessen nachträgliche Kontrolle zuständige Richter hat den Verdacht eigenverantwortlich zu prüfen und dabei die Interessen des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 103, 142 <151>). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Betroffenen beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 22 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 5).

19

b) Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2011 und des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2012 den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume gemäß § 102 StPO hätte die Darlegung eines Verhaltens des Beschwerdeführers erfordert, aus dem sich der hinreichend konkrete Verdacht einer von ihm als Täter oder Teilnehmer begangenen Straftat ergibt. Dem genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht. Die ihnen zugrunde liegende Annahme des Verdachts einer Beteiligung des Beschwerdeführers an einer gemeinschaftlichen Bestechung ausländischer oder inländischer Amtsträger gemäß § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2b, § 25 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 2, § 1 Nr. 2a und Nr. 2b IntBestG beruht nicht auf konkreten Tatsachen, sondern auf allenfalls vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen.

20

aa) In seinem Beschluss vom 29. März 2012 hat das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stellung des Beschwerdeführers als Prokurist der H. GmbH für sich genommen einen Anfangsverdacht nicht zu begründen vermag. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

21

bb) Für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an Bestechungshandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern im Zusammenhang mit Waffenlieferungen der H. GmbH nach Mexiko werden sonstige hinreichend konkrete Anhaltspunkte von den Fachgerichten nicht genannt:

22

(1) Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den E-Mails vom 18. und 19. August 2010. Der Beschwerdeführer teilt in diesen unter Bezugnahme auf den Presseartikel vom 16. August 2010 das vorläufige Ergebnis seiner Recherchen zu Reisen von Unternehmensmitarbeitern nach Mexiko mit und listet nach seiner Auffassung aus Sicht der Staatsanwaltschaft klärungsbedürftige Fragen auf. Rückschlüsse auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an Bestechungsdelikten gegenüber mexikanischen Amtsträgern lassen sich hieraus in keiner Weise ableiten.

23

(2) Soweit in den angegriffenen Beschlüssen davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer sei einer Beteiligung an einem Bestechungsdelikt hinreichend verdächtig, da sich aus seiner E-Mail vom 25. August 2010 Hinweise auf eine Vernichtung, Entfernung oder Verschleierung von Beweisen ergeben könnten, ist dies nicht nachvollziehbar.

24

Wenn der Beschwerdeführer in dieser E-Mail mitteilt, sämtliche Unterlagen über Mexiko-Reisen seien erstellt, die IT-Daten des zuständigen Unternehmensmitarbeiters auf Festplatte gezogen und einem Anwaltsbüro zur Auswertung übergeben sowie die Papierunterlagen des Mitarbeiters zur Sicherung kopiert und unter Verschluss, spricht dies eher für eine Sicherung, als für eine Vernichtung oder Entfernung von Beweismitteln. Warum sich hieraus Hinweise auf eine unzulässige Verschleierung von Sachverhalten zum Zwecke der Vereitelung staatlicher Sanktionen ergeben sollen, erschließt sich nicht.

25

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 25. August 2010, zur Vorbereitung eines Termins mit den Rechtsanwälten des Unternehmens würden einige Musterfälle erstellt, die als Vorzeigefälle für die Staatsanwaltschaft dienen sollen, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Es ist sachgerecht, wenn der Beschwerdeführer sich als Leiter der Rechtsabteilung vor dem Hintergrund der durch den Presseartikel bekanntgewordenen staatsanwaltlichen Ermittlungen zur Aufarbeitung des Sachverhalts und zur Vorbereitung des Verteidigungsvorbringens des Unternehmens veranlasst sah. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass sein Handeln auf eine Verschleierung rechtswidriger Taten abzielte. Erst recht kann daraus nicht auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an Bestechungshandlungen geschlossen werden. Auch insoweit beruhen die angegriffenen Beschlüsse auf bloßen Vermutungen, die nicht auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sind.

26

(3) Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der Hinweise, dass bei den in Rede stehenden Delikten ein abgestimmtes und planmäßiges Vorgehen mehrerer Firmenangehöriger sehr wahrscheinlich sei und der Beschwerdeführer über Sachnähe, Sachkenntnis und Sachleitungsbefugnisse verfügt habe. Dies allein vermag die Annahme eines Tatverdachtes gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu begründen.

27

Aufgrund der Presseveröffentlichung vom 16. August 2010 waren die Vorwürfe unzulässiger Waffenlieferungen in einzelne mexikanische Provinzen bekannt. Die in den E-Mails vom 18., 19. und 25. August aufgeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers erfolgten im unmittelbaren Anschluss an diese Presseveröffentlichung und sind teilweise ausdrücklich hierauf bezogen. Weitergehende sonstige Sachkenntnisse des Beschwerdeführers werden in den angegriffenen Beschlüssen nicht dargelegt. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Kenntnis der erhobenen Vorwürfe und die daraufhin entwickelten Aktivitäten des Beschwerdeführers als Tatsachen zu werten sind, aus denen sich der Verdacht einer aktiven Beteiligung des Beschwerdeführers an möglichen Bestechungsdelikten gegenüber mexikanischen Amtsträgern ableiten lässt.

28

cc) Erst recht fehlt es an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Bestechung inländischer Amtsträger. Selbst wenn der bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der H. GmbH am 21. Dezember 2010 aufgefundene, auf Parteispenden bezogene E-Mail-Verkehr grundsätzlich geeignet wäre, einen entsprechenden Anfangsverdacht zu begründen, fand dieser ohne Beteiligung des Beschwerdeführers zwischen anderen Unternehmensangehörigen statt. Selbst eine Kenntnis des Beschwerdeführers von diesem E-Mail-Verkehr wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht aufgezeigt. Auch insofern sind daher keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich der Verdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Bestechungsdelikt ergeben könnte.

29

dd) Da die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers aufgrund § 102 StPO ausschließlich auf den Verdacht einer gemeinschaftlich begangenen Bestechung gemäß § 334, § 25 Abs. 2 StGB gestützt wurde, kann vorliegend sowohl dahinstehen, ob ein hinreichender Anfangsverdacht hinsichtlich sonstiger Delikte in Betracht kam, als auch, ob eine Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers gemäß § 103 StPO hätte erfolgen können.

30

2. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

31

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


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(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

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(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

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Strafprozeßordnung - StPO | § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowo

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(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.