Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 27. Feb. 2018 - 2 BvR 2821/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180227.2bvr282114
bei uns veröffentlicht am27.02.2018

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. April 2014 - 7 S 8/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Das Urteil wird aufgehoben. Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 2014 - 7 S 8/13 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) gegen einen formell rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Dieburg vom 9. Oktober 1995 (2 B 3158/95) durch Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. April 2014.

2

1. Die Sparkasse Dieburg erwirkte gegen den Beschwerdeführer wegen Girokontoüberziehung einen Vollstreckungsbescheid. Die Forderung belief sich einschließlich der Verfahrenskosten auf einen Betrag in Höhe von 9.180,17 DM (4.693,75 €); tituliert war auch ein Zinsanspruch von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit 18. August 1995. Die dem Vollstreckungsbescheid zu Grunde liegende Forderung sowie eine Forderung aus Schuldanerkenntnis des Beschwerdeführers vom 18. April 2000 trat die Sparkasse Dieburg mit Vertrag vom 15. Mai 2007 an den Beklagten ab, der Inhaber eines Inkassounternehmens ist. Insgesamt bezahlte der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2009 3.945,23 € an den jeweiligen Forderungsinhaber.

3

In einem ersten Rechtsstreit zwischen den Parteien (Feststellungsklage und erste Vollstreckungsgegenklage des Beschwerdeführers) stellte das Landgericht Darmstadt mit rechtskräftigem Urteil vom 5. April 2012 (8 O 161/11) fest, dass dem Beklagten aus zwei Schuldanerkenntnissen wegen Verjährung keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen und die gezahlten 3.945,23 € auf den im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Dieburg vom 9. Oktober 1995 titulierten Betrag der Hauptforderung von 4.693,75 € zu verrechnen seien. Das Landgericht erklärte die Zwangsvollstreckung dementsprechend mit geringfügigem Rechenfehler in Höhe des Teilbetrages von 3.945,41 € für unzulässig.

4

Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 teilte der Beklagte dem Beschwerdeführer mit, dass er eine Neuberechnung des Forderungskontos vorgenommen habe und die Restforderung 3.135,73 € zuzüglich weiterer Zinsen und Kosten betrage; die Zwangsvollstreckung sei eingeleitet.

5

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin die streitbefangene zweite Vollstreckungsgegenklage und trug vor, die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid sei insgesamt unzulässig, da er dem Beklagten nichts mehr schulde. Demgegenüber behauptete der Beklagte, es stehe aktuell noch ein Betrag von 2.796,77 €, bestehend aus restlicher Hauptforderung, Zinsforderung und Vollstreckungskosten, offen, so dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid weiterhin zulässig sei.

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2. Das Amtsgericht Dieburg gab der Klage mit Urteil vom 7. Dezember 2012 statt, erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid insgesamt für unzulässig und verurteilte den Beklagten, die vollstreckbare Ausfertigung an den Beschwerdeführer herauszugeben; alle Forderungen des Beklagten gegen den Beschwerdeführer seien getilgt.

7

3. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht Darmstadt mit angegriffenem Urteil vom 16. April 2014 das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen.

8

Die Frage, welche Vollstreckungskosten entstanden (und gem. § 788 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig) seien, habe das Amtsgericht im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nicht prüfen dürfen. Mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) und der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) bestehe ein eigenständiges Rechtsbehelfssystem, die Berechtigung von Zwangsvollstreckungskosten außerhalb einer Vollstreckungsgegenklage zu prüfen, das vorrangig sei und die Statthaftigkeit einer Vollstreckungsgegenklage für den vorliegenden Fall ausschließe. Auch habe der Beschwerdeführer es versäumt, sich bereits in der ersten Vollstreckungsgegenklage gegen die vom Beklagten geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten zu wenden; er sei deshalb mit allen Einwendungen in der jetzigen zweiten Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 3 ZPO präkludiert.

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4. Mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2014 und 10. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO und Gegenvorstellung gegen das am 3. Juli 2014 zugestellte Urteil vom 16. April 2014 erhoben. Diese ist durch Beschluss des Landgerichts vom 20. Oktober 2014 als unbegründet zurückgewiesen worden. Es fehle bereits an der Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch die Berufungskammer (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Mit seiner Gehörsrüge versuche der Beschwerdeführer hier lediglich, eine andere Bewertung des Sachverhaltes zu erreichen und übersehe dabei, dass auf Grund der Anhörungsrüge keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle durchgeführt werde.

II.

10

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens.

11

1. Das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG unter mehreren Aspekten verletzt. Es habe bei der für die Entscheidung erhebliche Anwendung des § 767 Abs. 3 ZPO grundlegend verkannt, dass keine "wiederholte" Vollstreckungsgegenklage vorgelegen habe. Seine erste Vollstreckungsgegenklage im Jahre 2011/2012 sei darauf beschränkt gewesen, die Unzulässigkeit der Vollstreckung der Hauptforderung des Vollstreckungsbescheides (mit Ausnahme eines Restbetrages von 748,34 €) festzustellen. Erst als der Beklagte nach dem für den Beschwerdeführer erfolgreichen Urteil vom 5. April 2012 hinsichtlich der Verfahrenskosten und Zinsen keine nachvollziehbare Forderungsaufstellung habe vorlegen können und auch keine Einigung hinsichtlich des noch zu zahlenden Restbetrages möglich schien, habe er sich gezwungen gesehen, die Zwangsvollstreckung nun auch für den Rest der Hauptforderung, die Zinsen und die Vollstreckungskosten für unzulässig erklären zu lassen. Das habe dann zu der streitgegenständlichen Berufungsentscheidung des Landgerichts vom 16. April 2014 hinsichtlich der zweiten Vollstreckungsgegenklage geführt. Daher sei es in den beiden Prozessen um unterschiedliche Ansprüche gegangen, nämlich in der ersten Vollstreckungsgegenklage um die Hauptforderung und in der zweiten Vollstreckungsgegenklage um die Zinsen und Vollstreckungskosten. Dies habe er im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 ausführlich vorgetragen. Prozessökonomisch mache es keinen Sinn, vom Kläger Vortrag zu Einwendungen gegen Ansprüche zu verlangen, die in keiner Weise vom konkreten Klageantrag umfasst seien. Dies sei auch nicht Sinn und Zweck des § 767 Abs. 3 ZPO. Da der Klageantrag im Erstprozess explizit auf einen Teilbetrag (der Hauptforderung) wegen Erfüllung beschränkt gewesen sei, sei es für den Beschwerdeführer daher schon aus prozessualen Gründen unmöglich gewesen, Einwände gegen die Zinsen und Vollstreckungskosten geltend zu machen. Denn Letztere seien auf Grund der besonderen Teilbeschränkung des Klageantrages seinerzeit nicht Prozessgegenstand gewesen. § 767 Abs. 3 ZPO beabsichtige auch nicht die Konzentration von Anspruchsgesamtheiten, sondern aus prozessökonomischen Gründen lediglich die Bündelung von Einwendungen.

12

Das Berufungsgericht habe sich mit dieser Argumentation in seinem Urteil vom 16. April 2014 jedoch mit keinem Wort auseinandergesetzt. Es habe lediglich ausgeführt, dass alle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die geltend gemacht werden können, in einem ersten Verfahren zu bündeln seien. Das lasse den Schluss zu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Urteilsfindung nicht in Erwägung gezogen worden sei. Außerdem stelle das Berufungsgericht mit seiner Argumentation die Möglichkeit einer Teilvollstreckungsgegenklage schlechthin infrage, was der Gesetzgeber mit Einführung des § 767 Abs. 3 ZPO nicht intendiert habe.

13

Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, Einwendungen gegen die Höhe der vom Beklagten beanspruchten Vollstreckungskosten seien im Rahmen der erhobenen Vollstreckungsgegenklage nicht zu überprüfen, verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Kammer sei davon ausgegangen, dass durch die § 766, § 793 ZPO ein eigenes (Rechtsbehelfs-)System zur Verfügung stehe, um die Berechtigung der Zwangsvollstreckungskosten (im Sinne des § 788 ZPO) außerhalb einer Vollstreckungsgegenklage überprüfen zu lassen. Für eine Überprüfung der Vollstreckungskosten sei im Rahmen des § 767 ZPO kein Raum. Soweit für den Beschwerdeführer ersichtlich, sei eine derartige Rechtsauffassung bisher weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung vertreten worden. Auf den Hinweis der Kammer sei im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 dazu ausführlich Stellung genommen und unter anderem auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (vom 15. November 2016, 10 UF 14/07) und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (vom 4. März 2003, 16 U 179/02) verwiesen worden. Beide Gerichte hätten "in völliger Selbstverständlichkeit" im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO die Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungskosten im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO überprüft. Auch auf diese Argumentation sei die Kammer in ihrem Urteil nicht eingegangen. Stattdessen habe sie lediglich ihre Ausführungen aus dem Hinweisbeschluss wiederholt und ihre Meinung bekräftigt, dass die Frage nach der Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungskosten nur im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren überprüft werden könne.

14

2. Das Urteil des Landgerichts verletze auch das Willkürverbot und den Anspruch auf ein faires Verfahren als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Das Gericht habe zudem die existenzielle Bedeutung des Verfahrens für ihn verkannt; er benötige für seine weitere gewerbliche Tätigkeit endlich eine "saubere Schufa-Auskunft", um eine Gewerbeerlaubnis (§ 34c GewO; Maklertätigkeit) erhalten zu können.


III.

15

Die Hessische Staatskanzlei sowie der Beklagte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, haben sich im Verfahren jedoch nicht geäußert. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten vorgelegen.

IV.

16

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

17

1. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

18

a) Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>; BVerfGK 10, 41 <45>, stRspr). Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, juris, Rn. 23). Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 1989 - 1 BvR 674/89 -, NJW 1989, S. 3007 <3008>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 433/15 -, juris, Rn. 9 f.). Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 <188 f.>; 86, 133 <146>). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 1992 - 1 BvR 600/92-, NJW-RR 1993, S. 383 <383>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, juris, Rn. 23). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann schließlich auch vorliegen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Verbot der "Überraschungsentscheidung", vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 98, 218 <263>).

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b) Diesen Maßstäben werden die Entscheidungen des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgericht hat sich mit mehreren zentralen rechtlichen Argumenten des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt.

20

aa) Im Zusammenhang mit der Frage nach einem etwaigen Vorrang der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO und der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO gegenüber der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767, § 795, § 796 ZPO geht das Landgericht nicht auf den vom Beschwerdeführer thematisierten Kern des Problems, nämlich das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage, ein. Es lässt die Frage, wie der Beschwerdeführer im konkreten Fall gegen die vom Beklagten geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten und Zinsen Rechtsschutz hätte erlangen können, offen und verkennt damit die Prozessrechtslage. Dass es bereits einen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gegeben hätte, gegen den sich der Beschwerdeführer hätte wenden können, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht geht vielmehr davon aus, dass Vollstreckungskosten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage überhaupt nicht zu prüfen seien, und sieht die Vollstreckungserinnerung und sofortige Beschwerde insoweit grundsätzlich als vorrangig an. Die gebotene Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers lässt es vollständig vermissen.

21

(1) Gemäß § 767 Abs. 1 ZPO (hier i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 795 Abs. 1 ZPO) können materiell-rechtliche Einwendungen, die den titulierten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges (oder hier gem. § 796 Abs. 3 ZPO bei dem Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre) geltend gemacht werden, soweit nicht Präklusionsvorschriften (hier § 796 Abs. 2 oder § 767 Abs. 3 i.V.m. § 795 ZPO, vgl. zur Anwendbarkeit des § 767 Abs. 3 ZPO auf alle Vollstreckungstitel: Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 767 Rn. 104; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018, Rn. 1353; Scheuch, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl. 2017, § 767 Rn. 50; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 767 Rn. 23 f.) entgegenstehen.

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Allerdings hat die aus § 767 Abs. 2 ZPO beziehungsweise § 796 Abs. 2 ZPO abzuleitende Präklusion, wonach bei der Vollstreckungsgegenklage in der Regel lediglich anspruchsvernichtende Einwendungen und anspruchshemmende Einreden geltend gemacht werden können, einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Sie soll typischerweise die materielle Rechtskraft schützen sowie Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren vorbeugen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 56/11, NJW-RR 2012, S. 304 <305>; Schmidt/Brinkmann, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 767 Rn. 73; Paulus, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 796 Rn. 4) und schließt Einwendungen daher nur aus, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 767 Abs. 2 ZPO) beziehungsweise nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, § 796 Abs. 2 ZPO. Die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO greift daher zum Beispiel nicht ein bei Titeln ohne Rechtskraftwirkung, nämlich Prozessvergleichen, vollstreckbaren Urkunden und Anwaltsvergleichen (vgl. z.B. Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 767 Rn. 20 m.w.N.; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 767 Rn. 25); insoweit sind alle Einwendungen zulässig, auch anspruchshindernde. Der Schuldner darf auch anspruchsbegründende Tatsachen bestreiten und den Gläubiger zum Beweis zwingen, denn die Beweislast richtet sich nach dem materiellen Recht und nicht nach der Parteirolle (vgl. Schellhammer, ZPO, 15. Aufl. 2016, Rn. 236, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00 -, NJW 2001, S. 2096).

23

Dies gilt im vorliegenden Fall auch hinsichtlich etwaiger Vollstreckungskosten. Bei den Tatbestandsmerkmalen des Anfalls, der Notwendigkeit (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03 -, juris, Rn. 11; Smid, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 788 Rn. 21; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 788 Rn. 9a m.w.N.) und der Höhe der Zwangsvollstreckungskosten (gem. § 788 Abs. 1 ZPO) handelt es sich um vom Gläubiger darzulegende und erforderlichenfalls zu beweisende anspruchsbegründende Tatsachen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 3 W 93/94 -, Rpfleger 1995, S. 172; LG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 1990 - 25 T 740/90 -, JurBüro 1991, S. 130), zu deren Beweis der Schuldner den Gläubiger im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage - sofern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht - zwingen kann. Auch bei Einwendungen gegen titulierte Zinsansprüche oder gegen die konkrete Berechnung ihrer Höhe bei nicht summenmäßig titulierten Zinsansprüchen ist die Statthaftigkeit einer Vollstreckungsgegenklage nach ihrem Wortlaut gemäß § 767 Abs. 1 ZPO (hier i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 4, § 795, § 796 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich gegeben.

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(2) Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Vollstreckungskosten auch deswegen den Erfolg abgesprochen, weil es die Auffassung vertreten hat, für deren Überprüfung gebe es mit dem Festsetzungsverfahren aus § 788 Abs. 2 ZPO und der Vollstreckungserinnerung andere passende Rechtsbehelfe. Mit dem zentralen Argument, das der Beschwerdeführer dagegen eingewandt hat, setzt sich das Landgericht nicht ausreichend auseinander und verweigert dem Beschwerdeführer so eine umfassende Sachentscheidung, die vom Amtsgericht noch getroffen worden war.

25

(a) Das Festsetzungsverfahren aus § 788 Abs. 2 ZPO stellte für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Vollstreckungskosten keinen gangbaren Weg dar, weil in diesem Verfahren nur der Gläubiger antragsberechtigt ist (vgl. Schmidt/Brinkmann, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 788 Rn. 43 m.w.N.).

26

(b) Auch die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung bestand für den Beschwerdeführer nicht. Eine statthafte und zulässige Vollstreckungserinnerung setzt eine erinnerungsfähige Vollstreckungsmaßnahme oder ein Unterlassen voraus (vgl. Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 766 Rn. 63; Schmidt/Brinkmann, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 766 Rn. 48), die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 Alternative 3 ZPO in der Regel einen Kostenansatz, eine Zahlungsaufforderung oder die Vorbereitung der Abrechnung durch den Gerichtsvollzieher (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 9 T 613/06 -, NJOZ 2007, S. 65 <66 f.>; LG Hannover, Beschluss vom 4. Februar 1977 - 11 T 162/76 -, juris, Rn. 2 f.; vgl. auch Schmidt/Brinkmann, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 766 Rn. 62). Weder den fachgerichtlichen Urteilen noch dem Parteivorbringen ist jedoch zu entnehmen, dass es vorliegend bereits derartige Akte gegeben hätte, gegen die der Beschwerdeführer mit der Vollstreckungserinnerung oder der sofortigen Beschwerde hätte vorgehen können. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde sich die Frage stellen, ob der Schuldner gegen die vom Gläubiger ihm gegenüber geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten nicht zusätzlich mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO hätte vorgehen können. Denn die Vollstreckungsgegenklage ist der originäre Rechtsbehelf für materiell-rechtliche Einwendungen jedweder Art; mit ihr kann ein weitergehendes Rechtsschutzziel als mit der Vollstreckungserinnerung oder sofortigen Beschwerde verfolgt werden. Erst recht drängt sich die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckungsgegenklage in Fällen wie dem vorliegenden auf, wenn noch keine Maßnahme oder Entscheidung eines Vollstreckungsorgans vorliegt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind unzureichend.

27

(c) Soweit das Landgericht sich mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1982 (8 WF 70/81, Rpfleger 1982, S. 355) und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15. Februar 1983 (20 W 59/83, Rpfleger 1983, S. 330) befasst, führt dies in der vorliegenden Konstellation nicht weiter. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ergibt sich lediglich, dass Einwendungen des Schuldners gegen die Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 ZPO)im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 788 Abs. 2 ZPO) nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die maßgeblichen Umstände unstreitig oder offensichtlich sind. Müsste über sie Beweis erhoben werden, wäre der Schuldner auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. Dem hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt angeschlossen. Allerdings verbietet sich der Umkehrschluss, dass eine Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft oder ohne Rechtsschutzbedürfnis wäre, wenn eine Beweisaufnahme nicht notwendig ist. Eine Begründung für einen solchen Umkehrschluss liefert das Landgericht auch nicht. Vielmehr weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass Entscheidungen von Oberlandesgerichten vorliegen, die die Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 Abs. 1 ZPO) im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage - wie vorliegend auch das Amtsgericht - völlig zwanglos geprüft haben (OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2007 - 10 UF 14/07 -, juris, Rn. 16 ff.; OLG Celle, Urteil vom 4. März 2003 - 16 U 179/02 -, juris, Rn. 17 ff.). Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist schon in einem Urteil vom 27. Mai 1975 (12 U 277/71, Rpfleger 75, S. 355 <355>) explizit davon ausgegangen, dass gerade die Vollstreckungsabwehrklage dem Kläger als Schuldner die geeignete Möglichkeit bietet, den zur Vollstreckung gebrachten (und noch nicht festgesetzten) Kostenanspruch (§ 788 Abs. 1 ZPO) im ordentlichen Verfahren nachprüfen zu lassen.

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Auch mit der mehrfach vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (16 U 179/02) sowie zahlreichen Literaturstimmen zum Einsatz der Vollstreckungsgegenklage bei Einwendungen gegen die gemäß § 788 Abs. 1 ZPO zu vollstreckenden Zwangsvollstreckungskosten (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 788 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 788 Rn. 16 m.w.N.; Schmidt/Brinkmann, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 788 Rn. 39; vgl. allgemein zum Verhältnis des § 767 ZPO zu anderen Rechtsbehelfen: Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 766 Rn. 65 und vor allem § 767 Rn. 19) setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

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(d) Hinzu kommt, dass ein Schuldner dann, wenn sich der Gläubiger noch der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung berühmt, den Titel insgesamt beseitigen und dessen Herausgabe erlangen muss und dazu nach wohl überwiegender Auffassung eine Titelherausgabeklage mit einer Vollstreckungsgegenklage kombinieren muss, wenn über eine solche noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. dazu z.B. Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 767 Rn. 30; Schmidt/Brinkmann, MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 767 Rn. 20; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 767 Rn. 2). Denn der Schuldner hat, wenn er der Auffassung ist, alle Schulden einschließlich Zinsen und Vollstreckungskosten getilgt zu haben, ein berechtigtes Interesse daran, in eigener Initiative die Zulässigkeit einer weiteren Vollstreckung abschließend und zeitnah klären zu lassen, um gegebenenfalls den Titel herauszuverlangen. Mit dieser im vorliegenden Fall auch erhobenen Titelherausgabeklage beschäftigt sich das Berufungsgericht jedoch nicht, obwohl die Titelherausgabe für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für den Beschwerdeführer erkennbar nötig war.

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bb) Ebenfalls unzureichend sind die Erörterungen des Berufungsgerichts in Bezug auf die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 3 ZPO.

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Nach § 767 Abs. 3 ZPO muss der Schuldner "in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war". Das Landgericht hält dem Beschwerdeführer vor, dass der Beklagte bereits zum Zeitpunkt der ersten Vollstreckungsgegenklage Zinsen und Zwangsvollstreckungskosten geltend gemacht habe und der Beschwerdeführer deshalb mit allen die Zinsen und Vollstreckungskosten betreffenden Einwendungen nunmehr in der zweiten Vollstreckungsgegenklage präkludiert sei. Bei dieser Begründung setzt sich das Landgericht nicht mit dem vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebrachten Argument auseinander, dass die Zinsen und Zwangsvollstreckungskosten nicht Streitgegenstand der ersten Vollstreckungsabwehrklage waren.

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Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage ist nach wohl überwiegender Meinung die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der geltend gemachten Einwendungen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 -, juris, Rn. 8; Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 767 Rn. 34 und 94; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 767 Rn. 3, a.A. wohl z.B. Schellhammer, ZPO, 15. Aufl. 2016, Rn. 219). Dabei ist anerkannt, dass auch eine Teilvollstreckungsgegenklage grundsätzlich möglich ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 -, NJW 1962, S. 806 <806>; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09 -, NJW-RR 2009, S. 1431 <1432>; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 767 Rn. 4 und 6; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 767 Rn. 1 und 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 767 Rn. 46). Der Klageantrag kann dabei gegenständlich - etwa auf Teile der titulierten Forderung - oder zeitlich beschränkt werden (Schmidt/Brinkmann, in: MüKO-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 767 Rn. 40 m.w.N.).

33

Der Beschwerdeführer hatte seine erste Vollstreckungsabwehrklage erkennbar auf einen Teil der Hauptforderung beschränkt (3.945,23 €) und insoweit im Vorprozess obsiegt. Mit seinem Argument, dass demgemäß auch die aus § 767 Abs. 3 ZPO resultierende Obliegenheit, alle Einwendungen in einem Vollstreckungsgegenklageprozess zu bündeln, nur im Rahmen des Klageantrages und Klagegenstandes (des ersten Prozesses) zur Anwendung kommen kann, hätte sich das Landgericht befassen müssen. Denn es spricht viel dafür, die in § 767 Abs. 3 ZPO normierte Präklusion nicht auf einen im ersten Vollstreckungsgegenklageprozess noch nicht streitgegenständlichen Anspruch zu erstrecken. Zwar hat § 767 Abs. 3 ZPO den Zweck, einer Verzögerung der Vollstreckung vorzubeugen beziehungsweise deren Effektivität zu sichern (vgl. Scheuch, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl. 2017, § 767 Rn. 49; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018, Rn. 1352; Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 767 Rn. 102), aber bereits seinem Wortlaut nach bezieht sich § 767 Abs. 3 ZPO nur auf die Einwendungen als solche, also den der jeweiligen Einwendung zu Grunde liegenden Teillebenssachverhalt. Wollte man demgegenüber dem Schuldner durch extensive Auslegung des § 767 Abs. 3 ZPO verwehren, gegen die in der ersten Vollstreckungsgegenklage nicht streitgegenständlichen Teile eines Titels (hier Rest der Hauptforderung, Zinsen und wegen § 788 Abs. 1 ZPO auch Vollstreckungskosten) mit einer weiteren Vollstreckungsgegenklage vorzugehen, ginge die Möglichkeit einer Teilvollstreckungsgegenklage weitgehend ins Leere. Mit dieser tragenden und sachgerechten Argumentation des Beschwerdeführers beschäftigt sich das Landgericht jedoch nicht. Es berücksichtigt auch nicht, dass das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Gerichte veranlasst, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris, Rn. 15) und eine (materiell) unberechtigte zwangsweise Vollstreckung einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen kann (vgl. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018, Rn. 1159).

34

c) Das Urteil beruht auf den genannten Gehörsverstößen, da diese auch durch den Beschluss über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers nicht beseitigt worden sind. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sachgerecht in Erwägung gezogen, zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

35

2. Angesichts der festgestellten Gehörsverstöße kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers begründet ist.

V.

36

1. Das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Landgerichts wird damit gegenstandslos.

37

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 27. Feb. 2018 - 2 BvR 2821/14 zitiert 16 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 95


(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Gewerbeordnung - GewO | § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung


(1) Wer gewerbsmäßig1.den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,2.den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel


Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden


(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2005 - XII ZR 294/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 294/02 Verkündet am: 8. Juni 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2011 - IX ZR 56/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/11 Verkündet am: 1. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 Gi; ZPO § 76

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2001 - XI ZR 120/00

bei uns veröffentlicht am 03.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 120/00 Verkündet am: 3. April 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 56/11
Verkündet am:
1. Dezember 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Verneinung eines Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn der Schuldner die Titulierung
einer im Prozess erfüllten Forderung durch nachlässige Prozessführung mitverursacht
hat.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 56/11 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 2011 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin wendet sich mit dem Einwand der Erfüllung gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem Versäumnisurteil.
2
Im Jahr 2005 verpflichtete sich die Klägerin in einem Vergleich, einem vom Beklagten vertretenen Mandanten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.611,82 € zu erstatten. Der Beklagte ließ sich die Forderung abtreten und verklagte die Klägerin im Januar 2009 auf Zahlung. Am 24. März 2009 überwies die Klägerin an den Beklagten 13.084,31 €. Dabei gab sie ein falsches Ge- richtsaktenzeichen an, bezeichnete den Mandanten des Beklagten aber richtig. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2009 erschien für die jetzige Klägerin und damalige Beklagte niemand. Es erging deshalb ein Versäumnisurteil. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ließ der Beklagte der Klägerin am 27. Juli 2010 ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO zustellen. Der Aufforderung der Klägerin, die Vorpfändung wegen der im März 2009 erfolgten Zahlung zurückzunehmen, kam der Beklagte nicht nach.
3
Die Klägerin hat deshalb Vollstreckungsgegenklage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 21. April 2009 für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils an die Klägerin herauszugeben, hilfsweise den Beklagten zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung zu verurteilen. Die Klägerin ist in erster Instanz unterlegen. In zweiter Instanz hatte die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat im Anschluss an ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 2000, 659) ausgeführt, die Klägerin sei mit dem Einwand der Erfüllung nicht präkludiert. Entgegen der herrschenden Rechtsauffas- sung zu § 767 Abs. 2 ZPO könne der Einwand der Erfüllung auch dann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, wenn die Erfüllung bereits vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil eingetreten sei. Der Schuldner beuge sich mit der Erfüllung dem Verlangen des Gläubigers. Er könne davon ausgehen, dass die Auseinandersetzung damit ein Ende habe, und müsse mit einer Vollstreckung nicht mehr rechnen. Es könne ihm daher nicht zugemutet werden, vorsorglich einen mit Kosten verbundenen Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen, nur um einem rechtswidrigen Verhalten des Gläubigers vorzubeugen. Sein Verhalten sei nicht darauf gerichtet, die von § 767 Abs. 2 ZPO geschützte Rechtskraft des Titels zu beeinträchtigen. Es mache dabei keinen Unterschied, ob die Erfüllung im Zeitraum zwischen dem Erlass des Versäumnisurteils und dem Ablauf der Einspruchsfrist eingetreten sei oder bereits vor dem Erlass des Versäumnisurteils.

II.


6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der von der Klägerin erhobene Einwand der Erfüllung ist nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.
7
1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Einwand der Erfüllung den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betrifft und deshalb grundsätzlich nach § 767 Abs. 1 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist.
8
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Einwand der Erfüllung aber hier nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Norm kön- nen Einwendungen im Wege der Vollstreckungsgegenklage nur insoweit erhoben werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
9
a) Sind die Gründe, auf denen eine Einwendung beruht, bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden, in der die Einwendung hätte erhoben werden müssen, ist die Einwendung für das Verfahren nach § 767 ZPO danach in jedem Falle präkludiert. Eine andere Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nicht zu. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Hahn, Mat. Bd. II/1, S. 437 f) und dem Zweck der Norm, die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen zu sichern und Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren vorzubeugen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 172; vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, BGHZ 125, 351, 353; MünchKommZPO /K. Schmidt, 3. Aufl., § 767 Rn. 73).
10
So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist die im Versäumnisurteil vom 21. April 2009 dem Beklagten zugesprochene Forderung bereits im März 2009 durch Zahlung der Klägerin erfüllt worden. Die Erfüllung ist damit noch vor der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 eingetreten, in der das Versäumnisurteil ergangen ist. In dieser mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin den Einwand der Erfüllung erheben können und müssen (§ 282 Abs. 1 ZPO). Mit der Vollstreckungsgegenklage kann sie den Einwand nicht mehr erheben.
11
b) Der Zusatz in § 767 Abs. 2, letzter Halbsatz ZPO "und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können" verschärft die Präklusion in den Fällen, in denen ein Versäumnisurteil ergangen ist. Dann sind auch solche Einwendungen von der Vollstreckungsgegenklage ausgeschlossen, deren Gründe zwar nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, aber durch Einspruch noch geltend gemacht werden können. Hierauf kommt es im Streitfall aber nicht an, weil die Einwendung bereits vor der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung entstanden ist. Es kann deshalb dahinstehen , ob entgegen der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung (RGZ 55, 187, 191; Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 40 Rn. 86 f; Schuschke/Walker/Raebel, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz , 5. Aufl., § 767 ZPO Rn. 33) der vom Oberlandesgericht Hamm (NJWRR 2000, 659) und von Teilen des Schrifttums vertretenen Ansicht zu folgen ist, wonach der Einwand der Erfüllung im Anschluss an ein Versäumnisurteil nur dann präkludiert ist, wenn er zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Vollstreckungsgegenklage noch mit dem Einspruch geltend gemacht werden könnte (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rn. 40; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl., § 12 Rn. 16; Otto, Die Präklusion, S. 69 ff, 72; ders., JA 1981, 649, 650; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht , 3. Aufl., § 15 I 2; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 13 III 2 S. 215; Schumann, NJW 1982, 1862).
12
c) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Besonderheiten des Erfüllungseinwands rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch der Einwand der Erfüllung richtet sich gegen die Rechtskraftwirkung eines ergangenen Urteils. Erfüllt ein Schuldner den mit einer Klage geltend gemachten Anspruch seines Gläubigers vor der letzten mündlichen Verhandlung, ist es ihm in gleicher Weise wie bei anderen rechtsvernichtenden Einwendungen zuzumuten, den Einwand noch im laufenden Verfahren zu erheben und dadurch eine Verurteilung zu verhindern. Die Erwartung, der Gläubiger werde von sich aus die prozessualen Konsequenzen aus der eingetretenen Erfüllung ziehen, enthebt den Schuldner nicht der Pflicht, die Einwendung im Prozess vorzutragen.

III.


13
Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
14
Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag, den Beklagten zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 21. April 2009 zu verurteilen , keinen Erfolg.
15
1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Gläubiger in besonders schwer wiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920; vom 11. Juli 2002 - XI ZR 326/99, BGHZ 151, 316, 327 ff). Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt.
16
2. Solche besonderen, zur Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels hinzutretenden Umstände liegen hier nicht vor. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten zu dem Zeitpunkt, als er den Erlass des Versäumnisurteils beantragte, die Zahlung der Klägerin bereits bekannt war. Er hat deshalb den Titel nicht erschlichen. Zum Versäumnisurteil kam es vielmehr aufgrund der Prozessführung der Klägerin. Im Hinblick auf deren nachlässiges Vorgehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - III ZR 272/85, NJW-RR 1988, 957, 959) verletzt die Durchsetzung der titulierten Forderung des Beklagten trotz ihrer bereits erfolgten Erfüllung das Rechtsgefühl nicht in einem solch unerträglichen Maß, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils gerechtfertigt wäre. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin den bereits gezahlten Betrag wegen Zweckverfehlung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen wieder herausverlangen kann.
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2010 - 27 O 647/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2011 - 10 U 184/10 -

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 120/00 Verkündet am:
3. April 2001
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger
auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in
notarieller Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangsvollstreckung
unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare
Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens
zu erteilen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79,
WM 1981, 1140 = NJW 1981, 2756).
BGH, Urteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und
Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde.
Der Kläger, ein Angestellter in einem Steuerberatungsbüro in K., suchte nach dem Besuch des Oktoberfestes in M. im Herbst 1994 Entspannung im Club "W". Dort lernte er die Zeugin L. kennen, die im Club als Prostituierte tätig war. In der Folgezeit suchte der Kläger sie an mehreren Wochenenden in M. auf. Als er sie bat, ihre Tätigkeit in M. aufzugeben und zu ihm nach K. zu ziehen, spiegelte sie ihm nach seinem Vortrag vor, daß für diesen Fall eine "Ablöse" von 130.000 DM und weitere 2.500 DM für jeden Tag, an dem sie nicht "arbeite", an den Club gezahlt werden müßten; außerdem müsse der Kläger die Miete für
ihre Wohnungen in M. und B. in Höhe von 3.000 DM monatlich zahlen. Der Kläger war einverstanden. Daraufhin zog die Zeugin L. nicht nach K., sondern zum Beklagten, ihrem früheren Lebensgefährten, nach B..
Auf telefonische Anforderung der "Ablöse" durch die Zeugin L. überwies der Kläger 80.000 DM an den Beklagten und erbat von einem Freund einen Scheck über weitere 50.000 DM, der im November 1993 vom Beklagten, der gegenüber dem Club angeblich in Vorlage getreten war, eingezogen wurde. An den Club sind keine Zahlungen geleistet worden. Im Dezember 1995 unterzeichnete der Kläger mehrfach Verträge , in denen er der Zeugin bescheinigte, von ihr hohe Geldbeträge als Darlehen erhalten zu haben, was jedoch nicht zutraf.
Am 14. März 1996 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag , in dem der Kläger bestätigte, vom Beklagten 500.000 DM als Darlehen erhalten zu haben. In Höhe der Rückzahlungsforderung nebst Zinsen unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung und wies den Notar an, dem Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen zu erteilen.
Gegen die Vollstreckung aus dieser Urkunde wendet sich der Kläger mit der Behauptung, vom Beklagten niemals Geld erhalten und den notariellen Vertrag nur unter massivem Druck geschlossen zu haben. Der Beklagte trägt demgegenüber vor, er habe dem Kläger für Finanzgeschäfte mit Br. im Dezember 1995 und im Februar 1996 je 150.000 DM und am Tag der Beurkundung des Vertrages weitere 200.000 DM in bar übergeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne mit Erfolg geltend machen, die Darlehensvaluta sei an ihn nicht ausgezahlt worden. Da gemäß § 797 Abs. 4 ZPO die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO auf notarielle Urkunden nicht anwendbar sei, sei der Kläger nicht gehindert, Einwendungen zu erheben, die die Entstehung des Darlehensrückzahlungsanspruchs beträfen. Die Beweislast für die wirksam bestrittene Darlehensausreichung trage nach allgemeinen Regeln der Darlehensgeber, also der Beklagte. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140 = NJW 1981, 2756), bei der Vollstreckungsabwehrklage habe der Kläger die Beweislast für die gegen den Titel vorgebrachten Einwendungen, sei nicht zu folgen. Der Senat schließe sich vielmehr der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum an. Danach richte sich die Beweislast auch bei Vollstreckungsabwehrklagen nach den materiellen Beweislastregeln des der vollstreckbaren Forde-
rung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Die Vollstreckungsunterwerfung als Prozeßhandlung könne nur die prozessuale, nicht aber die materielle Rechtslage mit der daraus folgenden Beweislast ändern. Die Ermächtigung an den Notar, eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen zu erteilen, enthalte keine Vereinbarung zur Umkehr der Beweislast; die Erklärung diene ausschließlich der Vereinfachung des Klauselerteilungsverfahrens.
Der Beklagte habe den Beweis der Darlehenshingabe nicht geführt. Die Empfangsbestätigung des Klägers in der notariellen Urkunde sei lediglich als Wissenserklärung aufzufassen; dadurch erhalte die Urkunde den Charakter eines Schuldscheins, nicht aber eines abstrakten oder kausalen Schuldanerkenntnisses. Der Schuldschein habe zwar die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO, hinsichtlich der materiellen Beweiskraft unterliege er jedoch der freien Beweiswürdigung. Dem Kläger stehe deshalb der Gegenbeweis offen. Für diesen genüge es, daß die Überzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert werde. Das sei hier der Fall. Gegen die tatsächliche Hingabe des Darlehens spreche, daß die mit dem Beklagten in einem engen Verhältnis stehende Zeugin L. vom Kläger zuvor mehrfach Darlehensschuldscheine erwirkt habe, denen keine Geldzahlungen zugrunde gelegen hätten. Die Abfolge der vom Kläger unterzeichneten Darlehensurkunden weise eine Kontinuität auf, in die sich der notarielle Vertrag vom 14. März 1996 nahtlos einfüge. Warum der Kläger sich unmittelbar nach einer Überweisung von 80.000 DM an den Beklagten bei diesem 150.000 DM ausgeliehen haben solle, sei nicht zu erklären. Die Aussage der die Version des Beklagten bestätigenden Zeugin L. stehe in Widerspruch zu ihren früheren Angaben und sei nach Überzeugung des Berufungsgerichts unwahr.

II.


Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beweislast für die Auszahlung des Darlehens liege beim Beklagten. Die im Urteil des III. Zivilsenats vom 25. Juni 1981 (III ZR 179/79, WM 1981, 1140 f.) vertretene Auffassung, bei einer Klage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde über ein Darlehen habe der Kläger auch die Nichtauszahlung der Darlehensvaluta zu beweisen, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt und aufgegeben. Dazu ist der erkennende Senat ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 GVG in der Lage, da der XI. Zivilsenat nach Ä nderung des Geschäftsverteilungsplans seit dem Jahre 1990 anstelle des III. Zivilsenats für Darlehenssachen allein zuständig ist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG; BGHZ 28, 16, 28 f.).

a) Der III. Zivilsenat hat in seinem Urteil, auf das sich die Revision beruft, ausgeführt, die Beweislast für alle Einwendungen gegen bestehende Vollstreckungstitel treffe grundsätzlich den Vollstreckungsschuldner , auch wenn es sich um vollstreckbare Urkunden nach § 794 ZPO handle. Sie seien wie Urteile vollwertige und endgültige Vollstrekkungstitel und bedürften daher derselben Behandlung. Hätten die Parteien vereinbart, daß dem Gläubiger jederzeit ohne Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden könne, so spreche dies dafür, daß die Parteien diese Verteilung der Beweislast gewollt hätten. Habe sich der Schuldner vorhandener Verteidigungsmöglichkeiten im Klauselerteilungsverfahren freiwillig begeben, so sei es angemessen,
ihn auch für die Vollstreckungsgegenklage von der Beweislast für Einwendungen nicht zu entbinden.

b) Die Ansicht des III. Zivilsenats ist in Rechtsprechung und Literatur nur vereinzelt auf Zustimmung, vor allem aber auf massive Kritik gestoßen.
aa) Angeschlossen haben sich der Auffassung des III. Zivilsenats das Oberlandesgericht München (NJW-RR 1992, 125) und für den Fall, daß der Zahlungspflichtige auf den Nachweis der Fälligkeit bei Klauselerteilung verzichtet habe, eine Mindermeinung im Schrifttum (Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Band I 2. Aufl. § 767 ZPO Rdn. 38; Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl. § 767 Rdn. 11).
bb) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer dem genannten Urteil des III. Zivilsenats vorausgegangenen Entscheidung die Ansicht vertreten, anspruchsbegründende Umstände seien auch im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage vom Gläubiger zu beweisen (BGH, Urteil vom 16. November 1979 - V ZR 93/77, WM 1980, 34, 35). Der VII. und der VIII. Zivilsenat haben offengelassen, ob dem Urteil des III. Zivilsenats vom 25. Juni 1981 gefolgt werden könne (BGHZ 114, 57, 71; BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 375/89, WM 1991, 1184,

1185).


cc) Im übrigen ist die Ansicht des III. Zivilsenats in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum auf Ablehnung gestoßen (vgl. OLG Nürnberg DNotZ 1990, 564, 565; OLG Celle NJW-RR 1991, 667; OLG Hamm DNotZ 1994, 57, 59; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 444; Wolfsteiner NJW 1982, 2851 ff.; Münch NJW 1991, 795, 796;
Baumgärtel, Festschrift für Gerhard Lüke S. 1, 4; Rosenberg/Gaul/ Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. S. 176 und 187; Schönke /Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht Band I 12. Aufl. Rdn. 16.23; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl. S. 41 f.; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 6. Aufl. Rdn. 1358; Schlosser, Zivilprozeßrecht II § 5 III Rdn. 117; Stein/ Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 767 Rdn. 44; Wieczorek/Schütze/ Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rdn. 66; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 2. Aufl. § 767 Rdn. 57; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 767 Rdn. 29; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 767 Rdn. 20 b): Die Beweislast werde weder durch die Verfahrensart noch durch die Parteirolle im Prozeß, sondern allein durch die materielle Rechtslage bestimmt. Nach allgemeinen Regeln müsse der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung verändere nur die prozessuale, nicht aber die materielle Lage, habe also keinen Einfluß auf die Beweislast. Der Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit habe nur Bedeutung für das Klauselerteilungsverfahren , für das er bestimmt sei, enthalte keine Aufgabe materieller Positionen und begründe deshalb auch keine Umkehrung der dem materiellen Recht folgenden Beweislast.

c) Der erkennende Senat schließt sich unter Aufgabe der vom III. Zivilsenat (Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140 f.) vertretenen Ansicht der in der Literatur herrschenden Meinung aus folgenden Gründen an:
aa) Die Beweislastverteilung ist von der Parteirolle im Prozeß unabhängig (Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl. S. 173). Dies entspricht im Falle einer Feststellungsklage allgemeiner Ansicht. Gleichgültig ob der vermeintliche Gläubiger auf Feststellung seines An-
spruchs klagt oder der vermeintliche Schuldner den Rechtsweg beschreitet , um das Nichtbestehen des Anspruchs feststellen zu lassen ("negative Feststellungsklage"), immer hat der Gläubiger die Voraussetzungen seines Rechts darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteile vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85, WM 1986, 954, vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 317 und vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716, 1717; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 286 Rdn. 118; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 286 Rdn. 35).
Etwas anderes für die Vollstreckungsabwehrklage anzunehmen, führt zu einem inneren Entscheidungswiderspruch, wenn neben der Vollstreckungsabwehrklage vom Kläger die Feststellung betrieben wird, daß die der Vollstreckungsurkunde zugrunde liegende Forderung nicht besteht, oder wenn vom Gläubiger widerklagend die Feststellung des Bestehens der Forderung begehrt wird. Mißlingt dem Gläubiger der ihm obliegende Nachweis, daß der Anspruch besteht, müßte das Nichtbestehen der Forderung festgestellt werden. Damit ließe sich die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung, der Kläger habe das Nichtbestehen der zugrunde liegenden Forderung nicht nachgewiesen , nicht vereinbaren (Wolfsteiner NJW 1982, 2851; Münch NJW 1991, 795, 803).
bb) Die notariell beurkundete Vollstreckungsunterwerfung ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die nur prozeßrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGHZ 108, 372, 375; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 - III ZR 62/79, WM 1981, 189, vom 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545 und vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95, WM 1996, 1735). Sie ist nicht auf eine Ä nderung der materiellen Rechtslage gerichtet, hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen
(BGHZ 108, 372, 376) und bleibt deshalb von einer Unwirksamkeit des mitbeurkundeten materiellen Rechtsgeschäftes unberührt (BGH, Urteile vom 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545 und vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95, WM 1996, 1735).
Die Beweislast ist demgegenüber dem materiellen Recht zuzuordnen , da Beweislastregel und materieller Rechtssatz aufs engste miteinander verbunden sind (st.Rspr., vgl. nur BGHZ 85, 252, 256; BGH, Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, WM 1983, 454, 455 und vom 14. März 1988 - II ZR 302/87, WM 1988, 1031, 1032). Deshalb hat ein Gläubiger die Entstehungsvoraussetzungen seines Anspruchs auch dann zu beweisen, wenn sich der Schuldner wegen dieses Anspruchs in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (OLG Celle NJW-RR 1991, 667; Wolfsteiner NJW 1982, 2851; Münch NJW 1991, 795, 800).
cc) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, ein Angriff gegen einen bestehenden Vollstreckungstitel mit Hilfe einer Vollstreckungsgegenklage sei nur in beschränktem Maße zulässig (so aber BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140, 1141). Dies trifft auf vollstreckbare Urkunden nicht zu. Sie stehen Endurteilen nur insoweit gleich, als sie wie diese (§ 704 Abs. 1 ZPO) Vollstrekkungstitel sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Im übrigen bestehen aber fundamentale Unterschiede, die es gebieten, sie hinsichtlich ihrer materiell -rechtlichen Kontrolle im Verfahren nach § 767 ZPO nicht gleich zu behandeln (Wolfsteiner NJW 1982, 2851, 2852; Münch NJW 1991, 795, 804): Sie erwachsen nicht in Rechtskraft. Deshalb ist die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO, nach der nur Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die nach Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind, die Vollstreckungsabwehrklage zu
begründen vermögen, nach § 797 Abs. 4 ZPO auf vollstreckbare Urkunden nicht entsprechend anzuwenden (BGHZ 85, 64, 74). Anders als bei vollstreckbaren Urkunden stellt sich die Frage, ob der titulierte Anspruch entstanden ist und wer dafür die Beweislast trägt, bei einer Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil nicht, weil das Entstehen der titulierten Forderung rechtskräftig feststeht. Daraus den Schluß zu ziehen, es entspreche dem Wesen der Vollstreckungsgegenklage, einen Angriff gegen einen bestehenden Vollstreckungstitel, soweit dieser in einer notariellen Urkunde enthalten ist, nur in beschränktem Maße zuzulassen, ist von vornherein verfehlt. Die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde soll die Prüfung der materiellrechtlichen Beziehungen in vollem Umfang ermöglichen, weil dem Titel kein Erkenntnisverfahren vorgeschaltet war (Münch NJW 1991, 795,

803).


dd) Auch die Anweisung an den Notar, dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Nachweis von Fälligkeitsvoraussetzungen des titulierten Anspruchs zu erteilen, wie sie hier in der notariellen Urkunde vom 14. März 1996 mit der Vollstreckungsunterwerfung verbunden worden ist, läßt nicht darauf schließen, daß die Parteien insoweit dem Schuldner im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage die Beweislast auferlegen wollten. Der Nachweisverzicht bezieht sich nur auf das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO, in dem es um eine dem Vollstreckungsverfahren vorgeschaltete formelle Prüfung des Bestandes und der Vollstreckbarkeit des Titels geht (BGH, Urteil vom 26. April 1976 - VIII ZR 290/74, WM 1976, 687, 688; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 724 Rdn. 1; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO 3. Aufl. § 725 Rdn. 22; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 724 Rdn. 2). Soweit dazu die nach dem Inhalt der vollstreckbaren Urkunde noch offene Fälligkeit des vollstreckbaren Anspruchs gehört, wollen die Parteien mit einem
Nachweisverzicht nur die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Gläubiger vereinfachen. Anderenfalls müßte er sonst in der Regel diese Vollstreckungsvoraussetzung in einer oft nicht praktikablen Weise nach § 726 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gegenüber dem Notar (§ 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nachweisen (Rastätter NJW 1991, 392; Reithmann/Albrecht/Basty, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 7. Aufl. Rdn. 338). Nichts spricht dafür, daß die Parteien mit dieser Verfahrensvereinfachung zugleich eine Beweislastverteilung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage präjudizieren wollten (Wolfsteiner NJW 1982, 2851, 2852).
2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die Beweislast des Klägers für den Nichtbestand der Darlehensschuld auch nicht aus einem in der notariellen Urkunde enthaltenen kausalen Schuldanerkenntnis. Das Berufungsgericht hat eine solche Auslegung des notariell beurkundeten Individualvertrages abgelehnt. Einen revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie setzt lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Vertragsauslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das schriftliche Bekenntnis, einen bestimmten Betrag als Darlehen empfangen zu haben, eine bloße Wissenserklärung sein kann, die ein Zeugnis des Ausstellers gegen sich selbst darstellt und einer Quittung ähnelt (BGHZ 66, 250, 254; BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84, WM 1985, 1206, 1207). Es hat weiterhin dargelegt, daß es von der Auslegung der in einem Schuldschein enthaltenen individuellen Erklärungen abhängt, ob ihnen die Bedeutung eines kausalen Schuldanerkenntnisses zukommt. Weil der Sinn eines solchen Anerkenntnisses darin liegt, ein Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der
Ungewißheit der Parteien zu entziehen, bedarf es regelmäßig eines entsprechenden Anlasses, um den Schluß auf ein derartiges Rechtsgeschäft zu rechtfertigen (BGHZ 66, 250, 255). Dieser Anlaß kann nicht schon in dem Abschluß des Vertrages selbst gesehen werden (BGH, Urteil vom 9. November 1983 - IVa ZR 60/82, WM 1984, 62, 63). Deshalb bestand entgegen der Ansicht der Revision für das Berufungsgericht auch kein Grund, sich mit der Bezeichnung der Vereinbarung als Darlehensvertrag auseinanderzusetzen.
Rechtsfehlerfrei davon ausgehend, daß sich nach dem Inhalt der Urkunde und den Umständen des Abschlusses Anzeichen für ein beabsichtigtes kausales Schuldanerkenntnis nicht ergeben, hat das Berufungsgericht der notariell beurkundeten Wissenserklärung des Klägers zutreffend nur formelle Beweiskraft beigemessen (§ 415 Abs. 1 ZPO). Damit steht lediglich fest, daß der Kläger die beurkundeten Erklärungen abgegeben hat; deren inhaltliche Richtigkeit unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Das bedeutet, daß das Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; daß sie als unwahr erwiesen wird, ist nicht nötig (BGH, Urteile vom 14. April 1978 - V ZR 10/77, WM 1978, 849, 850, vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84, WM 1985, 1206, 1207 und vom 28. September 1987 - II ZR 35/87, WM 1988, 524, 525).
3. Diesen Gegenbeweis hat das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung aller relevanten Umstände als geführt angesehen. Revisionsrechtlich relevante Fehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in seine Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft Umstände aus dem Verhältnis des Klägers
zu der Zeugin L. einfließen lassen, die mit der notariellen Urkunde vom 14. März 1996 nichts zu tun hätten, ist schon deshalb verfehlt, weil der Kläger den Beklagten erst über die Zeugin kennenlernte und auch die finanzielle Beziehung von ihr vermittelt wurde. Sie gab vom Kläger erhaltene Schecks an den Beklagten weiter, und der Kläger überwies an den Beklagten im angeblichen Interesse der Zeugin L. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angeblichen Darlehensgewährung einen Teil der vorgetäuschten Ablösesumme. Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von einer Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 565 a ZPO).

III.


Da sich somit das angefochtene Urteil als zutreffend erweist, war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth van Gelder
Müller Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wassermann ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert. Nobbe

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 294/02 Verkündet am:
8. Juni 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs
des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist
hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage
nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Oktober 1988
- IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).
BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 5. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts teilweise für unzulässig zu erklären. Mit Urteil aus dem Jahre 1987 wurde der Kläger unter Abänderung eines zuvor abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs verurteilt, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.315 DM einschließlich 439 DM Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Inzwischen erhält der 1930 geborene Kläger Beamtenpension , während die 1934 geborene Beklagte seit 1999 eine Altersrente bezieht. Mit seiner am 27. November 2001 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus dem Urteil für die Zeit ab dem 1. November 2001, weil seine Unterhaltspflicht einen freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von monatlich 1.350 DM nicht übersteige.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FF 2003, 67 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Vollstreckungsabwehrklage sei unzulässig, weil der Kläger sein Begehren nicht auf Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch, sondern auf Änderungen der für die B estimmung von künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ausschlaggebenden wirtschaftlichen Verhältnisse stütze. Das Erlöschen des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt könne zwar als materiell-rechtlicher Einwand grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Eine isolierte Änderung scheide hier aber deswegen aus, weil ein Wegfall des Altersvorsorgeunterhalts Auswirkungen auf die Berechnung des Elementarunterhalts habe und deswegen einen unselbständigen Teil des gesamten Unterhaltsanspruchs bilde. Soweit sich die Bedürftigkeit der Beklagten durch den Bezug eines auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenanteils vermindere, könne die Änderung entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Vergangenheit nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs bilde auch die im Versorgungsausgleich erworbene Rentenanwartschaft des Unterhaltsberechtigten ein Surrogat für die Haushaltsführung in der Ehe und sei deswegen schon bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB zu berücksichtigen. Deswegen lasse sich die frühere Auffassung, wonach der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenanteil wirtschaftlich einer Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gleichstehe, nicht mehr vertreten. Mit dem Rentenbezug sei vielmehr eine vollständige Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO erforderlich. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.

II.

1. Für die Abgrenzung zwischen der Rechtsschutzmöglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO und einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist grundsätzlich auf den Zweck und die Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift abzustellen. Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Dabei geht es also nicht um die Anpassung des Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstrekkung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen
Einwendungen unzulässig (geworden) ist (Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 145; Johannsen/Henrich /Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 6; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2440 und 2450; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. VI. Kap. Rdn. 619; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5323). Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich die Vollstreckungsgegenklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig aus (Wendl/Thalmann aaO Rdn. 146; Johannsen /Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 13; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2447; Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 481). Deswegen hat der Unterhaltsschuldner hinsichtlich konkreter Unterhaltsforderungen keine Wahlmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsgegen- und der Abänderungsklage , sondern muß sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten entspricht (BGH Urteil vom 15. April 1977 - IV ZR 125/76 - FamRZ 1977, 461, 462; Senatsurteil vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156, 1157 f.). 2. In welcher Form ein - wie hier - nach der Unterhaltstitulierung einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten prozeßrechtlich zu berücksichtigen ist, hat der Senat in der Vergangenheit allerdings nicht einheitlich beantwortet.
a) Ursprünglich ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß der Rentenanspruch, den ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte aufgrund des mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs später erlangt, in entsprechendem Umfang zum Wegfall des rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruchs führt, und daß dieser Wegfall mit
der Vollstreckungsabwehrklage gegen das Unterhaltsurteil geltend gemacht werden kann. Dabei hat der Senat die abweichende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach solche Änderungen nur mit d er Abänderungsklage geltend gemacht werden können (vgl. u.a. Hoppenz FamRZ 1987, 1097; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 195, 197), ausdrücklich abgelehnt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO, 1157). Allerdings hatte der Senat zunächst offen gelassen, ob die Umstände, die an sich eine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO begründen können, daneben nicht nur zur Rechtsverteidigung gegen eine Abänderungsklage des Unterhaltsgläubigers (so schon Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 261), sondern - im Sinne einer Wahlmöglichkeit - auch zur Begründung einer eigenen Abänderungsklage dienen können. Für die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 767 ZPO habe das allerdings keine Auswirkungen , wenn der zu beurteilende Sachverhalt in der Vergangenheit liege. Dann scheide eine Abänderung wegen der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO von vornherein aus. Auch sei § 323 ZPO nach seinem Sinn und Zweck für eine derartige Beurteilung, für die es keiner Prognose bedürfe, nicht bestimmt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO).
b) In der Folgezeit hat der Senat entschieden, daß es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt sein kann, die durch den Rentenbezug des Unterhaltsgläubigers eingetretenen Veränderungen im Wege einer eigenen Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, wenn der Schuldner ausschließlich die Abänderung künftigen Unterhalts begehrt (Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159). Ein erst nach der Unterhaltstitulierung einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten, der auf der Übertragung von Versorgungsanwartschaften beim Versorgungsausgleich beruht, lasse sich nicht nur entweder dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO
oder demjenigen des § 767 ZPO zuordnen. Er habe vielmehr eine doppelte Bedeutung. Einerseits beziehe der Berechtigte eine Rente aufgrund eigenen Rechts, das vom Versorgungsschicksal seines geschiedenen Ehegatten losgelöst ist. Wie jedes andere Einkommen, das der Berechtigte erzielt, mindere der Rentenbezug unterhaltsrechtlich seine Bedürftigkeit. Damit liege eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen vor, die dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO zuzuordnen sei. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß in den Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete selbst schon Rente beziehe, die nunmehr infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, durch die etwa gleich hohen Rentenzahlungen an den Unterhaltsberechtigten ein der Erfüllung wirtschaftlich gleichkommender Vorgang einsetze (so auch schon Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO). Die sich hieraus ergebende Einwendung müsse der Schuldner dem Gläubiger stets entgegensetzen können, und zwar, soweit eine Abänderung gemäß § 323 ZPO wegen der Zeitschranke des Abs. 3 ZPO nicht mehr möglich sei, jedenfalls gemäß § 767 ZPO. Soweit sich aus der Ambivalenz des Rentenbezuges Überschneidungen zwischen Abänderungsklage und Vollstreckungsabwehrklage ergeben, seien diese hinzunehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 f.; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vergleiche Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11). 3. Diese Auffassung hält der Senat nicht mehr aufrecht. Bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen führt die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO - auch für Ansprüche aus der Vergangenheit - immer dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn die Änderung zugleich auch Auswirkungen auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten hat. Denn § 767 ZPO erlaubt dem Gericht lediglich, die Vollstreckung auf der Grundlage des im Ausgangsurteil rechtskräftig festgestellten Unterhaltsbedarfs für unzulässig zu erklären. Erhöhen die vom Unterhaltsschuldner vorgebrachten Gründe aber - im Gegenzug - auch den Unter-
haltsbedarf des Berechtigten, wie dieses insbesondere nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Differenz- bzw. Additionsmethode regelmäßig der Fall ist, trägt die bloße Anrechnung der eingetretenen Änderungen der materiellen Rechtslage nicht hinreichend Rechnung. Dann bedarf es einer vollständigen Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs, die - unter Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Urteils - nur im Wege der Abänderungsklage möglich ist.
a) Das gilt jedenfalls für den Wegfall des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt durch den eigenen Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Denn der Vorsorgeunterhalt ist nur ein unselbständiger Bestandteil des einheitlichen Lebensbedarfs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187), der sich wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch zur Höhe auf die Bemessung des geschuldeten Elementarunterhalts auswirkt (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 477 ff. m.w.N.). Fällt also der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt wegen des Rentenbeginns weg, erhöht sich dadurch der Anspruch auf Elementarunterhalt, was nur im Wege der Abänderungsklage und nicht mittels einer Vollstreckungsgegenklage erreicht werden kann.
b) Gleiches gilt aber auch für die weiteren Auswirkungen durch den Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensverhältnisse selbst dann, wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist auch insoweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der rentenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehegatte während der Ehe seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat der Wert seiner Ar-
beitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in der von diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Mit der gleichen Begründung ist die Rente auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht mehr im Wege der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, sondern nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.). Mit Beginn des Rentenanspruchs des Unterhaltsberechtigten ergibt sich mithin eine vollständig neue Bedarfs- und Unterhaltsberechnung, die einer Anpassung des laufenden Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse entspricht. Eine bloße Anrechnung von Rentenleistungen auf den zuvor ermittelten Unterhaltsbedarf würde dem nicht gerecht. Der Rentenbeginn wirkt sich deswegen nicht lediglich als ein der Erfüllung wirtschaftlich gleich kommender Vorgang aus und kann deswegen eine Anrechnung im Wege der Vollstreckungsgegenklage nicht mehr rechtfertigen (so auch Graba aaO Rdn. 156 ff., 482 f.; FA-FamR/Gerhardt Kap. VI Rdn. 625 a; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11). Die durch den Rentenbezug der Unterhaltsberechtigten gebotene Anpassung des Unterhaltsanspruchs an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse hat somit nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift stets im Wege der Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO zu erfolgen. 4. Die Beschränkung des Rechtsschutzes in solchen Fällen auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO führt auch dann nicht zu un-
tragbaren Ergebnissen, wenn der Unterhaltsberechtigte (etwa wegen einer verzögerten Rentenberechnung) Rentennachzahlungen für Zeiträume erhält, in denen er schon den ungekürzten Unterhalt bezogen hat. Denn dann ist der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der nachträglich bewilligten Rente verpflichtet, soweit sie die Unterhaltsschuld mindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272 f.). Allerdings handelt es sich dabei regelmäßig nicht um einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich des auf der Grundlage der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung gezahlten Unterhalts (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951). Darauf, ob der frühere Unterhaltstitel als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen durch eine Vollstrekkungsabwehrklage nach § 767 ZPO überhaupt entfallen kann, kommt es mithin nicht an. Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.). Das gilt erst recht, wenn der Unterhaltsgläubiger schon Rente bezieht und in Kenntnis dessen weiterhin die ungeschmälerten titulierten Unterhaltsleistungen entgegennimmt. Dies steht nicht in Widerspruch zu der wegen § 323 Abs. 3 ZPO zunächst fortdauernden Rechtskraft des früheren Unterhaltstitels; denn es geht dabei nicht um eine Abänderung der früheren Entscheidung als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen. Vielmehr ist allein der Anspruch auf einen Teil der Rentennachzahlung betroffen. Für den Rückzahlungsanspruch kommt es also nicht darauf an, ob der Bezug der Rente und die Nachzahlung für den entspre-
chenden Unterhaltszeitraum einen Abänderungsgrund darstellen und dieser nach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO geltend gemacht werden könnte. Daß es bei der Beurteilung des Anspruchs auf Erstattung der Rentennachzahlung im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Prüfung der Frage kommt, welcher Unterhaltsanspruch dem Beklagten bei Berücksichtigung des Rentenbezuges von Anfang an zugestanden hätte, ist hier mit Blick auf § 323 ZPO ebensowenig bedenklich wie in anderen Fällen, in denen - etwa im Deliktsrecht - im Rahmen sonstiger Rechtsbeziehungen die Höhe eines Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung bestimmter hinzutretender Umstände fiktiv zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 aaO, 272 f.). 5. Weil der Kläger sein auf den Rentenbezug der Beklagten gestütztes Begehren auf Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse - trotz des gerichtlichen Hinweises auf Bedenken gegen die gewählte Klageart - allein im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht hat und dieser ausdrückliche Antrag deshalb
auch keinen Raum für eine Umdeutung in eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zuläßt, haben die Instanzgerichte die Klage zu Recht als unzulässig angesehen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.