Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Jan. 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170116.2bvr201116
bei uns veröffentlicht am16.01.2017

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Oktober 2015 - 2 KLs 291/14 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2016 - 1 StR 175/16 - verletzen das Recht der Beschwerdeführer aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden, soweit sie die Beschwerdeführer betreffen, aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Bundesrepublik Deutschland haben den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob ein gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan, der Änderungen in der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren davon abhängig macht, ob einzelne Strafkammern bis zu einem in der Zukunft liegenden Stichtag die jeweiligen Hauptverfahren eröffnen oder nicht eröffnen werden, mit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist.

I.

2

Mit Anklageschrift vom 23. Juli 2014, eingegangen beim Landgericht Rostock am 5. August 2014, legte die Staatsanwaltschaft Rostock den Beschwerdeführern mit einer weiteren Mitangeklagten (vgl. Parallelverfahren 2 BvR 2023/16) begangene Steuerstraftaten zur Last. Gemäß dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts war zu diesem Zeitpunkt die Kammer 18 (8. Große Strafkammer) des Landgerichts Rostock als Wirtschaftsstrafkammer für das Verfahren zuständig. Nach Zustellung der Anklage verlängerte der Vorsitzende der 8. Strafkammer am 12. November 2014 die allen Angeklagten gesetzte Frist zur Stellungnahme auf die Anklageschrift bis zum 1. Dezember 2014. Am selben Tage zeigte der Vorsitzende der 8. Strafkammer dem Präsidium des Landgerichts unter Ausführungen zu den zahlreichen im Zeitraum von Januar bis September 2014 eingegangenen äußerst umfangreichen und in der Sache schwierigen Wirtschaftsstrafsachen die Überlastung seiner Kammer an.

3

Daraufhin stellte das Präsidium des Landgerichts mit Beschluss vom 19. November 2014 die Überlastung der 8. Großen Strafkammer fest und richtete mit Wirkung zum 25. November 2014 eine Hilfsstrafkammer ein. Hinsichtlich der Zuweisung der Verfahren an die Hilfsstrafkammer enthielt der Beschluss vom 19. November 2014 unter Ziffer 2 folgende Regelung:

"Zur Entlastung der 8. Großen Strafkammer wird gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG mit Wirkung zum 25. November 2014 eine Hilfsstrafkammer eingerichtet. Diese ist zuständig für alle erstinstanzlichen Strafverfahren gemäß § 74c GVG (Wirtschaftsstrafsachen), die seit dem 1. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangen sind und bei denen das Hauptverfahren bis zum 24. November 2014 nicht eröffnet worden ist. Die Hilfsstrafkammer ist ferner zuständig für alle erstinstanzlichen Strafsachen gemäß § 74c GVG (Wirtschaftsstrafsachen), die bis einschließlich 31. März 2015 beim Landgericht Rostock eingehen."

4

In dem die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren traf die 8. Große Strafkammer im Zeitraum zwischen dem Präsidiumsbeschluss und dem in dem Geschäftsverteilungsplan genannten Stichtag keine Eröffnungsentscheidung.

5

Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 ließ die neu eingerichtete Hilfsstrafkammer 8a die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren.

6

Im ersten Termin zur Hauptverhandlung am 2. März 2015 erhob die Verteidigung der Mitangeklagten den Besetzungseinwand gemäß § 222b StPO, mit dem insbesondere eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes bei der Zuständigkeitsbestimmung durch den Präsidiumsbeschluss geltend gemacht wurde. Die Verteidigung des Beschwerdeführers zu 1. schloss sich diesem Besetzungseinwand an. Der Beschwerdeführer zu 2. erhob mit im Wesentlichen gleicher Begründung ebenfalls Besetzungsrüge. Außerhalb der Hauptverhandlung rügte auch die Staatsanwaltschaft die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts. Die Zuständigkeitsregel in Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses vom 19. November 2014, wonach die Hilfsstrafkammer für alle Wirtschaftsstrafsachen zuständig sei, die seit dem 1. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangen seien und bei denen das Hauptverfahren bis zum 24. November 2014 nicht eröffnet wurde, verletze Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie die Möglichkeit einer Manipulation der Zuständigkeit durch Eröffnung oder Nichteröffnung schaffe.

7

Das Präsidium des Landgerichts befasste sich daraufhin am 3. März 2015 erneut mit der Einrichtung der Hilfsstrafkammer und der Ableitung der Verfahren. Mit Beschluss vom 3. März 2015 wurde der Präsidiumsbeschluss vom 19. November 2014 klarstellend um umfangreiche Ausführungen zur Belastungssituation der 8. Großen Strafkammer ergänzt und die Regelung über die Zuweisung der Verfahren wie folgt erläutert:

"Das (im Beschluss vom 19. November 2014) zur Bestimmung der Zuständigkeit gewählte Kriterium der seit dem 01.08.2014 eingegangenen und bis zum 24.11.2014 nicht eröffneten Wirtschaftsstrafverfahren erfolgte allein mit Blick auf die erst mit Wirkung zum 25.11.2014 errichtete Hilfsstrafkammer.

Eine wegen Ablaufs der Stellungnahmefrist bevorstehende Entscheidung der 8. Großen Strafkammer über die Eröffnung der beiden dort bereits eingegangenen Wirtschaftsstrafverfahren 18 KLs 188/14 und 18 KLs 235/14 im Zeitraum zwischen dem 19.11.2014 und dem 24.11.2014 stand bei der Beschlussfassung nicht in Rede. Im Gegenteil war diese auch keineswegs zu erwarten, weil in der Sache 18 KLs 188/14 durch richterliche Verfügung vom 11.11.2014 die Stellungnahmefrist für alle Beschuldigten bis einschließlich zum 01.12.2014 verlängert worden war."

8

Am 6. März 2015 wies die Hilfsstrafkammer den Besetzungseinwand zurück und führte zur Begründung unter anderem aus:

"Mit der Übertragung von seit dem 1. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangenen erstinstanzlichen Strafverfahren gemäß § 74c GVG, soweit das Hauptverfahren nicht bis zum 24. November 2014 eröffnet worden ist, erfolgte keine unzulässige Übertragung von Einzelsachen.

Das gewählte Kriterium zur Bestimmung der Zuständigkeit der 8a. Hilfsstrafkammer für die seit dem 1. August 2014 eingegangenen Wirtschaftsstrafverfahren, sofern das Hauptverfahren in diesen nicht bis zum 24. November 2014 eröffnet worden ist, regelt im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit des Spruchkörpers. Die getroffene Regelung entspricht den diesbezüglichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Sache anhand vorab festgelegter Merkmale "blindlings" zu dem berufenen Richter gelangt (BGH Urteil vom 28.09.1954 - 5 StR 275/53). Die mit Wirkung zum 25. November 2014 eingerichtete und erst ab diesem Zeitpunkt besetzte Kammer konnte keinerlei Einfluss darauf ausüben, welche Verfahren an sie fallen. Vor diesem Zeitpunkt war der gesetzliche Richter mit der 8. Großen Strafkammer ebenfalls bestimmt. Im Zeitraum zwischen dem 19. und 24. November 2014 ist in keinem der abgeleiteten Verfahren eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergangen, noch war damit angesichts der konkreten Umstände zu rechnen. Dabei durfte und musste das Präsidium bei der Beschlussfassung davon ausgehen, dass die 8. Große Strafkammer in jedem Fall die in der vorliegenden Sache bis zum 1. Dezember 2014 verlängerte Einlassungsfrist beachtet. Vorkehrungen gegen eine nur theoretisch mögliche Zuständigkeitsmanipulation durch Eröffnung unter evidenter Verletzung des rechtlichen Gehörs musste das Präsidium durch Erstreckung der Umverteilungsmaßnahme auf bereits eröffnete Verfahren nicht treffen. Bei verständiger Würdigung der angezeigten Überlastungssituation, durfte es als ausgeschlossen und dem Interesse der Wiederherstellung eines geordneten Geschäftsablaufs zuwiderlaufend erscheinen, dass die Kammer durch eine rechtswidrige Eröffnungsentscheidung in Unkenntnis des zu erwartenden Verteidigungsvorbringens ihre Zuständigkeit über den 24. November 2014 hinaus perpetuiert."

9

Mit Urteil vom 2. Oktober 2015 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer zu 1. wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den Beschwerdeführer zu 2. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten.

10

Gegen das Urteil legten die Beschwerdeführer Revision ein und rügten dabei unter anderem die Verletzung von § 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Der Generalbundesanwalt beantragte mit Zuschrift vom 1. Juni 2016 beim Bundesgerichtshof, die Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Zur Frage der Zuständigkeitszuweisung vertrat er - neben Ausführungen dazu, dass bei der 8. Großen Strafkammer eine vorübergehende und keine dauerhafte Überlastung bestanden habe - die Auffassung, das Vorgehen des Präsidiums stelle keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz dar. Die 8. Große Strafkammer sei ohne vorherige gründliche Einarbeitung nicht in der Lage gewesen, im Zeitraum zwischen dem 19. November 2014 und 24. November 2014 eine Entscheidung über die Eröffnung zu treffen. Im Übrigen sei auch mit anderen Entlastungsmaßnahmen eine Veränderung des gesetzlichen Richters verbunden gewesen.

11

Mit nicht näher begründetem Beschluss vom 25. August 2016 verwarf der Bundesgerichtshof die Revisionen der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.

II.

12

Mit ihren gegen das Urteil des Landgerichts Rostock und den Verwerfungsbeschluss des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

13

Zum einen seien die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer nach § 21e Abs. 3 GVG nicht gegeben gewesen, weil eine nicht nur vorübergehende Überlastung der 8. Großen Strafkammer vorgelegen habe.

14

Zum anderen verstoße die vom Präsidium gewählte Ausgestaltung der Verfahrenszuteilung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Rechtssache müsse aufgrund einer hinreichend präzisen Regelung "blindlings" zu den entscheidenden Richtern gelangen. Hier seien aufgrund der offen gehaltenen Bestimmung für den Zeitraum zwischen dem Erlass des Präsidiumsbeschlusses am 19. November 2014 und dem dort genannten Stichtag Manipulationen der Zuständigkeit möglich gewesen. Die Erfüllung der Kriterien für die Bestimmung der Zuständigkeit habe in den Händen der 8. Großen Strafkammer gelegen. Die laufende Erklärungsfrist der Verteidigung bis zum 1. Dezember 2014 habe daran nichts ändern können, zumal diese durch den Verzicht auf eine Stellungnahme oder sonstige Maßnahmen hätte abgekürzt oder unterlaufen werden können.

III.

15

Die Bundesregierung, das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Präsidentin des Bundesgerichtshofs sowie die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben von einer Stellungnahme abgesehen.

16

Der Generalbundesanwalt hat auf seine Stellungnahme in dem Parallelverfahren 2 BvR 2023/16 Bezug genommen. Dort hat er die Auffassung vertreten, der Präsidiumsbeschluss habe - verfassungsrechtlich unbedenklich - von einer nur vorübergehenden Überlastung der 8. Großen Strafkammer ausgehen dürfen. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Bestimmtheitsgebots sei einzuräumen, dass die hier gewählte Gestaltung im Ausgangspunkt Unsicherheiten über die abstrakt im Voraus zu bestimmende Zuweisung der Zuständigkeiten nicht gänzlich auszuschließen vermöge, weil theoretisch ein Handeln oder Unterlassen der jeweiligen Spruchkörper nicht ohne Einfluss auf die Zuständigkeit habe bleiben können. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls sei eine relevante Gefährdung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, wie in der vom Bundesgerichtshof in Bezug genommenen Zuschrift des Generalbundesanwalts im Einzelnen dargelegt sei, indes noch nicht zu besorgen gewesen.

17

Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

B.

18

Die Verfassungsbeschwerden werden zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden sind in einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgebenden Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

19

Die beiden angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mit Präsidiumsbeschluss vom 19. November 2014 getroffene Regelung in Ziffer 2 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 2014 ist mit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.

20

Das Urteil der 8a. Hilfsstrafkammer ist nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen. Mit der Verwerfung der Revisionen hat das Revisionsgericht die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG perpetuiert.

21

1. a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322 <327>).

22

Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>).

23

b) Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; vgl. auch BVerfGE 60, 253 <269 f.>; 78, 165 <178>; 88, 118 <124>) nachzukommen ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht.

24

Jedoch müssen sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>). Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 <416>; 82, 286 <298>; 95, 322 <329>).

25

Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung bestehender Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen mithin nur dann im Voraus generell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt. Sie sind demgegenüber nicht im Voraus generell-abstrakt, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen.

26

c) Die Garantie des gesetzlichen Richters kann außer durch Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, die nicht generell-abstrakt sind, auch durch willkürliche Anwendung generell-abstrakter Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes im Einzelfall verletzt werden. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt insofern einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter.

27

Durch diese grundrechtsgleiche Gewährleistung wird das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden Verfahrensfehler eines Spruchkörpers korrigieren muss, der seine Zuständigkeit im Einzelfall irrtümlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen vielmehr nur dann, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194> unter Hinweis auf BVerfGE 29, 198 <207>).

28

Betrifft ein Verfahren nicht allein die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplanes oder der Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG) durch einen Spruchkörper im Einzelfall, sondern die Vorfrage, ob eine Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplanes überhaupt als generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters anzusehen ist, nimmt das Bundesverfassungsgericht dagegen keine bloße Willkürprüfung vor, sondern überprüft vollumfänglich, ob die angewendete Regelung generell-abstrakt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 21 f.).

29

2. Den angeführten Maßstäben wird der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Rostock nicht gerecht. Er enthielt - soweit er den hier in Rede stehenden Fall anbelangt - keine generell-abstrakten Regelungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, aus denen sich eine Zuständigkeit der Hilfsstrafkammer als gesetzlicher Richter hätte ergeben können. Das angegriffene Urteil des Landgerichts verletzt somit das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführer aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

30

a) Die Regelung in Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Rostock vom 19. November 2014 genügt nicht den Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, indem sie von der Übertragung aller seit dem 1. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangenen erstinstanzlichen Strafverfahren gemäß § 74c GVG (Wirtschaftsstrafsachen) auf eine andere Strafkammer diejenigen Verfahren ausnimmt, bei denen bis zu dem Stichtag am 24. November 2014 - fünf Tage nach Fassung des Präsidiumsbeschlusses - die 8. Große Strafkammer das Hauptverfahren noch eröffnen werde. Diese Stichtagslösung verhindert die generell-abstrakte Zuständigkeitsbegründung im Voraus, weil sie die Zuständigkeit des jeweiligen Spruchkörpers von einem später eintretenden Umstand abhängig macht. Es handelt sich bei Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses um eine Bestimmung, die eine Begründung konkreter, auf den Einzelfall bezogener Zuständigkeiten erst im Nachhinein - durch Eröffnung oder das Unterlassen der Eröffnung des Hauptverfahrens - ermöglicht. Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollten, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.

31

b) Verfassungsrechtlich unerheblich ist der Umstand, dass das Präsidium des Landgerichts ausweislich seines klarstellenden Beschlusses vom 3. März 2015 zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses vom 19. November 2014 erwartet hatte, in den beiden seit dem 1. August 2014 eingegangenen Wirtschaftsstrafsachen werde bis zum 24. November 2014 keine Eröffnungsentscheidung getroffen. Denn für die Wahrung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es nicht darauf an, welche Erwartungen das Präsidium dahingehend hegt, ob von einer Übertragung der Zuständigkeitsverantwortung Gebrauch gemacht wird. Entscheidend ist, dass der Geschäftsverteilungsplan eine derartige Übertragung von Zuständigkeitsbestimmungen grundsätzlich nicht vorsehen darf. Wäre das Präsidium zudem sicher gewesen, dass keine Eröffnungsbeschlüsse bis zum festgesetzten Stichtag zu erwarten waren, hätte die Regelung von Vornherein unterbleiben können.

32

3. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs wiederholt und vertieft die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

33

4. Da die Verfassungsbeschwerden erfolgreich sind, bedarf die weitere Rüge der Beschwerdeführer, auch die Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG seien in verfassungswidriger Weise angenommen worden, keiner Entscheidung.

II.

34

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

III.

35

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

IV.

36

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 5.000 € und, wenn - wie hier - die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Jan. 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Jan. 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16

Referenzen - Gesetze

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Jan. 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 zitiert 11 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

Strafprozeßordnung - StPO | § 338 Absolute Revisionsgründe


Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten


(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtsh

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21e


(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, wel

Strafprozeßordnung - StPO | § 222b Besetzungseinwand


(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, i

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74c


(1) Für Straftaten1.nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz v

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Jan. 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Jan. 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 23. Dez. 2016 - 2 BvR 2023/16

bei uns veröffentlicht am 23.12.2016

Tenor Das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Oktober 2015 - 2 KLs 291/14 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2016 - 1 StR 175/16 - verletzen das Recht der Beschwerdeführer

Referenzen

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Für Straftaten

1.
nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Insolvenzordnung, dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,
2.
nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz,
3.
nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
4.
nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
5.
des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,
5a.
der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, der Bestechung im Gesundheitswesen, der Bestechlichkeit und der Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung,
6.
a)
der Geldwäsche, des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung,
b)
nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,
ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Die §§ 120 und 120b bleiben unberührt.

(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.

(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Für Straftaten

1.
nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Insolvenzordnung, dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,
2.
nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz,
3.
nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
4.
nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
5.
des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,
5a.
der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, der Bestechung im Gesundheitswesen, der Bestechlichkeit und der Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung,
6.
a)
der Geldwäsche, des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung,
b)
nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,
ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Die §§ 120 und 120b bleiben unberührt.

(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Oktober 2015 - 2 KLs 291/14 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2016 - 1 StR 175/16 - verletzen das Recht der Beschwerdeführerin aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden, soweit sie die Beschwerdeführerin betreffen, aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Bundesrepublik Deutschland haben der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan, der Änderungen in der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren davon abhängig macht, ob einzelne Strafkammern bis zu einem in der Zukunft liegenden Stichtag die jeweiligen Hauptverfahren eröffnen oder nicht eröffnen werden, mit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist.

I.

2

Mit Anklageschrift vom 23. Juli 2014, eingegangen beim Landgericht Rostock am 5. August 2014, legte die Staatsanwaltschaft Rostock der Beschwerdeführerin mit Mitangeklagten begangene Steuerstraftaten zur Last. Gemäß dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts war zu diesem Zeitpunkt die Kammer 18 (8. Große Strafkammer) des Landgerichts Rostock als Wirtschaftsstrafkammer für das Verfahren zuständig. Nach Zustellung der Anklage verlängerte der Vorsitzende der 8. Strafkammer am 12. November 2014 die allen Angeklagten gesetzte Frist zur Stellungnahme auf die Anklageschrift bis zum 1. Dezember 2014. Am selben Tage zeigte der Vorsitzende der 8. Strafkammer dem Präsidium des Landgerichts unter Ausführungen zu den zahlreichen im Zeitraum von Januar bis September 2014 eingegangenen äußerst umfangreichen und in der Sache schwierigen Wirtschaftsstrafsachen die Überlastung seiner Kammer an.

3

Daraufhin stellte das Präsidium des Landgerichts mit Beschluss vom 19. November 2014 die Überlastung der 8. Großen Strafkammer fest und richtete mit Wirkung zum 25. November 2014 eine Hilfsstrafkammer ein. Hinsichtlich der Zuweisung der Verfahren an die Hilfsstrafkammer enthielt der Beschluss vom 19. November 2014 unter Ziffer 2 folgende Regelung:

"Zur Entlastung der 8. Großen Strafkammer wird gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG mit Wirkung zum 25. November 2014 eine Hilfsstrafkammer eingerichtet. Diese ist zuständig für alle erstinstanzlichen Strafverfahren gemäß § 74c GVG (Wirtschaftsstrafsachen), die seit dem 1. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangen sind und bei denen das Hauptverfahren bis zum 24. November 2014 nicht eröffnet worden ist. Die Hilfsstrafkammer ist ferner zuständig für alle erstinstanzlichen Strafsachen gemäß § 74c GVG (Wirtschaftsstrafsachen), die bis einschließlich 31. März 2015 beim Landgericht Rostock eingehen."

4

In dem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren traf die 8. Große Strafkammer im Zeitraum zwischen dem Präsidiumsbeschluss und dem in dem Geschäftsverteilungsplan genannten Stichtag des 25. November 2014 keine Eröffnungsentscheidung.

5

Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 ließ die neu eingerichtete Hilfsstrafkammer 8a die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren.

6

Im ersten Termin zur Hauptverhandlung am 2. März 2015 erhob der Verteidiger der Beschwerdeführerin den Besetzungseinwand gemäß § 222b StPO, mit dem die Beschwerdeführerin neben einer unzureichenden Besetzung der Kammer insbesondere eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes bei der Zuständigkeitsbestimmung durch den Präsidiumsbeschluss geltend machte. Außerhalb der Hauptverhandlung erhob die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 3. März 2015 denselben Besetzungseinwand. Die Zuständigkeitsregel in Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses vom 19. November 2014, wonach die Hilfsstrafkammer für alle Wirtschaftsstrafsachen zuständig sei, die seit dem 1. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangen seien und bei denen das Hauptverfahren bis zum 24. November 2014 nicht eröffnet wurde, verletze Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie die Möglichkeit einer Manipulation der Zuständigkeit durch Eröffnung oder Nichteröffnung schaffe.

7

Das Präsidium des Landgerichts befasste sich daraufhin am 3. März 2015 erneut mit der Einrichtung der Hilfsstrafkammer und der Ableitung der Verfahren. Mit Beschluss vom 3. März 2015 wurde der Präsidiumsbeschluss vom 19. November 2014 klarstellend um umfangreiche Ausführungen zur Belastungssituation der 8. Großen Strafkammer ergänzt und die Regelung über die Zuweisung der Verfahren wie folgt erläutert:

"Das (im Beschluss vom 19. November 2014) zur Bestimmung der Zuständigkeit gewählte Kriterium der seit dem 01.08.2014 eingegangenen und bis zum 24.11.2014 nicht eröffneten Wirtschaftsstrafverfahren erfolgte allein mit Blick auf die erst mit Wirkung zum 25.11.2014 errichtete Hilfsstrafkammer. Die wegen Ablaufs der Stellungnahmefrist bevorstehende Entscheidung der 8. Großen Strafkammer über die Eröffnung der beiden dort bereits eingegangenen Wirtschaftsstrafverfahren 18 KLs 188/14 und 18 KLs 235/14 im Zeitraum zwischen dem 19.11.2014 und dem 24.11.2014 stand bei der Beschlussfassung nicht in Rede. Im Gegenteil war diese auch keineswegs zu erwarten, weil in der Sache 18 KLs 188/14 durch richterliche Verfügung vom 11.11.2014 die Stellungnahmefrist für alle Beschuldigten bis einschließlich zum 01.12.2014 verlängert worden war."

8

Am 6. März 2015 wies die Hilfsstrafkammer den Besetzungseinwand zurück und führte zur Begründung unter anderem aus:

"Mit der Übertragung von seit dem 1. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangenen erstinstanzlichen Strafverfahren gemäß § 74c GVG, soweit das Hauptverfahren nicht bis zum 24. November 2014 eröffnet worden ist, erfolgte keine unzulässige Übertragung von Einzelsachen.

Das gewählte Kriterium zur Bestimmung der Zuständigkeit der 8a. Hilfsstrafkammer für die seit dem 1. August 2014 eingegangenen Wirtschaftsstrafverfahren, sofern das Hauptverfahren in diesem nicht bis zum 24. November 2014 eröffnet worden ist, regelt im Voraus generell abstrakt die Zuständigkeit des Spruchkörpers. Die getroffene Regelung entspricht den diesbezüglichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Sache anhand vorab festgelegter Merkmale "blindlings" zu dem berufenen Richter gelangt (BGH Urteil vom 28.09.1954 - 5 StR 275/53). Die mit Wirkung zum 25. November 2014 eingerichtete und erst ab diesem Zeitpunkt besetzte Kammer konnte keinerlei Einfluss darauf ausüben, welche Verfahren an sie fallen, zu diesem Zeitpunkt war der gesetzliche Richter mit der 8. Großen Strafkammer ebenfalls bestimmt. Im Zeitraum zwischen dem 19. und 24. November 2014 ist in keinem der abgeleiteten Verfahren eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergangen, noch war damit angesichts der konkreten Umstände zu rechnen. Dabei durfte und musste das Präsidium bei der Beschlussfassung davon ausgehen, dass die 8. Große Strafkammer in jedem Fall die in der vorliegenden Sache bis zum 1. Dezember 2014 verlängerte Einlassungsfrist beachtet. Vorkehrungen gegen eine theoretisch mögliche Zuständigkeitsmanipulation durch Eröffnung unter evidenter Verletzung des rechtlichen Gehörs musste das Präsidium durch Erstreckung der Umverteilungsmaßnahme auf bereits eröffnete Verfahren nicht treffen. Bei verständiger Würdigung der angezeigten Überlastungssituation durfte es als ausgeschlossen und dem Interesse der Wiederherstellung eines geordneten Geschäftsablaufs zuwiderlaufend erscheinen, dass die Kammer durch eine rechtswidrige Eröffnungsentscheidung in Unkenntnis des zu erwartenden Verteidigungsvorbringens ihre Zuständigkeit über den 24. November 2014 hinaus perpetuiert."

9

Mit Urteil vom 2. Oktober 2015 verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten.

10

Gegen das Urteil legte die Beschwerdeführerin Revision ein und rügte dabei unter anderem die Verletzung von § 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Der Generalbundesanwalt beantragte mit Zuschrift vom 1. Juni 2016 beim Bundesgerichtshof, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Zur Frage der Zuständigkeitszuweisung vertrat er - neben Ausführungen dazu, dass bei der 8. Großen Strafkammer eine vorübergehende und keine dauerhafte Überlastung bestanden habe - die Auffassung, das Vorgehen des Präsidiums stelle keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz dar. Die 8. Große Strafkammer sei ohne vorherige gründliche Einarbeitung nicht in der Lage gewesen, im Zeitraum zwischen dem 19. November 2014 und 24. November 2014 eine Entscheidung über die Eröffnung zu treffen. Im Übrigen sei auch mit anderen Entlastungsmaßnahmen eine Veränderung des gesetzlichen Richters verbunden gewesen.

11

Mit nicht näher begründetem Beschluss vom 25. August 2015 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.

II.

12

Mit ihrer gegen das Urteil des Landgerichts Rostock und den Verwerfungsbeschluss des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

13

Zum einen seien die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer nach § 21e Abs. 3 GVG nicht gegeben gewesen, weil eine nicht nur vorübergehende Überlastung der 8. Großen Strafkammer vorgelegen habe.

14

Zum anderen verstoße die vom Präsidium gewählte Ausgestaltung der Verfahrenszuteilung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Rechtssache müsse aufgrund einer hinreichend präzisen Regelung "blindlings" zu den entscheidenden Richtern gelangen. Hier seien aufgrund der offen gehaltenen Bestimmung für den Zeitraum zwischen dem Erlass des Präsidiumsbeschlusses am 19. November 2014 und dem für die Anknüpfung der Zuständigkeit im Bezug genommenen Zeitpunkt der Eröffnung am 25. November 2014 Manipulationen der Zuständigkeit möglich gewesen. Die Erfüllung der Kriterien für die Bestimmung der Zuständigkeit habe in den Händen der 8. Großen Strafkammer gelegen. Die laufende Erklärungsfrist der Verteidigung bis zum 1. Dezember 2014 habe daran nichts ändern können, zumal diese durch den Verzicht auf eine Stellungnahme oder sonstige Maßnahmen hätte abgekürzt oder unterlaufen werden können.

III.

15

Die Bundesregierung sowie das Land Mecklenburg-Vorpommern haben von Stellungnahmen abgesehen.

16

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat auf eine Stellungnahme des Vorsitzenden des 3. Strafsenats verwiesen, in der dieser auf die Rechtsprechung seines Senats zu den Voraussetzungen der Einrichtung von Hilfsstrafkammern wegen zeitweiliger Überlastung verweist; mit der verfahrensgegenständlichen Frage des Inhalts des Geschäftsverteilungsplanes sei der Senat noch nicht befasst gewesen. Die anderen Strafsenate haben von einer Stellungnahme abgesehen.

17

Der Generalbundesanwalt vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, der Präsidiumsbeschluss habe - verfassungsrechtlich unbedenklich - von einer nur vorübergehenden Überlastung der 8. Großen Strafkammer ausgehen dürfen. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Bestimmtheitsgebots sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass die hier gewählte Gestaltung im Ausgangspunkt Unsicherheiten über die abstrakt im Voraus zu bestimmende Zuweisung der Zuständigkeiten nicht gänzlich auszuschließen vermöge, weil theoretisch ein Handeln oder Unterlassen der jeweiligen Spruchkörper nicht ohne Einfluss auf die Zuständigkeit habe bleiben können. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls sei eine relevante Gefährdung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf ihren gesetzlichen Richter, wie in der vom Bundesgerichtshof in Bezug genommenen Zuschrift des Generalbundesanwalts im Einzelnen dargelegt sei, indes noch nicht zu besorgen gewesen.

18

Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

B.

19

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgebenden Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

20

Die beiden angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mit Präsidiumsbeschluss vom 19. November 2014 getroffene Regelung in Ziffer 2 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2014 ist mit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.

21

Das Urteil der 8a. Hilfsstrafkammer ist nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen. Mit der Verwerfung der Revision hat das Revisionsgericht die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG perpetuiert.

22

1. a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322 <327>).

23

Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>).

24

b) Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; vgl. auch BVerfGE 60, 253 <269 f.>; 78, 165 <178>; 88, 118 <124>) nachzukommen ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht.

25

Jedoch müssen sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>). Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 <416>; 82, 286 <298>; 95, 322 <329>).

26

Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung bestehender Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen mithin nur dann im Voraus generell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt. Sie sind demgegenüber nicht im Voraus generell-abstrakt, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen.

27

c) Die Garantie des gesetzlichen Richters kann außer durch Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, die nicht generell-abstrakt sind, auch durch willkürliche Anwendung generell-abstrakter Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes im Einzelfall verletzt werden. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt insofern einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter.

28

Durch diese grundrechtsgleiche Gewährleistung wird das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden Verfahrensfehler eines Spruchkörpers korrigieren muss, der seine Zuständigkeit im Einzelfall irrtümlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen vielmehr nur dann, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194> unter Hinweis auf BVerfGE 29, 198 <207>).

29

Betrifft ein Verfahren nicht allein die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans oder der Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG) durch einen Spruchkörper im Einzelfall, sondern die Vorfrage, ob eine Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplanes überhaupt als generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters anzusehen ist, nimmt das Bundesverfassungsgericht dagegen keine bloße Willkürprüfung vor, sondern überprüft vollumfänglich, ob die angewendete Regelung generell-abstrakt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 21 f.).

30

2. Den angeführten Maßstäben wird der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Rostock nicht gerecht. Er enthielt - soweit er den hier in Rede stehenden Fall anbelangt - keine generell-abstrakten Regelungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, aus denen sich eine Zuständigkeit der Hilfsstrafkammer als gesetzlicher Richter hätte ergeben können. Das angegriffene Urteil des Landgerichts verletzt somit das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

31

a) Die Regelung in Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Rostock vom 19. November 2014 genügt nicht den Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, indem sie von der Übertragung aller seit dem 1. August 2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangenen erstinstanzlichen Strafverfahren gemäß § 74c GVG (Wirtschaftsstrafsachen) auf eine andere Strafkammer diejenigen Verfahren ausnimmt, bei denen bis zu dem Stichtag am 24. November 2014 - fünf Tage nach Fassung des Präsidiumsbeschlusses - die 8. Große Strafkammer das Hauptverfahren noch eröffnen werde. Diese Stichtagslösung verhindert die generell-abstrakte Zuständigkeitsbegründung im Voraus, weil sie die Zuständigkeit des jeweiligen Spruchkörpers von einem später eintretenden Umstand abhängig macht. Es handelt sich bei Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses um eine Bestimmung, die eine Begründung konkreter, auf den Einzelfall bezogener Zuständigkeiten erst im Nachhinein - durch Eröffnung oder das Unterlassen der Eröffnung des Hauptverfahrens - ermöglicht. Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollten, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.

32

b) Verfassungsrechtlich unerheblich ist der Umstand, dass das Präsidium des Landgerichts ausweislich seines klarstellenden Beschlusses vom 3. März 2015 zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses vom 19. November 2014 erwartet hatte, in den beiden seit dem 1. August 2014 eingegangenen Wirtschaftsstrafsachen werde bis zum 24. November 2014 keine Eröffnungsentscheidung getroffen. Denn für die Wahrung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es nicht darauf an, welche Erwartungen das Präsidium dahingehend hegt, ob von einer Übertragung der Zuständigkeitsverantwortung Gebrauch gemacht wird. Entscheidend ist, dass der Geschäftsverteilungsplan eine derartige Übertragung von Zuständigkeitsbestimmungen grundsätzlich nicht vorsehen darf. Wäre das Präsidium zudem sicher gewesen, dass keine Eröffnungsbeschlüsse bis zum festgesetzten Stichtag zu erwarten waren, hätte die Regelung von Vornherein unterbleiben können.

33

3. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofes wiederholt und vertieft die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

34

4. Da die Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist, bedarf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, auch die Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG seien in verfassungswidriger Weise angenommen worden, keiner Entscheidung.

II.

35

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

III.

36

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

IV.

37

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 5.000 € und, wenn - wie hier - die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Für Straftaten

1.
nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Insolvenzordnung, dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,
2.
nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz,
3.
nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
4.
nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
5.
des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,
5a.
der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, der Bestechung im Gesundheitswesen, der Bestechlichkeit und der Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung,
6.
a)
der Geldwäsche, des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung,
b)
nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,
ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Die §§ 120 und 120b bleiben unberührt.

(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.