Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74c

(1) Für Straftaten

1.
nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Insolvenzordnung, dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,
2.
nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz,
3.
nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
4.
nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
5.
des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,
5a.
der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, der Bestechung im Gesundheitswesen, der Bestechlichkeit und der Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung,
6.
a)
der Geldwäsche, des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung,
b)
nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,
ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Die §§ 120 und 120b bleiben unberührt.

(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen


(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von den

Gewerbeordnung - GewO | § 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber


(1) Auskünfte aus dem Register werden für1.die Verfolgung wegen einera)in § 148 Nr. 1,b)in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie A

Strafprozeßordnung - StPO | § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern


Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Un

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 33b Besetzung der Jugendkammer


(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer)
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 120


(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1. (weggefallen)2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des S

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74


(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhe

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 73


(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte. (2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnun

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 120b


In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2011 - 3 StR 196/11

bei uns veröffentlicht am 13.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 196/11 vom 13. September 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO §§ 6a, 257c, 338 Nr. 4 GVG § 74a Abs. 1 Nr. 4 1. Die Revisionsrüge, das Gericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2012 - 5 StR 537/12

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5 StR 537/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2012 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2012 beschlossen: A

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - 1 StR 579/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 579/15 vom 7. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2016:070416B1STR579.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Jan. 2018 - B 5 E 17.712

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 14.908,59 € festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - 3 CE 18.299

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren

Landgericht Hof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 4 Qs 123/17

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof vom 14.09.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hof - Wirtschaftsstrafrichter - vom 12.09.2017 aufgehoben. II. Die Sache wird zur Entscheidung an das Amtsgericht Hof - Wir

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - 2 ARs 63/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 63/18 2 AR 55/18 vom 3. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergehen gemäß §§ 186 Abs. 1, 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 106 Abs. 1, 109 UrHG, § 25 Abs. 2 StGB Vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 3 Cs 140 Js 23469/

Landgericht Stuttgart Beschluss, 26. März 2018 - 6 Qs 1/18

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Tenor 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin G und des Beschwerdeführers Dr. S gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. November 2017 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer

Landgericht Hamburg Beschluss, 01. Juni 2017 - 630 KLs 2/17

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Tenor 1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 8.5.2017 (6500 Js 212/16) wird mit den folgenden Maßgaben zur Hauptverhandlung zugelassen: a) Der Angeschuldigte G. ist in den Fällen 1 bis 3 der Anklage hinreichend verdächtig, versuch

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Jan. 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16

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Tenor Das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Oktober 2015 - 2 KLs 291/14 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2016 - 1 StR 175/16 - verletzen das Recht der Beschwerdeführer

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 23. Dez. 2016 - 2 BvR 2023/16

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Tenor Das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Oktober 2015 - 2 KLs 291/14 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2016 - 1 StR 175/16 - verletzen das Recht der Beschwerdeführer

Landgericht Hamburg Beschluss, 24. Nov. 2016 - 617 Ks 22/16 jug

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor 1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Kostenerinnerung vom 29. Juli 2016 wird nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf die Jug

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2016 - 4 StR 86/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 86/16 vom 10. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 2.: Bankrotts u.a. zu 3.: Beihilfe zum Betrug u.a. zu 4.: Bankrotts u.a. ECLI:DE:BGH:2016:101116U4

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 4 StR 403/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR403/14 vom 4. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: fahrlässiger Tötung u.a. zu 2.: Beihilfe zum vorsätzlichen Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Aug. 2015 - 9 K 3319/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1996 wegen Nichtigkeit der Bes

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Juni 2015 - III-3 AR 65/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Der Pflichtverteidigerin wird anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 11.360 Euro bewilligt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - 1 StR 13/13

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 1 3 / 1 3 vom 25. April 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 263 GVG § 74c Abs. 1 1. Die Aufteilung der Wirtschaftsstrafsachen eines Landgeri

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 04. Dez. 2013 - 1 K 3881/11

bei uns veröffentlicht am 04.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand   1 Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (der Beklagte) mit der Weitergabe von Unterlagen, die der Kläger bei ihm eingereicht hat, gegen das Steuergeheimni

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In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). § 120...
(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte. (2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den...