Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Jan. 2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110111.1bvr358808
11.01.2011

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Kürzung von Renten wegen Erwerbsminderung, deren Bezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Der Monatsbetrag einer an einen einzelnen Rentner geleisteten Rente wird nach einer Rentenformel berechnet, die in § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) niedergelegt ist. Dafür werden persönliche Entgeltpunkte für jeden Rentenversicherten ermittelt, die sich im Wesentlichen aus seinen geleisteten Beiträgen und Zuschlägen für beitragsfreie Zeiten in Relation zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherter eines Jahres ergeben (§§ 66 und 70 ff. SGB VI) und mit einem Zugangsfaktor vervielfältigt werden, der nach dem Alter des Rentenversicherten bei Rentenbeginn und nach der Art der von ihm bezogenen Rente bemessen wird (§ 77 SGB VI). Diese persönlichen Entgeltpunkte werden mit einem Rentenartfaktor, der ebenfalls die Art der Rente berücksichtigt (§ 67 SGB VI), und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert, der den momentanen Monatsbetrag einer Altersrente eines Durchschnittsversicherten wiedergibt (§ 68 SGB VI). Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Zugangsfaktor der Rentenformel. Die persönlichen Entgeltpunkte bei Erwerbsminderungsrenten werden ermittelt, indem die Summe aller in einem Versichertenleben erworbenen Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden (§ 66 Abs. 1 SGB VI).

3

a) Bis zum 31. Dezember 2000 betrug der Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten 1,0. § 77 Abs. 2 SGB VI in der hier maßgeblichen, durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) geänderten und ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung führt hingegen zu einer Kürzung und lautet nunmehr:

4

1 Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

...

5

3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,

...

6

2 Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. 3 Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.

7

Die Einschränkung in § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend ist, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, stellt sicher, dass auch bei einem Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres höchstens ein Abschlag in Höhe von 10,8 % erhoben wird.

8

Der Gesetzgeber begründete die Kürzung des Zugangsfaktors bei der Erwerbsminderungsrente bei Rentenbeginn vor Vollendung des 63. Lebensjahres mit dem Erfordernis einer Anpassung an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten. Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) hatte der Gesetzgeber begonnen, die Altersgrenzen für den Bezug von vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten anzuheben. Für jeden Monat vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wurde ein Abschlag in Höhe von 0,3 % angeordnet. Die dadurch verursachte Kürzung kann je nach Geburtsjahr, Rentenart und Rentenbeginn bis zu 18 % betragen.

9

b) Um die Wirkung der Rentenkürzung für erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebene zu mildern, hat der Gesetzgeber die Zurechnungszeit für Versicherte ab dem 55. Lebensjahr erhöht (vgl. BTDrucks 14/4230, S. 26). Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59 Abs. 1 SGB VI). Es werden zusätzliche Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt, um eine ausreichende Rente auch im Falle vorzeitiger Invalidität zu gewährleisten. Bis zum 31. Dezember 2000 war die Zeit des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente von der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres nur zu einem Drittel anerkannt worden. Seit dem 1. Januar 2001 wird diese Zeit voll anerkannt (Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I S. 1827). Bei unter 55-jährigen Erwerbsgeminderten führt die volle zeitliche Berücksichtigung der Zurechnungszeit nur noch zu einer Verminderung der Rentenhöhe um etwa 3 % im Vergleich zum früheren Recht (vgl. Ruland, NJW 2007, S. 2086 <2087>).

10

c) Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) wurden zugleich Übergangsvorschriften geschaffen, die eine schrittweise Einführung der neuen Rechtslage vorsahen: Nach § 264c SGB VI in Verbindung mit Anlage 23 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wurde bei Rentenbeginn vor dem 1. Dezember 2003 das maßgebende Lebensalter, ab dem der Zugangsfaktor gekürzt wird, vom 1. Januar 2001 an in Monatsschritten gestuft abgesenkt. Parallel dazu wurde die Zurechnungszeit schrittweise erhöht (§ 253a SGB VI). Erst für Versicherte mit Rentenbeginn ab dem 1. Dezember 2003 ist die maximale Absenkung um 10,8 % vorgesehen.

11

2. a) Die Rentenversicherungsträger haben § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VI anfangs in der Weise angewendet, dass der Zugangsfaktor auch dann abgesenkt wurde, wenn die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wurde; die Absenkung wurde jedoch auf maximal 10,8 % begrenzt (vgl. Schmitz, LVA Rheinprovinz Mitteilungen 2003, S. 140 <140 f.>; Wollschläger, DRV 2001, S. 276 <278 f.>).

12

b) Die Sozialgerichte haben diese Rechtsanwendung zunächst nicht beanstandet. Demgegenüber befand der 4. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 16. Mai 2006, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen nur unterlägen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen (BSGE 96, 209 ff.). Der 4. Senat des Bundessozialgerichts war der Auffassung, es fände im Gesetz "nicht einmal andeutungsweise eine Stütze", unter 60-jährige Versicherte bei der Berechnung von Abschlägen so zu stellen, als hätten sie das 60. Lebensjahr vollendet (vgl. auch Meyer, NJW 2007, S. 3682 ff.). Das Gesetz lege vielmehr fest, dass Erwerbsminderungsrenten erst dann einer Kürzung des Zugangsfaktors unterworfen seien, wenn der Versicherte tatsächlich das 60. Lebensjahr vollendet habe und damit erstmals ein Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten möglich sei.

13

c) Die Rentenversicherungsträger lehnten es ab, dem Urteil über den Einzelfall hinaus zu folgen, und führten weitere Musterverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. Mey, RVaktuell 2007, S. 44 <50>; von Koch/Kolakowski, SGb 2007, S. 71 ff.). Die Sozialgerichte und Landessozialgerichte schlossen sich der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nur teilweise an (so etwa LSG Saarland, Urteil vom 9. Februar 2007 - L 7 R 40/06 -, juris, Rn. 26 ff.). Überwiegend hielten sie unter Hinweis auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der maßgeblichen Normen ihre bisherige Rechtsprechung aufrecht (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 4. September 2007 - L 7 R 97/07 -, juris, Rn. 36 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 24. August 2007 - L 5 R 228/06 -, juris, Rn. 21 ff., m.w.N.; SG Aachen, Urteil vom 9. Februar 2007 - S 8 R 96/06 -, NZS 2007, S. 322 ff.).

14

d) In der Folgezeit wurden die Zuständigkeiten für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen den Senaten des Bundessozialgerichts neu aufgeteilt. Die Zuständigkeit für das Rentenversicherungsrecht ging vom 4. Senat auf den 5a. Senat und den 13. Senat des Bundessozialgerichts über. Der 5a. Senat fragte mit Beschlüssen vom 29. Januar 2008 beim 13. Senat an, ob dieser in Nachfolge des 4. Senats an dessen Entscheidung vom 16. Mai 2006 festhalte (vgl. Anfragebeschlüsse vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 32/07 R und B 5a R 88/07 R -, juris), weil er beabsichtige, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der 13. Senat beschloss daraufhin, an der Rechtsprechung des 4. Senats nicht festzuhalten (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - B 13 R 9/08 S und B 13 R 11/08 S -, juris).

15

Mit mehreren Urteilen vom 14. August 2008 und vom 25. November 2008 wich der 5. Senat dann von der Rechtsprechung des 4. Senats ab. Nach dem Sinn des § 77 Abs. 2 SGB VI müssten Erwerbsminderungsrentner eine Absenkung des Zugangsfaktors auch dann hinnehmen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weil die Regelung letztlich nur die Höhe der Rentenabsenkung begrenzen solle (vgl. z.B. BSGE 101, 193 ff.). Die Regelung sei verfassungsgemäß.

II.

16

1. a) Dem im Dezember 1953 geborenen Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3588/08 wurde eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum 1. März 2005 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt. Da er bei Rentenbeginn erst 51 Jahre alt war, wurde der Zugangsfaktor auf 0,892 gekürzt. Dadurch wurden der Rentenberechnung von den in seinem Versichertenleben erworbenen 39,1839 Entgeltpunkten, in deren Berechnung die Zurechnungszeiten bereits eingeflossen waren, nur 34,9520 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Durch die Absenkung des Zugangsfaktors um 10,8 % ergab sich ein monatlicher tatsächlich ausgezahlter Betrag von 456,65 Euro (brutto). Werden die seit dem 1. Januar 2001 zusätzlich gutgeschriebenen Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum vollendeten 60. Lebensjahr mit den um 10,8 % gekürzten Entgeltpunkten des Beschwerdeführers verrechnet, beträgt die Kürzung der Rente nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts im Ergebnis ca. 3,18 %. Dies entspricht einer monatlichen Kürzung um etwa 15 Euro.

17

b) Der Widerspruch des Beschwerdeführers mit dem Ziel, entsprechend dem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 eine ungeminderte Rente mit dem Zugangsfaktor 1,0 zu erhalten, blieb erfolglos. Das Sozialgericht wies die anschließende Klage des Beschwerdeführers ab. Das Bundessozialgericht wies die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.

18

c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GG.

19

§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sei keine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Fraglich sei bereits, ob die Regelung im Hinblick auf das vom Gesetzgeber formulierte Ziel, Ausweichreaktionen von den Altersrenten zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegen zu wirken, geeignet und erforderlich sei. Voraussetzung einer Rentenleistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei ein wegen Krankheit oder Behinderung eingeschränktes Leistungsvermögen. Ein Antrag auf Leistung einer Erwerbsminderungsrente werde nicht freiwillig gestellt und könne auch vor Erreichen der Altersgrenzen für den vorzeitigen Bezug einer Altersrente erfolgen. Eine Ausweichreaktion sei allenfalls von den Versicherten zu erwarten, die das 60. Lebensjahr bereits überschritten hätten. Die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente seien durch die dauerhafte Kürzung zudem übermäßig belastet. Die Versicherten könnten nicht uneingeschränkt über den Zeitpunkt der Antragstellung für eine Erwerbsminderungsrente entscheiden und damit nicht selbständig auf die Höhe der Abschläge Einfluss nehmen.

20

Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Er werde durch die Kürzung des Zugangsfaktors mit vorzeitigen Altersrentnern gleich behandelt. Die Gruppe der Erwerbsminderungsrentner könnte im Gegensatz zu den Gruppenmitgliedern der Altersrentner aber nicht selbst bestimmen, ob und wann die Rentenvoraussetzung der Erwerbsminderung einträte. Die Grundrechtsverletzung wiege umso schwerer, als der Beschwerdeführer als Behinderter vom besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geschützt werde.

21

2. a) Der im Juni 1944 geborenen Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 555/09 wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt. Wegen des Rentenbeginns vor dem 1. Januar 2004 wurde die Übergangsregelung nach § 264c SGB VI in Verbindung mit Anlage 23 angewendet. Danach wurde zugunsten der Beschwerdeführerin ein fiktives Alter von 61 Jahren und 5 Monaten für die Berechnung des Zugangsfaktors zugrunde gelegt. Der Zugangsfaktor wurde für 19 Monate des Rentenbezugs vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,057 auf 0,943 gekürzt. In die Rentenberechnung flossen daher an Stelle von 31,9790 Entgeltpunkten nur 30,1562 persönliche Entgeltpunkte ein. Aufgrund der Absenkung der Rente um 5,7 % ergab sich ein monatlicher tatsächlich ausbezahlter Rentenbetrag in Höhe von 779,84 Euro (brutto). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Versicherten seit dem 1. Januar 2001 zusätzliche Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum vollendeten 60. Lebensjahr erhalten, beträgt die Kürzung der Rente nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts für sie im Ergebnis ca. 3,88 %. Dies entspricht einer monatlichen Kürzung um etwa 16 Euro.

22

b) Der Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Kürzung des Zugangsfaktors blieb erfolglos. Das anschließend angerufene Sozialgericht verpflichtete den Rentenversicherungsträger zur Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bis zum Ablauf des Monats November 2005. Die Klage mit dem Ziel der Gewährung einer ungekürzten Rentenleistung über diesen Zeitpunkt hinaus wurde abgewiesen. Das Sozialgericht stützte sich in der Begründung seiner Entscheidung auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (BSGE 96, 209 ff.). Da für die Beschwerdeführerin der Anwendungsbereich der Übergangsvorschriften des § 264c SGB VI in Verbindung mit Anlage 23 eröffnet war, stellte das Sozialgericht nicht auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, sondern auf das bei einem Rentenbeginn im Juli 2002 maßgebende Lebensalter von 61 Jahren und 5 Monaten für den Zeitpunkt der Absenkung des Zugangsfaktors ab. Erst ab diesem Zeitpunkt nehme die Beschwerdeführerin eine Erwerbsminderungsrente vorzeitig in Anspruch.

23

Das Landessozialgericht schloss sich der Rechtsauffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nicht an, wies auf die Berufung des Rentenversicherungsträgers die Klage unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts insgesamt ab und wies die Anschlussberufung der Beschwerdeführerin zurück. Das Bundessozialgericht wies die vom Landessozialgericht zugelassene Revision zurück.

24

c) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GG. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen identisch mit der Begründung im Verfahren 1 BvR 3588/08.

III.

25

Die Bundesregierung teilt die Auffassung zur Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, die das Bundessozialgericht in den angegriffenen Entscheidungen vertreten hat. Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD), der Sozialverband VdK Deutschland e. V. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft halten die Verfassungsbeschwerden hingegen für begründet.

B.

26

Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen sowie durch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) nicht in ihren Grundrechten verletzt.

I.

27

Das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sind nicht verletzt.

28

1. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist betroffen. Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 <293> m.w.N.) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 f.>; 58, 81 <109>; 70, 101 <110>; 100, 1 <32>; 117, 272 <292>; 122, 151 <180>; stRspr). Eine Rentenanwartschaft beruht auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu dem Gesamtergebnis einer ökonomischen Sicherung ihres Inhabers führen (vgl. BVerfGE 122, 151 <181>). Die einzelnen Elemente der Anwartschaft - so auch der Zugangsfaktor - sind nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Objekt des grundrechtlichen Schutzes (vgl. BVerfGE 58, 81 <109>; 117, 272 <293>; 122, 151 <181>).

29

2. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und greift hierbei zugleich in bestehende Rentenanwartschaften ein.

30

a) Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich der Umfang einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dem liegt der das Versicherungsprinzip kennzeichnende Grundsatz der Äquivalenz von Beitrag und Leistung in der rentenversicherungsrechtlichen Ausprägung der sogenannten "Teilhabeäquivalenz" zugrunde (vgl. BVerfGE 122, 151 <181>). Diese Bemessung der Rente wird durch die Anwendung eines geminderten Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI modifiziert: Die Kürzung des Zugangsfaktors führt zu einer Reduzierung der Entgeltpunkte und verändert damit die Rentenanwartschaft. Damit liegt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung der Rentenanwartschaft vor. Da die Rentenanwartschaften der Beschwerdeführer bis zur Gesetzesänderung auf einem Zugangsfaktor von 1,0 beruhten, stellt die Inhalts- und Schrankenbestimmung für das nach altem Recht begründete Eigentum der Beschwerdeführer zugleich einen Grundrechtseingriff dar (vgl. Gellermann, Grundrechte in einfachgesetzlichem Gewande, 2000, S. 419 f., 429 f.; Pieroth/Schlink  , Grundrechte, 26. Aufl. 2010, Rn. 977, 998).

31

b) Die Auslegung der einschlägigen Normen durch das Bundessozialgericht in den angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich um die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts, die nur eingeschränkt der bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen, und ob sie willkürlich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>; 96, 288 <311>; 108, 351 <365>).

32

Hierfür ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auslegung des einfachen Rechts durch den 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (BSGE 96, 209 ff.) nichts ersichtlich. Jedenfalls ist die Auslegung in den angegriffenen Entscheidungen umfassend begründet und plausibel, damit einfachrechtlich vertretbar und mithin unter dem Gesichtspunkt der Willkürkontrolle verfassungsrechtlich unbedenklich.

33

3. Die Regelung ist verfassungsgemäß.

34

a) Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften erst nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 <109 f.>; 100, 1 <37>; 116, 96 <124 f.>; 122, 151 <181 f.>). Hierbei hat der Gesetzgeber, zumal wenn er nicht nur das Eigentum für die Zukunft ausgestaltet, sondern - wie hier - in bestehende Eigentumspositionen eingreift, die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis zu achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 100, 1 <37>; 122, 151 <182>). Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist (vgl. BVerfGE 122, 151 <182>). Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96 <125>; 122, 151 <182>).

35

Den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmungen müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 <293>; 100, 1 <38>; 117, 272 <294>; 122, 151 <182>; stRspr). Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 122, 151 <182>). Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 72, 9 <23>; 75, 78 <98>; 122, 151 <182>).

36

b) Diese Voraussetzungen sind bei der Berechnung des Zugangsfaktors nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt.

37

aa) Die Neuregelung des Zugangsfaktors bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr dient dem Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Hierbei handelt es sich um legitime Ziele (vgl. BVerfGE 75, 78 <98>; 116, 96 <125 f.>; 117, 272 <297>; 122, 151 <183>).

38

(1) Nach Einführung der Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) ging der Gesetzgeber davon aus, dass Versicherte anstelle einer gekürzten Altersrente bevorzugt eine Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Der Gesetzgeber sah die Gefahr des Ausweichens von Versicherten auf diese Rentenart insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit eines Rentenbezugs wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus arbeitsmarktbedingten Gründen und verwies auf das Rentenzugangsjahr 1998, in dem rund 33 % aller Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus arbeitsmarktbedingten Gründen bewilligt worden waren (vgl. BTDrucks 14/4230, S. 23 f.). Die Vermutung, dass arbeitslose Versicherte auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als einer Art vorgezogene Altersrente ausweichen könnten, ist nicht neu (vgl. bereits BVerfGE 75, 78 <101>). Dafür spricht, dass in dem von der Gesetzesbegründung genannten Jahr 1998 ein erheblicher Anteil der Versicherten, die Zugang zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhielten, unmittelbar zuvor Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bezogen hatte: In den neuen Ländern waren das 32,84 % der Männer und 36,90 % der Frauen, im übrigen Bundesgebiet 20,60 % der Männer und 19,42 % der Frauen (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger , VDR Statistik Rentenzugang 1998, Band 129, S. 99 und S. 165 ).

39

Mit der Einführung von Abschlägen in einem Umfang von höchstens 10,8 % sollte im Rahmen eines Gesamtkonzepts die Höhe der Erwerbsminderungsrenten gekürzt und den vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten angepasst werden (vgl. BTDrucks 14/4230, S. 23 f.). Der Gesetzgeber folgte damit einer vom Bundesrat schon früher formulierten Anregung, das Unterlaufen der Bestimmungen zur Anhebung der Altersgrenzen für den Bezug von Altersrenten und zur Einführung von Abschlägen bei einem vorzeitigen Altersrentenbezug zu verhindern (vgl. BTDrucks 11/4452, S. 9). Die gekürzte Leistung von Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung des 63. Lebensjahres war damit Teil der in einer ganzen Reihe von Gesetzesänderungen realisierten Rentenreform, die - beginnend mit dem Rentenreformgesetz 1992 - die angespannte finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung verbessern sollte. Der Gesetzgeber wollte mit diesen gesetzlichen Maßnahmen eine Reduzierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen (vgl. BTDrucks 14/4230, S. 36). Die Einführung von Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten war ursprünglich bereits im Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) vorgesehen. Der Gesetzgeber hatte damals das Ziel formuliert, den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung zu senken und das bestehende Alterssicherungssystem bei steigender Lebenserwartung und sinkender Geburtenrate zukunftsfähig zu machen (vgl. BTDrucks 13/8011, S. 1).

40

(2) Allerdings liefe der grundrechtliche Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften leer, wenn jede Maßnahme zur Verbesserung der Finanzierungssituation der gesetzlichen Rentenversicherung ohne weiteres durch dieses Ziel gerechtfertigt werden könnte. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erlaubt es nicht, durch ihn geschützte Rentenanwartschaften allein auf der Grundlage eines allgemeinen Wunsches einer Sanierung der Staatsfinanzen zu kürzen. Daher sind der Absenkung von Renten ungeachtet des legitimen Ziels, die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, etwa wenn dieses Ziel zum Beispiel auch durch sprunghafte und willkürliche Veränderungen der Rentenhöhe erreicht werden sollte (vgl. zum Steuerrecht BVerfGE 105, 17 <45>).

41

Gesetzliche Änderungen, die die Höhe der Rentenanwartschaft zwecks Verbesserung der Finanzsituation der gesetzlichen Rentenversicherung berühren, sind dann grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Veränderung ihrerseits an einen Umstand anknüpft, der für die Finanzsituation kausal ist. So verhält es sich hier, weil mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert wird. Den Vorteil der verlängerten Rentenbezugszeit durch eine Absenkung des monatlichen Zahlbetrags zumindest teilweise zu kompensieren, ist eine auch unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten nachvollziehbare und damit sachlich gerechtfertigte Maßnahme (vgl. BVerfGE 122, 151 <186, 189>).

42

bb) Die Einführung eines gekürzten Zugangsfaktors bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

43

(1) Die Minderung des Zugangsfaktors war geeignet, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Die von der Deutschen Rentenversicherung veröffentlichten Zahlen zeigen, dass die Rentenzugänge in die Erwerbsminderungsrente jedenfalls bis zum Jahr 2006 kontinuierlich abgenommen haben. Nach Ende der für die Berechnung der Abschläge geltenden Übergangsphase (§ 264c SGB VI i.V.m. Anlage 23) wurden im Jahr 2004 nur noch 169.460 neue Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Deutschland ausgezahlt. Dagegen hatten die Rentenzugänge in diese Rentenart im Jahr 2000 noch rund 214.000 betragen (vgl.Verband Deutscher Rentenversicherungsträger , VDR Statistik Rentenzugang 2000, Band 137, S. 3 ). Auch wenn schon früher ein Abwärtstrend bei diesen Rentenzugängen erkennbar gewesen war und die genannten Zahlen das Ergebnis aller durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorgenommenen Änderungen waren, ist die Inanspruchnahme einer Rente jedenfalls weniger attraktiv, wenn früher beginnende Rentenleistungen nur mit Abschlägen erfolgen.

44

(2) Die beide Beschwerdeführer treffende Kürzung des Zugangsfaktors durfte der Gesetzgeber auch als erforderlich ansehen. Ein milderes, die Beschwerdeführer weniger belastendes Mittel, mit dem der Gesetzgeber seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verfolgte Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 <101 f.>; 76, 220 <241>; 103, 172 <189>; 116, 96 <127>; 117, 272 <298 f.>).

45

(3) Die Kürzung des Zugangsfaktors belastet die Beschwerdeführer nicht übermäßig und ist daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 67, 157 <178>; 90, 145 <173>).

46

Die vom Gesetzgeber formulierte Absicht, der Gefahr von Ausweichreaktionen zu begegnen (BTDrucks 14/4230, S. 23 f., 26), kann sich zwar nur auf solche Versicherte beziehen, die das für einen Anspruch auf Leistung einer vorzeitigen Altersrente maßgebliche Lebensalter bereits erreicht haben. Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 1. Januar 2001 hatten beide Beschwerdeführer noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet und damit eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nicht erfüllt. Der bei Rentenbeginn 51 Jahre alte Beschwerdeführer zu I) und die bei Rentenbeginn 58 Jahre alte Beschwerdeführerin zu II) hatten zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit, anstelle einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.

47

Die Kürzung des Zugangsfaktors ist dennoch für die Beschwerdeführer zumutbar. Sie diente der Verminderung der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung und war Teil der seit dem Rentenreformgesetz 1992 durch eine Vielzahl von Gesetzesänderungen vorgenommenen umfassenden Rentenreform, die der Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung dienen sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Versicherter, der wie die Beschwerdeführer eine Erwerbsminderungsrente bis zum vollendeten 60. Lebensjahr beantragt, nicht nur einen nach § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf den Höchstwert von 10,8 % begrenzten Abschlag erhält, sondern seit dem 1. Januar 2001 von zusätzlichen Entgeltpunkten für eine erhöhte Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI profitiert. Um die Wirkung der neuen Rentenabschläge zu mildern, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr, die zuvor nur zu einem Drittel angerechnet worden war, nämlich in vollem Umfang als Zurechnungszeit bewertet (vgl. BTDrucks 14/4230, S. 24). Dahinter stand die Überlegung, dass bei Versicherten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente beantragen, eine Ausweichreaktion von vornherein ausscheidet und diese Versicherten nicht übermäßig mit Kürzungen belastet werden sollten. Unter Einbeziehung der günstigeren Zurechnungszeit hatten nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3588/08 im Vergleich zu der vor dem 1. Januar 2001 gültigen Rechtslage eine niedrigere Rentenleistung in Höhe von 3,18 % und die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 555/09 eine Kürzung von 3,88 % hinzunehmen. Die Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden damit mit erheblich geringeren Abschlägen belastet als Versicherte, die vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nehmen und die - abhängig vom Geburtsjahr, Rentenart und Rentenbeginn - Kürzungen bis zu 18 % hinnehmen müssen.

48

Wären die Versicherten, deren Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, nicht oder jedenfalls insoweit nicht von der Absenkung des Zugangsfaktors erfasst worden, hätte die gleichzeitige Aufwertung der Zurechnungszeiten sogar dazu geführt, dass die Rentenansprüche des betroffenen Personenkreises gestiegen und die Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrente attraktiver geworden wären. Damit wäre das gesetzgeberische Einsparziel in sein Gegenteil verkehrt worden.

49

Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur an Versicherte geleistet wird, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) oder mindestens drei Stunden täglich (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) erwerbstätig zu sein. Unabhängig davon, dass auch diese Versicherten den Zeitpunkt ihres Rentenbeginns durch Stellung des Rentenantrags selbst bestimmen können (§ 99 Abs. 1 SGB VI), stellt die vom Gesetzgeber eingeführte Kürzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Schicksalhaftigkeit des Eintritts einer Erwerbsminderung im Einzelfall nicht in Frage. Abschläge, die sich an der Tatsache des Eintritts in den Ruhestand vor Vollendung des Regelalters orientieren, müssen von Verfassungs wegen nicht danach unterschieden werden, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Betroffenen freiwillig oder unfreiwillig erfolgt (vgl. zur Beamtenversorgung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2010 - 2 BvR 616/09 -, juris, Rn. 12). Dem Umstand, dass dies auch auf gesundheitlichen Einschränkungen beruht, hat der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten bei weitem nicht die Höhe der Kürzung bei vorzeitigen Altersrenten erreicht.

50

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht verletzt.

51

Der Gesetzgeber hatte zur Einführung des gekürzten Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wurden, mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827)ausreichende Übergangsregelungen geschaffen.

52

Zwar waren Abschläge bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2001 hinzunehmen. Nach § 264c SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden und hier einschlägigen Fassung galten jedoch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Anlage 23 SGB VI angegebenen Lebensalter in Abhängigkeit vom Monat des Rentenbeginns. Danach war bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 nur ein Abschlag in Höhe von 0,3 % hinzunehmen, der für jeden späteren Monat des Rentenbeginns um jeweils 0,3 Prozentpunkte erhöht wurde. Je früher ein Versicherter von der Kürzung des Zugangsfaktors betroffen war, desto geringer war der in Kauf zu nehmende Abschlag. Versicherte mit einem späteren Rentenbeginn erhielten zwar höhere Abschläge, hatten dafür aber umso länger Zeit, ihre Lebensführung darauf einzustellen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 116, 96 <133 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 1201/10 -, NZS 2010, S. 557 <558>).

53

5. Da sich die Inhalts- und Schrankenbestimmung nach alledem als sachgerecht erweist, liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dem Umstand, dass der Zugang zur Erwerbsminderungsrente - anders als die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente - eine schicksalhafte Entwicklung des Gesundheitszustandes voraussetzt, ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten bei weitem nicht die bei Altersrenten mögliche Höhe erreichen und zudem noch durch die Zurechnungszeiten nach § 59 SGB VI teilweise kompensiert werden.

II.

54

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Zwar erschöpft sich das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht in der Anordnung, Behinderte und Nichtbehinderte rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 <303>; 99, 341 <357>; BVerfGK 7, 269 <273>; vgl. auch Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ). Daher scheidet eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht bereits deshalb aus, weil die Beschwerdeführer lediglich rügen, gegenüber nichtbehinderten Altersrentnern hinsichtlich der Abschläge beim Zugangsfaktor rechtlich gleich behandelt zu werden.

55

Allerdings knüpft der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne an. Der Behindertenbegriff des § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI, der allein auf die Fähigkeiten des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt abstellt, ist nicht identisch mit dem allgemein auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben abstellenden Behindertenbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, an dessen Vorgängernorm (§ 3 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz) sich der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Schaffung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 orientiert hat (vgl. BVerfGE 96, 288 <301>). Zudem knüpft § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht ausschließlich an eine Behinderung an, sondern lässt auch eine vorübergehende Krankheit ausreichen. Dies entspricht der gesetzlichen Regel, nach der eine Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur auf Zeit gewährt wird, weil davon auszugehen ist, dass die Erwerbsminderung wieder entfallen kann (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Aber auch soweit die Vorschrift Behinderte im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG trifft, ist sie wegen der oben dargestellten Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Unfähigkeit, zu arbeiten, im Vergleich zu sonstigen Erwerbslosigkeiten noch gerechtfertigt.

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Jan. 2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 zitiert 19 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 68 Aktueller Rentenwert


(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt de

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 102 Befristung und Tod


(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen vermind

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

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Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1.Renten wegen Alters1,02.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,53.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,04.Erziehungsrenten1,05.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum E

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(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer R

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten


(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 253a Zurechnungszeit


(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres un

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Jan. 2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2007 - L 7 R 97/07

bei uns veröffentlicht am 04.09.2007

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugela

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(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der
Versicherten im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610

(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0.

2

Der ... 1953 geborenen Klägerin wurde von der Beklagten in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2003 bewilligt. Der Berechnung der Rentenhöhe legt die Beklagte einen Zugangsfaktor von 0,898 zugrunde. Mit Bescheid vom 15. März 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2009 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,892.

3

Am 22. Juni 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Neufeststellung der Rente und machte geltend, dass ihr höhere Leistungen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zustünden. Zur Begründung bezog sie sich auf ein Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R).

4

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 und Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung, die der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 vertreten habe, sei der Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung auch bei Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu vermindern. Die Höhe des Abschlags betrage grundsätzlich 10,8 %. Der Prozentsatz bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 ergebe sich aus § 264c SGB VI in Verbindung mit Anlage 23 zum SGB VI. Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprächen für die Auslegung der Rentenversicherungsträger und gegen die Auslegung des 4. Senats des Bundessozialgerichts.

5

Dagegen hat sich die Klägerin mit der am 15. Februar 2007 bei dem Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage gewandt, zu deren Begründung sie weiterhin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) Bezug nimmt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2007 zu verurteilen, die Bescheide vom 12. Dezember 2005 und 15. März 2006 dahin abzuändern, dass ihr unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 ab Rentenbeginn eine höhere Rente gewährt wird.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.

11

Mit Urteil vom 26. April 2007 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und sich in der Begründung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) angeschlossen. Ergänzend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es sich auch der Auslegung des Deutschen Gewerkschaftsbundes anschließe, der zu Recht ausführe, dass es bei Erwerbsminderungsrenten geradezu zynisch wäre, den Eintritt des Leistungsfalles vor dem 60. Lebensjahr mit einem „vorzeitigen“ Rentenbezug zu vergleichen. Die Erwerbsminderung trete völlig unabhängig vom Willen der Versicherten ein. Diese hätten im Gegensatz zu den Altersrentnern keine Wahlmöglichkeit, ob sie bis zum Erreichen der Regelaltersrente weiterarbeiten oder eine vorzeitige Rente in Anspruch nehmen möchten. Plagemann führe zu Recht an, dass man auch mit dem Bundessozialgericht aus sozialstaatlicher Sicht argumentieren könnte, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr gerade nicht die gleiche Funktion habe wie eine Erwerbsminderungsrente danach. Es könnte zwar zutreffen, dass der Gesetzgeber einen verminderten Zugangsfaktor auch für die Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr habe einführen wollen. Die Ausgestaltung, die der Gesetzgeber dazu - unterstellt, er habe eine solche Regelung beabsichtigt - gewählt habe, erfülle nicht die Anforderungen, die an eine solche Regelung zu stellen seien. Eine Kürzung der Erwerbsminderungsrente entgegen dem Systemgrundsatz der (vor-) leistungsbezogenen Rente erfordere eine ausdrückliche und klar ausgestaltete Regelung. Der Gesetzgeber habe stattdessen eine völlig offene Regelung gewählt, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulasse. Die Auslegung habe daher verfassungskonform zum Schutz der Versicherten zu erfolgen. Bei verfassungskonformer Auslegung seien Gerichte und Behörden dazu berechtigt und verpflichtet, von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige vorzuziehen, die mit der Verfassung am besten im Einklang stehe. Diese Auslegung müsse sich lediglich innerhalb des Rahmens halten, der durch den Wortlaut und die eindeutigen gesetzgeberischen Ziele gezogen sei. Solche eindeutigen Ziele seien im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Allein der Tatsache, dass der Gesetzgeber gleichzeitig die Zurechnungszeit erhöht habe, sei ein „klar erkennbarer“ Wille nicht zu entnehmen. Die Erhöhung der Zurechnungszeit mildere die Abschläge für Versicherte, die vor Beginn des 60. Lebensjahres und darüber hinaus eine Erwerbsminderungsrente bezögen. Gerade die Versicherten, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert würden und somit erstmals an ein „Ausweichen“ in die Erwerbsminderungsrente denken könnten, profitierten nicht von der Anhebung der Zurechnungszeit. Die ausgelösten Folgekosten dürften für die Auslegung einer Norm keine Bedeutung haben.

12

Gegen das ihr am 22. Mai 2007 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 8. Juni 2007 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung, zu deren Begründung sie auf einen Aufsatz von Mey (RV aktuell 3/2007, S. 44) Bezug nimmt. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass inzwischen zahlreiche Sozialgerichte der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nicht gefolgt seien.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sowie das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R).

18

Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Bescheide vom 12. Dezember 2005 und vom 5. März 2006 zurückzunehmen und der Klägerin höhere Erwerbsminderungsrente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.

20

Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, weil der Verwaltungsakt auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt gemäß § 100 Abs. 4 SGB VI in der seit dem 1. Mai 2007 geltenden Fassung, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

21

Unter welchen Voraussetzungen § 44 SGB X bei bestandskräftigen Entscheidungen den Eintritt in eine sachliche Prüfung verlangt (vgl. dazu BSG, Urt. v. 3. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33; BSG, Urt. v. 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88,75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20; BSG, Urt. v. 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 18, zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE) kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen einer Rücknahme der Bescheide vom 12. Dezember 2005 und vom 15. März 2006 liegen jedenfalls nicht vor, weil bei Erlass dieser Verwaltungsakte weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Die Beklagte hat der Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2003 zu Recht einen Zugangsfaktor von 0,898 und der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2009 zu Recht einen Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde gelegt.

22

Nach § 77 SGB VI in der hier maßgebenden Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 1 SGB VI). Für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sieht § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI folgende Regelung vor:

23

„Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1.“

24

Daran anknüpfend enthalten § 77 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI folgende Regelungen:

25

„Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Beginns einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.“

26

Diese Regelungen führen im Falle der Klägerin, die sowohl die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2003 als auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2006 vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres in Anspruch genommen hat, dazu, dass der Zugangsfaktor für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 niedriger als 1,0 zu bewerten ist (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Da die Rente vor Beginn des 60. Lebensjahres der Klägerin beginnt, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Anders formuliert: Die Tatsache, dass die Klägerin die Rente vor Beginn des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen hat, bleibt bei der Berechnung des Zugangsfaktors außer Betracht und führt nicht zu einer weiteren Reduzierung. Eine Verminderung um 0,003 pro Kalendermonat ist nur für die Monate vom 60. bis zum 63. Lebensjahr und damit für 36 Kalendermonate vorzunehmen. Multipliziert mit 0,003 ergibt sich ein um 0,108 niedrigerer Zugangsfaktor als 1,0 (entsprechend einer Rentenkürzung um 10,8%) und damit ein Zugangsfaktor von 0,892. Diesen Zugangsfaktor hat die Beklagte der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2009 zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2003 ist ergänzend die Übergangsregelung in § 264c SGB VI zu berücksichtigen. Danach gilt folgendes: Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend. Nach dieser Anlage ist bei einem Rentenbeginn im Oktober 2003 anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres das 60. Lebensjahr zuzüglich zwei Monaten zugrunde zu legen. Daher ist der Zugangsfaktor für die ab 1. Oktober 2003 zu gewährende Rente der Klägerin um 0,006 (zweimal 0,003) höher als der Zugangsfaktor, der ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2006 zugrunde zu legen ist. Auch diese Regelung hat die Beklagte zutreffend umgesetzt und der Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2003 einen Zugangsfaktor von 0,898 zugrunde gelegt.

27

Der Senat folgt damit nicht der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts aus dem Urteil vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 3 = BSGE 96, 209). Entgegen der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts richtet sich die Berechnung der Höhe des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI und nicht nach § 63 SGB VI. Auch soweit mit dem 4. Senat des Bundessozialgerichts dem § 63 SGB VI ein „Systemgrundsatz der vorleistungsbezogenen Rente“ entnommen werden könnte, wäre ein solcher Grundsatz jedenfalls nicht geeignet, § 77 SGB VI entgegen seinem klaren Wortlaut auszulegen. Der Wortlaut des § 77 SGB VI ist nach Auffassung des Senats jedenfalls bezogen auf die hier maßgebende Regelung eindeutig. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts begründet seine davon abweichende Auffassung u. a., indem er zunächst die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI isoliert und ohne die nachfolgenden Sätze 2 und 3 betrachtet und zu dem Ergebnis kommt, dass diese Regelung „schlechthin objektiv willkürlich“ wäre, „wenn man sie nicht verfassungskonform reduzierte“. In Übereinstimmung mit dem 4. Senat des Bundessozialgerichts hält der Senat es für sehr naheliegend, dass eine Regelung, wie sie in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI getroffen worden ist, ohne die Ergänzung in Abs. 2 Sätze 2 und 3 als willkürlich angesehen werden müsste. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es ist nach Auffassung des Senats nicht zulässig, eine unselbstständige Teilregelung wie die des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI aus dem Zusammenhang zu nehmen und isoliert darauf zu untersuchen, ob sie verfassungsgemäß ist, um dann - nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit - eine eigenständig entwickelte verfassungskonforme Regelung an die Stelle der für verfassungswidrig befundenen Regelung zu setzen. § 77 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI stellen sicher, dass der Zugangsfaktor auch bei Inanspruchnahme einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht auf einen Wert von weniger als 0,892 reduziert werden kann. Damit wird erreicht, dass die Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der „vorzeitigen“ Inanspruchnahme höchstens um 10,8 % reduziert werden kann. Die in der oben genannten Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts angenommene Reduzierung auf einen Zugangsfaktor von 0,0 für einen Versicherten, der die Rente wegen Erwerbsminderung im Alter von 35 Jahren und zwei Monaten in Anspruch nimmt, ist damit von vornherein ausgeschlossen, ohne dass es einer „verfassungskonformen Auslegung“ bedarf.

28

Entgegen der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts regeln § 77 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht die Frage, ob eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 zu reduzieren ist, sondern allein die Frage des Wie bei der Berechnung des Zugangsfaktors. Geregelt wird - wie oben dargelegt - eine Begrenzung des Rentenabschlags auf maximal 10,8 %. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI im Sinne einer Klarstellung wiederholt oder ob § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch eine eigenständige Bedeutung in Fällen des vorübergehenden Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung und eines späteren Bezugs einer Altersrente in Gestalt einer Modifikation des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zukommt (so die Auffassung der Rentenversicherungsträger, vgl. Mey, in RV aktuell 3/2007, S. 44, 46; von Koch/Kolakowski, SGb 2007, 71, 73; Wollschläger, DRV 2001, 276, 282). Jedenfalls kann die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Verminderung des Zugangsfaktors auf weniger als 1,0 bei Beginn der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen wäre.

29

Die Auslegung nach dem Wortlaut steht auch mit Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte im Einklang. Dass der Gesetzgeber von einer Reduzierung des Zugangsfaktors auch bei Beginn der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen ist, ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen eines Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BT-Drucks. 14/4230, S. 23 f sowie S. 26 zu § 59). Dort wird ausgeführt, dass den Auswirkungen mit einer Anhebung der Zurechnungszeit für die Versicherten begegnet werden sollte, deren Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt. Dies setzt voraus, dass Versicherte mit einem Beginn der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres von der Absenkung des Zugangsfaktors betroffen sind. Der Zusammenhang zwischen der Reduzierung des Zugangsfaktors und der Anhebung der Zurechnungszeit bei Beginn der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird auch an der Ausgestaltung der Übergangsregelungen in § 253a SGB VI und § 264c SGB VI deutlich, die ein schrittweises Wirksamwerden beider Vorschriften in synchron verlaufenden Stufen vorsehen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Zielsetzung der in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 SGB VI getroffenen Regelungen in dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, BR-Drucks. 2/07, S. 91) im Zusammenhang mit der vorgesehenen Anhebung der Altersgrenzen in § 77 SGB VI (hier: 62. statt 60. Lebensjahr) wie folgt beschrieben wird: „Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“

30

Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Vorschriften des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 SGB VI bis zu der oben genannten Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in Literatur und Rechtsprechung einheitlich in der hier dargelegten Weise verstanden worden sind. Das Sozialgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Reduzierung des Zugangsfaktors im Gesetzgebungsverfahren u. a. vom Deutschen Gewerkschaftsbund kritisiert worden ist (vgl. Ausschuss für Arbeit und Soziales, Drs. 14/890 vom 19. Oktober 2000). Mit dieser Auffassung haben sich der Deutsche Gewerkschaftsbund und weitere Verbände jedoch nicht durchsetzen können. Der Kritik des Deutschen Gewerkschaftsbundes und anderer Verbände im Gesetzgebungsverfahren ist gerade zu entnehmen, dass diese Verbände die Regelung so verstanden haben wie die Rentenversicherungsträger und nicht so wie der 4. Senat in der oben genannten Entscheidung vom 16. Mai 2006.

31

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts kann sich mit seiner Auffassung auch nicht auf die Anhörung des Sachverständigen Ruland vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales am 20. Oktober 2000 (Protokoll 14/57, S. 8) stützen, der ausgeführt hatte, dass „die Abschläge im Wesentlichen ja die treffen, die ab 60 dann erwerbsunfähig werden und aus diesem Grunde dann zwangsweise aus dem Arbeitsprozess ausscheiden“. Zum einen folgt aus der Formulierung „im Wesentlichen“ eindeutig, dass auch Personen mit einem Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres von den Abschlägen betroffen sind. Zum anderen vernachlässigt der 4. Senat des Bundessozialgerichts den Zusammenhang, in dem diese Äußerung steht, nämlich der oben dargestellten parallelen Verlängerung der Zurechnungszeit, die dazu führen soll, dass die Rentenabschläge von maximal 10,8 % durch die Absenkung des Zugangsfaktors für Versicherte mit einem Rentenbeginn bis zur Vollendung des 56. Lebensjahres und 8 Monate auf im Durchschnitt etwa 3,5 % reduziert werden (vgl. die Berechnungsbeispiele in: Mitteilungen der LVA Oberfranken 2001, S. 10, 53 f.). Allein vor diesem Hintergrund hat Ruland die Auffassung geäußert, dass die Abschläge „im Wesentlichen“ die treffen, die ab Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsunfähig werden. Diese Versicherten profitieren nämlich nicht mehr von der Verlängerung der Zurechnungszeit auf die Vollendung des 60. Lebensjahres (vgl. dazu auch Ruland, NJW 2007, 2086, 2088: „Mir zu unterstellen, ich hätte mich in der Anhörung des Bundestagsausschusses im Sinne der Auslegung des BSG geäußert, ist ebenfalls falsch. Das - nachlesbare - Gegenteil ist richtig…“).

32

Die mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 SGB VI geregelte Absenkung des Zugangsfaktors begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung verletzt weder Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

33

Die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - NJW 2007, 1577). Daran ändert sich nach Auffassung des Senats nichts dadurch, dass in die Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedenfalls bei Beginn der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres auch eine Zurechnungszeit einfließt, der keine Beitragszahlung unmittelbar entspricht. Gegenstand des Schutzes des Art. 14 Abs. 1 GG ist die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Die Einzelelemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbstständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (BVerfG, Beschl. vom 27. Februar 2007, a. a. O., m. w. N., juris Rz. 51 bezogen auf die Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre; wohl anderer Ansicht Plagemann, juris PR-SozR 20/2006, Anm. 4). Die Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lässt sich von der Zurechnungszeit nicht trennen, weil nur durch die Zurechnungszeit das Sicherungsziel dieser Rentenart - die Gewährleistung eines Einkommensersatzes oberhalb des Niveaus der Grundsicherung für den Fall der Verminderung der Erwerbsfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze - überhaupt erreicht werden kann.

34

Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften schließt nach ständiger Rechtsprechung deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht generell aus (BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, u. a. - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5; BVerfG, Beschl. v. 27. Februar 2007, a. a. O., beide m. w. N.). Insbesondere lässt die Eigentumsgarantie eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften grundsätzlich zu. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Der in der Änderung des § 77 SGB VI mit der Reduzierung des Zugangsfaktors liegende Eingriff in die Anwartschaft genügt diesen Anforderungen, weil er durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

35

Bei der vorzunehmenden Prüfung ist die Änderung des § 77 SGB VI durch das Gesetz zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit der gleichzeitig vorgenommenen Erhöhung der Zurechnungszeit. Bis zum 31. Dezember 2000 wurde die Zeit zwischen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres gemäß § 59 Abs. 2 SGB VI nur zu einem Drittel als Zurechnungszeit bewertet. Seit dem 1. Januar 2001 ist die Zurechnungszeit schrittweise - parallel mit der Absenkung des Zugangsfaktors - in der Weise erhöht worden, dass dieser Zeitraum voll als Zurechnungszeit bewertet wird. Deshalb müssen Versicherte im Falle des Eintritts der Erwerbsminderung mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Reduzierung der Rente um die vollen 10,8 % hinnehmen, während die Reduzierung bei einem Eintritt der Erwerbsminderung mit Vollendung des 56. Lebensjahres zuzüglich 8 Monate oder früher nur etwa 3,5 % beträgt (s. o.). In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4230, S. 26, zu § 77) ist diese Reduzierung mit der Notwendigkeit der Vermeidung von Ausweichreaktionen begründet worden. Bezogen auf Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei denen die Vollendung des 60. Lebensjahres zeitnah bevorsteht, mag es sich um einen legitimen Grund für den Eingriff handeln. Schließlich hängt der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung auch nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch von der Arbeitsmarktlage und davon ab, ob der Antragsteller einen Arbeitsplatz inne hat. Unter diesen Umständen kann das Verhalten des Versicherten Einfluss auf das Bestehen eines Rentenanspruchs haben. So kann im Einzelfall die Aufgabe eines Arbeitsplatzes dazu führen, dass ein Rentenanspruch begründet wird. Allerdings stellt sich die Frage, ob eine im Einzelfall bestehende Möglichkeit den Rentenanspruch durch die Aufgabe des Arbeitsplatzes zu begründen eine flächendeckende Reduzierung der Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründen kann, obwohl der Mehrzahl der leistungsgeminderten Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kein „Ausweichen“ aus der vorgezogenen Altersrente entgegenzuhalten sein dürfte. Das gilt in besondere Weise für Versicherte, bei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit viele Jahre vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt und bei denen ein Zusammenhang mit einer möglichen vorgezogenen Altersrente nicht hergestellt werden kann. Zwar verringert sich bezogen auf diesen Personenkreis der Eingriff, weil die Reduzierung der Rente aus den oben genannten Gründen in der Summe nur etwa 3,5 % und nicht - wie bei Beginn der Rente mit Vollendung des 60. Lebensjahres 10,8 % - beträgt. Eine Begründung für die Reduzierung der Rentenhöhe auch für Versicherte, bei denen ein Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente oder der Gefahr von Ausweichreaktionen nicht hergestellt werden kann, ist weder dem Allgemeinen Teil noch dem Besonderen Teil der Begründung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BT-Drucks. 14/4230, S. 23 ff.) ohne weiteres zu entnehmen.

36

Eine Begründung für die Reduzierung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird jedoch in der Zusammenschau mit dem Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) deutlich. Das Rentenreformgesetz 1999 hatte eine weitaus gravierendere Kürzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorgesehen als das zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Rentenreformgesetz 1999 war eine Reduzierung nicht nur um bis zu 10,8 %, sondern um 18 % vorgesehen. Statt der seit 2001 geltenden vollen Berücksichtigung der Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr als Zurechnungszeit war eine Berücksichtigung mit nur zwei Dritteln vorgesehen. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 war das Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1999 zunächst um ein Jahr aufgeschoben worden (vgl. Art. 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843). Mit dem in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden Regelungen aus dem Rentenreformgesetz 1999 schließlich teilweise übernommen, wobei die Kürzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgemildert wurde; das Rentenreformgesetz 1999 wurde gleichzeitig in wesentlichen Teilen aufgehoben, noch bevor es in Kraft getreten war. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit keine Ausführungen zur Begründung der Notwendigkeit von Einsparungen im Bereich der Renten wegen Erwerbsminderung enthält. Schließlich erwartete der Gesetzgeber von diesem Gesetz keine weiteren Einsparungen, sondern - wegen der gleichzeitigen Aufhebung des Rentenreformgesetzes 1999 - einen Anstieg der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung um 1 bis 2 Zehntel (vgl. BT-Drucks. 14/4230, S. 2). Bei der Kürzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch für Versicherte mit einem Rentenbeginn vor Vollendung eines Lebensalters von 56 Jahren und 8 Monaten um durchschnittlich 3,5 % handelt es sich also um einen Teil der ursprünglich mit dem Rentenreformgesetz 1999 vorgesehenen deutlich gravierenderen Einschnitte. Diese waren u. a. mit dem Ziel der Zurückführung der Sozialabgabenquote und der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland in Zeiten der Globalisierung der Wirtschaft begründet worden. Der Faktor Arbeit sollte kurz- und mittelfristig durch eine Absenkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und langfristig durch eine stärkere Dämpfung des Beitragssatzes entlastet werden. Von diesem Ziel hat sich der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vollständig gelöst. Mit der 2001 in Kraft getretenen Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sollte nach dem „Finanziellen Teil“ der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4230, S. 36) eine Reduzierung des Beitragssatzes um 0,5 Beitragssatzpunkte bewirkt werden. Hintergrund der Reduzierung der Renten für die verminderte Erwerbsfähigkeit war daher erkennbar auch die Erzielung von Einsparungen.

37

Bei derartigen finanziellen Erwägungen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um einen legitimen Grund für einen Eingriff in bestehende Rentenanwartschaften. Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in besonderer Weise von Kürzungen betroffen sind, weil sich neben der Absenkung durch die Reduzierung des Zugangsfaktors auch die allgemeine Absenkung des Rentenniveaus seit den 90er Jahren auswirkt (vgl. dazu Rademacker, SozSich 2001, 74, 79 ff.). Der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass diese Maßnahme nicht nur geeignet ist, gemeinsam mit zahlreichen weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen, zur Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung beizutragen, sondern dass diese Reduzierung angesichts eines Kürzungsfaktors von etwa 3,5 % bis höchstens 10,8 % auch verhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht im Einzelfall selbst Kürzungen um bis zu 30 % mit dem Ziel, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern, als verhältnismäßig angesehen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 2006, a. a. O., zu den Kürzungen der auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte, juris Rz. 91).

38

Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wird nicht in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt gegenüber Versicherten, deren Rente vor dem 1. Januar 2001 beginnt. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der schrittweisen Einführung des reduzierten Zugangsfaktors (§ 264c sowie Anlage 23 zum SGB VI) zur Abmilderung von Benachteiligungen eine Übergangsregelung geschaffen, von der die Klägerin bei der zum 1. Oktober 2003 gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch - wenn auch in geringem Umfang - profitiert hat.

39

Nach allem hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0. Der Senat hat auch im Übrigen keinen Anlass, an der Richtigkeit der Berechnung der Rente zu zweifeln, und dies ist von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Wegen der Berechnungsweise der Rente im Einzelnen wird auf den Inhalt der Bescheide vom 12. Dezember 2005 und vom 15. März 2006 (Blatt 353 bis Blatt 414 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

41

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er von der Entscheidung des - für Rechtsfragen der vorliegenden Art allerdings für die seit dem 1. Juli 2007 anhängig werdenden Verfahren nicht mehr zuständigen - 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (a. a. O.) abgewichen ist.


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.