Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 27. Aug. 2014 - 1 BvR 192/12

bei uns veröffentlicht am27.08.2014

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2011 - II-6 WF 202/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Kindesunterhalt.

2

1. Der 1964 in Kenia geborene, aber seit geraumer Zeit in Deutschland lebende Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er ist Vater zweier 2004 und 2006 geborener Töchter, für die die Unterhaltsvorschusskasse im Ausgangsverfahren aus nach § 7 UVG übergegangenem Recht ab Juni 2010 die Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 220 € monatlich begehrte.

3

Für seine Rechtsverteidigung beantragte der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Als kenianischer Staatsbürger sei er der deutschen Sprache nur bedingt mächtig, er habe keine Ausbildung und könne daher nicht die von der Unterhaltsvorschusskasse angenommenen bereinigten 1.170 € verdienen. Auch habe er sich bislang ohne Erfolg um Arbeit bemüht. Seine Bewerbungsbemühungen scheiterten in der Regel an seiner dunklen Hautfarbe, er habe keine reale Beschäftigungschance. Hinzu komme, dass er nach der im April 2010 erfolgten Trennung weiterhin beide Kinder mittags abhole und diese bis zur Rückkehr der erwerbstätigen Kindesmutter betreue.

4

2. a) Das Amtsgericht wies den Verfahrenskostenhilfeantrag mit angegriffenem Beschluss vom 31. August 2011 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er habe sich fruchtlos um Arbeit bemüht, sei der Vortrag vollständig unsubstantiiert. Da die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Mutter hätten, ändere auch der Vortrag zur Betreuung der Kinder im Ergebnis nichts an der Bar-Unterhaltszahlungspflicht des Beschwerdeführers.

5

Der sofortigen Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer in der Sache weiter zu seinem letzten Einkommen (800 € bis 850 € monatlich netto aus Zeitarbeit) sowie einer Erwerbseinschränkung aufgrund des Umgangs mit seinen Kindern vorgetragen hat, half das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 15. September 2011 nicht ab. Erwerbsbemühungen seien nicht ausreichend dargelegt. Auch als ungelernte Kraft könne der Beschwerdeführer bei einem Stundenlohn von 8,50 € und einer Arbeitszeit von 173 Stunden ein Nettoeinkommen von rund 1.020 € verdienen. Zur Sicherstellung des Mindestunterhalts der Kinder sei ihm auch die Ausübung einer Nebentätigkeit zuzumuten, bei der er ein Einkommen von geschätzt jedenfalls 150 € erzielen könne. Dem Vortrag des Beschwerdeführers, als Ausländer und ohne hinreichende Sprachkenntnisse finde er keine Erwerbstätigkeit, sei nicht zu folgen.

6

Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer außerdem einen Lebenslauf mit seinem beruflichen Werdegang und Gehaltsbescheinigungen über das letzte von ihm erwirtschaftete Einkommen mit einem Stundenlohn von 7,21 € brutto vor.

7

b) Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 4. Oktober 2011 unter Bezugnahme auf die amtsgerichtlichen Entscheidungen zurück. Der Anrechnung einer zusätzlichen nur geringfügigen fiktiven Nebenbeschäftigung stehe auch die Umgangsausübung nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer in derselben Stadt wie die beiden Kinder lebe.

8

c) Der Beschwerdeführer wurde - aufgrund der Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe mangels anwaltlicher Vertretung - mit Säumnisbeschluss vom 15. November 2011 zur antragsgemäßen Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

9

3. Mit seiner mit einem Wiedereinsetzungsantrag aufgrund vorheriger Prozesskostenhilfebewilligung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit) und Art. 3 GG (Willkürverbot).

10

Die Fachgerichte hätten vorliegend die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung überspannt. Dabei könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer sich ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Die pauschale Annahme der Gerichte, er könne bei bundesweiten Bemühungen um Arbeit als ungelernte Kraft objektiv ein Einkommen erzielen, mit welchem er den geforderten Kindesunterhalt bezahlen könne, erscheine im Hinblick auf seinen zuletzt erzielten Stundenlohn von 7,21 € brutto die Stunde nicht realistisch. Auf welcher Grundlage die Gerichte zu der Annahme gekommen seien, er könne neben einer Vollzeittätigkeit noch einer Nebentätigkeit mit einem Einkommen von netto monatlich 150 € nachgehen, sei nicht erkennbar. Die Ausübung einer Nebentätigkeit scheitere jedenfalls daran, dass dem Beschwerdeführer für seine beiden Kinder hinreichend zusammenhängende Zeit zum Umgang verbleiben müsse, zumal er noch seinen Haushalt alleine führe.

11

4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung und der Antragsteller des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

12

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, ist sie zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 81, 347 <357>) und die Verfassungsbeschwerde hiernach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

13

1. Dem Beschwerdeführer war nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) nach Zugang des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und damit rechtzeitig die Verfassungsbeschwerde erhoben hat.

14

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

15

a) Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, namentlich dann, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).

16

b) Danach ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO durch das Oberlandesgericht hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

17

aa) In materieller Hinsicht ist für die Erfolgsaussicht der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverteidigung maßgeblich, ob er sich erfolgreich auf seine verminderte Leistungsfähigkeit berufen kann. Dies richtet sich hier nach § 1603 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte, in die grundsätzlich auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte. Auch bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen aber nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischer Weise erzielt werden kann, was von seinen persönlichen Voraussetzungen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand) sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen und einer realen Beschäftigungschance abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 <138 f.>; 9, 437 <440>; 16, 339 <342 f.>; 17, 149 <153 f.>; 19, 453 <456 f.>; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 -, juris, Rn. 18; Versäumnisurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 9).

18

bb) Dabei können die Fachgerichte verfassungsrechtlich bedenkenfrei davon ausgehen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsunfähigkeit zunächst den Verpflichteten trifft (vgl. BVerfGE 68, 256 <270>). Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Umstände, die zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen können, insbesondere für das Fehlen einer realen Beschäftigungsmöglichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 11) sowie den Einwand der Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit (vgl. BVerfGK 19, 453 <459>). Hat der Unterhaltspflichtige ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ergeben können, sind die Gerichte allerdings im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 19 ff.; zur Darlegungslast bezüglich der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit vgl. BVerfGK 19, 453 <459> und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 12).

19

Für die verfassungsgemäße Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO folgt hieraus, dass dem Unterhaltspflichtigen dann, wenn er konkrete Umstände vorträgt, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit aufkommen lassen, die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht ohne Weiteres abgesprochen werden kann.

20

cc) Danach hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung überspannt.

21

Zwar hat das Oberlandesgericht seiner Einschätzung der Erfolgsaussicht zutreffend zugrunde gelegt, dass subjektive Erwerbsbemühungen nicht ausreichend dargelegt worden sind und dass auch zu dem Fehlen einer realen Beschäftigungschance nicht ausreichend vorgetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 11 und 17).

22

Soweit das Gericht jedoch ohne weitere Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer könne als ungelernter Arbeiter einen Bruttostundenlohn von 8,50 € erzielen, hat es den ihm im Prozesskostenhilfeverfahren eingeräumten Entscheidungsspielraum überschritten. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren zu seiner Erwerbsbiografie und dem von ihm zuletzt erzielten Einkommen vorgetragen. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass der Umgang mit zwei Kindern seine Erwerbsmöglichkeit einschränke und dass er aufgrund der Trennung von der Kindesmutter einen Einzelhaushalt führe. Vor diesem Hintergrund hätte ihm die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht ohne Weiteres abgesprochen werden können. Das Gericht hat indessen keine Feststellung zu den aus einer Aushilfstätigkeit erzielbaren Einkünften und den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dargelegten Erwerbsbiografie und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers getroffen. Auch hat es sich nicht dazu geäußert, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zuletzt nur ein Bruttoeinkommen von 7,21 € pro Stunde erzielt hat. Entsprechendes gilt für die Annahme, der Beschwerdeführer könne aus einer Nebentätigkeit weitere 150 € verdienen. Insoweit ist schon nicht erkennbar, von welcher zeitlichen Beanspruchung und von welchem Stundensatz das Gericht für die Ausübung der Nebentätigkeit neben der von ihm angenommenen Vollzeittätigkeit ausgegangen ist. Hierzu ist nichts konkretes ausgeführt, was aber angesichts der Darlegungen des Beschwerdeführers für die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit und damit für die Verneinung der Erfolgsaussicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 11 und 15; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 29).

23

c) Ob die Entscheidung daneben auch weitere Grundrechtsverletzungen aufweist, kann aufgrund des bereits festgestellten Verfassungsverstoßes dahinstehen.

24

d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

III.

25

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts vom 31. August 2011 und vom 15. September 2011 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Mit erstgenanntem Beschluss hat das Amtsgericht die Verfahrenskostenhilfe mangels ausreichender Substantiierung des Sachvortrags zu diesem Zeitpunkt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Von dem Nichtabhilfebeschluss geht keine eigenständige Beschwer aus, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit bereits unzulässig bleibt.

26

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

IV.

27

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.

28

2. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

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a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus diesen Vorschriften und aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 29 ff. und vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 20, 28; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 17 f. mwN). Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (BVerfG FamRZ 2010, 793, 794).
19
a) Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungsgericht die vom Beklagten zu leistende Steuernachzahlung für die Zeit ab 1998 nicht berücksichtigt hat, sondern das Für-Prinzip angewendet hat und von dem zugrunde gelegten Gewinn aus dem Jahr 2007 nur die hierfür in 2008 festgesetzte Einkommensteuer abgezogen hat. Der Senat hat bereits aus anderem Anlass betont, dass die geläufigen Methoden zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens und zum Steuerabzug bei der Einkommensermittlung für Selbstständige nicht als Dogma missverstanden werden dürfen (Senatsurteil vom 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01 - FamRZ 2004, 1177, 1178). Es ist vielmehr Aufgabe der Tatsacheninstanzen , unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens als Grundlage der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu finden. Da im vorliegenden Fall die Steuernachzahlung aus einem längeren Zeitraum (seit 1998) erwachsen ist, konnte mangels gegenteiliger Darlegung des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dass etwa die zusätzliche Liquidität der Klägerin als Unterhaltsberechtigter anderweitig zugute gekommen ist, von einer Berücksichtigung der Steuernachzahlung in zulässiger Weise abgesehen werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Gewinnermittlung nur auf das Jahr 2007 abgestellt hat, da es sich um das einzige abgeschlossene Geschäftsjahr handelt.
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b) Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten weitere fiktive Nettoeinkünfte in Höhe von 150 € monatlich zugerechnet hat, trägt die Begründung diese Entscheidung nicht.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

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a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus diesen Vorschriften und aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 29 ff. und vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 20, 28; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 17 f. mwN). Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (BVerfG FamRZ 2010, 793, 794).
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b) Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten weitere fiktive Nettoeinkünfte in Höhe von 150 € monatlich zugerechnet hat, trägt die Begründung diese Entscheidung nicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.