Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 01. Dez. 2010 - 1 BvR 1725/10

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101201.1bvr172510
bei uns veröffentlicht am01.12.2010

Tenor

1. Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern drei Viertel ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. 

2. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

1. a) Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>).

2

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Erstattung von drei Vierteln der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde anzuordnen.

3

Aus dem Umstand, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht nach Erhebung und Zustellung der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 23. Juli 2010 über den Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und so Anlass für ihre Erledigungserklärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegeben hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass zu diesem Zeitpunkt eine unangemessen lange Verfahrensdauer vorlag oder dass das Gericht eine solche eingeräumt und sich damit gleichsam freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Anders als in Streitfällen, in denen der Streitgegner einen Anspruch zugesteht oder eine Forderung begleicht oder eine Behörde einen bisher verweigerten Verwaltungsakt erlässt oder einen angegriffenen aufhebt, und so die Erledigung des Rechtsstreits herbeiführt, steht in den Fällen, in denen um die Angemessenheit der Verfahrensdauer gestritten wird, von vornherein außer Zweifel, dass das Gericht gehalten ist, namentlich in Eilverfahren, zügig eine Sachentscheidung herbeizuführen. Trifft es nach Erhebung und Zustellung einer gegen die Verfahrensdauer gerichteten Verfassungsbeschwerde die begehrte Sachentscheidung, folgt daraus daher nicht zwingend, dass der dem Beschwerdeführer von Verfassungs wegen zustehende Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit zu diesem Zeitpunkt verletzt war und die Verfassungsbeschwerde deshalb Erfolg gehabt hätte. Ein derartiger Verfahrensablauf liefert aber ein gewisses Indiz dafür, dass das Gericht die mit der Verfassungsbeschwerde erhobene Rüge einer überlangen Verfahrensdauer nicht als völlig aus der Luft gegriffen eingeschätzt und sich jedenfalls zu der Sachentscheidung in der Lage gesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, die Erstattung von drei Vierteln der den Beschwerdeführern entstandenen Kosten anzuordnen.

4

Eine andere Aufteilung der Kosten ist hier auch nicht mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde angezeigt, weil sich diese nicht ohne Weiteres beurteilen lassen. Die Verfassungsbeschwerde war weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet.

5

Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. etwa BVerfGE 55, 349 <369>). Danach ist es eine Frage der Abwägung im Einzelfall, ob von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht ohne nähere, dem Wesen der Kostenentscheidung nach Erledigung fremde Prüfungen feststellen.

6

2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil es von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht; denn sie hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich die Feststellung einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können.

7

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 138


(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch

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Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 21. Juli 2017 - 2 BvQ 43/17

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1

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(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.