Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 21. Juli 2017 - 2 BvQ 43/17

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170721.2bvq004317
bei uns veröffentlicht am21.07.2017

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, juris, und vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, juris). Es konnte daher nicht überprüft werden, ob - wie von dem Antragsteller vorgetragen - das Landgericht den erneuten Eilantrag vom 6. Mai 2017 tatsächlich in einer den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügenden Weise verzögert bearbeitet hat.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 21. Juli 2017 - 2 BvQ 43/17 zitiert 2 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 32


(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring

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Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 21. Dez. 2011 - 1 BvQ 44/11

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Entscheidung

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 01. Dez. 2010 - 1 BvR 1725/10

bei uns veröffentlicht am 01.12.2010

Tenor 1. Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern drei Viertel ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Referenzen

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

Tenor

1. Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern drei Viertel ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. 

2. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

1. a) Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>).

2

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Erstattung von drei Vierteln der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde anzuordnen.

3

Aus dem Umstand, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht nach Erhebung und Zustellung der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 23. Juli 2010 über den Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und so Anlass für ihre Erledigungserklärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegeben hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass zu diesem Zeitpunkt eine unangemessen lange Verfahrensdauer vorlag oder dass das Gericht eine solche eingeräumt und sich damit gleichsam freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Anders als in Streitfällen, in denen der Streitgegner einen Anspruch zugesteht oder eine Forderung begleicht oder eine Behörde einen bisher verweigerten Verwaltungsakt erlässt oder einen angegriffenen aufhebt, und so die Erledigung des Rechtsstreits herbeiführt, steht in den Fällen, in denen um die Angemessenheit der Verfahrensdauer gestritten wird, von vornherein außer Zweifel, dass das Gericht gehalten ist, namentlich in Eilverfahren, zügig eine Sachentscheidung herbeizuführen. Trifft es nach Erhebung und Zustellung einer gegen die Verfahrensdauer gerichteten Verfassungsbeschwerde die begehrte Sachentscheidung, folgt daraus daher nicht zwingend, dass der dem Beschwerdeführer von Verfassungs wegen zustehende Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit zu diesem Zeitpunkt verletzt war und die Verfassungsbeschwerde deshalb Erfolg gehabt hätte. Ein derartiger Verfahrensablauf liefert aber ein gewisses Indiz dafür, dass das Gericht die mit der Verfassungsbeschwerde erhobene Rüge einer überlangen Verfahrensdauer nicht als völlig aus der Luft gegriffen eingeschätzt und sich jedenfalls zu der Sachentscheidung in der Lage gesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, die Erstattung von drei Vierteln der den Beschwerdeführern entstandenen Kosten anzuordnen.

4

Eine andere Aufteilung der Kosten ist hier auch nicht mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde angezeigt, weil sich diese nicht ohne Weiteres beurteilen lassen. Die Verfassungsbeschwerde war weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet.

5

Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. etwa BVerfGE 55, 349 <369>). Danach ist es eine Frage der Abwägung im Einzelfall, ob von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht ohne nähere, dem Wesen der Kostenentscheidung nach Erledigung fremde Prüfungen feststellen.

6

2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil es von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht; denn sie hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich die Feststellung einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können.

7

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Amtsgerichts Marburg über von ihm in einem Zivilverfahren gestellte Prozesskosthilfeanträge wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer erzwingen will. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Amtsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 89).

2

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I S. 2302) mit der Verzögerungsrüge nunmehr ein Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens auch mit Geltung für bereits anhängige Verfahren eingeführt wurde; gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss dieser Rechtsbehelf ergriffen worden sein, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte, was wiederum Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.