Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Nov. 2010 - 1 BvR 1595/10
Tenor
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1. Das Teilversäumnis- und Endurteil des Landgerichts München I vom 10. Mai 2010 - 11HK O 24630/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie nach Ziffer II die durch den Termin vom 22. März 2010 zusätzlich entstandenen Kosten zu tragen hat. Insoweit wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen.
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2. ...
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Urteil.
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1. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens vertreibt über das Internet gewerblich Modeartikel. Im Mai 2009 mahnte sie die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße ab. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Anwaltskosten zahlte sie aber nicht. Daraufhin erwirkte die Beschwerdeführerin wegen dieser Kosten einen Mahnbescheid, gegen den die Beklagte Widerspruch einlegte. Im streitigen Verfahren vor dem Landgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Beklagte zur Zahlung von 651,80 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem das Gericht die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet hatte, gab die Beklagte eine Verteidigungsanzeige ab und beantragte in der Folgezeit eine Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung, insbesondere um noch zu klären, "ob weitergehend eine Rechtsverteidigung erfolgt". Eine Klageerwiderung blieb aus. Daraufhin bestimmte das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit der Ladungsverfügung wies es darauf hin, dass es die Klageforderung nur in Höhe von 534,69 € für berechtigt hielt. "Zur Vermeidung weiterer Kosten" regte es an, "daß die Beklagte die Klage insoweit anerkennt und die Klägerin die Klage im Übrigen zurücknimmt". Zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2010 erschien für die Beklagte niemand. Die Beschwerdeführerin beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils.
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Mit Teilversäumnis- und Endurteil vom 10. Mai 2010 verurteilte das Landgericht die Klägerin zur Zahlung von 411,30 € nebst Zinsen; im Übrigen wies es die Klage ab. In der Kostenentscheidung erlegte es der Beschwerdeführerin "die durch den Termin vom 22.3.2010 zusätzlich entstandenen Kosten" auf; von den übrigen Kosten trage die Beschwerdeführerin 1/3, die Beklagte 2/3. Dies begründete das Gericht wie folgt: "Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 95 ZPO. Der Termin vom 22.3.2010 hätte nicht stattfinden müssen, wenn die Klägerin die Klage aufgrund des Hinweises des Gerichts vom 2.3.2010 teilweise zurückgenommen hätte."
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet die Beschwerdeführerin sich dagegen, dass ihr die Kosten des Termins vom 22. März 2010 auferlegt worden sind, und rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kostenentscheidung sei insoweit willkürlich. Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet gewesen, dem gerichtlichen Hinweis zu folgen und ihre Klage teilweise zurückzunehmen.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Beklagte hatte ebenfalls Gelegenheit, sich zur Verfassungsbeschwerde zu äußern.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die angegriffene Kostenentscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt das Willkürverbot eine Begründung selbst einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 <136>). Demgegenüber kann von einer willkürlichen Missdeutung des Inhalts einer Norm nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>). Gemessen an diesem Maßstab verstößt die Kostenentscheidung des Landgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Das Gericht wollte die angegriffene Kostenentscheidung offenbar auf § 95 der Zivilprozessordnung (ZPO) stützen. Der Wortlaut dieser Vorschrift trägt die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin hat keinen Termin und keine Frist versäumt. Sie hat auch nicht schuldhaft die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist veranlasst. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb das Landgericht davon ausgeht, die Vorschrift könnte über ihren Wortlaut hinaus auf Fälle anwendbar sein, in denen ein Kläger nicht bereit ist, im schriftlichen Vorverfahren einen aus Sicht des Gerichts unschlüssigen Teil seiner Klageforderung zurückzunehmen, um damit einen Haupttermin entbehrlich zu machen. Eine solche erweiternde Auslegung von § 95 ZPO wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten. Es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie sich ein solches Verständnis mithilfe anerkannter Auslegungsmethoden herleiten ließe.
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Eine Zuvielforderung, wie sie das Landgericht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall anlastet, wird kostenrechtlich durch § 92 ZPO sanktioniert. Die Kostenregelung des § 95 ZPO, die ausnahmsweise eine Kostentrennung vorsieht, dient dazu, der Prozessverschleppung entgegenzuwirken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2009 - 5 U 39/09 -, OLGR 2009, S. 795 <797>; Herget, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 95 Rn. 1; Wolst, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 95 Rn. 1; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl. 2010, § 95 Rn. 1; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 95 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist es zumindest erläuterungsbedürftig, weshalb das bloße Festhalten der Prozesspartei an einer Klageforderung im schriftlichen Vorverfahren eine solche Prozessverschleppung darstellen soll, zumal die Erledigung des Rechtsstreits in einem Haupttermin der gesetzliche Regelfall ist (§ 272 Abs. 1 ZPO, vgl. auch § 128 Abs. 1 ZPO) und das schriftliche Vorverfahren - ebenso wie der alternativ mögliche frühe erste Termin - in erster Linie der umfassenden Vorbereitung dieses Haupttermins dient (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 272 Rn. 1). Das schriftliche Vorverfahren bietet zwar auch Möglichkeiten zur Erledigung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung (vgl. dazu Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 276 Rn. 3). Angesichts der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb daraus eine kostenrechtlich sanktionierte Verpflichtung des Klägers folgen sollte, aus Sicht des Gerichts unbegründete Teile seiner Klage zurückzunehmen, um einen Haupttermin zu vermeiden. Hinzu kommt, dass § 95 ZPO bis auf die hier völlig fernliegenden Fälle der Versäumung eines Termins oder einer Frist stets ein Verschulden der Partei voraussetzt. Das Landgericht geht mit keinem Wort darauf ein, ob es ein Verschulden der Beschwerdeführerin annimmt und worin dieses gegebenenfalls bestehen soll.
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Es kann dahinstehen, ob für das vom Gericht zugrunde gelegte Verständnis des § 95 ZPO eine willkürfreie Begründung denkbar ist. Angesichts der beschriebenen Ausgangslage ergibt sich jedenfalls aus dem Fehlen jeglicher Begründung für die mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbarende Auslegung eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Feststellung, der Haupttermin hätte nicht stattfinden müssen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Klage dem gerichtlichen Hinweis entsprechend teilweise zurückgenommen hätte, ist nicht dazu geeignet, die vom Gericht vorgenommene Auslegung des § 95 ZPO zu begründen; sie betrifft lediglich die Subsumtion unter die nicht nachvollziehbar ausgelegte Norm.
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b) Hinzu kommt, dass diese Subsumtion ebenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Das Gericht legt nicht dar, worauf es seine Annahme stützt, dass im Falle der teilweisen Klagerücknahme der Termin nicht notwendig gewesen wäre. Es erscheint fernliegend, dass das Gericht davon ausging, im Falle einer Reduzierung der Klageforderung auf unter 600 € nach § 495a ZPO entscheiden zu können, denn diese Vorschrift ist nach ihrer systematischen Stellung nur im Verfahren vor den Amtsgerichten anwendbar (vgl. Deubner, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 495a Rn. 4; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 5, 22. Aufl. 2006, § 495a Rn. 8).
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Sollte das Gericht angenommen haben, im Falle einer Reduzierung der Klageforderung durch ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO entscheiden zu können, hätte aus mehreren Gründen Anlass bestanden, dies näher zu erläutern. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Klage entsprechend dem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen hätte, wäre ihr Klagevorbringen nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Landgerichts zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung teilweise unschlüssig gewesen. Denn während das Gericht die Klageforderung bei seinem Hinweis in Höhe von 534,69 € für begründet hielt, ging es bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführerin nur 411,30 € zustünden. Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren wäre deshalb vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus auch dann nicht in Betracht gekommen, wenn die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Hinweis gefolgt wäre und nur noch eine Forderung in Höhe von 534,69 € geltend gemacht hätte. Hinzu kommt, dass das Landgericht die Beschwerdeführerin erst mit der Ladung zum Haupttermin auf die teilweise Unbegründetheit der Klageforderung hingewiesen hat. Zumindest nach herrschender Auffassung hätte nach diesem Zeitpunkt ohnehin kein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO mehr ergehen können (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 276 Rn. 18; Herget, a.a.O., § 331 Rn. 12; Stadler, in: Musielak, a.a.O., § 331 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl. 2010, § 331 Rn. 17; Grunsky, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 331 Rn. 29; a.A.: Fischer, NJW 2004, S. 909 <910 f.>). Außerdem ist nicht zu erkennen, weshalb das Gericht davon ausging, den Rechtsstreit trotz Vorliegens einer Verteidigungsanzeige ohne mündliche Verhandlung beenden zu können (vgl. dazu Herget, in: Zöller, a.a.O., § 331 Rn. 12; Prütting, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 331 Rn. 43; vgl. allerdings auch Stoffel/Strauch, NJW 1997, S. 2372; Borck, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, Zweiter Band, 3. Teilband, 1. Teil, 3. Aufl. 2007, § 331 Rn. 172 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 331 Rn. 17).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2009 – 1 O 189/08 Ba – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
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(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.
(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.