Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150729.1bvr146815
bei uns veröffentlicht am29.07.2015

Gründe

I.

1

Der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer begehrt Umgang mit seinem im Jahr 2014 geborenen Sohn.

2

1. Mit angegriffenem Beschluss vom 21. Mai 2015 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige Regelung des Umgangs zurück. Ein unbegleiteter Umgang komme nicht in Betracht, da sich zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bislang keine Bindung habe entwickeln können und eine Herausnahme des Kindes aus seinem gewohnten Umfeld ohne vertraute Begleitperson, sei es auch nur für wenige Stunden, das Kind in seiner gegenwärtigen Situation zu stark verunsichern würde. Zwar sei ein begleiteter Umgang grundsätzlich zu befürworten. Ein solcher könne allerdings nicht angeordnet werden, da begleiteter Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB die Bereitschaft einer Begleitperson an seiner Durchführung voraussetze und sich bislang kein mitwirkungsbereiter Dritter habe finden lassen. Der Jugendhilfeträger habe die Begleitung des Umgangs wegen fehlender Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abgelehnt. Für das Familiengericht bestehe nach der geltenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, einen Dritten gegen seinen Willen zur Umgangsbegleitung zu verpflichten.

3

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und beantragt gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Umgangsregelung. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelange, dass begleitete Umgangskontakte grundsätzlich kindeswohldienlich seien, hätte es diese auch anordnen müssen. Es dürfe nicht sehenden Auges eine sachlich falsche Entscheidung treffen und vor der Ablehnung des Jugendamts und der Träger öffentlicher Hilfen, die Umgänge zu begleiten, kapitulieren.

II.

4

1. Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und deren Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

5

a) Frei von verfassungsrechtlichen Bedenken sind insbesondere die Ausführungen des Amtsgerichts zur Auslegung von § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, soweit sie das Erfordernis eines mitwirkungsbereiten Dritten betreffen. Das Amtsgericht hat in vertretbarer Weise angenommen, dass die Anordnung eines begleiteten Umgangs - als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss - einen mitwirkungsbereiten Dritten voraussetzt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris, Rn. 28, 34; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1684 Rn. 35; Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2014, § 1684 Rn. 319) und dass dem Familiengericht weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zukommt (ebenso jüngst OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, juris, Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris, Rn. 34).

6

b) Eine Schutzlücke zum Nachteil des Beschwerdeführers besteht deshalb nicht, weil dem Umgang beanspruchenden Elternteil in der Rechtsprechung der Fachgerichte ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts eingeräumt wird, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann (vgl. OVG des Saarlands, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris, Rn. 8). Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären (siehe OVG des Saarlands, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren mag im Einzelfall auch dadurch erreicht werden, dass das Umgangsverfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch verwaltungsgerichtlich durchzusetzen (so Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris, Rn. 34).

7

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 102, 197 <198, 224>).

8

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

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Tenor Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. April 2014 - 3 L 342/14 - wird dem Antragsgegner in seiner Funktion als Kreisjugendamt im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Nov. 2018 - W 3 E 18.1262

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Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, seine Bereitschaft zur Mitwirkung an begleitetem Umgang der Antragstellerin mit ihrer Tochter F. als Um

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(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. April 2014 - 3 L 342/14 - wird dem Antragsgegner in seiner Funktion als Kreisjugendamt im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten wöchentlichen Umgangskontakten der Antragstellerin mit ihrem Sohn J… nach näherer Maßgabe einer vom Amtsgericht - Familiengericht - zu treffenden Umgangsregelung zu erklären.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Mutter zweier Söhne, des am … 2008 geborenen L… und des am … 2012 geborenen J….

Da bei der Antragstellerin aus psychischen Gründen eine deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit besteht

vgl. im Einzelnen Gutachten des Dipl. Psychologen Dr. G… vom 14.3.2013 betreffend den Umgang mit L..., Bl. 92, 132 der Verwaltungsakten

befinden sich beide Kinder auf der Grundlage entsprechender familiengerichtlicher Entscheidungen bei Pflegeeltern. Mit dem Sohn L… besteht nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragstellerin seit längerem wöchentlich begleiteter Umgang. Mit dem Kind J… finden derzeit offenbar in 14-tägigem Abstand begleitete Umgangskontakte mit einer Dauer von maximal 2 Stunden statt.

Mit am 21.5.2013 eingegangenem Antrag suchte die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - B-Stadt um eine Umgangsregelung des Inhaltes nach, dass ihr der Umgang mit ihrem Sohn J… einmal wöchentlich, jeweils Dienstags von 10.00 - 12.00 Uhr, erlaubt wird (Verfahren 20 F 161/13 UG).

Der Antragsgegner äußerte sich im familiengerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 7.6.2013 dahin, aufgrund des derzeitigen Alters, dem damit verbundenen Entwicklungsstand von J... und der besonderen Situation „Pflegefamilie“, in der er sich befinde, werde aus Kindeswohlgründen empfohlen, begleitete Umgangskontakte in 14-tägigem Rhythmus für die Dauer von 2 Stunden durchzuführen, wobei die weitere Entwicklung abzuwarten bleibe. Der im familiengerichtlichen Verfahren bestellte Verfahrensbeistand des Kindes, Herr N…, erstellte unter dem 13.7.2013 einen Bericht, in dem er zur Vermeidung einer möglichen Entfremdung zwischen der Antragstellerin und J… empfahl, der Antragstellerin unverzüglich wöchentliche begleitete Besuchskontakte mit J... zu ermöglichen.

Der Antragsgegner legte im familiengerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22.8.2013 näher dar, warum seiner Ansicht nach ein 14-tägiger Umgangskontakt im Umfang von 2 Stunden dem Kindeswohl entspreche und vertrat im weiteren Verlauf des Verfahrens die Auffassung, das Kind könne nur dann eine vertrauensvolle und unbelastete Beziehung zu den Pflegeeltern aufbauen, wenn die Kontakte zwischen ihm und der Mutter 14-tägig und nicht wöchentlich stattfänden.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2013 verkündetem Beschluss entzog das Amtsgericht - Familiengericht - B-Stadt der Antragstellerin das Recht zur Regelung des Umgangs mit ihrem Kind J… und übertrug es auf den Antragsgegner - Kreisjugendamt - als Pfleger.

Mit Verfügung vom 13.2.2014 teilte das Amtsgericht - Familiengericht - den Beteiligten des dortigen Verfahrens mit, dass es im vorliegenden Fall dem Kindeswohl entspreche, der Mutter wöchentliche Umgangskontakte von ca. 1,5 - 2 Stunden einzuräumen, wobei nur begleitete Umgangskontakte in Betracht kämen. Da weder der darauf angesprochene Caritasverband noch die Pflegeeltern von J… sich bereit erklärt hätten, die Umgangskontakte zu begleiten, und andere mitwirkungsbereite Personen nicht bekannt seien, sei der Antrag der Antragstellerin indes wohl zurückzuweisen. Das Familiengericht könne den Antragsgegner nicht verpflichten, begleitete wöchentliche Umgangskontakte zu organisieren. Eine solche Verpflichtung könne allenfalls auf dem Verwaltungsrechtsweg, gegebenenfalls in einem dortigen Eilverfahren, geklärt werden.

Den daraufhin von der Antragstellerin mit am 10.3.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz gestellten Antrag,

„der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den wöchentlichen Umgang der Antragstellerin mit ihrem Sohn J…, geboren am … 2012, zu organisieren und die Kosten zu übernehmen“,

hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.4.2014 zurückgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung ist ausgeführt, bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei zweifelhaft. Zwar bejahe das Familiengericht einen Anspruch der Antragstellerin auf wöchentlichen Umgang mit ihrem Sohn J… und wolle den Antragsgegner als mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB einsetzen, sehe sich hieran jedoch gehindert, weil der Antragsgegner nicht mitwirkungsbereit sei. Zutreffend sei, dass auch das Jugendamt mitwirkungsbereit sein müsse und durch das Familiengericht nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden könne. Jedoch sei der Antragsgegner nicht die einzige Person oder Institution, die mitwirkungsbereiter Dritter im Sinne der genannten Bestimmung sein könne. Nach den Akten des Amtsgerichts sei nicht erkennbar, dass das Familiengericht sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft und daher wirklich wegen der Haltung des Kreisjugendamtes daran gehindert sei, den seiner Meinung nach gebotenen wöchentlichen begleiteten Umgang anzuordnen. Dem brauche indes nicht weiter nachgegangen zu werden, denn es fehle an einem Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner. Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin sei § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII. Nach Satz 4 der letztgenannten Bestimmung solle das Jugendamt u.a. bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten. Vorliegend handele es sich nicht um einen für eine Hilfestellung geeigneten Fall. Das Merkmal der „Eignung“ in diesem Sinne sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Eignung sei zu bejahen, wenn zu erwarten sei, dass die in Rede stehende Hilfestellung für die beabsichtigte Maßnahme förderlich sei, wobei das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen habe. Letzteres gelte auch, wenn es um das von der Antragstellerin angeführte Elternrecht gehe, das in erster Linie fremdnützig, das heiße primär dem Kindeswohl und sekundär den Eltern zu dienen bestimmt sei. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Antragstellerin begehrte wöchentliche - statt bislang zweiwöchentliche - Umgangskontakt dem Kindeswohl zuträglich wäre. Das Kind lebe seit 1.6.2013 in einer Pflegefamilie, von der es betreut und erzogen werde. Von daher sei es - auch unter Berücksichtigung seines Verhältnisses zu seiner leiblichen Mutter und deren Elternrecht - für die weitere Entwicklung unumgänglich, in dieser Pflegefamilie seinen Platz zu finden, Vertrauen aufzubauen und von vermeidbaren Konflikten und hieraus resultierenden Ängsten verschont zu bleiben. Genau dieses erscheine auf der Grundlage der sachverständigen Bewertungen des Gutachtens des Dipl. Psychologen Dr. G… in hohem Maße gefährdet, wenn die Umgangsfrequenz mit dem Kind erhöht werde. Der Gutachter beschreibe die Antragstellerin als unreife Persönlichkeit mit erheblichen Defiziten bei der Erziehungshaltung und Förderkompetenz. Anschließend stelle er fest, dass die Umgangskontakte bereits in der Zeit, als das Kind bei den Großeltern gelebt habe, hinsichtlich seines weiteren Verbleibs immer wieder Verlustängste ausgelöst hätten und insbesondere bei Ausweitung immer wieder angstauslösend sein würden. Nichts anderes sei in der gegenwärtigen Situation zu befürchten, was eine weitere gedeihliche Entwicklung des Kindes in erheblichem Maße gefährde und daher mit dem Kindeswohl, dem das Elternrecht verpflichtet sei, nicht vereinbart werden könne.

Gegen diesen ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 5.5.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 19.5.2014 Beschwerde erhoben und diese mit am 4.6.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht verneine im Wesentlichen die Eignung des Falles und beziehe sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.4.2012, deren Sachverhalt jedoch mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen sei. Eignung sei zu bejahen, wenn die Hilfestellung des Jugendamtes für die beabsichtigte Maßnahme förderlich sei. Vorliegend gehe es um die Einräumung begleiteten Umgangs mit ihrem minderjährigen Sohn. Der begleitete Umgang werde in jedem Falle stattfinden. Sie wolle diesen Umgang. Auch mit ihrem älteren Sohn habe sie wöchentlich Umgang, den sie unbestritten regelmäßig wahrnehme. Es sei nicht gerechtfertigt, insoweit auf ihre psychische Erkrankung zurückzugreifen. Ihr Sohn J… sei erst 1 ½ Jahre alt und lebe seit dem 1.6.2013 in einer Pflegefamilie. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es für die Weiterentwicklung ihres Kindes unumgänglich sei, in dieser Pflegefamilie einen Platz zu finden, Vertrauen aufzubauen und von vermeidbaren Konflikten und hieraus resultierenden Ängsten verschont zu bleiben, sei so nicht zutreffend. Diese Annahme setze voraus, dass das Kind auf Dauer in der Pflegefamilie bleibe, ohne Rückkehrrecht. Dagegen habe sie sich in psychologische Behandlung begeben, um ihre Krankheit in den Griff zu bekommen. Sie gehe davon aus, dass sie das Kind später wieder in ihrem Haushalt betreuen werde. Maßnahmen, die die Rückkehr eines in der Pflegefamilie untergebrachten Kindes erschwerten, und dazu gehöre auch der Ausschluss und die Beschränkung des Umgangsrechts, unterlägen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Art. 6 Abs. 2 GG verpflichte die Behörden dazu anzustreben, dass die institutionell auf Zeit angelegten Pflegeverhältnisse sich nicht so verfestigten, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe des Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssten. Im vorliegenden Fall stelle der Antragsgegner lediglich dar, dass das Kind nach den Umgangskontakten quengele. Das sei eine übliche Verhaltensweise eines kleinen Kindes. Hierdurch werde bei dem angestrebten wöchentlichen Umgangskontakt das Kindeswohl nicht nachhaltig gefährdet oder beeinträchtigt. Lebe das Kind in einer Pflegefamilie, so unterliege die Aufrechterhaltung der Trennung von seinen leiblichen Eltern im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hohen Anforderungen. Es stehe dem Verwaltungsgericht auch nicht zu, die Wertung des Familiengerichts als ungeeignet darzustellen. Das Saarländische Oberlandesgericht sehe in der Trennung von einer unmittelbaren Bezugsperson ebenfalls keinen Grund, die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Andernfalls wäre die Zusammenführung von Kind und leiblichen Eltern immer dann ausgeschlossen, wenn das Kind seine sozialen Eltern gefunden habe. Das verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive selbst im Falle eingeleiteter Dauerpflege grundsätzlich offen zu halten. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass die Einschränkung oder der Ausschluss des elterlichen Umgangsrechts mit einem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind nur gerechtfertigt sei, wenn dies zum Schutz des Kindes im Einzelfall erforderlich sei, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren. Eine solche Gefährdung liege hier nicht vor. Die weitere Verzögerung der Umgangskontakte verringere die Möglichkeit, dass das Kind zu ihr zurückkehren könne.

Die Antragstellerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen und im familiengerichtlichen Verfahren und führt aus, es sei unstreitig, dass ein Umgang der Antragstellerin mit ihrem Sohn J... stattzufinden habe. Die seit Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie praktizierten 14-tägigen Umgangskontakte seien aufgrund der besonderen Situation angemessen und dem Kindeswohl entsprechend. Seit J… in der Pflegefamilie untergebracht sei, erwecke er einen zufriedenen und ausgeglichenen Eindruck. Seine Neurodermitis, die während seines Aufenthaltes mit der Antragstellerin in der Mutter-Kind-Einrichtung sehr ausgeprägt gewesen sei - er habe am ganzen Körper blutende Stellen gehabt -, sei durch liebevolle Zuwendung, Ruhe und Geborgenheit, die er in der Pflegefamilie erfahre, abgeheilt. Die wiederkehrende Konfrontation mit Stressfaktoren aus der Vergangenheit könne sich negativ auf die Persönlichkeitsentwicklung auswirken und auch dazu führen, dass die Neurodermitis erneut wie in der oben beschriebenen Intensität auftrete. Eine Ausdehnung des Umganges würde J... erneut erheblich belasten. Es sei nochmals auf die diesbezüglichen dezidierten Ausführungen im Sachverständigengutachten zu verweisen. Es gehe hier nicht um das Verhältnis zu dem Verfahrenspfleger von J..., das im Übrigen völlig unbelastet sei, und auch nicht um organisatorische Hindernisse.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Akten 20 F 43/13 SO und 20 F 161/13 UG des Amtsgerichts - Familiengerichts - B-Stadt sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg.

Die gerichtliche Überprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren, die durch das rechtzeitige Beschwerdevorbringen begrenzt wird (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), führt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsanspruch darauf glaubhaft gemacht hat, bei der Herstellung und Durchführung von wöchentlichen Umgangskontakten mit ihrem Sohn J… durch den Antragsgegner in seiner Funktion als Kreisjugendamt unterstützt zu werden.

Grundlage dieses Anspruchs ist § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII. Nach Satz 3 der genannten Bestimmung haben u.a. Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Gemäß Satz 4 der Vorschrift soll bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden, wobei die Formulierung „soll“ nur die Konkretisierung des Rechtsanspruchs aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII umschreibt

vgl. Proksch in Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 18 Rdnr. 49.

Allerdings kann es vorliegend nicht um Hilfestellung bei der Ausführung einer gerichtlichen oder vereinbarten Umgangsregelung gehen, da eine solche Regelung (derzeit) nicht existiert, sondern erst mittels der erstrebten jugendamtlichen Unterstützung ermöglicht werden soll. Bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhalts kommt nämlich, was von keinem der Beteiligten in Frage gestellt wird und deshalb auch nicht vertieft erörtert werden soll, aufgrund psychischer Beeinträchtigungen der Antragstellerin und einer hierdurch bedingten erheblich eingeschränkten Erziehungs- und Sorgefähigkeit

vgl. im Einzelnen psychologisches Gutachten des Dipl. Psychologen Dr. G… vom 14.3.2013 betreffend den Umgang der Antragstellerin mit ihrem Sohn L…, Bl. 92 f. der Verwaltungsakten,

ein Umgang der Antragstellerin mit ihrem Sohn J… nur in Form eines sogenannten begleiteten Umgangs im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB in Betracht, der der näheren Regelung und Ausgestaltung durch das Familiengericht bedarf und nach der letztgenannten Bestimmung die Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten als Umgangsbegleiter bei den Umgangskontakten voraussetzt. In der Literatur ist jedoch anerkannt, dass die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII auch die Aufgabe des begleiteten Umganges umfasst und unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen kann, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären

vgl. Proksch, a.a.O., § 18 Rdnr. 41 a.E., Rdnr. 48 a.E.; Fischer in Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 26; Herberger in juris Praxiskommentar zum BGB, 2005, § 1684 Rdnr. 120.

Ist danach davon auszugehen, dass § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII prinzipiell eine rechtliche Grundlage für die hier erstrebte jugendamtliche Unterstützung bietet, so spricht ferner nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens zumindest Überwiegendes dafür, dass die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung vorliegend erfüllt sind.

Nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII besteht die Pflicht zur Hilfestellung nur in „geeigneten Fällen“. Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.4.2012 - OVG 6 S 12.12 - zitiert nach juris, Proksch a.a.O., § 18 SGB VIII Rdnr. 49.

Bei seiner Auslegung ist im Ansatz davon auszugehen, dass das Recht von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (und umgekehrt), das in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelt ist, sowohl durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich als auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK menschenrechtlich gewährleistet ist, ihm also ein hoher Rang zukommt

vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12 -, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.12.2013 - 6 UF 132/13 -.

Dem entspricht es, dass die Beschränkung oder gar der Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt und einer vor dem hohen Rang der genannten Gewährleistungen standhaltenden Rechtfertigung bedarf. Richtschnur für die insoweit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dabei das Kindeswohl, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt

Ziegler in Prütting u.a., BGB, 8. Aufl. 2013, § 1684 Rdnr. 1.

Auch in Fallgestaltungen, in denen es wie hier um den Umgang eines Elternteiles mit einem Kind geht, das in einer Pflegefamilie untergebracht ist, ist dem besonderen verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit dem in Pflege genommenen Kind Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Inpflegenahme eines Kindes einen der stärksten Eingriffe in das Elternrecht darstellt, der gerade mit Blick auf das Gewicht der genannten Gewährleistungen zumindest in aller Regel als vorübergehende Maßnahme mit dem vorrangigen Ziel der Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern anzulegen ist

vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2012 - 1 BvR 335/12 -, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.12.2013 - 6 UF 132/13 -.

Gerade mit Blick auf die verfassungsrechtlich und menschenrechtlich gewährleistete Rückkehrperspektive kommt der Aufrechterhaltung des elterlichen Umganges mit dem Kind während der Inpflegenahme besonderes Gewicht zu, um eine die Rückkehr vereitelnde oder gefährdende Entfremdung von Eltern(teil) und Kind zu vermeiden.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat insoweit in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 5.12.2013 - 6 UF 132/13 - überzeugend ausgeführt:

„Denn Maßnahmen, die die Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen Eltern erschweren, zu denen auch der Ausschluss oder die Beschränkung dieses Umgangsrechts gehören, unterliegen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Art. 6 Abs. 2 GG verpflichtet die staatlichen Behörden anzustreben, die institutionell auf Zeit angelegten Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Das Elternrecht dient dem Schutz des Kindes und beruht auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. Dies hat Konsequenzen auch für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ausschluss oder die Beschränkung des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind. Nach Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Ein Umgangsausschluss oder eine Umgangseinschränkung beeinflusst die weitere Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Eltern und ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind insofern, als sie tendenziell zu einer weiteren Verfestigung der bereits bestehenden Trennung oder zumindest zu einer Erschwerung einer Rückkehr des Kindes zu den Eltern beiträgt. Die Entscheidung über den Umgang der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind hängt mit der Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen beiden Eltern aufs Engste zusammen. Deshalb ist die Wertung des Art. 6 Abs. 3 GG in dieser Konstellation auch für die Entscheidung über einen Umgangsausschluss oder eine Umgangseinschränkung maßgeblich. Den strengen Anforderungen des Art. 6 GG an den Ausschluss oder die Beschränkung des elterlichen Umgangs mit ihrem in Pflege genommenen Kind entspricht der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 8 EMRK hergeleitete Schutz des elterlichen Umgangs mit ihrem Kind. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das gegenseitige Erleben des Zusammenseins von Eltern und Kindern als grundlegenden Bestandteil des Familienlebens. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die mit der Inpflegenahme eines Kindes verbundene Intensität des Eingriffs in die Rechte der leiblichen Eltern sowie die einem regelmäßigen Umgang schon mit Blick auf das vorrangige Ziel einer Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zukommende große Bedeutung betont und daher strenge Anforderungen an Beschränkungen des Umgangs formuliert (vgl. EGMR, Urteile vom 12. Juli 2001 - 25702/94 -, K. und T. gegen Finnland, vom 26. Februar 2002 - 46544/99 -, K. gegen Deutschland und vom 26. Februar 2004 - 74969/01 -, G. gegen Deutschland, FamRZ 2004, 1456). Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt im Falle eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2013, 361 m.w.N.; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 UNKRK).“

Diesen Grundsätzen ist auch bei der Auslegung des Merkmales der „geeigneten Fälle“ in § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII Rechnung zu tragen, wenn wie hier die Unterstützung von Umgangskontakten eines Elternteiles mit seinem in Pflege genommenen Kind wegen einer vom Jugendamt angenommenen Beeinträchtigung des Kindeswohles abgelehnt wird. Hiernach spricht nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens alles dafür, dass der Antragsgegner zu Unrecht eine Unterstützung des von der Antragstellerin angestrebten wöchentlichen, maximal zweistündigen Umganges mit ihrem Sohn J… wegen einer seiner Ansicht nach zu besorgenden Beeinträchtigung des Kindeswohls ablehnt.

Zwar ist aufgrund des bereits erwähnten Gutachtens von Dipl. Psychologen Dr. G…, das im Übrigen - wie zu betonen ist - den Umgang der Antragstellerin mit ihrem älteren Sohn L… und nicht den hier in Rede stehenden Umgang mit ihrem Sohn J… betrifft, davon auszugehen, dass die Antragstellerin aufgrund ihres psychischen Zustandes in ihrer Erziehungs- und Sorgefähigkeit derart eingeschränkt ist, dass - was sie selbst nicht in Abrede stellt - derzeit ein unbegleiteter Umgang nicht in Betracht kommt. Auf der anderen Seite lässt sich aus dem angeführten Gutachten keineswegs ableiten, dass der psychische Zustand der Antragstellerin auch der Zulassung eines begleiteten Umganges wegen konkreter Gefährdung des Kindeswohls entgegenstünde. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass nach unwidersprochenem Vortrag der Antragstellerin mit ihrem Sohn L… begleitete Umgangskontakte in wöchentlichem Abstand und mit ihrem Sohn J… in 14-tägigem Abstand stattfinden. Auch der Antragsgegner stellt die Möglichkeit eines begleiteten Umganges nicht generell in Frage. Umstritten ist unter den Beteiligten allein, ob der Übergang von einer zweiwöchentlichen zu einer einwöchentlichen Frequenz des Umganges der Antragstellerin mit ihrem Sohn J... eine Beeinträchtigung des Kindeswohls erwarten lässt, die gemessen an dem dargelegten hohen Rang des elterlichen Umgangsrechts die Ablehnung eines wöchentlichen begleiteten Umganges rechtfertigt. Anders gewendet: Die Beschränkung des Umgangsrechts auf einen zweiwöchentlichen begleiteten Umgang muss erforderlich sein, um eine konkrete Gefährdung der seelischen und/oder körperlichen Entwicklung von J… abzuwenden

vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12 -, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.12.2013 - 6 UF 132/13 -.

Dass der Übergang von einem zweiwöchentlichen zu einem einwöchentlichen etwa zweistündigen Umgang der Antragstellerin mit J… eine derart gravierende Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes zur Folge hätte, kann nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens nicht angenommen werden, insbesondere lässt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners nicht hierauf schließen.

In der Literatur ist insoweit anerkannt, dass die Zeit zwischen den Umgangskontakten nicht zu lange sein darf, um der Gefahr einer Entfremdung vorzubeugen. Für Kleinkinder bis zu drei Jahren wird empfohlen, den Umgang in der Regel einmal in der Woche durchzuführen, um dem eingeschränkten Erinnerungsvermögen und dem besonderen Zeitgefühl dieser Altersgruppe Rechnung zu tragen

vgl. Ziegler in Prütting u.a., BGB, 8. Aufl. 2013, § 1684 Rdnr. 39 m.w.N..

Auch wenn es sich hierbei um generelle Aussagen handelt, die den Umständen des konkreten Einzelfalles naturgemäß nicht Rechnung tragen, weisen sie gleichwohl darauf hin, dass ein Umgangskontakt im Abstand von einer Woche jedenfalls in der Regel nicht mit einer beachtlichen Gefährdung des Kindeswohls einhergeht. Mit Blick auf den hier zu beurteilenden Einzelfall kommt dann hinzu, dass auch der als sachkundig einzuschätzende Verfahrensbeistand von J… im familiengerichtlichen Verfahren 20 F 43/13 SO, Herr N…, in seinem Bericht vom 18.4.2013, um einer Entfremdung entgegenzuwirken, hochfrequente begleitete Umgangskontakte empfiehlt und diese Empfehlung in der Ergänzung seines Berichts vom 13.7.2013 - 20 F 161/13 UG - dahin konkretisiert, der Antragstellerin unverzüglich wöchentliche begleitete Umgangskontakte einzuräumen. Soweit der Antragsgegner demgegenüber auf das beobachtete Verhalten der Antragstellerin und auch von J... bei den derzeit stattfindenden Kontakten verweist und in diesem Zusammenhang anführt, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, sich mit J… beziehungsfördernd zu beschäftigen, was diesen veranlasse, seine Aufmerksamkeit von ihr abzuwenden und sich auf die Suche nach seiner Pflegemutter zu begeben, mag dies den Schluss rechtfertigen, dass sich die angestrebte Beziehung zwischen Mutter und Kind bei den bisher durchgeführten Umgangskontakten (noch) nicht eingestellt hat. Das beschriebene Verhalten erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass eine Erhöhung der Umgangskontakte auf einen Wochenrhythmus eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte. Dass J… bei den Kontakten „quengelt“ oder sich in die Arme der Pflegemutter „flüchtet“, weist sicher ebenfalls auf beeinträchtigte Beziehungen zur Antragstellerin hin. Auf der anderen Seite muss jedoch gesehen werden, dass in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in der das Kind in eine Pflegefamilie aufgenommen ist und Bindungen zu seinen „sozialen Eltern“ entwickelt oder entwickelt hat, der Umgang mit seinen leiblichen Eltern in vielen Fällen, wenn nicht sogar in der Regel mit einer gewissen psychischen Belastung oder auch mit einem gewissen Stress für das Kind mit entsprechenden Reaktionen einhergehen wird, namentlich im Hinblick darauf, dass die Umgangskontakte gerade das Ziel verfolgen, eine Beziehung bzw. Bindung auch zu den leiblichen Eltern zu erhalten oder aufzubauen. Wären in einem solchen typischerweise durch gewisse Spannungen bestimmten Verhältnis Reaktionen des Kindes wie Unruhe, Weinen, Quengeln und auch eine „Flucht“ in die Arme der Pflegemutter bereits als Hinweise auf eine gemessen am hohen verfassungsrechtlichen Rang des Umgangsrechts beachtliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu werten, die die Einschränkung der Umgangskontakte rechtfertigte, wäre der verfassungs- und menschenrechtlich gewährleisteten Rückkehrperspektive in vielen Fällen die Grundlage entzogen, wenn das Kind sich in die Pflegefamilie integriert hat und hiervon ausgehend den Kontakt zu seinen leiblichen Eltern als belastend empfindet und dies mit Reaktionen wie Quengeln oder Ähnlichem zeigt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die in den Verwaltungsakten festgehaltenen Wahrnehmungen der Sachbearbeiterin des Antragsgegners beim Ablauf der Besuchskontakte (Bl. 87 der Verwaltungsakten) zwar ein gewisses Desinteresse des Kindes an Kontakten zur Antragstellerin belegen, jedoch keinen Hinweis auf eine das Kindeswohl in dem hier zu fordernden qualifizierten Ausmaß beeinträchtigende Konfliktsituation geben. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Situation bei einer Umstellung der Kontaktfrequenz von zwei Wochen auf eine Woche in einem unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des Kindeswohles nicht mehr hinnehmbaren Ausmaß eskalierte, sind weder aufgezeigt noch erkennbar. Zumindest denkbar ist, dass die derzeitige Situation (auch) dadurch beeinflusst wird, dass die Antragstellerin bei den gegenwärtig praktizierten zweiwöchigen Umgangskontakten für das Kind letztlich eine Fremde bleibt. Was die Integration in die Pflegefamilie und die Bindung des Kindes zu den Pflegeeltern anbelangt, so muss ferner gesehen werden, dass auch bei einer Umstellung von einem zweiwöchigen zu einem einwöchigen Besuchsturnus die absolute Zeit, die J… mit seiner Mutter verbringen wird, verglichen mit der Zeit, in der er sich in der Pflegefamilie befindet, doch recht gering bleibt. Letztlich geht es darum, ob sich J… und seine Mutter zweiwöchentlich oder wöchentlich jeweils maximal 2 Stunden sehen werden.

Was dann die Befürchtung eines erneuten Auflebens der Neurodermitis von J... anbelangt, deren Abheilung der Antragsgegner der konsequenten Pflege und Zuwendung der Pflegeeltern zuschreibt, so kann es durchaus sein, dass diese Erkrankung auch durch psychosoziale Umstände beeinflusst wird. Ein objektiv greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass gerade der Übergang von einem zweiwöchigen zu einem wöchentlichen Umgangskontakt im Umfang von jeweils 2 Stunden eine konkrete Rückfallgefahr verursacht, ist indes weder aufgezeigt noch (sachkundig) glaubhaft gemacht.

Abgesehen hiervon ist mit Blick auf die von dem Antragsgegner eingewandte Gefährdung des Kindeswohls zu bemerken, dass im vorliegenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Umgangsregelung erfolgt; diese wird vielmehr in dem dafür vorgesehenen und bereits eingeleiteten Verfahren vor dem Familiengericht getroffen, dessen Ausgestaltung der gebotenen Beachtung der Belange des Kindeswohls in besonderem Maße Rechnung trägt. Einmal unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner in seiner Funktion als Kreisjugendamt aufgrund seiner förmlichen Beteiligung an diesem Verfahren durch eine in ihm getroffene Umgangsregelung formal gebunden wäre, spricht auch diese Zuständigkeitsverteilung mit Gewicht dagegen, dem Antragsgegner - vielleicht von offenkundigen Fällen einmal abgesehen - bereits im „Vorfeld“ einer familiengerichtlichen Umgangsregelung die Befugnis zuzubilligen, die Unterstützung einer solchen Regelung unter Berufung auf entgegenstehende Gründe des Kindeswohls abzulehnen und auf diese Weise - wenn kein anderer mitwirkungsbereiter Dritter vorhanden ist - gegebenenfalls eine vom Familiengericht für geboten erachtete Umgangsregelung zu verhindern. Jedenfalls sieht der Senat mit Blick auf die zu treffende familiengerichtliche Entscheidung die Belange des Kindeswohls im Falle eines vom Familiengericht festgelegten wöchentlichen begleiteten Umgangs hinreichend gewahrt.

Da zudem sonstige Gründe, die es rechtfertigen könnten, bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes die „Eignung“ im Sinne von § 18 Abs. 3 Abs. 4 SGB VIII zu verneinen, weder aufgezeigt noch erkennbar sind, und im Übrigen der Antragsgegner selbst vorgetragen hat, dass organisatorische Hindernisse für wöchentliche begleitete Umgangskontakte der Antragstellerin mit ihrem Sohn J... nicht bestehen, ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterstützung begleiteter Umgangskontakte mit ihrem Sohn J… in wöchentlichem Abstand glaubhaft gemacht hat.

Ebenfalls anzuerkennen ist die Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer vorläufigen Regelung, da es sich nicht von der Hand weisen lässt, dass im Falle eines Zuwartens bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens aufgrund der in dieser Zeit zu erwartenden schnellen frühkindlichen Entwicklung eine weitere Beeinträchtigung der bislang ohnehin allenfalls beschränkt vorhandenen Beziehung und Bindung zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn J… eintreten wird, wenn es nicht zu den in der Literatur für den Regelfall und von dem sachkundigen Verfahrenspfleger N… auch für den konkreten Sachverhalt empfohlenen wöchentlichen Umgangskontakten kommt, unterstellt das Familiengericht hält eine solche Kontaktfrequenz für geboten.

Die Annahme eines Anordnungsgrundes scheitert ferner nicht daran, dass der Verfahrenspfleger des Kindes J... im familiengerichtlichen Verfahren seine prinzipielle Bereitschaft erklärt hat, als Umgangsbegleiter tätig zu werden. Denn Herr N… hat seine Bereitschaft davon abhängig gemacht, dass die Übernahme seiner Vergütung und des ihm entstehenden Aufwandes geklärt ist. Das ist, soweit ersichtlich, nicht der Fall. Auch der Antragsgegner hat insoweit keine Übernahmebereitschaft erklärt. Für eine Übernahme der Kosten eines Umgangsbegleiters durch die Gerichtskasse fehlt - soweit ersichtlich - eine Rechtsgrundlage. Abgesehen hiervon ist auch keine Grundlage für eine vorrangig zu erfüllende gerichtliche Verpflichtung erkennbar, alle denkbaren Möglichkeiten zum Auffinden eines mitwirkungsbereiten Dritten auszuschöpfen.

Die bei Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu treffende einstweilige Anordnung, deren Inhalt prinzipiell im Ermessen des Gerichts liegt (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO), geht freilich nicht dahin, dem Antragsgegner, wie es möglicherweise der auf die Mitwirkungsbereitschaft von Herrn N… verweisenden Antragstellerin vorschwebt, die vorläufige Übernahme der Kosten einer Umgangsbegleitung durch einen Dritten, etwa Herrn N…, aufzugeben, sondern beschränkt sich darauf, das im Fehlen eines mitwirkungsbereiten Dritten (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB) liegende Hindernis für eine dem Begehren der Antragstellerin im familiengerichtlichen Verfahren entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - auszuräumen. Dem ist mit der im Tenor getroffenen Anordnung Rechnung getragen

vgl. Proksch in Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 18 Rdnr. 48 a.E.; Fischer in Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 26.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der vorläufigen Anordnung verpflichtet, den durch Beschluss des Oberlandesgerichts       vom 30. April 2013 -     UF       - auf monatlich 2 mal 3 Stunden festgesetzten begleiteten Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn G.     S.       , geb. am                             2009, vorläufig - längstens jedoch bis zum 31. August 2014 - durch die Stellung eines Umgangsbegleiters und entsprechender Räumlichkeiten sicherzustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. April 2014 - 3 L 342/14 - wird dem Antragsgegner in seiner Funktion als Kreisjugendamt im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten wöchentlichen Umgangskontakten der Antragstellerin mit ihrem Sohn J… nach näherer Maßgabe einer vom Amtsgericht - Familiengericht - zu treffenden Umgangsregelung zu erklären.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Mutter zweier Söhne, des am … 2008 geborenen L… und des am … 2012 geborenen J….

Da bei der Antragstellerin aus psychischen Gründen eine deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit besteht

vgl. im Einzelnen Gutachten des Dipl. Psychologen Dr. G… vom 14.3.2013 betreffend den Umgang mit L..., Bl. 92, 132 der Verwaltungsakten

befinden sich beide Kinder auf der Grundlage entsprechender familiengerichtlicher Entscheidungen bei Pflegeeltern. Mit dem Sohn L… besteht nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragstellerin seit längerem wöchentlich begleiteter Umgang. Mit dem Kind J… finden derzeit offenbar in 14-tägigem Abstand begleitete Umgangskontakte mit einer Dauer von maximal 2 Stunden statt.

Mit am 21.5.2013 eingegangenem Antrag suchte die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - B-Stadt um eine Umgangsregelung des Inhaltes nach, dass ihr der Umgang mit ihrem Sohn J… einmal wöchentlich, jeweils Dienstags von 10.00 - 12.00 Uhr, erlaubt wird (Verfahren 20 F 161/13 UG).

Der Antragsgegner äußerte sich im familiengerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 7.6.2013 dahin, aufgrund des derzeitigen Alters, dem damit verbundenen Entwicklungsstand von J... und der besonderen Situation „Pflegefamilie“, in der er sich befinde, werde aus Kindeswohlgründen empfohlen, begleitete Umgangskontakte in 14-tägigem Rhythmus für die Dauer von 2 Stunden durchzuführen, wobei die weitere Entwicklung abzuwarten bleibe. Der im familiengerichtlichen Verfahren bestellte Verfahrensbeistand des Kindes, Herr N…, erstellte unter dem 13.7.2013 einen Bericht, in dem er zur Vermeidung einer möglichen Entfremdung zwischen der Antragstellerin und J… empfahl, der Antragstellerin unverzüglich wöchentliche begleitete Besuchskontakte mit J... zu ermöglichen.

Der Antragsgegner legte im familiengerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22.8.2013 näher dar, warum seiner Ansicht nach ein 14-tägiger Umgangskontakt im Umfang von 2 Stunden dem Kindeswohl entspreche und vertrat im weiteren Verlauf des Verfahrens die Auffassung, das Kind könne nur dann eine vertrauensvolle und unbelastete Beziehung zu den Pflegeeltern aufbauen, wenn die Kontakte zwischen ihm und der Mutter 14-tägig und nicht wöchentlich stattfänden.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2013 verkündetem Beschluss entzog das Amtsgericht - Familiengericht - B-Stadt der Antragstellerin das Recht zur Regelung des Umgangs mit ihrem Kind J… und übertrug es auf den Antragsgegner - Kreisjugendamt - als Pfleger.

Mit Verfügung vom 13.2.2014 teilte das Amtsgericht - Familiengericht - den Beteiligten des dortigen Verfahrens mit, dass es im vorliegenden Fall dem Kindeswohl entspreche, der Mutter wöchentliche Umgangskontakte von ca. 1,5 - 2 Stunden einzuräumen, wobei nur begleitete Umgangskontakte in Betracht kämen. Da weder der darauf angesprochene Caritasverband noch die Pflegeeltern von J… sich bereit erklärt hätten, die Umgangskontakte zu begleiten, und andere mitwirkungsbereite Personen nicht bekannt seien, sei der Antrag der Antragstellerin indes wohl zurückzuweisen. Das Familiengericht könne den Antragsgegner nicht verpflichten, begleitete wöchentliche Umgangskontakte zu organisieren. Eine solche Verpflichtung könne allenfalls auf dem Verwaltungsrechtsweg, gegebenenfalls in einem dortigen Eilverfahren, geklärt werden.

Den daraufhin von der Antragstellerin mit am 10.3.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz gestellten Antrag,

„der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den wöchentlichen Umgang der Antragstellerin mit ihrem Sohn J…, geboren am … 2012, zu organisieren und die Kosten zu übernehmen“,

hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.4.2014 zurückgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung ist ausgeführt, bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei zweifelhaft. Zwar bejahe das Familiengericht einen Anspruch der Antragstellerin auf wöchentlichen Umgang mit ihrem Sohn J… und wolle den Antragsgegner als mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB einsetzen, sehe sich hieran jedoch gehindert, weil der Antragsgegner nicht mitwirkungsbereit sei. Zutreffend sei, dass auch das Jugendamt mitwirkungsbereit sein müsse und durch das Familiengericht nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden könne. Jedoch sei der Antragsgegner nicht die einzige Person oder Institution, die mitwirkungsbereiter Dritter im Sinne der genannten Bestimmung sein könne. Nach den Akten des Amtsgerichts sei nicht erkennbar, dass das Familiengericht sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft und daher wirklich wegen der Haltung des Kreisjugendamtes daran gehindert sei, den seiner Meinung nach gebotenen wöchentlichen begleiteten Umgang anzuordnen. Dem brauche indes nicht weiter nachgegangen zu werden, denn es fehle an einem Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner. Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin sei § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII. Nach Satz 4 der letztgenannten Bestimmung solle das Jugendamt u.a. bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten. Vorliegend handele es sich nicht um einen für eine Hilfestellung geeigneten Fall. Das Merkmal der „Eignung“ in diesem Sinne sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Eignung sei zu bejahen, wenn zu erwarten sei, dass die in Rede stehende Hilfestellung für die beabsichtigte Maßnahme förderlich sei, wobei das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen habe. Letzteres gelte auch, wenn es um das von der Antragstellerin angeführte Elternrecht gehe, das in erster Linie fremdnützig, das heiße primär dem Kindeswohl und sekundär den Eltern zu dienen bestimmt sei. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Antragstellerin begehrte wöchentliche - statt bislang zweiwöchentliche - Umgangskontakt dem Kindeswohl zuträglich wäre. Das Kind lebe seit 1.6.2013 in einer Pflegefamilie, von der es betreut und erzogen werde. Von daher sei es - auch unter Berücksichtigung seines Verhältnisses zu seiner leiblichen Mutter und deren Elternrecht - für die weitere Entwicklung unumgänglich, in dieser Pflegefamilie seinen Platz zu finden, Vertrauen aufzubauen und von vermeidbaren Konflikten und hieraus resultierenden Ängsten verschont zu bleiben. Genau dieses erscheine auf der Grundlage der sachverständigen Bewertungen des Gutachtens des Dipl. Psychologen Dr. G… in hohem Maße gefährdet, wenn die Umgangsfrequenz mit dem Kind erhöht werde. Der Gutachter beschreibe die Antragstellerin als unreife Persönlichkeit mit erheblichen Defiziten bei der Erziehungshaltung und Förderkompetenz. Anschließend stelle er fest, dass die Umgangskontakte bereits in der Zeit, als das Kind bei den Großeltern gelebt habe, hinsichtlich seines weiteren Verbleibs immer wieder Verlustängste ausgelöst hätten und insbesondere bei Ausweitung immer wieder angstauslösend sein würden. Nichts anderes sei in der gegenwärtigen Situation zu befürchten, was eine weitere gedeihliche Entwicklung des Kindes in erheblichem Maße gefährde und daher mit dem Kindeswohl, dem das Elternrecht verpflichtet sei, nicht vereinbart werden könne.

Gegen diesen ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 5.5.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 19.5.2014 Beschwerde erhoben und diese mit am 4.6.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht verneine im Wesentlichen die Eignung des Falles und beziehe sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.4.2012, deren Sachverhalt jedoch mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen sei. Eignung sei zu bejahen, wenn die Hilfestellung des Jugendamtes für die beabsichtigte Maßnahme förderlich sei. Vorliegend gehe es um die Einräumung begleiteten Umgangs mit ihrem minderjährigen Sohn. Der begleitete Umgang werde in jedem Falle stattfinden. Sie wolle diesen Umgang. Auch mit ihrem älteren Sohn habe sie wöchentlich Umgang, den sie unbestritten regelmäßig wahrnehme. Es sei nicht gerechtfertigt, insoweit auf ihre psychische Erkrankung zurückzugreifen. Ihr Sohn J… sei erst 1 ½ Jahre alt und lebe seit dem 1.6.2013 in einer Pflegefamilie. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es für die Weiterentwicklung ihres Kindes unumgänglich sei, in dieser Pflegefamilie einen Platz zu finden, Vertrauen aufzubauen und von vermeidbaren Konflikten und hieraus resultierenden Ängsten verschont zu bleiben, sei so nicht zutreffend. Diese Annahme setze voraus, dass das Kind auf Dauer in der Pflegefamilie bleibe, ohne Rückkehrrecht. Dagegen habe sie sich in psychologische Behandlung begeben, um ihre Krankheit in den Griff zu bekommen. Sie gehe davon aus, dass sie das Kind später wieder in ihrem Haushalt betreuen werde. Maßnahmen, die die Rückkehr eines in der Pflegefamilie untergebrachten Kindes erschwerten, und dazu gehöre auch der Ausschluss und die Beschränkung des Umgangsrechts, unterlägen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Art. 6 Abs. 2 GG verpflichte die Behörden dazu anzustreben, dass die institutionell auf Zeit angelegten Pflegeverhältnisse sich nicht so verfestigten, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe des Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssten. Im vorliegenden Fall stelle der Antragsgegner lediglich dar, dass das Kind nach den Umgangskontakten quengele. Das sei eine übliche Verhaltensweise eines kleinen Kindes. Hierdurch werde bei dem angestrebten wöchentlichen Umgangskontakt das Kindeswohl nicht nachhaltig gefährdet oder beeinträchtigt. Lebe das Kind in einer Pflegefamilie, so unterliege die Aufrechterhaltung der Trennung von seinen leiblichen Eltern im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hohen Anforderungen. Es stehe dem Verwaltungsgericht auch nicht zu, die Wertung des Familiengerichts als ungeeignet darzustellen. Das Saarländische Oberlandesgericht sehe in der Trennung von einer unmittelbaren Bezugsperson ebenfalls keinen Grund, die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Andernfalls wäre die Zusammenführung von Kind und leiblichen Eltern immer dann ausgeschlossen, wenn das Kind seine sozialen Eltern gefunden habe. Das verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive selbst im Falle eingeleiteter Dauerpflege grundsätzlich offen zu halten. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass die Einschränkung oder der Ausschluss des elterlichen Umgangsrechts mit einem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind nur gerechtfertigt sei, wenn dies zum Schutz des Kindes im Einzelfall erforderlich sei, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren. Eine solche Gefährdung liege hier nicht vor. Die weitere Verzögerung der Umgangskontakte verringere die Möglichkeit, dass das Kind zu ihr zurückkehren könne.

Die Antragstellerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen und im familiengerichtlichen Verfahren und führt aus, es sei unstreitig, dass ein Umgang der Antragstellerin mit ihrem Sohn J... stattzufinden habe. Die seit Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie praktizierten 14-tägigen Umgangskontakte seien aufgrund der besonderen Situation angemessen und dem Kindeswohl entsprechend. Seit J… in der Pflegefamilie untergebracht sei, erwecke er einen zufriedenen und ausgeglichenen Eindruck. Seine Neurodermitis, die während seines Aufenthaltes mit der Antragstellerin in der Mutter-Kind-Einrichtung sehr ausgeprägt gewesen sei - er habe am ganzen Körper blutende Stellen gehabt -, sei durch liebevolle Zuwendung, Ruhe und Geborgenheit, die er in der Pflegefamilie erfahre, abgeheilt. Die wiederkehrende Konfrontation mit Stressfaktoren aus der Vergangenheit könne sich negativ auf die Persönlichkeitsentwicklung auswirken und auch dazu führen, dass die Neurodermitis erneut wie in der oben beschriebenen Intensität auftrete. Eine Ausdehnung des Umganges würde J... erneut erheblich belasten. Es sei nochmals auf die diesbezüglichen dezidierten Ausführungen im Sachverständigengutachten zu verweisen. Es gehe hier nicht um das Verhältnis zu dem Verfahrenspfleger von J..., das im Übrigen völlig unbelastet sei, und auch nicht um organisatorische Hindernisse.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Akten 20 F 43/13 SO und 20 F 161/13 UG des Amtsgerichts - Familiengerichts - B-Stadt sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg.

Die gerichtliche Überprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren, die durch das rechtzeitige Beschwerdevorbringen begrenzt wird (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), führt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsanspruch darauf glaubhaft gemacht hat, bei der Herstellung und Durchführung von wöchentlichen Umgangskontakten mit ihrem Sohn J… durch den Antragsgegner in seiner Funktion als Kreisjugendamt unterstützt zu werden.

Grundlage dieses Anspruchs ist § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII. Nach Satz 3 der genannten Bestimmung haben u.a. Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Gemäß Satz 4 der Vorschrift soll bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden, wobei die Formulierung „soll“ nur die Konkretisierung des Rechtsanspruchs aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII umschreibt

vgl. Proksch in Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 18 Rdnr. 49.

Allerdings kann es vorliegend nicht um Hilfestellung bei der Ausführung einer gerichtlichen oder vereinbarten Umgangsregelung gehen, da eine solche Regelung (derzeit) nicht existiert, sondern erst mittels der erstrebten jugendamtlichen Unterstützung ermöglicht werden soll. Bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhalts kommt nämlich, was von keinem der Beteiligten in Frage gestellt wird und deshalb auch nicht vertieft erörtert werden soll, aufgrund psychischer Beeinträchtigungen der Antragstellerin und einer hierdurch bedingten erheblich eingeschränkten Erziehungs- und Sorgefähigkeit

vgl. im Einzelnen psychologisches Gutachten des Dipl. Psychologen Dr. G… vom 14.3.2013 betreffend den Umgang der Antragstellerin mit ihrem Sohn L…, Bl. 92 f. der Verwaltungsakten,

ein Umgang der Antragstellerin mit ihrem Sohn J… nur in Form eines sogenannten begleiteten Umgangs im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB in Betracht, der der näheren Regelung und Ausgestaltung durch das Familiengericht bedarf und nach der letztgenannten Bestimmung die Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten als Umgangsbegleiter bei den Umgangskontakten voraussetzt. In der Literatur ist jedoch anerkannt, dass die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII auch die Aufgabe des begleiteten Umganges umfasst und unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen kann, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären

vgl. Proksch, a.a.O., § 18 Rdnr. 41 a.E., Rdnr. 48 a.E.; Fischer in Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 26; Herberger in juris Praxiskommentar zum BGB, 2005, § 1684 Rdnr. 120.

Ist danach davon auszugehen, dass § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII prinzipiell eine rechtliche Grundlage für die hier erstrebte jugendamtliche Unterstützung bietet, so spricht ferner nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens zumindest Überwiegendes dafür, dass die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung vorliegend erfüllt sind.

Nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII besteht die Pflicht zur Hilfestellung nur in „geeigneten Fällen“. Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.4.2012 - OVG 6 S 12.12 - zitiert nach juris, Proksch a.a.O., § 18 SGB VIII Rdnr. 49.

Bei seiner Auslegung ist im Ansatz davon auszugehen, dass das Recht von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (und umgekehrt), das in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelt ist, sowohl durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich als auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK menschenrechtlich gewährleistet ist, ihm also ein hoher Rang zukommt

vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12 -, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.12.2013 - 6 UF 132/13 -.

Dem entspricht es, dass die Beschränkung oder gar der Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt und einer vor dem hohen Rang der genannten Gewährleistungen standhaltenden Rechtfertigung bedarf. Richtschnur für die insoweit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dabei das Kindeswohl, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt

Ziegler in Prütting u.a., BGB, 8. Aufl. 2013, § 1684 Rdnr. 1.

Auch in Fallgestaltungen, in denen es wie hier um den Umgang eines Elternteiles mit einem Kind geht, das in einer Pflegefamilie untergebracht ist, ist dem besonderen verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit dem in Pflege genommenen Kind Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Inpflegenahme eines Kindes einen der stärksten Eingriffe in das Elternrecht darstellt, der gerade mit Blick auf das Gewicht der genannten Gewährleistungen zumindest in aller Regel als vorübergehende Maßnahme mit dem vorrangigen Ziel der Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern anzulegen ist

vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2012 - 1 BvR 335/12 -, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.12.2013 - 6 UF 132/13 -.

Gerade mit Blick auf die verfassungsrechtlich und menschenrechtlich gewährleistete Rückkehrperspektive kommt der Aufrechterhaltung des elterlichen Umganges mit dem Kind während der Inpflegenahme besonderes Gewicht zu, um eine die Rückkehr vereitelnde oder gefährdende Entfremdung von Eltern(teil) und Kind zu vermeiden.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat insoweit in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 5.12.2013 - 6 UF 132/13 - überzeugend ausgeführt:

„Denn Maßnahmen, die die Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen Eltern erschweren, zu denen auch der Ausschluss oder die Beschränkung dieses Umgangsrechts gehören, unterliegen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Art. 6 Abs. 2 GG verpflichtet die staatlichen Behörden anzustreben, die institutionell auf Zeit angelegten Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Das Elternrecht dient dem Schutz des Kindes und beruht auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. Dies hat Konsequenzen auch für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ausschluss oder die Beschränkung des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind. Nach Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Ein Umgangsausschluss oder eine Umgangseinschränkung beeinflusst die weitere Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Eltern und ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind insofern, als sie tendenziell zu einer weiteren Verfestigung der bereits bestehenden Trennung oder zumindest zu einer Erschwerung einer Rückkehr des Kindes zu den Eltern beiträgt. Die Entscheidung über den Umgang der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind hängt mit der Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen beiden Eltern aufs Engste zusammen. Deshalb ist die Wertung des Art. 6 Abs. 3 GG in dieser Konstellation auch für die Entscheidung über einen Umgangsausschluss oder eine Umgangseinschränkung maßgeblich. Den strengen Anforderungen des Art. 6 GG an den Ausschluss oder die Beschränkung des elterlichen Umgangs mit ihrem in Pflege genommenen Kind entspricht der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 8 EMRK hergeleitete Schutz des elterlichen Umgangs mit ihrem Kind. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das gegenseitige Erleben des Zusammenseins von Eltern und Kindern als grundlegenden Bestandteil des Familienlebens. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die mit der Inpflegenahme eines Kindes verbundene Intensität des Eingriffs in die Rechte der leiblichen Eltern sowie die einem regelmäßigen Umgang schon mit Blick auf das vorrangige Ziel einer Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zukommende große Bedeutung betont und daher strenge Anforderungen an Beschränkungen des Umgangs formuliert (vgl. EGMR, Urteile vom 12. Juli 2001 - 25702/94 -, K. und T. gegen Finnland, vom 26. Februar 2002 - 46544/99 -, K. gegen Deutschland und vom 26. Februar 2004 - 74969/01 -, G. gegen Deutschland, FamRZ 2004, 1456). Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt im Falle eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2013, 361 m.w.N.; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 UNKRK).“

Diesen Grundsätzen ist auch bei der Auslegung des Merkmales der „geeigneten Fälle“ in § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII Rechnung zu tragen, wenn wie hier die Unterstützung von Umgangskontakten eines Elternteiles mit seinem in Pflege genommenen Kind wegen einer vom Jugendamt angenommenen Beeinträchtigung des Kindeswohles abgelehnt wird. Hiernach spricht nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens alles dafür, dass der Antragsgegner zu Unrecht eine Unterstützung des von der Antragstellerin angestrebten wöchentlichen, maximal zweistündigen Umganges mit ihrem Sohn J… wegen einer seiner Ansicht nach zu besorgenden Beeinträchtigung des Kindeswohls ablehnt.

Zwar ist aufgrund des bereits erwähnten Gutachtens von Dipl. Psychologen Dr. G…, das im Übrigen - wie zu betonen ist - den Umgang der Antragstellerin mit ihrem älteren Sohn L… und nicht den hier in Rede stehenden Umgang mit ihrem Sohn J… betrifft, davon auszugehen, dass die Antragstellerin aufgrund ihres psychischen Zustandes in ihrer Erziehungs- und Sorgefähigkeit derart eingeschränkt ist, dass - was sie selbst nicht in Abrede stellt - derzeit ein unbegleiteter Umgang nicht in Betracht kommt. Auf der anderen Seite lässt sich aus dem angeführten Gutachten keineswegs ableiten, dass der psychische Zustand der Antragstellerin auch der Zulassung eines begleiteten Umganges wegen konkreter Gefährdung des Kindeswohls entgegenstünde. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass nach unwidersprochenem Vortrag der Antragstellerin mit ihrem Sohn L… begleitete Umgangskontakte in wöchentlichem Abstand und mit ihrem Sohn J… in 14-tägigem Abstand stattfinden. Auch der Antragsgegner stellt die Möglichkeit eines begleiteten Umganges nicht generell in Frage. Umstritten ist unter den Beteiligten allein, ob der Übergang von einer zweiwöchentlichen zu einer einwöchentlichen Frequenz des Umganges der Antragstellerin mit ihrem Sohn J... eine Beeinträchtigung des Kindeswohls erwarten lässt, die gemessen an dem dargelegten hohen Rang des elterlichen Umgangsrechts die Ablehnung eines wöchentlichen begleiteten Umganges rechtfertigt. Anders gewendet: Die Beschränkung des Umgangsrechts auf einen zweiwöchentlichen begleiteten Umgang muss erforderlich sein, um eine konkrete Gefährdung der seelischen und/oder körperlichen Entwicklung von J… abzuwenden

vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12 -, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.12.2013 - 6 UF 132/13 -.

Dass der Übergang von einem zweiwöchentlichen zu einem einwöchentlichen etwa zweistündigen Umgang der Antragstellerin mit J… eine derart gravierende Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes zur Folge hätte, kann nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens nicht angenommen werden, insbesondere lässt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners nicht hierauf schließen.

In der Literatur ist insoweit anerkannt, dass die Zeit zwischen den Umgangskontakten nicht zu lange sein darf, um der Gefahr einer Entfremdung vorzubeugen. Für Kleinkinder bis zu drei Jahren wird empfohlen, den Umgang in der Regel einmal in der Woche durchzuführen, um dem eingeschränkten Erinnerungsvermögen und dem besonderen Zeitgefühl dieser Altersgruppe Rechnung zu tragen

vgl. Ziegler in Prütting u.a., BGB, 8. Aufl. 2013, § 1684 Rdnr. 39 m.w.N..

Auch wenn es sich hierbei um generelle Aussagen handelt, die den Umständen des konkreten Einzelfalles naturgemäß nicht Rechnung tragen, weisen sie gleichwohl darauf hin, dass ein Umgangskontakt im Abstand von einer Woche jedenfalls in der Regel nicht mit einer beachtlichen Gefährdung des Kindeswohls einhergeht. Mit Blick auf den hier zu beurteilenden Einzelfall kommt dann hinzu, dass auch der als sachkundig einzuschätzende Verfahrensbeistand von J… im familiengerichtlichen Verfahren 20 F 43/13 SO, Herr N…, in seinem Bericht vom 18.4.2013, um einer Entfremdung entgegenzuwirken, hochfrequente begleitete Umgangskontakte empfiehlt und diese Empfehlung in der Ergänzung seines Berichts vom 13.7.2013 - 20 F 161/13 UG - dahin konkretisiert, der Antragstellerin unverzüglich wöchentliche begleitete Umgangskontakte einzuräumen. Soweit der Antragsgegner demgegenüber auf das beobachtete Verhalten der Antragstellerin und auch von J... bei den derzeit stattfindenden Kontakten verweist und in diesem Zusammenhang anführt, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, sich mit J… beziehungsfördernd zu beschäftigen, was diesen veranlasse, seine Aufmerksamkeit von ihr abzuwenden und sich auf die Suche nach seiner Pflegemutter zu begeben, mag dies den Schluss rechtfertigen, dass sich die angestrebte Beziehung zwischen Mutter und Kind bei den bisher durchgeführten Umgangskontakten (noch) nicht eingestellt hat. Das beschriebene Verhalten erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass eine Erhöhung der Umgangskontakte auf einen Wochenrhythmus eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte. Dass J… bei den Kontakten „quengelt“ oder sich in die Arme der Pflegemutter „flüchtet“, weist sicher ebenfalls auf beeinträchtigte Beziehungen zur Antragstellerin hin. Auf der anderen Seite muss jedoch gesehen werden, dass in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in der das Kind in eine Pflegefamilie aufgenommen ist und Bindungen zu seinen „sozialen Eltern“ entwickelt oder entwickelt hat, der Umgang mit seinen leiblichen Eltern in vielen Fällen, wenn nicht sogar in der Regel mit einer gewissen psychischen Belastung oder auch mit einem gewissen Stress für das Kind mit entsprechenden Reaktionen einhergehen wird, namentlich im Hinblick darauf, dass die Umgangskontakte gerade das Ziel verfolgen, eine Beziehung bzw. Bindung auch zu den leiblichen Eltern zu erhalten oder aufzubauen. Wären in einem solchen typischerweise durch gewisse Spannungen bestimmten Verhältnis Reaktionen des Kindes wie Unruhe, Weinen, Quengeln und auch eine „Flucht“ in die Arme der Pflegemutter bereits als Hinweise auf eine gemessen am hohen verfassungsrechtlichen Rang des Umgangsrechts beachtliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu werten, die die Einschränkung der Umgangskontakte rechtfertigte, wäre der verfassungs- und menschenrechtlich gewährleisteten Rückkehrperspektive in vielen Fällen die Grundlage entzogen, wenn das Kind sich in die Pflegefamilie integriert hat und hiervon ausgehend den Kontakt zu seinen leiblichen Eltern als belastend empfindet und dies mit Reaktionen wie Quengeln oder Ähnlichem zeigt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die in den Verwaltungsakten festgehaltenen Wahrnehmungen der Sachbearbeiterin des Antragsgegners beim Ablauf der Besuchskontakte (Bl. 87 der Verwaltungsakten) zwar ein gewisses Desinteresse des Kindes an Kontakten zur Antragstellerin belegen, jedoch keinen Hinweis auf eine das Kindeswohl in dem hier zu fordernden qualifizierten Ausmaß beeinträchtigende Konfliktsituation geben. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Situation bei einer Umstellung der Kontaktfrequenz von zwei Wochen auf eine Woche in einem unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des Kindeswohles nicht mehr hinnehmbaren Ausmaß eskalierte, sind weder aufgezeigt noch erkennbar. Zumindest denkbar ist, dass die derzeitige Situation (auch) dadurch beeinflusst wird, dass die Antragstellerin bei den gegenwärtig praktizierten zweiwöchigen Umgangskontakten für das Kind letztlich eine Fremde bleibt. Was die Integration in die Pflegefamilie und die Bindung des Kindes zu den Pflegeeltern anbelangt, so muss ferner gesehen werden, dass auch bei einer Umstellung von einem zweiwöchigen zu einem einwöchigen Besuchsturnus die absolute Zeit, die J… mit seiner Mutter verbringen wird, verglichen mit der Zeit, in der er sich in der Pflegefamilie befindet, doch recht gering bleibt. Letztlich geht es darum, ob sich J… und seine Mutter zweiwöchentlich oder wöchentlich jeweils maximal 2 Stunden sehen werden.

Was dann die Befürchtung eines erneuten Auflebens der Neurodermitis von J... anbelangt, deren Abheilung der Antragsgegner der konsequenten Pflege und Zuwendung der Pflegeeltern zuschreibt, so kann es durchaus sein, dass diese Erkrankung auch durch psychosoziale Umstände beeinflusst wird. Ein objektiv greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass gerade der Übergang von einem zweiwöchigen zu einem wöchentlichen Umgangskontakt im Umfang von jeweils 2 Stunden eine konkrete Rückfallgefahr verursacht, ist indes weder aufgezeigt noch (sachkundig) glaubhaft gemacht.

Abgesehen hiervon ist mit Blick auf die von dem Antragsgegner eingewandte Gefährdung des Kindeswohls zu bemerken, dass im vorliegenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Umgangsregelung erfolgt; diese wird vielmehr in dem dafür vorgesehenen und bereits eingeleiteten Verfahren vor dem Familiengericht getroffen, dessen Ausgestaltung der gebotenen Beachtung der Belange des Kindeswohls in besonderem Maße Rechnung trägt. Einmal unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner in seiner Funktion als Kreisjugendamt aufgrund seiner förmlichen Beteiligung an diesem Verfahren durch eine in ihm getroffene Umgangsregelung formal gebunden wäre, spricht auch diese Zuständigkeitsverteilung mit Gewicht dagegen, dem Antragsgegner - vielleicht von offenkundigen Fällen einmal abgesehen - bereits im „Vorfeld“ einer familiengerichtlichen Umgangsregelung die Befugnis zuzubilligen, die Unterstützung einer solchen Regelung unter Berufung auf entgegenstehende Gründe des Kindeswohls abzulehnen und auf diese Weise - wenn kein anderer mitwirkungsbereiter Dritter vorhanden ist - gegebenenfalls eine vom Familiengericht für geboten erachtete Umgangsregelung zu verhindern. Jedenfalls sieht der Senat mit Blick auf die zu treffende familiengerichtliche Entscheidung die Belange des Kindeswohls im Falle eines vom Familiengericht festgelegten wöchentlichen begleiteten Umgangs hinreichend gewahrt.

Da zudem sonstige Gründe, die es rechtfertigen könnten, bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes die „Eignung“ im Sinne von § 18 Abs. 3 Abs. 4 SGB VIII zu verneinen, weder aufgezeigt noch erkennbar sind, und im Übrigen der Antragsgegner selbst vorgetragen hat, dass organisatorische Hindernisse für wöchentliche begleitete Umgangskontakte der Antragstellerin mit ihrem Sohn J... nicht bestehen, ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterstützung begleiteter Umgangskontakte mit ihrem Sohn J… in wöchentlichem Abstand glaubhaft gemacht hat.

Ebenfalls anzuerkennen ist die Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer vorläufigen Regelung, da es sich nicht von der Hand weisen lässt, dass im Falle eines Zuwartens bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens aufgrund der in dieser Zeit zu erwartenden schnellen frühkindlichen Entwicklung eine weitere Beeinträchtigung der bislang ohnehin allenfalls beschränkt vorhandenen Beziehung und Bindung zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn J… eintreten wird, wenn es nicht zu den in der Literatur für den Regelfall und von dem sachkundigen Verfahrenspfleger N… auch für den konkreten Sachverhalt empfohlenen wöchentlichen Umgangskontakten kommt, unterstellt das Familiengericht hält eine solche Kontaktfrequenz für geboten.

Die Annahme eines Anordnungsgrundes scheitert ferner nicht daran, dass der Verfahrenspfleger des Kindes J... im familiengerichtlichen Verfahren seine prinzipielle Bereitschaft erklärt hat, als Umgangsbegleiter tätig zu werden. Denn Herr N… hat seine Bereitschaft davon abhängig gemacht, dass die Übernahme seiner Vergütung und des ihm entstehenden Aufwandes geklärt ist. Das ist, soweit ersichtlich, nicht der Fall. Auch der Antragsgegner hat insoweit keine Übernahmebereitschaft erklärt. Für eine Übernahme der Kosten eines Umgangsbegleiters durch die Gerichtskasse fehlt - soweit ersichtlich - eine Rechtsgrundlage. Abgesehen hiervon ist auch keine Grundlage für eine vorrangig zu erfüllende gerichtliche Verpflichtung erkennbar, alle denkbaren Möglichkeiten zum Auffinden eines mitwirkungsbereiten Dritten auszuschöpfen.

Die bei Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu treffende einstweilige Anordnung, deren Inhalt prinzipiell im Ermessen des Gerichts liegt (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO), geht freilich nicht dahin, dem Antragsgegner, wie es möglicherweise der auf die Mitwirkungsbereitschaft von Herrn N… verweisenden Antragstellerin vorschwebt, die vorläufige Übernahme der Kosten einer Umgangsbegleitung durch einen Dritten, etwa Herrn N…, aufzugeben, sondern beschränkt sich darauf, das im Fehlen eines mitwirkungsbereiten Dritten (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB) liegende Hindernis für eine dem Begehren der Antragstellerin im familiengerichtlichen Verfahren entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - auszuräumen. Dem ist mit der im Tenor getroffenen Anordnung Rechnung getragen

vgl. Proksch in Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 18 Rdnr. 48 a.E.; Fischer in Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 26.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.