Bundesverfassungsgericht Beschluss, 09. Mai 2018 - 1 BvL 1/17
Gericht
Tenor
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Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
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I.
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Das Vorlageverfahren betrifft Regelungen zur Zusatzversorgung der bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Alter.
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1. Das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) trat zum 1. August 2003 in Kraft. Es löste das Erste Ruhegeldgesetz (1. RGG) ab, das die Altersversorgung der bis zum 31. März 1995 eingestellten Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg regelte. Diesem Gesetz lag ein Gesamtversorgungssystem zugrunde, durch das eine beamtengleiche Altersversorgung geschaffen werden sollte und das an externe Faktoren wie die gesetzliche Rente gekoppelt war. An seine Stelle trat nun ein Punktemodell, in dem ausschließlich ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten und Bezüge maßgeblich sind. Der Gesetzgeber wollte so die Komplexität des Zusatzversorgungssystems verringern und finanzielle Belastungen vermeiden (vgl. LTDrucks 17/1659, S. 8).
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Für die bis zum 31. März 1995 eingestellten Beschäftigten wurden Übergangsregelungen geschaffen. Sie erhalten bezüglich der bis zum Inkrafttreten des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes erworbenen Ansprüche ein Grundruhegeld und bezüglich späterer Beschäftigungszeiten ein Zusatzruhegeld. Die Berechnung des Grundruhegeldes richtet sich nach dem Lebensalter der Beschäftigten. "Rentennahe" Beschäftigte, die vor dem 1. August 1948 geboren wurden, erhalten ein Grundruhegeld weitestgehend nach dem alten Recht (§ 30 HmbZVG). Für später geborene "rentenferne" Beschäftigte erfolgt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 HmbZVG die Berechnung nach Maßgabe von § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Auch dieses Berechnungsverfahren beruht auf dem Gesamtversorgungssystem, ist aber vereinfacht und im Ergebnis für die Beschäftigten weniger günstig. An dieser Vorgabe orientiert sich auch § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS). Diese Norm bewertete der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. Sie führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, da Beschäftigte mit längeren Ausbildungszeiten gegenüber solchen mit kürzeren benachteiligt würden. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien auf ein zweites Berechnungsverfahren für die Anwartschaften von rentenfernen Jahrgängen, welches in § 79 Abs. 1a VBLS normiert wurde. Der Hamburger Gesetzgeber schuf mit § 31 Abs. 3 HmbZVG, der zum 1. November 2013 in Kraft trat, eine weitgehend gleichlautende Regelung. Ist das danach ermittelte Grundruhegeld höher als das nach § 31 Abs. 2 HmbZVG ermittelte, ist der höhere Wert maßgebend (Günstigkeitsprinzip).
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2. Der 1949 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war von 1982 bis 2013 bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Arbeitnehmer beschäftigt. Seit Februar 2013 erhält er eine Zusatzversorgung nach Maßgabe des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes in Höhe von zunächst 233,28 €, wobei das Grundruhegeld nach § 31 Abs. 2 HmbZVG berechnet wurde. Im Jahr 2015 erhob er Klage beim Arbeitsgericht Hamburg, mit der er eine Berechnung seines Grundruhegeldes nach Maßgabe der Regelungen für rentennahe Beschäftigte erreichen will.
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3. Das Arbeitsgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung am 29. März 2017 beschlossen, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage zur Entscheidung vorzulegen:
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Ist § 31 Abs. 2 und 3 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG) in der Fassung vom 1. Oktober 2013 (GVBl S. 431) mit dem Grundgesetz vereinbar?
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Die Kammer sei überzeugt, dass § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und daher verfassungswidrig sei. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15) die inhaltlich identischen Bestimmungen in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG eingestuft. Die Kammer mache sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs "zu Eigen, soweit diese auf den vorliegenden Fall übertragbar sind" (S. 19 des Vorlagebeschlusses). Die Verfassungswidrigkeit von § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG könne auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung vermieden werden. Der Wortlaut der Regelung lege eindeutig fest, nach welchen Kriterien die Berechnung zu erfolgen habe.
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II.
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Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt.
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1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt. Es muss zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft haben (vgl. BVerfGE 127, 335 <355>). Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darlegen und sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 22>). Es muss deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist. Insoweit bedarf es eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 89, 329 <336 f.>; 131, 1 <15>; 131, 88 <118>). Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und umfassend darlegen (vgl. BVerfGE 88, 70 <74>; 131, 88 <118>). Das vorlegende Gericht muss insofern selbstständig und in eigener Verantwortung über die Vorlage entscheiden, was eine eigene Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm voraussetzt (vgl. BVerfGE 22, 373 <379>; 68, 337 <343 ff.>). Die eigene Darstellung der rechtlichen Erwägungen darf grundsätzlich nicht durch die Bezugnahme auf die Ausführungen eines anderen Gerichts ersetzt werden (vgl. BVerfGE 22, 175 <177>; 90, 145 <167>; 93, 121 <132>).
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2. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht. Zwar wird - wenn auch unter Verweis auf ältere Rechtsprechung - zutreffend dargelegt, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG unterschiedliche verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen ergeben können (vgl. BVerfGE 129, 49 <69>). Jedoch kann diesen Ausführungen auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entnommen werden, welcher Maßstab der verfassungsrechtlichen Bewertung der durch § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG hervorgerufenen Ungleichbehandlung hier konkret zugrunde gelegt worden ist. Ein Verweis auf eine Entscheidung eines anderen Gerichts ist zwar zulässig, muss aber so konkret sein, dass sich erkennen lässt, welcher Argumentation das vorlegende Gericht im Einzelnen folgt. Dazu genügt der Verweis auf eine Entscheidung, soweit diese übertragbar sei, nicht.
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Insoweit ist auch nicht ausreichend dargelegt, dass der zur Prüfung gestellte § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Eigene rechtliche Erwägungen und die konkrete Darlegung, dass die Vorschrift in der Gesamtbetrachtung der Höhe der gewährten Zusatzversorgung eine zu beanstandende Ungleichbehandlung hervorruft (vgl. BVerfGE 131, 66 <82 f.>), fehlen. Desgleichen wird nicht dargelegt, warum der Auffassung anderer Arbeitsgerichte (ArbG Hamburg, Teilurteil vom 22. August 2014 -13 Ca 106/14 -; LAG Hamburg, Urteil vom 24. März 2015 - 2 Sa 65/14 -) nicht gefolgt wird, wonach die vorgelegte Norm als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erachtet wird. Eine Auseinandersetzung mit anderer Rechtsprechung und Literatur fehlt. Soweit sie zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Vorlage nicht bekannt war, kann ein vorlegendes Gericht entsprechende Argumente auch nachtragen (vgl. BVerfGE 75, 329 <339>). Auch das ist hier nicht geschehen.
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Schließlich fehlt jede fachrechtliche Aufbereitung des Regelungsgehalts der vorgelegten Norm. § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG ist jedoch Teil eines komplexen Regelungssystems, das aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlich ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Für Personen, die
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bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder - 2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder - 3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:
- 1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung - a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend, - b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre, - c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung, - d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend, - e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und - f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
- 2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz. - 3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt. - 5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht. - 6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.
(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.
(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.
(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.
(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.