Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 6 KA 1/13 R

bei uns veröffentlicht am30.10.2013

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Berechtigung der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV), vom Kläger - als Begünstigten einer auf gerichtliche Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuführenden vorläufigen Rückabwicklung von Honorarrückforderungen - eine "Zinsumlage" zu erheben, dh anteilige Kosten eines Kredits geltend zu machen, den sie zur Finanzierung dieser Rückzahlung aufgenommen hat.

2

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Da es in den Jahren 1997 bis 1999 nicht mit allen Krankenkassen-Verbänden zeitnah zum Abschluss von Gesamtvergütungsvereinbarungen gekommen war, vergütete die Beklagte die von ihren Mitgliedern in den Quartalen I/1997 bis IV/1999 erbrachten Leistungen zunächst als Einzelleistungen nach vorläufigen Punktwerten, welche sie insbesondere auf der Grundlage der für das Jahr 1995 abgeschlossenen Gesamtverträge errechnet hatte. Die von der Beklagten in den Jahren 1997 bis 1999 an die Vertragszahnärzte ausgezahlten Vergütungen erwiesen sich nach endgültiger Festlegung der Höhe der Gesamtvergütungen als deutlich überhöht. Die Beklagte änderte daraufhin die betreffenden Honorarbescheide ab und forderte die überzahlten Beträge zurück. Gegenüber dem Kläger machte sie mit Bescheid vom 18.10.2000 einen Rückzahlungsbetrag von 3665,87 DM geltend (zusammen mit Einbehalten aus gekürzten Abschlagszahlungen in Höhe von 12 300 DM belief sich die Überzahlung auf insgesamt 15 965,87 DM = 8163,22 Euro). Mit Urteilen vom 14.12.2005 (vgl B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, ua)bestätigte das BSG - entgegen der Auffassungen der Vorinstanzen - die Rechtmäßigkeit der Änderungs- und Rückforderungsbescheide. Die Beklagte sei zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung befugt gewesen; Vertrauensschutz der betroffenen Zahnärzte habe dem nicht entgegen gestanden.

3

Zuvor war die Beklagte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschlüsse des LSG Berlin vom 5.12.2001 - L 7 B 38/01 KA ER - NZS 2002, 276, ua) allerdings verpflichtet worden, die wegen der Rückforderung einbehaltenen Honorare bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zurückzuerstatten. Daraufhin zahlte sie an etwa 1000 Zahnärzte, die - wie der Kläger - Widerspruch gegen die Änderungs- und Rückforderungsbescheide eingelegt hatten, die insgesamt einbehaltenen Beträge zunächst wieder aus. Zur Finanzierung des sich auf insgesamt ca 19 Mio Euro belaufenden Auszahlungsbetrages nahm die Beklagte Kredite auf, die sie mit zunächst 4 % - später mit 3,5 % - zu verzinsen hatte. Die Vertreterversammlung der Beklagten fasste daraufhin am 21.10.2002 einen Beschluss, in dem der Vorstand der Beklagten beauftragt wurde, "von jedem Empfänger der vorläufig ausgezahlten Beträge die für den jeweiligen Auszahlungsbetrag nach Maßgabe von Laufzeit und aktuellem Zinssatz anteilig entstehenden Kreditkosten unverzüglich zu erheben". Diesen Beschluss setzte die Beklagte in den Honorarbescheiden für die Quartale IV/2004 bis I/2006 um; gegenüber dem Kläger behielt sie insgesamt 1006,62 Euro ein. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.9.2006), ebenso die nachfolgende Klage (Urteil des SG vom 10.6.2009). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben, die angefochtenen Honorarbescheide für die Quartale IV/2004 bis I/2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2006 geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weiteres Honorar in Höhe von 1006,62 Euro zu zahlen (Urteil vom 14.3.2012).

4

Das LSG hat ausgeführt, als belastende Maßnahme bedürfe die Abwälzung der in Rede stehenden Kreditkosten einer gesetzlichen Ermächtigung; an einer solchen fehle es jedoch. Der Beschluss der Vertreterversammlung vom 21.10.2002 sei insoweit nicht tragfähig. Als Regelung der Honorarverteilung sei er ungültig, weil er nicht im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen ergangen sei; als beitragsrechtliche Regelung sei der Beschluss rechtswidrig, soweit über ihn in Verbindung mit der Satzung der Beklagten die Abwälzung der Zinslast in Gestalt der Erhebung eines Mitgliedsbeitrags betrieben werde. Es könne offen bleiben, ob die Satzung einer K(Z)ÄV eine Bestimmung enthalten dürfe, welche die Weitergabe von Kreditkosten an die Vertrags(zahn)ärzteschaft erlaube. Das im maßgeblichen Zeitraum geltende Satzungsrecht der Beklagten habe Regelungen dieser Art nicht enthalten, denn Kreditkosten zur vorübergehenden Auskehr bereits verrechneter Honorarrückforderungsbeträge seien keine "Mitgliedsbeiträge" oder "Verwaltungskosten". Die Aufbürdung der Zinslast stelle sich der Sache nach eher dar wie ein Ersatz für den Schaden, der der Beklagten dadurch entstanden sei, dass sie im gerichtlichen Eilverfahren über die Vollzugsfolgenbeseitigung zur vorübergehenden Auskehr erheblichen Honorarvolumens gezwungen worden sei. Hierin die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen zu sehen, verbiete sich, denn damit würde der Rechtsbegriff des Beitrags unvertretbar weit über seinen eigentlichen Inhalt hinaus ausgedehnt. Die vorübergehende Auszahlung von Honorar stelle auch keinen "Vorteil" im Sinne einer besonderen Leistung der Beklagten dar. Es fehle an einem sachlichen Grund dafür, nur die widerspruchsführenden Zahnärzte mit den Kosten des Kredits zu belasten; diese beanspruchten keinen "Vorteil" im Sinne des Beitragsrechts, sondern lediglich den ihnen zustehenden Teil der Gesamtvergütungen.

5

Unabhängig davon verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen prozessrechtliche Gewährleistungen. Für die durch Art 19 Abs 4 GG gedeckte Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes mit dem Ergebnis vorübergehender Vollzugsfolgenbeseitigung habe der Kläger nicht indirekt durch Abwälzung der hierdurch entstehenden Zinslast "bestraft" werden dürfen. Der Rechtsgedanke des § 945 ZPO könne nicht schematisch auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren des SGG übertragen werden. Die Situation eines Erfolgs in einem auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gerichteten Verfahrens sei nicht vergleichbar mit dem - von § 945 ZPO vorausgesetzten - Erfolg in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw Anordnung. Daher verweise § 86b Abs 2 Satz 4 SGG auch nur für die einstweilige Anordnung und nicht zugleich auch für das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf § 945 ZPO. Die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt des Aussetzungsverfahrens nach § 86b Abs 1 SGG dürfe nicht mit dem Risiko verbunden sein, für im Zuge der Vollzugsfolgenbeseitigung auf Seiten der die Vollstreckung betreibenden Körperschaft entstehenden Zinsen zu haften.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Der Beschluss ihrer Vertreterversammlung über die Erhebung der "Zinsumlage" sei durch § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V sowie § 5 Abs 2 Buchst l ihrer Satzung (aF) gedeckt. Diese Satzungsregelung enthalte auch die Ermächtigung zur Umlage von Zinsen aufgrund Fremdmittelbeschaffung; der Begriff des "Mitgliedsbeitrags" schließe nicht aus, eine "Zinsumlage" zu erheben. Die "Zinsumlage" erfülle sämtliche Merkmale von Beiträgen im abgabenrechtlichen Sinne. Die angefallenen Zinsen seien im Rahmen der Aufgabenerfüllung - der Honorarverteilung - angefallen. Mangels Vermögen bzw Rückstellungen habe sie - die Beklagte - im Jahr 2002 einen Kredit in Höhe von 19 Mio Euro aufnehmen müssen, nachdem sie gerichtlich zur vorläufigen Honorarrückzahlung verpflichtet worden sei. Das LSG verletze ihre - der Beklagten - Satzungsautonomie, indem es deren Reichweite unzulässig einschränke, und verletze ihr Selbstverwaltungsrecht, indem es ihre Finanzhoheit beschneide. Ihr werde eines ihrer wichtigsten Befugnisse im Rahmen der Selbstverwaltung abgesprochen, nämlich das Recht zur Entscheidung über das Ob und Wie der eigenen Mittelaufbringung. Das BSG habe jüngst bestätigt, dass eine K(Z)ÄV die ihr aufgrund der Inanspruchnahme durch ein Mitglied im Rahmen eines Rechtsmittels entstehenden Verwaltungskosten geltend machen könne. Wenn das BSG selbst eine Gebühr für die Bearbeitung eines Widerspruchs als zulässig erachte, müsse erst recht der vorliegend streitgegenständliche Verwaltungskostenbeitrag zulässig sein, der nicht die Bearbeitung eines Rechtsmittels, sondern die originäre Aufgabenwahrnehmung einer K(Z)ÄV betreffe, nämlich die Auszahlung der Honorare. Auch sei es ihr - der Beklagten - nicht verboten, die Höhe der Beitragsleistungen nach den Vorteilen zu bestimmen, die sich für ihre Mitglieder aus ihrer Tätigkeit ergäben. Der hier maßgebende Vorteil sei in der vorläufigen Auszahlung der Honorarforderung an den Kläger zu sehen, denn es habe sich letztlich um die Auszahlung überzahlter, dh dem Kläger materiell-rechtlich nicht zustehender Honorare für die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit gehandelt.

7

Belastet würden ausschließlich die rund 1000 Zahnärzte, die als widerspruchsführende Mitglieder die Kreditaufnahme durch die Beklagte verursacht bzw in besonderer Weise zu verantworten gehabt hätten. Mit der Auszahlung von Gesamtvergütungsanteilen bei ungeklärter Rechtslage habe sie - die Beklagte - die Liquidität der Praxis des Klägers gewährleistet und ihm zugleich die Möglichkeit eines Zinsgewinns oder der Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten übertragen. Es liege keine rechtswidrige Ungleichbehandlung der Mitglieder vor. Nur die widerspruchsführenden Mitglieder hätten die Grundlage dafür geschaffen, dass ein Kredit habe aufgenommen werden müssen; ihr Verhalten sei ursächlich für die entstandenen Zinskosten gewesen. Es widerspreche dem Verursacherprinzip, in die Umlage auch diejenigen Mitglieder einzubeziehen, die keinen Vorteil aus der vorläufigen Auszahlung erhalten hätten. Es läge gerade dann eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, wenn sämtliche Mitglieder die Zinslast tragen müssten, denn nur ein Teil der Mitglieder habe sie letztlich verursacht. Es werde kein Schaden, sondern es würden Verwaltungskosten geltend gemacht; deshalb könnten auch aus § 945 ZPO keine relevanten Schlussfolgerungen gezogen werden. Bei der "Zinsumlage" handele es sich auch nicht um eine "Strafe" für die Geltendmachung eines Anspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der vorliegend geltend gemachte Verwaltungsaufwand sei nicht aufgrund der bloßen Durchführung des Rechtsmittels entstanden, sondern wegen der kurzfristigen Beschaffung von Fremdkapital, um die sich als Konsequenz aus der Gerichtsentscheidung ergebende Honorarauszahlung vornehmen zu können. Mit der Zinsumlage würden schließlich keine Zinsansprüche wegen Verzugs geltend gemacht, sondern die Kosten der Aufgabenerfüllung.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 10.6.2009 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Für die Abwälzung der Zinskosten bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, an der es vorliegend nach jeder Betrachtungsweise fehle. In der Satzung der Beklagten sei allein die Erhebung von "Mitgliedsbeiträgen" vorgesehen gewesen, nicht jedoch die Erhebung von Sonderbeiträgen. Im Übrigen bedürfe es stets einer normativen Regelung in Form einer allgemeinen und abstrakten Festlegung; ein einzelfallbezogener Beschluss reiche nicht aus. Zudem fehle es an dem für die Beitragserhebung entscheidenden Merkmal eines "besonderen Vorteils". Die Beklagte habe mit der Auszahlung der Honorareinbehalte lediglich eine durch gerichtliche Entscheidung auferlegte Verpflichtung gegenüber dem Kläger erfüllt und damit ein bis dato rechtswidriges Verwaltungshandeln korrigiert. Zu berücksichtigen sei ferner, dass eine Gebührenerhebung nicht die Wirkung haben dürfe, von der Beantragung bestimmter Amtshandlungen abzusehen. Die Regelung verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Nicht die Vertragszahnärzte, die Widerspruch eingelegt hätten, hätten die Kreditaufnahme veranlasst, sondern vielmehr allein die Beklagte. Zudem ergäbe sich ein gravierender Wertungswiderspruch, wenn die Zinsumlage als rechtmäßiger "Beitrag" oder als "Gebühr" eingestuft würde, weil damit im Ergebnis ein obsiegender Vertrags(zahn)arzt nach Abschluss des Verfahrens keine Zinsen beanspruchen könne, hingegen die Beklagte. Schließlich stehe die Festsetzung einer Gebühr für die Zinskosten zudem im offensichtlichen Widerspruch zum Grundgedanken des Gerichtskostengesetzes, wonach die Kostenpflicht nur die unterliegende Partei treffe. § 86b Abs 2 SGG verweise gerade nicht auf § 945 ZPO.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den Kläger anteilig mit Kosten eines von ihr aufgenommenen Kredits zu belasten.

12

1. Der Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten vom 21.10.2002 iVm § 5 Abs 2 Buchst l der Satzung der Beklagten (in der seinerzeit maßgeblichen Fassung) stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der "Zinsumlage" dar.

13

a) Nach § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V muss die Satzung einer KÄV Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten. In dieser Regelung sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ermächtigungsgrundlage für Vorschriften über die "Festsetzung von Verwaltungskosten" (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12 noch zu § 368m RVO, aber mit Hinweis auf § 81 Abs 1 SGB V; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 20). Die Beklagte hat die sich hieraus ergebende Ermächtigung in § 5 Abs 2 Buchst l ihrer Satzung(in der Fassung des 17. Nachtrags vom 31.8.1998) dahingehend umgesetzt, dass zu den Aufgaben der Vertreterversammlung auch "die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, die als Verwaltungskosten von den über die KZV fließenden Umsätzen der abrechnenden Zahnärzte einbehalten werden", gehört.

14

b) Der Beschluss der Vertreterversammlung vom 21.10.2002 über die Erhebung der strittigen "Zinsumlage" ist nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt.

15

aa) Bei den Satzungsbestimmungen der K(Z)ÄV zur Verwaltungskostenerhebung handelt es sich grundsätzlich um nicht revisible Normen des Landesrechts iS des § 162 SGG(vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 14 mwN); Entsprechendes gilt auch für die auf der Grundlage einer satzungsrechtlichen Ermächtigung gefassten Beschlüsse der Vertreterversammlung, soweit diese normativen Charakter haben. Der Senat hat seiner Entscheidung mithin die Vorschrift in der Ausprägung zugrunde zu legen, die das LSG ihr gegeben hat (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO). Vorliegend hat das LSG jedoch nicht die Satzung der Beklagten ausgelegt, sondern Bundesrecht, nämlich § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V bzw die Grundsätze des Beitrags- und Gebührenrechts: Es hat die Auffassung vertreten, dass eine "Zinsumlage" - unabhängig vom konkreten Inhalt der Satzungsregelung - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt habe erhoben werden dürfen; es verbiete sich, in der Aufbürdung der Zinslast die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen oder Verwaltungskosten im Sinne der Satzung zu sehen, weil damit diese Begrifflichkeit unvertretbar weit über ihren eigentlichen Inhalt hinaus ausgedehnt würde. Deshalb kann der Senat die hier betroffene Satzungsbestimmung selbst auslegen (vgl auch BGH Urteil vom 14.12.1966 - VIII ZR 78/64 - MDR 1967, 1004).

16

bb) Die dem Senat somit nicht verwehrte Auslegung der maßgeblichen Satzungsregelung ergibt, dass diese die Erhebung einer "Zinsumlage" nicht zulässt. Regelungen über eine Erhebung von Verwaltungskostenabgaben müssen entweder in der Satzung selbst getroffen werden oder diese muss eine entsprechende - wirksame - Ermächtigung für die Vertreterversammlung enthalten (so schon LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.9.2004 - L 5 KA 1529/03 - Juris RdNr 24 = MedR 2005, 483 ff). Die Satzung der Beklagten sieht jedoch weder die Erhebung einer "Zinsumlage" vor noch enthält sie eine wirksame Ermächtigung für die Vertreterversammlung, derartige "Umlagen" zu beschließen.

17

Die Satzung der Beklagten (in der hier maßgeblichen Fassung) regelt nur die Erhebung von allgemeinen, umsatzbezogenen "Mitgliedsbeiträgen", wie sich bereits aus der Formulierung ergibt, dass diese Beiträge "von den … Umsätzen … einbehalten" werden; andere Abgabeformen werden von dieser Formulierung nicht umfasst. Der Satzung kann auch keine Ermächtigung der Vertreterversammlung entnommen werden, über "Mitgliedsbeiträge" hinausgehende Abgabeformen festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es zwar aus, wenn die Satzung die "grundlegenden" Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält (BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 89; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 98 = USK 2004-146). Derartige "grundlegende" Bestimmungen, die die Beklagte zur Erhebung einer "Zinsumlage" berechtigen, enthält die Satzung jedoch nicht.

18

Eine Ermächtigung der Vertreterversammlung zur Festsetzung von "Mitgliedsbeiträgen" reicht - selbst wenn man die Formulierung "Mitgliedsbeiträge" (entgegen dem klaren Wortlaut der Regelung) im Sinne einer pauschalen Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben jeglicher Art verstehen würde - nicht als grundlegende Bestimmung in diesem Sinne aus, um diese zu jeglicher Form der Mittelbeschaffung zu berechtigen. Die der K(Z)ÄV als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Finanzhoheit (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.9.2004 - L 5 KA 1529/03 - MedR 2005, 483 ff = Juris RdNr 22) berechtigt sie zwar dem Grunde nach dazu, ihre Ausgaben nicht allein in Form von "Mitgliedsbeiträgen", sondern auch in anderer Form zu decken (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 21 mwN; vgl schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12; s auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.2.2013 - L 24 KA 101/10 - Juris RdNr 22). Der in § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V verwendete (weite) Begriff der "Mittel" begrenzt schon vom Wortsinn die K(Z)ÄV nicht auf die Erhebung von Beiträgen(BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 21; s auch LSG Berlin-Brandenburg aaO). Dies bestätigt auch ein Vergleich mit den für die Mittelaufbringung etwa der gesetzlichen Krankenkassen geltenden Vorschriften. Der in § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V enthaltene Auftrag an die KÄVen, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Regelungen über die Aufbringung der Mittel zu treffen, unterscheidet die Vorschrift strukturell grundlegend von den Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die gesetzliche Krankenversicherung(BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 21). Denn § 220 Abs 1 SGB V legt abschließend fest, dass die Mittel der Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht werden, und überlässt damit die Entscheidung, wie die erforderlichen Mittel aufzubringen sind, nicht der Regelung der einzelnen Krankenkasse selbst. Für die K(Z)ÄVen gibt es daher keinen "numerus clausus" der zulässigen Abgabeformen mit der Folge, dass Abgaben, die sich nicht ohne Weiteres unter die Begriffe "Beitrag" subsumieren lassen, von vornherein unzulässig wären. So kennt das Recht ebenfalls "Gebühren" (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5), "(Unkosten)Umlagen" (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12 f; Bayerisches LSG Urteil vom 28.2.2007 - L 12 KA 620/04 - Juris RdNr 19), "Sonderbeiträge" (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 14; BVerwGE 108, 169 - Juris RdNr 37) und "Sonderabgaben" (vgl BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 10; BVerfGE 108, 186, 220 ff).

19

Zu den "grundlegenden" - und somit unverzichtbaren - Bestimmungen im Sinne der Senatsrechtsprechung gehört jedoch die ausdrückliche Benennung der für die Aufbringung der Mittel in Frage kommenden Finanzierungsmodelle; es genügt nicht, wenn die Satzung der Vertreterversammlung lediglich eine unbestimmte Globalermächtigung erteilt (so schon LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.2.2013 - L 24 KA 101/10 - Juris RdNr 26). Umso mehr gilt dies für Formen der Mittelaufbringung, die in ihrer Struktur von den klassischen Finanzierungsinstrumenten abweichen, etwa indem nur einzelne Mitgliedergruppen erfasst werden. Auch der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung als nicht "grundlegende" Bestimmungen (nur) solche verstanden, die die Beitragshöhe selbst ("den Betrag der Kostenumlage") betreffen. Einer ausdrücklichen Satzungsregelung bedarf es nicht zuletzt deshalb, weil zwar auch das übrige (materielle) Satzungsrecht aufsichtsrechtlich überprüft werden kann (vgl § 78 Abs 3 Satz 1 SGB V), jedoch nur die Satzung im formellen Sinne gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 SGB V der aufsichtsrechtlichen Genehmigung unterliegt(so auch LSG Berlin-Brandenburg, aaO, RdNr 27). Auch dient diese Anforderung der Verhinderung durch tagesaktuelle Ereignisse geprägter "Schnellschüsse" seitens der Vertreterversammlung.

20

2. Die Vertreterversammlung der Beklagten wäre im Übrigen auch bei Beachtung der dargestellten formellen Anforderungen nicht berechtigt gewesen, in der Satzung selbst oder in Form einer in der Satzung enthaltenen Ermächtigung der Vertreterversammlung, hierüber durch gesonderten Beschluss zu entscheiden, eine "Zinsumlage" der hier in Rede stehenden Art zu normieren. Eine derartige Regelung stünde mit den für die Aufbringung der Mittel der Körperschaft K(Z)ÄV geltenden Grundsätzen nicht im Einklang.

21

a) Da § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung der Erhebung von Beiträgen durch die KÄVen macht, sind Art und Weise der Einnahmenerhebung dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen, der dabei die allgemeinen Grundsätze des "Beitragsrechts" sowie den Gleichheitssatz zu beachten hat(BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 13; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Danach ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Beitragsregelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 23; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 41-42 mwN; BVerfGE 108, 1, 18 f).

22

b) Zu den für das öffentliche Abgabenrecht geltenden Maßstäben gehören das Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip sowie der Gleichheitsgrundsatz. Diese Grundsätze beanspruchen für alle Formen der Abgabenerhebung gleichermaßen Geltung. Daher ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob es sich bei der "Zinsumlage" um einen Beitrag - dh um eine Gegenleistung für Vorteile, die das Mitglied aus der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft oder aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft zieht oder potentiell ziehen kann (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 20; BVerwGE 125, 384, 388 RdNr 21) -, um eine Gebühr - dh eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die dem Gebührenschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl BVerfG Entscheidung vom 6.11.2012 - 2 BvL 51/06 und 2 BvL 52/06 - S 15; Schlegel in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 20 RdNr 18 mwN aus der Rspr des BVerfG) -, um eine zur Erfüllung einer Unterhaltslast oder zur Kostendeckung für eine durch Gesetz gesondert übertragene Aufgabe im Sinne einer konkret zweckgebundenen Mittelbeschaffung erhobene Umlage (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 28.2.2007 - L 12 KA 620/04 - Juris RdNr 19, unter Hinweis auf BVerwG NVwZ 1998, 66 und BVerwG Buchholz 430.3 Nr 29) oder um eine sonstige Form der Mittelerhebung handelt.

23

Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen keine Beiträge oÄ verlangt werden, die zur Finanzierung der (speziellen) Verwaltungsaufgaben nach Grund oder Höhe nicht erforderlich sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 15; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA34/12 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das Äquivalenzprinzip - als Ausdruck des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerwG NVwZ 2006, 589 ff = Juris RdNr 58) - erfordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang besteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 21; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92, 110; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 40/03 R - Juris RdNr 101 = USK 2004-145; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BVerwGE 125, 384, 388 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 6, RdNr 21 mwN). Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln; im Rahmen einer vorteilsbezogenen Bemessung der Abgaben bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 21).

24

c) Nach den dargestellten Maßstäben ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, einzelne Mitglieder oder Mitgliedsgruppen zur Deckung spezieller Verwaltungskosten heranzuziehen. Grundsätzlich hat die KÄV die umlegbaren Kosten zwar nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen (BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 10; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92 mwN). Von diesem Grundsatz hat der Senat allerdings wiederholt Ausnahmen zugelassen, insbesondere gebilligt, dass K(Z)ÄVen bestimmten Aufwand auf einzelne Mitglieder bzw Mitgliedergruppen umlegen, welche diesen verursacht haben.

25

Bereits zu § 368m Abs 1 Satz 2 Nr 4 RVO, der Vorgängervorschrift des § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, hat der Senat entschieden, dass es nicht generell unzulässig ist, über die Beiträge im engeren Sinne hinaus Gegenleistungen für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen der KÄV zu verlangen(BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12), und nicht beanstandet, dass eine KÄV "Sonderbeiträge" wie einen Fuhrkostenbeitrag von den am ärztlichen Notfalldienst teilnehmenden Ärzten erhoben hatte. Auch nachfolgend hat der Senat die K(Z)ÄVen nicht gehindert gesehen, die Kosten einzelner Bezirksstellen nur innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs umzulegen, wenn dem besondere Vorteile für die dort tätigen Vertragsärzte entsprechen oder durch die dortigen Vertragsärzte mehr Aufwand verursacht wird (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 94; ebenso das weitere Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 105 = USK 2004-146). Dies kann sich zB daraus ergeben, dass den Vertragsärzten mehr Beratungsmöglichkeiten angeboten werden, wofür mehr oder höher qualifizierteres Personal nötig ist, oder dass wegen signifikant häufigerer Rechtsbehelfe mehr Personal erforderlich ist (BSG aaO).

26

Ebenso hat es der Senat gebilligt, dass K(Z)ÄVen Gebühren für erfolglose Widersprüche erheben (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5). Der Umstand, dass jeder Vertragsarzt mit seinem Verwaltungskostenbeitrag die allgemeine Tätigkeit der KÄV wie etwa die Honorarabrechnung bereits finanziert, schließt danach nicht aus, dass für besondere Tätigkeiten, die vom Vertragsarzt veranlasst werden und erhöhten Aufwand und Kosten verursachen, Gebühren erhoben werden (BSG, aaO, RdNr 21). Die (Instanz-)Rechtsprechung hat es darüber hinaus nicht beanstandet, dass K(Z)ÄVen höhere Verwaltungskostenbeiträge von Ärzten fordern, welche ihre Abrechnung manuell erstellen (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 30.1.2008 - L 12 KA 228/05 - Juris). Zudem werden Gebühren von 50 Euro pro Tag für die verspätete Vorlage von Abrechnungen für zulässig erachtet (Hessisches LSG Urteil vom 8.6.2011 - L 4 KA 75/10 - Juris), ebenso Pfändungsgebühren (vgl LSG Baden-Württemberg MedR 2005, 483).

27

Auch das BVerwG lässt "Sonderbeiträge" von Selbstverwaltungskörperschaften zu, wenn dadurch Kosten umgelegt werden sollen, die sich von den allgemeinen Kosten abgrenzen lassen und für deren getrennte Festsetzung besondere Gründe sprechen, etwa deswegen, weil sie einen besonderen Vorteil betreffen, der nicht allen Mitgliedern zugute kommt (vgl BVerwGE 108, 169 - Juris RdNr 37 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 4: Sonderbeiträge zur Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung; s auch BVerwG Beschluss vom 14.2.2002 - 6 B 73/01 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 5 = Juris RdNr 8).

28

d) Eine gesonderte "Umlage", die die Kosten der Kreditaufnahme auf die Begünstigten einer (vorübergehenden) Rückerstattung richtigstellungsbedingter Einbehalte abwälzt, verstößt jedoch gegen die Grundsätze des Abgabenrechts, weil ihr kein besonderer Vorteil für die Abgabepflichtigen gegenübersteht, welcher ihre Erhebung rechtfertigte.

29

aa) Die Erhebung besonderer Abgaben nur von einem Teil der Mitglieder bedarf einer besonderen Rechtfertigung (s schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 10). Sie setzt voraus, dass den dazu herangezogenen Mitgliedern aus der Inanspruchnahme von Leistungen oder Einrichtungen der KÄV besondere Vorteile erwachsen (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 14; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92 mwN; s schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 11). Die Abgaben dürfen die Abgabepflichtigen nur insoweit unterschiedlich belasten, als dies dem verschiedenen Maß an Vorteilen bzw Vorteilsmöglichkeiten entspricht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92; s schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8).

30

Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob sich das Erfordernis eines besonderen Vorteils aus dem Äquivalenzprinzip herleitet (in diesem Sinne BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 9; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 14)oder ob es sich aus dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ergibt, dass die Abgaben im Rahmen einer vorteilsbezogenen Bemessung auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 21; ebenso BVerwG Beschluss vom 14.2.2002 - 6 B 73/01 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 5 = Juris RdNr 8, mwN; BVerwGE 125, 384 RdNr 21).

31

Versteht man die Abgrenzung zum Äquivalenzprinzip darin, dass der Gleichheitssatz die Abgabenhöhe im Verhältnis der Abgabepflichtigen untereinander, das Äquivalenzprinzip hingegen die Relation zwischen Abgabenhöhe und (individuellem) Nutzen betrifft, bieten beide Grundsätze Ansatzpunkte: Berücksichtigt man, dass das Äquivalenzprinzip Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, würden die Zahnärzte, die neben der Belastung mit den allgemeinen Beiträgen zusätzlich mit einer "Zinsumlage" belastet werden, unverhältnismäßig in Anspruch genommen, wenn den zusätzlichen Abgaben nicht zusätzliche Vorteile gegenüberstünden. Gleichzeitig würden diese Zahnärzte bei Fehlen eines besonderen Vorteils gegenüber den übrigen - nur mit allgemeinen Beiträgen belasteten - Zahnärzten ungleich behandelt, sodass ohne ein dies rechtfertigendes Differenzierungskriterium im Sinne eines besonderen Vorteils ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorläge.

32

bb) Die vorläufige Auszahlung einbehaltenen Honorars durch die Beklagte stellt für ihre hiervon betroffenen Mitglieder keinen derartigen "besonderen Vorteil" dar.

33

Die von der "Zinsumlage" betroffenen Zahnärzte werden mit Kosten belastet, die der Beklagten im Rahmen ihrer (allgemeinen) Aufgabenerfüllung entstanden sind. Der Senat hat bereits dargelegt, dass besondere Beiträge die Finanzierung der KÄV durch umsatzbezogene allgemeine Verwaltungskostenbeiträge aller Vertragsärzte lediglich für besondere Aufgabenbereiche ergänzen, aber nicht im originären Aufgabenbereich ersetzen dürfen (vgl BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 22 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Es ist nicht erkennbar, dass eine in Nachvollziehung gerichtlicher Entscheidungen erfolgte Auskehrung einbehaltener Honorare eine derartige "Besonderheit" aufweist. Auch die durch Rechtsstreitigkeiten mit Mitgliedern oder Dritten verursachten Kosten - einschließlich der Kosten etwaiger in diesem Zusammenhang erforderlich werdender Kreditaufnahmen - zählen zum allgemeinen Finanzbedarf einer K(Z)ÄV, zu dessen Deckung (allgemeine) Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden. Sie sind (grundsätzlich) von der Gesamtheit der Mitglieder zu tragen, auch wenn sie nur von einem Teil des Kollektivs verursacht worden sind.

34

Zwar steht außer Frage, dass die gerichtliche Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs die Beklagte besonders in Anspruch nimmt; auch stellt die - wenn auch nur vorläufige - Rückzahlung für den Vertragsarzt einen "Vorteil" im sprachlichen bzw wirtschaftlichen Sinne dar. Es fehlt jedoch an einem "besonderen Vorteil" im beitragsrechtlichen Sinne. Wie bereits dargestellt, setzen besondere Abgaben voraus, dass den hierzu herangezogenen Mitgliedern aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft besondere Vorteile erwachsen. Eine vom Gericht verfügte Auskehrung eines von der K(Z)ÄV einbehaltenen Betrages stellt aber keinen sich aus der Zugehörigkeit zu der Körperschaft K(Z)ÄV oder aus der Inanspruchnahme von Leistungen dieser Körperschaft ergebenden "Vorteil" dar, sondern im Gegenteil die Beseitigung eines aus dieser Mitgliedschaft resultierenden "Nachteils": Die Mitglieder der K(Z)ÄV sind aufgrund ihrer (Zwangs-)Mitgliedschaft dem Verwaltungshandeln der Körperschaft unterworfen. Stellt sich dieses Verwaltungshandeln als fehlerhaft heraus ist und wird es durch die Gerichte korrigiert, ist die Körperschaft - soweit nicht Bestandskraft eingetreten ist - verpflichtet, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um Regelungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes handelt und die Entscheidung in der Hauptsache letztlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns bestätigt. Auch durch die (vorläufige) Auskehrung der einbehaltenen Honorare wurde lediglich ein rechtmäßiger Zustand hergestellt, nämlich die aufschiebende Wirkung der erhobenen Widersprüche beachtet.

35

e) Eine die Einführung einer "Zinsumlage" betreffende Satzungsregelung sähe sich im Übrigen dem Einwand ausgesetzt, dass Honorarnachzahlungen "in beide Richtungen" nicht zu verzinsen sind. Es entspricht ständiger, jahrzehntelanger Rechtsprechung des Senats, dass Vertrags(zahn)ärzte auch im Falle ihres Obsiegens im Gerichtsverfahren weder nach § 44 SGB I noch nach anderen Vorschriften Anspruch auf Verzinsung rückständiger Honorarzahlungen haben und ihnen weder Verzugszinsen noch Prozesszinsen zustehen(vgl BSGE 56, 116, 117, 118 = SozR 1200 § 44 Nr 10 S 34; BSGE 95, 141 RdNr 24 ff = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 32 ff; BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr 62 RdNr 30-31; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 64 RdNr 22-23). Zwar macht die Beklagte vorliegend keinen Anspruch auf "Verzinsung" - im Sinne einer Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit (Creifelds, Rechtswörterbuch "Zinsschuld") - der von ihr zu Unrecht ausgezahlten Honorare geltend, sondern es geht allein darum, ob sie einen bestimmten Aufwand - die Kosten eines von ihr aufgenommenen Kredits - abwälzen kann. Jedoch besteht insoweit die Gefahr einer Umgehung des Ausschlusses eines Verzinsungsanspruchs. Dies wäre der Fall, wenn Beteiligte eines Honorarrechtsstreits - K(Z)ÄVen bzw Vertrags(zahn)ärzte - in Höhe der erwarteten Honorarnachzahlung bzw -rückforderung einen Kredit aufnehmen und im Falle ihres Obsiegens einen Ausgleich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten geltend machen würden.

36

f) Ob einer Zinsumlage auch entgegensteht, dass die Regelung des § 945 ZPO im Verfahren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs - auf diesem Gesichtspunkt beruhte die vorläufige Honorarrückzahlung - nicht greift, kann hier offen bleiben. Dass § 86b Abs 2 Satz 4 SGG die (entsprechende) Anwendung des § 945 ZPO nur für den Fall einer einstweiligen Anordnung, nicht aber für den Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage anordnet, belegt jedenfalls, dass im letzteren Fall das Prozessrecht keine Anspruchsgrundlage für einen Nachteilsausgleich vorsieht.

37

3. Andere Anspruchsgrundlagen für eine "Zinsumlage" kommen nicht in Betracht.

38

a) Eine Anspruchsgrundlage für eine "Zinsumlage" ergibt sich insbesondere nicht aus den für die Honorarverteilung geltenden Regelungen (§ 85 Abs 4 SGB V aF, § 87b SGB V nF) und Grundsätzen, und zwar schon deswegen nicht, weil eine Bestimmung über die Tragung der Kosten, die einer KÄV im Zusammenhang mit der Verteilung der Gesamtvergütungen an die Vertrags(zahn)ärzte entstehen, keine Regelung der Honorarverteilung darstellt. Nichts anderes gilt für die Umlage etwaiger Kreditkosten auf die von einer Honorarrückzahlung begünstigten Zahnärzte. Die Honorarverteilung realisiert den Anspruch des Vertragsarztes auf angemessene Teilhabe an den von den Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütungen (vgl BSGE 105, 224, 231 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 33). Vorliegend geht es jedoch nicht darum, wie das Honorar auf die (Zahn-)Ärzte zu verteilen ist; die Auseinandersetzung um die Höhe des Honorars bildet lediglich den Ursprung des hier zu beurteilenden Streits über die Erstattungspflicht von Kreditkosten. Zur Honorarverteilung gehören nur solche Maßnahmen, die unmittelbar die Verteilung der Gesamtvergütungen betreffen, nicht hingegen mittelbare Auswirkungen dieser Verteilung, auch wenn diese das (zahn)ärztliche Honorar betreffen. Im Übrigen ist die Honorarverteilung eine Kernaufgabe der K(Z)ÄVen, sodass die Kosten, die ihnen in diesem Zusammenhang entstehen, aus den Mitteln zu finanzieren sind, die ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen bzw zur Verfügung zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verwaltungskostenbeiträge zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der K(Z)ÄVen, der diesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entsteht, zu entrichten (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17 mwN). Zum allgemeinen Finanzbedarf gehören - neben allgemeinen sächlichen und personellen Kosten des laufenden Verwaltungsbetriebs - auch zB die Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten mit Mitgliedern oder Dritten verursacht werden, mithin auch diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass aufgrund einer gerichtlich verfügten (vorläufigen) Rückabwicklung von bereits vollzogenen Erstattungsansprüchen wegen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen die Aufnahme eines Kredites erforderlich wird. Ob es überhaupt (ausnahmsweise) zulässig ist, Regelungen über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren oÄ (auch) im HVM zu regeln (bejahend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.9.2004 - L 5 KA 1529/03 - Juris RdNr 19 ff, 25 = MedR 2005, 483), bedarf hier keiner Entscheidung.

39

b) Ein Anspruch auf Schadensersatz wird von der Beklagten zu Recht nicht geltend gemacht.

40

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 6 KA 1/13 R

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 6 KA 1/13 R

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 6 KA 1/13 R zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 85 Gesamtvergütung


(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärzt

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)


(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 560 Nicht revisible Gesetze


Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 162


Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezir

Zivilprozessordnung - ZPO | § 945 Schadensersatzpflicht


Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung er

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 44 Verzinsung


(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sech

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 81 Satzung


(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,2. Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,3. Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,4. Rechte und

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 220 Grundsatz


(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken


(1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.

Handwerksordnung - HwO | § 113


(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Hand

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 6 KA 1/13 R zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 6 KA 1/13 R zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 17. Juli 2013 - B 6 KA 34/12 R

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 6 KA 1/13 R.

Bundessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - B 6 KA 27/13 R

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Referenzen

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

(1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.

(2) Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen Vereinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben. Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder wahrzunehmen.

(3) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches gelten entsprechend.

(4) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.

(5) Die Kosten der Tätigkeit der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß den Vorgaben der Satzungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden. Für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gelten für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem Haushaltsplan der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf eineinhalb Monate entfallen. Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemessen sind und für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt sind. Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen zu verwenden oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen zurückzuzahlen.

(6) Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gelten für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des vom Kläger in den Quartalen III/2003 bis einschließlich IV/2007 zu tragenden Betriebskostenanteils zur Finanzierung des von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) organisierten Notdienstes. Streitig ist ein Betrag in Höhe von 174 852,71 Euro.

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt und privatärztlich niedergelassener Arzt. Am 30.9.2002 unterzeichnete er eine "Erklärung über die Teilnahme am ärztlichen Notdienst". Damit erklärte er seine Bereitschaft, in den eingerichteten ärztlichen Notfalldiensten auf freiberuflicher Basis mitzuarbeiten. Damit verbunden war die Anerkennung der Notdienstordnung (NDO) der Beklagten sowie der ergänzenden Beschlüsse des Vorstandes, des Geschäftsausschusses der Bezirksstelle Frankfurt und der Abgeordnetenversammlung sowie der Grundsätze der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), Bezirksstelle Frankfurt, über die Tätigkeit im ärztlichen Notdienst und Honorierung der erbrachten ärztlichen Leistungen. In den insgesamt 18 streitbefangenen Quartalen wurde ein Betriebskostenanteil in Höhe von 35 % von dem vom Kläger im Notdienst in den Bezirken Hanau, Main-Kinzig-West und Seligenstadt erzielten Honorar abgezogen. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 Buchst a der von der Vertreterversammlung der Beklagten im September 2002 beschlossenen NDO war für die Finanzierung des organisierten Notdienstes ein Abzug eines Betriebskostenanteils von mindestens 15 % und höchstens 35 % bezogen auf die im Rahmen des Notdienstes von den Notdienstärzten erarbeiteten Honorare zu erheben. Art und Umfang des Betriebskostenabzugs waren nach § 2 Abs 2 NDO von der - aus den in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten bestehenden - Notdienstgemeinschaft festzulegen und nach § 8 Abs 3 Satz 2 NDO von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen. Der Geschäftsausschuss der Bezirksstelle Frankfurt beschloss am 2.11.2002 die Erhebung eines Betriebskostenabzuges in Höhe von 35 %. Mit rechtskräftigen Urteilen vom 18.6.2008 (L 4 KA 59/06 und 64/06) entschied das Hessische LSG, dass dieser Beschluss wegen fehlender Normsetzungsbefugnis des Geschäftsausschusses rechtswidrig gewesen sei und für die dort streitigen Quartale I/2003 und II/2003 nur ein Betriebskostenabzug in Höhe von 15 % habe erfolgen dürfen.

3

Die Beklagte fügte den Honorarbescheiden für die streitbefangenen Quartale jeweils Kontoauszüge bei, aus denen sich die Betriebskostenabzüge in Höhe von 35 % ergaben. Gegen die Honorarbescheide für die Quartale I/2004 bis IV/2007 - mit Ausnahme des Quartals III/2004 - legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte gab mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 den Widersprüchen für die Quartale I, II und IV/2004 im Hinblick auf das Urteil des LSG vom 18.6.2008 statt, soweit der Notfalldienst (NFD) in Hanau betroffen war, und wies im Übrigen die Widersprüche des Klägers zurück. Für die Zeit ab dem 1.1.2005 lägen wirksame Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen der Notdienstgemeinschaften vor, mit denen einem Betriebskostenanteil von 35 % zugestimmt worden sei. Die hiergegen erhobene Klage war vor dem SG erfolglos (Urteil vom 10.2.2010).

4

Das LSG hat die Berufung mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Soweit die Klage auch gegen die Festsetzung des Betriebskostenanteils für die Quartale III und IV/2003 sowie III/2004 gerichtet gewesen sei, sei sie bereits unzulässig, weil der Kläger gegen die Honorarbescheide keinen Widerspruch eingelegt habe. Im Übrigen habe das SG die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der Kläger habe mit seiner Erklärung im September 2002 die Honorierungsgrundsätze der Beklagten und damit auch den Abzug des für die Vertragsärzte gültigen Betriebskostenanteils akzeptiert. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für den Notdienst sei § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, wonach die Satzung insbesondere Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten müsse. Die Abgeordnetenversammlung der Beklagten habe die ab dem 1.10.2002 geltende NDO beschlossen, die gemäß § 27 der Satzung der Beklagten Bestandteil der Hauptsatzung sei. Danach seien Art und Umfang des Betriebskostenabzugs von der Versammlung der Notdienstgemeinschaft, die von den in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten gebildet werde, festzulegen und von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen. Die Beschlüsse, mit denen die Notdienstgemeinschaften den Betriebskostensatz auf 35 % festgelegt hätten, ließen ausreichend erkennen, dass die Notdienstgemeinschaften über die Höhe des Abzugs eine Entscheidung getroffen hätten. Soweit in den Protokollen Formulierungen wie "die Versammlung nimmt den Betriebskostenanteil von 35 % zustimmend zur Kenntnis" zu finden seien, genüge dies den Anforderungen an eine wirksame Beschlussfassung. Die Beschlüsse hätten dem Kläger, der nicht Mitglied der Beklagten sei, auch nicht bekanntgegeben werden müssen. Als Externem stehe ihm kein Recht zu, die Einhaltung von Form- und Verfahrensvorschriften von Organen der Beklagten gerichtlich überprüfen zu lassen. Sein Status als externer Notdienstarzt schließe ebenfalls aus, ihn mit dem Argument zu hören, die Erhebung eines Betriebskostenanteils von 35 % verstoße gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip. Von ihm werde keine Gebühr erhoben, sondern ein Kostenanteil auf vertraglicher Grundlage gefordert.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Bei den den Honorarbescheiden beiliegenden Kontoauszügen, auf denen der Betriebskostenanteil jeweils ausgewiesen worden sei, habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt, sodass die Klage auch hinsichtlich der Quartale III/2003, IV/2003 und III/2004 zulässig sei. Der Betriebskostenabzug hätte lediglich 15 % betragen dürfen. Die Beschlüsse der Notdienstversammlung gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 der NDO gälten nach § 5 Abs 5 Satz 2 der NDO nur für deren Mitglieder. Daran ändere auch seine "Erklärung über die Teilnahme am ärztlichen Notdienst" nichts, in der er lediglich die Beschlüsse des Vorstandes der Beklagten, des Geschäftsausschusses der Bezirksstelle Frankfurt und der Abgeordnetenversammlung und zum anderen die Grundsätze der Beklagten über die Tätigkeit im ärztlichen Notdienst anerkannt habe. Dass Beschlüsse der Notdienstversammlung nur für deren Mitglieder wirksam seien, erscheine auch sinnvoll, weil nur sie in der Versammlung ein Stimmrecht besäßen. Entgegen § 8 Abs 3 Satz 2 NDO sei die Höhe des Betriebskostenabzugs nicht von der Notdienstgemeinschaft festgelegt worden. In keiner der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Notdienstversammlungen sei es zu einer Abstimmung gekommen. Die Beklagte habe vielmehr lediglich die Möglichkeit gegeben, den von ihr seit Jahren einheitlich festgelegten Anteil von 35 % zur Kenntnis zu nehmen. Damit seien wesentliche Vorschriften über die Kompetenzverteilung außer Acht gelassen worden. Der Wirksamkeit der Beschlüsse stehe auch entgegen, dass sie nicht per Rundschreiben oder Veröffentlichung im Hessischen Ärzteblatt bekanntgegeben worden seien. Entgegen der Auffassung des LSG könne er sich auch als Nichtvertragsarzt auf einen Verstoß gegen Form- und Verfahrensvorschriften berufen. Die Erhebung eines Betriebskostenanteils von 35 % verstoße überdies gegen das Kostendeckungsprinzip, weil dauerhaft ein erheblicher Überschuss erzielt werde, wie sich aus zahlreichen Protokollen von Jahreshauptversammlungen der Notdienstgemeinschaften ergebe.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 19.10.2011 und des Sozialgerichts Marburg vom 10.2.2010 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in den Quartalen III/2003 bis einschließlich IV/2007 über einen Anteil von 15 % hinaus einbehaltenen Betriebskosten aus dem im ärztlichen Notfalldienst erzielten Honorar, insgesamt 174 852,71 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn auszuzahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Der Betriebskostenanteil von 35 % auch für Nichtvertragsärzte sei ordnungsgemäß beschlossen worden. Auf das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip könne sich der Kläger nicht berufen. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips sei im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Der Abzug eines Betriebskostenanteils von 35 % von dem vom Kläger im ärztlichen Notdienst erzielten Honorar in den streitbefangenen Quartalen war rechtmäßig.

10

1. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Klage hinsichtlich der Quartale III/2003, IV/2003 und III/2004 unzulässig ist. Die Honorarbescheide für diese Quartale hat der Kläger nicht angefochten. Er hat vielmehr im gesamten Verfahren die Auffassung vertreten, es bedürfe keines Widerspruchs, weil die Beklage hinsichtlich des Betriebskostenanteils keine Verwaltungsakte erlassen habe. Die Festsetzung des Betriebskostenanteils für diese Quartale ist gemäß § 77 SGG für die Beteiligten damit bindend geworden. Sie war jeweils Regelungsbestandteil des Honorarbescheides. Zwar war der Betriebskostenanteil auf einem gesonderten Blatt mit der Überschrift "Kontoauszug für das … Quartal … - wichtige Unterlagen für die Steuerklärung" ausgewiesen. Der Honorarbescheid konnte aber erkennbar nur im Zusammenhang mit diesem Kontoauszug gelesen werden. Nur aus dem Kontoauszug ergab sich, welche Gutschriften und Belastungen für das jeweilige Quartal erfolgten und welcher Betrag letztlich zur Auszahlung gelangte. Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich dabei nicht lediglich um ein "Kontokorrent", mit dem wechselseitige Ansprüche ausgewiesen wurden. Hinsichtlich der allgemeinen Verwaltungskosten und des Betriebskostenanteils enthielt der Honorarbescheid vielmehr eine verbindliche Teilregelung im Rahmen der Honorarfestsetzung. Davon ist auch der Kläger in seinen Widersprüchen betreffend die übrigen Quartale ausgegangen.

11

2. Hinsichtlich der Quartale I, II und IV/2004 bis IV/2007 ist die Klage unbegründet.

12

a) Für den Kläger als Nichtvertragsarzt waren die NDOen der Beklagten vom 20.9.2002 (gültig vom 1.10.2002 bis 31.12.2004) und vom 15.12.2004 (gültig ab dem 1.1.2005) und die auf ihrer Grundlage ergangenen Beschlüsse verbindlich. Nach § 11 Abs 1 Satz 2 der NDOen der Beklagten konnten nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte Notdienste übernehmen, wenn sie zuvor schriftlich die Anerkennung der NDO bestätigten. Da die NDOen in § 8 Abs 3 jeweils die Möglichkeit der Festsetzung eines besonderen Kostenbeitrags für die Finanzierung des organisierten Notdienstes vorsahen, erfolgte die Beteiligung des Nichtvertragsarztes von vornherein mit der Maßgabe, dass der Arzt sich mit einer dem Beitrag der Mitglieder der KÄV entsprechenden Abgabe an den Kosten des NFD zu beteiligen hatte. Der Kläger hat am 30.9.2002 eine entsprechende Erklärung abgegeben, mit der er sich der NDO, den ergänzenden Beschlüssen sowie den Grundsätzen zur Tätigkeit im ärztlichen Notdienst und Honorierung dieser Tätigkeit unterstellt hat. Mit der allgemeinen Bezugnahme hat der Kläger auch die jeweils geltenden Regelungen zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes durch die am Notfalldienst teilnehmenden Ärzte akzeptiert. Dass die Versammlung der jeweiligen Notdienstgemeinschaft, in deren Bezirk der Kläger tätig wurde, in dieser Erklärung nicht ausdrücklich genannt ist, ist unschädlich. Die Erklärung bringt hinreichend zum Ausdruck, dass der Kläger unter denselben Bedingungen wie ein Vertragsarzt am ärztlichen Notdienst teilnehmen soll und will.

13

Das BSG hat bereits mit Urteil vom 12.5.1993 (SozR 3-2500 § 81 Nr 5) entschieden, dass Kostenbeiträge zur Finanzierung des ärztlichen NFD auch von den am NFD teilnehmenden Ärzten erhoben werden dürfen, die nicht Mitglieder der KÄV sind. Wolle ein Arzt im Rahmen der Notfallversorgung von der KÄV eingesetzt werden, unterstelle er sich zwar nicht deren Satzungsgewalt, erkläre sich aber damit einverstanden, dass die für Mitglieder geltenden Regelungen auf ihn übertragen würden. Dass auch Nichtmitgliedern der KÄV eine solche Abgabe abverlangt wird, hat das BSG als rechtlich unbedenklich angesehen, weil der Kostenbeitrag nicht an spezifische Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis anknüpft, sondern sich im Wesentlichen als ein Benutzungsentgelt darstellt (BSG aaO S 13 f).

14

Die besondere Rechtsstellung des am NFD teilnehmenden Nichtvertragsarztes ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag grundsätzlich dieselben rechtlichen Maßstäbe wie für Vertragsärzte gelten, dass sich andererseits ein Nichtvertragsarzt aber nicht auf solche Vorschriften berufen kann, die ausschließlich den Belangen der Vertragsärzte dienen und sicherstellen sollen, dass diese ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Wer aus Rechtsgründen an dem Erlass von Regelungen über den NFD nicht beteiligt ist, kann nicht geltend machen, die zur Normsetzung berufenen Personen hätten ihre sich aus der Mitgliedschaft in dem jeweiligen Beschlussgremium ergebenden Rechte nicht ausreichend wahrgenommen. Dieser Grundgedanke, dass ein Außenstehender, der sich in einer Einrichtung betätigt, deren Trägerorganisation er nicht angehört, etwaige Mängel interner Vorgänge nicht geltend machen kann, findet sich auch in anderen Rechtsbereichen. So ist in dem - insoweit vergleichbaren - Vereinsrecht anerkannt, dass die Anfechtung eines Beschlusses voraussetzt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Rechtshängigkeit Mitglied des Vereins ist (vgl BGH Urteil vom 2.7.2007 - II ZR 111/05 - NJW 2008, 69). Im Übrigen ist dort auch anerkannt, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung trotz Verfahrensfehlern wirksam sein können (vgl BGHZ 59, 369: Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder; modifizierend hinsichtlich der Relevanz des Verfahrensfehlers BGH, NJW 2008, 69: Zu ungenaue Bestimmung des Gegenstands der Beschlussfassung).

15

b) Der Betriebskostenanteil in Höhe von 35 % des im Notdienst erarbeiteten Honorars ist in den streitbefangenen Quartalen wirksam festgesetzt worden. Das BSG hat mit dem Urteil vom 12.5.1993 (SozR 3-2500 § 81 Nr 5)entschieden, dass die KÄV auf der Grundlage von § 368m Abs 1 Satz 2 Nr 4 RVO in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung, wonach die Satzung der KÄV Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel haben muss, Gegenleistungen für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen verlangen und die Höhe solcher Unkostenumlagen nach den Vorteilen bestimmen kann, die ihren Mitgliedern aus der Benutzung der entsprechenden Einrichtungen erwachsen. Aus der seit dem 1.1.1989 geltenden gleichlautenden Vorschrift des § 81 Abs 1 Nr 5 SGB V ergibt sich nichts anderes. Regelungstechnisch reicht es dabei aus, wenn die Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält und die betragsmäßige Festsetzung der Beiträge einer anderen normativen Regelung überlassen wird (vgl BSG aaO S 12; SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass gemessen hieran die Bestimmung des Betriebskostenanteils nicht zu beanstanden ist.

16

Bei den für den streitbefangenen Zeitraum geltenden NDOen handelte es sich um Satzungen, deren Wirksamkeit auch vom Kläger nicht bezweifelt wird. Die NDOen sind nach der bindenden Auswertung des Landesrechts durch das LSG (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 14; Nr 3 RdNr 16; SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 17; Nr 3 RdNr 18) nach § 27 der Satzung jeweils Bestandteil der Hauptsatzung der Beklagten. Sie sahen in dem in beiden hier anwendbaren Fassungen gleichlautenden § 8 Abs 3 Satz 1 vor, dass, soweit die beim Betrieb von Notdienstzentralen und Notdienstleitstellen zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichend sind, für die Finanzierung des organisierten Notdienstes ein Abzug eines angemessenen Betriebskostenanteils von mindestens 15 %, höchstens 35 % bezogen auf die im Rahmen des Notdienstes erarbeiteten Honorare vorzunehmen war. Art und Umfang des Betriebskostenanteils waren gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 NDO von der Versammlung der Notdienstgemeinschaft festzulegen und von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle(Fassung vom 20.9.2002) bzw vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium (Fassung vom 15.12.2004) zu genehmigen. Die Notdienstgemeinschaft bestand nach § 2 Abs 2 NDO aus den in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten. Damit waren die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel in der Satzung selbst geregelt. Die Konkretisierung innerhalb des vorgegebenen Rahmens durfte den mit den jeweiligen regionalen Besonderheiten vertrauten ortsnahen Gremien überlassen werden. Die Vertreterversammlung hat insofern in zulässiger Weise ihre Rechtsetzungsbefugnis an die Notdienstgemeinschaften delegiert.

17

Die Vorinstanzen haben auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die konkreten Festsetzungen des Betriebskostenabzugs nicht zu beanstanden waren. Dass die jeweiligen Notdienstgemeinschaften einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, ist nicht zweifelhaft, soweit sich aus den Versammlungsprotokollen ergibt, dass die Notdienstgemeinschaft dem Betriebskostenanteil von 35 % "zustimmt" oder ihn "bestätigt" hat. Aber auch in den Fällen, in denen die Notdienstgemeinschaft die Festsetzung des Betriebskostenanteils nur "zustimmend zur Kenntnis genommen" oder auch nur "zur Kenntnis genommen" hat, sind SG und LSG vertretbar von einer ausreichenden Willensbildung im zuständigen Beschlussgremium ausgegangen. Mangels ausdrücklicher Vorgaben für das Verfahren der Beschlussfassung in den NDOen konnte es als hinreichend angesehen werden, dass der vorgeschlagene Betriebskostenanteil von der Notdienstgemeinschaft gebilligt und dies dokumentiert wurde. Das konnte auch bei einer bloßen Kenntnisnahme angenommen werden, zumal es in beiden Fällen, in denen nur die Kenntnisnahme protokolliert wurde (Versammlung der Notdienstgemeinschaft Main-Kinzig-West vom 15.1.2004 und der Notdienstgemeinschaft Seligenstadt vom 1.11.2006), nur um die Fortschreibung einer bestehenden Regelung ging. SG und LSG haben insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Anforderungen an Verfahren und Dokumentation der Willensbildung in der vertragsärztlichen Selbstverwaltung überspannt würden, wenn stets die Durchführung und Protokollierung einer förmlichen Beschlussfassung gefordert würde. Soweit der Kläger rügt, dass den Mitgliedern der Notdienstgemeinschaften ihr Entscheidungsspielraum nicht hinreichend deutlich gewesen sei, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung nicht in Frage. Das SG hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass es allein auf eine hinreichend deutliche Willensäußerung, nicht aber auf den Wissensstand und die subjektiven Vorstellungen der einzelnen Mitglieder ankommt. Die NDOen und die darin vorgesehene Kompetenzverteilung waren den Mitgliedern im Übrigen bekannt gemacht worden. Es kann daher auch ohne ein weiteres Informationsschreiben der Beklagten über die Neuregelung, wie der Kläger es für erforderlich hält, unterstellt werden, dass die Notdienstgemeinschaften in Kenntnis ihres Handlungsspielraums entschieden haben.

18

Selbst wenn man entsprechend dem Vortrag des Klägers davon ausgeht, dass bei der Ladung und Information der Mitglieder der Notdienstgemeinschaften die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 5 Abs 5 der NDOen nicht eingehalten wurden, könnte sich der Kläger hierauf nicht berufen. Die Einhaltung von Ladungsfristen und die ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung betrifft allein Rechte der Mitglieder der Notdienstgemeinschaften. Das Verfahrensrecht sichert insofern die effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Mitglieder, die mit ihren Beschlüssen zuvörderst eigene Angelegenheiten regeln. Die Festsetzung der Höhe des Betriebskostenanteils hat unmittelbare Auswirkungen auf das Honorar der an der Beschlussfassung Beteiligten und nur mittelbar auf die am NFD teilnehmenden Nichtvertragsärzte. Die Verletzung von Verfahrensrecht unterstellt, hat das LSG im Hinblick auf die oben dargestellten Grundsätze zu Recht ausgeführt, dass der Kläger sich als Nichtmitglied hierauf nicht berufen kann, wenn es sich um Binnenrecht der Beklagten handelt, das ausschließlich der Wahrung der Interessen der Mitglieder dient.

19

Ohne Rechtsverstoß sind die Vorinstanzen auch der Auffassung des Klägers entgegengetreten, die Beschlüsse der Notdienstgemeinschaften seien ihm gegenüber nicht ausreichend bekanntgegeben worden. Das LSG hat zu Recht darauf verwiesen, dass Adressaten der Beschlüsse nur die Mitglieder der Notdienstgemeinschaft waren, die hiervon jeweils mit der Zusendung der Protokolle Kenntnis erlangten. Für den Kläger galten die Beschlüsse aufgrund seiner Erklärung, zu den allgemein für Vertragsärzte geltenden Bedingungen im NFD mitzuarbeiten. Eine vertragliche Pflicht der KÄV, den Kläger über Beschlüsse zur konkreten Höhe des Betriebskostenanteils zu informieren, ist der Erklärung nicht zu entnehmen. Der Kläger verfügte aber nach den Feststellungen des LSG nicht nur über die allgemeine Kenntnis, dass ein Betriebskostenanteil bis zu 35 % des erarbeiteten Honorars erhoben werden konnte, sondern auch über die erforderlichen Informationen hinsichtlich des konkret festgesetzten Prozentsatzes. Wenn das LSG das Erfordernis einer weitergehenden förmlichen Bekanntgabe verneint, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Teilnahmeerklärung des Klägers die jeweils gültigen Bestimmungen für Vertragsärzte umfasste, stellte sich die Frage einer Rückwirkung nicht. Soweit in einer Vereinbarung auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist die Wirksamkeit dieser Bezugnahme nicht von einer Information über den jeweils aktuellen Stand der normativen Grundlagen abhängig.

20

c) Der festgelegte Betriebskostenanteil war auch materiell rechtmäßig. Er verstieß insbesondere nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die KÄVen im Rahmen der ihnen zukommenden Satzungsautonomie die für das öffentliche Beitrags- und Gebührenrecht geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe, insbesondere das Äquivalenzprinzip, beachten müssen (vgl zuletzt Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 2/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 24 vorgesehen; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17; aaO Nr 3 RdNr 18; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 40/03 R - USK 2004-145). Letzteres erfordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang besteht. Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17 unter Bezugnahme auf BVerfGE 108, 1, 19; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 110; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 6, RdNr 21 mwN). Entgegen der Auffassung des LSG gilt das Äquivalenzprinzip auch bei der Heranziehung von Nichtvertragsärzten zu einem Kostenbeitrag. Soweit die Nichtvertragsärzte sich dem Regime der für die Mitglieder der KÄVen bestehenden Regelungen unterstellen, gelten für belastende Regelungen dieselben materiell-rechtlichen Maßstäbe. Die Einbeziehung in das vertragsärztliche System auf vertraglicher Grundlage verpflichtet nicht nur zur Beachtung der einschlägigen Normen, sondern berechtigt - von den genannten Ausnahmen abgesehen - den Nichtvertragsarzt auch, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben einzufordern. Allein der Umstand, dass der Kläger freiwillig an dem von der Beklagten organisierten Notdienst teilnimmt, führt nicht dazu, dass er einen rechtswidrigen Honorarabzug hinnehmen muss. Das folgt bereits daraus, dass auch die Tätigkeit des Nichtvertragsarztes im organisierten Notfalldienst den Schutz des Art 12 Abs 1 GG genießt.

21

Ein krasses Missverhältnis zwischen dem Beitrag und den mit der Teilnahme am NFD verbundenen Vorteilen besteht indes nicht. Das LSG hat mit Recht darauf abgehoben, dass der Kläger erst durch die Einteilung zum NFD und die Benutzung der dafür von der Beklagten vorgehaltenen Einrichtungen in die Lage versetzt worden ist, überhaupt an der ambulanten Behandlung von gesetzlich Versicherten teilzunehmen und sich hierdurch Einnahmen in beträchtlicher Höhe zu verschaffen. Der Kläger hat in jedem der streitbefangenen Quartale hochgerechnet ca 30 000 Euro für seine Leistungen im Notdienst erhalten und hat diese Honorare nur erreichen können, weil ihm die von der KÄV geschaffene Infrastruktur zur Verfügung stand. Mit dem Betriebskostenanteil wurden sämtliche Aufwendungen für den Betrieb von NFD-Zentralen gedeckt. Davon umfasst waren alle sächlichen und personellen Mittel für die medizinische Leistungserbringung und die verwaltungstechnische Abwicklung. Ein Anteil von ca 35 % des Gesamthonorars zur Abgeltung der Gesamtheit dieser Kosten erscheint in Anbetracht der durchschnittlichen Praxiskosten der niedergelassenen Vertragsärzte, die außer bei den Psychotherapeuten deutlich über diesem Satz liegen, nicht von vornherein unangemessen. Selbst wenn, wie der Kläger geltend macht, davon auszugehen ist, dass im NFD ein höherer Umsatz mit insgesamt geringeren Mitteln als im normalen Praxisbetrieb gemacht wird, ist ein solcher Ansatz noch nicht zu beanstanden.

22

d) Der Kläger kann sich dem Grunde nach auch darauf berufen, dass von den im NFD tätigen Ärzten keine Beiträge verlangt werden dürfen, die zur Finanzierung der erforderlichen Einrichtungen und sonstigen Aufwendungen nach Grund oder Höhe nicht erforderlich sind (sog Kostendeckungsprinzip; vgl dazu zuletzt Urteil des Senats vom 6.2.2013 - B 6 KA 2/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 81 Nr 5 vorgesehen). Beiträge der hier streitigen Art dürfen die Finanzierung der KÄV durch umsatzbezogene allgemeine Verwaltungskostenbeiträge aller Vertragsärzte lediglich für besondere Aufgabenbereiche ergänzen, aber nicht im originären Aufgabenbereich ersetzen. Das gilt auch für die am Notfalldienst teilnehmenden Nichtvertragsärzte. Soweit das LSG meint, die Entscheidung des BSG vom 12.5.1993 sei nicht einschlägig, weil dort kraft Satzung von Nichtvertragsärzten ein Beitrag erhoben worden sei, während hier der Betriebskostenanteil vom Kläger auf vertraglicher Grundlage erhoben werde, trifft dies nicht zu. Das BSG hat vielmehr in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Heranziehung zu der vom LSG als Mitgliedsbeitrag qualifizierten Unkostenumlage keinen Unterschied mache, auf welcher Rechtsgrundlage die Beteiligung von Nichtkassenärzten am Notfalldienst erfolge (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 13). Unterstellt sich der Nichtvertragsarzt den Vorschriften des Vertragsarztrechts über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen, folgt aus dieser Zuordnung auch, dass bei der Auferlegung von Zahlungspflichten im Zusammenhang mit den Notfalldienstleistungen die Grundsätze gelten, die für die Vertragsärzte gelten.

23

Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip ist jedoch nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die Erhebung des Kostenbeitrags über die Deckung des für den Betrieb der Notfallpraxen erforderlichen Verwaltungsaufwandes hinaus in unzulässiger Weise der Finanzierung allgemeiner Aufgaben der KÄV dient. Die vom Kläger aufgezeigten Protokollnotizen deuten zwar darauf hin, dass der Beitrag in Höhe von 35 % des Gesamthonorars mehr als kostendeckend ist. Das führt aber lediglich dazu, dass Rücklagen gebildet werden, die in den NDOen (jeweils § 9 Abs 3 Satz 3) in angemessener Höhe auch ausdrücklich vorgesehen waren. Diese Rücklagen sind auch erforderlich, um größere Anschaffungen abzusichern. Sie wurden etwa auch dafür eingesetzt, Nachzahlungen, die nach dem Urteil des LSG von 2008 zur Höhe des Betriebskostenanteils notwendig wurden, zu leisten. Ein Betriebsmittelbestand in Höhe von 120 000 Euro, wie er im Protokoll der Jahreshaupt- und Gründerversammlung Main-Kinzig-West und Schöneck am 15.1.2004 ausgewiesen wurde, ist nicht geeignet, die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Frage zu stellen. Soweit es in der Zusammenfassung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung der NFD-Gemeinschaft Frankfurt heißt, die Zentrale habe ein beachtliches Guthaben erwirtschaftet, durch das sich die Betriebsmittelrücklage enorm erhöht habe, belegt dies ebenfalls keine zweckwidrige Verwendung der Mittel. Die Höhe der Betriebsmittelrücklage wird dort zum Anlass genommen, mit der KÄV Hessen über eine Senkung des Betriebskostenanteils zu diskutieren. Die Feststellung einer Rücklage in Höhe von 522 851,72 Euro bei der NFD-Gemeinschaft Main-Kinzig-West führte am 30.10.2007 zu dem Beschluss, dass mit dem Vorstand über eine Rückzahlungsmöglichkeit verhandelt werden sollte. Dass die nicht für den laufenden Betrieb verwendeten Mittel zur Finanzierung allgemeiner Aufgaben eingesetzt würden, ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Dafür fehlt es selbst bei Betriebsmitteln im sechsstelligen Eurobereich im Hinblick auf die Relation zu den gesamten Verwaltungskosten der Beklagten an jedem Anhaltspunkt (vgl Senatsurteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 2/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 24 vorgesehen).

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des vom Kläger in den Quartalen III/2003 bis einschließlich IV/2007 zu tragenden Betriebskostenanteils zur Finanzierung des von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) organisierten Notdienstes. Streitig ist ein Betrag in Höhe von 174 852,71 Euro.

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt und privatärztlich niedergelassener Arzt. Am 30.9.2002 unterzeichnete er eine "Erklärung über die Teilnahme am ärztlichen Notdienst". Damit erklärte er seine Bereitschaft, in den eingerichteten ärztlichen Notfalldiensten auf freiberuflicher Basis mitzuarbeiten. Damit verbunden war die Anerkennung der Notdienstordnung (NDO) der Beklagten sowie der ergänzenden Beschlüsse des Vorstandes, des Geschäftsausschusses der Bezirksstelle Frankfurt und der Abgeordnetenversammlung sowie der Grundsätze der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), Bezirksstelle Frankfurt, über die Tätigkeit im ärztlichen Notdienst und Honorierung der erbrachten ärztlichen Leistungen. In den insgesamt 18 streitbefangenen Quartalen wurde ein Betriebskostenanteil in Höhe von 35 % von dem vom Kläger im Notdienst in den Bezirken Hanau, Main-Kinzig-West und Seligenstadt erzielten Honorar abgezogen. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 Buchst a der von der Vertreterversammlung der Beklagten im September 2002 beschlossenen NDO war für die Finanzierung des organisierten Notdienstes ein Abzug eines Betriebskostenanteils von mindestens 15 % und höchstens 35 % bezogen auf die im Rahmen des Notdienstes von den Notdienstärzten erarbeiteten Honorare zu erheben. Art und Umfang des Betriebskostenabzugs waren nach § 2 Abs 2 NDO von der - aus den in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten bestehenden - Notdienstgemeinschaft festzulegen und nach § 8 Abs 3 Satz 2 NDO von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen. Der Geschäftsausschuss der Bezirksstelle Frankfurt beschloss am 2.11.2002 die Erhebung eines Betriebskostenabzuges in Höhe von 35 %. Mit rechtskräftigen Urteilen vom 18.6.2008 (L 4 KA 59/06 und 64/06) entschied das Hessische LSG, dass dieser Beschluss wegen fehlender Normsetzungsbefugnis des Geschäftsausschusses rechtswidrig gewesen sei und für die dort streitigen Quartale I/2003 und II/2003 nur ein Betriebskostenabzug in Höhe von 15 % habe erfolgen dürfen.

3

Die Beklagte fügte den Honorarbescheiden für die streitbefangenen Quartale jeweils Kontoauszüge bei, aus denen sich die Betriebskostenabzüge in Höhe von 35 % ergaben. Gegen die Honorarbescheide für die Quartale I/2004 bis IV/2007 - mit Ausnahme des Quartals III/2004 - legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte gab mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 den Widersprüchen für die Quartale I, II und IV/2004 im Hinblick auf das Urteil des LSG vom 18.6.2008 statt, soweit der Notfalldienst (NFD) in Hanau betroffen war, und wies im Übrigen die Widersprüche des Klägers zurück. Für die Zeit ab dem 1.1.2005 lägen wirksame Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen der Notdienstgemeinschaften vor, mit denen einem Betriebskostenanteil von 35 % zugestimmt worden sei. Die hiergegen erhobene Klage war vor dem SG erfolglos (Urteil vom 10.2.2010).

4

Das LSG hat die Berufung mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Soweit die Klage auch gegen die Festsetzung des Betriebskostenanteils für die Quartale III und IV/2003 sowie III/2004 gerichtet gewesen sei, sei sie bereits unzulässig, weil der Kläger gegen die Honorarbescheide keinen Widerspruch eingelegt habe. Im Übrigen habe das SG die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der Kläger habe mit seiner Erklärung im September 2002 die Honorierungsgrundsätze der Beklagten und damit auch den Abzug des für die Vertragsärzte gültigen Betriebskostenanteils akzeptiert. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für den Notdienst sei § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, wonach die Satzung insbesondere Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten müsse. Die Abgeordnetenversammlung der Beklagten habe die ab dem 1.10.2002 geltende NDO beschlossen, die gemäß § 27 der Satzung der Beklagten Bestandteil der Hauptsatzung sei. Danach seien Art und Umfang des Betriebskostenabzugs von der Versammlung der Notdienstgemeinschaft, die von den in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten gebildet werde, festzulegen und von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen. Die Beschlüsse, mit denen die Notdienstgemeinschaften den Betriebskostensatz auf 35 % festgelegt hätten, ließen ausreichend erkennen, dass die Notdienstgemeinschaften über die Höhe des Abzugs eine Entscheidung getroffen hätten. Soweit in den Protokollen Formulierungen wie "die Versammlung nimmt den Betriebskostenanteil von 35 % zustimmend zur Kenntnis" zu finden seien, genüge dies den Anforderungen an eine wirksame Beschlussfassung. Die Beschlüsse hätten dem Kläger, der nicht Mitglied der Beklagten sei, auch nicht bekanntgegeben werden müssen. Als Externem stehe ihm kein Recht zu, die Einhaltung von Form- und Verfahrensvorschriften von Organen der Beklagten gerichtlich überprüfen zu lassen. Sein Status als externer Notdienstarzt schließe ebenfalls aus, ihn mit dem Argument zu hören, die Erhebung eines Betriebskostenanteils von 35 % verstoße gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip. Von ihm werde keine Gebühr erhoben, sondern ein Kostenanteil auf vertraglicher Grundlage gefordert.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Bei den den Honorarbescheiden beiliegenden Kontoauszügen, auf denen der Betriebskostenanteil jeweils ausgewiesen worden sei, habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt, sodass die Klage auch hinsichtlich der Quartale III/2003, IV/2003 und III/2004 zulässig sei. Der Betriebskostenabzug hätte lediglich 15 % betragen dürfen. Die Beschlüsse der Notdienstversammlung gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 der NDO gälten nach § 5 Abs 5 Satz 2 der NDO nur für deren Mitglieder. Daran ändere auch seine "Erklärung über die Teilnahme am ärztlichen Notdienst" nichts, in der er lediglich die Beschlüsse des Vorstandes der Beklagten, des Geschäftsausschusses der Bezirksstelle Frankfurt und der Abgeordnetenversammlung und zum anderen die Grundsätze der Beklagten über die Tätigkeit im ärztlichen Notdienst anerkannt habe. Dass Beschlüsse der Notdienstversammlung nur für deren Mitglieder wirksam seien, erscheine auch sinnvoll, weil nur sie in der Versammlung ein Stimmrecht besäßen. Entgegen § 8 Abs 3 Satz 2 NDO sei die Höhe des Betriebskostenabzugs nicht von der Notdienstgemeinschaft festgelegt worden. In keiner der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Notdienstversammlungen sei es zu einer Abstimmung gekommen. Die Beklagte habe vielmehr lediglich die Möglichkeit gegeben, den von ihr seit Jahren einheitlich festgelegten Anteil von 35 % zur Kenntnis zu nehmen. Damit seien wesentliche Vorschriften über die Kompetenzverteilung außer Acht gelassen worden. Der Wirksamkeit der Beschlüsse stehe auch entgegen, dass sie nicht per Rundschreiben oder Veröffentlichung im Hessischen Ärzteblatt bekanntgegeben worden seien. Entgegen der Auffassung des LSG könne er sich auch als Nichtvertragsarzt auf einen Verstoß gegen Form- und Verfahrensvorschriften berufen. Die Erhebung eines Betriebskostenanteils von 35 % verstoße überdies gegen das Kostendeckungsprinzip, weil dauerhaft ein erheblicher Überschuss erzielt werde, wie sich aus zahlreichen Protokollen von Jahreshauptversammlungen der Notdienstgemeinschaften ergebe.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 19.10.2011 und des Sozialgerichts Marburg vom 10.2.2010 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in den Quartalen III/2003 bis einschließlich IV/2007 über einen Anteil von 15 % hinaus einbehaltenen Betriebskosten aus dem im ärztlichen Notfalldienst erzielten Honorar, insgesamt 174 852,71 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn auszuzahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Der Betriebskostenanteil von 35 % auch für Nichtvertragsärzte sei ordnungsgemäß beschlossen worden. Auf das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip könne sich der Kläger nicht berufen. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips sei im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Der Abzug eines Betriebskostenanteils von 35 % von dem vom Kläger im ärztlichen Notdienst erzielten Honorar in den streitbefangenen Quartalen war rechtmäßig.

10

1. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Klage hinsichtlich der Quartale III/2003, IV/2003 und III/2004 unzulässig ist. Die Honorarbescheide für diese Quartale hat der Kläger nicht angefochten. Er hat vielmehr im gesamten Verfahren die Auffassung vertreten, es bedürfe keines Widerspruchs, weil die Beklage hinsichtlich des Betriebskostenanteils keine Verwaltungsakte erlassen habe. Die Festsetzung des Betriebskostenanteils für diese Quartale ist gemäß § 77 SGG für die Beteiligten damit bindend geworden. Sie war jeweils Regelungsbestandteil des Honorarbescheides. Zwar war der Betriebskostenanteil auf einem gesonderten Blatt mit der Überschrift "Kontoauszug für das … Quartal … - wichtige Unterlagen für die Steuerklärung" ausgewiesen. Der Honorarbescheid konnte aber erkennbar nur im Zusammenhang mit diesem Kontoauszug gelesen werden. Nur aus dem Kontoauszug ergab sich, welche Gutschriften und Belastungen für das jeweilige Quartal erfolgten und welcher Betrag letztlich zur Auszahlung gelangte. Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich dabei nicht lediglich um ein "Kontokorrent", mit dem wechselseitige Ansprüche ausgewiesen wurden. Hinsichtlich der allgemeinen Verwaltungskosten und des Betriebskostenanteils enthielt der Honorarbescheid vielmehr eine verbindliche Teilregelung im Rahmen der Honorarfestsetzung. Davon ist auch der Kläger in seinen Widersprüchen betreffend die übrigen Quartale ausgegangen.

11

2. Hinsichtlich der Quartale I, II und IV/2004 bis IV/2007 ist die Klage unbegründet.

12

a) Für den Kläger als Nichtvertragsarzt waren die NDOen der Beklagten vom 20.9.2002 (gültig vom 1.10.2002 bis 31.12.2004) und vom 15.12.2004 (gültig ab dem 1.1.2005) und die auf ihrer Grundlage ergangenen Beschlüsse verbindlich. Nach § 11 Abs 1 Satz 2 der NDOen der Beklagten konnten nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte Notdienste übernehmen, wenn sie zuvor schriftlich die Anerkennung der NDO bestätigten. Da die NDOen in § 8 Abs 3 jeweils die Möglichkeit der Festsetzung eines besonderen Kostenbeitrags für die Finanzierung des organisierten Notdienstes vorsahen, erfolgte die Beteiligung des Nichtvertragsarztes von vornherein mit der Maßgabe, dass der Arzt sich mit einer dem Beitrag der Mitglieder der KÄV entsprechenden Abgabe an den Kosten des NFD zu beteiligen hatte. Der Kläger hat am 30.9.2002 eine entsprechende Erklärung abgegeben, mit der er sich der NDO, den ergänzenden Beschlüssen sowie den Grundsätzen zur Tätigkeit im ärztlichen Notdienst und Honorierung dieser Tätigkeit unterstellt hat. Mit der allgemeinen Bezugnahme hat der Kläger auch die jeweils geltenden Regelungen zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes durch die am Notfalldienst teilnehmenden Ärzte akzeptiert. Dass die Versammlung der jeweiligen Notdienstgemeinschaft, in deren Bezirk der Kläger tätig wurde, in dieser Erklärung nicht ausdrücklich genannt ist, ist unschädlich. Die Erklärung bringt hinreichend zum Ausdruck, dass der Kläger unter denselben Bedingungen wie ein Vertragsarzt am ärztlichen Notdienst teilnehmen soll und will.

13

Das BSG hat bereits mit Urteil vom 12.5.1993 (SozR 3-2500 § 81 Nr 5) entschieden, dass Kostenbeiträge zur Finanzierung des ärztlichen NFD auch von den am NFD teilnehmenden Ärzten erhoben werden dürfen, die nicht Mitglieder der KÄV sind. Wolle ein Arzt im Rahmen der Notfallversorgung von der KÄV eingesetzt werden, unterstelle er sich zwar nicht deren Satzungsgewalt, erkläre sich aber damit einverstanden, dass die für Mitglieder geltenden Regelungen auf ihn übertragen würden. Dass auch Nichtmitgliedern der KÄV eine solche Abgabe abverlangt wird, hat das BSG als rechtlich unbedenklich angesehen, weil der Kostenbeitrag nicht an spezifische Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis anknüpft, sondern sich im Wesentlichen als ein Benutzungsentgelt darstellt (BSG aaO S 13 f).

14

Die besondere Rechtsstellung des am NFD teilnehmenden Nichtvertragsarztes ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag grundsätzlich dieselben rechtlichen Maßstäbe wie für Vertragsärzte gelten, dass sich andererseits ein Nichtvertragsarzt aber nicht auf solche Vorschriften berufen kann, die ausschließlich den Belangen der Vertragsärzte dienen und sicherstellen sollen, dass diese ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Wer aus Rechtsgründen an dem Erlass von Regelungen über den NFD nicht beteiligt ist, kann nicht geltend machen, die zur Normsetzung berufenen Personen hätten ihre sich aus der Mitgliedschaft in dem jeweiligen Beschlussgremium ergebenden Rechte nicht ausreichend wahrgenommen. Dieser Grundgedanke, dass ein Außenstehender, der sich in einer Einrichtung betätigt, deren Trägerorganisation er nicht angehört, etwaige Mängel interner Vorgänge nicht geltend machen kann, findet sich auch in anderen Rechtsbereichen. So ist in dem - insoweit vergleichbaren - Vereinsrecht anerkannt, dass die Anfechtung eines Beschlusses voraussetzt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Rechtshängigkeit Mitglied des Vereins ist (vgl BGH Urteil vom 2.7.2007 - II ZR 111/05 - NJW 2008, 69). Im Übrigen ist dort auch anerkannt, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung trotz Verfahrensfehlern wirksam sein können (vgl BGHZ 59, 369: Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder; modifizierend hinsichtlich der Relevanz des Verfahrensfehlers BGH, NJW 2008, 69: Zu ungenaue Bestimmung des Gegenstands der Beschlussfassung).

15

b) Der Betriebskostenanteil in Höhe von 35 % des im Notdienst erarbeiteten Honorars ist in den streitbefangenen Quartalen wirksam festgesetzt worden. Das BSG hat mit dem Urteil vom 12.5.1993 (SozR 3-2500 § 81 Nr 5)entschieden, dass die KÄV auf der Grundlage von § 368m Abs 1 Satz 2 Nr 4 RVO in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung, wonach die Satzung der KÄV Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel haben muss, Gegenleistungen für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen verlangen und die Höhe solcher Unkostenumlagen nach den Vorteilen bestimmen kann, die ihren Mitgliedern aus der Benutzung der entsprechenden Einrichtungen erwachsen. Aus der seit dem 1.1.1989 geltenden gleichlautenden Vorschrift des § 81 Abs 1 Nr 5 SGB V ergibt sich nichts anderes. Regelungstechnisch reicht es dabei aus, wenn die Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält und die betragsmäßige Festsetzung der Beiträge einer anderen normativen Regelung überlassen wird (vgl BSG aaO S 12; SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass gemessen hieran die Bestimmung des Betriebskostenanteils nicht zu beanstanden ist.

16

Bei den für den streitbefangenen Zeitraum geltenden NDOen handelte es sich um Satzungen, deren Wirksamkeit auch vom Kläger nicht bezweifelt wird. Die NDOen sind nach der bindenden Auswertung des Landesrechts durch das LSG (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 14; Nr 3 RdNr 16; SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 17; Nr 3 RdNr 18) nach § 27 der Satzung jeweils Bestandteil der Hauptsatzung der Beklagten. Sie sahen in dem in beiden hier anwendbaren Fassungen gleichlautenden § 8 Abs 3 Satz 1 vor, dass, soweit die beim Betrieb von Notdienstzentralen und Notdienstleitstellen zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichend sind, für die Finanzierung des organisierten Notdienstes ein Abzug eines angemessenen Betriebskostenanteils von mindestens 15 %, höchstens 35 % bezogen auf die im Rahmen des Notdienstes erarbeiteten Honorare vorzunehmen war. Art und Umfang des Betriebskostenanteils waren gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 NDO von der Versammlung der Notdienstgemeinschaft festzulegen und von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle(Fassung vom 20.9.2002) bzw vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium (Fassung vom 15.12.2004) zu genehmigen. Die Notdienstgemeinschaft bestand nach § 2 Abs 2 NDO aus den in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten. Damit waren die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel in der Satzung selbst geregelt. Die Konkretisierung innerhalb des vorgegebenen Rahmens durfte den mit den jeweiligen regionalen Besonderheiten vertrauten ortsnahen Gremien überlassen werden. Die Vertreterversammlung hat insofern in zulässiger Weise ihre Rechtsetzungsbefugnis an die Notdienstgemeinschaften delegiert.

17

Die Vorinstanzen haben auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die konkreten Festsetzungen des Betriebskostenabzugs nicht zu beanstanden waren. Dass die jeweiligen Notdienstgemeinschaften einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, ist nicht zweifelhaft, soweit sich aus den Versammlungsprotokollen ergibt, dass die Notdienstgemeinschaft dem Betriebskostenanteil von 35 % "zustimmt" oder ihn "bestätigt" hat. Aber auch in den Fällen, in denen die Notdienstgemeinschaft die Festsetzung des Betriebskostenanteils nur "zustimmend zur Kenntnis genommen" oder auch nur "zur Kenntnis genommen" hat, sind SG und LSG vertretbar von einer ausreichenden Willensbildung im zuständigen Beschlussgremium ausgegangen. Mangels ausdrücklicher Vorgaben für das Verfahren der Beschlussfassung in den NDOen konnte es als hinreichend angesehen werden, dass der vorgeschlagene Betriebskostenanteil von der Notdienstgemeinschaft gebilligt und dies dokumentiert wurde. Das konnte auch bei einer bloßen Kenntnisnahme angenommen werden, zumal es in beiden Fällen, in denen nur die Kenntnisnahme protokolliert wurde (Versammlung der Notdienstgemeinschaft Main-Kinzig-West vom 15.1.2004 und der Notdienstgemeinschaft Seligenstadt vom 1.11.2006), nur um die Fortschreibung einer bestehenden Regelung ging. SG und LSG haben insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Anforderungen an Verfahren und Dokumentation der Willensbildung in der vertragsärztlichen Selbstverwaltung überspannt würden, wenn stets die Durchführung und Protokollierung einer förmlichen Beschlussfassung gefordert würde. Soweit der Kläger rügt, dass den Mitgliedern der Notdienstgemeinschaften ihr Entscheidungsspielraum nicht hinreichend deutlich gewesen sei, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung nicht in Frage. Das SG hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass es allein auf eine hinreichend deutliche Willensäußerung, nicht aber auf den Wissensstand und die subjektiven Vorstellungen der einzelnen Mitglieder ankommt. Die NDOen und die darin vorgesehene Kompetenzverteilung waren den Mitgliedern im Übrigen bekannt gemacht worden. Es kann daher auch ohne ein weiteres Informationsschreiben der Beklagten über die Neuregelung, wie der Kläger es für erforderlich hält, unterstellt werden, dass die Notdienstgemeinschaften in Kenntnis ihres Handlungsspielraums entschieden haben.

18

Selbst wenn man entsprechend dem Vortrag des Klägers davon ausgeht, dass bei der Ladung und Information der Mitglieder der Notdienstgemeinschaften die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 5 Abs 5 der NDOen nicht eingehalten wurden, könnte sich der Kläger hierauf nicht berufen. Die Einhaltung von Ladungsfristen und die ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung betrifft allein Rechte der Mitglieder der Notdienstgemeinschaften. Das Verfahrensrecht sichert insofern die effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Mitglieder, die mit ihren Beschlüssen zuvörderst eigene Angelegenheiten regeln. Die Festsetzung der Höhe des Betriebskostenanteils hat unmittelbare Auswirkungen auf das Honorar der an der Beschlussfassung Beteiligten und nur mittelbar auf die am NFD teilnehmenden Nichtvertragsärzte. Die Verletzung von Verfahrensrecht unterstellt, hat das LSG im Hinblick auf die oben dargestellten Grundsätze zu Recht ausgeführt, dass der Kläger sich als Nichtmitglied hierauf nicht berufen kann, wenn es sich um Binnenrecht der Beklagten handelt, das ausschließlich der Wahrung der Interessen der Mitglieder dient.

19

Ohne Rechtsverstoß sind die Vorinstanzen auch der Auffassung des Klägers entgegengetreten, die Beschlüsse der Notdienstgemeinschaften seien ihm gegenüber nicht ausreichend bekanntgegeben worden. Das LSG hat zu Recht darauf verwiesen, dass Adressaten der Beschlüsse nur die Mitglieder der Notdienstgemeinschaft waren, die hiervon jeweils mit der Zusendung der Protokolle Kenntnis erlangten. Für den Kläger galten die Beschlüsse aufgrund seiner Erklärung, zu den allgemein für Vertragsärzte geltenden Bedingungen im NFD mitzuarbeiten. Eine vertragliche Pflicht der KÄV, den Kläger über Beschlüsse zur konkreten Höhe des Betriebskostenanteils zu informieren, ist der Erklärung nicht zu entnehmen. Der Kläger verfügte aber nach den Feststellungen des LSG nicht nur über die allgemeine Kenntnis, dass ein Betriebskostenanteil bis zu 35 % des erarbeiteten Honorars erhoben werden konnte, sondern auch über die erforderlichen Informationen hinsichtlich des konkret festgesetzten Prozentsatzes. Wenn das LSG das Erfordernis einer weitergehenden förmlichen Bekanntgabe verneint, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Teilnahmeerklärung des Klägers die jeweils gültigen Bestimmungen für Vertragsärzte umfasste, stellte sich die Frage einer Rückwirkung nicht. Soweit in einer Vereinbarung auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist die Wirksamkeit dieser Bezugnahme nicht von einer Information über den jeweils aktuellen Stand der normativen Grundlagen abhängig.

20

c) Der festgelegte Betriebskostenanteil war auch materiell rechtmäßig. Er verstieß insbesondere nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die KÄVen im Rahmen der ihnen zukommenden Satzungsautonomie die für das öffentliche Beitrags- und Gebührenrecht geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe, insbesondere das Äquivalenzprinzip, beachten müssen (vgl zuletzt Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 2/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 24 vorgesehen; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17; aaO Nr 3 RdNr 18; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 40/03 R - USK 2004-145). Letzteres erfordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang besteht. Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17 unter Bezugnahme auf BVerfGE 108, 1, 19; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 110; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 6, RdNr 21 mwN). Entgegen der Auffassung des LSG gilt das Äquivalenzprinzip auch bei der Heranziehung von Nichtvertragsärzten zu einem Kostenbeitrag. Soweit die Nichtvertragsärzte sich dem Regime der für die Mitglieder der KÄVen bestehenden Regelungen unterstellen, gelten für belastende Regelungen dieselben materiell-rechtlichen Maßstäbe. Die Einbeziehung in das vertragsärztliche System auf vertraglicher Grundlage verpflichtet nicht nur zur Beachtung der einschlägigen Normen, sondern berechtigt - von den genannten Ausnahmen abgesehen - den Nichtvertragsarzt auch, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben einzufordern. Allein der Umstand, dass der Kläger freiwillig an dem von der Beklagten organisierten Notdienst teilnimmt, führt nicht dazu, dass er einen rechtswidrigen Honorarabzug hinnehmen muss. Das folgt bereits daraus, dass auch die Tätigkeit des Nichtvertragsarztes im organisierten Notfalldienst den Schutz des Art 12 Abs 1 GG genießt.

21

Ein krasses Missverhältnis zwischen dem Beitrag und den mit der Teilnahme am NFD verbundenen Vorteilen besteht indes nicht. Das LSG hat mit Recht darauf abgehoben, dass der Kläger erst durch die Einteilung zum NFD und die Benutzung der dafür von der Beklagten vorgehaltenen Einrichtungen in die Lage versetzt worden ist, überhaupt an der ambulanten Behandlung von gesetzlich Versicherten teilzunehmen und sich hierdurch Einnahmen in beträchtlicher Höhe zu verschaffen. Der Kläger hat in jedem der streitbefangenen Quartale hochgerechnet ca 30 000 Euro für seine Leistungen im Notdienst erhalten und hat diese Honorare nur erreichen können, weil ihm die von der KÄV geschaffene Infrastruktur zur Verfügung stand. Mit dem Betriebskostenanteil wurden sämtliche Aufwendungen für den Betrieb von NFD-Zentralen gedeckt. Davon umfasst waren alle sächlichen und personellen Mittel für die medizinische Leistungserbringung und die verwaltungstechnische Abwicklung. Ein Anteil von ca 35 % des Gesamthonorars zur Abgeltung der Gesamtheit dieser Kosten erscheint in Anbetracht der durchschnittlichen Praxiskosten der niedergelassenen Vertragsärzte, die außer bei den Psychotherapeuten deutlich über diesem Satz liegen, nicht von vornherein unangemessen. Selbst wenn, wie der Kläger geltend macht, davon auszugehen ist, dass im NFD ein höherer Umsatz mit insgesamt geringeren Mitteln als im normalen Praxisbetrieb gemacht wird, ist ein solcher Ansatz noch nicht zu beanstanden.

22

d) Der Kläger kann sich dem Grunde nach auch darauf berufen, dass von den im NFD tätigen Ärzten keine Beiträge verlangt werden dürfen, die zur Finanzierung der erforderlichen Einrichtungen und sonstigen Aufwendungen nach Grund oder Höhe nicht erforderlich sind (sog Kostendeckungsprinzip; vgl dazu zuletzt Urteil des Senats vom 6.2.2013 - B 6 KA 2/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 81 Nr 5 vorgesehen). Beiträge der hier streitigen Art dürfen die Finanzierung der KÄV durch umsatzbezogene allgemeine Verwaltungskostenbeiträge aller Vertragsärzte lediglich für besondere Aufgabenbereiche ergänzen, aber nicht im originären Aufgabenbereich ersetzen. Das gilt auch für die am Notfalldienst teilnehmenden Nichtvertragsärzte. Soweit das LSG meint, die Entscheidung des BSG vom 12.5.1993 sei nicht einschlägig, weil dort kraft Satzung von Nichtvertragsärzten ein Beitrag erhoben worden sei, während hier der Betriebskostenanteil vom Kläger auf vertraglicher Grundlage erhoben werde, trifft dies nicht zu. Das BSG hat vielmehr in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Heranziehung zu der vom LSG als Mitgliedsbeitrag qualifizierten Unkostenumlage keinen Unterschied mache, auf welcher Rechtsgrundlage die Beteiligung von Nichtkassenärzten am Notfalldienst erfolge (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 13). Unterstellt sich der Nichtvertragsarzt den Vorschriften des Vertragsarztrechts über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen, folgt aus dieser Zuordnung auch, dass bei der Auferlegung von Zahlungspflichten im Zusammenhang mit den Notfalldienstleistungen die Grundsätze gelten, die für die Vertragsärzte gelten.

23

Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip ist jedoch nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die Erhebung des Kostenbeitrags über die Deckung des für den Betrieb der Notfallpraxen erforderlichen Verwaltungsaufwandes hinaus in unzulässiger Weise der Finanzierung allgemeiner Aufgaben der KÄV dient. Die vom Kläger aufgezeigten Protokollnotizen deuten zwar darauf hin, dass der Beitrag in Höhe von 35 % des Gesamthonorars mehr als kostendeckend ist. Das führt aber lediglich dazu, dass Rücklagen gebildet werden, die in den NDOen (jeweils § 9 Abs 3 Satz 3) in angemessener Höhe auch ausdrücklich vorgesehen waren. Diese Rücklagen sind auch erforderlich, um größere Anschaffungen abzusichern. Sie wurden etwa auch dafür eingesetzt, Nachzahlungen, die nach dem Urteil des LSG von 2008 zur Höhe des Betriebskostenanteils notwendig wurden, zu leisten. Ein Betriebsmittelbestand in Höhe von 120 000 Euro, wie er im Protokoll der Jahreshaupt- und Gründerversammlung Main-Kinzig-West und Schöneck am 15.1.2004 ausgewiesen wurde, ist nicht geeignet, die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Frage zu stellen. Soweit es in der Zusammenfassung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung der NFD-Gemeinschaft Frankfurt heißt, die Zentrale habe ein beachtliches Guthaben erwirtschaftet, durch das sich die Betriebsmittelrücklage enorm erhöht habe, belegt dies ebenfalls keine zweckwidrige Verwendung der Mittel. Die Höhe der Betriebsmittelrücklage wird dort zum Anlass genommen, mit der KÄV Hessen über eine Senkung des Betriebskostenanteils zu diskutieren. Die Feststellung einer Rücklage in Höhe von 522 851,72 Euro bei der NFD-Gemeinschaft Main-Kinzig-West führte am 30.10.2007 zu dem Beschluss, dass mit dem Vorstand über eine Rückzahlungsmöglichkeit verhandelt werden sollte. Dass die nicht für den laufenden Betrieb verwendeten Mittel zur Finanzierung allgemeiner Aufgaben eingesetzt würden, ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Dafür fehlt es selbst bei Betriebsmitteln im sechsstelligen Eurobereich im Hinblick auf die Relation zu den gesamten Verwaltungskosten der Beklagten an jedem Anhaltspunkt (vgl Senatsurteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 2/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 24 vorgesehen).

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.

(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.

(3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.

(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.