Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.

(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.

(3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.

(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 32


(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Mon
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung


(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten


(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 19a


(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für geset
zitiert 3 andere §§ aus dem .

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(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten


(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 100 Unterversorgung


(1) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt die Feststellung, daß in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht; die durch Ermächtigung an der vertragsärz

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Sozialgericht München Urteil, 17. Okt. 2018 - S 38 KA 730/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Honorarbescheid für das Quartal 3/2015 in

Sozialgericht München Urteil, 01. Dez. 2016 - S 38 KA 1844/14

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Ausgangsbescheid der Beklagten

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juli 2017 - L 12 KA 17/15

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Tenor I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.09.2014, S 43 KA 1033/12 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerinnen haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Rev

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Sept. 2016 - L 12 KA 35/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Dezember 2014, S 39 KA 72/13, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Mai 2016 - L 12 KA 37/15

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Januar 2015, S 28 KA 648/13, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III.

Sozialgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - S 38 KA 718/13

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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Tatbestand Gegenstand der Verfahren sind die Zuweisung des Regelleistungsvolumens für das Quartal 1/2010 (= Az. S

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - L 12 KA 121/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2014, S 28 KA 1440/12 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Re

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2016 - L 12 KA 29/13 KL

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Die Klage der Klägerin gegen den Beschluss des Landesschiedsamtes vom 18.12.2012 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1)

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juli 2015 - L 12 KA 64/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nich

Sozialgericht München Urteil, 21. März 2018 - S 38 KA 338/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand der Klage zum Sozialgericht München ist der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbeschei

Sozialgericht München Urteil, 04. Feb. 2015 - S 38 KA 1031/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor I. Der Honorarbescheid der Beklagten vom 14.08.2013 für das Quartal 1/2013 sowie der hierauf Bezug nehmende Widerspruchsbescheid vom 14.05.2014 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über die Honorarfestsetzung des Kläge

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Mai 2016 - L 12 KA 39/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts München vom 04.02.2015 in den Verfahren S 38 KA 1031/14, 1174/14, 1175/14, 1471/14, 1864/14 und 1865/14 aufgehoben und die Klagen des Klägers abgewiesen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juni 2016 - L 12 KA 150/14

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin vom 18.09.2014 wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.07.2014 (Az.: S 38 KA 262/13) sowie der Honorarbescheid der Beklagten für das Quartal 1/2007 vom 10.07.2007 in der Gestalt des Wid

Bundessozialgericht Urteil, 08. Aug. 2018 - B 6 KA 26/17 R

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2018 - B 6 KA 17/17 R

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2016 und des Sozialgerichts Potsdam vom 6. Mai 2015 geändert. Die Beklagte wird unter

Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2018 - B 6 KA 15/17 R

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

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Bundessozialgericht Beschluss, 21. März 2018 - B 6 KA 72/17 B

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 6 KA 44/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 24. Jan. 2018 - B 6 KA 2/17 R

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. November 2016 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgericht

Bundessozialgericht Urteil, 24. Jan. 2018 - B 6 KA 23/16 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 und des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewie

Bundessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - B 6 KA 41/16 R

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. September 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Okt. 2017 - B 6 KA 8/16 R

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 9. Februar 2016 geändert. Die Honorarbescheide der Beklagten vom 14. Juli 2011, 13. Oktober 2011, 14. Januar 2012 und

Bundessozialgericht Urteil, 11. Okt. 2017 - B 6 KA 36/17 R

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor Auf die Revisionen der Klägerin, der Beklagten und des Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. März 2017 geändert, soweit das Sozialgericht die Beklagte verpflic

Bundessozialgericht Urteil, 11. Okt. 2017 - B 6 KA 35/17 R

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor Auf die Revisionen des Klägers, der Beklagten und des Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. März 2017 geändert, soweit das Sozialgericht die Beklagte verpflich

Bundessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - B 6 KA 7/17 R

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. November 2016 (L 4 KA 44/14) insoweit aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das

Bundessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - B 6 KA 18/17 R

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 17. Januar 2017 (Az L 4 KA 53/14, L 4 KA 54/14 und L 4 KA 55/14) wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - B 6 KA 9/17 R

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 8. November 2016 (L 4 KA 46/14, L 4 KA 47/14, L 4 KA 48/14, L 4 KA 49/14) wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - B 6 KA 3/17 R

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. November 2016 (L 4 KA 40/14, L 4 KA 41/14, L 4 KA 42/14 und L 4 KA 43/14) wird zurückgewies

Bundessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - B 6 KA 16/16 R

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. April 2016 (S 2 KA 223/14) wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - B 6 KA 13/17 R

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. November 2016 (L 4 KA 50/14) insoweit aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen da

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2017 - L 4 KA 48/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 17. Juni  2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Strei

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2017 - L 4 KA 50/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 17. Juni  2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Strei

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2017 - L 4 KA 51/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Mitteilung des Regelleistungsvolumens (RLV) und die Honorarabrechnung für das Quartal II/10. Die Rechtmäßigkeit der Mitteilungen des RLV und der Honorierung für die Quartale II/09 b

Bundessozialgericht Beschluss, 28. Juni 2017 - B 6 KA 76/16 B

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 28. Juni 2017 - B 6 KA 84/16 B

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 09. Mai 2017 - L 4 KA 93/14

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor Auf die Berufungen der Klägerin werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Kiel vom 26. November 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des RLV – Mitteilungsbescheides vom 1. April 2009 und des Honorarbescheides vom 16.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - B 6 KA 6/16 R

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2016 geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - L 4 KA 56/14

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelasse

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - L 4 KA 57/14

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - L 4 KA 55/14

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - L 4 KA 54/14

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Bundessozialgericht Beschluss, 12. Jan. 2017 - B 6 KA 68/16 B

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2016 (L 3 KA 12/14) wird verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 6 KA 4/16 R

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - L 4 KA 43/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts 2. Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 4. Die Revision wird zugela

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - L 4 KA 47/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - L 4 KA 41/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird zuge

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - L 4 KA 51/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Ta

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - L 4 KA 40/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird zuge

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - L 4 KA 45/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird zuge

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - L 4 KA 50/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Ta

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(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände...
(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände...
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die...
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die...
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(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die...
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die...
(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände...
(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände...
(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände...
(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände...
(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für gesetzlich...
(1) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt die Feststellung, daß in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen...
(1) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt die Feststellung, daß in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen...