Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 81 Satzung

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

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Regressansprüche wegen veranlasster physikalisch-medizinischer Leistungen

03.12.2010

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung


(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 79 Organe


(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. Für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen richten organisatorische Einheiten ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung vo
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 78


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erforder

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere1.die verpflichtenden Ma

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser In

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Sozialgericht München Urteil, 01. Dez. 2016 - S 38 KA 379/15

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. III. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts in den Vor-verfahren wird festgestellt. IV. Die Ber

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Okt. 2016 - L 8 SO 246/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2016

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugel

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Jan. 2014 - L 12 KA 91/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tatbestand Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Sachleistungsprinzip und die Präsenzpflicht. Der Kläger war seit 1996 bis 31.06.2012 als Facharzt für Augenheilkunde zur vertragsärztlichen

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 18. Sept. 2015 - S 38 KA 801/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Tatbestand: Gegen die Klägerin, die als praktische Ärztin zugelassen ist, wurde mit Bescheid vom 29.07.2013 e

Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 10. Dez. 2015 - S 11 KR 299/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 04.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2014 aufgrund der ärztlichen Verordnung vom 30.09.2013 die Kosten für die podologische Fuß

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2016 - L 12 KA 69/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Auf die Berufungen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg insoweit aufgehoben, als der Bescheid des Zulassungsausschusses vom 12.07.2013 in der Gestalt des Bescheides des

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - L 12 KA 120/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkörper: Senat Hauptschlagwort: Delegation der Abrechnung Ehepartner Gemeinschaftspraxis Überwachungspflicht Titel: Normenkette: Leitsatz: In dem Rechtsstreit Dr. A., A

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 15. Sept. 2017 - S 38 KA 1276/15

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Bescheid des beklagten Berufungsa

Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 15. Okt. 2015 - S 11 KR 159/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Recht der Klägerin respektive der von ihr im Freistaat Bayern betriebenen Medizinischen Versorgungszentren bzw. der in diesen tätigen Augenärzten auf Verordnung von Krankenfahrten im Sinne von §

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2014 - 21 ZB 14.1953

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Sozialgericht München Urteil, 30. Sept. 2016 - S 49 KA 5196/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der seit dem 01.01.2011 von ihr vorgenommenen Honorarkürzungen nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V zu erteilen, soweit sie anteilig auf die Klägerin entfallen und an

Sozialgericht München Endurteil, 24. Mai 2017 - S 38 KA 205/16

bei uns veröffentlicht am 24.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Bescheid des beklagten Berufungsausschusses

Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor Auf die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen werden das Urteil des Landessozial-gerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 26. Feb

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2018 - 1 BvR 3042/14

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Juni 2017 - B 3 KR 16/16 R

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2016 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - B 6 KA 35/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. August 2016 (L 3 KA 2/16 WA) wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 6 KA 38/15 R

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Aug. 2015 - B 6 KA 41/14 R

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger eine Übergangsfrist bis zum

Landessozialgericht NRW Urteil, 08. Juli 2015 - L 11 KA 63/13

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist eine Disziplina

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Juli 2015 - L 9 KA 4/15 KL

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Genehmigungsfähigkeit

Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 6 KA 11/14 R

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 6 KA 19/14 R

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. September 2013 aufgehoben. Der Honorarbescheid vom 17. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheid

Landessozialgericht NRW Urteil, 12. Nov. 2014 - L 11 KA 106/12

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.09.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist eine Honorarkür

Bundessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2014 - B 6 KA 58/13 B

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Feb. 2014 - 1 L 101/13

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. August 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht weg

Bundessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2013 - B 6 KA 39/12 R

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. Juni 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

Bundessozialgericht Beschluss, 11. Dez. 2013 - B 6 KA 36/13 B

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 6 KA 1/13 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 6 KA 48/12 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 25. Sept. 2013 - S 13 KA 109/10

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 8.024,85 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um eine Honorarkürzung wegen der Verletzung der Fortbildungs

Bundessozialgericht Urteil, 17. Juli 2013 - B 6 KA 34/12 R

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 20. März 2013 - B 6 KA 56/12 B

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Feb. 2013 - B 6 KA 2/12 R

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Aug. 2012 - B 6 KA 47/11 R

bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R

bei uns veröffentlicht am 21.03.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 17. Aug. 2011 - B 6 KA 2/11 R

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2011 - B 6 KA 15/10 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2010 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts B

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 19. Mai 2009 - L 4 KA 2/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. März 2009 - L 4 KA 3/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 28. Juni 2006 - S 10 KA 5811/05

bei uns veröffentlicht am 28.06.2006

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Gesamthonorarabrechnungsbescheides vom 16.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2001 verpflichtet, erneut über das der Klägerin für das Quartal 1/01 zu gewährende Gesamthonorar un

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2006 - L 5 KA 3995/04

bei uns veröffentlicht am 15.03.2006

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2004 aufgehoben und die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Behandlung von bereits an behandelten Patienten abgeschlossen werden kann.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 31. Jan. 2006 - L 4 KA 17/05

bei uns veröffentlicht am 31.01.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2005 - L 4 KA 20/05

bei uns veröffentlicht am 20.06.2005

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 14. Mai 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im gesamten Verfahren. Die Revision wird ni

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2004 - L 5 KA 3917/02

bei uns veröffentlicht am 21.04.2004

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten sind die Honorarforderungen des Klägers bezüglich von ihm erbrachter Kernspintomografie – Untersuchungen für das Quartal 1/00 streitig. 2  Der Kläger war als Facharz

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(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen...
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(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der...
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