Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 85 Gesamtvergütung

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

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zitiert oder wird zitiert von 33 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG | Art 14 Gesamtvergütung der Vertragsärzte im Jahr 1999


(1) Die nach § 85 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte als Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die n

GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG | Art 15 Budget- und Preisregelung vertragszahnärztlicher Versorgung im Jahr 1999


(1) Für das Jahr 1999 darf in der nach § 85 Abs. 2 und 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gesamtvergütung das Ausgabenvolumen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz und Kieferorthopädie die Gesamtheit der über die Kassenzahnärztl

GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG | Art 12 Aufsicht zur Budgetierung 1999


(1) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1, §§ 85, 88 und 125 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 1999 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich nach Abschluß vorzulegen. Die Au

Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte - ArztWohnortG | Art 3Erhöhung der Gesamtvergütungen in den Jahren 2002 bis 2004


Bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung nach § 85 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2002 bis 2004 soll die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genann
wird zitiert von 15 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitliche

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten


(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel


(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Ve
zitiert 14 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 13 Kostenerstattung


(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung


(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitliche

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung


(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel


(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Ve

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung (Lan

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 53 Wahltarife


(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vor

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte


(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 82 Grundsätze


(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche


(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 25 Gesundheitsuntersuchungen


(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 99 Bedarfsplan


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)


(1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. (2) Die Untersuchungen sollen sich auf den

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen


(1) Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. März 2016 - L 12 KA 59/14

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.03.2014 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zu

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2016 - L 12 KA 5055/13

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Auf die Berufungen der Klägerin werden die Urteile des Sozialgerichts München vom 25.11.2013, S 38 KA 5001/12 und S 38 KA 5002/12, sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.05.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Jan. 2014 - L 12 KA 57/12

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Tatbestand Die Beteiligten streiten um einen Einbehalt von Gesamtvergütungsanteilen des Quartals 4/04 in Höhe von 39.734,21 Euro. Der Einbehalt basiert auf dem als „Vertrag über eine integrierte Versorgung nach § 140a SGB V für

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2019 - L 20 KR 502/17

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.06.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - L 12 KA 209/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2014 und die Honorarbescheide der Beklagten vom 16. November 2011 und 15. Februar 2012 jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheid

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2016 - L 12 KA 29/13 KL

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Tenor I. Die Klage der Klägerin gegen den Beschluss des Landesschiedsamtes vom 18.12.2012 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1)

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juli 2015 - L 12 KA 9/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor I. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 08.11.2013 (S 49 KA 405/10 und S 49 KA 399/12) werden zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - L 12 KA 5022/14 KL

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2014 - L 12 KA 58/13

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Zwischen den Bet

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Feb. 2018 - L 5 KR 224/14

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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 09.04.2014 verurteilt, der Klägerin 117,64 € zu erstatten. II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechts

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2017 - L 12 KA 157/15

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Juli 2015, S 28 KA 296/14, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. II. Die Re

Sozialgericht München Urteil, 04. Feb. 2015 - S 38 KA 1031/14

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Sozialgericht München Urteil, 10. Juli 2015 - S 28 KA 296/14

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe eine Auskunftspflicht der Bekl

Sozialgericht München Urteil, 30. Sept. 2016 - S 49 KA 5196/15

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Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der seit dem 01.01.2011 von ihr vorgenommenen Honorarkürzungen nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V zu erteilen, soweit sie anteilig auf die Klägerin entfallen und an

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Okt. 2018 - W 8 K 16.1284

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläu

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. Juni 2016 - L 12 KA 150/14

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Bundessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - B 12 KR 11/17 R

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

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Bundessozialgericht Urteil, 08. Aug. 2018 - B 6 KA 26/17 R

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2018 - B 6 KA 17/17 R

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2016 und des Sozialgerichts Potsdam vom 6. Mai 2015 geändert. Die Beklagte wird unter

Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2018 - B 6 KA 15/17 R

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. April 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 21. März 2018 - B 6 KA 72/17 B

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Jan. 2018 - B 6 KA 43/16 R

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 28. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2017 - L 4 KA 2/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bundessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - B 6 KA 33/16 R

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

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Bundessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - B 6 KA 41/16 R

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

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Bundessozialgericht Urteil, 11. Okt. 2017 - B 6 KA 32/17 R

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

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Bundessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - B 6 KA 7/17 R

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

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Bundessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - B 6 KA 9/17 R

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

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Bundessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - B 6 KA 16/16 R

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

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Bundessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - B 6 KA 13/17 R

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2017 - L 4 KA 48/15

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2017 - L 4 KA 50/15

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 17. Juni  2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Strei

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2017 - L 4 KA 51/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Mitteilung des Regelleistungsvolumens (RLV) und die Honorarabrechnung für das Quartal II/10. Die Rechtmäßigkeit der Mitteilungen des RLV und der Honorierung für die Quartale II/09 b

Bundessozialgericht Urteil, 28. Juni 2017 - B 6 KA 36/16 R

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17. August 2016 geändert. Die Honorarbescheide der Beklagten vom 25. Juli 2007 (Quartal I/2007), vom 24. Oktober

Bundessozialgericht Urteil, 28. Juni 2017 - B 6 KA 29/17 R

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2016 werden zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 10. Mai 2017 - B 6 KA 5/16 R

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2015 werden zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 09. Mai 2017 - L 4 KA 93/14

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor Auf die Berufungen der Klägerin werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Kiel vom 26. November 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des RLV – Mitteilungsbescheides vom 1. April 2009 und des Honorarbescheides vom 16.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - L 5 KR 1036/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.03.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten fü

Bundessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - B 6 KA 6/16 R

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2016 geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - L 4 KA 56/14

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelasse

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - L 4 KA 57/14

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - L 4 KA 55/14

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - L 4 KA 54/14

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 6 KA 38/15 R

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 16. Nov. 2016 - S 13 KA 173/12 WA

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist der Honorarbescheid der Beklagten für das 4. Quartal 2007. 2 Der Kläger ist psychologischer..

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - L 4 KA 43/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts 2. Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 4. Die Revision wird zugela

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - L 4 KA 47/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - L 4 KA 41/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird zuge

Referenzen

(1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. (2) Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des...
(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von...
(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die...
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre...
(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen...
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(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer...
(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge. (2) Die...
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung (Landesschiedsämter...
(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist...
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(1) Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen...
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(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitlichen...
(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt...
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der...
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(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die...