Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - B 5 RS 1/13 R

published on 30.10.2014 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - B 5 RS 1/13 R
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Gericht

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Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurĂŒckverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im ÜberprĂŒfungsverfahren darĂŒber, ob der Beklagte die bisherige Höchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten, die der KlĂ€ger wĂ€hrend seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs (Sonderversorgungssystem Nr 2 der Anl 2 zum AAÜG) tatsĂ€chlich erzielt hat, im sog ÜberfĂŒhrungsbescheid nach § 8 AAÜG zurĂŒcknehmen und zusĂ€tzlich Verpflegungsgeldzahlungen als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss.

2

Der 1925 geborene KlĂ€ger stand vom 19.9.1955 bis zum 31.12.1985 im Dienst der Deutschen Volkspolizei der DDR und erhielt vom 1.1.1961 bis 31.12.1985 Verpflegungsgeld in unterschiedlicher Höhe (vgl Anl 1 zum Widerspruchsbescheid vom 15.7.2009). Der Beklagte stellte ab dem 19.9.1955 bis zum 31.12.1985 Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr 2 der Anl 2 zum AAÜG sowie die dabei erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das gezahlte Verpflegungsgeld zu berĂŒcksichtigen (ÜberfĂŒhrungsbescheid vom 29.11.1995 idF des Änderungsbescheides vom 6.5.1997 und des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 5.9.2001). Im Dezember 2008 beantragte der KlĂ€ger die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte. Der Beklagte lehnte es jedoch ab, den ÜberfĂŒhrungsbescheid zurĂŒckzunehmen und Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen (Bescheid vom 19.5.2009 und Widerspruchsbescheid vom 15.7.2009).

3

Das SG Halle hat diese Bescheide aufgehoben und den Beklagten "unter AbĂ€nderung des Bescheids vom 29.11.1995 in Gestalt des Bescheides vom 6.5.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 5.9.2001 im Sinne einer Zugunstenregelung verpflichtet, weitere Entgelte vom 19.9.1955 bis zum 31.12.1985 festzustellen, im Einzelnen Verpflegungsgeld" fĂŒr die Zeit von 1961 bis 1985 in bezifferter Höhe (Urteil vom 28.6.2012).

4

Das LSG Sachsen-Anhalt hat die Berufung des Beklagten zurĂŒckgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 27.6.2013): Der Beklagte sei verpflichtet, Verpflegungsgeld als tatsĂ€chlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Der Begriff des "Arbeitsentgelts" iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG bestimme sich nach § 14 SGB IV, wie das BSG im Urteil vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 4) bereits entschieden habe. Soweit der Arbeitsentgeltbegriff aufgrund des § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) von Vorschriften des Steuerrechts abhĂ€nge, sei das am 1.8.1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich. Das Verpflegungsgeld sei Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV. Es stehe jedenfalls im Zusammenhang mit der BeschĂ€ftigung, weil es nur gewĂ€hrt worden sei, weil der KlĂ€ger in einem DienstverhĂ€ltnis mit der Deutschen Volkspolizei der DDR gestanden habe. Da es gleichzeitig der Unterhaltssicherung gedient habe und somit grundsĂ€tzlich eigenwirtschaftlich und nicht beruflich veranlasst gewesen sei, handele es sich keinesfalls um eine bloße AufwandsentschĂ€digung. Verpflegungsgelder seien - als EinkĂŒnfte aus nichtselbstĂ€ndiger Arbeit - nach dem einschlĂ€gigen Bundesrecht am 1.8.1991 auch lohnsteuerpflichtig gewesen und keinesfalls - als "notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung" - ganz ĂŒberwiegend aus eigenbetrieblichen Interessen gewĂ€hrt worden. Schließlich sei Verpflegungsgeld auch nicht nach § 3 Nr 4 Buchst c) EStG steuerfrei gewesen, weil diese Vorschrift nur ZuschĂŒsse "im Einsatz" erfasse. Es sei aber weder vorgetragen noch ergebe sich sonst ein Hinweis darauf, dass das gezahlte Verpflegungsgeld wegen der Teilnahme an außerhalb des normalen Dienstes geleisteten besonderen EinsĂ€tzen gewĂ€hrt worden wĂ€re.

5

Mit der Revision rĂŒgt der Beklagte die Verletzung von § 6 AAÜG: Zu Unrecht knĂŒpfe das LSG zur Auslegung des dort verwendeten Begriffs des "Arbeitsentgelts" ausschließlich an § 14 Abs 1 S 1 SGB IV an. Vielmehr sei der Rechtscharakter von Einnahmen in der DDR unter BerĂŒcksichtigung der systemimmanenten Besonderheiten der geleisteten Zahlungen zu bestimmen und folglich mittelbar auf Rechtsvorschriften der DDR zurĂŒckzugreifen. Das Verpflegungsgeld sei seinem Sinngehalt nach eine sozialpolitisch und fĂŒrsorgerechtlich motivierte Zahlung, die im eigenbetrieblichen Interesse der staatlichen Arbeitgeber gestanden habe, wie sich aus der Verpflegungsordnung des Ministers des Inneren und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21.11.1986 (Verpflegungsordnung) ergebe. Danach sei das Verpflegungsgeld mit der Kasernierung untrennbar verbunden und auch an arbeitsfreien Tagen gezahlt worden, habe also gerade nicht im GegenseitigkeitsverhĂ€ltnis zu erbrachten Dienstleistungen gestanden. Zudem sei Verpflegungsgeld im Zuflusszeitpunkt nach DDR-Recht nicht lohnsteuerpflichtig gewesen. Dagegen sei eine tatbestandliche RĂŒckanknĂŒpfung an das am 1.8.1991 geltende Bundesrecht schon deshalb abzulehnen, weil die einschlĂ€gigen Bestimmungen des Bundesrechts DDR-Sachverhalte weder regeln könnten noch wollten. Andernfalls sei auf DienstkrĂ€fte, die eine Vollverpflegung als Sachleistung erhalten hĂ€tten, die Verordnung ĂŒber den Wert der SachbezĂŒge in der Sozialversicherung fĂŒr das Kalenderjahr 1991 in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 17.12.1990 (SachBezV-BG-1991) anzuwenden, was zu Werten fĂŒhren wĂŒrde, die zum tatsĂ€chlich gewĂ€hrten Verpflegungsgeld in einem krassen MissverhĂ€ltnis stĂŒnden.

6

Der Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der KlÀger, der den vorinstanzlichen Entscheidungen beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurĂŒckzuweisen.

8

Das Verpflegungsgeld sei als laufende monatliche Einnahme aus der BeschĂ€ftigung bei der Volkspolizei der DDR gezahlt worden und mit dieser untrennbar verknĂŒpft. Dieser Zusammenhang ergebe sich unmittelbar aus der Besoldungsordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei. So sei das Verpflegungsgeld nur fĂŒr Zeiten gezahlt worden, fĂŒr die Besoldung gewĂ€hrt worden sei, nĂ€mlich ab dem Tag der Einstellung bei der Volkspolizei der DDR bis zur Entlassung. Das Verpflegungsgeld sei auch bei Urlaub und Krankheit weitergezahlt und nur in FĂ€llen der Urlaubsabgeltung sowie bei unbezahlter Freistellung vom Dienst ausgespart worden. FĂŒr einen Zusammenhang mit dem DienstverhĂ€ltnis spreche auch, dass Verpflegungsgeld nur gezahlt worden sei, wenn der Angehörige nicht an der Vollverpflegung teilgenommen habe. Es habe auch im GegenleistungsverhĂ€ltnis zur BeschĂ€ftigung gestanden, weil das DienstverhĂ€ltnis nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass beim Arbeitnehmer die Einnahme entfalle. Dass es sich beim Verpflegungsgeld um keine Sozialleistung gehandelt habe, sei aus dem Urteil des BSG vom 29.1.2004 (B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr 1) zum Sperrzonenzuschlag abzuleiten. Die Einordnung als Arbeitsentgelt entfalle auch nicht bereits deshalb, weil damit zugleich ein ideelles oder soziales Ziel verfolgt werde. Das Motiv fĂŒr die Arbeitgeberzahlung sei ohne Bedeutung, sodass dem Grunde nach UnterstĂŒtzungsleistungen des Arbeitgebers aus sozialen GrĂŒnden eine Form von Arbeitsentgelt darstellten. Lediglich echte Sozialleistungen, wie das Krankengeld der DDR, seien hiervon ausgenommen. Schließlich habe das Verpflegungsgeld auch nicht als Zehrgeld iS einer AufwandsentschĂ€digung gedient, sondern sei ĂŒber Jahrzehnte hinweg regelmĂ€ĂŸig gezahlt worden. Auch die mangelnde Rentenwirksamkeit des Verpflegungsgeldes nach DDR-Recht stehe dem Arbeitsentgeltcharakter nicht entgegen.

EntscheidungsgrĂŒnde

9

Die zulĂ€ssige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und ZurĂŒckverweisung begrĂŒndet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.

10

Der KlĂ€ger begehrt im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und 3 SGG), die Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 19.5.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 15.7.2009 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die bestandskrĂ€ftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 S 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrages seiner Arbeitsentgelte im sog ÜberfĂŒhrungsbescheid vom 29.11.1995 (idF des Änderungsbescheides vom 6.5.1997 und des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 5.9.2001) zurĂŒckzunehmen und anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung der Verpflegungsgeldzahlungen festzusetzen.

11

Die erstrebte RĂŒcknahme richtet sich nach § 44 SGB X, der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist(§ 8 Abs 3 S 2 AAÜG; vgl auch Senatsurteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 6/09 R - Juris RdNr 13 und ausfĂŒhrlich BSGE 77, 253, 257 = SozR 3-8570 § 13 Nr 1 S 5). Danach ist ein (iS von § 45 Abs 1 SGB X) nicht begĂŒnstigender Verwaltungsakt zurĂŒckzunehmen, soweit er (anfĂ€nglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung fĂŒr die Zukunft zurĂŒckzunehmen (Abs 2 S 1 aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt ist. Die RĂŒcknahme hat (gebundene Entscheidung) fĂŒr die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder "BeitrĂ€ge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs 1 S 1 SGB X). Das Gebot zur rĂŒckwirkenden RĂŒcknahme gilt nicht in bestimmten FĂ€llen der BösglĂ€ubigkeit (Abs 1 S 2 aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfĂ€nglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen FĂ€llen, also ĂŒber die FĂ€lle des Abs 1 S 1 aaO hinaus, fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen werden (Abs 2 S 2 aaO).

12

Da sich § 44 Abs 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die feststellenden Verwaltungsakte im ÜberfĂŒhrungsbescheid vom 29.11.1995 - unmittelbar AnsprĂŒche auf nachtrĂ€glich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 S 1 SGB I) iS der §§ 3 ff und 18 ff SGB I betreffen(BSGE 69, 14, 16 = SozR 3-1300 § 44 Nr 3), kann sich der RĂŒcknahmeanspruch des KlĂ€gers nur aus Abs 2 aaO ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begĂŒnstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fĂŒr die Zukunft zurĂŒckzunehmen (S 1). Er kann auch fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen werden (S 2). Der bestandskrĂ€ftige ÜberfĂŒhrungsbescheid vom 29.11.1995 (idF des Änderungsbescheids vom 6.5.1997 und des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 5.9.2001), der in Bezug auf das die geltend gemachten Verpflegungsgeldzahlungen keinen rechtlich erheblichen Vorteil begrĂŒndet oder bestĂ€tigt hat (nicht begĂŒnstigender Verwaltungsakt iS von § 45 Abs 1 SGB X) und noch nicht erledigt ist, wĂ€re im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (anfĂ€nglich) rechtswidrig gewesen, wenn (auch) das Verpflegungsgeld als tatsĂ€chlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen gewesen wĂ€re.

13

Ob der Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen hĂ€tte treffen können/mĂŒssen, lĂ€sst sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 2 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat das beklagte Land als VersorgungstrĂ€ger fĂŒr das Sonderversorgungssystem der Anl 2 Nr 2(§ 8 Abs 4 Nr 2 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat ua "das tatsĂ€chlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten.

14

Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Sonder-)Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs 1 S 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) fĂŒr jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere EinschrĂ€nkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berĂŒcksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu stellvertr BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 39 und BSG SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 16). Das umstrittene Verpflegungsgeld wĂ€re folglich nur dann zu berĂŒcksichtigen, wenn es - was vorliegend allein in Betracht kommt - "Arbeitsentgelt" iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG gewesen wĂ€re.

15

Dieser Begriff bestimmt sich nach § 14 SGB IV, wie der 4. Senat des BSG (SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 24 ff) bereits entscheiden hat, der frĂŒher fĂŒr das Recht der RentenĂŒberleitung zustĂ€ndig gewesen ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Kann danach im ersten PrĂŒfungsschritt das Vorliegen von Arbeitsentgelt in diesem Sinne bejaht werden, ist im zweiten festzustellen, ob sich auf der Grundlage von § 17 SGB IV iVm § 1 ArEV idF der Verordnung zur Änderung der ArEV und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 12.12.1989 (BGBl I 2177) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, ZuschlĂ€ge, ZuschĂŒsse sowie Ă€hnliche Einnahmen" zu Löhnen oder GehĂ€ltern "zusĂ€tzlich" gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Nur wenn daher kumulativ beide Voraussetzungen erfĂŒllt sind, besteht ausnahmsweise Beitragsfreiheit, wĂ€hrend umgekehrt das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes logisch und rechtlich nicht allein im Blick auf die Steuerfreiheit von Einnahmen bejaht werden kann. Soweit es insofern auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1.8.1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich (BSG aaO RdNr 35 ff). Hiervon geht zutreffend auch das Berufungsgericht aus.

16

Allerdings erfordert die Anwendung bundesrechtlicher Maßstabsnormen unter BerĂŒcksichtigung der genannten PrĂŒfungsschritte die vollumfĂ€ngliche Ermittlung und Feststellung des einschlĂ€gigen Sachverhalts durch die Tatsachengerichte. Hierzu gehört neben der Feststellung der ZahlungsmodalitĂ€ten im Einzelnen (vgl etwa BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 18/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-2400 § 17 Nr 1) auch die Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen DDR-Rechts, aus dem sich der Sinn des in Frage stehenden Verpflegungsgeldes ergibt (BSG SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 29). Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern - nicht anders als bei der Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5 AAÜG(BSG SozR 4-8570 § 5 Nr 10 RdNr 18 ff) - als "generelle AnknĂŒpfungstatsachen".

17

Feststellungen zu den ZahlungsmodalitĂ€ten (zB Zahlungsbeginn, -unterbrechung und -ende, konstante oder schwankende Höhe, Entgeltfortzahlung an dienstfreien Tagen, einsatz[un]abhĂ€ngige GewĂ€hrung) und den Zahlungszwecken unter Heranziehung von DDR-Recht fehlen im angefochtenen Urteil vollstĂ€ndig. Dies wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben und dabei insbesondere unter zeitlicher und sachlicher Zuordnung die jeweils einschlĂ€gigen Regelungen des DDR-Rechts ermitteln mĂŒssen, um aus ihnen generelle Schlussfolgerungen zu ziehen. Denn vor allem steuerrechtlich kommt eine BestĂ€tigung der abschließenden Qualifizierung von Zahlungen als Einkommen durch die Berufungsgerichte erst dann in Betracht, wenn abschließend feststeht, dass sich diese nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen und auch kein Tatbestand der Steuerfreiheit im bundesdeutschen Recht erfĂŒllt ist. Im Rahmen seiner erneuten bundesrechtlichen WĂŒrdigung wird das Berufungsgericht zudem in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten haben, dass sich der RĂŒcknahmeanspruch des KlĂ€gers aus § 44 Abs 2 SGB X ergibt, und die Entscheidung ĂŒber RĂŒcknahme der bestandskrĂ€ftigen Feststellungen im ÜberfĂŒhrungsbescheid fĂŒr die Vergangenheit demzufolge grundsĂ€tzlich im Ermessen des Beklagten steht.

18

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begrĂŒndet oder bestĂ€tigt hat (begĂŒnstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den EinschrĂ€nkungen de
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published on 07.05.2014 00:00

Tenor Auf die Revision des KlÀgers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 2011 aufgehoben.
published on 15.06.2010 00:00

Tenor Auf die Revision des KlÀgers wird das Urteil des SÀchsischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.
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published on 03.06.2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 31.10.2011 und der Bescheid vom 01.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2009 abgeÀndert. Die Beklagte wird verpfl
published on 17.07.2017 00:00

Tenor Die Berufung wird zurĂŒckgewiesen. Kosten sind auch fĂŒr das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. GrĂŒnde I. 1 Der KlĂ€ger begehrt im Berufungsverfahren noch die Feststellung zusĂ€tzlicher Ent
published on 27.04.2017 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten wird zurĂŒckgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der KlĂ€gerin fĂŒr beide RechtszĂŒge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist ein Anspruc
published on 15.03.2017 00:00

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der KlĂ€ger begehrt von d
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Annotations

(1) Der vor der ÜberfĂŒhrung der AnsprĂŒche und Anwartschaften zustĂ€ndige VersorgungstrĂ€ger hat dem fĂŒr die Feststellung der Leistungen zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung unverzĂŒglich die Daten mitzuteilen, die zur DurchfĂŒhrung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsĂ€chlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. FĂŒr Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis fĂŒr Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wĂ€ren, ist dem fĂŒr die Feststellung der Leistungen zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung getrennt fĂŒr jedes Kalenderjahr fĂŒr die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zĂ€hlen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fĂŒnf Arbeitsausfalltage. Der VersorgungstrĂ€ger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem VersorgungstrĂ€ger

1.
ĂŒber alle Tatsachen, die fĂŒr die DurchfĂŒhrung der ÜberfĂŒhrung erforderlich sind, auf Verlangen unverzĂŒglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzĂŒglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die VersorgungstrĂ€ger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter BerĂŒcksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung fĂŒr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch fĂŒr den VersorgungstrĂ€ger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der VersorgungstrĂ€ger hat dem fĂŒr die Feststellung der Leistungen zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung das tatsĂ€chlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der VersorgungstrÀger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) VersorgungstrÀger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund fĂŒr die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemĂ€ĂŸ Artikel 13 des Einigungsvertrages fĂŒr die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der fĂŒr die Feststellung der Leistungen zustĂ€ndige TrĂ€ger der Rentenversicherung ist fĂŒr die ErfĂŒllung der Aufgaben der Rentenversicherung zustĂ€ndig. Er ist an den Bescheid des VersorgungstrĂ€gers gebunden.

(6) Die VersorgungstrĂ€ger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen ĂŒber die DurchfĂŒhrung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der ÜberfĂŒhrung entstehenden Aufwendungen erfolgt. FĂŒr Personen mit in die Rentenversicherung ĂŒberfĂŒhrten Anwartschaften gelten fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der ZustĂ€ndigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes fĂŒr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß fĂŒr die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zustĂ€ndig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung ĂŒberfĂŒhrten AnsprĂŒchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung fĂŒr die Feststellung von Leistungen zustĂ€ndig, stellt sie fĂŒr die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der ÜberfĂŒhrung der AnsprĂŒche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im ĂŒbrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen TrĂ€gern der Rentenversicherung Vereinbarungen ĂŒber die DurchfĂŒhrung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung ĂŒberfĂŒhrten AnsprĂŒchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der SĂ€tze 2 bis 4 von einem anderen TrĂ€ger der Rentenversicherung fĂŒr die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollstĂ€ndig zur VerfĂŒgung und erklĂ€rt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er ĂŒber Unterlagen nicht verfĂŒgt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten ĂŒber Art und Dauer der ausgeĂŒbten BeschĂ€ftigung sowie ĂŒber den Bereich, in dem die BeschĂ€ftigung ausgeĂŒbt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem VersorgungstrĂ€ger Anhaltspunkte dafĂŒr vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem RentenversicherungstrĂ€ger mit. Er ĂŒbermittelt diesem auch die ihm zur VerfĂŒgung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurĂŒckgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist fĂŒr jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist wĂ€hrend der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage fĂŒr das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere TrĂ€ger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den fĂŒr diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) FĂŒr Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. MĂ€rz 1990, in denen eine BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder StaatssekretĂ€r im PolitbĂŒro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
GeneralsekretÀr, SekretÀr oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter SekretĂ€r der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter fĂŒr Sicherheit oder Abteilungsleiter fĂŒr Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den fĂŒr vom Ministerium fĂŒr Staatssicherheit sowie dem Amt fĂŒr Nationale Sicherheit durchzufĂŒhrenden Ermittlungsverfahren zustĂ€ndigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) FĂŒr Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums fĂŒr Staatssicherheit/Amtes fĂŒr Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der AusĂŒbung der TĂ€tigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berĂŒcksichtigt. FĂŒr Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berĂŒcksichtigt, wenn fĂŒr denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berĂŒcksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) FĂŒr Zeiten, fĂŒr die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemĂ€ĂŸ. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein FĂŒnftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den FĂ€llen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den FĂ€llen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berĂŒcksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fĂŒnf Sechsteln berĂŒcksichtigt.

(7) FĂŒr die Feststellung des berĂŒcksichtigungsfĂ€higen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurĂŒckgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit wĂ€hrend der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem BeitrĂ€ge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem spĂ€ter in die freiwillige Zusatzrentenversicherung ĂŒberfĂŒhrt worden sind.

(8) FĂŒr die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im ĂŒbrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die BerechnungsgrundsÀtze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer BeschĂ€ftigung, gleichgĂŒltig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der BeschĂ€ftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes fĂŒr betriebliche Altersversorgung in den DurchfĂŒhrungswegen Direktzusage oder UnterstĂŒtzungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jĂ€hrlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ĂŒbersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des BeschĂ€ftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnissen Steuern und BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberĂŒcksichtigt, die nicht in Geld gewĂ€hrt worden sind.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist fĂŒr jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist wĂ€hrend der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage fĂŒr das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere TrĂ€ger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den fĂŒr diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) FĂŒr Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. MĂ€rz 1990, in denen eine BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder StaatssekretĂ€r im PolitbĂŒro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
GeneralsekretÀr, SekretÀr oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter SekretĂ€r der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter fĂŒr Sicherheit oder Abteilungsleiter fĂŒr Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den fĂŒr vom Ministerium fĂŒr Staatssicherheit sowie dem Amt fĂŒr Nationale Sicherheit durchzufĂŒhrenden Ermittlungsverfahren zustĂ€ndigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) FĂŒr Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums fĂŒr Staatssicherheit/Amtes fĂŒr Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der AusĂŒbung der TĂ€tigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berĂŒcksichtigt. FĂŒr Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berĂŒcksichtigt, wenn fĂŒr denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berĂŒcksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) FĂŒr Zeiten, fĂŒr die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemĂ€ĂŸ. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein FĂŒnftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den FĂ€llen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den FĂ€llen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berĂŒcksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fĂŒnf Sechsteln berĂŒcksichtigt.

(7) FĂŒr die Feststellung des berĂŒcksichtigungsfĂ€higen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurĂŒckgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit wĂ€hrend der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem BeitrĂ€ge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem spĂ€ter in die freiwillige Zusatzrentenversicherung ĂŒberfĂŒhrt worden sind.

(8) FĂŒr die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im ĂŒbrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die BerechnungsgrundsÀtze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer BeschĂ€ftigung, gleichgĂŒltig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der BeschĂ€ftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes fĂŒr betriebliche Altersversorgung in den DurchfĂŒhrungswegen Direktzusage oder UnterstĂŒtzungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jĂ€hrlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ĂŒbersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des BeschĂ€ftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnissen Steuern und BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberĂŒcksichtigt, die nicht in Geld gewĂ€hrt worden sind.

(1) Ist die Revision unbegrĂŒndet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurĂŒck. Ergeben die EntscheidungsgrĂŒnde zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen GrĂŒnden als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurĂŒckzuweisen.

(2) Ist die Revision begrĂŒndet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurĂŒckverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung ĂŒber die Revision braucht nicht begrĂŒndet zu werden, soweit das Bundessozialgericht RĂŒgen von VerfahrensmĂ€ngeln nicht fĂŒr durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht fĂŒr RĂŒgen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich VerfahrensmĂ€ngel geltend gemacht werden, fĂŒr RĂŒgen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurĂŒck, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurĂŒckverweisen, das fĂŒr die Berufung zustĂ€ndig gewesen wĂ€re. FĂŒr das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen GrundsĂ€tze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemĂ€ĂŸ eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhĂ€ngig geworden wĂ€re.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurĂŒckverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Mehrere Klagebegehren können vom KlÀger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zustÀndig ist.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprĂŒngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt fĂŒr die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Verwaltungsakt ist jede VerfĂŒgung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. AllgemeinverfĂŒgung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder BeitrĂ€ge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsĂ€tzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstĂ€ndig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begĂŒnstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fĂŒr die Zukunft zurĂŒckzunehmen. Er kann auch fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen werden.

(3) Über die RĂŒcknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zustĂ€ndige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurĂŒckzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches lĂ€ngstens fĂŒr einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der RĂŒcknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der RĂŒcknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurĂŒckgenommen wird. Erfolgt die RĂŒcknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, fĂŒr den rĂŒckwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der RĂŒcknahme der Antrag.

(1) Der vor der ÜberfĂŒhrung der AnsprĂŒche und Anwartschaften zustĂ€ndige VersorgungstrĂ€ger hat dem fĂŒr die Feststellung der Leistungen zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung unverzĂŒglich die Daten mitzuteilen, die zur DurchfĂŒhrung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsĂ€chlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. FĂŒr Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis fĂŒr Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wĂ€ren, ist dem fĂŒr die Feststellung der Leistungen zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung getrennt fĂŒr jedes Kalenderjahr fĂŒr die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zĂ€hlen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fĂŒnf Arbeitsausfalltage. Der VersorgungstrĂ€ger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem VersorgungstrĂ€ger

1.
ĂŒber alle Tatsachen, die fĂŒr die DurchfĂŒhrung der ÜberfĂŒhrung erforderlich sind, auf Verlangen unverzĂŒglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzĂŒglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die VersorgungstrĂ€ger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter BerĂŒcksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung fĂŒr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch fĂŒr den VersorgungstrĂ€ger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der VersorgungstrĂ€ger hat dem fĂŒr die Feststellung der Leistungen zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung das tatsĂ€chlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der VersorgungstrÀger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) VersorgungstrÀger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund fĂŒr die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemĂ€ĂŸ Artikel 13 des Einigungsvertrages fĂŒr die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der fĂŒr die Feststellung der Leistungen zustĂ€ndige TrĂ€ger der Rentenversicherung ist fĂŒr die ErfĂŒllung der Aufgaben der Rentenversicherung zustĂ€ndig. Er ist an den Bescheid des VersorgungstrĂ€gers gebunden.

(6) Die VersorgungstrĂ€ger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen ĂŒber die DurchfĂŒhrung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der ÜberfĂŒhrung entstehenden Aufwendungen erfolgt. FĂŒr Personen mit in die Rentenversicherung ĂŒberfĂŒhrten Anwartschaften gelten fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der ZustĂ€ndigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes fĂŒr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß fĂŒr die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zustĂ€ndig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung ĂŒberfĂŒhrten AnsprĂŒchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung fĂŒr die Feststellung von Leistungen zustĂ€ndig, stellt sie fĂŒr die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der ÜberfĂŒhrung der AnsprĂŒche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im ĂŒbrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen TrĂ€gern der Rentenversicherung Vereinbarungen ĂŒber die DurchfĂŒhrung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung ĂŒberfĂŒhrten AnsprĂŒchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der SĂ€tze 2 bis 4 von einem anderen TrĂ€ger der Rentenversicherung fĂŒr die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollstĂ€ndig zur VerfĂŒgung und erklĂ€rt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er ĂŒber Unterlagen nicht verfĂŒgt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten ĂŒber Art und Dauer der ausgeĂŒbten BeschĂ€ftigung sowie ĂŒber den Bereich, in dem die BeschĂ€ftigung ausgeĂŒbt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem VersorgungstrĂ€ger Anhaltspunkte dafĂŒr vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem RentenversicherungstrĂ€ger mit. Er ĂŒbermittelt diesem auch die ihm zur VerfĂŒgung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurĂŒckgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begrĂŒndet oder bestĂ€tigt hat (begĂŒnstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den EinschrĂ€nkungen der AbsĂ€tze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung fĂŒr die Zukunft oder fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begĂŒnstigender Verwaltungsakt darf nicht zurĂŒckgenommen werden, soweit der BegĂŒnstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter AbwĂ€gung mit dem öffentlichen Interesse an einer RĂŒcknahme schutzwĂŒrdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwĂŒrdig, wenn der BegĂŒnstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rĂŒckgĂ€ngig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der BegĂŒnstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige TĂ€uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der BegĂŒnstigte vorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstĂ€ndig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober FahrlĂ€ssigkeit nicht kannte; grobe FahrlĂ€ssigkeit liegt vor, wenn der BegĂŒnstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begĂŒnstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurĂŒckgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn WiederaufnahmegrĂŒnde entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begĂŒnstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurĂŒckgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulÀssigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den FĂ€llen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt ĂŒber eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurĂŒckgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens ĂŒber die RĂŒcknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung fĂŒr die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den FĂ€llen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die RĂŒcknahme eines rechtswidrigen begĂŒnstigenden Verwaltungsaktes fĂŒr die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenĂŒber demjenigen, fĂŒr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurĂŒckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder BeitrĂ€ge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsĂ€tzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstĂ€ndig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begĂŒnstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fĂŒr die Zukunft zurĂŒckzunehmen. Er kann auch fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen werden.

(3) Über die RĂŒcknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zustĂ€ndige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurĂŒckzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches lĂ€ngstens fĂŒr einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der RĂŒcknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der RĂŒcknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurĂŒckgenommen wird. Erfolgt die RĂŒcknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, fĂŒr den rĂŒckwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der RĂŒcknahme der Antrag.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begrĂŒndet oder bestĂ€tigt hat (begĂŒnstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den EinschrĂ€nkungen der AbsĂ€tze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung fĂŒr die Zukunft oder fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begĂŒnstigender Verwaltungsakt darf nicht zurĂŒckgenommen werden, soweit der BegĂŒnstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter AbwĂ€gung mit dem öffentlichen Interesse an einer RĂŒcknahme schutzwĂŒrdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwĂŒrdig, wenn der BegĂŒnstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rĂŒckgĂ€ngig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der BegĂŒnstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige TĂ€uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der BegĂŒnstigte vorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstĂ€ndig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober FahrlĂ€ssigkeit nicht kannte; grobe FahrlĂ€ssigkeit liegt vor, wenn der BegĂŒnstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begĂŒnstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurĂŒckgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn WiederaufnahmegrĂŒnde entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begĂŒnstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurĂŒckgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulÀssigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den FĂ€llen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt ĂŒber eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurĂŒckgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens ĂŒber die RĂŒcknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung fĂŒr die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den FĂ€llen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die RĂŒcknahme eines rechtswidrigen begĂŒnstigenden Verwaltungsaktes fĂŒr die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der vor der ÜberfĂŒhrung der AnsprĂŒche und Anwartschaften zustĂ€ndige VersorgungstrĂ€ger hat dem fĂŒr die Feststellung der Leistungen zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung unverzĂŒglich die Daten mitzuteilen, die zur DurchfĂŒhrung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsĂ€chlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. FĂŒr Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis fĂŒr Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wĂ€ren, ist dem fĂŒr die Feststellung der Leistungen zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung getrennt fĂŒr jedes Kalenderjahr fĂŒr die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zĂ€hlen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fĂŒnf Arbeitsausfalltage. Der VersorgungstrĂ€ger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem VersorgungstrĂ€ger

1.
ĂŒber alle Tatsachen, die fĂŒr die DurchfĂŒhrung der ÜberfĂŒhrung erforderlich sind, auf Verlangen unverzĂŒglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzĂŒglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die VersorgungstrĂ€ger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter BerĂŒcksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung fĂŒr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch fĂŒr den VersorgungstrĂ€ger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der VersorgungstrĂ€ger hat dem fĂŒr die Feststellung der Leistungen zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung das tatsĂ€chlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der VersorgungstrÀger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) VersorgungstrÀger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund fĂŒr die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemĂ€ĂŸ Artikel 13 des Einigungsvertrages fĂŒr die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der fĂŒr die Feststellung der Leistungen zustĂ€ndige TrĂ€ger der Rentenversicherung ist fĂŒr die ErfĂŒllung der Aufgaben der Rentenversicherung zustĂ€ndig. Er ist an den Bescheid des VersorgungstrĂ€gers gebunden.

(6) Die VersorgungstrĂ€ger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen ĂŒber die DurchfĂŒhrung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der ÜberfĂŒhrung entstehenden Aufwendungen erfolgt. FĂŒr Personen mit in die Rentenversicherung ĂŒberfĂŒhrten Anwartschaften gelten fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der ZustĂ€ndigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes fĂŒr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß fĂŒr die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zustĂ€ndig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung ĂŒberfĂŒhrten AnsprĂŒchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung fĂŒr die Feststellung von Leistungen zustĂ€ndig, stellt sie fĂŒr die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der ÜberfĂŒhrung der AnsprĂŒche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im ĂŒbrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen TrĂ€gern der Rentenversicherung Vereinbarungen ĂŒber die DurchfĂŒhrung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung ĂŒberfĂŒhrten AnsprĂŒchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der SĂ€tze 2 bis 4 von einem anderen TrĂ€ger der Rentenversicherung fĂŒr die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollstĂ€ndig zur VerfĂŒgung und erklĂ€rt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er ĂŒber Unterlagen nicht verfĂŒgt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten ĂŒber Art und Dauer der ausgeĂŒbten BeschĂ€ftigung sowie ĂŒber den Bereich, in dem die BeschĂ€ftigung ausgeĂŒbt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem VersorgungstrĂ€ger Anhaltspunkte dafĂŒr vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem RentenversicherungstrĂ€ger mit. Er ĂŒbermittelt diesem auch die ihm zur VerfĂŒgung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurĂŒckgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist fĂŒr jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist wĂ€hrend der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage fĂŒr das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere TrĂ€ger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den fĂŒr diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) FĂŒr Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. MĂ€rz 1990, in denen eine BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder StaatssekretĂ€r im PolitbĂŒro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
GeneralsekretÀr, SekretÀr oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter SekretĂ€r der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter fĂŒr Sicherheit oder Abteilungsleiter fĂŒr Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den fĂŒr vom Ministerium fĂŒr Staatssicherheit sowie dem Amt fĂŒr Nationale Sicherheit durchzufĂŒhrenden Ermittlungsverfahren zustĂ€ndigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) FĂŒr Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums fĂŒr Staatssicherheit/Amtes fĂŒr Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der AusĂŒbung der TĂ€tigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berĂŒcksichtigt. FĂŒr Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berĂŒcksichtigt, wenn fĂŒr denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berĂŒcksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) FĂŒr Zeiten, fĂŒr die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemĂ€ĂŸ. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein FĂŒnftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den FĂ€llen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den FĂ€llen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berĂŒcksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fĂŒnf Sechsteln berĂŒcksichtigt.

(7) FĂŒr die Feststellung des berĂŒcksichtigungsfĂ€higen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurĂŒckgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit wĂ€hrend der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem BeitrĂ€ge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem spĂ€ter in die freiwillige Zusatzrentenversicherung ĂŒberfĂŒhrt worden sind.

(8) FĂŒr die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im ĂŒbrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die BerechnungsgrundsÀtze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) FĂŒr Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfĂ€ltigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt fĂŒr dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfĂ€ltigen, der fĂŒr dieses Kalenderjahr vorlĂ€ufig bestimmt ist. Die SĂ€tze 1 und 2 sind nicht anzuwenden fĂŒr Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 fĂŒr das Kalenderjahr vervielfĂ€ltigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts fĂŒr Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorlĂ€ufigen Werte der Anlage 10 fĂŒr das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

(2) Als Verdienst zĂ€hlen der tatsĂ€chlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsĂ€chlich erzielten EinkĂŒnfte, fĂŒr die jeweils PflichtbeitrĂ€ge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, fĂŒr den BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige BeitrĂ€ge zur Rentenversicherung fĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. MĂ€rz 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. FĂŒr Zeiten der BeschĂ€ftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten fĂŒr den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. FĂŒr Zeiten der BeschĂ€ftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten fĂŒr den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. FĂŒr freiwillige BeitrĂ€ge nach der Verordnung ĂŒber die freiwillige und zusĂ€tzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten BetrĂ€ge, fĂŒr freiwillige BeitrĂ€ge nach der Verordnung ĂŒber die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. MĂ€rz 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten BeitrĂ€ge als Verdienst. Als Verdienst zĂ€hlt bei einer BeschĂ€ftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

(3) Als Verdienst zĂ€hlen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und EinkĂŒnfte vor dem 1. Juli 1990, fĂŒr die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften PflichtbeitrĂ€ge oder BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. FĂŒr Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies fĂŒr BetrĂ€ge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulĂ€ssigen HöchstbeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder EinkĂŒnfte, fĂŒr die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften PflichtbeitrĂ€ge oder BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder EinkĂŒnfte zu fĂŒnf Sechsteln berĂŒcksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der TrĂ€ger der Rentenversicherung ist fĂŒr die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zustĂ€ndig.

(3a) Als Verdienst zĂ€hlen fĂŒr Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und BeitrĂ€ge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. FĂŒr jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zĂ€hlen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder fĂŒr Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen BeitrĂ€gen. FĂŒr eine TeilzeitbeschĂ€ftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die BeitrĂ€ge berĂŒcksichtigt, die dem VerhĂ€ltnis der TeilzeitbeschĂ€ftigung zu einer VollzeitbeschĂ€ftigung entsprechen. FĂŒr Pflichtbeitragszeiten fĂŒr eine Berufsausbildung werden fĂŒr jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. FĂŒr glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fĂŒnf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(4) FĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden fĂŒr jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, fĂŒr jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) FĂŒr Pflichtbeitragszeiten bei ErwerbsunfĂ€higkeit vor dem 1. Januar 1992 werden fĂŒr jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, fĂŒr jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist fĂŒr jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist wĂ€hrend der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage fĂŒr das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere TrĂ€ger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den fĂŒr diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) FĂŒr Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. MĂ€rz 1990, in denen eine BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder StaatssekretĂ€r im PolitbĂŒro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
GeneralsekretÀr, SekretÀr oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter SekretĂ€r der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter fĂŒr Sicherheit oder Abteilungsleiter fĂŒr Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den fĂŒr vom Ministerium fĂŒr Staatssicherheit sowie dem Amt fĂŒr Nationale Sicherheit durchzufĂŒhrenden Ermittlungsverfahren zustĂ€ndigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) FĂŒr Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums fĂŒr Staatssicherheit/Amtes fĂŒr Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der AusĂŒbung der TĂ€tigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berĂŒcksichtigt. FĂŒr Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berĂŒcksichtigt, wenn fĂŒr denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berĂŒcksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) FĂŒr Zeiten, fĂŒr die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemĂ€ĂŸ. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein FĂŒnftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den FĂ€llen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den FĂ€llen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berĂŒcksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fĂŒnf Sechsteln berĂŒcksichtigt.

(7) FĂŒr die Feststellung des berĂŒcksichtigungsfĂ€higen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurĂŒckgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit wĂ€hrend der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem BeitrĂ€ge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem spĂ€ter in die freiwillige Zusatzrentenversicherung ĂŒberfĂŒhrt worden sind.

(8) FĂŒr die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im ĂŒbrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die BerechnungsgrundsÀtze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer BeschĂ€ftigung, gleichgĂŒltig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der BeschĂ€ftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes fĂŒr betriebliche Altersversorgung in den DurchfĂŒhrungswegen Direktzusage oder UnterstĂŒtzungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jĂ€hrlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ĂŒbersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des BeschĂ€ftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnissen Steuern und BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberĂŒcksichtigt, die nicht in Geld gewĂ€hrt worden sind.

(1) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, ZuschlĂ€ge, ZuschĂŒsse oder Ă€hnliche Einnahmen, die zusĂ€tzlich zu Löhnen oder GehĂ€ltern gewĂ€hrt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass BeitrÀge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der SachbezĂŒge nach dem tatsĂ€chlichen Verkehrswert im Voraus fĂŒr jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus fĂŒr jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die BezugsgrĂ¶ĂŸe (§ 18). Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der BezugsgrĂ¶ĂŸe abzuleitende BetrĂ€ge zu bestimmen.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten fĂŒr die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des FĂŒnften Abschnitts auch fĂŒr die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur fĂŒr Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als VersicherungstrĂ€ger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch fĂŒr die Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den AbsĂ€tzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberĂŒhrt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der AusĂŒbung eines TĂ€nzerberufes, fĂŒr die nach dem Ausscheiden aus dem TĂ€nzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor EinfĂŒhrung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurĂŒckgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hĂ€tte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurĂŒckgelegt worden wĂ€ren.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten fĂŒr eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, fĂŒr die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die BeitrĂ€ge unter treuhĂ€nderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist ĂŒber die Auszahlung des treuhĂ€nderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im VerhĂ€ltnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten BetrĂ€ge entspricht, dem Bundesamt fĂŒr Soziale Sicherung zur VerfĂŒgung zu stellen. Das Bundesamt fĂŒr Soziale Sicherung berĂŒcksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder BeitrĂ€ge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsĂ€tzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstĂ€ndig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begĂŒnstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fĂŒr die Zukunft zurĂŒckzunehmen. Er kann auch fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen werden.

(3) Über die RĂŒcknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zustĂ€ndige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurĂŒckzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches lĂ€ngstens fĂŒr einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der RĂŒcknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der RĂŒcknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurĂŒckgenommen wird. Erfolgt die RĂŒcknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, fĂŒr den rĂŒckwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der RĂŒcknahme der Antrag.