Bundessozialgericht Beschluss, 06. Sept. 2017 - B 5 R 51/17 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:060917BB5R5117B0
bei uns veröffentlicht am06.09.2017

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. T. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.7.2016 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt und seine Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler und trägt vor, das LSG hätte nach zwei von ihm gestellten Beweisanträgen eine weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung durchführen müssen und habe damit seine Pflicht nach § 103 SGG verletzt.

3

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. T. beantragt.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-       

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

6

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 55). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

1. Der Kläger verweist zunächst auf seinen zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erfolglos gestellten Antrag, "zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger seit mindestens Mai 2008 außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer Tätigkeit von drei Stunden oder länger bzw. von drei Stunden bis unter sechs Stunden nachzugehen, ein neurologisch-psychiatrischen und ein orthopädisches Sachverständigengutachten mit persönlicher Untersuchung des Klägers […] einzuholen."

10

Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags. Der Kläger formuliert als "Beweisthema" letztlich den abstrakt-generellen Tatbestand von § 43 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 2 SGB VI und erstrebt damit im Ergebnis, dass anstelle der hierzu allein berufenen Richter(Art 92 Halbs 1 GG) unzulässigerweise den Sachverständigen die Frage nach der Begründetheit der Klage zugewiesen wird. Ein Beweisantrag muss demgegenüber seiner Funktion nach darauf gerichtet sein, den Richtern des Tatsachengerichts die Überzeugung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) vom Vorliegen bestimmter, aus deren maßgeblicher Sicht rechtlich relevanter Umstände zu vermitteln, die geeignet sind, im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verfahrensergebnisses die Formulierung des subsumtionsfähigen Untersatzes zu beeinflussen. Im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich der Beweisantrag möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen. Ein Antrag, der lediglich zum Ziel hat, eine andere (Leistungs-)Beurteilung aufgrund der bereits geklärten Tatsachen oder eine andere Diagnosestellung zu erreichen, erfüllt diese Anforderungen grundsätzlich nicht. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese (zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN, RdNr 8). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

11

Der Kläger hat zudem auch die Tatsachen, aus denen sich wegen Verkennung weiteren Aufklärungsbedarfs ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ergeben soll, nicht hinreichend substantiiert dargetan. Aus der Beschwerdebegründung wird schon nicht ersichtlich, dass das Leistungsvermögen des Klägers "seit mindestens Mai 2008" nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG noch als klärungsbedürftig hätte erscheinen müssen, obwohl dieses davon ausging, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung einer Erwerbsminderungsrente zuletzt bei einem Leistungsfall spätestens am 30.6.2008 erfüllt waren, sodass sich weiterer Ermittlungsbedarf jedenfalls für die Zeit ab 1.7.2008 nicht aufdrängte. Auch bleibt nach der Beschwerdebegründung unklar, aufgrund welcher Tatumstände eine Begutachtung "mit persönlicher Untersuchung des Klägers" (vom Kläger erstmals beantragt mit Schriftsatz vom 8.10.2013) mehr als fünf Jahre später veranlasst gewesen wäre. Der Kläger gibt die vom LSG in seinem Urteil aufgeführten ärztlichen Befunde und Gutachten aus den Jahren 2006 bis 2008 wieder, ohne einen sich daraus aus der Sicht des Tatsachengerichts konkret ergebenden Sachaufklärungsbedarf zu begründen. Der Vortrag des Klägers, das LSG setze sich "mit der Bedeutung dieser auf persönlicher Untersuchung beruhenden Berichte" nicht auseinander, genügt dafür schon deshalb nicht, weil § 160a Abs 2 S 3 SGG es ausdrücklich dem Beschwerdeführer auferlegt, seinerseits die den Verfahrensmangel begründenden Umstände - und folglich auch fiktiv den notwendig mit der begehrten weiteren Beweisaufnahme endenden Entscheidungsgang des LSG einschließlich der jeweils gebotenen Schlussfolgerungen und ihrer Grundlagen - zu "bezeichnen". Dies gilt auch in Bezug auf die Aussagen des Sachverständigen Dr. M

12

Soweit der Kläger des Weiteren beantragt hat, "erforderlichenfalls ein Gesamtgutachten auf Basis dieser Gutachten einzuholen", bezeichnet er ebenfalls nicht ausreichend einen vorliegenden Verfahrensmangel (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Ein Tatsachengericht, das mehrere Gutachten aus verschiedenen medizinischen Fachrichtungen eingeholt hat, ist allenfalls (und auch erst) dann verpflichtet, einen Sachverständigen zusätzlich mit einer Gesamtbeurteilung aller bereits vorliegenden Gutachtenergebnisse zu beauftragen, wenn sich die aus der Sicht der Fachgebiete jeweils festgestellten Defizite überschneiden und ggf potenzieren können (stRspr, zB Senatsurteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 24/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 3 RdNr 22 und Senatsbeschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - Juris RdNr 9 sowie BSG Beschlüsse vom 5.9.2013 - B 13 R 203/13 B - Juris RdNr 12 und vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 13). Da sich aus dem Beschwerdevorbringen schon nicht schlüssig ergibt, dass das LSG die vom Kläger zunächst beantragten Sachverständigengutachten auf neurologisch-psychiatrischen und auf orthopädischem Fachgebiet einzuholen gehabt hätte, kann sich in der Folge erst recht nicht das "Erfordernis" ergeben, "auf Basis dieser Gutachten" weitere Entscheidung über die Einholung eines "Gesamtgutachtens" zu treffen.

13

2. Auch mit dem Hinweis auf den zweiten, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Antrag "Ich beantrage zum Beweis der Tatsache, dass die Leistungen, die der Klägers seit Juni 2006 vom portugiesischen Staat erhält, Leistungen bei Arbeitslosigkeit bzw. bei Krankheit darstellen, eine Auskunft des portugiesischen Leistungsträgers einzuholen." hat der Kläger schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 45), den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte. Die Beschwerdebegründung legt selbst die Rechtsauffassung des LSG dar, dass (europa-)rechtliche Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit eines Aufschubtatbestandes dessen Feststellung durch den hierfür rechtlich allein zuständigen Träger des jeweiligen ausländischen Mitgliedsstaates ist. Hiervon notwendig ausgehend wird mit dem Begehren eine "Auskunft" des - nicht benannten - Trägers zu nicht näher bestimmten rentenrechtlichen Zeiten des portugiesischen Rechts einzuholen, bereits kein Beweismittel benannt, das als Grundlage für die Gewinnung einer Überzeugung vom Vorliegen einer rechtlich relevanten Tatsache in Betracht kommen könnte. Die Beschwerdebegründung setzt daher - insofern folgerichtig - der Rechtsmeinung des LSG unter Hinweis auf weitere Normen des koordinierenden Verordnungsrechts ihrerseits im Wesentlichen nur eine eigene abweichende Auffassung zur rechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Aufschubzeiten entgegen. Die Überprüfung der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts kann jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde generell nicht erreicht werden und bleibt auch bei möglicherweise naheliegenden Rechtsanwendungsfehlern der (statthaften und zulässig eingelegten) Revision vorbehalten. Für die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen im Schriftsatz an das LSG vom 8.10.2013, wonach der Kläger "Leistungen vergleichbar den Leistungen nach dem deutschen SGB II, jedenfalls aber aufgrund der Tatsache der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bezieht", gilt ungeachtet ihrer nicht wenigstens behaupteten Wiederholung in der mündlichen Verhandlung nicht anderes.

14

3. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht gewährt werden (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO).

15

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

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Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 19.4.2013 einen Anspruch der Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 2.8.2013 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dieser rügt eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), weil das LSG seine ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2013 aufrechterhaltenen Beweisanträge auf Einholung medizinischer Gutachten auf allergologischem und pulmologischem Fachgebiet sowie Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen, der eine Gesamteinschätzung des positiven und negativen Leistungsvermögens unter Berücksichtigung aller bekannten Erkrankungen, aller vorliegenden Unterlagen und aller Erkenntnisse aller gehörten Fachdisziplinen vorzunehmen habe, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei.

6

Der Kläger hat jedoch eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG nicht in einer Weise dargestellt, dass sich der Verfahrensmangel bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdebegründung allein aus dieser schlüssig ergibt. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 mwN).

7

Der Senat kann offenlassen, in welchem Umfang die Beschwerdebegründung des Klägers die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag zum Vorliegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht fehlt es jedenfalls bereits an der erforderlichen Darlegung der Voraussetzungen von § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO. Hiernach erfordert eine neue Begutachtung, dass das (bzw die) bereits vorhandene(n) Gutachten "ungenügend" ist (sind); weshalb dies der Fall sein soll, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzustellen (Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - B 13 R 333/12 B - Juris RdNr 7 mwN).

8

Hinsichtlich der Einholung eines allergologischen Sachverständigengutachtens trägt der Kläger vor, der Sachverständige Dr. S. habe in seinem internistischen Gutachten vom 15.10.2011 einen deutlich erhöhten IgE-Wert festgestellt. Der Gutachter habe allerdings lediglich ausgeführt, dass eine Überhöhung des IgE-Werts einer deutlichen allergischen Reaktion entspreche, deren Ursache gegebenenfalls fachärztlich abzuklären sei. Die medizinische Relevanz für die Frage einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit und damit seiner Erwerbsfähigkeit sei mangels einer solchen Abklärung jedoch offengeblieben.

9

Mit diesem Vortrag hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt, dass sich das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend - zu einer Beweiserhebung durch Einholung eines allergologischen Sachverständigengutachtens hätte gedrängt fühlen müssen. Der Kläger trägt nicht vor, welche seine berufliche Einsatzfähigkeit beeinflussenden Beschwerden im allergologischen Bereich aufgetreten seien. Hierzu kann nicht ausreichen, rein spekulativ auszuführen, dass das Leistungsvermögen des Klägers zusätzlich reduziert wäre, wenn er an einer schweren Allergie litte, die zu Asthma führe. Zwar legt er dar, dass der Gutachter Dr. S. eine fachärztliche Abklärung der Ursache für den erhöhten IgE-Wert empfohlen habe, er behauptet jedoch nicht, dass Dr. S. eine ergänzende Begutachtung auf allergologischem Fachgebiet erwogen oder sogar angeregt habe. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass er sich zB im Zeitraum zwischen Gutachtenerstattung im Oktober 2011 und der mündlichen Verhandlung vor dem LSG im April 2013 in allergologische Behandlung begeben habe.

10

Hinsichtlich der beantragten Einholung eines pulmologischen Gutachtens trägt der Kläger vor, dass der internistische Sachverständige Dr. S. den im Rahmen der Lungenfunktionstestung aufgezeigten Flussvolumenkurven mit einem pathologischem Ergebnis bei der Beurteilung der aus der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung resultierenden Einschränkung des Leistungsvermögens keine Bedeutung beigemessen habe. Er habe insoweit lediglich ausgeführt, dass diese Kurven deutlich verzittert seien, so dass davon auszugehen sei, dass vermindert in das Gerät eingeblasen worden sei, wodurch die Obstruktionsparameter nicht ausreichend verwertbar seien.

11

Auch mit diesem Vortrag hat der Kläger nicht hinreichend aufgezeigt, dass sich das Berufungsgericht zu einer Beweiserhebung durch Einholung eines pulmologischen Sachverständigengutachtens hätte gedrängt fühlen müssen. Denn die Pulmologie (oder Pneumologie) ist ein Teilbereich der Inneren Medizin, der sich mit den Erkrankungen der Atmungsorgane befasst (vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl, 2007, Stichwörter "Pulmologie", "Pneumologie" und "Innere Medizin"). Der Kläger behauptet nicht, dass der auf internistischem Fachgebiet gehörte Gutachter Dr. S. und ihm folgend das LSG die geminderte Lungenfunktion des Klägers bei der "tatsächlich erbringbaren körperlichen Arbeit" nicht berücksichtigt habe. Vielmehr trägt er selbst vor, dass der Sachverständige trotz des verminderten Einblasens des Klägers in das Gerät zur Lungenfunktionstestung eine "chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung bei fortgesetztem inhalativen Zigarettenrauchen" diagnostiziert und aus dieser Lungenerkrankung bzw der aus ihr folgenden (pathologischen) Beeinträchtigung der Lungenfunktion auch bestimmte qualitative Leistungseinschränkungen abgeleitet habe.

12

Soweit der Kläger vorträgt, das LSG hätte seinem Beweisantrag, einen Sachverständigen mit der Gesamtbeurteilung zu beauftragen, nachkommen müssen, hat er ebenfalls einen entsprechenden Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Eine Pflicht des Tatsachengerichts, bei der Einholung mehrerer Gutachten von Seiten verschiedener medizinischer Fachrichtungen immer einen - in der Regel den letzten - Sachverständigen zusätzlich mit der Gesamtbeurteilung aller bereits vorliegenden Gutachtensergebnisse zu beauftragen, besteht allenfalls dann, wenn sich die aus der Sicht der Fachgebiete jeweils festgestellten Defizite überschneiden und ggf potenzieren können (BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 3 RdNr 22; BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - Juris RdNr 9).

13

Der Kläger trägt zwar vor, dass vorliegend Sachverständigengutachten unterschiedlicher Fachgebiete (internistisch, orthopädisch und nervenärztlich) eingeholt worden seien. Aus seinem Beschwerdevortrag erschließt sich jedoch nicht hinreichend, dass hier ein derartiger Grenzfall vorliegt, in dem eine Gesamtbeurteilung der in den drei gehörten Fachdisziplinen festgestellten Leistungseinschränkungen durch einen (weiteren) Sachverständigen geboten sei. Denn zum einem ergibt sich aus der Beschwerdebegründung und den dort aufgelisteten Diagnosen, dass der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers auf internistischem Fachgebiet liegt. Hierzu aber ist zuletzt der Sachverständige Dr. S. gehört worden. Zum anderen wird lediglich behauptet, nicht aber substantiiert vorgetragen, dass sich die jeweils vom LSG festgestellten Defizite aus den jeweiligen Fachgebieten überschneiden oder ggf sogar potenzieren.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.