Bundessozialgericht Beschluss, 25. Jan. 2011 - B 5 R 261/10 B

bei uns veröffentlicht am25.01.2011

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Januar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 1.6.2004 Rente wegen Erwerbsminderung gewähren muss.

2

Am 28.1.2010 verhandelte das Thüringer LSG mündlich über die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG Gotha vom 13.2.2007. Die Darstellung des Sachverhalts unterblieb, nachdem der erschienene Beklagtenvertreter "im Hinblick auf die Abwesenheit des Klägers" hierauf verzichtet und der Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, "dass die ehrenamtlichen Richter bereits vorab über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt" worden seien. Mit Urteil vom selben Tag hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 112 Abs 1 Satz 2 SGG geltend gemacht.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.

4

Der Kläger hat ordnungsgemäß dargetan, dass das LSG gegen § 112 Abs 1 Satz 2 SGG verstoßen habe und das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen könne 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Der gerügte Verfahrensmangel liegt auch vor. Gemäß § 112 Abs 1 Satz 2 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) beginnt die mündliche Verhandlung nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.1.2010 hat aber weder der Vorsitzende noch ein anderer Richter den Sachverhalt vorgetragen. Der Verzicht des Beklagtenvertreters auf den Sachbericht, die Abwesenheit des Klägers und der Hinweis des Vorsitzenden, die ehrenamtlichen Richter seien "bereits vorab über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt" worden, rechtfertigten es nicht, von der Darstellung des Sachverhalts abzusehen.

6

Der Sachvortrag ist Kernstück der mündlichen Verhandlung (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 112 RdNr 5b) und soll insbesondere sicherstellen, dass sowohl die beisitzenden Richter als auch die Beteiligten zeit- und inhaltsgleich erfahren, welche Tatumstände der vortragende Richter für wesentlich hält (BSG, Urteil vom 23.11.1966 - 11 RA 368/65 - Juris; BSG SozR Nr 5 und Nr 8 zu § 112 SGG). Der Sachbericht hat also mehrere Adressaten: Erstens die übrigen Richter einschließlich der ehrenamtlichen Richter, die die Akten normalerweise nicht kennen (BSG SozR Nr 5 zu § 112 SGG; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 754). Für sie bildet der Sachvortrag die wesentliche Grundlage ihres Fragerechts 112 Abs 4 Satz 1 SGG) und der Entscheidungsfindung (BSG SozR Nr 8 zu § 112 SGG; Kummer, aaO). Zweitens die im Termin erschienenen Beteiligten. Sie können während des Sachberichts prüfen, ob das Gericht den Sach- und Streitstand richtig erfasst hat und ggf Berichtigungen und Ergänzungen anbringen (vgl zum Ganzen: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap VII RdNr 154). Darüber hinaus stellt der Sachvortrag schließlich auch die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 61 Abs 1 SGG iVm § 169 GVG, Art 6 Abs 1 EMRK)sicher.

7

Ein wesentlicher Verfahrensfehler wegen des Verstoßes gegen § 112 Abs 1 Satz 2 SGG(BSG SozR Nr 8 zu § 112 SGG)scheidet nicht etwa deshalb aus, weil der in der mündlichen Verhandlung unterlassene Sachvortrag rechtlich gleichwertig durch andere Maßnahmen erfüllt worden wäre. Der im Protokoll allein dokumentierte und damit bewiesene (§ 122 SGG iVm § 165 Satz 1 ZPO)Hinweis des Vorsitzenden auf die Vorabinformation der ehrenamtlichen Richter lässt offen, wer diese Richter zu welchem genauen Zeitpunkt und auf welche Weise informiert hat. Die Beachtung sonstiger Förmlichkeiten, zu denen auch die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, wie sie § 112 SGG vorschreibt, zählen(Roller in Lüdke, HK-SGG, 3. Aufl 2009, § 122 RdNr 4; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 122 RdNr 17; Knittel in Hennig, SGG, § 122 RdNr 16), ist im Protokoll, das insofern einziges Beweismittel ist, schon hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter nicht dokumentiert. Die selektive schriftliche oder mündliche Vorab-Information allein der ehrenamtlichen Richter kann schließlich schon nicht sicherstellen, dass auch die anderen Berufsrichter und die erschienenen Beteiligten die erforderlichen Informationen einheitlich und gleichzeitig (BSG SozR Nr 8 zu § 112 SGG)erhalten. Gerade dies ist jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen im öffentlichen Interesse (BSG SozR Nr 5 zu § 112 SGG) vorgeschrieben.

8

Das Recht des Klägers, sich auf die fehlende Darstellung des Sachverhalts am Beginn der mündlichen Verhandlung zu berufen, ist auch nicht gemäß § 202 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO entfallen. Der Kläger war ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2010 nicht anwesend und kann dort schon deshalb weder den Verzicht auf die Einhaltung von § 112 Abs 1 Satz 2 SGG erklärt(§ 295 Abs 1 Regelung 1 ZPO) noch die Rüge eines ihm bekannten Verfahrensfehlers (§ 295 Abs 1 Regelung 2 ZPO) unterlassen haben. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass er eine Verzichtserklärung wenigstens sinngemäß abgegeben hätte. Insbesondere hat er durch sein Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.1.2010 zwar konkludent auf die Teilnahme hieran, nicht aber gleichzeitig darauf verzichtet, dass die gesetzlichen Vorschriften über den Ablauf der Verhandlung befolgt werden (vgl BSG vom 12.10.1972 - 10 RV 357/72 - Juris RdNr 24 bezüglich der ausdrücklichen Ankündigung eines Klägers, nicht zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen). Er hat damit lediglich eine Entscheidung auf Grund vollständiger mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG) oder eine solche nach Lage der Akten (§ 126 SGG) in Kauf genommen, musste aber nicht etwa mit der - im Gesetz nicht vorgesehenen - Möglichkeit rechnen, dass sein Prozessgegner gehört wird, während sein eigenes Vorbringen nicht einmal in der Darstellung des Sachverhalts zum Ausdruck kommt (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 9.9.1965 - 4 RJ 423/64 - Juris). Soweit demgegenüber der Vertreter der Beklagten ausweislich des Protokolls erklärt hatte: "Der Sachverhalt ist mir bekannt. Im Hinblick auf die Abwesenheit des Klägers verzichte ich auf eine Zusammenfassung des Sachverhalts durch den Senat", kann auch ein hierin liegender wirksamer Verzicht Auswirkungen allenfalls auf deren eigene prozessuale Situation haben. Seine Anwendbarkeit trotz des öffentlichen Interesses an der Information der Richter (vgl BSG SozR Nr 8 zu § 112 SGG; BSG vom 23.11.1966 - 11 RA 368/65 - Juris RdNr 10; vgl auch Krasney/Udsching, aaO) vorausgesetzt (§ 295 Abs 2 ZPO), könnte § 295 Abs 1 Regelung 1 ZPO daher allenfalls das vorliegend nicht zu erörternde Rügerecht der Beklagten entfallen lassen.

9

Auf dem Verfahrensmangel kann die angefochtene Entscheidung beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers alle beisitzenden Richter im Verhandlungstermin mündlich über den aktuellen Sach- und Streitstand unterrichtet hätte. Denn zur (endgültigen) Aufgabe des Lehrberufs (Schuhfacharbeiter), zur Qualifizierung der "Tätigkeit als Isolierer im Brückenbau" als maßgeblichem Hauptberuf (aus dem nervenärztlichen Gutachten geht hervor, dass der Kläger hier am ersten Arbeitstag erkrankt sei und die Isolierertätigkeit anschließend nicht wieder aufgenommen habe), zur Möglichkeit, eine freie Toilette am Arbeitsplatz rasch zu erreichen, zur Frage der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sowie zur Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Büroboten lassen sich unterschiedliche Meinungen vertreten, die eine Rentengewährung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen.

10

Soweit das BVerwG in seinem Beschluss vom 18.4.1983 (9 B 2337/80 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr 5 = NJW 1984, 251) zu § 103 Abs 2 VwGO entschieden hat, es spreche "aufgrund der Bindung des Richters an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür", dass "allen Richtern im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil" werde und das Gegenteil nur angenommen werden könne, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst Zweifel daran herleiten ließen, dass eine ausreichende Unterrichtung der mitwirkenden Richter auch außerhalb der mündlichen Verhandlung unterblieben sei, schließt sich der Senat dieser Rechtsprechung nicht an(aA Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl 2009, § 103 RdNr 6; Leitherer, aaO, § 112 RdNr 5c).

11

Der 10. Senat des BSG hat bereits im Urteil vom 22.4.1965 (10 RV 42/65, Juris RdNr 12) darauf hingewiesen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren die Darstellung des Sachverhalts wesentlicher Bestandteil, Grundlage und Kernstück der mündlichen Verhandlung ist. Eine - nach Auffassung des BVerwG aaO "regelmäßig anzunehmende" - Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erst in der Beratung ist demgegenüber weder geeignet, wenigstens diesen Personenkreis vorweg (!) in den Sach- und Streitstand einzuführen, um ihn so in die Lage zu versetzen, den geltend gemachten Anspruch und das Vorbringen hierzu sachgerecht zu beurteilen (BSG vom 22.4.1965 aaO), noch genügt sie den weiteren Erfordernissen der einheitlichen und gleichzeitigen Information aller beisitzenden Richter und der erschienenen Beteiligten. Sie gleicht damit hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunkts der selektiven schriftlichen Information der ehrenamtlichen Richter. Entgegen der vom BVerwG für das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretenen Auffassung kann unter diesen Umständen in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der einmal begangene Fehler der unterlassenen Darstellung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung seine negativen Wirkungen nicht mehr durch eine Unterrichtung in der Beratung verlieren. Im Blick hierauf ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass es für die vom BVerwG zu Grunde gelegte Vermutung an einer Grundlage fehlen dürfte, wenn dem Gericht entgegen seiner Bindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG) unmittelbar vorher ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist. Darüber hinaus dürfte es unter anderem bereits mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar sein, einem Beteiligten Vortrag gerade zu dem durch das Beratungsgeheimnis (§§ 43, 45 Abs 1 Satz 2 DRiG) seiner Wahrnehmung entzogenen Teil des Verfahrens zuzumuten, zumal die Entscheidungsgründe gerade nicht so abgefasst sein dürfen, dass sie entsprechende Rückschlüsse zulassen (Keller in Meyer-Ladewig, aaO, § 61 RdNr 10).

12

Nach § 160a Abs 5 SGG kann das erkennende Gericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

13

Das LSG wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 169


(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihre

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 112


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts. (2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 103


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 122


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 126


Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantrage

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 61


(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters


(1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43). (1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Ü

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 43 Beratungsgeheimnis


Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

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bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.

(1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).

(1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:
"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.

(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

(6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,
die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

(7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten.

(8) Über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen.

(9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.