Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2016 - B 4 AS 27/15 R

bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Gewährung eines Zuschusses zu den Unterkunfts- und Heizaufwendungen der Klägerin im Zeitraum vom 1.2. bis 31.10.2013.

2

Die Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und einem gemeinsamen Kind in einer Wohnung für die sie und ihr Ehemann im streitigen Zeitraum Kosten in Höhe von 631 Euro hatten (425 Euro Nettokaltmiete, 108 Euro kalte Betriebskosten und 98 Euro warme Betriebskosten). Die Klägerin absolvierte ab dem 1.8.2011 eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, die sie im Juli 2014 beendete. Sie erzielte eine Ausbildungsvergütung und erhielt durch Bescheid der Arbeitsagentur vom 11.7.2012 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Höhe von 145 Euro monatlich. Der Berechnung der BAB legte die Arbeitsagentur gemäß § 61 Abs 1 S 1 SGB III einen Bedarf für den Lebensunterhalt nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG und 224 Euro für Unterkunftsaufwendungen nach § 61 Abs 1 S 2 und 3 SGB III, insgesamt 572 Euro, sowie zusätzlich für Fahrtkosten in Höhe von 48,10 Euro nach § 63 SGB III für den Zeitraum vom 1.5.2012 bis 31.10.2013 zugrunde. Für das Kind wurde der Klägerin Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich von der Familienkasse bewilligt und dem Ehemann wurde bis Ende August 2013 Alg nach dem SGB III gewährt. Ab dem 1.9.2013 absolvierte auch er eine Ausbildung und erhielt ab diesem Zeitpunkt neben einer Ausbildungsvergütung Wohngeld in Höhe von 191 Euro für die Monate September und Oktober 2013.

3

Im Februar 2013 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs 3 SGB II bei dem Beklagten. Mit der Begründung, sie könne ihren Bedarf aus eigenen Mitteln decken, lehnte dieser die beantragten Leistungen durch Bescheid vom 11.2.2013 ab. Auch mit ihrem Widerspruch blieb die Klägerin erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 22.4.2013 errechnete der Beklagte einen Bedarf der Klägerin nach dem SGB II in Höhe von 563,23 Euro, zusammengesetzt aus dem Regelbedarf, einem Mehrbedarf wegen der Aufwendungen für die Warmwasserzubereitung von 7,90 Euro und kopfteiligen - von den in tatsächlicher Höhe als angemessen befundenen - Unterkunfts- und Heizaufwendungen in Höhe von 210,33 Euro. Dem stellte der Beklagte das Einkommen der Klägerin aus der Ausbildungsvergütung abzüglich der Absetzbeträge gemäß § 11b SGB II sowie die BAB ohne Leistungen für Fahrtkosten gegenüber. Der sodann von dem Beklagten errechnete ungedeckte Differenzbetrag ergab 171,09 Euro. Dieser, so der Beklagte, sei niedriger als der BAB-Unterkunftskostenanteil von 224 Euro, sodass kein zuschussfähiger ungedeckter Bedarf verbliebe.

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Im Klageverfahren vor dem SG hat die Klägerin insoweit obsiegt, als das erstinstanzliche Gericht den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin im streitigen Zeitraum einen monatlichen Zuschuss zu ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von 113,40 Euro zu zahlen. Es ist dabei von der tatsächlich gewährten BAB ausgegangen und hat den hierin enthaltenen Unterkunftskostenanteil von 96,90 Euro den kopfteiligen Aufwendungen nach dem SGB II von 210,30 Euro gegenübergestellt (Urteil vom 25.10.2013). Im Berufungsverfahren - nach Zulassung der Berufung auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin - hat diese weitere 61,52 Euro monatlich begehrt (insgesamt einen Zuschuss von 174,92 Euro). Der Beklagte, der ebenfalls Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt hat, hat sich gegen die Verurteilung zur Leistungsgewährung gewendet. Das LSG hat seiner Berufung durch Urteil vom 9.2.2015 stattgegeben und das Urteil des SG aufgehoben sowie die Klage abgewiesen. Es ist - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 22.3.2010 (B 4 AS 39/09 R) - zu der Auffassung gelangt, dass dem nach horizontaler Berechnung ermittelten Bedarf der Klägerin der abstrakt in der BAB enthaltene Anteil für Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen sei. Sodann ergebe sich kein Differenzbetrag, der zugunsten der Klägerin durch einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II ausgeglichen werden müsse. Vielmehr sei die der Berechnung der BAB zugrunde gelegte Unterkunftspauschale von 224 Euro monatlich höher als der kopfteilige Bedarf nach § 22 Abs 1 SGB II (210,30 Euro).

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Mit ihrer Revision, die der Senat zugelassen hat, macht die Klägerin eine Verletzung von § 27 Abs 3 SGB II geltend. Bei der Bedarfsberechnung dürfe nicht die abstrakt in die BAB eingestellte Unterkunftspauschale von 224 Euro berücksichtigt werden, sondern sei der anteilige - in der konkret berechneten BAB - enthaltene Unterkunftsanteil dem Bedarf nach dem SGB II gegenüberzustellen. Der sich danach ergebende Differenzbetrag ergebe den Zuschuss zu den Unterkunftskosten.

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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, im Zeitraum vom 1.2.2013 bis 31.10.2013 weitere 61,52 Euro monatlich als Zuschuss zu den Unterkunftskosten der Klägerin zu erbringen sowie die Berufung des Beklagten gegen das zuvor benannte Urteil des Sozialgerichts Mannheim zurückzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

10

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu ungedeckten Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 27 Abs 3 SGB II idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854 mit Wirkung zum 1.4.2012) im Zeitraum vom 1.2. bis 31.10.2013. Es mangelt im konkreten Fall bereits an einem Differenzbetrag zu Lasten der Klägerin, der als ungedeckter Bedarf einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II auslösen könnte. Der in der BAB abstrakt enthaltene Pauschalbetrag für Unterkunft und Heizung in Höhe von 224 Euro ist höher als der abstrakt angemessene Bedarf der Klägerin nach dem SGB II in Höhe von kopfteilig 210,30 Euro, sodass ihr Bedarf für Unterkunft und Heizung durch die BAB, unabhängig von ihrer konkreten, durch die Berücksichtigung von Einkommen bestimmten Höhe, gedeckt ist.

11

1. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs 3 SGB II, begrenzt auf den Zeitraum vom 1.2. bis 31.10.2011, dessen Gewährung der Beklagte durch Bescheid vom 11.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2013 vollständig abgelehnt hat. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig. Der erkennende Senat hat die Rechtsprechung zur Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, die als Alg II oder Sozialgeld geltend gemacht werden, auf den Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II übertragen, denn dieser ist als dem Anspruch auf Kosten der Unterkunft vergleichbare eigenständige Leistung ausgestaltet(siehe BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 12 unter Verweis auf BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38, RdNr 12 mwN). Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, begrenzt der im November 2013 von der Klägerin gestellte erneute Antrag auf Leistungen nach § 27 Abs 3 SGB II zudem den streitigen Zeitraum. Auf einen Folgeantrag der Klägerin aus November 2013 hat der Beklagte mit einem weiteren Bescheid die Leistungsgewährung verneint. Durch die Erteilung dieses Bescheids endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet. Der neue Bescheid ist auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden(siehe dazu näher BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R - juris RdNr 13 unter Hinweis auf BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSG vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R - juris).

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2. Die Klägerin ist anspruchsberechtigt iS des § 27 SGB II. Sie erfüllt sowohl die Voraussetzungen des § 27 Abs 1 SGB II(a), als auch die des § 27 Abs 3 SGB II dem Grunde nach(b).

13

a) Nach § 27 Abs 1 SGB II erhalten Leistungen nach den weiteren Absätzen des § 27 SGB II Auszubildende iS des § 7 Abs 5 SGB II. § 7 Abs 5 SGB II - ebenfalls idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854 mit Wirkung zum 1.4.2012) - bestimmt als Auszubildende Personen, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die Ausbildung der Klägerin zur Kauffrau für Bürokommunikation ist nach den Feststellungen des LSG eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung im Sinne der Vorschriften des SGB III. Die Klägerin erhielt deswegen von der Arbeitsagentur die zur Unterstützung der Ausbildung iS des § 57 SGB III notwendige Geldleistung in der Gestalt der BAB nach §§ 61 ff SGB III.

14

b) Die Klägerin erfüllt nach den Feststellungen des LSG auch die persönlichen Voraussetzungen des § 27 Abs 3 SGB II. Danach haben Anspruch auf einen Unterkunftszuschuss ua Auszubildende, die BAB erhalten und deren Bedarf sich nach § 61 Abs 1 SGB III bemisst. Letzteres ist nach dem Bescheid der Arbeitsagentur vom 11.7.2012 der Fall. Nach § 61 Abs 1 S 1 SGB III wird der jeweils geltende Bedarf für Studierende gemäß § 13 Abs 1 Nr 1 zugrunde gelegt, wenn die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht ist. So liegt der Fall hier.

15

Die Klägerin lebte nach den Feststellungen des LSG mit Ehemann und Kind in einer eigenen Wohnung. Als Bedarf galt daher ein Betrag von 348 Euro (§ 13 Abs 1 S 1 BAföG idF des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010, BGBl I 1422 mit Wirkung vom 28.10.2010). Nach § 61 Abs 1 S 2 SGB III erhöht sich der Bedarf um den für die Unterkunft in Höhe von 149 Euro monatlich. Da die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten diesen Betrag jedoch überstiegen - der kopfteilige tatsächliche Unterkunfts- und Heizbedarf betrug nach den Feststellungen des LSG 210,33 Euro -, erhöht er sich nach § 61 Abs 1 S 3 SGB III nochmals um 75 Euro monatlich (insgesamt 224 Euro für Unterkunft), sodass die Arbeitsagentur schlussendlich einen Bedarf von 572 Euro monatlich ohne Fahrtkostenerstattung iS des § 63 SGB III zugrunde gelegt hat.

16

S 2 des § 27 Abs 3 SGB II, der gleichwohl zum Ausschluss von den Zuschussleistungen führt, greift nicht. Danach sind von diesen Leistungen ausgeschlossen solche Auszubildenden, die dem Ausschluss von Leistungen des § 22 Abs 1 S 1 SGB II gemäß § 22 Abs 5 SGB II unterfallen. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

17

3. Die Klägerin hat gleichwohl keinen Anspruch auf einen Unterkunftszuschuss iS des § 27 Abs 3 S 1 SGB II. Danach erhalten die unter 2b) benannten Auszubildenden einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II, soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs 3 SGB II ungedeckt ist. Einen derartigen ungedeckten Bedarf hatte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

18

Das BSG hat zu der Vorgängervorschrift des § 22 Abs 7 SGB II(zuletzt idF des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010, BGBl I 1422 mit Wirkung vom 28.10.2010), die bis zum 31.3.2011 galt (trotz Aufhebung zum 1.1.2011 durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, BGBl I 453 - siehe hierzu BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 16), aber auch zu der gegenüber dieser in ihrem Kern unveränderten Vorschrift des § 27 Abs 3 SGB II befunden, dass die Prüfung eines Anspruchs auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II folgende Prüfungsschritte erfordert: Es ist bei der Berechnung zunächst die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu bestimmen(a). In einem zweiten Schritt muss sodann nach der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 17 ff und - B 4 AS 39/09 R - juris RdNr 18 ff; BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R - juris RdNr 18 ff; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 20)der konkrete (Unterkunfts-)Bedarf nach den Regeln des SGB II ermittelt werden, ausgehend von einer fiktiven Leistungsberechtigung nach dem SGB II (c). Begrenzt wird die Zuschussleistung alsdann durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil (BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 29). Mangelt es insoweit an einem Differenzbetrag zu Lasten des Anspruchstellers, scheitert die Verpflichtung des Beklagten, einen Zuschuss zu erbringen, bereits hieran. So liegt der Fall hier, denn der in die BAB abstrakt eingestellte Bedarf für Unterkunft in Höhe von 224 Euro war im streitigen Zeitraum höher als der abstrakt angemessene tatsächliche Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II(b).

19

a) Das LSG hat hier den von dem Beklagten ersichtlich als angemessen bewerteten Betrag für Unterkunfts- und Heizaufwendungen der Klägerin und ihres Ehemannes sowie des gemeinsamen Kindes in tatsächlicher Höhe seiner Berechnung zugrunde gelegt und gleichwohl zutreffend einen Zuschussanspruch der Klägerin nach § 27 Abs 3 SGB II verneint. Da die Klägerin im Hinblick auf die Bestimmung des abstrakt angemessenen Unterkunfts- und Heizbedarfs nach dem SGB II mithin nicht beschwert ist, konnte es hier dahinstehen, ob diese tatsächlichen Aufwendungen angemessen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II waren, also die Angemessenheitsgrenze für den örtlichen Vergleichsraum nicht übersteigen. Auch gegen die Bemessung des Bedarfs der Klägerin nach dem SGB II, dem Kopfteilprinzip folgend, ist nichts einzuwenden.

20

Unabhängig davon, ob der Bedarf nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft, in der Ausbildungsförderleistungen vorhanden sind, horizontal zu berechnen ist, wie vom BSG in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen B 4 AS 39/09 R (vom 22.3.2010 - juris RdNr 35) dargelegt, also auch die Ausbildungsförderleistung allen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern als Einkommen iS des § 9 Abs 2 S 1 SGB II zuzurechnen ist oder ob, wie mit durchaus beachtlichen Argumenten vertreten wird, eine vertikale Berechnung vorzunehmen ist(vgl Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 27 RdNr 34), vergleichbar der in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, ändert dies nichts an der kopfteiligen Zuordnung des Unterkunftsbedarfs. Auch bei einer vertikalen Bedarfsberechnung erfolgte in dem hier gegebenen Regelfall (zu den Ausnahmen siehe zB BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82) bei einer aus drei Personen bestehenden Gemeinschaft, die gemeinsam eine Wohnung bewohnen, keine andere Aufteilung des Bedarfs als auf drei "Köpfe" (vgl BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 24/08 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 1; BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 19/09 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 2; bestätigt durch BSG Beschluss vom 24.2.2016 - B 8 SO 88/15 B - juris; siehe auch Nguyen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 35 SGB XII RdNr 58). Alsdann ergibt sich ein abstrakt angemessener Bedarf der Klägerin nach dem SGB II - ausgehend von Bruttokaltaufwendungen plus Heizkosten in Höhe von 631 Euro monatlich - in Höhe von gerundet 210,33 Euro monatlich für Unterkunft und Heizung.

21

b) Dieser abstrakt angemessene Unterkunftsbedarf ist allerdings nur dann durch eine Zuschussleistung nach § 27 Abs 3 SGB II zu decken, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist, also insbesondere nicht durch den in der Ausbildungsförderleistung enthaltenen Anteil für Unterkunftsaufwendungen. Dabei hat der Senat für den Fall, dass der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil übersteigt, den Zuschuss auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungsanteilen begrenzt (BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 29). Dies führt dazu, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem im Vergleich der beiden Unterkunftsleistungsanteile - 224 Euro pauschalierter Anteil in der BAB und 210,33 Euro kopfteilige tatsächliche angemessene Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 SGB II - keine Differenz zu Lasten des Anspruchstellers verbleibt, also damit auch bezogen auf die Unterkunft kein ungedeckter Bedarf insoweit vorhanden ist, kein Zuschuss gewährt wird.

22

Dem liegen folgende, am Sinn und Zweck der Zuschussleistung nach § 22 Abs 3 SGB II orientierte Überlegungen zugrunde. Die Zuschussleistung ist eingeführt worden, um dem Problem des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten entgegenzuwirken. Denn bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung wird lediglich ein pauschalierter Unterkunftsbedarf berücksichtigt. Dieser reicht häufig tatsächlich nicht aus, um die Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Gesetzesbegründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410, S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Das Wort "ungedeckt" im Wortlaut des § 27 Abs 3 S 1 SGB II weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Es ist die Höhe der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten in der Ausbildungsförderleistung - hier nach § 61 Abs 1 S 2 und 3 SGB III - dem tatsächlichen Bedarf gegenüberzustellen und um dem Sinn der Leistung gerecht zu werden, der Zuschuss auch maximal in Höhe der Differenz zwischen den beiden Größen zuzubilligen; hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren (BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 30).

23

Anders als die Klägerin meint, ist bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses auch nicht der konkrete Unterkunftskostenanteil der Ausbildungsförderleistung zugrunde zu legen. Abzustellen ist vielmehr - vor dem Hintergrund des eben umschriebenen Sinns der Leistung nach § 27 Abs 3 SGB II - auf den abstrakten Anteil im BAföG oder etwa der BAB. Dieser pauschalierte Anteil ist rechnerisch zur Sicherung der Unterkunft einzusetzen, unabhängig davon, ob er nur deswegen nicht in vollständiger Höhe als Leistung erbracht wird, weil Einkommen vorhanden ist, das den ungedeckten Bedarf im Sinne des BAföG oder SGB III insoweit senkt. Nur wenn zwischen dem pauschalierten abstrakten Bedarf und dem ebenfalls nach Einkommensberücksichtigung im SGB II ungedeckten tatsächlichen Bedarf eine Deckungslücke bezüglich der Unterkunfts- und Heizaufwendungen vorhanden ist, besteht auch das Risiko des Ausbildungsabbruchs, dem es durch die Zuschussleistung entgegenzuwirken gilt und das den "Deckel" rechtfertigt. Ist Einkommen vorhanden, das zur Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden muss, wird deutlich, dass der Deckel den soeben beschriebenen Sinn verlöre, wenn der konkret erbrachte Unterkunftsanteil der Ausbildungsförderleistung dem tatsächlichen ungedeckten Bedarf nach dem SGB II gegenübergestellt würde. Dies verdeutlicht die folgende Kontrollüberlegung: Bei fehlendem Einkommen und damit weniger an Mitteln, die zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können, würde die von der Klägerin befürwortete Berechnungsweise zu einem niedrigeren Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II führen, als dies bei einer durch die Berücksichtigung von Einkommen niedrigeren Ausbildungsförderungsleistung der Fall wäre.

24

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 27 Abs 3 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich von auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann (BSG vom 23.3.2010 - B 4 AS 39/09 R - juris RdNr 30).

25

c) In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bei der Betrachtung der Vergleichslage bereits kein ungedeckter Bedarf vorhanden ist, der gedeckelt werden müsste, erübrigt sich der oben dargelegte zweite Schritt der Berechnung des Zuschusses nach § 27 Abs 3 SGB II. Es bedarf keiner konkreten Berechnung des Bedarfs nach dem SGB II.

26

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 63 Fahrkosten


(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: 1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kost

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Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2016 - B 4 AS 27/15 R zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Beschluss, 24. Feb. 2016 - B 8 SO 88/15 B

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Dez. 2014 - B 14 AS 50/13 R

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Tenor Auf die Revisionen der Klägerinnen werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. August 2010 sowie die Bescheide

Bundessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - B 4 AS 55/13 R

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 23. Mai 2013 - B 4 AS 67/12 R

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Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. Aug

Bundessozialgericht Urteil, 14. Apr. 2011 - B 8 SO 19/09 R

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geri

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2010 - B 14 AS 23/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das La

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R

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Tatbestand 1 Im Streit sind höhere Leistungen (60 Euro monatlich) für Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die

Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R

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Tatbestand 1 Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 17.9.

Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2010 - B 4 AS 39/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Höhe des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 28.6. bis 31
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Aug. 2016 - L 16 AS 366/16 B ER

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Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziffern I und II des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Di

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2018 - L 15 AS 686/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. August 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat

Referenzen

(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 28.6. bis 31.12.2007.

2

Die 1983 geborene Klägerin ist seit 2004 verheiratet, lebt seitdem außerhalb des Elternhauses und hat ein in diesem Jahr geborenes Kind, für das im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich gezahlt worden ist. Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Familie eine Mietwohnung, deren Miete einschließlich Betriebskostenvorschuss 743 Euro monatlich (633 Euro Grundmiete, 45,26 Euro Heizkosten und 64,74 Euro kalte Nebenkosten) beträgt.

3

Zunächst erhielten alle drei Familienmitglieder Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw Sozialgeld einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Beklagten. Nachdem die Klägerin am 1.9.2006 eine Ausbildung zur Verwaltungsangestellten bei der Stadt K begonnen hatte, stellte die Beklagte die Alg II-Zahlung für die Klägerin ein und erbrachte insoweit nur noch Leistungen an ihren Ehemann und Sohn. Die Klägerin erhielt ab Juli 2007 eine Ausbildungsvergütung von 617,34 Euro brutto und 495,59 Euro netto. Zugleich wurde ihr im Zeitraum vom 1.9.2006 bis 29.2.2008 eine Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III (BAB) von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Höhe von monatlich 28 Euro unter Anrechnung eines Einkommens von 525,41 Euro gewährt. Als Bedarf nach dem SGB III wurden 507 Euro zu Grunde gelegt, zusammengesetzt aus einem Grundbedarf von 310 Euro und Unterkunftskosten von 197 Euro (133 Euro nach § 65 Abs 1 SGB III iVm § 13 Abs 2 Nr 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz plus zusätzlich 64 Euro nach § 65 Abs 1 SGB III iVm § 13 Abs 3 BAföG).

4

Am 28.6.2007 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II bei der Beklagten. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 6.8.2007 einen Zuschuss in Höhe von 50,66 Euro ab dem 1.7.2007. Dabei ging sie von einem Mietanteil der Klägerin (kopfteilig) von 247,66 Euro aus und zog hiervon 197 Euro anteilige BAB ab. Die Klägerin machte im Widerspruchsverfahren gelten, sie habe Anspruch auf einen höheren Zuschuss, denn es sei ihr Gesamtbedarf ihrem Gesamteinkommen nach dem SGB II gegenüberzustellen und der sich daraus ergebende Differenzbetrag als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 - unter Ausdehnung des Leistungszeitraums auf den Zeitraum ab dem 28.6.2007 - zurück.

5

Mit ihrer Klage vor dem SG K war die Klägerin erfolglos (Urteil vom 30.10.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, bereits der Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II belege, dass sich der maßgebliche Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB III bzw dem BAföG richten solle. Diese Auffassung werde durch die Systematik des Gesetzes bestätigt. Nach § 19 SGB II sei der Zuschuss ausdrücklich kein Alg II und damit sollten die Zuschussempfänger gerade nicht den Leistungsberechtigten nach dem SGB II gleichgestellt werden. Auch die Gesetzesbegründung bestätige dieses Ergebnis, denn danach sei lediglich ein Ausgleich durch das SGB II für die Pauschalierung der Unterkunftsbedarfe im BAföG und SGB III bezweckt.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 22 Abs 7 SGB II. Zur Begründung wiederholt sie ihre im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren bereits dargelegte Auffassung. Sie errechnet den von ihr begehrten Zuschussbetrag von 244,81 Euro wie folgt: Es sei der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten aus dem Gesamtbedarf nach dem SGB II von 559,66 Euro (312 Euro Regelleistung und 247,66 Euro Kosten der Unterkunft) minus dem bereinigten Einkommen aus Ausbildungsvergütung von 286,85 Euro und 28 Euro BAB zu ermitteln. Diese Berechnung folge aus dem Willen des Gesetzgebers, mit § 22 Abs 7 SGB II einen Ausgleich für die Pauschalierung der Bedarfe im Recht der Ausbildungsförderung zu erreichen. Der fiktiv zu gering bemessene Unterkunftsbedarf nach BAföG oder SGB III solle nicht zum Abbruch der Ausbildung zwingen. Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn der ungedeckte Unterkunftsbedarf konkret nach dem SGB II ermittelt werde.

7

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 und Sozialgerichts K vom 30.10.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft in Höhe von 247,66 Euro monatlich im Zeitraum vom 28. Juni bis 31. Dezember 2007 zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

11

Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob der Klägerin ein höherer Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum vom 26.6.2007 bis 31.12.2007 als die von der Beklagten bewilligten 50,66 Euro monatlich zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG bemisst sich die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II jedenfalls nicht nach der Differenz der kopfteiligen Unterkunftskosten der Klägerin nach dem SGB II und dem nach dem SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Es gilt vielmehr, den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter Berücksichtigung der Leistung nach dem SGB III einschließlich des dort eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen, ohne den in den Ausbildungsförderungsleistungen enthaltenen Unterkunftsanteil nochmals in Abzug zu bringen.

12

1. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid vom 6.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007, mit dem die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zu den Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 26.6.2007 bis 31.12.2007 bewilligt hat. Die weiteren Bescheide betreffend die Zuschussgewährung sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zum einen hat die Klägerin ihre Revision auf den zuvor benannten streitigen Zeitraum beschränkt. Zum zweiten ist auch im Falle des § 22 Abs 7 SGB II, wie in allen anderen Grundsicherungsangelegenheiten, § 96 SGG nicht anwendbar(s nur BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242; SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSG, Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R; BSG, Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R).

13

2. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB II. Nach § 22 Abs 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs 5 SGB II Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 des SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Nr 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung(§ 22 Abs 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist.

14

Die Klägerin bezieht nach den bindenden Feststellungen des LSG BAB nach dem SGB III wegen einer beruflichen Ausbildung zur Verwaltungsangestellten bei der Stadt K Ihr Bedarf bemisst sich dabei nach § 65 Abs 1 SGB III. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - wie hier nach den Feststellungen des LSG gegeben - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG; § 13 Abs 3 BAföG gilt entsprechend. Nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390) gilt als monatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro. Dieser Bedarf erhöht sich nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. Eine weitere Erhöhung des Unterkunftsbedarfs erfolgt durch die entsprechende Anwendung des § 13 Abs 3 BAföG. Danach gilt: Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die die BAB bewilligende BA der Berechnung der Leistung an die Klägerin dem entsprechend einen Bedarf von 507 Euro (310 Euro Grundbedarf und 197 Euro Unterkunftsbedarf <133 Euro + 64 Euro>) zu Grunde gelegt.

15

Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchläuft eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sprechen könnten, sind vom LSG nicht festgestellt und von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

16

Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II entgegen. Danach gilt § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist. Die Regelung findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des SGB II außerhalb der elterlichen Wohnung.

17

3. In welcher Höhe die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens sowie ihres angemessenen Unterkunftsbedarfs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden.

18

Gemäß § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II wird dem nach den zuvor dargelegten Kriterien bestimmten Personenkreis ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung(§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) gewährt. Es ist mithin nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen (a). Zum zweiten ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b). Der dann nicht durch sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).

19

a) § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II verweist ausdrücklich auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden vom Grundsicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch im Rahmen der Zuschussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind (vgl OVG Bremen, Beschluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2009 - L 5 AS 74/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09; Frank in Hohm, GK-SGB II, Stand V/2008, § 22 RdNr 84; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 SGB II RdNr 55; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 24 ff; Piepenstock in Juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 156). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält(vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 und 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich, dass unangemessene Aufwendungen nicht berücksichtigt werden(vgl auch BT-Drucks 16/1410, S 24) . Inwieweit das auch für die Übergangszeit nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw für die dort benannten Gründe der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Kostensenkung gilt, kann hier dahinstehen.

20

Die Beklagte hat nach den Feststellungen des LSG zu Gunsten der Klägerin den von ihr zu tragenden Mietanteil aus der tatsächlich zu zahlenden Miete von 743 Euro errechnet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier um unangemessene Aufwendungen handeln könnte, finden sich nicht. Die Beklagte hat zudem offensichtlich auf Grundlage dieser Mietzahlungsverpflichtung Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Ehemann und Sohn der Klägerin erbracht.

21

Allerdings wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren bei der Feststellung der Höhe der angemessenen Heizkosten einen Warmwasserabzug (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) vorzunehmen haben. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II habe dieser Warmwasserabzug zu unterbleiben, vermag der Senat dem nicht zu folgen(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.9.2009 - L 1 AS 3286/09; Hessisches LSG, Beschluss vom 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER). Es wird vorgebracht, der nach § 22 Abs 7 SGB II Leistungsberechtigte beziehe keine Regelleistung nach § 20 SGB II, in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die Ausbildungsförderungsleistungen einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders, also ohne den Abzug der Warmwasserkosten berechnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle des § 22 Abs 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB II festzustellen ist. Daraus folgt jedoch, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des SGB II angemessen sind.

22

b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung folgt zudem, dass der ungedeckte Unterkunftsbedarf des Auszubildenden iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln ist. Soweit das LSG hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf herausrechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenüberstellt, widerspricht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II wie die Auffassung, Unterkunftsbedarf nach SGB III oder BAföG sei im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen(Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 174) .

23

Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II ist Ausgangspunkt der Berechnung der Zuschusshöhe die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II, also der Unterkunftsbedarf, wie er sich nach dem SGB II ergibt. Der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II ist jedoch sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, als auch davon, ob sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Berechnung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen.

24

Die Auffassung des LSG, aus den Worten "… Auszubildende, … deren Bedarf sich nach § 65 SGB III … bemisst", sei zu schließen, dass die Bedarfsberechnung nach dem System zu erfolgen habe, nach dem Leistungen bezögen würden, geht fehl. Einerseits wird durch den ersten Halbsatz des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II lediglich der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungedeckte" Kosten, dass die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Insoweit war es auch erforderlich, nicht nur den Kreis der Leistungsbezieher nach BAföG und SGB III zu benennen, sondern insbesondere auf die Berechnung ihres Bedarfs nach diesen Gesetzen hinzuweisen. Den Bedarf nach den Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer ungedeckten Differenz. Es ist vielmehr eine weitere Größe, der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II, erforderlich. Dieser kann jedoch nur nach den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf nach SGB III und BAföG werden dabei gleichwohl berücksichtigt, denn er fließt in die Berechnung ein, und zwar als den Grundsicherungsbedarf mindernde Leistung, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.

25

Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. In der praktischen Anwendung des SGB II hatte sich gezeigt, dass die von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden wegen der pauschalierten Unterkunftsbedarfsbemessung in BAföG und SGB III vielfach - anders als SGB II-Leistungsberechtigte - ihre Unterkunftskosten nicht decken können. In der Folge wurden - der Intention der Grundsicherung zuwiderlaufende - Ausbildungsabbrüche verzeichnet (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). Um die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung und damit einhergehend die Verminderung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es im Sinne des erwerbszentrierten Grundsicherungssystems somit konsequent, einen bedarfsabhängigen Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts zu erfolgen hat.

26

Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Zuschussgewährung setze voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt seien (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). In Zusammenschau mit dem Hinweis auf die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kann das "Entstehen von Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden werden, dass ein Unterkunftsbedarf nach dem SGB II festzustellen ist. Insoweit erschließt sich auch die in der Drucksache erwähnte Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann nämlich die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Dabei muss es sich allerdings nicht nur um Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst handeln. Lebt er in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen, die ggf selbst über Einkommen verfügen, bestimmt dieses die Höhe seines Unterkunftsbedarfs. Wird durch Einkommen und Vermögen eines Partners oder der Eltern, mit denen der Auszubildende in Bedarfsgemeinschaft lebt, der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden gedeckt, entstehen bereits keine nach § 22 Abs 7 SGB II zu deckenden Unterkunftskosten. Umgekehrt kann das Zusammenleben in der Bedarfsgemeinschaft jedoch auch zur Folge haben, dass das Einkommen horizontal verteilt werden muss, weil es zur Bedarfsdeckung in der gesamten Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen ist, sodass Unterkunftsbedarf des Ausbildenden entsteht oder sich dieser vergrößert.

27

Dieses ist auch systematisch konsequent, denn bei den mit dem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (vgl zum Problem des Beziehers von Ausbildungsförderungsleistungen in der gemischten Bedarfsgemeinschaft Spellbrink, SozSich 2008, 30, 34). Wollte man die Unterkunftsbedarfsberechnung also ausschließlich nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung oder "freischwebend", jedoch ausschließlich bezogen auf den einzelnen Auszubildenden vornehmen, würde beispielsweise Einkommen, das den aus einem Topf Wirtschaftenden zur Verfügung steht, doppelt berücksichtigt werden. Die Außerachtlassung von Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des LSG folgt, kann mit Rücksicht darauf, dass es sich auch bei dem Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II um eine Grundsicherungsleistung handelt, nicht in Betracht gezogen werden.

28

Die Regelung des § 22 Abs 7 SGB II ist in das System der Grundsicherung eingebettet und nimmt - wie oben bereits dargelegt - auch auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen Regeln zu missachten wäre mithin bereits für sich genommen ein Systembruch. Dagegen spricht auch nicht, dass nach § 19 Satz 2 SGB II der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II nicht als Alg II gilt. Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als Alg II zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutlicht die Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II auch deren eigentlichen Sinn. Es sollte der Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss verhindert werden (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24, 23) , die von der Gewährung von Alg II abhängig ist. Ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der "angemessenen Unterkunftskosten" kann hieraus jedenfalls nicht gezogen werden.

29

Auch Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und BAB oder BAföG im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. BAföG oder BAB sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die Situation, in der die eigene Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Einkommen eines Elternteils zur Bedarfsdeckung nach § 9 Abs 2 SGB II herangezogen wird, das bereits schon einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wurde(§ 11 Abs 2 Nr 8 SGB II). Der Grundgedanke des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II, das schon einmal herangezogene Einkommen von einer nochmaligen Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II auszunehmen, ist bereits deswegen nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, weil, anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der BAB dem Auszubildenden tatsächlich zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem Auszubildenden tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Kann der Auszubildende mit diesem Einkommen seinen Bedarf insgesamt decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind.

30

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 22 Abs 7 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann.

31

c) Die Höhe des Zuschusses richtet sich alsdann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 SGB II iVm § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09) . Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II keine Stütze zu finden. Danach ist der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu zahlen. Gleichwohl rechtfertigt sich die oben beschriebene Begrenzung auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen durch eine nach der Gesetzesbegründung gebotene teleologische Reduktion.

32

In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Problemlage des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten daraus ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung lediglich ein pauschalierter Unterkunftsbedarf berücksichtigt werde. Dieser reicht häufig nicht aus, um die tatsächlichen Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Begründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410 S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist bereits das Wort "ungedeckt" darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Ausgleich der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten nach § 13 Abs 2 und 3 BAföG durch die SGB II-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen diesen beiden Größen zubilligen wollen. Hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren.

33

4. In welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 17 Satz 1 SGB II zusteht, vermochte der Senat an Hand der Feststellungen des LSG nicht zu bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen: Der Regelleistungsbedarf der drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Klägerin: 311/312 Euro, Ehemann: 311/312 Euro und Sohn: 207/208 Euro - Regelleistung jeweils bis 30.6.2007 und ab 1.7.2007) und der kopfteilige, noch endgültig vom LSG festzustellende Unterkunftsbedarf sind dem Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung und BAB gegenüberzustellen.

34

Die Ausbildungsvergütung, die hier vom LSG für den streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der Alg II-V zu bereinigen. Die BAB ist, anders als die Leistung nach dem BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu vermindern(vgl zum BAföG: BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Anders als vom 14. Senat für das BAföG ausführlich dargelegt, enthält die BAB selbst keinen Anteil für ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl Fachliche Hinweise der BA zu § 11, Stand 20.8.2009, RdNr 11.102). Das folgt einerseits aus dem Wortlaut von §§ 65 und 66 SGB III, in denen lediglich auf den Bedarf für den Lebensunterhalt abgestellt wird(vgl hierzu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand V/2007, § 59 RdNr 33a). Andererseits beinhaltet das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§ 67 SGB III) oder Lehrgangskosten (§ 69 SGB III).

35

Schließlich ist das Verhältnis des Bedarfs des einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieds - beim Sohn der Klägerin ist vorab von der Regelleistung das für ihn gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 Euro in Abzug zu bringen (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4) - zum Gesamtbedarf iS des § 9 Abs 2 SGB II zu ermitteln, um danach den entsprechenden Anteil des Einzelnen am zu berücksichtigenden Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist alsdann als Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.

36

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 23.8.2012 einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.

2

Der 1991 geborene und als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger absolvierte vom 24.8.2009 bis 23.8.2012 eine berufliche Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsbildungswerk. Die BA gewährte ihm wegen dieser Ausbildung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Ausbildungsgeld, Lehrgangskosten und Reisekosten. Das Ausbildungsgeld belief sich im streitbefangenen Zeitraum auf monatlich 572 Euro. Zusätzlich bezog der Kläger Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro. Eine Ausbildungsvergütung erhielt er nicht. Für eine von ihm ab dem 1.7.2010 alleine bewohnte Mietwohnung hatte er eine monatliche Gesamtmiete von 305 Euro (Grundmiete 210 Euro; "kalte" Nebenkosten 45 Euro; Heizkosten 50 Euro) zu zahlen.

3

In der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 28.2.2011 erhielt der Kläger neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von dem Beklagten Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs 4 SGB II für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Seinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1.3.2011 lehnte der Beklagte ab, da Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig sei, gemäß § 7 Abs 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten(Bescheid vom 17.2.2011; Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011).

4

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe gemäß § 27 Abs 3 SGB II einen von dem Beklagten bislang nicht geprüften Anspruch auf Übernahme der angemessen ungedeckten Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Verlauf des Klageverfahrens lehnte der Beklagte einen solchen Zuschuss durch einen gesonderten Bescheid mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem von ihm nachgewiesenen Einkommen seine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit eigenen Mitteln bestreiten; der Bescheid werde gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens(Bescheid vom 30.8.2011).

5

Das SG hat, nachdem der Kläger seinen Klageantrag auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beschränkt hatte, den "Bescheid des Beklagten vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 in der Fassung des Bescheids vom 30.8.2011" aufgehoben und den Beklagten verurteilt, einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 31.7.2012 in Höhe von monatlich 107,40 Euro sowie für die Zeit vom 1.8.2012 bis zum 23.8.2012 in Höhe von 82,34 Euro zu zahlen. Das als Einkommen anzurechnende Ausbildungsgeld sei um die Erwerbstätigenfreibeträge zu bereinigen (Urteil vom 3.6.2013).

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Bayerische LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II erfasst, sodass dem Grunde nach ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II nF zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestehe. Doch mangele es dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund seines Einkommens an einem ungedeckten Unterkunftsbedarf. Das Ausbildungsgeld sei als Einkommen zu berücksichtigen. Der Erwerbstätigenfreibetrag sei aber nur von einer Ausbildungsvergütung und nicht von dem Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen, denn dieses stelle kein Entgelt für eine Erwerbstätigkeit dar (Urteil vom 30.7.2014).

7

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II(gültig ab 1.4.2011) und § 11 Abs 2 SGB II bzw § 11b SGB II(gültig ab 1.4.2011). Von dem Ausbildungsgeld seien die Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen, sodass sich aufgrund des geringeren zu berücksichtigenden Einkommens ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung in der vom SG zuerkannten Höhe ergebe. Das Ausbildungsgeld sei wie Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit zu behandeln. Unter Berücksichtigung von Art 3 GG dürfe er als behinderter Auszubildender auch nicht schlechter gestellt werden als ein nicht behinderter Auszubildender, der eine Ausbildungsvergütung erhalte, von der die Absetzbeträge wegen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen seien.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. Juni 2013 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist als Auszubildender nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II(in der bis zum 31.3.2011 geltenden Normfassung des 22. Gesetzes zur Änderung des BAFöG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) bzw § 7 Abs 5 SGB II (in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Er hat auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II(in der Normfassung des 23. Gesetzes zur Änderung des BAFöG vom 24.10.2010, BGBl I 1422, im Folgenden aF) bzw nach § 27 Abs 3 SGB II(in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG).

12

1. Streitgegenstand des Rechtstreits ist nur noch ein Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, begrenzt auf die Zeit vom 1.3.2011 bis 23.8.2012. Soweit der Kläger zunächst andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere Mehrbedarfsleistungen für behinderte Leistungsberechtigte, geltend gemacht und der Beklagte solche Leistungen durch den angefochtenen Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 abgelehnt hatte, verfolgt er diese Ansprüche nach seinen im Klageverfahren beschränkten Antrag nicht mehr weiter. Diese Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch zulässig. Leistungen für Unterkunft und Heizung, die als Alg II oder Sozialgeld geltend gemacht werden, sind nach ständiger Rechtsprechung als eigener abtrennbarer Streitgegenstand anzusehen (Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 38 RdNr 12 im Anschluss an BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff). Diese Rechtsprechung ist zu übertragen auf den Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II, denn dieser ist als dem Anspruch auf Kosten der Unterkunft vergleichbare eigenständige Leistung ausgestaltet. Zudem könnte der Grundsicherungsträger auch unabhängig von anderen Leistungen nach dem SGB II über den Zuschuss entscheiden (vgl zu diesem Gesichtspunkt Nolte, NZS 2013, 10, 11).

13

Zu Recht sind SG und LSG auch davon ausgegangen, dass der im Verlauf des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 30.8.2011, durch den der Beklagte ausdrücklich die Gewährung eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abgelehnt hat, gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden ist. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung erlassen wird, dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn der neue Bescheid denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft (so bereits BSG Urteil vom 23.6.1959 - 7 RAr 117/57 - BSGE 10, 103; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4 mwN) und in dessen Regelung so eingreift, dass die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 21 RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277, 279 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 7 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4b). Dem steht es gleich, wenn die Verwaltung - etwa aufgrund neuer Umstände - die von ihr vorgenommene Regelung zum Streitgegenstand überprüft, daraufhin neu entscheidet, in der Sache aber an ihrer Regelung festhält. Formal ist in einem solchem Fall zwar keine Änderung der Beschwer eingetreten. Doch rechtfertigt es die vorgenommene neue Sachprüfung, auch eine solche Entscheidung wie eine Änderung oder Ersetzung iS von § 96 Abs 1 SGG zu behandeln, mit der Folge der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift(vgl Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 21 RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 23/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 17; s auch zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 96 Abs 1 SGG bei einer unterbliebenen Anhörung oder der Nachholung fehlender Ermessenserwägungen, wenn der neu erlassene Bescheid die bisherige Entscheidung in der Sache bestätigt, Großer Senat des BSG Urteil vom 6.10.1994 - GS 1/91 - BSGE 75, 179 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7).

14

So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hatte zunächst durch Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 den Fortzahlungsantrag des Klägers, den er unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu Recht auf alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hatte, insgesamt abgelehnt. Dieser Bescheid ist nicht nur als Ablehnung von Alg II in Form von Regelbedarfs- und Mehrbedarfsleistungen sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung anzusehen. Er umfasst auch die Ablehnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II, denn auch dieser Zuschuss ist trotz seiner besonderen Ausgestaltung mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen nach der Konzeption des Gesetzes als Leistung zum Lebensunterhalt anzusehen. Das ergab sich bis zu Erlass des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG aus der Verortung dieses Anspruchs in § 22 SGB II. Die Vorschrift regelte die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Kapitel 1 Abschnitt 2 des SGB II unter der Überschrift "Leistungen zur Sicherung des Unterhalts". Seit dem 1.4.2011 beschreibt § 27 Abs 1 SGB II sogar ausdrücklich die Ansprüche aus § 27 SGB II als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende. Durch Bescheid vom 30.8.2011 hat der Beklagte die in dem Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 verfügte Ablehnung der Leistungsgewährung teilweise - bezogen auf den Zuschuss zu den Unterkunftskosten - einer erneuten Sachprüfung unterzogen, weil der Kläger einen entsprechenden ungedeckten Bedarf geltend gemacht hat. Die verfügte Ablehnung nach dieser Sachprüfung ersetzt damit den im Klageverfahren ursprünglich angegriffenen Bescheid.

15

2. Anspruchsgrundlage für den ab dem 1.3.2011 geltend gemachten Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist für die Zeit bis zum 31.3.2011 noch § 22 Abs 7 SGB II in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden, aber noch weiter anwendbaren Fassung, und für die Zeit danach § 27 Abs 3 SGB II(dazu a). Wie SG und LSG zutreffend festgestellt haben, liegen bei dem Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Anspruch dem Grunde nach zwar vor (dazu b). Doch fehlt es an einem ungedecktem Bedarf des Klägers (dazu c).

16

a) Für den vor dem 1.4.2011 liegenden streitbefangenen Zeitraum fehlt es zwar an einer förmlichen gesetzlichen Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Denn § 22 SGB II aF war bereits mit Wirkung vom 1.1.2011 durch § 22 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ersetzt worden(Art 14 Abs 1 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). § 22 SGB II in seiner neuen Fassung regelt den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jedoch nicht mehr. § 27 Abs 3 SGB II mit der entsprechenden Neuregelung trat wiederum erst zum 1.4.2011 in Kraft (Art 14 Abs 3 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). Diese Lücke ist aber durch die Anwendung des § 22 Abs 7 SGB II aF im Wege der Analogie über den 31.12.2010 hinaus zu schließen, denn sie beruht auf einem offenkundigen Versehen des Gesetzgebers. Ursprünglich war nach Art 13 des Entwurfs zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG das Inkrafttreten aller Vorschriften dieses Gesetzes zum 1.1.2011 vorgesehen. Dass das Gesetz tatsächlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten ist, beruht allein darauf, dass das Gesetzgebungsverfahren zum 1.1.2011 noch nicht abgeschlossen war (vgl dazu Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, RdNr 177 ff). Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens sind erstmals in die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 9.2.2011 (BT-Drucks 17/4719 S 10) aufgenommen worden. Begründet wurde der Vorschlag nicht. Im ursprünglichen Gesetzentwurf ist zur Begründung von § 27 SGB II nF ausgeführt, dass mit dieser neuen Vorschrift die möglichen Leistungen für die vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II betroffenen Auszubildenden systematisch zusammengefasst werden sollten und § 27 Abs 3 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen § 22 Abs 7 SGB II entspreche(BT-Drucks 17/3404 S 103). Dies belegt die Absicht einer lückenlosen Ablösung der einen Vorschrift durch die andere. Das Auseinanderfallen des Aufhebungszeitpunkts von § 22 Abs 7 SGB II aF und des Zeitpunkts des Inkrafttretens von § 27 Abs 3 SGB II dürfte dem Gesetzgeber schlicht aus dem Blick geraten sein. Davon abgesehen wurde das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 erst am 29.3.2011 verkündet, sodass § 22 Abs 7 SGB II bis zu diesem Zeitpunkt mangels entgegenstehender rechtlicher Regelungen praktisch noch angewendet werden musste.

17

b) Nach § 22 Abs 7 SGB II aF und § 27 Abs 3 SGB II, die insoweit übereinstimmen, erhalten von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossene Auszubildende, die bestimmte im Einzelnen bezeichnete Ausbildungsförderungsleistungen beziehen, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II, wenn ein - noch näher zu bestimmender - Bedarf ungedeckt ist.

18

Dem Grunde nach erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen hier. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist er volljährig sowie erwerbsfähig, und hat einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sodass er dem Leistungsregime des SGB II grundsätzlich unterfällt. Der Kläger gehört auch, wie es § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II voraussetzen, zum Kreis der nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF/§ 7 Abs 5 SGB II von der Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden. Durch die Rechtsprechung beider für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG ist geklärt, dass auch Auszubildende, die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen gefördert werden, dem Leistungsausschluss unterfallen (vgl dazu Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 38 RdNr 14 ff mwN zum Streitstand: BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 40 RdNr 20 ff). Hieran hält der erkennende Senat fest, denn ein solches Verständnis der Vorschrift folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs 5 SGB II und entspricht der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Ausschlusses der Auszubildenden von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Vorliegend absolvierte der Kläger im hier streitigen Zeitraum mit der Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsförderungswerk eine dem Grunde nach iS von § 7 Abs 5 SGB II förderungsfähige Ausbildung, die ihn von der Leistungsberechtigung iS von § 7 SGB II ausschloss.

19

Als Auszubildender erhielt er auch eine der in § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II näher bezeichneten Leistungen in Gestalt des Ausbildungsgeldes nach dem SGB III. Sein Bedarf hat sich insoweit wegen seiner anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung nach § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III(in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010, BGBl I 1422, im Folgenden SGB III aF) bemessen. Die Regelungen zum Ausbildungsgeld finden sich seit dem 1.4.2012 nach der Neufassung des SGB III durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG) vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) - ohne wesentliche inhaltliche Änderungen - zwar in den §§ 122 ff SGB III. Diese Rechtsänderung ist auch durch die Änderung des § 27 Abs 3 SGB II (Bezugnahme auf die geänderten Vorschriften des SGB III) zum 1.4.2012 mit dem EinglVerbG nachvollzogen worden. Nach § 422 Abs 1 Nr 2 SGB III sind hier indes die bis zum 31.3.2012 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, weil bereits vor der Rechtsänderung die Leistungen bis zum Ende der Maßnahme, an der der Kläger teilgenommen hat, zuerkannt worden sind (vgl BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr 2, RdNr 10).

20

c) Ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II besteht vorliegend gleichwohl nicht. Es mangelt wegen des zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers aus Ausbildungsgeld und Kindergeld an einem ungedeckten Bedarf. Wie beide für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG zu § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF bereits entschieden haben, ist nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II zuschussfähig. Es ist bei der Berechnung zunächst die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu bestimmen. In einem zweiten Schritt muss sodann der konkrete (Unterkunfts-)Bedarf nach den Regeln des SGB II ermittelt werden, ausgehend von einer fiktiven Leistungsberechtigung nach dem SGB II (vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 17 ff und - B 4 AS 39/09 R - RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 18 ff).

21

Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 305 Euro unter Einschluss der Kosten für die Warmwasserbereitung. Anhaltpunkte dafür, dass diese Kosten im grundsicherungsrechtlichen Sinne nicht angemessen waren, bestehen nicht.

22

Der weiter in die Berechnung einzustellende Bedarf des Auszubildenden ist anhand einer fiktiven "Bedarfsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln(vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 21 ff, und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 22 ff; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 21 ff). Es ist die Differenz zwischen zwei Werten zu bestimmen, wobei die eine Größe die Leistung ist, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Die weitere Größe stellt der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II dar. Es ist ein bedarfsabhängiger Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen, der sich aus der Differenz zwischen den beiden genannten Größen bestimmt. Dies macht jedoch im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts erforderlich, denn die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Als Einkommen sind deshalb bei der Berechnung alle Gelder zu berücksichtigen, die dem Auszubildenden tatsächlich zufließen und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

23

Die fiktive Leistungsberechnung nach dem SGB II auf der Grundlage einer Bedürftigkeitsprüfung ergibt vorliegend, dass kein ungedeckter Bedarf im Sinne des Grundsicherungsrechts, also auch kein ungedeckter Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 7 SGB II aF oder § 27 Abs 3 SGB II besteht. Der Kläger hatte einem Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 669 Euro für das Jahr 2011, der sich ergibt aus dem Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 364 Euro (§ 20 Abs 2 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453) und 305 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung, bzw in Höhe von 679 Euro für das Jahr 2012 (374 Euro Regelbedarf, § 20 Abs 2 SGB II iVm Nr 1 der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 des SGB II für die Zeit ab 1.1.2012 vom 20.10.2011, BGBl I 2093, zuzüglich 305 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung).

24

Weitere Bedarfe sind in die fiktive Leistungsberechnung nicht einzustellen. Feststellungen zu Mehrbedarfen, die unabhängig von dem in § 21 Abs 4 SGB II genannten Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte bestehen, oder Bedarfen nach § 24 Abs 3 SGB II, hat das LSG nicht getroffen. Außerdem besteht wegen solcher Bedarfe nach § 27 Abs 2 SGB II ein eigenständiger Anspruch, der unabhängig ist von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Diese Bedarfe werden nach dieser Vorschrift auch erfüllt, wenn Auszubildende nicht dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II angehören, was einer (erneuten) Berücksichtigung im Rahmen hier vorzunehmenden fiktiven Bedarfsberechnung entgegensteht.

25

Darüber hinaus hat auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II bei der fiktiven Bedarfsberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Mehrbedarf wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten anerkannt, denen - wie hier dem Kläger - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Vom Leistungsausschluss betroffenen Auszubildenden steht dieser Mehrbedarf, im Unterschied zu den anderen Mehrbedarfen, aber nicht zu, weil er in der Aufzählung des § 27 Abs 2 SGB II fehlt. Ein Anspruch auf diesen Mehrbedarf für Auszubildende ist also von vornherein ausdrücklich ausgeschlossen worden. Zwar lässt sich dem Wortlaut der Vorschriften und den entsprechenden Gesetzesmaterialien nicht sicher entnehmen, dass er schon deshalb auch bei der fiktiven Bedarfsberechnung, die im Rahmen des § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II vorzunehmen ist, unberücksichtigt bleiben muss. Die Neureglung wurde zwar ergänzt um die Wendung, dass der Zuschussanspruch besteht, "soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs 3 ungedeckt ist"(§ 27 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB II). Doch ist auch § 19 Abs 3 SGB II nichts zu entnehmen, was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sein könnte. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass bestimmte Bedarfe bestehen und regelt lediglich, in welcher Reihenfolge Einkommen und Vermögen zur Deckung dieser Bedarfe einzusetzen sind. Hintergrund dafür ist die geteilte Leistungsträgerschaft im SGB II zwischen der BA und den kommunalen Trägern nach § 6 Abs 2 SGB II, verbunden mit einer nur teilweisen Finanzierung der Leistungen durch Bundesmittel(§ 46 SGB II). Dies erfordert eine klare Zurechnung der konkret erbachten Sozialleistungen, die durch die Anrechnungsregelung ermöglicht wird (vgl dazu Spellbrink/G. Becker, SGB II, 3. Aufl 2013, § 19 RdNr 21 ff; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 19 RdNr 24 ff). Weitere Erkenntnisse ergeben sich zudem weder aus den Gesetzesmaterialien zu § 27 Abs 7 SGB II aF(vgl zur Entstehungsgeschichte Senatsurteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 25 und 30)noch zu § 27 Abs 3 SGB II(vgl BT-Drucks 17/3404, S 103). Ob und ggf wie Mehrbedarfe zu berücksichtigen sind, wird jeweils nicht thematisiert.

26

Allerdings sprechen systematische Zusammenhänge sowie Sinn und Zweck der Leistungen für Auszubildende nach dem SGB II gegen eine Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II im Rahmen der fiktiven Bedarfsberechnung. Denn dieser Mehrbedarf ist bewusst aus dem Katalog der Mehrbedarfsleistungen für Auszubildende nach § 27 Abs 2 SGB II herausgenommen worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zum einen ausgeführt, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II, im Gegensatz zu den anderen genannten Bedarfen, ausbildungsgeprägt sei(BT-Drucks 17/3404, S 103 zu § 27 Abs 2) und nach der Rechtsprechung des BSG auch bisher - im Unterschied zu den anderen Mehrbedarfen - nicht von Auszubildenden beansprucht werden konnte (vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 23; BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 28). Zudem wird dort zutreffend darauf hingewiesen, dass ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt würden (BT-Drucks 17/3404, S 103 zu § 27 Abs 2). Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II bei der fiktiven Bedarfsberechnung käme dann jedoch in der Sache einer (verdeckten) Ausbildungsfinanzierung gleich, die durch den Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II gerade vermieden werden soll(vgl nur Senatsurteile vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 14 und vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 13). Sie würde auch über die mit den Leistungen für Auszubildende verfolgten Zwecke, nämlich nichtausbildungsgeprägte Bedarfe zu decken, bzw Lücken durch die Pauschalierung von Ausbildungsleistungen zu schließen, hinausgehen (so im Ergebnis auch Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 27 RdNr 30 u 54 ff; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 27 SGB II RdNr 14 - Stand Oktober 2014).

27

Dem somit anzusetzenden fiktiven Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 669 Euro (2011) bzw 679 Euro (2012) stehen höhere monatliche Einkünfte gegenüber. Als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen sind dabei das Ausbildungsgeld in Höhe von 572 Euro monatlich und das Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich. Dieses Gesamteinkommen ist um die Versicherungspauschale von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V vom 17.12.2007, BGBl I 2942) zu bereinigen. Es ergibt sich damit zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 726 Euro. Dieses übersteigt den Gesamtbedarf des Jahres 2011 um 57 Euro und den des Jahres 2012 um 47 Euro.

28

3. Das Ausbildungsgeld ist auch nicht aus anderen Gründen von der Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II ausgeschlossen oder nur in geringerer Höhe zu berücksichtigen. Es ist weder eine berücksichtigungsfreie zweckbestimmte Leistung iS von § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF bzw § 11a Abs 3 S 1 SGB II noch reduziert sich der von ihr zu berücksichtigende Anteil durch weitere Absetzungen in einem Umfang, der zu einem ungedeckten Bedarf iS des § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II führte.

29

a) § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF bzw § 11a Abs 3 S 1 SGB II setzen voraus, dass die Leistung zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, der über den auch durch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II verfolgten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Eine derartige andere, ausdrücklich genannte Zweckbestimmung ist mit der Leistung "Ausbildungsgeld" nicht verbunden. Eine solche lässt sich weder dem Wortlaut der Regelungen über das Ausbildungsgeld entnehmen noch gibt es entstehungsgeschichtlich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt hätte (ausführlich dazu BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 24 ff). Im Übrigen gelten für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend (§ 104 Abs 2 SGB III aF/§ 122 Abs 2 SGB III). Zur Berufsausbildungsbeihilfe hat der Senat bereits entschieden, dass diese - anders als die Leistung nach dem BAföG - nicht um einen zweckbestimmten ausbildungsbedingten Bedarf zu bereinigen ist, da in den entsprechenden Regelungen lediglich auf den Bedarf zum Lebensunterhalt abgestellt wird und zudem das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs enthält (vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 31 und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 34).

30

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Ausbildungsgeld auch nicht um die Erwerbstätigenpauschale (§ 11 Abs 2 S 2 SGB II aF; ab 1.4.2011: § 11b Abs 2 S 1 SGB II) oder den Erwerbstätigenfreibetrag (§ 30 SGB II aF; ab 1.4.2011: § 11b Abs 3 SGB II) zu bereinigen. Denn das Ausbildungsgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und auch nicht wie solches zu behandeln.

31

Erwerbstätig ist nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Als Erwerbstätigkeit kann daher auch nur eine Tätigkeit angesehen werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt, sodass der Hilfeempfänger durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (vgl Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 21 unter Hinweis auf die stRspr zum BSHG). Vor diesem Hintergrund sind Lohnersatzleistungen wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld, die erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet wird, kein Arbeitsentgelt (vgl Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 17; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b RdNr 365, Stand Februar 2015). Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EntgFG in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzten (vgl Senatsurteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 17 ff; Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 14 ff).

32

Ein solcher Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liegt beim Ausbildungsgeld gerade nicht vor. Vielmehr stellt das Ausbildungsgeld eine bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung des Arbeitsförderungsrechts für behinderte Menschen dar, die der Förderung einer auf Ausbildung gerichteten Maßnahme dient. Ihr Ziel ist es, die Lebenshaltungskosten des behinderten Menschen in etwa abzudecken (BSG Urteil vom 8.6.1989 - 7 RAr 122/88 - SozR 4100 § 59 Nr 8, juris RdNr 26; vgl auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 122 RdNr 1, Stand April 2013; Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 122 RdNr 2). Dem mag zwar als Motiv auch zugrunde liegen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu schaffen (vgl BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 26). Gleichwohl wird es nicht dadurch zu einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit im Sinne von Arbeitsentgelt, sondern bleibt eine fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter. Wegen dieser Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes als rein bedarfsorientierte Sozialleistung können auch die mit den Absetzbeträgen nach dem SGB II verfolgten Ziele nicht greifen (näher dazu Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 29/14 R, RdNr 21 mwN). Denn durch die Notwendigkeit der Erbringung von Ausbildungsgeld wird gerade unterstrichen, dass dem Geförderten eine wettbewerbsfähige Betätigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht möglich ist.

33

4. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Revision nicht durch, es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Auszubildenden vor, die eine Ausbildungsvergütung erhielten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 ua - BVerfGE 26, 233 RdNr 80; dazu auch BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 8 RdNr 20). Dabei bedarf es einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn - wie es hier auch der Fall ist - Personengruppen und nicht nur Sachverhalte ungleich behandelt werden (vgl nur BVerfG vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - BVerfGE 111, 160, 171; Senatsurteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 36). So ist es dem Gesetzgeber zwar untersagt, gleichartige Einnahmen bei verschiedenen Personengruppen ohne besondere Rechtfertigung unterschiedlich der Einkommensanrechnung zu unterwerfen. Art 3 Abs 1 GG ist hingegen nicht einschlägig, wenn verschiedenartige Einnahmen bei der Einkommensanrechnung unterschiedlich berücksichtigt werden (so ausdrücklich BVerfG Kammerbeschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - RdNr 18). Vorliegend unterscheiden sich sowohl die beiden Personengruppen als auch die Art ihrer Einnahmen im Kontext ihrer Ausbildung so grundsätzlich, dass ihre Ungleichbehandlung auch unter Anlegung strenger Maßstäbe die Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht überschreitet.

34

Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Dieses Grundrecht verstärkt den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG und setzt der staatlichen Gewalt engere Grenzen, indem es auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen untersagt, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen (vgl BVerfG Urteil vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, juris RdNr 67 mwN; zuletzt BVerfG Urteil vom 25.3.2015 - 1 BvR 2803/11, RdNr 5). Eine direkte benachteiligende Anknüpfung an eine Behinderung enthalten die Regelungen zur Erwerbstätigenpauschale und zum Erwerbstätigenfreibetrag jedoch schon deshalb nicht, weil sie auf alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II anwendbar sind. Auch eine mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen im Sinne von faktischen Belastungen, die überwiegend Behinderte betreffen (vgl dazu Luthe in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 1 RdNr 20) ist nicht erkennbar. Das Vorliegen einer Behinderung ist nämlich nur einer von zahlreichen Gründen, die der Erzielung von Arbeitsentgelt bzw einer Ausbildungsvergütung entgegenstehen kann. Auf die stattdessen gewährten Sozialleistungen werden die Einkommensanrechnungsregelungen des SGB II stets in gleicher Weise angewandt.

35

Den faktischen Nachteilen, denen Behinderte im Arbeitsleben ausgesetzt sind, begegnet der Staat durch die vielfältigen Teilhabeleistungen. Dies entspricht dem ebenfalls aus Art 3 Abs 3 S 2 GG ableitbaren Förderauftrag des Staates in Bezug auf Behinderte (dazu Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl 2014, Art 3 RdNr 142, 147; vgl auch BVerfG Urteil vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, juris RdNr 72). Die Unterstützung des Klägers durch Ausbildungsgeld und weitere Teilhabeleistungen dient also gerade der Umsetzung der sich aus Art 3 Abs 3 S 2 GG ergebenden Rechte Behinderter. Einer Gleichsetzung dieser Teilhabeleistungen mit Arbeitsentgelt bzw Ausbildungsvergütung bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.

36

5. Der Kläger vermag auch nicht damit durchzudringen, das soziokulturelle Existenzminimum werde unterschritten, wenn bei der Ermittlung seines monatlichen Bedarfs das vollständige Einkommen ohne die mit der Erzielung dieses Einkommens verbundenen Kosten Berücksichtigung finde. Insoweit übersieht er schon, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Kosten durchaus zu berücksichtigen wären, allerdings nur in konkret nachgewiesener Höhe auf der Grundlage von § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF bzw ab dem 1.4.2011 auf der Grundlage von § 11b Abs 1 Nr 5 SGB II und nicht als Pauschale(vgl nur Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 26 ff). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht nur durch das Ausbildungsgeld, sondern auch durch die Übernahme von Reisekosten und Lehrgangskosten seitens der BA gefördert wurde, sind diesem solche Kosten nicht entstanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für Aufwendungen des Klägers iS von § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II aF/§ 11b Abs 1 Nr 3 SGB II für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen oder nach Grund und Höhe angemessene Aufwendungen für private Versicherungen, die den Betrag der Pauschale von 30 Euro monatlich(§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V)übersteigen würden.

37

6. Entgegen der Auffassung der Revision zwingt auch die Entscheidung des 8. Senats vom 23.3.2010 (B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6)zu keiner anderen Beurteilung. Gegenstand dieser Entscheidung war Ausbildungsgeld, das auf der Grundlage von § 104 Abs 1 Nr 3 SGB III(in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung; jetzt § 122 SGB III) für eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlt wurde. Die (vollständige) Nichtanrechnung dieses verhältnismäßig niedrigen Pauschalbetrages in Höhe von maximal 75 Euro (vgl § 107 SGB III aF/§ 125 SGB III) ist unter Anwendung des Auffangtatbestandes nach § 82 Abs 3 S 3 SGB XII damit begründet worden, dass ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX eintreten würde, das an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gezahlt wird und weitergehend freigestellt ist. Für das nach § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III aF(jetzt § 123 SGB III)bemessene Ausbildungsgeld, das während seiner Berufsausbildung an den Kläger gezahlt wurde, ist eine solche Ungleichbehandlung nicht erkennbar. Zudem enthält das SGB II keine vergleichbare Auffangregelung.

38

Da es somit schon an einem ungedeckten Unterkunftsbedarf fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Zuschuss ggf begrenzt ("gedeckelt") ist auf die Höhe der Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil (vgl dazu die zu § 22 Abs 7 SGB II ergangenen Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 29 f und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 31 f; s a BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 24).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind die Gewährung von Leistungen für den Regelbedarf im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2011 an die Klägerin zu 2, trotz des zeitgleichen Bezugs von Teilhabeleistungen nach §§ 97 ff SGB III, und höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin zu 1.

2

Der im streitigen Zeitraum 19- bzw 20-jährigen Klägerin zu 2 ist ein GdB von 100 wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit zuerkannt worden. Sie erhielt in dem hier streitigen Bewilligungsabschnitt Teilhabeleistungen nach §§ 97 ff SGB III iVm §§ 33 ff und §§ 44 ff SGB IX durch die BA in Gestalt einer Ausbildung zur Buchbinderin - Buchfertigung (Serie) im Berufsbildungswerk M und wohnte im dortigen Internat mit Vollverpflegung. Während der Ferien und jedes zweite Wochenende (Heimfahrtwochenende) war das Internat geschlossen. Das Ausbildungsgeld betrug 104 Euro monatlich. Zudem erhielt sie Fahrtkosten in Höhe von 236 Euro monatlich und einmalig für die An- und Abreise 118 Euro. Der Ausbildungsvertrag vom 28.6.2010 war ins Ausbildungsverzeichnis der IHK eingetragen.

3

Die erwerbsfähige Klägerin zu 1 ist die Mutter der Klägerin zu 2. Sie lebte mit einer weiteren, 1993 geborenen Tochter (im Weiteren S) im streitigen Zeitraum in einer gemeinsamen Wohnung in H Dorthin kehrte die Klägerin zu 2 auch während der Schließungszeiten des Internats zurück. Die Klägerin zu 1 und S erhielten bereits vor dem streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. S erzielte 140 Euro aus einer Praktikumstätigkeit. Die Klägerin zu 1 erhielt für beide Kinder Kindergeld in Höhe von 368 Euro insgesamt (2 x 184 Euro).

4

Durch Bescheid vom 29.11.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1 - einschließlich einer Mehrbedarfsleistung für Alleinerziehung - und S Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, jedoch ohne Unterkunftsleistungen, die der kommunale Träger gewährte. Diesen Bescheid änderte er durch Bescheid vom 26.3.2011 wegen der gesetzlichen Erhöhung der Leistungen für den Regelbedarf, durch Bescheid vom 30.3.2011 wegen einer fiktiven Einkommensberücksichtigung der S, durch Bescheid vom 25.5.2011 wegen des Zuflusses von Einkommen der S unter Aufhebung der vorhergehenden Bewilligung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung und wiederholte dies durch Bescheid vom 27.7.2011. Die Widersprüche der Klägerinnen und S gegen den ersten Bewilligungsbescheid wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4.8.2011 zurück. Zur Begründung führte er ua aus, die Klägerin zu 2 habe aufgrund ihres Ausschlusses als Auszubildende keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und bilde keine zumindest temporäre Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1 und S. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs 6 SGB II greife hier nicht. Das der Klägerin zu 1 für die Klägerin zu 2 gezahlte Kindergeld sei als Einkommen der Kindergeldberechtigten bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen, denn die Klägerin zu 2 sei volljährig und das Kindergeld werde nicht nachweislich an sie weitergeleitet.

5

Das SG hat die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 sowie von S - Letztere ist durch Berufungsrücknahme im zweitinstanzlichen Verfahren als Verfahrensbeteiligte ausgeschieden - abgewiesen (Urteil vom 28.3.2012). Zuvor hatte sich der Beklagte bereit erklärt, über einen Anspruch der Klägerin zu 2 (im Urteil des SG als Klägerin zu 3 bezeichnet) auf Darlehensleistungen nach § 7 Abs 5 S 2 SGB II bzw § 27 Abs 4 SGB II zu entscheiden, den er später anerkannt hat, soweit von einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II auszugehen sei. Das SG hat die Bescheide des Beklagten für rechtmäßig befunden und einen Leistungsausschluss der Klägerin zu 2 bejaht. Die von der Klägerin zu 2 absolvierte Ausbildung sei dem Grunde nach förderfähig nach dem SGB III. Hieraus folge, dass auch die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Ebenso wenig sei ein Anspruch der Klägerin zu 2 auf Mehrbedarfsleistungen nach dem SGB II gegeben, insbesondere nicht nach § 21 Abs 4 und § 27 Abs 2 SGB II. Das LSG hat die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG und einen Verweis auf zahlreiche Entscheidungen anderer Landessozialgerichte zurückgewiesen (Urteil vom 15.5.2013). Leistungen für Unterkunft und Heizung hat es als nicht streitgegenständlich bewertet, denn der Beklagte habe hierüber im streitigen Zeitraum nicht zu entscheiden gehabt. Von einer Beiladung des Jobcenters M habe abgesehen werden können, denn die Klägerin zu 2 habe ihren Lebensmittelpunkt in H bei ihrer Mutter aufrecht erhalten.

6

Mit ihrer - durch Beschluss des erkennenden Senats vom 1.11.2013 zugelassenen - Revision haben die Klägerinnen ua eine Verletzung von § 7 Abs 5 S 1 SGB II geltend gemacht. Die Klägerin zu 2 sei nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Bereits der Wortlaut des § 7 Abs 5 SGB II zeige, dass die beim Berufsbildungswerk M erbrachte Teilhabeleistung keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung sei. Ausgangspunkt der Bewertung insoweit sei das konkrete Ausbildungsverhältnis. Es mangele hier an dem nach § 57 SGB III erforderlichen Ausbildungsvertrag und die Klägerin zu 2 habe auch keine Vergütung erhalten. Zudem sei die Berufsausbildungsbeihilfe monetär deutlich höher als das hier erbrachte Ausbildungsgeld. Das Ausbildungsgeld selbst und die ihr gewährten Leistungen für Fahrtkosten seien nicht als Einkommen bei der Berechnung der der Klägerin zu 2 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Es handele sich insoweit um zweckgebundene Einnahmen. Die Klägerin zu 2 habe als nach dem SGB II Leistungsberechtigte auch Anspruch auf die Mehrbedarfsleistung des § 21 Abs 4 SGB II.

7

Die Klägerinnen beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. März 2012 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 30. März 2011 und 25. Mai 2011, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2011 zu ändern, und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 der Klägerin zu 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich einer Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 SGB II sowie der Klägerin zu 1 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Klägerin zu 2 eine Ausbildung entsprechend der Buchbinder-Ausbildungsverordnung absolviert habe. Ihr seien zudem neben dem Ausbildungsgeld weitere Leistungen in Gestalt der Unterbringung im Internat, Verpflegung und Reisekosten gewährt worden.

Entscheidungsgründe

10

Die Revisionen der Klägerinnen sind unbegründet.

11

Die Klägerin zu 2 hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie ist von diesen nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II idF des Gesetzes vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) bzw § 7 Abs 5 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453, mWv 1.4.2011) ausgeschlossen, da sie mit der Ausbildung zur Buchbinderin eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem SGB III absolviert (2.). Eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 SGB II ist hier nicht gegeben (3.) Sie hat auch keinen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs 4 SGB II. Anhaltspunkte für einen anderen Mehrbedarf iS des § 21 SGB II oder § 27 Abs 2 SGB II idF der Neubekanntgabe vom 13.5.2011 (BGBl I 850, mWv 1.4.2011) sind ebenfalls nicht gegeben (4.). Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das ihr als Kindergeldberechtigter gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 2 ist im Rahmen der Berechnung der Leistungen der Klägerin zu 1 als deren Einkommen zu berücksichtigen (5.).

12

1. Streitgegenstände des Revisionsverfahrens sind die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Mehrbedarfsleistungen an die Klägerin zu 2 sowie höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin zu 1 im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2011 als von dem Beklagten im Bewilligungsbescheid vom 29.11.2010 idF der Änderungsbescheide vom 26.3.2011, 30.3.2011 und 25.5.2011, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.8.2011, verfügt. Die Verfügung des Beklagten im Bescheid vom 30.3.2011 ist zwar, soweit sie die Leistungen der S betrifft, nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Revisionsgericht. S hat die Berufung vor dem LSG zurückgenommen und ist keine Revisionsklägerin. Sollte jedoch das Kindergeld für die Klägerin zu 2 nicht als Einkommen bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen sein, würde sich das Verhältnis des eigenen Bedarfs der Klägerin zu 1 zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auch unter Berücksichtigung des Einkommens von S ändern, sodass die Bemessung der Leistung für die Klägerin zu 1 in diesem Bescheid insoweit streitgegenständlich bleibt. Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hingegen der Bescheid des Beklagten vom 27.7.2011, denn er wiederholt nur die Verfügung vom 25.5.2011. Ebenfalls nicht Streitgegenstand sind Leistungen für Unterkunft und Heizung. Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit keine Verfügungen in den angefochtenen Bescheiden getroffen hat, weil er den kommunalen Träger hierfür in der Pflicht sah, haben die Klägerinnen auch keine Klage wegen der Unterkunfts- und Heizkosten erhoben. Die Trennung der Streitgegenstände Regelbedarf sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung ist auch zulässig. Insoweit schließt sich der erkennende Senat dem 14. Senat des BSG an, der mit Urteil vom 4.6.2014 in einem zu dem vorliegenden umgekehrten Fall befunden hat, die Beschränkung der Klage auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung sei zulässig, auch wenn sie - wie hier - einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG (BGBl I 453, mWv 1.1.2011 bzw 1.4.2011) betreffe (B 14 AS 42/13 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die darlehensweise Leistungsgewährung aufgrund eines Härtefalls nach § 7 Abs 5 S 2 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) bzw § 27 Abs 4 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453, mWv 1.4.2011) war im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen, da der Beklagte insoweit ein von den Klägerinnen angenommenes Anerkenntnis für den Fall des Leistungsausschlusses der Klägerin zu 2 abgegeben hat.

13

2. Unabhängig von den fehlenden Feststellungen des LSG zur Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 2 iS des § 7 Abs 1 Nr 2 und Nr 3 SGB II war sie im streitigen Zeitraum bereits wegen des Absolvierens einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 7 Abs 5 S 1 bzw dem wortgleichen § 7 Abs 5 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453, mWv 1.4.2011) ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung …. nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die von der Klägerin zu 2 absolvierte Ausbildung zur Buchbinderin führt zu einem derartigen Leistungsausschluss. Es handelt sich bei dieser um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 SGB II. Hieran ändert es nichts, dass deren Förderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erfolgt ist (Ausschluss auch bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Sächsisches LSG vom 9.9.2013 - L 7 AS 1237/13 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 22.1.2014 - L 13 AS 140/11, beim BSG anhängig unter dem Aktenzeichen B 14 AS 16/14 R; kein Ausschluss: s LSG Berlin-Brandenburg vom 11.2.2008 - L 5 B 10/08 AS ER; kein Ausschluss bei einer berufsvorbereitenden Maßnahme als Teilhabeleistung: LSG Berlin-Brandenburg vom 10.3.2009 - L 20 AS 47/09 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2011 - L 20 AS 1663/10; LSG Berlin-Brandenburg vom 16.1.2011 - L 26 AS 2360/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 26.6.2013 - L 34 AS 2690/12; LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.3.2014 - L 9 AS 310/13, anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 25/14 R). Dies lässt sich bereits aus dem Wortlaut iVm der bisherigen Auslegung des § 7 Abs 5 SGB II in der Rechtsprechung des BSG erschließen (a) und wird gestützt durch die Betrachtung der gesetzlichen Entwicklung des Leistungsauschlusses für Auszubildende im Sozialhilfe- und Grundsicherungsrecht (b), des systematischen Zusammenhangs, in dem § 7 Abs 5 SGB II steht (c), sowie von Sinn und Zweck des Ausschlusses von Auszubildenden im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (d).

14

a) Der Wortlaut des § 7 Abs 5 SGB II umfasst auch besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in Gestalt einer Ausbildung. Zwar weisen die Klägerinnen zutreffend darauf hin, dass die in § 7 Abs 5 SGB II aufgeführte Normenkette des SGB III die von der Klägerin zu 2 bezogenen Förderleistungen nicht ausdrücklich benennt. Der Klägerin zu 2 sind nach den Feststellungen des LSG keine Leistungen für eine berufliche Ausbildung nach §§ 59 ff SGB III von der BA gewährt worden, sondern besondere Leistungen nach §§ 102 ff SGB III in den zu Beginn der Ausbildung im August 2010 jeweils geltenden Fassungen(§ 422 SGB III), also Leistungen im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 97 ff SGB III). Die BA hat dabei die Teilnahmekosten für die Maßnahme der Ausbildung zur Buchbinderin im Berufsbildungswerk M nach § 103 S 1 Nr 3 SGB III iVm § 109 SGB III übernommen, die Klägerin zu 2 in einem Internat mit Vollverpflegung untergebracht(§ 106 Abs 3 SGB III) sowie Ausbildungsgeld nach § 104 Abs 1 Nr 1 SGB III iVm § 105 Abs 1 Nr 2 SGB III gezahlt und die Fahrtkosten für die Heimfahrten übernommen. Die Klägerin hat damit - unabhängig von der nicht ausdrücklichen Erwähnung dieser Vorschriften im § 7 Abs 5 SGB II - eine nach dem Wortlaut des Ausschlusstatbestandes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS der §§ 60 bis 62 SGB III absolviert. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, kommt es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an(BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 15 mwN; BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9 juris RdNr 17; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 20 juris RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 26 RdNr 14; zuletzt BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R, SozR 4-3200 § 7 Nr 27 RdNr 13). Diese ist bei der von der Klägerin zu 2 absolvierten Ausbildung zur Buchbinderin gegeben.

15

Nach § 60 Abs 1 SGB III ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Bei der von der Klägerin zu 2 absolvierten Ausbildung zur Buchbinderin handelt es sich nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)um eine in diesem Sinne förderungsfähige. Auch die Klägerinnen bestreiten weder, dass es sich bei der Ausbildung zur Buchbinderin um eine solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf handelt, noch dass sie in das Ausbildungsverzeichnis der IHK eingetragen worden ist. Sie vertreten jedoch die Auffassung, dass der Ausbildungsvertrag nicht den Anforderungen des § 60 Abs 1 SGB III genüge, da für die Klägerin zu 2 keine angemessene Ausbildungsvergütung vereinbart, diese im Gegenteil ausgeschlossen worden sei. Mit diesem Vortrag können sie jedoch aus zweierlei Gründen nicht durchdringen.

16

Zum einen ist nach der Rechtsprechung des für die Arbeitsförderung zuständig gewesenen 7a-Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, die Eintragung bzw die Nichteintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Berufsausbildungsverzeichnis für Gerichte, andere Behörden und Dritte insoweit bindend, als damit ua im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses Tatbestandswirkung eintritt (BSG vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, juris RdNr 16). Mit der Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach dem BBiG einzurichtende und zu führende Verzeichnis durch die hierfür zuständige Stelle erfolgt zugleich eine Entscheidung darüber, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht (BSG vom 18.8.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, juris RdNr 16; s auch BSG vom 21.6.1994 - 11 RAr 81/93, SozR 3-4100 § 40 Nr 8 S 36 juris RdNr 19). Eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung steht den Gerichten im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung der BA über die Berufsausbildungsbeihilfe dann folglich nicht mehr zu.

17

Ist die iS des § 7 Abs 5 SGB II erforderliche abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung gegeben, so kommt es - wie ebenfalls beide für die Grundsicherung zuständigen Senate bereits entschieden haben - auf die individuelle Förderungsfähigkeit, die im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderleistung eingetreten ist, nicht mehr an(BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 15 mwN; BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9 juris RdNr 17; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 20 juris RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 26 RdNr 14; zuletzt BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R, SozR 4-3200 § 7 Nr 27 RdNr 13). Dies betrifft sowohl Gründe, die zum Versagen von Förderleistungen führen (vgl hierzu die zitierte Rspr) als auch den individuell bedingten Umfang der Förderung und die Förderleistungen im Einzelnen. Soweit die Klägerin zu 2 mithin ihre Ausbildung nicht in einem Betrieb, sondern in einem Berufsbildungswerk absolviert und deswegen keine Ausbildungsvergütung, sondern die oben beschriebenen Leistungen von der BA als Teilhabeleistungen erhalten hat, ist dies den individuellen, in der Person der Klägerin zu 2 liegenden Umständen geschuldet und keine Frage der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Als ein solcher individueller Grund machte die Behinderung der Klägerin zu 2 die Erbringung der Ausbildungsförderung als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich (§ 97 Abs 1 SGB III iVm §§ 33 ff, 44 ff SGB IX).

18

Solche Leistungen können nach § 98 SGB III als allgemeine oder besondere erbracht werden. Die Klägerin hat hier die bereits erwähnten besonderen Leistungen nach § 102 ff SGB III erhalten. Grundsätzlich gilt jedoch gemäß § 99 SGB III, dass die allgemeinen und besonderen Leistungen sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts(Fünfter Abschnitt des SGB III = §§ 60 bis 62 SGB III)richten, soweit in den nachfolgenden Normen nichts Abweichendes bestimmt ist. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung (s auch Großmann in Hauck/Noftz, SGB III K § 114 RdNr 2, Stand 05/2014; Lauterbach in Gagel, SGB II/III, § 99 SGB III RdNr 1, Stand 04/201; s auch Luik, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 114 RdNr 2 und 15, Stand 04/2013). Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen etwa der §§ 59 ff SGB III im Hinblick auf die Förderungsfähigkeit gegeben sein müssen, soweit nicht ab § 100 ff SGB III Besonderheiten normiert sind, die der spezifischen - hier - Ausbildungssituation behinderter Menschen Rechnung tragen(s Luik, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 114 RdNr 2 und 15, Stand 04/2013). Damit wird berücksichtigt, dass zwar das Vorliegen einer Behinderung Voraussetzung für die Leistungserbringung nach §§ 97 ff SGB III ist, das Eingliederungsziel jedoch - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - mit den Instrumentarien der allgemeinen aktiven Arbeitsförderung erreicht werden soll(vgl Großmann in Hauck/Noftz, SGB III, K § 114 RdNr 9, Stand 05/2014; Lauterbach in Gagel, SGB II/III, § 99 SGB III RdNr 1, Stand 04/2001). Letztlich soll damit eine Gleichbehandlung behinderter erwerbsfähiger und nichtbehinderter erwerbsfähiger Auszubildender durch einen wegen der Behinderung erforderlichen Ausgleich bewirkt werden (vgl Treichel, NZS 2013, 805, 809). Aufgrund dieses systematischen Zusammenhangs bedurfte es im Hinblick auf den Grundgedanken, dass für den Leistungsausschluss die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach erforderlich ist und die individuelle Situation insoweit keine Rolle spielt, keiner ausdrücklichen Erwähnung der Vorschriften über das Ausbildungsgeld nach §§ 103 Nr 2 iVm 104, 105 SGB III im Wortlaut der Regelung des § 7 Abs 5 Abs 1 SGB II. Die abstrakte Förderungsfähigkeit auch einer Teilhabeleistung in Gestalt der Ausbildung bestimmt sich nach den Regeln der §§ 60 ff SGB III unter Berücksichtigung der Besonderheiten der §§ 97 ff SGB III.

19

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist dem Urteil des erkennenden Senats vom 22.3.2012 (B 4 AS 102/11 R, SozR 4200 § 7 Nr 27 RdNr 17)zum "Urlaubssemester" nichts Anderes zu entnehmen. Voraussetzung für die Beurteilung des Leistungsausschlusses der dortigen Klägerin war die abstrakte Förderungsfähigkeit des von ihr absolvierten Studiums. Der erkennende Senat hat insoweit darauf hingewiesen, dass auch der Leistungsanspruch während eines Urlaubssemesters sich nach der abstrakten Förderungsfähigkeit des Studiums bemessen müsse. Daher könne ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während eines Urlaubssemesters nur dann gegeben sein, wenn der Studierende während dessen entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt. Es mangelt dann bereits an der zum Leistungsausschluss iS des § 7 Abs 5 SGB II führenden "Ausbildung".

20

b) Dieses Ergebnis nach der Wortlautbetrachtung in Kombination mit ersten systematischen Überlegungen wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien zum SGB II und einen Blick auf die Entwicklung der vergleichbaren Ausschlussregelung des § 26 BSHG, nunmehr § 22 SGB XII.

21

Zwar finden sich in den Gesetzentwürfen zur Einführung des SGB II keine ausdrücklichen Hinweise darauf, dass ein Leistungsausschluss auch der Bezieher von Teilhabeleistungen zur Ausbildung nach dem SGB III mitbedacht worden ist. Erstmals in der Begründung zu § 22 Abs 7 SGB II, der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 mWv 1.1.2007) ergänzende Unterkunftsleistungen für von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossene Auszubildende geschaffen hat, wird jedoch deutlich, dass die zuvor dargelegte Wortlautauslegung auch durch den Gesetzgeber intendiert war. § 22 Abs 7 S 1 SGB II in der Ausgangsfassung lautet: Abweichend von § 7 Abs 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III … erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 SGB III... bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II). Bereits im Wortlaut kommt hier zum Ausdruck, dass auch Bezieher von Ausbildungsgeld von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sein können und nicht nur solche Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe aufgrund der §§ 59 ff SGB III erhalten. In der Entwurfsbegründung wird auch erstmals ausdrücklich hierauf hingewiesen (BT-Drucks 16/1410, S 24). Während die Rückausnahme zum Leistungsausschluss durch § 7 Abs 6 SGB II zunächst nicht parallel zu § 22 Abs 7 SGB II geändert wurde, ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) mWv zum 1.4.2012 auch dort eine Bezugnahme auf die Regelungen zum Ausbildungsgeld nach dem SGB III erfolgt. In der Entwurfsbegründung hierzu heißt es, dass die Neufassung des § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II mit den Worten: "… deren Bedarf sich nach § 62 Abs 1 oder § 124 Abs 1 Nr 1 SGB III bemisst …", iS der gängigen Praxis klarstelle, dass auch behinderte Menschen, die mit Anspruch auf Ausbildungsgeld eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchten(Parallelität zu § 61 SGB III für nichtbehinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte)und im Haushalt der Eltern untergebracht seien - als Rückausnahme zu deren Ausschluss - einen Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld (unter Anrechnung des Ausbildungsgeldes) hätten (BT-Drucks 17/3404, S 93). Die mit dem RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG eingeführte Regelung des § 27 SGB II, die alle Leistungen an ausgeschlossene Auszubildende zusammenfasst, hat die Verweisungstechnik auf die Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III für "behinderte Auszubildende" in § 27 Abs 3 SGB II(Ersatz für § 22 Abs 7 SGB II) fortgeführt. Dort ist sodann auf die Vorschriften der §§ 105 Abs 1 Nr 1(Bedarf eines Ausbildungsgeldbeziehers während der Berufsausbildung bei Unterbringung im Elternhaus) und 4 (dessen anderweitige Unterbringung) sowie § 106 Abs 1 Nr 2 SGB III(Bedarf eines Ausbildungsgeldbeziehers ua während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) Bezug genommen worden, mit dem Hinweis, dass die Vorschrift im Wesentlichen § 22 Abs 7 SGB II entspreche(BT-Drucks 17/3404, S 103). Soweit also in den Entwurfsbegründungen im Wesentlichen ohne nähere Erläuterung auch Bezieher von Ausbildungsgeld im Rahmen von Teilhabeleistungen nach dem SGB III als vom Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst angesehen wurden, ist der Blick - im Sinne der gängigen Praxis - dem Sozialhilferecht zuzuwenden.

22

Die Einfügung des Leistungsausschlusses für Auszubildende in das SGB II aufgrund des Vorschlags des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit ist mit der Angleichung der Regelungen von SGB II und SGB XII begründet worden, um mit dem neuen Sozialhilferecht ein Referenzsystem steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen einschließlich des Alg II zu schaffen (Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 16.10.2003, BT-Drucks 15/1749, S 31). Der Leistungsausschluss von Auszubildenden war bereits im BSHG (§ 31 Abs 4 BSHG) durch das 1. Haushaltsstrukturgesetz 1975 (BGBl I 3091) eingeführt worden (ersetzt 1982 durch § 26 BSHG, 2. Haushaltsstrukturgesetz von 1981, BGBl I 1523), verbunden mit der Streichung der "Ausbildungshilfe" als originäre Leistung der Sozialhilfe. Hierbei ist es in der Folgezeit trotz intensiver sozialpolitischer Diskussionen auch geblieben (vgl hierzu Birk ua in LPK - BSHG, 3. Aufl 1990, § 26 RdNr 3, 4; s auch Brühl in LPK - BSHG, 6. Aufl 2003, § 26 RdNr 2; Schellhorn, BSHG, 15. Aufl 1997, § 26 RdNr 2 ff). Die Regelung des § 26 BSHG wurde damit zum Vorbild für den heutigen Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 22 SGB XII(vgl Voelzke in juris-PK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 22 RdNr 5; so auch BT-Drucks 15/1514 S 57) und § 7 Abs 5 SGB II. Die Ausschlussvorschrift des BSHG enthielt jedoch auch nur einen Verweis auf die Förderfähigkeit durch Berufsausbildungsbeihilfe (§ 40 AFG) und nicht auf berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§ 58 AFG - vergleichbar den heutigen Teilhabeleistungen des SGB III). Aus der Anwendungspraxis des § 26 BSHG kann jedoch geschlossen werden, dass die mangelnde Erwähnung des zuletzt benannten Personenkreises in den ersten Entwurfsbegründungen zum SGB II darauf zurückzuführen ist, dass deren Ausschluss - wie im BSHG - als umfasst angesehen worden war. Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung waren auch ohne Bezugnahme auf die Vorschriften zur Rehabilitation im AFG behinderte Auszubildende von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (vgl nur VGH Baden-Württemberg vom 5.1.1996 - 6 S 2979/95; VG Meiningen vom 5.2.2004 - 8 E 31/04.Me).

23

c) Auch die systematische Betrachtung des Normgefüges im SGB II bestätigt das nach der Wortlautauslegung und dem geschichtlichen Hintergrund des Leistungsausschlusses für durch Teilhabeleistungen zur Arbeit geförderte Auszubildende gefundene Ergebnis. Bei der Betrachtung der Gesetzesmaterialien ist bereits deutlich geworden, dass § 7 Abs 5 S 1 SGB II im Zusammenhang mit dem System der Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 6 SGB II und Leistungsgewährung trotz Leistungsausschlusses nach § 22 Abs 7 SGB II sowie später § 27 SGB II steht. Sowohl § 7 Abs 6 SGB II als auch § 22 Abs 7 SGB II und § 27 SGB II setzen voraus, dass der nach diesen Vorschriften Leistungsberechtigte von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Wenn aber sowohl die Rückausnahme als auch die Gleichwohlleistungsgewährung im Normtext ausdrücklich auch Bezieher von besonderen Leistungen zur Teilhabe nach §§ 102 ff SGB III berücksichtigen, ist es systematisch stimmig, dass sie bereits vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II umfasst waren.

24

d) Der Ausschluss der SGB II - Leistungen auch für Auszubildende, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der BA erbracht werden, entspricht auch dem Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 SGB II. Bereits vom BVerwG war erkannt worden, dass das Sozialhilferecht grundsätzlich nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Denn die Leistungsansprüche zur Ausbildungsförderung seien - so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt (BVerwG vom 12.2.1981 - 5 C 51/80, BVerwGE 61, 352, 356; BVerwG vom 14.10.1993 - 5 C 16/91, BVerwGE 94, 224, 226 f). Die Ausschlussregelung für Auszubildende sollte die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen, insbesondere für die Auszubildenden, die aus individuellen Gründen keine anderen Ausbildungsförderleistungen erhielten (BVerwG vom 12.2.1981 - 5 C 51/80 - BVerwGE 61, 352, 358 f; BVerwG vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - BVerwGE 71, 12, 15 ff; BVerwG vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125, 129; BVerwG vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224, 226). Aus dem Zusammenspiel von Leistungsausschluss und auch bereits im BSHG normierter Härteregelung (§ 26 Abs 1 S 2 BSHG) hat das BVerwG gefolgert, dass "Hilfebedürftige", die eine abstrakt förderfähige Ausbildung betrieben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert würden, in der Regel gehalten seien, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Den so vom BVerwG umschriebenen Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses von Auszubildenden haben die beiden für die Grundsicherungsangelegenheiten zuständigen Senate des BSG auch als für die Leistungen nach dem SGB II maßgeblich angesehen (s nur BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 17 ff; BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 17). Insoweit gilt für die Förderung zumindest einer Ausbildung im Rahmen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nichts anderes (Jenak in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 122 SGB III, RdNr 41).

25

Auch bei behinderten Menschen erfolgt die Förderung der Ausbildung - in einem anderen System als dem SGB II - durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer - auch der Klägerin zu 2 - gewährten Übernahme der Maßnahmekosten. Die Sicherung des Lebensunterhalts darüber hinaus wird nach § 45 SGB IX iVm § 104 Abs 1 Nr 1 iVm § 105 Abs 1 Nr 2 SGB III durch das Ausbildungsgeld bewirkt(vgl Reyels in jurisPK-SGB IX, § 45 RdNr 21, Stand 04/2014). Der behinderte Mensch wird insoweit dem nichtbehinderten Menschen, der eine nach dem SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung betreibt, gleichgestellt. Er erhält Ausbildungsgeld an Stelle der Berufsausbildungsbeihilfe (vgl BSG vom 8.6.1989 - 7 RAr 122/88, SozR 4100 § 59 Nr 8 juris RdNr 28). Das Ausbildungsgeld wiederum ist der Höhe nach davon abhängig, wo und in welcher Form die Ausbildung erfolgt. Vorliegend hat die BA der Klägerin zu 2 Internatsunterbringung und Verpflegung nach den hier noch anzuwendenden §§ 102 ff SGB III als Leistungen neben dem Ausbildungsgeld erbracht. Das Ausbildungsgeld war entsprechend niedriger als bei der anderweitigen Unterbringung oder im Elternhaus. Damit war der Lebensunterhalt der Klägerin zu 2 während der Ausbildung jedoch sichergestellt und eine darüber hinausgehende Gewährung von Leistungen für den Regelbedarf nach dem SGB II würde auf die Schaffung des soeben als Zweck des Leistungsausschlusses benannten zweiten Standbeines für die Ausbildungsförderung hinauslaufen.

26

Den Einwand der Klägerinnen, das Ausbildungsgeld sei lediglich eine Art Motivationsunterstützung, damit die Ausbildung tatsächlich betrieben werde und daher kein Standbein einer Ausbildungsförderung, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Zum einen hat der 8. Senat des BSG bereits ausführlich dargelegt, dass es sich beim Ausbildungsgeld nicht um eine Leistung handelt, deren Zweck über die Unterhaltssicherung hinausgeht; der erkennende Senat schließt sich dem an (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R, BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, juris RdNr 24, 26). Auch handelt es sich insoweit nicht um eine "Mehraufwandsentschädigung", denn - hierauf weist der 8. Senat ebenfalls zutreffend hin - ausbildungsbedingte Mehraufwendungen sind nach Maßgabe der §§ 109 f SGB III von der BA zu übernehmen(BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R, BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, juris RdNr 25). Im Übrigen erfolgt im vorliegenden Fall die Unterhaltssicherung nicht ausschließlich über das Ausbildungsgeld, sondern auch durch die für die Klägerin zu 2 kostenfreie Unterbringung in einem Internat sowie die Verpflegung dort. Auch die Reisekosten werden ihr von der BA ersetzt.

27

3. Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 SGB II sind hier nicht gegeben. Danach galt bis 31.3.2012, dass vom Leistungsausschluss ausgenommen waren: Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatten oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 S 1 oder § 106 Abs 1 Nr 1 SGB III bemaß. Die Rückausnahme der Nr 1 betraf also Auszubildende, die im Elternhaus wohnten und deshalb keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatten. Von der Rückausnahme der Nr 2 sollten diejenigen profitieren, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme durchliefen und ebenfalls im Elternhaus wohnten. Beide Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin zu 2 im hier streitigen Zeitraum nicht gegeben.

28

4. Die Klägerin zu 2 vermag auch nicht mit ihrem Begehren nach einer Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 SGB II(idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453 mWv 1.1.2011) durchzudringen. Danach wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 % des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Zwar werden der Klägerin zu 2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 33 SGB IX erbracht. Da sie jedoch von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist, soweit es sich um ausbildungsbedingten Bedarf und ausbildungsgeprägten Mehrbedarf handelt, hat sie auch keinen Anspruch auf die an die Teilhabeleistung anknüpfende Leistung nach § 21 Abs 4 SGB II(vgl Lang/Knickrehm in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 40, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 23 Abs 3 BSHG, OVG Lüneburg vom 22.3.2006 - 4 LB 153/04 - juris RdNr 26; so auch für das SGB II bereits angedeutet BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 19; anders bei nichtausbildungsbezogenen Mehrbedarfen, s BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 23; BSG vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 19 juris RdNr 10; nunmehr § 27 Abs 2 SGB II). Für die Zeit ab dem 1.4.2011 hat der Gesetzgeber dies auch klar zum Ausdruck gebracht, indem er in § 27 Abs 2 SGB II für den Personenkreis der nach § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden lediglich einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarf nach § 21 Abs 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II anerkannt hat.

29

Den bindenden - weil nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)lassen sich keine Anhaltspunkte für einen anderen Mehrbedarf iS des § 21 SGB II oder § 27 Abs 2 SGB II idF der Neubekanntgabe vom 13.5.2011 (BGBl I 850, mWv 1.4.2011) entnehmen.

30

5. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das ihr als Kindergeldberechtigter gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 2 hat der Beklagte zutreffend bei ihr im Rahmen der Leistungsberechnung als Einkommen berücksichtigt. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)hat die Klägerin zu 1 das Kindergeld nicht nachweislich an die Klägerin zu 2 weitergeleitet. Damit könnte nur dann das Kindergeld der Klägerin zu 2 und nicht der Klägerin zu 1 als Einkommen nach § 11 Abs 1 S 4 SGB II zugerechnet werden, wenn sie Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1 wäre. Die Klägerin zu 2 ist jedoch kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1.

31

Insoweit ist es zwar entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich, dass sie - wie zuvor dargelegt - von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen war. Grundsätzlich kann ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter auch mit einem von diesen Leistungen Ausgeschlossenen eine Bedarfsgemeinschaft bilden (für den Fall der Ehe zwischen einem Altersrentner und einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II s nur BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 juris RdNr 31; s auch BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16, juris RdNr 12 ff). Ein volljähriges unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bildet nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II jedoch nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern oder einem Elternteil, wenn es dem Haushalt eines Elternteils angehört und seine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Die Klägerin zu 2 hat nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)im streitigen Zeitraum dem Haushalt der Klägerin zu 1 nicht dauerhaft angehört. Sie war nur temporär während der Schließungszeiten des Internats dem Haushalt der Mutter zugehörig. Für eine Ausweitung des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts der "temporären" Bedarfsgemeinschaft (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 35 zur temporären Bedarfsgemeinschaft und BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, juris RdNr 27)auch auf Fallkonstellationen, in denen das volljährige Kind (unter 25 Jahren) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist, besteht jedoch nach Auffassung des Senates keine Veranlassung.

32

Bisher ist von der Rechtsprechung eine "temporäre" Bedarfsgemeinschaft nur zwischen einem leistungsberechtigten Elternteil und den minderjährigen Kindern in der Situation der zeitweisen Wahrnehmung des Umgangsrechts angenommen worden. Erst als Mitglied der "temporären" Bedarfsgemeinschaft erhalten diese Kinder - abgeleitet vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - für jeden Tag des Aufenthalts (mit mehr als zwölf Stunden) in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Umgangsberechtigten Anspruch auf (zumindest) Regelleistungen nach dem SGB II (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13). Damit wird die wechselnde Aufnahme von minderjährigen Kindern in den jeweiligen Haushalt ihrer getrennt lebenden Eltern leistungsrechtlich - soweit erforderlich - ausgeglichen. Die Annahme einer "temporären" Bedarfsgemeinschaft trägt zudem der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 GG Rechnung (BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 35 RdNr 18). Die hier vorliegende Bedarfslage der Klägerin zu 2 unterscheidet sich jedoch deutlich von der eines minderjährigen Kindes im Rahmen der zeitweisen Aufnahme in den Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils. Bei einem volljährigen Kind, das einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II unterfällt, scheidet bereits wegen des Leistungsausschlusses eine Bedarfsdeckung durch Grundsicherungsleistungen während des temporären Aufenthalts im Haushalt des Elternteils aus. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft selbst verschafft hier keinen eigenen Leistungsanspruch. Allein der Umstand, dass der Mutter über die Annahme einer "temporären" Bedarfsgemeinschaft ein höherer Bedarf aufgrund der Verschiebung der Einkommenszurechnung des Kindergeldes verschafft werden kann, stellt keinen Gesichtspunkt dar, der den Erwägungen des BSG zur Begründung der temporären Bedarfsgemeinschaft als gleichrangig zu erachten ist.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern.

(2) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie

1.
nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt und
2.
nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.

(3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.

(4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 23.8.2012 einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.

2

Der 1991 geborene und als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger absolvierte vom 24.8.2009 bis 23.8.2012 eine berufliche Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsbildungswerk. Die BA gewährte ihm wegen dieser Ausbildung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Ausbildungsgeld, Lehrgangskosten und Reisekosten. Das Ausbildungsgeld belief sich im streitbefangenen Zeitraum auf monatlich 572 Euro. Zusätzlich bezog der Kläger Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro. Eine Ausbildungsvergütung erhielt er nicht. Für eine von ihm ab dem 1.7.2010 alleine bewohnte Mietwohnung hatte er eine monatliche Gesamtmiete von 305 Euro (Grundmiete 210 Euro; "kalte" Nebenkosten 45 Euro; Heizkosten 50 Euro) zu zahlen.

3

In der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 28.2.2011 erhielt der Kläger neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von dem Beklagten Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs 4 SGB II für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Seinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1.3.2011 lehnte der Beklagte ab, da Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig sei, gemäß § 7 Abs 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten(Bescheid vom 17.2.2011; Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011).

4

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe gemäß § 27 Abs 3 SGB II einen von dem Beklagten bislang nicht geprüften Anspruch auf Übernahme der angemessen ungedeckten Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Verlauf des Klageverfahrens lehnte der Beklagte einen solchen Zuschuss durch einen gesonderten Bescheid mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem von ihm nachgewiesenen Einkommen seine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit eigenen Mitteln bestreiten; der Bescheid werde gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens(Bescheid vom 30.8.2011).

5

Das SG hat, nachdem der Kläger seinen Klageantrag auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beschränkt hatte, den "Bescheid des Beklagten vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 in der Fassung des Bescheids vom 30.8.2011" aufgehoben und den Beklagten verurteilt, einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 31.7.2012 in Höhe von monatlich 107,40 Euro sowie für die Zeit vom 1.8.2012 bis zum 23.8.2012 in Höhe von 82,34 Euro zu zahlen. Das als Einkommen anzurechnende Ausbildungsgeld sei um die Erwerbstätigenfreibeträge zu bereinigen (Urteil vom 3.6.2013).

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Bayerische LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II erfasst, sodass dem Grunde nach ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II nF zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestehe. Doch mangele es dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund seines Einkommens an einem ungedeckten Unterkunftsbedarf. Das Ausbildungsgeld sei als Einkommen zu berücksichtigen. Der Erwerbstätigenfreibetrag sei aber nur von einer Ausbildungsvergütung und nicht von dem Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen, denn dieses stelle kein Entgelt für eine Erwerbstätigkeit dar (Urteil vom 30.7.2014).

7

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II(gültig ab 1.4.2011) und § 11 Abs 2 SGB II bzw § 11b SGB II(gültig ab 1.4.2011). Von dem Ausbildungsgeld seien die Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen, sodass sich aufgrund des geringeren zu berücksichtigenden Einkommens ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung in der vom SG zuerkannten Höhe ergebe. Das Ausbildungsgeld sei wie Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit zu behandeln. Unter Berücksichtigung von Art 3 GG dürfe er als behinderter Auszubildender auch nicht schlechter gestellt werden als ein nicht behinderter Auszubildender, der eine Ausbildungsvergütung erhalte, von der die Absetzbeträge wegen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen seien.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. Juni 2013 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist als Auszubildender nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II(in der bis zum 31.3.2011 geltenden Normfassung des 22. Gesetzes zur Änderung des BAFöG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) bzw § 7 Abs 5 SGB II (in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Er hat auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II(in der Normfassung des 23. Gesetzes zur Änderung des BAFöG vom 24.10.2010, BGBl I 1422, im Folgenden aF) bzw nach § 27 Abs 3 SGB II(in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG).

12

1. Streitgegenstand des Rechtstreits ist nur noch ein Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, begrenzt auf die Zeit vom 1.3.2011 bis 23.8.2012. Soweit der Kläger zunächst andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere Mehrbedarfsleistungen für behinderte Leistungsberechtigte, geltend gemacht und der Beklagte solche Leistungen durch den angefochtenen Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 abgelehnt hatte, verfolgt er diese Ansprüche nach seinen im Klageverfahren beschränkten Antrag nicht mehr weiter. Diese Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch zulässig. Leistungen für Unterkunft und Heizung, die als Alg II oder Sozialgeld geltend gemacht werden, sind nach ständiger Rechtsprechung als eigener abtrennbarer Streitgegenstand anzusehen (Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 38 RdNr 12 im Anschluss an BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff). Diese Rechtsprechung ist zu übertragen auf den Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II, denn dieser ist als dem Anspruch auf Kosten der Unterkunft vergleichbare eigenständige Leistung ausgestaltet. Zudem könnte der Grundsicherungsträger auch unabhängig von anderen Leistungen nach dem SGB II über den Zuschuss entscheiden (vgl zu diesem Gesichtspunkt Nolte, NZS 2013, 10, 11).

13

Zu Recht sind SG und LSG auch davon ausgegangen, dass der im Verlauf des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 30.8.2011, durch den der Beklagte ausdrücklich die Gewährung eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abgelehnt hat, gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden ist. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung erlassen wird, dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn der neue Bescheid denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft (so bereits BSG Urteil vom 23.6.1959 - 7 RAr 117/57 - BSGE 10, 103; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4 mwN) und in dessen Regelung so eingreift, dass die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 21 RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277, 279 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 7 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4b). Dem steht es gleich, wenn die Verwaltung - etwa aufgrund neuer Umstände - die von ihr vorgenommene Regelung zum Streitgegenstand überprüft, daraufhin neu entscheidet, in der Sache aber an ihrer Regelung festhält. Formal ist in einem solchem Fall zwar keine Änderung der Beschwer eingetreten. Doch rechtfertigt es die vorgenommene neue Sachprüfung, auch eine solche Entscheidung wie eine Änderung oder Ersetzung iS von § 96 Abs 1 SGG zu behandeln, mit der Folge der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift(vgl Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 21 RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 23/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 17; s auch zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 96 Abs 1 SGG bei einer unterbliebenen Anhörung oder der Nachholung fehlender Ermessenserwägungen, wenn der neu erlassene Bescheid die bisherige Entscheidung in der Sache bestätigt, Großer Senat des BSG Urteil vom 6.10.1994 - GS 1/91 - BSGE 75, 179 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7).

14

So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hatte zunächst durch Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 den Fortzahlungsantrag des Klägers, den er unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu Recht auf alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hatte, insgesamt abgelehnt. Dieser Bescheid ist nicht nur als Ablehnung von Alg II in Form von Regelbedarfs- und Mehrbedarfsleistungen sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung anzusehen. Er umfasst auch die Ablehnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II, denn auch dieser Zuschuss ist trotz seiner besonderen Ausgestaltung mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen nach der Konzeption des Gesetzes als Leistung zum Lebensunterhalt anzusehen. Das ergab sich bis zu Erlass des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG aus der Verortung dieses Anspruchs in § 22 SGB II. Die Vorschrift regelte die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Kapitel 1 Abschnitt 2 des SGB II unter der Überschrift "Leistungen zur Sicherung des Unterhalts". Seit dem 1.4.2011 beschreibt § 27 Abs 1 SGB II sogar ausdrücklich die Ansprüche aus § 27 SGB II als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende. Durch Bescheid vom 30.8.2011 hat der Beklagte die in dem Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 verfügte Ablehnung der Leistungsgewährung teilweise - bezogen auf den Zuschuss zu den Unterkunftskosten - einer erneuten Sachprüfung unterzogen, weil der Kläger einen entsprechenden ungedeckten Bedarf geltend gemacht hat. Die verfügte Ablehnung nach dieser Sachprüfung ersetzt damit den im Klageverfahren ursprünglich angegriffenen Bescheid.

15

2. Anspruchsgrundlage für den ab dem 1.3.2011 geltend gemachten Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist für die Zeit bis zum 31.3.2011 noch § 22 Abs 7 SGB II in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden, aber noch weiter anwendbaren Fassung, und für die Zeit danach § 27 Abs 3 SGB II(dazu a). Wie SG und LSG zutreffend festgestellt haben, liegen bei dem Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Anspruch dem Grunde nach zwar vor (dazu b). Doch fehlt es an einem ungedecktem Bedarf des Klägers (dazu c).

16

a) Für den vor dem 1.4.2011 liegenden streitbefangenen Zeitraum fehlt es zwar an einer förmlichen gesetzlichen Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Denn § 22 SGB II aF war bereits mit Wirkung vom 1.1.2011 durch § 22 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ersetzt worden(Art 14 Abs 1 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). § 22 SGB II in seiner neuen Fassung regelt den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jedoch nicht mehr. § 27 Abs 3 SGB II mit der entsprechenden Neuregelung trat wiederum erst zum 1.4.2011 in Kraft (Art 14 Abs 3 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). Diese Lücke ist aber durch die Anwendung des § 22 Abs 7 SGB II aF im Wege der Analogie über den 31.12.2010 hinaus zu schließen, denn sie beruht auf einem offenkundigen Versehen des Gesetzgebers. Ursprünglich war nach Art 13 des Entwurfs zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG das Inkrafttreten aller Vorschriften dieses Gesetzes zum 1.1.2011 vorgesehen. Dass das Gesetz tatsächlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten ist, beruht allein darauf, dass das Gesetzgebungsverfahren zum 1.1.2011 noch nicht abgeschlossen war (vgl dazu Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, RdNr 177 ff). Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens sind erstmals in die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 9.2.2011 (BT-Drucks 17/4719 S 10) aufgenommen worden. Begründet wurde der Vorschlag nicht. Im ursprünglichen Gesetzentwurf ist zur Begründung von § 27 SGB II nF ausgeführt, dass mit dieser neuen Vorschrift die möglichen Leistungen für die vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II betroffenen Auszubildenden systematisch zusammengefasst werden sollten und § 27 Abs 3 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen § 22 Abs 7 SGB II entspreche(BT-Drucks 17/3404 S 103). Dies belegt die Absicht einer lückenlosen Ablösung der einen Vorschrift durch die andere. Das Auseinanderfallen des Aufhebungszeitpunkts von § 22 Abs 7 SGB II aF und des Zeitpunkts des Inkrafttretens von § 27 Abs 3 SGB II dürfte dem Gesetzgeber schlicht aus dem Blick geraten sein. Davon abgesehen wurde das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 erst am 29.3.2011 verkündet, sodass § 22 Abs 7 SGB II bis zu diesem Zeitpunkt mangels entgegenstehender rechtlicher Regelungen praktisch noch angewendet werden musste.

17

b) Nach § 22 Abs 7 SGB II aF und § 27 Abs 3 SGB II, die insoweit übereinstimmen, erhalten von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossene Auszubildende, die bestimmte im Einzelnen bezeichnete Ausbildungsförderungsleistungen beziehen, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II, wenn ein - noch näher zu bestimmender - Bedarf ungedeckt ist.

18

Dem Grunde nach erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen hier. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist er volljährig sowie erwerbsfähig, und hat einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sodass er dem Leistungsregime des SGB II grundsätzlich unterfällt. Der Kläger gehört auch, wie es § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II voraussetzen, zum Kreis der nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF/§ 7 Abs 5 SGB II von der Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden. Durch die Rechtsprechung beider für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG ist geklärt, dass auch Auszubildende, die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen gefördert werden, dem Leistungsausschluss unterfallen (vgl dazu Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 38 RdNr 14 ff mwN zum Streitstand: BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 40 RdNr 20 ff). Hieran hält der erkennende Senat fest, denn ein solches Verständnis der Vorschrift folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs 5 SGB II und entspricht der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Ausschlusses der Auszubildenden von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Vorliegend absolvierte der Kläger im hier streitigen Zeitraum mit der Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsförderungswerk eine dem Grunde nach iS von § 7 Abs 5 SGB II förderungsfähige Ausbildung, die ihn von der Leistungsberechtigung iS von § 7 SGB II ausschloss.

19

Als Auszubildender erhielt er auch eine der in § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II näher bezeichneten Leistungen in Gestalt des Ausbildungsgeldes nach dem SGB III. Sein Bedarf hat sich insoweit wegen seiner anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung nach § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III(in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010, BGBl I 1422, im Folgenden SGB III aF) bemessen. Die Regelungen zum Ausbildungsgeld finden sich seit dem 1.4.2012 nach der Neufassung des SGB III durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG) vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) - ohne wesentliche inhaltliche Änderungen - zwar in den §§ 122 ff SGB III. Diese Rechtsänderung ist auch durch die Änderung des § 27 Abs 3 SGB II (Bezugnahme auf die geänderten Vorschriften des SGB III) zum 1.4.2012 mit dem EinglVerbG nachvollzogen worden. Nach § 422 Abs 1 Nr 2 SGB III sind hier indes die bis zum 31.3.2012 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, weil bereits vor der Rechtsänderung die Leistungen bis zum Ende der Maßnahme, an der der Kläger teilgenommen hat, zuerkannt worden sind (vgl BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr 2, RdNr 10).

20

c) Ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II besteht vorliegend gleichwohl nicht. Es mangelt wegen des zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers aus Ausbildungsgeld und Kindergeld an einem ungedeckten Bedarf. Wie beide für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG zu § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF bereits entschieden haben, ist nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II zuschussfähig. Es ist bei der Berechnung zunächst die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu bestimmen. In einem zweiten Schritt muss sodann der konkrete (Unterkunfts-)Bedarf nach den Regeln des SGB II ermittelt werden, ausgehend von einer fiktiven Leistungsberechtigung nach dem SGB II (vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 17 ff und - B 4 AS 39/09 R - RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 18 ff).

21

Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 305 Euro unter Einschluss der Kosten für die Warmwasserbereitung. Anhaltpunkte dafür, dass diese Kosten im grundsicherungsrechtlichen Sinne nicht angemessen waren, bestehen nicht.

22

Der weiter in die Berechnung einzustellende Bedarf des Auszubildenden ist anhand einer fiktiven "Bedarfsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln(vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 21 ff, und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 22 ff; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 21 ff). Es ist die Differenz zwischen zwei Werten zu bestimmen, wobei die eine Größe die Leistung ist, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Die weitere Größe stellt der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II dar. Es ist ein bedarfsabhängiger Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen, der sich aus der Differenz zwischen den beiden genannten Größen bestimmt. Dies macht jedoch im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts erforderlich, denn die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Als Einkommen sind deshalb bei der Berechnung alle Gelder zu berücksichtigen, die dem Auszubildenden tatsächlich zufließen und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

23

Die fiktive Leistungsberechnung nach dem SGB II auf der Grundlage einer Bedürftigkeitsprüfung ergibt vorliegend, dass kein ungedeckter Bedarf im Sinne des Grundsicherungsrechts, also auch kein ungedeckter Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 7 SGB II aF oder § 27 Abs 3 SGB II besteht. Der Kläger hatte einem Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 669 Euro für das Jahr 2011, der sich ergibt aus dem Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 364 Euro (§ 20 Abs 2 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453) und 305 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung, bzw in Höhe von 679 Euro für das Jahr 2012 (374 Euro Regelbedarf, § 20 Abs 2 SGB II iVm Nr 1 der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 des SGB II für die Zeit ab 1.1.2012 vom 20.10.2011, BGBl I 2093, zuzüglich 305 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung).

24

Weitere Bedarfe sind in die fiktive Leistungsberechnung nicht einzustellen. Feststellungen zu Mehrbedarfen, die unabhängig von dem in § 21 Abs 4 SGB II genannten Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte bestehen, oder Bedarfen nach § 24 Abs 3 SGB II, hat das LSG nicht getroffen. Außerdem besteht wegen solcher Bedarfe nach § 27 Abs 2 SGB II ein eigenständiger Anspruch, der unabhängig ist von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Diese Bedarfe werden nach dieser Vorschrift auch erfüllt, wenn Auszubildende nicht dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II angehören, was einer (erneuten) Berücksichtigung im Rahmen hier vorzunehmenden fiktiven Bedarfsberechnung entgegensteht.

25

Darüber hinaus hat auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II bei der fiktiven Bedarfsberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Mehrbedarf wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten anerkannt, denen - wie hier dem Kläger - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Vom Leistungsausschluss betroffenen Auszubildenden steht dieser Mehrbedarf, im Unterschied zu den anderen Mehrbedarfen, aber nicht zu, weil er in der Aufzählung des § 27 Abs 2 SGB II fehlt. Ein Anspruch auf diesen Mehrbedarf für Auszubildende ist also von vornherein ausdrücklich ausgeschlossen worden. Zwar lässt sich dem Wortlaut der Vorschriften und den entsprechenden Gesetzesmaterialien nicht sicher entnehmen, dass er schon deshalb auch bei der fiktiven Bedarfsberechnung, die im Rahmen des § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II vorzunehmen ist, unberücksichtigt bleiben muss. Die Neureglung wurde zwar ergänzt um die Wendung, dass der Zuschussanspruch besteht, "soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs 3 ungedeckt ist"(§ 27 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB II). Doch ist auch § 19 Abs 3 SGB II nichts zu entnehmen, was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sein könnte. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass bestimmte Bedarfe bestehen und regelt lediglich, in welcher Reihenfolge Einkommen und Vermögen zur Deckung dieser Bedarfe einzusetzen sind. Hintergrund dafür ist die geteilte Leistungsträgerschaft im SGB II zwischen der BA und den kommunalen Trägern nach § 6 Abs 2 SGB II, verbunden mit einer nur teilweisen Finanzierung der Leistungen durch Bundesmittel(§ 46 SGB II). Dies erfordert eine klare Zurechnung der konkret erbachten Sozialleistungen, die durch die Anrechnungsregelung ermöglicht wird (vgl dazu Spellbrink/G. Becker, SGB II, 3. Aufl 2013, § 19 RdNr 21 ff; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 19 RdNr 24 ff). Weitere Erkenntnisse ergeben sich zudem weder aus den Gesetzesmaterialien zu § 27 Abs 7 SGB II aF(vgl zur Entstehungsgeschichte Senatsurteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 25 und 30)noch zu § 27 Abs 3 SGB II(vgl BT-Drucks 17/3404, S 103). Ob und ggf wie Mehrbedarfe zu berücksichtigen sind, wird jeweils nicht thematisiert.

26

Allerdings sprechen systematische Zusammenhänge sowie Sinn und Zweck der Leistungen für Auszubildende nach dem SGB II gegen eine Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II im Rahmen der fiktiven Bedarfsberechnung. Denn dieser Mehrbedarf ist bewusst aus dem Katalog der Mehrbedarfsleistungen für Auszubildende nach § 27 Abs 2 SGB II herausgenommen worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zum einen ausgeführt, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II, im Gegensatz zu den anderen genannten Bedarfen, ausbildungsgeprägt sei(BT-Drucks 17/3404, S 103 zu § 27 Abs 2) und nach der Rechtsprechung des BSG auch bisher - im Unterschied zu den anderen Mehrbedarfen - nicht von Auszubildenden beansprucht werden konnte (vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 23; BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 28). Zudem wird dort zutreffend darauf hingewiesen, dass ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt würden (BT-Drucks 17/3404, S 103 zu § 27 Abs 2). Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II bei der fiktiven Bedarfsberechnung käme dann jedoch in der Sache einer (verdeckten) Ausbildungsfinanzierung gleich, die durch den Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II gerade vermieden werden soll(vgl nur Senatsurteile vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 14 und vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 13). Sie würde auch über die mit den Leistungen für Auszubildende verfolgten Zwecke, nämlich nichtausbildungsgeprägte Bedarfe zu decken, bzw Lücken durch die Pauschalierung von Ausbildungsleistungen zu schließen, hinausgehen (so im Ergebnis auch Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 27 RdNr 30 u 54 ff; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 27 SGB II RdNr 14 - Stand Oktober 2014).

27

Dem somit anzusetzenden fiktiven Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 669 Euro (2011) bzw 679 Euro (2012) stehen höhere monatliche Einkünfte gegenüber. Als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen sind dabei das Ausbildungsgeld in Höhe von 572 Euro monatlich und das Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich. Dieses Gesamteinkommen ist um die Versicherungspauschale von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V vom 17.12.2007, BGBl I 2942) zu bereinigen. Es ergibt sich damit zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 726 Euro. Dieses übersteigt den Gesamtbedarf des Jahres 2011 um 57 Euro und den des Jahres 2012 um 47 Euro.

28

3. Das Ausbildungsgeld ist auch nicht aus anderen Gründen von der Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II ausgeschlossen oder nur in geringerer Höhe zu berücksichtigen. Es ist weder eine berücksichtigungsfreie zweckbestimmte Leistung iS von § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF bzw § 11a Abs 3 S 1 SGB II noch reduziert sich der von ihr zu berücksichtigende Anteil durch weitere Absetzungen in einem Umfang, der zu einem ungedeckten Bedarf iS des § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II führte.

29

a) § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF bzw § 11a Abs 3 S 1 SGB II setzen voraus, dass die Leistung zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, der über den auch durch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II verfolgten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Eine derartige andere, ausdrücklich genannte Zweckbestimmung ist mit der Leistung "Ausbildungsgeld" nicht verbunden. Eine solche lässt sich weder dem Wortlaut der Regelungen über das Ausbildungsgeld entnehmen noch gibt es entstehungsgeschichtlich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt hätte (ausführlich dazu BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 24 ff). Im Übrigen gelten für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend (§ 104 Abs 2 SGB III aF/§ 122 Abs 2 SGB III). Zur Berufsausbildungsbeihilfe hat der Senat bereits entschieden, dass diese - anders als die Leistung nach dem BAföG - nicht um einen zweckbestimmten ausbildungsbedingten Bedarf zu bereinigen ist, da in den entsprechenden Regelungen lediglich auf den Bedarf zum Lebensunterhalt abgestellt wird und zudem das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs enthält (vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 31 und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 34).

30

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Ausbildungsgeld auch nicht um die Erwerbstätigenpauschale (§ 11 Abs 2 S 2 SGB II aF; ab 1.4.2011: § 11b Abs 2 S 1 SGB II) oder den Erwerbstätigenfreibetrag (§ 30 SGB II aF; ab 1.4.2011: § 11b Abs 3 SGB II) zu bereinigen. Denn das Ausbildungsgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und auch nicht wie solches zu behandeln.

31

Erwerbstätig ist nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Als Erwerbstätigkeit kann daher auch nur eine Tätigkeit angesehen werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt, sodass der Hilfeempfänger durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (vgl Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 21 unter Hinweis auf die stRspr zum BSHG). Vor diesem Hintergrund sind Lohnersatzleistungen wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld, die erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet wird, kein Arbeitsentgelt (vgl Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 17; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b RdNr 365, Stand Februar 2015). Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EntgFG in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzten (vgl Senatsurteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 17 ff; Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 14 ff).

32

Ein solcher Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liegt beim Ausbildungsgeld gerade nicht vor. Vielmehr stellt das Ausbildungsgeld eine bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung des Arbeitsförderungsrechts für behinderte Menschen dar, die der Förderung einer auf Ausbildung gerichteten Maßnahme dient. Ihr Ziel ist es, die Lebenshaltungskosten des behinderten Menschen in etwa abzudecken (BSG Urteil vom 8.6.1989 - 7 RAr 122/88 - SozR 4100 § 59 Nr 8, juris RdNr 26; vgl auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 122 RdNr 1, Stand April 2013; Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 122 RdNr 2). Dem mag zwar als Motiv auch zugrunde liegen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu schaffen (vgl BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 26). Gleichwohl wird es nicht dadurch zu einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit im Sinne von Arbeitsentgelt, sondern bleibt eine fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter. Wegen dieser Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes als rein bedarfsorientierte Sozialleistung können auch die mit den Absetzbeträgen nach dem SGB II verfolgten Ziele nicht greifen (näher dazu Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 29/14 R, RdNr 21 mwN). Denn durch die Notwendigkeit der Erbringung von Ausbildungsgeld wird gerade unterstrichen, dass dem Geförderten eine wettbewerbsfähige Betätigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht möglich ist.

33

4. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Revision nicht durch, es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Auszubildenden vor, die eine Ausbildungsvergütung erhielten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 ua - BVerfGE 26, 233 RdNr 80; dazu auch BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 8 RdNr 20). Dabei bedarf es einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn - wie es hier auch der Fall ist - Personengruppen und nicht nur Sachverhalte ungleich behandelt werden (vgl nur BVerfG vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - BVerfGE 111, 160, 171; Senatsurteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 36). So ist es dem Gesetzgeber zwar untersagt, gleichartige Einnahmen bei verschiedenen Personengruppen ohne besondere Rechtfertigung unterschiedlich der Einkommensanrechnung zu unterwerfen. Art 3 Abs 1 GG ist hingegen nicht einschlägig, wenn verschiedenartige Einnahmen bei der Einkommensanrechnung unterschiedlich berücksichtigt werden (so ausdrücklich BVerfG Kammerbeschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - RdNr 18). Vorliegend unterscheiden sich sowohl die beiden Personengruppen als auch die Art ihrer Einnahmen im Kontext ihrer Ausbildung so grundsätzlich, dass ihre Ungleichbehandlung auch unter Anlegung strenger Maßstäbe die Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht überschreitet.

34

Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Dieses Grundrecht verstärkt den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG und setzt der staatlichen Gewalt engere Grenzen, indem es auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen untersagt, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen (vgl BVerfG Urteil vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, juris RdNr 67 mwN; zuletzt BVerfG Urteil vom 25.3.2015 - 1 BvR 2803/11, RdNr 5). Eine direkte benachteiligende Anknüpfung an eine Behinderung enthalten die Regelungen zur Erwerbstätigenpauschale und zum Erwerbstätigenfreibetrag jedoch schon deshalb nicht, weil sie auf alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II anwendbar sind. Auch eine mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen im Sinne von faktischen Belastungen, die überwiegend Behinderte betreffen (vgl dazu Luthe in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 1 RdNr 20) ist nicht erkennbar. Das Vorliegen einer Behinderung ist nämlich nur einer von zahlreichen Gründen, die der Erzielung von Arbeitsentgelt bzw einer Ausbildungsvergütung entgegenstehen kann. Auf die stattdessen gewährten Sozialleistungen werden die Einkommensanrechnungsregelungen des SGB II stets in gleicher Weise angewandt.

35

Den faktischen Nachteilen, denen Behinderte im Arbeitsleben ausgesetzt sind, begegnet der Staat durch die vielfältigen Teilhabeleistungen. Dies entspricht dem ebenfalls aus Art 3 Abs 3 S 2 GG ableitbaren Förderauftrag des Staates in Bezug auf Behinderte (dazu Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl 2014, Art 3 RdNr 142, 147; vgl auch BVerfG Urteil vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, juris RdNr 72). Die Unterstützung des Klägers durch Ausbildungsgeld und weitere Teilhabeleistungen dient also gerade der Umsetzung der sich aus Art 3 Abs 3 S 2 GG ergebenden Rechte Behinderter. Einer Gleichsetzung dieser Teilhabeleistungen mit Arbeitsentgelt bzw Ausbildungsvergütung bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.

36

5. Der Kläger vermag auch nicht damit durchzudringen, das soziokulturelle Existenzminimum werde unterschritten, wenn bei der Ermittlung seines monatlichen Bedarfs das vollständige Einkommen ohne die mit der Erzielung dieses Einkommens verbundenen Kosten Berücksichtigung finde. Insoweit übersieht er schon, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Kosten durchaus zu berücksichtigen wären, allerdings nur in konkret nachgewiesener Höhe auf der Grundlage von § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF bzw ab dem 1.4.2011 auf der Grundlage von § 11b Abs 1 Nr 5 SGB II und nicht als Pauschale(vgl nur Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 26 ff). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht nur durch das Ausbildungsgeld, sondern auch durch die Übernahme von Reisekosten und Lehrgangskosten seitens der BA gefördert wurde, sind diesem solche Kosten nicht entstanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für Aufwendungen des Klägers iS von § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II aF/§ 11b Abs 1 Nr 3 SGB II für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen oder nach Grund und Höhe angemessene Aufwendungen für private Versicherungen, die den Betrag der Pauschale von 30 Euro monatlich(§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V)übersteigen würden.

37

6. Entgegen der Auffassung der Revision zwingt auch die Entscheidung des 8. Senats vom 23.3.2010 (B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6)zu keiner anderen Beurteilung. Gegenstand dieser Entscheidung war Ausbildungsgeld, das auf der Grundlage von § 104 Abs 1 Nr 3 SGB III(in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung; jetzt § 122 SGB III) für eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlt wurde. Die (vollständige) Nichtanrechnung dieses verhältnismäßig niedrigen Pauschalbetrages in Höhe von maximal 75 Euro (vgl § 107 SGB III aF/§ 125 SGB III) ist unter Anwendung des Auffangtatbestandes nach § 82 Abs 3 S 3 SGB XII damit begründet worden, dass ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX eintreten würde, das an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gezahlt wird und weitergehend freigestellt ist. Für das nach § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III aF(jetzt § 123 SGB III)bemessene Ausbildungsgeld, das während seiner Berufsausbildung an den Kläger gezahlt wurde, ist eine solche Ungleichbehandlung nicht erkennbar. Zudem enthält das SGB II keine vergleichbare Auffangregelung.

38

Da es somit schon an einem ungedeckten Unterkunftsbedarf fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Zuschuss ggf begrenzt ("gedeckelt") ist auf die Höhe der Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil (vgl dazu die zu § 22 Abs 7 SGB II ergangenen Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 29 f und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 31 f; s a BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 24).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 17.9.2008 bis 28.9.2009.

2

Die 1985 geborene alleinstehende Klägerin wohnte bereits vor dem 1.1.2005 außerhalb des Elternhauses. Seit dem 15.12.2006 bewohnt sie eine 45 qm große Wohnung, für die sie zuletzt einen Mietzins von 380 Euro warm entrichtete. Am 17.10.2007 nahm sie eine Ausbildung auf, auf Grund derer sie ab dem 17.9.2007 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III bezog, zuletzt in Höhe von 376 Euro monatlich. Zudem gewährte ihr eine Freundin der Mutter auf Grund eines Darlehensvertrags ein monatliches Darlehen für die Mietzahlung in Höhe von 150 Euro. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Jahr 282 Euro, im zweiten 296,10 Euro und im dritten 310,91 Euro. Ab Juli 2009 erhielt sie 325,50 Euro netto. Das an die Mutter der Klägerin gezahlte Kindergeld leitete diese an die Klägerin weiter. Ein Antrag auf Gewährung von Wohngeld vom 29.2.2008 wurde abschlägig beschieden (Bescheid vom 10.3.2008).

3

Der Beklagte lehnte den am 17.9.2008 von der Klägerin beantragten Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II ab (Bescheid vom 17.10.2008). Im Widerspruchsverfahren rügte die Klägerin die fehlende Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Berechnung des den Bedarf mindernden Einkommens. Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte aus, der Bedarf der Klägerin für Unterkunftskosten betrage insgesamt 323,37 Euro (275 Euro gemeindebezogene Angemessenheitsgrenze plus 25 Euro Nebenkosten plus 30 Euro Heizkostenanteil minus einer Warmwasserpauschale von 6,63 Euro). Im BAB seien 218 Euro Unterkunftsbedarf enthalten und unter Berücksichtigung des an die Klägerin weitergeleiteten Kindergeldes sei daher ihr Unterkunftsbedarf gedeckt (323,37 Euro Unterkunftsbedarf minus 218 Euro BAB für Unterkunft minus 154 Euro Kindergeld). Freibeträge seien vom Einkommen nur dann abzuziehen, wenn tatsächlich Arbeitslosengeld II (Alg II) gezahlt werde.

4

Mit gleicher Begründung hat das SG Mannheim die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.6.2009 abgewiesen. Das LSG Baden-Württemberg hat auf die Berufung der Klägerin den Gerichtsbescheid sowie die Bescheide des Beklagten aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab dem 29.2.2008 einen Zuschuss zu ihren ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7 SGB II in Höhe von monatlich 141 Euro und ab dem 1.7.2008 von 162 Euro zu gewähren. Es hat zur Bestimmung der Höhe des Zuschusses allein auf die Berechnungsvorschriften des SGB III bzw des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) abgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine vergleichende Gesamtberechnung der Leistungsansprüche nach dem SGB II und dem SGB III sei nicht vorzunehmen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob und welche Freibeträge iS des § 11 Abs 2 SGB II vor der Einkommensberücksichtigung in Abzug zu bringen seien. Ebenso werde das Kindergeld daher abweichend von § 11 Abs 1 SGB II nicht bedarfsmindernd bei der Berechnung des ungedeckten Bedarfs berücksichtigt. Nach § 21 Abs 3 BAföG in der Fassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung finde eine Anrechnung des Kindergeldes auf das BAföG nicht mehr statt. Eine Berechnung des Zuschusses nach den Vorschriften des SGB II würde es zudem erforderlich machen, in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit in den einzelnen Gesetzen Einkommen und Vermögen auf die jeweilige Leistung angerechnet werde. Andererseits sei jedoch die Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu prüfen. Die von der Klägerin gezahlte Warmmiete halte sich für die Zeit ab dem 29.2.2008 bis 30.6.2008 (Kaltmiete von 275 Euro und Nebenkosten von 84 Euro, insgesamt 359 Euro zuzüglich Heizkosten) und ab 1.7.2008 mit erhöhten Nebenkosten in den Angemessenheitsgrenzen des Beklagten. Von den 380 Euro sei alsdann der Unterkunftsanteil aus der BAB in Höhe von 197 bzw 218 Euro abzuziehen. Hieraus ergebe sich der Zuschussbetrag. Kosten der Warmwasserbereitung seien hingegen nicht in Abzug zu bringen, da die Klägerin keine Regelleistung, die die Kosten hierfür umfasse, erhalte. Die Leistungen seien zudem nach § 28 Satz 1 SGB X ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Wohngeld zu erbringen.

5

Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 7 SGB II. Zur Begründung führt er aus, durch den Verweis auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in § 22 Abs 7 SGB II werde deutlich, dass der Unterkunftsbedarf nach den Regeln des SGB II zu berechnen sei. Der Zuschuss sei zudem durch seine Einbettung in das Leistungsgefüge des SGB II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts anzusehen. Anderenfalls hätte es des Hinweises in der Gesetzesbegründung auf die Nichtanwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht bedurft. Damit sei aber auch das Kindergeld - wie im SGB II - bei der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte allerdings für die Ausbildungsvergütung der Klägerin, denn entsprechend dem Grundgedanken des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II sei sie, da sie bereits bei der Berechnung der BAB der Klägerin berücksichtigt worden sei, nicht als Einkommen auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen. Es fielen daher im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch keine abzugsfähigen Freibeträge an. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten betrage ab 29.2.2008 unstreitig 359 Euro und ab 1.7.2008 380 Euro. Für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 ergebe sich ein Zuschussbetrag von 1,37 Euro unter Berücksichtigung eines Abzugs für Warmwasserkosten von 6,63 Euro. Ab dem 1.1.2009 entfalle dieser Zuschuss wieder, da der Bedarf durch die Kindergelderhöhung um 10 Euro auf 164 Euro monatlich aufgefangen werde.

6

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.9.2009 hinsichtlich des Zeitraums vom 29.2.2008 bis 30.6.2008 und ab dem 1.1.2009 aufzuheben sowie hinsichtlich des Zeitraums vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 soweit er verurteilt worden ist, mehr als 1,37 Euro monatlichen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft der Klägerin zu zahlen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

9

Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum vom 17.9.2008 bis 28.9.2009 zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG bemisst sich die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II jedenfalls nicht allein nach der Differenz zwischen den Unterkunftskosten der Klägerin nach dem SGB II und dem nach dem SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Es gilt vielmehr, den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter Berücksichtigung der Leistung nach dem SGB III einschließlich des dort eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen.

10

1. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid vom 17.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.3.2009, mit dem der Beklagte die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum erstreckt sich damit vom 17.9.2008, dem Tag der Antragstellung durch die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG, am 28.9.2009. Der Beklagte hat mit den zuvor benannten Bescheiden die Leistungsgewährung vollständig versagt. In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 8; vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R, BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4).

11

Der Zeitraum vom 29.2.2008 (Antrag auf Wohngeld) bis zum 16.9.2008 ist in der Revisionsinstanz nicht mehr vom Streitgegenstand umfasst. Der Beklagte hat durch Teilanerkenntnis eine Leistungsgewährung nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zugesagt.

12

2. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB II. Nach § 22 Abs 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs 5 SGB II Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 des SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Nr 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1) . Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist.

13

Die Klägerin bezieht nach den bindenden Feststellungen des LSG BAB nach dem SGB III wegen einer beruflichen Ausbildung. Ihr Bedarf bemisst sich dabei nach § 65 Abs 1 SGB III. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - wie hier nach den Feststellungen des LSG gegeben - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG; § 13 Abs 3 BAföG gilt entsprechend. Nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG in der bis zum 31.7.2008 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390) galt als monatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro. Dieser Bedarf erhöhte sich nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. Eine weitere Erhöhung des Unterkunftsbedarfs erfolgte durch die entsprechende Anwendung des § 13 Abs 3 BAföG. Danach galt: Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die die BAB bewilligende Bundesagentur für Arbeit (BA) der Berechnung der Leistung an die Klägerin dem entsprechend einen Bedarf von 507 Euro (310 Euro Grundbedarf und 197 Euro Unterkunftsbedarf <133 Euro + 64 Euro>) zu Grunde gelegt. Ab dem 1.8.2008 änderten sich die Beträge, die der weiteren Bewilligung der BA zu Grunde lagen wie folgt: 341 Euro Lebensunterhalt, 146 Euro + 72 Euro Unterkunftsbedarf (§ 65 Abs 1, 2 und 3 SGB III in der Fassung des 22. Gesetzes zur Änderung des BAföG - 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) , insgesamt 559 Euro.

14

Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchläuft eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sprechen könnten, sind vom LSG nicht festgestellt und von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

15

Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II entgegen. Danach gilt § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist. Die Regelung findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des SGB II außerhalb der elterlichen Wohnung.

16

3. Ob die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bestehend aus BAB, Ausbildungsvergütung und Kindergeld sowie möglicherweise einem Darlehen sowie ihres angemessenen Unterkunftsbedarfs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden.

17

Gemäß § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II wird dem nach den zuvor dargelegten Kriterien bestimmten Personenkreis ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) gewährt. Es ist mithin nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen (a). Zum zweiten ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b). Der dann nicht durch sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).

18

a) § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II verweist ausdrücklich auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden vom Grundsicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch im Rahmen der Zuschussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind (vgl OVG Bremen, Beschluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2009 - L 5 AS 74/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09; Frank in Hohm, GK-SGB II, Stand V/2008, § 22 RdNr 84; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 SGB II RdNr 55; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 24 ff; Piepenstock in Juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 156). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält (vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 und 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich, dass unangemessene Aufwendungen nicht berücksichtigt werden (vgl auch BT-Drucks 16/1410, S 24) . Inwieweit das auch für die Übergangszeit nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw für die dort benannten Gründe der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Kostensenkung gilt, kann hier dahinstehen.

19

Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall zwar zunächst angenommen, dass die Unterkunftskosten der Klägerin mit 380 Euro brutto warm monatlich unangemessen seien. Das LSG hat jedoch - von dem revisionsführenden Beklagten nicht angegriffen, sondern als "unstreitig" gestellt bezeichnet - auf Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen der örtlich angemessenen Vergleichsmiete festgestellt, die tatsächlich von der Klägerin gezahlte Bruttowarmmiete halte sich in deren Grenzen.

20

Allerdings wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren von den angemessenen Heizkosten einen Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 und vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R) vorzunehmen haben. Soweit das LSG die Auffassung vertritt, im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II habe dieser Abzug zu unterbleiben (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das LSG begründet seine Auffassung damit, dass der nach § 22 Abs 7 SGB II Leistungsberechtigte keine Regelleistung nach § 20 SGB II beziehe, in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die Ausbildungsförderungsleistungen einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders, also ohne den Abzug der Warmwasserkosten berechnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle des § 22 Abs 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB II festzustellen ist. Daraus folgt jedoch, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des SGB II angemessen sind.

21

b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung folgt zudem, dass der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln ist. Soweit das LSG hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf herausrechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenüberstellt, widerspricht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II wie die Auffassung, der Unterkunftsbedarf nach SGB III oder BAföG sei im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 174). Eine derartige rechnerische Verbindung der beiden Leistungen zur Ermittlung des Unterkunftsbedarfs ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

22

Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II ist Ausgangspunkt der Berechnung der Zuschusshöhe die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II, also der Unterkunftsbedarf, wie er sich nach dem SGB II ergibt. Der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II ist jedoch sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, als auch davon, ob sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Bestimmung des Unterkunftsbedarfs zu berücksichtigen.

23

Die Auffassung des LSG, aus den Worten "… Auszubildende, … deren Bedarf sich nach § 65 SGB III … bemisst" sei zu schließen, dass die Bedarfsberechnung sich ausschließlich nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung bemesse, geht fehl. Einerseits wird durch den ersten Halbsatz des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II lediglich der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungedeckte" Kosten, dass die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Insoweit war es auch erforderlich, nicht nur den Kreis der Leistungsbezieher nach BAföG und SGB III zu benennen, sondern insbesondere auf die Berechnung ihres Bedarfs nach diesen Gesetzen hinzuweisen. Den Bedarf nach den Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer ungedeckten Differenz. Es ist vielmehr eine weitere Größe, der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II, erforderlich. Dieser kann jedoch nur nach den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf nach SGB III und BAföG werden dabei gleichwohl schon hier berücksichtigt, denn er fließt in die Berechnung ein, und zwar als den Grundsicherungsbedarf mindernde Leistung, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.

24

Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. In der praktischen Anwendung des SGB II hatte sich gezeigt, dass die von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden wegen der pauschalierten Unterkunftsbedarfsbemessung in BAföG und SGB III vielfach - anders als SGB II-Leistungsberechtigte - ihre Unterkunftskosten nicht decken können. In der Folge wurden - der Intention der Grundsicherung zuwiderlaufende - Ausbildungsabbrüche verzeichnet (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). Um die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung und damit einhergehend die Verminderung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es im Sinne des erwerbszentrierten Grundsicherungssystems somit konsequent, einen bedarfsabhängigen Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts zu erfolgen hat.

25

Die Begründung des Gesetzesentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Zuschussgewährung setze voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt seien (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). In Zusammenschau mit dem Hinweis auf die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kann das "Entstehen von Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden werden, dass ein Unterkunftsbedarf nach dem SGB II festzustellen ist. Insoweit erschließt sich auch die in der Drucksache erwähnte Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann nämlich die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Die Außerachtlassung von Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des LSG folgt, kann schon mit Rücksicht darauf, dass es sich auch bei dem Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II um eine Grundsicherungsleistung handelt, nicht in Betracht gezogen werden.

26

Die Regelung des § 22 Abs 7 SGB II ist in das System der Grundsicherung eingebettet und nimmt - wie oben bereits dargelegt - auch auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen Regeln zu missachten wäre mithin bereits für sich genommen ein Systembruch. Dagegen spricht auch nicht, dass nach § 19 Satz 2 SGB II der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II nicht als Alg II gilt. Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als Alg II zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutlicht die Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II deren eigentlichen Sinn. Es sollte der Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss verhindert werden (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24, 23) , die von der Gewährung von Alg II abhängig ist. Ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der "angemessenen Unterkunftskosten" kann hieraus jedenfalls nicht gezogen werden.

27

Auch Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und BAB oder BAföG im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. BAföG oder BAB sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die Situation, in der die eigene Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Einkommen eines Elternteils zur Bedarfsdeckung nach § 9 Abs 2 SGB II herangezogen wird, das bereits schon einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wurde (§ 11 Abs 2 Nr 8 SGB II). Der Grundgedanke des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II, das schon einmal herangezogene Einkommen von einer nochmaligen Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II auszunehmen, ist bereits deswegen nicht auf die vorliegende Gestaltung übertragbar, weil, anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der BAB dem Auszubildenden tatsächlich zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem Auszubildenden tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Gleiches gilt für Kindergeld, das von dem bezugsberechtigten Elternteil an das außerhalb des Elternhauses wohnende Kind weitergeleitet wird (vgl BSG, Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Kann der Auszubildende mit diesem gesamten Einkommen seinen Bedarf decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind.

28

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 22 Abs 7 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann.

29

c) Die Höhe des Zuschusses richtet sich alsdann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 SGB II iVm § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09) . Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II keine Stütze zu finden. Danach ist der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu zahlen. Gleichwohl rechtfertigt sich die oben beschriebene Begrenzung auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen durch eine nach der Gesetzesbegründung gebotene teleologische Reduktion.

30

In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Problemlage des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten daraus ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung lediglich ein pauschalierter Unterkunftsbedarf berücksichtigt werde. Dieser reicht häufig nicht aus, um die tatsächlichen Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Begründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410, S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist bereits das Wort "ungedeckt" darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Ausgleich der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten nach § 13 Abs 2 und 3 BAföG durch die SGB II-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen diesen beiden Größen zubilligen wollen. Hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren.

31

4. Ob und ggf in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II hat, vermochte der Senat an Hand der Feststellungen des LSG nicht zu bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen: Der Regelleistungsbedarf der Klägerin und der noch endgültig vom LSG festzustellende Unterkunftsbedarf sind dem Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld und BAB sowie ggf dem gewährten Darlehen gegenüber zu stellen. Der Nettobetrag der Ausbildungsvergütung, die hier vom LSG für den gesamten streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der Alg II-V zu bereinigen. Die gezahlte BAB nach § 65 SGB III ist, anders als die Leistung nach dem BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu bereinigen (vgl zum BAföG: BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der 14. Senat hat einen ausbildungsbedingten Anteil aus dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme anerkannt. Die BAB selbst enthält jedoch keinen derartigen Anteil (vgl Fachliche Hinweise der BA zu § 11, Stand 20.8.2009, RdNr 11.102) . Das folgt einerseits aus dem Wortlaut von §§ 65 und 66 SGB III, in denen lediglich auf den Bedarf für den Lebensunterhalt abgestellt wird (vgl hierzu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand V/2007, § 59 RdNr 33a) . Andererseits beinhaltet das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§ 67 SGB III) oder Lehrgangskosten (§ 69 SGB III). Hier wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass diese Leistungen, soweit sie im konkreten Fall in die Gesamtleistung der BA eingeflossen sind, als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II von der Einkommensberücksichtigung freizustellen sind.

32

Schließlich ist das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist alsdann als Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.

33

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 28.6. bis 31.12.2007.

2

Die 1983 geborene Klägerin ist seit 2004 verheiratet, lebt seitdem außerhalb des Elternhauses und hat ein in diesem Jahr geborenes Kind, für das im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich gezahlt worden ist. Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Familie eine Mietwohnung, deren Miete einschließlich Betriebskostenvorschuss 743 Euro monatlich (633 Euro Grundmiete, 45,26 Euro Heizkosten und 64,74 Euro kalte Nebenkosten) beträgt.

3

Zunächst erhielten alle drei Familienmitglieder Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw Sozialgeld einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Beklagten. Nachdem die Klägerin am 1.9.2006 eine Ausbildung zur Verwaltungsangestellten bei der Stadt K begonnen hatte, stellte die Beklagte die Alg II-Zahlung für die Klägerin ein und erbrachte insoweit nur noch Leistungen an ihren Ehemann und Sohn. Die Klägerin erhielt ab Juli 2007 eine Ausbildungsvergütung von 617,34 Euro brutto und 495,59 Euro netto. Zugleich wurde ihr im Zeitraum vom 1.9.2006 bis 29.2.2008 eine Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III (BAB) von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Höhe von monatlich 28 Euro unter Anrechnung eines Einkommens von 525,41 Euro gewährt. Als Bedarf nach dem SGB III wurden 507 Euro zu Grunde gelegt, zusammengesetzt aus einem Grundbedarf von 310 Euro und Unterkunftskosten von 197 Euro (133 Euro nach § 65 Abs 1 SGB III iVm § 13 Abs 2 Nr 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz plus zusätzlich 64 Euro nach § 65 Abs 1 SGB III iVm § 13 Abs 3 BAföG).

4

Am 28.6.2007 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II bei der Beklagten. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 6.8.2007 einen Zuschuss in Höhe von 50,66 Euro ab dem 1.7.2007. Dabei ging sie von einem Mietanteil der Klägerin (kopfteilig) von 247,66 Euro aus und zog hiervon 197 Euro anteilige BAB ab. Die Klägerin machte im Widerspruchsverfahren gelten, sie habe Anspruch auf einen höheren Zuschuss, denn es sei ihr Gesamtbedarf ihrem Gesamteinkommen nach dem SGB II gegenüberzustellen und der sich daraus ergebende Differenzbetrag als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 - unter Ausdehnung des Leistungszeitraums auf den Zeitraum ab dem 28.6.2007 - zurück.

5

Mit ihrer Klage vor dem SG K war die Klägerin erfolglos (Urteil vom 30.10.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, bereits der Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II belege, dass sich der maßgebliche Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB III bzw dem BAföG richten solle. Diese Auffassung werde durch die Systematik des Gesetzes bestätigt. Nach § 19 SGB II sei der Zuschuss ausdrücklich kein Alg II und damit sollten die Zuschussempfänger gerade nicht den Leistungsberechtigten nach dem SGB II gleichgestellt werden. Auch die Gesetzesbegründung bestätige dieses Ergebnis, denn danach sei lediglich ein Ausgleich durch das SGB II für die Pauschalierung der Unterkunftsbedarfe im BAföG und SGB III bezweckt.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 22 Abs 7 SGB II. Zur Begründung wiederholt sie ihre im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren bereits dargelegte Auffassung. Sie errechnet den von ihr begehrten Zuschussbetrag von 244,81 Euro wie folgt: Es sei der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten aus dem Gesamtbedarf nach dem SGB II von 559,66 Euro (312 Euro Regelleistung und 247,66 Euro Kosten der Unterkunft) minus dem bereinigten Einkommen aus Ausbildungsvergütung von 286,85 Euro und 28 Euro BAB zu ermitteln. Diese Berechnung folge aus dem Willen des Gesetzgebers, mit § 22 Abs 7 SGB II einen Ausgleich für die Pauschalierung der Bedarfe im Recht der Ausbildungsförderung zu erreichen. Der fiktiv zu gering bemessene Unterkunftsbedarf nach BAföG oder SGB III solle nicht zum Abbruch der Ausbildung zwingen. Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn der ungedeckte Unterkunftsbedarf konkret nach dem SGB II ermittelt werde.

7

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 und Sozialgerichts K vom 30.10.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft in Höhe von 247,66 Euro monatlich im Zeitraum vom 28. Juni bis 31. Dezember 2007 zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

11

Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob der Klägerin ein höherer Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum vom 26.6.2007 bis 31.12.2007 als die von der Beklagten bewilligten 50,66 Euro monatlich zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG bemisst sich die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II jedenfalls nicht nach der Differenz der kopfteiligen Unterkunftskosten der Klägerin nach dem SGB II und dem nach dem SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Es gilt vielmehr, den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter Berücksichtigung der Leistung nach dem SGB III einschließlich des dort eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen, ohne den in den Ausbildungsförderungsleistungen enthaltenen Unterkunftsanteil nochmals in Abzug zu bringen.

12

1. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid vom 6.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007, mit dem die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zu den Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 26.6.2007 bis 31.12.2007 bewilligt hat. Die weiteren Bescheide betreffend die Zuschussgewährung sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zum einen hat die Klägerin ihre Revision auf den zuvor benannten streitigen Zeitraum beschränkt. Zum zweiten ist auch im Falle des § 22 Abs 7 SGB II, wie in allen anderen Grundsicherungsangelegenheiten, § 96 SGG nicht anwendbar(s nur BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242; SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSG, Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R; BSG, Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R).

13

2. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB II. Nach § 22 Abs 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs 5 SGB II Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 des SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Nr 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung(§ 22 Abs 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist.

14

Die Klägerin bezieht nach den bindenden Feststellungen des LSG BAB nach dem SGB III wegen einer beruflichen Ausbildung zur Verwaltungsangestellten bei der Stadt K Ihr Bedarf bemisst sich dabei nach § 65 Abs 1 SGB III. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - wie hier nach den Feststellungen des LSG gegeben - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG; § 13 Abs 3 BAföG gilt entsprechend. Nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390) gilt als monatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro. Dieser Bedarf erhöht sich nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. Eine weitere Erhöhung des Unterkunftsbedarfs erfolgt durch die entsprechende Anwendung des § 13 Abs 3 BAföG. Danach gilt: Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die die BAB bewilligende BA der Berechnung der Leistung an die Klägerin dem entsprechend einen Bedarf von 507 Euro (310 Euro Grundbedarf und 197 Euro Unterkunftsbedarf <133 Euro + 64 Euro>) zu Grunde gelegt.

15

Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchläuft eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sprechen könnten, sind vom LSG nicht festgestellt und von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

16

Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II entgegen. Danach gilt § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist. Die Regelung findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des SGB II außerhalb der elterlichen Wohnung.

17

3. In welcher Höhe die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens sowie ihres angemessenen Unterkunftsbedarfs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden.

18

Gemäß § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II wird dem nach den zuvor dargelegten Kriterien bestimmten Personenkreis ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung(§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) gewährt. Es ist mithin nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen (a). Zum zweiten ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b). Der dann nicht durch sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).

19

a) § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II verweist ausdrücklich auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden vom Grundsicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch im Rahmen der Zuschussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind (vgl OVG Bremen, Beschluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2009 - L 5 AS 74/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09; Frank in Hohm, GK-SGB II, Stand V/2008, § 22 RdNr 84; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 SGB II RdNr 55; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 24 ff; Piepenstock in Juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 156). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält(vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 und 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich, dass unangemessene Aufwendungen nicht berücksichtigt werden(vgl auch BT-Drucks 16/1410, S 24) . Inwieweit das auch für die Übergangszeit nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw für die dort benannten Gründe der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Kostensenkung gilt, kann hier dahinstehen.

20

Die Beklagte hat nach den Feststellungen des LSG zu Gunsten der Klägerin den von ihr zu tragenden Mietanteil aus der tatsächlich zu zahlenden Miete von 743 Euro errechnet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier um unangemessene Aufwendungen handeln könnte, finden sich nicht. Die Beklagte hat zudem offensichtlich auf Grundlage dieser Mietzahlungsverpflichtung Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Ehemann und Sohn der Klägerin erbracht.

21

Allerdings wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren bei der Feststellung der Höhe der angemessenen Heizkosten einen Warmwasserabzug (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) vorzunehmen haben. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II habe dieser Warmwasserabzug zu unterbleiben, vermag der Senat dem nicht zu folgen(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.9.2009 - L 1 AS 3286/09; Hessisches LSG, Beschluss vom 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER). Es wird vorgebracht, der nach § 22 Abs 7 SGB II Leistungsberechtigte beziehe keine Regelleistung nach § 20 SGB II, in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die Ausbildungsförderungsleistungen einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders, also ohne den Abzug der Warmwasserkosten berechnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle des § 22 Abs 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB II festzustellen ist. Daraus folgt jedoch, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des SGB II angemessen sind.

22

b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung folgt zudem, dass der ungedeckte Unterkunftsbedarf des Auszubildenden iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln ist. Soweit das LSG hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf herausrechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenüberstellt, widerspricht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II wie die Auffassung, Unterkunftsbedarf nach SGB III oder BAföG sei im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen(Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 174) .

23

Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II ist Ausgangspunkt der Berechnung der Zuschusshöhe die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II, also der Unterkunftsbedarf, wie er sich nach dem SGB II ergibt. Der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II ist jedoch sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, als auch davon, ob sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Berechnung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen.

24

Die Auffassung des LSG, aus den Worten "… Auszubildende, … deren Bedarf sich nach § 65 SGB III … bemisst", sei zu schließen, dass die Bedarfsberechnung nach dem System zu erfolgen habe, nach dem Leistungen bezögen würden, geht fehl. Einerseits wird durch den ersten Halbsatz des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II lediglich der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungedeckte" Kosten, dass die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Insoweit war es auch erforderlich, nicht nur den Kreis der Leistungsbezieher nach BAföG und SGB III zu benennen, sondern insbesondere auf die Berechnung ihres Bedarfs nach diesen Gesetzen hinzuweisen. Den Bedarf nach den Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer ungedeckten Differenz. Es ist vielmehr eine weitere Größe, der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II, erforderlich. Dieser kann jedoch nur nach den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf nach SGB III und BAföG werden dabei gleichwohl berücksichtigt, denn er fließt in die Berechnung ein, und zwar als den Grundsicherungsbedarf mindernde Leistung, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.

25

Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. In der praktischen Anwendung des SGB II hatte sich gezeigt, dass die von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden wegen der pauschalierten Unterkunftsbedarfsbemessung in BAföG und SGB III vielfach - anders als SGB II-Leistungsberechtigte - ihre Unterkunftskosten nicht decken können. In der Folge wurden - der Intention der Grundsicherung zuwiderlaufende - Ausbildungsabbrüche verzeichnet (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). Um die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung und damit einhergehend die Verminderung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es im Sinne des erwerbszentrierten Grundsicherungssystems somit konsequent, einen bedarfsabhängigen Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts zu erfolgen hat.

26

Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Zuschussgewährung setze voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt seien (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). In Zusammenschau mit dem Hinweis auf die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kann das "Entstehen von Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden werden, dass ein Unterkunftsbedarf nach dem SGB II festzustellen ist. Insoweit erschließt sich auch die in der Drucksache erwähnte Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann nämlich die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Dabei muss es sich allerdings nicht nur um Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst handeln. Lebt er in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen, die ggf selbst über Einkommen verfügen, bestimmt dieses die Höhe seines Unterkunftsbedarfs. Wird durch Einkommen und Vermögen eines Partners oder der Eltern, mit denen der Auszubildende in Bedarfsgemeinschaft lebt, der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden gedeckt, entstehen bereits keine nach § 22 Abs 7 SGB II zu deckenden Unterkunftskosten. Umgekehrt kann das Zusammenleben in der Bedarfsgemeinschaft jedoch auch zur Folge haben, dass das Einkommen horizontal verteilt werden muss, weil es zur Bedarfsdeckung in der gesamten Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen ist, sodass Unterkunftsbedarf des Ausbildenden entsteht oder sich dieser vergrößert.

27

Dieses ist auch systematisch konsequent, denn bei den mit dem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (vgl zum Problem des Beziehers von Ausbildungsförderungsleistungen in der gemischten Bedarfsgemeinschaft Spellbrink, SozSich 2008, 30, 34). Wollte man die Unterkunftsbedarfsberechnung also ausschließlich nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung oder "freischwebend", jedoch ausschließlich bezogen auf den einzelnen Auszubildenden vornehmen, würde beispielsweise Einkommen, das den aus einem Topf Wirtschaftenden zur Verfügung steht, doppelt berücksichtigt werden. Die Außerachtlassung von Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des LSG folgt, kann mit Rücksicht darauf, dass es sich auch bei dem Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II um eine Grundsicherungsleistung handelt, nicht in Betracht gezogen werden.

28

Die Regelung des § 22 Abs 7 SGB II ist in das System der Grundsicherung eingebettet und nimmt - wie oben bereits dargelegt - auch auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen Regeln zu missachten wäre mithin bereits für sich genommen ein Systembruch. Dagegen spricht auch nicht, dass nach § 19 Satz 2 SGB II der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II nicht als Alg II gilt. Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als Alg II zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutlicht die Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II auch deren eigentlichen Sinn. Es sollte der Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss verhindert werden (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24, 23) , die von der Gewährung von Alg II abhängig ist. Ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der "angemessenen Unterkunftskosten" kann hieraus jedenfalls nicht gezogen werden.

29

Auch Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und BAB oder BAföG im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. BAföG oder BAB sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die Situation, in der die eigene Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Einkommen eines Elternteils zur Bedarfsdeckung nach § 9 Abs 2 SGB II herangezogen wird, das bereits schon einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wurde(§ 11 Abs 2 Nr 8 SGB II). Der Grundgedanke des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II, das schon einmal herangezogene Einkommen von einer nochmaligen Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II auszunehmen, ist bereits deswegen nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, weil, anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der BAB dem Auszubildenden tatsächlich zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem Auszubildenden tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Kann der Auszubildende mit diesem Einkommen seinen Bedarf insgesamt decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind.

30

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 22 Abs 7 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann.

31

c) Die Höhe des Zuschusses richtet sich alsdann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 SGB II iVm § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09) . Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II keine Stütze zu finden. Danach ist der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu zahlen. Gleichwohl rechtfertigt sich die oben beschriebene Begrenzung auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen durch eine nach der Gesetzesbegründung gebotene teleologische Reduktion.

32

In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Problemlage des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten daraus ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung lediglich ein pauschalierter Unterkunftsbedarf berücksichtigt werde. Dieser reicht häufig nicht aus, um die tatsächlichen Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Begründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410 S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist bereits das Wort "ungedeckt" darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Ausgleich der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten nach § 13 Abs 2 und 3 BAföG durch die SGB II-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen diesen beiden Größen zubilligen wollen. Hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren.

33

4. In welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 17 Satz 1 SGB II zusteht, vermochte der Senat an Hand der Feststellungen des LSG nicht zu bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen: Der Regelleistungsbedarf der drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Klägerin: 311/312 Euro, Ehemann: 311/312 Euro und Sohn: 207/208 Euro - Regelleistung jeweils bis 30.6.2007 und ab 1.7.2007) und der kopfteilige, noch endgültig vom LSG festzustellende Unterkunftsbedarf sind dem Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung und BAB gegenüberzustellen.

34

Die Ausbildungsvergütung, die hier vom LSG für den streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der Alg II-V zu bereinigen. Die BAB ist, anders als die Leistung nach dem BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu vermindern(vgl zum BAföG: BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Anders als vom 14. Senat für das BAföG ausführlich dargelegt, enthält die BAB selbst keinen Anteil für ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl Fachliche Hinweise der BA zu § 11, Stand 20.8.2009, RdNr 11.102). Das folgt einerseits aus dem Wortlaut von §§ 65 und 66 SGB III, in denen lediglich auf den Bedarf für den Lebensunterhalt abgestellt wird(vgl hierzu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand V/2007, § 59 RdNr 33a). Andererseits beinhaltet das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§ 67 SGB III) oder Lehrgangskosten (§ 69 SGB III).

35

Schließlich ist das Verhältnis des Bedarfs des einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieds - beim Sohn der Klägerin ist vorab von der Regelleistung das für ihn gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 Euro in Abzug zu bringen (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4) - zum Gesamtbedarf iS des § 9 Abs 2 SGB II zu ermitteln, um danach den entsprechenden Anteil des Einzelnen am zu berücksichtigenden Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist alsdann als Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.

36

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.1.2008.

2

Die 1985 geborene alleinstehende Klägerin absolvierte seit dem 1.8.2006 eine Berufsausbildung zur Buchhändlerin in K Sie bezog eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 606 Euro monatlich im 1. Ausbildungsjahr, 668 Euro im 2. Ausbildungsjahr und 768 Euro im 3. Ausbildungsjahr. Da sie von ihrem bisherigen Wohnort den Ausbildungsplatz nur mit Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 2,5 und 3,5 Stunden pro Strecke erreichen konnte, mietete sie ab 15.7.2006 einen 26 qm großen Wohnraum mit Gemeinschaftsküche und -bad zu einer Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten in Höhe von 330 Euro monatlich in K Die Agentur für Arbeit Gießen gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 31.8.2006 für die Zeit vom 1.8.2006 bis zum 31.1.2008 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Höhe von monatlich 42 Euro nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Dabei ging die Agentur für Arbeit von einem Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 552 Euro und einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von monatlich 510,32 Euro aus. Im Rahmen der Bedarfsfeststellung wurden Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 197 Euro berücksichtigt, das anzurechnende Einkommen wurde ohne das der Klägerin zufließende Kindergeld in Höhe von 154 Euro berechnet. Ab dem 1.2.2008 wurde die Weiterbewilligung der BAB abgelehnt (Bescheid der Agentur für Arbeit Gießen vom 26.3.2008).

3

Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten bei der Beklagten. Diese lehnte mit Bescheid vom 1.6.2007 und anschließendem Widerspruchsbescheid vom 13.8.2007 eine Leistungsgewährung ab. Sie bezog sich zum einen darauf, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen seien, die angemessenen Kosten beliefen sich auf 292,74 Euro (Grundmiete 222,30 Euro, Nebenkosten 53,38 Euro sowie Heizkosten 17,06 Euro). Außerdem seien in die Berechnung der BAB insgesamt Unterkunftskosten in Höhe von 197 Euro eingeflossen, sodass lediglich ungedeckte angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 95,74 Euro verblieben. Diesen Betrag könne die Klägerin von dem ihr zufließenden Kindergeld in Höhe von 154 Euro ohne weiteres decken.

4

Hiergegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben und diese ausdrücklich auf die Überprüfung der Höhe des anzurechnenden Einkommens beschränkt, während sie die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid festgestellte Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft anerkannt hat. Das SG hat durch Urteil vom 21.5.2008 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, die seit dem 1.1.2007 ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 95,74 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat das SG darauf abgestellt, dass ein Anspruch nach § 22 Abs 7 SGB II allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten abhänge und eine Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II nicht vorzunehmen sei, weshalb der Klägerin der Differenzbetrag zwischen den angemessenen Unterkunftskosten und den in der BAB enthaltenen Unterkunftskosten zustehe.

5

Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin gehöre zum Personenkreis der nach § 22 Abs 7 SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigten Auszubildenden. Ein Anspruch nach der genannten Vorschrift scheitere nicht schon daran, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin bei 330 Euro lägen, während die angemessenen Unterkunftskosten lediglich 292,74 Euro betrügen, denn die Regelung sei im Sinne einer Begrenzung des Zuschusses nur bis zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten zu verstehen, sodass ohnehin nur ein Zuschuss insoweit in Frage komme. Im Übrigen habe die Klägerin auf die Geltendmachung höherer Unterkunftskosten verzichtet und die von der Beklagten errechnete Höhe der angemessenen Unterkunftskosten anerkannt. Von dem Betrag von 292,74 Euro seien 197 Euro in Abzug zu bringen, die bereits nach den Vorschriften des SGB III bzw des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) berücksichtigt worden seien. Es verblieben danach ungedeckte Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 95,74 Euro, die jedoch durch das der Klägerin zufließende Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro gedeckt seien. Als Leistung nach dem SGB II unterfalle der Zuschuss den allgemeinen Regelungen des SGB II, die Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung vorsähen. In diesem Rahmen sei auch Einkommen gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen. Zum Einkommen in diesem Sinne zähle auch das Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich. Hierdurch werde der vom SG der Klägerin zugesprochene verbleibende Unterkunftsbedarf in Höhe von 95,74 Euro monatlich ohne weiteres gedeckt.

6

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 22 Abs 7 SGB II und führt zur Begründung aus, nach der Systematik des Gesetzes hänge der Anspruch nach § 22 Abs 7 SGB II allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass eine Bedarfs- und Einkommensberechnung durchzuführen sei. Eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen scheide auf Grund der Vorschrift des § 19 Satz 2 SGB II aus, da hiernach der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II kein Arbeitslosengeld II (Alg II) sei. Im Übrigen verweise § 22 Abs 7 SGB II auch auf das BAföG, nach dem infolge einer Gesetzesänderung zum 1.4.2001 das Kindergeld nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen sei. Es führe zu einem unzulässigen Widerspruch, im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe das Kindergeld unberücksichtigt zu lassen, bei dem Zuschuss gemäß § 22 Abs 7 SGB II jedoch anzurechnen.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 21. Mai 2008 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

10

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz).

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat konnte auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 22 Abs 7 SGB II im hier streitigen Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.1.2008 zusteht.

12

1. Die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II bemisst sich nicht allein nach der Differenz zwischen den Unterkunftskosten der Klägerin nach dem SGB II und dem nach dem SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Der erkennende Senat folgt insoweit dem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.3.2010 (B 4 AS 69/09 R). Vielmehr ist der ungedeckte Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter Berücksichtigung der Leistung nach dem SGB III einschließlich des dort angerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen.

13

Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid der Beklagten vom 1.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.8.2007, mit dem die Beklagte die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II abgelehnt hat. Zwar hat sich die Klägerin im Klageverfahren nur noch gegen die Höhe des anzurechnenden Einkommens gewandt, während sie die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid festgestellte Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft anerkannt hat. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes allein auf die Höhe des anzurechnenden Einkommens ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl zB Urteile vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R - und vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17)nicht zulässig. Weiterhin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei dem LSG ihren Klageantrag ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.1.2008 beschränkt, also auf den Zeitraum des Monats nach Antragstellung im Dezember 2006 bis zum Auslaufen der BAB zum 31.1.2008.

14

2. Die Klägerin gehört grundsätzlich zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB II, denn sie erhielt nach den bindenden Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum BAB, wobei sich ihr Bedarf nach § 65 Abs 1 SGB III bemisst. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - was hier nach den Feststellungen des LSG zutrifft - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG; § 13 Abs 3 BAföG gilt entsprechend. Feststellungen zu der Leistungsberechnung durch die Beklagte hat das LSG nicht getroffen, es ist lediglich vermerkt worden, dass die Agentur für Arbeit von einem Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 552 Euro ausging, wobei Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 197 Euro insgesamt berücksichtigt wurden (was dem Höchstbetrag nach § 13 Abs 2 Nr 2 und Abs 3 BAföG entspricht). Ohne Berücksichtigung des Kindergeldes bewilligte die Agentur für Arbeit der Klägerin auf der genannten Grundlage BAB in Höhe von monatlich 42 Euro für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.1.2008.

15

Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 22 Abs 7 SGB II, sie ist nämlich von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Mit ihrer Berufsausbildung zur Buchhändlerin durchläuft sie eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sprechen könnten, sind weder vom LSG festgestellt, noch sind solche von der Klägerin vorgetragen worden. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

16

Ebenso wenig steht der Gewährung des Zuschusses § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II entgegen. Danach kommt ein Anspruch nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nicht in Frage, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist. Zwar ist die Klägerin vor Vollendung des 25. Lebensjahres aus ihrem bisherigen Wohnort L weggezogen, ob sie dort bei ihren Eltern gewohnt hat, ist im Urteil des LSG nicht erwähnt. Sie hatte aber zum Zeitpunkt des Umzugs im Juli 2006 weder Leistungen nach dem SGB II beantragt noch solche erhalten (vgl dazu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 80b). Damit fällt ihr Umzug nicht in den Regelungsbereich von § 22 Abs 2a SGB II. Im Übrigen hätte aber auch für den Umzug ein Anspruch auf Zusicherung durch die Beklagte gemäß § 22 Abs 2a Satz 2 Nr 2 SGB II bestanden(vgl dazu Lang/Link, aaO, § 22 RdNr 80b), denn die Klägerin konnte von ihrem bisherigen Wohnort den Ausbildungsplatz nicht in zumutbarer Zeit erreichen, da die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 2,5 und 3,5 Stunden pro Strecke betrug.

17

3. Ob die Klägerin tatsächlich unter Berücksichtigung ihres Einkommens bestehend aus BAB, Ausbildungsvergütung und Kindergeld sowie möglicherweise einzusetzendem Vermögen (Sparbücher/Sparkonten?) und Einbeziehung ihres angemessenen Unterkunftsbedarfs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG - wie oben ausgeführt - nicht abschließend entschieden werden.

18

Wie das BSG bereits im Urteil vom 22.3.2010 (aaO) entschieden hat, ist dabei im Rahmen des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach ist bei der Berechnung grundsätzlich einerseits die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen (a) und in einem zweiten Schritt der konkrete Unterkunftsbedarf nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b), wobei für die Berechnung von einer fiktiven Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausgegangen wird. Der dann im Ergebnis nicht gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II - gedeckelt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).

19

a) Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist im grundsicherungsrechtlichen Sinne dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält (vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Zwar hat die Klägerin hier zunächst 330 Euro brutto warm monatlich als Unterkunftskosten geltend gemacht. Die von der Beklagten für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten in Höhe von 292,74 Euro (222,30 Euro Grundmiete, 53,38 Euro kalte Nebenkosten und 17,06 Euro Heizkosten) sind von der Klägerin jedoch als zutreffend akzeptiert und dementsprechend von SG und LSG als "unstreitig" zu Grunde gelegt worden, was revisionsrechtlich auch nicht angegriffen wird, sodass von diesem Betrag grundsätzlich ausgegangen werden kann.

20

Aus dem angefochtenen Urteil wird allerdings nicht deutlich, ob von den angemessenen Heizkosten ein Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt ist. Sollte dies nicht geschehen sein, wird das LSG diesen Abzug im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorzunehmen haben (vgl dazu BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5). Dies ergibt sich daraus, dass im Falle des § 22 Abs 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB II festzustellen ist. Daraus folgt weiterhin, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des SGB II angemessen sind (s dazu BSG 4. Senat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R).

21

b) Nach Feststellung der grundsicherungsrechtlich angemessenen Unterkunftskosten ist sodann der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II anhand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln. Dies folgt aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung (vgl dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R). Insoweit hat das LSG hier zu Unrecht den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf herausgerechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenübergestellt. Es ist vielmehr die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen, wobei die eine Größe die Leistung ist, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Die weitere Größe stellt der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II dar. Es ist hier ein bedarfsabhängiger Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen, der sich aus der Differenz zwischen den beiden genannten Größen bestimmt. Dies macht jedoch im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts erforderlich, denn die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen (vgl ausführlich BSG, aaO). Als Einkommen sind deshalb bei der Berechnung alle Gelder zu berücksichtigen, die dem Auszubildenden neben der BAB tatsächlich zufließen und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl grundsätzlich zu Einkommen und Vermögen BSG Urteile vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 und vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Dazu gehört auch das Kindergeld, das von dem bezugsberechtigten Elternteil an das außerhalb des Elternhauses wohnende Kind weitergeleitet wird (vgl BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

22

Diesem Ergebnis steht nicht § 19 Satz 2 SGB II entgegen, wonach der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II nicht als Alg II gilt(vgl dazu Urteil des 4. Senats, aaO). Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als Alg II zu behandeln wäre. Im Übrigen verdeutlicht auch die Begründung der Regelung (vgl BT-Drucks 16/1410 S 24, 23), dass ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten iS von § 22 Abs 1 SGB II nicht gezogen werden kann. Ziel des Gesetzgebers war es nämlich lediglich, den Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss zu verhindern.

23

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dies hinzunehmen. Ein Vergleich von auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen ist der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II(vgl BSG, aaO). Entscheidend ist letztlich allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist.

24

c) Die Höhe eines etwaigen Zuschusses richtet sich sodann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach erfolgter Prüfung gemäß der Regeln der §§ 9, 11, 12 SGB II iVm § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (vgl BSG 4. Senat, aaO). Diese vorgenommene teleologische Reduktion ist nach der Gesetzesbegründung geboten, wonach nur bezweckt ist, den "ungedeckten Teil" der Unterkunftskosten zu bezuschussen, um eine unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen (vgl BT-Drucks 16/1410 S 24). Ausgehend von dem Gesamtzusammenhang liegt es daher nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen Unterkunftskosten nach § 13 Abs 2 und 3 BAföG und der SGB II-Leistung zubilligen wollte.

25

Im konkreten Fall wird das LSG nach den zuvor genannten Maßgaben zunächst den Regelleistungsbedarf der Klägerin festzustellen haben und den noch abschließend festzustellenden Unterkunftsbedarf. Dem ist das Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld und BAB gegenüberzustellen. Der Nettobetrag der Ausbildungsvergütung, die noch für den gesamten streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der Alg II-V zu bereinigen. Die gezahlte BAB ist nach § 65 SGB III, anders als die Leistung nach dem BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu bereinigen(vgl zum BAföG BSG Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Soweit hier andere Sonderregelungen des SGB III bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs einschlägig sind, wie zB die Übernahme von Fahrkosten (§ 67 SGB III) oder Lehrgangskosten (§ 69 SGB III) wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass diese Leistungen, soweit sie im konkreten Fall in die Gesamtleistung der Agentur für Arbeit eingeflossen sind, als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II von der Einkommensberücksichtigung freizustellen sind. Schließlich ist das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit einsetzbares Vermögen existiert, wird auch dieses zu berücksichtigen sein. Die Beklagte hatte diesbezüglich die Existenz von Sparbüchern oder Sparkonten in den Raum gestellt, während allerdings das LSG die Klägerin als "vermögenslos" bezeichnet hat. Ein nach der anzustellenden Gesamtberechnung verbleibender Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten wäre dann als Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.

26

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 17.9.2008 bis 28.9.2009.

2

Die 1985 geborene alleinstehende Klägerin wohnte bereits vor dem 1.1.2005 außerhalb des Elternhauses. Seit dem 15.12.2006 bewohnt sie eine 45 qm große Wohnung, für die sie zuletzt einen Mietzins von 380 Euro warm entrichtete. Am 17.10.2007 nahm sie eine Ausbildung auf, auf Grund derer sie ab dem 17.9.2007 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III bezog, zuletzt in Höhe von 376 Euro monatlich. Zudem gewährte ihr eine Freundin der Mutter auf Grund eines Darlehensvertrags ein monatliches Darlehen für die Mietzahlung in Höhe von 150 Euro. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Jahr 282 Euro, im zweiten 296,10 Euro und im dritten 310,91 Euro. Ab Juli 2009 erhielt sie 325,50 Euro netto. Das an die Mutter der Klägerin gezahlte Kindergeld leitete diese an die Klägerin weiter. Ein Antrag auf Gewährung von Wohngeld vom 29.2.2008 wurde abschlägig beschieden (Bescheid vom 10.3.2008).

3

Der Beklagte lehnte den am 17.9.2008 von der Klägerin beantragten Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II ab (Bescheid vom 17.10.2008). Im Widerspruchsverfahren rügte die Klägerin die fehlende Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Berechnung des den Bedarf mindernden Einkommens. Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte aus, der Bedarf der Klägerin für Unterkunftskosten betrage insgesamt 323,37 Euro (275 Euro gemeindebezogene Angemessenheitsgrenze plus 25 Euro Nebenkosten plus 30 Euro Heizkostenanteil minus einer Warmwasserpauschale von 6,63 Euro). Im BAB seien 218 Euro Unterkunftsbedarf enthalten und unter Berücksichtigung des an die Klägerin weitergeleiteten Kindergeldes sei daher ihr Unterkunftsbedarf gedeckt (323,37 Euro Unterkunftsbedarf minus 218 Euro BAB für Unterkunft minus 154 Euro Kindergeld). Freibeträge seien vom Einkommen nur dann abzuziehen, wenn tatsächlich Arbeitslosengeld II (Alg II) gezahlt werde.

4

Mit gleicher Begründung hat das SG Mannheim die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.6.2009 abgewiesen. Das LSG Baden-Württemberg hat auf die Berufung der Klägerin den Gerichtsbescheid sowie die Bescheide des Beklagten aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab dem 29.2.2008 einen Zuschuss zu ihren ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7 SGB II in Höhe von monatlich 141 Euro und ab dem 1.7.2008 von 162 Euro zu gewähren. Es hat zur Bestimmung der Höhe des Zuschusses allein auf die Berechnungsvorschriften des SGB III bzw des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) abgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine vergleichende Gesamtberechnung der Leistungsansprüche nach dem SGB II und dem SGB III sei nicht vorzunehmen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob und welche Freibeträge iS des § 11 Abs 2 SGB II vor der Einkommensberücksichtigung in Abzug zu bringen seien. Ebenso werde das Kindergeld daher abweichend von § 11 Abs 1 SGB II nicht bedarfsmindernd bei der Berechnung des ungedeckten Bedarfs berücksichtigt. Nach § 21 Abs 3 BAföG in der Fassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung finde eine Anrechnung des Kindergeldes auf das BAföG nicht mehr statt. Eine Berechnung des Zuschusses nach den Vorschriften des SGB II würde es zudem erforderlich machen, in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit in den einzelnen Gesetzen Einkommen und Vermögen auf die jeweilige Leistung angerechnet werde. Andererseits sei jedoch die Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu prüfen. Die von der Klägerin gezahlte Warmmiete halte sich für die Zeit ab dem 29.2.2008 bis 30.6.2008 (Kaltmiete von 275 Euro und Nebenkosten von 84 Euro, insgesamt 359 Euro zuzüglich Heizkosten) und ab 1.7.2008 mit erhöhten Nebenkosten in den Angemessenheitsgrenzen des Beklagten. Von den 380 Euro sei alsdann der Unterkunftsanteil aus der BAB in Höhe von 197 bzw 218 Euro abzuziehen. Hieraus ergebe sich der Zuschussbetrag. Kosten der Warmwasserbereitung seien hingegen nicht in Abzug zu bringen, da die Klägerin keine Regelleistung, die die Kosten hierfür umfasse, erhalte. Die Leistungen seien zudem nach § 28 Satz 1 SGB X ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Wohngeld zu erbringen.

5

Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 7 SGB II. Zur Begründung führt er aus, durch den Verweis auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in § 22 Abs 7 SGB II werde deutlich, dass der Unterkunftsbedarf nach den Regeln des SGB II zu berechnen sei. Der Zuschuss sei zudem durch seine Einbettung in das Leistungsgefüge des SGB II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts anzusehen. Anderenfalls hätte es des Hinweises in der Gesetzesbegründung auf die Nichtanwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht bedurft. Damit sei aber auch das Kindergeld - wie im SGB II - bei der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte allerdings für die Ausbildungsvergütung der Klägerin, denn entsprechend dem Grundgedanken des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II sei sie, da sie bereits bei der Berechnung der BAB der Klägerin berücksichtigt worden sei, nicht als Einkommen auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen. Es fielen daher im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch keine abzugsfähigen Freibeträge an. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten betrage ab 29.2.2008 unstreitig 359 Euro und ab 1.7.2008 380 Euro. Für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 ergebe sich ein Zuschussbetrag von 1,37 Euro unter Berücksichtigung eines Abzugs für Warmwasserkosten von 6,63 Euro. Ab dem 1.1.2009 entfalle dieser Zuschuss wieder, da der Bedarf durch die Kindergelderhöhung um 10 Euro auf 164 Euro monatlich aufgefangen werde.

6

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.9.2009 hinsichtlich des Zeitraums vom 29.2.2008 bis 30.6.2008 und ab dem 1.1.2009 aufzuheben sowie hinsichtlich des Zeitraums vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 soweit er verurteilt worden ist, mehr als 1,37 Euro monatlichen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft der Klägerin zu zahlen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

9

Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum vom 17.9.2008 bis 28.9.2009 zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG bemisst sich die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II jedenfalls nicht allein nach der Differenz zwischen den Unterkunftskosten der Klägerin nach dem SGB II und dem nach dem SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Es gilt vielmehr, den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter Berücksichtigung der Leistung nach dem SGB III einschließlich des dort eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen.

10

1. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid vom 17.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.3.2009, mit dem der Beklagte die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum erstreckt sich damit vom 17.9.2008, dem Tag der Antragstellung durch die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG, am 28.9.2009. Der Beklagte hat mit den zuvor benannten Bescheiden die Leistungsgewährung vollständig versagt. In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 8; vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R, BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4).

11

Der Zeitraum vom 29.2.2008 (Antrag auf Wohngeld) bis zum 16.9.2008 ist in der Revisionsinstanz nicht mehr vom Streitgegenstand umfasst. Der Beklagte hat durch Teilanerkenntnis eine Leistungsgewährung nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zugesagt.

12

2. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB II. Nach § 22 Abs 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs 5 SGB II Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 des SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Nr 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1) . Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist.

13

Die Klägerin bezieht nach den bindenden Feststellungen des LSG BAB nach dem SGB III wegen einer beruflichen Ausbildung. Ihr Bedarf bemisst sich dabei nach § 65 Abs 1 SGB III. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - wie hier nach den Feststellungen des LSG gegeben - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG; § 13 Abs 3 BAföG gilt entsprechend. Nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG in der bis zum 31.7.2008 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390) galt als monatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro. Dieser Bedarf erhöhte sich nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. Eine weitere Erhöhung des Unterkunftsbedarfs erfolgte durch die entsprechende Anwendung des § 13 Abs 3 BAföG. Danach galt: Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die die BAB bewilligende Bundesagentur für Arbeit (BA) der Berechnung der Leistung an die Klägerin dem entsprechend einen Bedarf von 507 Euro (310 Euro Grundbedarf und 197 Euro Unterkunftsbedarf <133 Euro + 64 Euro>) zu Grunde gelegt. Ab dem 1.8.2008 änderten sich die Beträge, die der weiteren Bewilligung der BA zu Grunde lagen wie folgt: 341 Euro Lebensunterhalt, 146 Euro + 72 Euro Unterkunftsbedarf (§ 65 Abs 1, 2 und 3 SGB III in der Fassung des 22. Gesetzes zur Änderung des BAföG - 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) , insgesamt 559 Euro.

14

Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchläuft eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sprechen könnten, sind vom LSG nicht festgestellt und von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

15

Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II entgegen. Danach gilt § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist. Die Regelung findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des SGB II außerhalb der elterlichen Wohnung.

16

3. Ob die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bestehend aus BAB, Ausbildungsvergütung und Kindergeld sowie möglicherweise einem Darlehen sowie ihres angemessenen Unterkunftsbedarfs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden.

17

Gemäß § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II wird dem nach den zuvor dargelegten Kriterien bestimmten Personenkreis ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) gewährt. Es ist mithin nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen (a). Zum zweiten ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b). Der dann nicht durch sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).

18

a) § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II verweist ausdrücklich auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden vom Grundsicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch im Rahmen der Zuschussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind (vgl OVG Bremen, Beschluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2009 - L 5 AS 74/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09; Frank in Hohm, GK-SGB II, Stand V/2008, § 22 RdNr 84; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 SGB II RdNr 55; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 24 ff; Piepenstock in Juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 156). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält (vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 und 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich, dass unangemessene Aufwendungen nicht berücksichtigt werden (vgl auch BT-Drucks 16/1410, S 24) . Inwieweit das auch für die Übergangszeit nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw für die dort benannten Gründe der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Kostensenkung gilt, kann hier dahinstehen.

19

Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall zwar zunächst angenommen, dass die Unterkunftskosten der Klägerin mit 380 Euro brutto warm monatlich unangemessen seien. Das LSG hat jedoch - von dem revisionsführenden Beklagten nicht angegriffen, sondern als "unstreitig" gestellt bezeichnet - auf Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen der örtlich angemessenen Vergleichsmiete festgestellt, die tatsächlich von der Klägerin gezahlte Bruttowarmmiete halte sich in deren Grenzen.

20

Allerdings wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren von den angemessenen Heizkosten einen Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 und vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R) vorzunehmen haben. Soweit das LSG die Auffassung vertritt, im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II habe dieser Abzug zu unterbleiben (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das LSG begründet seine Auffassung damit, dass der nach § 22 Abs 7 SGB II Leistungsberechtigte keine Regelleistung nach § 20 SGB II beziehe, in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die Ausbildungsförderungsleistungen einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders, also ohne den Abzug der Warmwasserkosten berechnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle des § 22 Abs 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB II festzustellen ist. Daraus folgt jedoch, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des SGB II angemessen sind.

21

b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung folgt zudem, dass der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln ist. Soweit das LSG hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf herausrechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenüberstellt, widerspricht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II wie die Auffassung, der Unterkunftsbedarf nach SGB III oder BAföG sei im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 174). Eine derartige rechnerische Verbindung der beiden Leistungen zur Ermittlung des Unterkunftsbedarfs ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

22

Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II ist Ausgangspunkt der Berechnung der Zuschusshöhe die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II, also der Unterkunftsbedarf, wie er sich nach dem SGB II ergibt. Der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II ist jedoch sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, als auch davon, ob sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Bestimmung des Unterkunftsbedarfs zu berücksichtigen.

23

Die Auffassung des LSG, aus den Worten "… Auszubildende, … deren Bedarf sich nach § 65 SGB III … bemisst" sei zu schließen, dass die Bedarfsberechnung sich ausschließlich nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung bemesse, geht fehl. Einerseits wird durch den ersten Halbsatz des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II lediglich der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungedeckte" Kosten, dass die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Insoweit war es auch erforderlich, nicht nur den Kreis der Leistungsbezieher nach BAföG und SGB III zu benennen, sondern insbesondere auf die Berechnung ihres Bedarfs nach diesen Gesetzen hinzuweisen. Den Bedarf nach den Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer ungedeckten Differenz. Es ist vielmehr eine weitere Größe, der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II, erforderlich. Dieser kann jedoch nur nach den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf nach SGB III und BAföG werden dabei gleichwohl schon hier berücksichtigt, denn er fließt in die Berechnung ein, und zwar als den Grundsicherungsbedarf mindernde Leistung, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.

24

Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. In der praktischen Anwendung des SGB II hatte sich gezeigt, dass die von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden wegen der pauschalierten Unterkunftsbedarfsbemessung in BAföG und SGB III vielfach - anders als SGB II-Leistungsberechtigte - ihre Unterkunftskosten nicht decken können. In der Folge wurden - der Intention der Grundsicherung zuwiderlaufende - Ausbildungsabbrüche verzeichnet (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). Um die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung und damit einhergehend die Verminderung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es im Sinne des erwerbszentrierten Grundsicherungssystems somit konsequent, einen bedarfsabhängigen Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts zu erfolgen hat.

25

Die Begründung des Gesetzesentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Zuschussgewährung setze voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt seien (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). In Zusammenschau mit dem Hinweis auf die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kann das "Entstehen von Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden werden, dass ein Unterkunftsbedarf nach dem SGB II festzustellen ist. Insoweit erschließt sich auch die in der Drucksache erwähnte Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann nämlich die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Die Außerachtlassung von Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des LSG folgt, kann schon mit Rücksicht darauf, dass es sich auch bei dem Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II um eine Grundsicherungsleistung handelt, nicht in Betracht gezogen werden.

26

Die Regelung des § 22 Abs 7 SGB II ist in das System der Grundsicherung eingebettet und nimmt - wie oben bereits dargelegt - auch auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen Regeln zu missachten wäre mithin bereits für sich genommen ein Systembruch. Dagegen spricht auch nicht, dass nach § 19 Satz 2 SGB II der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II nicht als Alg II gilt. Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als Alg II zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutlicht die Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II deren eigentlichen Sinn. Es sollte der Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss verhindert werden (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24, 23) , die von der Gewährung von Alg II abhängig ist. Ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der "angemessenen Unterkunftskosten" kann hieraus jedenfalls nicht gezogen werden.

27

Auch Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und BAB oder BAföG im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. BAföG oder BAB sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die Situation, in der die eigene Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Einkommen eines Elternteils zur Bedarfsdeckung nach § 9 Abs 2 SGB II herangezogen wird, das bereits schon einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wurde (§ 11 Abs 2 Nr 8 SGB II). Der Grundgedanke des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II, das schon einmal herangezogene Einkommen von einer nochmaligen Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II auszunehmen, ist bereits deswegen nicht auf die vorliegende Gestaltung übertragbar, weil, anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der BAB dem Auszubildenden tatsächlich zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem Auszubildenden tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Gleiches gilt für Kindergeld, das von dem bezugsberechtigten Elternteil an das außerhalb des Elternhauses wohnende Kind weitergeleitet wird (vgl BSG, Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Kann der Auszubildende mit diesem gesamten Einkommen seinen Bedarf decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind.

28

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 22 Abs 7 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann.

29

c) Die Höhe des Zuschusses richtet sich alsdann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 SGB II iVm § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09) . Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II keine Stütze zu finden. Danach ist der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu zahlen. Gleichwohl rechtfertigt sich die oben beschriebene Begrenzung auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen durch eine nach der Gesetzesbegründung gebotene teleologische Reduktion.

30

In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Problemlage des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten daraus ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung lediglich ein pauschalierter Unterkunftsbedarf berücksichtigt werde. Dieser reicht häufig nicht aus, um die tatsächlichen Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Begründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410, S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist bereits das Wort "ungedeckt" darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Ausgleich der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten nach § 13 Abs 2 und 3 BAföG durch die SGB II-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen diesen beiden Größen zubilligen wollen. Hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren.

31

4. Ob und ggf in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II hat, vermochte der Senat an Hand der Feststellungen des LSG nicht zu bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen: Der Regelleistungsbedarf der Klägerin und der noch endgültig vom LSG festzustellende Unterkunftsbedarf sind dem Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld und BAB sowie ggf dem gewährten Darlehen gegenüber zu stellen. Der Nettobetrag der Ausbildungsvergütung, die hier vom LSG für den gesamten streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der Alg II-V zu bereinigen. Die gezahlte BAB nach § 65 SGB III ist, anders als die Leistung nach dem BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu bereinigen (vgl zum BAföG: BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der 14. Senat hat einen ausbildungsbedingten Anteil aus dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme anerkannt. Die BAB selbst enthält jedoch keinen derartigen Anteil (vgl Fachliche Hinweise der BA zu § 11, Stand 20.8.2009, RdNr 11.102) . Das folgt einerseits aus dem Wortlaut von §§ 65 und 66 SGB III, in denen lediglich auf den Bedarf für den Lebensunterhalt abgestellt wird (vgl hierzu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand V/2007, § 59 RdNr 33a) . Andererseits beinhaltet das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§ 67 SGB III) oder Lehrgangskosten (§ 69 SGB III). Hier wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass diese Leistungen, soweit sie im konkreten Fall in die Gesamtleistung der BA eingeflossen sind, als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II von der Einkommensberücksichtigung freizustellen sind.

32

Schließlich ist das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist alsdann als Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.

33

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 28.6. bis 31.12.2007.

2

Die 1983 geborene Klägerin ist seit 2004 verheiratet, lebt seitdem außerhalb des Elternhauses und hat ein in diesem Jahr geborenes Kind, für das im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich gezahlt worden ist. Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Familie eine Mietwohnung, deren Miete einschließlich Betriebskostenvorschuss 743 Euro monatlich (633 Euro Grundmiete, 45,26 Euro Heizkosten und 64,74 Euro kalte Nebenkosten) beträgt.

3

Zunächst erhielten alle drei Familienmitglieder Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw Sozialgeld einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Beklagten. Nachdem die Klägerin am 1.9.2006 eine Ausbildung zur Verwaltungsangestellten bei der Stadt K begonnen hatte, stellte die Beklagte die Alg II-Zahlung für die Klägerin ein und erbrachte insoweit nur noch Leistungen an ihren Ehemann und Sohn. Die Klägerin erhielt ab Juli 2007 eine Ausbildungsvergütung von 617,34 Euro brutto und 495,59 Euro netto. Zugleich wurde ihr im Zeitraum vom 1.9.2006 bis 29.2.2008 eine Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III (BAB) von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Höhe von monatlich 28 Euro unter Anrechnung eines Einkommens von 525,41 Euro gewährt. Als Bedarf nach dem SGB III wurden 507 Euro zu Grunde gelegt, zusammengesetzt aus einem Grundbedarf von 310 Euro und Unterkunftskosten von 197 Euro (133 Euro nach § 65 Abs 1 SGB III iVm § 13 Abs 2 Nr 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz plus zusätzlich 64 Euro nach § 65 Abs 1 SGB III iVm § 13 Abs 3 BAföG).

4

Am 28.6.2007 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II bei der Beklagten. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 6.8.2007 einen Zuschuss in Höhe von 50,66 Euro ab dem 1.7.2007. Dabei ging sie von einem Mietanteil der Klägerin (kopfteilig) von 247,66 Euro aus und zog hiervon 197 Euro anteilige BAB ab. Die Klägerin machte im Widerspruchsverfahren gelten, sie habe Anspruch auf einen höheren Zuschuss, denn es sei ihr Gesamtbedarf ihrem Gesamteinkommen nach dem SGB II gegenüberzustellen und der sich daraus ergebende Differenzbetrag als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 - unter Ausdehnung des Leistungszeitraums auf den Zeitraum ab dem 28.6.2007 - zurück.

5

Mit ihrer Klage vor dem SG K war die Klägerin erfolglos (Urteil vom 30.10.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, bereits der Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II belege, dass sich der maßgebliche Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB III bzw dem BAföG richten solle. Diese Auffassung werde durch die Systematik des Gesetzes bestätigt. Nach § 19 SGB II sei der Zuschuss ausdrücklich kein Alg II und damit sollten die Zuschussempfänger gerade nicht den Leistungsberechtigten nach dem SGB II gleichgestellt werden. Auch die Gesetzesbegründung bestätige dieses Ergebnis, denn danach sei lediglich ein Ausgleich durch das SGB II für die Pauschalierung der Unterkunftsbedarfe im BAföG und SGB III bezweckt.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 22 Abs 7 SGB II. Zur Begründung wiederholt sie ihre im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren bereits dargelegte Auffassung. Sie errechnet den von ihr begehrten Zuschussbetrag von 244,81 Euro wie folgt: Es sei der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten aus dem Gesamtbedarf nach dem SGB II von 559,66 Euro (312 Euro Regelleistung und 247,66 Euro Kosten der Unterkunft) minus dem bereinigten Einkommen aus Ausbildungsvergütung von 286,85 Euro und 28 Euro BAB zu ermitteln. Diese Berechnung folge aus dem Willen des Gesetzgebers, mit § 22 Abs 7 SGB II einen Ausgleich für die Pauschalierung der Bedarfe im Recht der Ausbildungsförderung zu erreichen. Der fiktiv zu gering bemessene Unterkunftsbedarf nach BAföG oder SGB III solle nicht zum Abbruch der Ausbildung zwingen. Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn der ungedeckte Unterkunftsbedarf konkret nach dem SGB II ermittelt werde.

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Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 und Sozialgerichts K vom 30.10.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft in Höhe von 247,66 Euro monatlich im Zeitraum vom 28. Juni bis 31. Dezember 2007 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

11

Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob der Klägerin ein höherer Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum vom 26.6.2007 bis 31.12.2007 als die von der Beklagten bewilligten 50,66 Euro monatlich zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG bemisst sich die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II jedenfalls nicht nach der Differenz der kopfteiligen Unterkunftskosten der Klägerin nach dem SGB II und dem nach dem SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Es gilt vielmehr, den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter Berücksichtigung der Leistung nach dem SGB III einschließlich des dort eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen, ohne den in den Ausbildungsförderungsleistungen enthaltenen Unterkunftsanteil nochmals in Abzug zu bringen.

12

1. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid vom 6.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007, mit dem die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zu den Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 26.6.2007 bis 31.12.2007 bewilligt hat. Die weiteren Bescheide betreffend die Zuschussgewährung sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zum einen hat die Klägerin ihre Revision auf den zuvor benannten streitigen Zeitraum beschränkt. Zum zweiten ist auch im Falle des § 22 Abs 7 SGB II, wie in allen anderen Grundsicherungsangelegenheiten, § 96 SGG nicht anwendbar(s nur BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242; SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSG, Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R; BSG, Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R).

13

2. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB II. Nach § 22 Abs 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs 5 SGB II Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 des SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Nr 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung(§ 22 Abs 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist.

14

Die Klägerin bezieht nach den bindenden Feststellungen des LSG BAB nach dem SGB III wegen einer beruflichen Ausbildung zur Verwaltungsangestellten bei der Stadt K Ihr Bedarf bemisst sich dabei nach § 65 Abs 1 SGB III. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - wie hier nach den Feststellungen des LSG gegeben - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG; § 13 Abs 3 BAföG gilt entsprechend. Nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390) gilt als monatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro. Dieser Bedarf erhöht sich nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. Eine weitere Erhöhung des Unterkunftsbedarfs erfolgt durch die entsprechende Anwendung des § 13 Abs 3 BAföG. Danach gilt: Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die die BAB bewilligende BA der Berechnung der Leistung an die Klägerin dem entsprechend einen Bedarf von 507 Euro (310 Euro Grundbedarf und 197 Euro Unterkunftsbedarf <133 Euro + 64 Euro>) zu Grunde gelegt.

15

Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchläuft eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sprechen könnten, sind vom LSG nicht festgestellt und von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

16

Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II entgegen. Danach gilt § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist. Die Regelung findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des SGB II außerhalb der elterlichen Wohnung.

17

3. In welcher Höhe die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens sowie ihres angemessenen Unterkunftsbedarfs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden.

18

Gemäß § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II wird dem nach den zuvor dargelegten Kriterien bestimmten Personenkreis ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung(§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) gewährt. Es ist mithin nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen (a). Zum zweiten ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b). Der dann nicht durch sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).

19

a) § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II verweist ausdrücklich auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden vom Grundsicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch im Rahmen der Zuschussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind (vgl OVG Bremen, Beschluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2009 - L 5 AS 74/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09; Frank in Hohm, GK-SGB II, Stand V/2008, § 22 RdNr 84; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 SGB II RdNr 55; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 24 ff; Piepenstock in Juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 156). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält(vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 und 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich, dass unangemessene Aufwendungen nicht berücksichtigt werden(vgl auch BT-Drucks 16/1410, S 24) . Inwieweit das auch für die Übergangszeit nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw für die dort benannten Gründe der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Kostensenkung gilt, kann hier dahinstehen.

20

Die Beklagte hat nach den Feststellungen des LSG zu Gunsten der Klägerin den von ihr zu tragenden Mietanteil aus der tatsächlich zu zahlenden Miete von 743 Euro errechnet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier um unangemessene Aufwendungen handeln könnte, finden sich nicht. Die Beklagte hat zudem offensichtlich auf Grundlage dieser Mietzahlungsverpflichtung Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Ehemann und Sohn der Klägerin erbracht.

21

Allerdings wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren bei der Feststellung der Höhe der angemessenen Heizkosten einen Warmwasserabzug (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) vorzunehmen haben. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II habe dieser Warmwasserabzug zu unterbleiben, vermag der Senat dem nicht zu folgen(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.9.2009 - L 1 AS 3286/09; Hessisches LSG, Beschluss vom 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER). Es wird vorgebracht, der nach § 22 Abs 7 SGB II Leistungsberechtigte beziehe keine Regelleistung nach § 20 SGB II, in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die Ausbildungsförderungsleistungen einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders, also ohne den Abzug der Warmwasserkosten berechnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle des § 22 Abs 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB II festzustellen ist. Daraus folgt jedoch, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des SGB II angemessen sind.

22

b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung folgt zudem, dass der ungedeckte Unterkunftsbedarf des Auszubildenden iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln ist. Soweit das LSG hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf herausrechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenüberstellt, widerspricht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II wie die Auffassung, Unterkunftsbedarf nach SGB III oder BAföG sei im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen(Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 174) .

23

Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II ist Ausgangspunkt der Berechnung der Zuschusshöhe die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II, also der Unterkunftsbedarf, wie er sich nach dem SGB II ergibt. Der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II ist jedoch sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, als auch davon, ob sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Berechnung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen.

24

Die Auffassung des LSG, aus den Worten "… Auszubildende, … deren Bedarf sich nach § 65 SGB III … bemisst", sei zu schließen, dass die Bedarfsberechnung nach dem System zu erfolgen habe, nach dem Leistungen bezögen würden, geht fehl. Einerseits wird durch den ersten Halbsatz des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II lediglich der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungedeckte" Kosten, dass die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Insoweit war es auch erforderlich, nicht nur den Kreis der Leistungsbezieher nach BAföG und SGB III zu benennen, sondern insbesondere auf die Berechnung ihres Bedarfs nach diesen Gesetzen hinzuweisen. Den Bedarf nach den Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer ungedeckten Differenz. Es ist vielmehr eine weitere Größe, der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II, erforderlich. Dieser kann jedoch nur nach den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf nach SGB III und BAföG werden dabei gleichwohl berücksichtigt, denn er fließt in die Berechnung ein, und zwar als den Grundsicherungsbedarf mindernde Leistung, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.

25

Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. In der praktischen Anwendung des SGB II hatte sich gezeigt, dass die von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden wegen der pauschalierten Unterkunftsbedarfsbemessung in BAföG und SGB III vielfach - anders als SGB II-Leistungsberechtigte - ihre Unterkunftskosten nicht decken können. In der Folge wurden - der Intention der Grundsicherung zuwiderlaufende - Ausbildungsabbrüche verzeichnet (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). Um die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung und damit einhergehend die Verminderung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es im Sinne des erwerbszentrierten Grundsicherungssystems somit konsequent, einen bedarfsabhängigen Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts zu erfolgen hat.

26

Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Zuschussgewährung setze voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt seien (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). In Zusammenschau mit dem Hinweis auf die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kann das "Entstehen von Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden werden, dass ein Unterkunftsbedarf nach dem SGB II festzustellen ist. Insoweit erschließt sich auch die in der Drucksache erwähnte Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann nämlich die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Dabei muss es sich allerdings nicht nur um Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst handeln. Lebt er in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen, die ggf selbst über Einkommen verfügen, bestimmt dieses die Höhe seines Unterkunftsbedarfs. Wird durch Einkommen und Vermögen eines Partners oder der Eltern, mit denen der Auszubildende in Bedarfsgemeinschaft lebt, der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden gedeckt, entstehen bereits keine nach § 22 Abs 7 SGB II zu deckenden Unterkunftskosten. Umgekehrt kann das Zusammenleben in der Bedarfsgemeinschaft jedoch auch zur Folge haben, dass das Einkommen horizontal verteilt werden muss, weil es zur Bedarfsdeckung in der gesamten Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen ist, sodass Unterkunftsbedarf des Ausbildenden entsteht oder sich dieser vergrößert.

27

Dieses ist auch systematisch konsequent, denn bei den mit dem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (vgl zum Problem des Beziehers von Ausbildungsförderungsleistungen in der gemischten Bedarfsgemeinschaft Spellbrink, SozSich 2008, 30, 34). Wollte man die Unterkunftsbedarfsberechnung also ausschließlich nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung oder "freischwebend", jedoch ausschließlich bezogen auf den einzelnen Auszubildenden vornehmen, würde beispielsweise Einkommen, das den aus einem Topf Wirtschaftenden zur Verfügung steht, doppelt berücksichtigt werden. Die Außerachtlassung von Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des LSG folgt, kann mit Rücksicht darauf, dass es sich auch bei dem Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II um eine Grundsicherungsleistung handelt, nicht in Betracht gezogen werden.

28

Die Regelung des § 22 Abs 7 SGB II ist in das System der Grundsicherung eingebettet und nimmt - wie oben bereits dargelegt - auch auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen Regeln zu missachten wäre mithin bereits für sich genommen ein Systembruch. Dagegen spricht auch nicht, dass nach § 19 Satz 2 SGB II der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II nicht als Alg II gilt. Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als Alg II zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutlicht die Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II auch deren eigentlichen Sinn. Es sollte der Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss verhindert werden (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24, 23) , die von der Gewährung von Alg II abhängig ist. Ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der "angemessenen Unterkunftskosten" kann hieraus jedenfalls nicht gezogen werden.

29

Auch Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und BAB oder BAföG im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. BAföG oder BAB sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die Situation, in der die eigene Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Einkommen eines Elternteils zur Bedarfsdeckung nach § 9 Abs 2 SGB II herangezogen wird, das bereits schon einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wurde(§ 11 Abs 2 Nr 8 SGB II). Der Grundgedanke des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II, das schon einmal herangezogene Einkommen von einer nochmaligen Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II auszunehmen, ist bereits deswegen nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, weil, anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der BAB dem Auszubildenden tatsächlich zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem Auszubildenden tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Kann der Auszubildende mit diesem Einkommen seinen Bedarf insgesamt decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind.

30

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 22 Abs 7 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann.

31

c) Die Höhe des Zuschusses richtet sich alsdann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 SGB II iVm § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09) . Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II keine Stütze zu finden. Danach ist der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu zahlen. Gleichwohl rechtfertigt sich die oben beschriebene Begrenzung auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen durch eine nach der Gesetzesbegründung gebotene teleologische Reduktion.

32

In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Problemlage des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten daraus ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung lediglich ein pauschalierter Unterkunftsbedarf berücksichtigt werde. Dieser reicht häufig nicht aus, um die tatsächlichen Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Begründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410 S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist bereits das Wort "ungedeckt" darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Ausgleich der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten nach § 13 Abs 2 und 3 BAföG durch die SGB II-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen diesen beiden Größen zubilligen wollen. Hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren.

33

4. In welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 17 Satz 1 SGB II zusteht, vermochte der Senat an Hand der Feststellungen des LSG nicht zu bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen: Der Regelleistungsbedarf der drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Klägerin: 311/312 Euro, Ehemann: 311/312 Euro und Sohn: 207/208 Euro - Regelleistung jeweils bis 30.6.2007 und ab 1.7.2007) und der kopfteilige, noch endgültig vom LSG festzustellende Unterkunftsbedarf sind dem Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung und BAB gegenüberzustellen.

34

Die Ausbildungsvergütung, die hier vom LSG für den streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der Alg II-V zu bereinigen. Die BAB ist, anders als die Leistung nach dem BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu vermindern(vgl zum BAföG: BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Anders als vom 14. Senat für das BAföG ausführlich dargelegt, enthält die BAB selbst keinen Anteil für ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl Fachliche Hinweise der BA zu § 11, Stand 20.8.2009, RdNr 11.102). Das folgt einerseits aus dem Wortlaut von §§ 65 und 66 SGB III, in denen lediglich auf den Bedarf für den Lebensunterhalt abgestellt wird(vgl hierzu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand V/2007, § 59 RdNr 33a). Andererseits beinhaltet das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§ 67 SGB III) oder Lehrgangskosten (§ 69 SGB III).

35

Schließlich ist das Verhältnis des Bedarfs des einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieds - beim Sohn der Klägerin ist vorab von der Regelleistung das für ihn gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 Euro in Abzug zu bringen (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4) - zum Gesamtbedarf iS des § 9 Abs 2 SGB II zu ermitteln, um danach den entsprechenden Anteil des Einzelnen am zu berücksichtigenden Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist alsdann als Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.

36

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. August 2010 wird in der Hauptsache klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 jeweils weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 87,75 Euro zu erbringen sind.

Der Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009.

2

Die Klägerin zu 1 (geb 1960) sowie die mit ihr zusammenlebenden Söhne A (geb 1994), Kläger zu 2, und D (geb 1987 <22 Jahre>; im Folgenden: D) bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die KdU, welche der Beklagte direkt an den Vermieter zahlte, beliefen sich für die 63 qm große Wohnung auf 526,50 Euro monatlich (Kaltmiete in Höhe von 406,50 Euro, Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 50 Euro, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 50 Euro, Hausmeisterpauschale in Höhe von 12 Euro, SAT-Antennenpauschale in Höhe von 8 Euro). Der Beklagte bewilligte der Klägerin zu 1 und ihren Söhnen als Bedarfsgemeinschaft SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.11.2008 bis 30.4.2009. Unter Berücksichtigung eines geringen Einkommens der Klägerin zu 1 aus Beschäftigung sowie des Kindergeldes bewilligte er jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die KdU übernahm er in tatsächlicher Höhe und berücksichtigte den "Kopfanteilen" entsprechend bei jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft KdU in Höhe von 175,50 Euro (Bescheid vom 13.10.2008). Nach vorangegangenen Sanktionen entzog er dem Sohn D die SGB II-Leistungen wegen des Abbruchs einer Bildungsmaßnahme für die Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 vollständig (bestandskräftiger Bescheid vom 6.1.2009).

3

Für den bewilligten Zeitraum errechnete der Beklagte die SGB II-Leistungen mehrfach neu (Bescheide vom 6.1., 1.2., 18.2. und 18.3.2009) und setzte den auf D entfallenden KdU-Anteil für die Monate Februar bis April 2009 mit "0 Euro" fest. Mit dem von den Klägern (erstmals) mit Widerspruch angefochtenen weiteren Bescheid vom 2.4.2009 bewilligte er die SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung des wechselnden Einkommens der Klägerin zu 1 und der Sanktion für D für den streitigen Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 erneut (dabei ergab sich für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 jeweils ein verbleibender Betrag an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; KdU wurden in bisheriger Höhe übernommen; für D entfielen wegen des "Minderungsbetrags aufgrund von Sanktionen" die KdU vollständig). Den Widerspruch, mit dem die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 den Wegfall des KdU-Anteils für D beanstandeten, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.9.2009).

4

Das SG hat den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 2.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2009 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 weitere KdU-Leistungen in Höhe von 175,50 Euro monatlich zu gewähren (Urteil vom 16.8.2010). Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 22.3.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der von den Klägern angefochtene Bescheid vom 2.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2009 sei ein sogenannter Zweitbescheid, der ungeachtet der zuvor über denselben Gegenstand getroffenen bestandkräftigen Regelungen erneut den Rechtsweg eröffnet habe. Der Beklagte habe spätestens im Widerspruchsbescheid erneut über die den Klägern zustehende KdU entschieden. Er habe hervorgehoben, dass er die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Sanktion und auf die Höhe der KdU für die Kläger als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erneut und intensiv geprüft habe. Hierbei habe er sich bewusst dafür entschieden, den durch die Sanktion entstandenen KdU-Anteil der Bedarfsgemeinschaft als Ausfall zuzuordnen. Auf die Inhalte der ab 6.1.2009 ergangenen Bescheide und deren (fragliche) Bekanntgabe komme es daher nicht an. Für die Zeit vom 1.2. bis zum 30.4.2009 bestehe ein Anspruch der Kläger auf Übernahme des jeweils hälftigen KdU-Anteils ohne Abzug des Kopfanteils für D. Es könne offen bleiben, ob D im streitigen Zeitraum noch Mitglied der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft gewesen sei. Für eine Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung fehle es an einer Kostensenkungsaufforderung. Selbst wenn man eine solche als bereits mit den ab 1.6.2009 erteilten Bescheiden verbundene ansehe, fehle eine zeitliche Vorgabe zur Reduzierung. Auch sei es nur bei einer absehbar längerfristigen und endgültigen Veränderung in der Mitgliederzahl der Bedarfsgemeinschaft für die verbliebenen Mitglieder möglich und zumutbar, die Wohnverhältnisse an die dauerhafte alleinige Nutzung der Wohnung durch nur zwei Personen anzupassen. Seien die KdU-Aufwendungen daher angemessen oder als unangemessene Kosten zu übernehmen und habe die Bedarfsgemeinschaft fortbestanden, stehe der Anrechnung eines "fiktiven" Kopfanteils entgegen, dass die (tatsächlichen) Aufwendungen der Kläger nicht mehr gedeckt seien. Die Aufteilung nach Kopfanteilen setze voraus, dass der aktuell bestehende Unterkunftsbedarf von mehreren Personen gedeckt werde. Der anteilige Wegfall bei der Übernahme der Wohnungsaufwendungen führe zu einer (vorübergehenden) Unterdeckung eines bisher durch die gemeinsame Nutzung der Wohnung gedeckten Bedarfs. Dann bestehe ein Anspruch auf Tragung der tatsächlichen bzw angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch den SGB II-Träger, weil die Verpflichtung der Leistungsberechtigten zur Zahlung der KdU im Außenverhältnis unverändert fortbestehe. Den übrigen Mitgliedern dürfe nicht (mittelbar) ein Fehlverhalten zugerechnet werden, auf das sie jedenfalls bei über 18jährigen Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Einfluss hätten. Es bestehe ein ungelöster Wertungswiderspruch, weil die Umsetzung einer Sanktion anderen Kriterien zu genügen habe als die Senkung unangemessener KdU. Während eine Sanktion rasch umgesetzt werden müsse, werde bei der Senkung der KdU eine Zeitspanne eingeräumt, um dem konkreten Wohnbedarf in seinen rechtlichen wie tatsächlichen Aspekten Rechnung zu tragen.

5

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, es bestehe kein Anlass für eine Abweichung von dem Prinzip des Individualanspruchs. Eine Lücke im eigenen Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft liege nicht vor. Wegen der Höhe der durch die Sanktion entstehenden Mietschulden bestehe in der Regel kein Kündigungsgrund. In vergleichbaren Fallkonstellationen werde die Aufteilung der KdU nach Kopfteilen auf die Nutzer der Wohnung ausnahmslos bestätigt ("fiktiver" Kopfanteil), obwohl auch dort das Argument hinsichtlich der Außenwirkung zum Vermieter und möglicher Wohnungslosigkeit greife. Das angefochtene Urteil verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Jugendliche einen Wohnungsverlust nur durch eine Arbeitsaufnahme oder ein Darlehen vermeiden könnten. Dies sei auch den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Jugendlichen zumutbar, weil deren Sanktionierung ansonsten regelmäßig und teilweise "ins Leere laufe".

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie führen aus, die Aufteilung nach Kopfteilen sei nicht wegen einer gemeinsamen Nutzung der Wohnung, sondern deshalb gerechtfertigt, weil der aktuell bestehende Unterkunftsbedarf von mehreren Personen gedeckt werde. Eine strikte Anwendung des Kopfteilprinzips führe dazu, dass die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in "sippenhaftähnlicher Weise" für ein Fehlverhalten eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft haften würden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Kläger in dem hier streitigen Zeitraum jeweils Anspruch auf höhere Aufwendungen für KdU in der zuerkannten Höhe haben.

10

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 2.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2009, mit dem der Beklagte KdU für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 weiterhin nur in Höhe der bisher zuerkannten Leistungen von je 175,50 Euro bewilligt hat. Ausgehend von dem objektiven Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids und dem Klageantrag ist Streitgegenstand hingegen nicht die direkte Auszahlung der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter der Kläger. Der Beklagte hat mit der Bestimmung eines anderen Empfängers der den Klägern bewilligten Leistungen lediglich die Auszahlungsmodalitäten modifiziert, nicht jedoch die Bewilligung der Leistungen dem Grunde und der Höhe nach verändert. Das zuvor behandelte Begehren der Kläger auf höhere Leistungen umfasst nicht die Auszahlung der gesamten Leistungen an sie. Der Beklagte hat die Bestimmung eines anderen Empfängers zudem im Bescheid vom 2.4.2009 in einem selbstständigen Verfügungssatz geregelt. Insoweit haben die Kläger den Bescheid jedoch nicht angefochten (vgl hierzu Urteil des Senats vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 18 RdNr 12).

11

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid vom 2.4.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2009 zurecht mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Wegen des sanktionsbedingten Wegfalls der KdU für D im streitigen Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 ist ihr Begehren auf höhere KdU gerichtet, als diese in den vorangegangenen Bescheiden für den streitigen Zeitraum jeweils bewilligt wurden. Das LSG hat zurecht angenommen, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 2.4.2009 um einen Zweitbescheid handelte, mit dem der Beklagte die Individualansprüche für den streitigen Zeitraum erneut und in vollem Umfang überprüfbar geregelt hat. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 können jeweils höhere Leistungen in der von den Vorinstanzen angenommenen Höhe beanspruchen. Insofern ist - als Besonderheit des SGB II - zu berücksichtigen, dass kein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft oder Teilen der Bedarfsgemeinschaft als solcher existiert, sondern Anspruchsinhaber jeweils - individuell - die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (grundlegend BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12). Mit dem Bescheid vom 2.4.2009 hat der Beklagte - in getrennt zu betrachtenden Verfügungen - Einzelansprüche der Klägerin zu 1 und ihrer beiden Söhne bewilligt. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist daher dahin zu korrigieren, dass der ausgeurteilte Gesamtbetrag in Höhe von 175,50 Euro jeweils anteilig auf die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 verteilt wird.

12

Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Insofern haben sie keine Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben, mit dem das SG ausdrücklich nur weitere KdU zugesprochen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die in den Bewilligungsbescheiden gleichfalls geregelte Höhe der Regelleistung sowie die Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin zu 1, das schon ihren eigenen Regelbedarf nicht deckte, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Bei den KdU handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids, ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (stRspr seit BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f). Dies gilt zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11; Urteil des Senats vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 11).

13

2. Die materielle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 2.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2009 beurteilt sich nach § 40 Abs 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X). Wegen § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III ist diese Rechtsfolge zwingend. Haben sich Veränderungen in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen ergeben, die dazu führen, dass der Verwaltungsakt dem Grunde oder der Höhe nach so nicht mehr ergehen dürfte, so liegt eine wesentliche Änderung vor (Brandenburg in jurisPK-SGB X, 2013, § 48 RdNr 60). Eine Änderungswirkung zugunsten des Berechtigten liegt vor, wenn die Änderung nach objektiver Betrachtungsweise "per saldo" einen Vorteil bewirkt (BSG SozR 2200 § 1255a Nr 19).

14

Dies ist hier ausgehend von den Individualansprüchen der Kläger zu 1 und 2 auf SGB II-Leistungen der Fall. Gegenüber den Verhältnissen, die dem Bewilligungsbescheid vom 13.10.2008 und den weiteren Änderungsbescheiden zugrundelagen, mit denen der Beklagte den Klägern jeweils 175,50 Euro als KdU bewilligte, ist eine Änderung eingetreten, weil sie für die Zeit vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 Ansprüche auf weitere KdU-Leistungen in Höhe von 87,75 Euro hatten. Bezogen auf die Kläger zu 1 und 2 wird durch den tatsächlichen Wegfall des bisher an den Vermieter direkt überwiesenen KdU-Anteils für D auf der Grundlage der Kürzung des Individualanspruchs des D durch den Bescheid vom 2.4.2009 zeitgleich eine wesentliche Änderung bewirkt, weil bei ihnen ein höherer Bedarf an KdU entstand, den sie nicht durch Einkommen oder Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft decken konnten. Dieser Sonderfall rechtfertigt eine Abweichung vom "Kopfteilprinzip".

15

3. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die für einen Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach vorlagen. Insofern hat das LSG für den Senat bindend festgestellt, dass sie zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehörten und dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der KdU hatten. Beide hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II). Die im Jahre 1960 geborene Klägerin zu 1 war erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II), hatte das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II aber noch nicht erreicht(§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II). Der 1994 geborene Kläger zu 2 lebte mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft, beide waren hilfebedürftig, der Kläger zu 2 verfügte - mit Ausnahme des Kindergeldes - über kein eigenes Einkommen oder Vermögen, die Klägerin zu 1 erzielte in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nur das berücksichtigte Einkommen, welches schon ihren eigenen Bedarf nicht deckte (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II).

16

4. a) Die Kläger können in dem hier streitigen Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.4.2009 die Übernahme der KdU in tatsächlicher Höhe und jeweils zur Hälfte unmittelbar aus § 22 Abs 1 S 1 SGB II beanspruchen.

17

Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Von § 22 Abs 1 S 1 SGB II erfasst sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag bzw einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden(BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 19 ff zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung; BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 15 ff zu den Kosten eines Kabelanschlusses). Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses. Ausreichend ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 16 ff; BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 16; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 15).

18

b) Von den tatsächlichen und - mit den Überlegungen des LSG - zumindest als angemessenen zu unterstellenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum in Höhe von 526,50 Euro ist nicht der auf D entfallende Anteil an den KdU abzuziehen. Zwar sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (stRspr BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28; BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07AS 7/07 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9 = SGb 2010, 163 ff, RdNr 18 f; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/0AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 19; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18). Hintergrund für dieses auf die Rechtsprechung des BVerwG (vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.

19

Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf KdU begrenzend festgeschrieben ist. Insofern findet sich in § 22 Abs 1 SGB II keine bedarfsbeschränkende Festlegung des Gesetzgebers auf das Prinzip der anteiligen Verteilung der KdU nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Bei den KdU greift der Individualisierungsgrundsatz mit der Anknüpfung an die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, deren Angemessenheit als begrenzend wirkt. Es besteht ein Unterschied zu den Regelleistungen nach dem SGB II, bei denen eine anspruchsbegrenzende Pauschalierung der Bedarfe gesetzlich vorgesehen ist.

20

In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerwG, das eine Korrektur des Grundsatzes der Pro-Kopf-Aufteilung zugelassen hat, wenn und soweit der Hilfefall durch "sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände" gekennzeichnet war, die "ohne weiteres objektivierbar" und "dem Träger der Sozialhilfe möglicherweise sogar bereits bekannt" waren (BVerwGE 79, 17 ff, zB Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, die ein anerkennenswertes Maß an Unterkunftsbedarf in der Person der oder des Hilfebedürftigen oder eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft ausmachten), hat es auch das BSG als möglich und notwendig angesehen, im Einzelfall vom "Kopfteilprinzip" abzuweichen (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 4, RdNr 19 "Sonderfälle"). Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip hat der 14. Senat des BSG bei gemeinsam in einer Wohnung, aber nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bejaht, wenn eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung aufgrund eines schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vereinbarten notariellen Vertrags und der daraus folgenden Stellung als Eigentümer angezeigt sei (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - RdNr 28, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; bereits angedeutet in BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12, RdNr 19). Weiter haben die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG eine Abweichung vom Prinzip der Aufteilung nach "Kopfanteilen" in Fallgestaltungen erörtert, in denen durch eine Berücksichtigung der KdU nach Kopfanteilen eine Bedarfsunterdeckung in Frage stand (vgl zB BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; vgl hierzu auch Frank in GK-SGB II § 22 RdNr 19, Stand März 2010).

21

c) Hier sind die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen gegeben, die auch bei gemeinsamer Nutzung der Wohnung durch eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen können (vgl zur Übernahme der KdU bei vorübergehender Ortsabwesenheit eines Partners: BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 42).

22

Aus "bedarfsbezogenen Gründen", nämlich wegen des vollständigen Wegfalls der KdU-Leistungen für D, entstanden der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 in dem streitigen Zeitraum höhere Kosten für die Wohnung und Heizung. Sie konnten schon deshalb nicht darauf verwiesen werden, den KdU-Anteil von D zu verlangen, weil der Beklagte mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 6.1.2009 sowie mit dem Bewilligungsbescheid vom 2.4.2009 als der zur Sicherstellung des Existenzminimums zuständige Träger den vollständigen Wegfall des KdU-Anteils für D in dem hier streitigen Zeitraum verfügte. Zwar ist zweifelhaft, ob dies berechtigt war. § 31 Abs 5 S 6 SGB II iVm § 31 Abs 3 S 6 SGB II sieht vor, dass der zuständige Träger bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30 vH der nach § 20 maßgebenden Regelleistung in angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen und geldwerte Leistungen erbringen kann und diese nach § 31 Abs 3 S 7 SGB II erbringen soll, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Letzteres war hier der Fall, weil auch der minderjährige Bruder des Klägers in der Bedarfsgemeinschaft lebte. D hat jedoch - ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - den Sanktionsbescheid vom 6.1.2009 und den seinen Individualanspruch betreffenden Teil des Bescheides vom 2.4.2009 nicht angegriffen, ohne dass die Klägerin zu 1 bei ihrem volljährigen Sohn hierauf Einfluss hatte. Nach dem Inhalt der vom LSG in Bezug genommenen Bewilligungsbescheide war bei D auch kein Einkommen oder Vermögen vorhanden, aus dem er den auf ihn entfallenden KdU-Anteil während des Sanktionszeitraums hätte bestreiten können. Dem Beklagten war daher bekannt, dass der durch die von ihm veranlasste Sanktion eine Bedarfsunterdeckung bei den KdU auch bei den Klägerin zu 1 und dem minderjährigen Kläger zu 2 eingetreten war.

23

d) Die Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, ihren tatsächlichen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig nachzukommen und eine weitere Erhöhung der hier nach den Feststellungen des LSG bereits vorhandenen Mietschulden hinzunehmen. Im Bereich der KdU sind die existenzsichernden Leistungen dergestalt geregelt, dass ein Anspruch auf Übernahme der KdU-Aufwendungen nicht erst besteht, wenn eine Kündigung des Mietverhältnisses unmittelbar bevorsteht. Es besteht mit dieser Maßgabe eine Verpflichtung des SGB II-Trägers zur Deckung des (hier vorübergehend erhöhten) individuellen Bedarfs jedes Grundrechtsträgers (BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, juris RdNr 137; Wersig in info also 2011, 51 ff, 52).

24

Der Einwand des Beklagten, dass durch die Erhöhung des KdU-Anteils für die Kläger die Sanktionierung von D "abgemildert" werde, kann aus Rechtsgründen zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin zu 1 ist wegen der vom SGB II vorgesehenen Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft zum Einsatz ihres Einkommens und Vermögens auch für D verpflichtet. Eine darüberhinausgehende faktische Mithaftung für ein nach dem SGB II sanktioniertes Verhalten des volljährigen Kindes durch Hinnahme einer Bedarfsunterdeckung ist nicht vorgesehen (vgl zur Vermeidung von personenübergreifenden Sanktionsfolgen: Geiger in info also 2010, 3 ff; Berlit in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kapitel 28, RdNr 34). Zudem ist die Sanktion für D nicht vollständig entfallen, weil auch der Regelbedarf teilweise gekürzt bzw als Sachleistung erbracht worden ist. Ob ein KdU-Anteil in diesen Fallgestaltungen zu übernehmen ist, muss einzelfall- und bedarfsbezogen geprüft werden. Die von dem Beklagten als mögliche Folge beschriebene Ungleichbehandlung des D mit nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit Angehörigen lebenden Personen bei einer Sanktionierung liegt schon deshalb nicht vor, weil eine andere Ausgangslage gegeben ist und wirkt sich im Übrigen auch nicht auf den Anspruch der Klägerin zu 1 und den minderjährigen Kläger zu 2 aus.

25

Unschädlich ist schließlich, dass bei der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 eine höhere Belastung durch KdU während des Mietverhältnisses eingetreten ist. § 22 Abs 1 S 1 SGB II enthält keine Beschränkung der zu übernehmenden tatsächlichen Unterkunftskosten auf solche Kosten, die bereits bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu zahlen waren(zu einer möglicherweise zivilrechtlich unwirksamen Staffelmietvereinbarung: BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 16 ff; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 61 zu erhöhten Mietkosten wegen einer Modernisierungsmaßnahme nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerinnen werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. August 2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 10. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2009 und vom 12. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 sowie der Bescheid vom 28. Juli 2008 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen für September bis November 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung jeweils zur Hälfte für den weggefallenen Kopfteil von S.
unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens desselben in Höhe von 124,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägerinnen ein Drittel ihrer Kosten des Rechtsstreits für alle Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1.9. bis 30.11.2008.

2

Die im Jahr 1965 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 4.12.2002 geborenen Klägerin zu 2 sowie des am 30.9.1990 geborenen Sohnes S. Zusammen bewohnten sie in der strittigen Zeit eine Mietwohnung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.7.2008 hatte der Beklagte ihnen als Bedarfsgemeinschaft vom 1.8. bis 31.10.2008 Leistungen bewilligt, wobei auf den Bedarf des S. das für ihn an die Klägerin zu 1 gezahlte Kindergeld angerechnet wurde. Die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden zu je einem Drittel auf die Klägerinnen und S. aufgeteilt. Anschließend wurde der Leistungsanspruch des S. für die Zeit vom 1.9. bis 30.11.2008 wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft vollständig abgesenkt und der Bewilligungsbescheid vom 28.7.2008 insoweit gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben(bestandskräftige Bescheide vom 1.8.2008 und 8.8.2008). Vom 13.10. bis zum 4.11.2008 befand sich S. in einem gerichtlich angeordneten Kurzarrest. Mit Bescheid vom 10.12.2008 wurden den Klägerinnen für November 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt, die vom 1.11. bis 4.11.2008 hälftig auf die Klägerinnen und anschließend zu je einem Drittel - wegen Berücksichtigung des S. - aufgeteilt wurden. Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.1.2009).

3

Ein Überprüfungsantrag der Klägerinnen hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 28.7.2008 wurde vom Beklagten abgelehnt (Bescheid vom 12.2.2009, Widerspruchsbescheid vom 6.3.2009).

4

Das Sozialgericht (SG) hat, nachdem der Beklagte sich durch ein Teilanerkenntnis verpflichtet hatte, an die Klägerinnen weitere Leistungen für Unterkunft für die streitbefangenen Monate zu zahlen, die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.8.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat unter Änderung des Urteils des SG den Beklagten unter Aufhebung sowie Änderung seiner Bescheide verurteilt, an die Klägerin zu 2 weitere Leistungen zu zahlen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 30.1.2013). Zur Begründung der Zurückweisung ist ausgeführt, für die Zeit des Kurzarrestes des S. habe der Beklagte zu Recht die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung je zur Hälfte auf die Klägerinnen aufgeteilt, da S. in dieser Zeit die Wohnung nicht bewohnt und gemäß § 7 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB II keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip für die Zeit vom 1.9. bis 12.10.2008 und vom 5.11. bis 30.11.2008 zugunsten der Klägerinnen sei dagegen nicht geboten gewesen. Die Auswirkungen der Sanktion eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf die anderen Mitglieder seien Ausdruck der verstärkten Mitverantwortung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft untereinander im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, die in Grenzen auch für das Fehlverhalten ihrer Mitglieder einzustehen habe. Anderenfalls läge im Falle einer Sanktion eine Besserstellung der unter 25jährigen vor, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Klägerinnen die Verletzung von § 22 Abs 1 SGB II, des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch das Urteil des LSG. Auch in den vom LSG verneinten Zeiten sei eine Abweichung vom Kopfteilprinzip geboten, wie sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.5.2013 (B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68) ergebe.

6

Die Klägerinnen beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. August 2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 10. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2009 und vom 12. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 sowie den Bescheid vom 28. Juli 2008 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für September bis November 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung jeweils zur Hälfte für den weggefallenen Kopfteil von S. zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass im Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen im vorliegenden Fall der S. über Einkommen aus Kindergeld verfügt habe, aus dem sein Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe bestritten werden können.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen waren zum Teil erfolgreich. Die Klägerinnen haben nicht nur für die Zeit, die S. im Kurzarrest verbrachte, sondern auch für den Zeitraum vom 1.9. bis 12.10.2008 und vom 5.11. bis 30.11.2008, in dem Leistungen an den S. wegen einer Sanktion vollständig abgesenkt worden waren, Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen und der Bescheide des Beklagten vom 10.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2009 und vom 12.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2009 sowie des Bescheids vom 28.7.2008, zum anderen das Begehren der Klägerinnen, für die Zeit vom 1.9. bis 30.11.2008 über den vom LSG bereits zuerkannten Betrag hinaus höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten. Diese Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (stRspr: vgl nur BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 22 Nr 78).

11

2. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind hinsichtlich der Monate September und Oktober 2008 aufgrund des abgelehnten Überprüfungsantrags der Klägerinnen hinsichtlich des bestandskräftigen Bescheids vom 28.7.2008 § 40 Abs 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X sowie § 19 Abs 1, §§ 7 ff und § 22 SGB II. Hinsichtlich des nicht bestandskräftigen Bescheids vom 10.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2009, mit dem Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2008 bewilligt wurden, beurteilt sich die materielle Rechtmäßigkeit allein nach § 19 Abs 1, §§ 7 ff, § 22 SGB II. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerinnen auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in den streitbefangenen Monaten sind aufgrund der Sanktion des Beklagten gegenüber S. und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Ansprüche der Klägerinnen erfüllt.

12

3. Die in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II niedergelegten Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland - erfüllte nach den Feststellungen des LSG(§ 163 Sozialgerichtsgesetz) die Klägerin zu 1 in der strittigen Zeit vom 1.9. bis 30.11.2008. Ein Ausschlusstatbestand gemäß § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II war in ihrer Person nicht gegeben. Die Klägerin zu 1 bildete mit der minderjährigen Klägerin zu 2 durchgehend eine Bedarfsgemeinschaft.

13

Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war nach den Feststellungen des LSG zumindest zeitweise auch der Sohn S. der Klägerin zu 1, weil er am 30.9.1990 geboren, unverheiratet und in ihrem Haushalt lebend war sowie kein ausreichendes Einkommen und Vermögen hatte, sondern für ihn lediglich Kindergeld gezahlt wurde.

14

4. Die Klägerinnen haben über die vom LSG zugesprochenen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von September bis November 2008 hinaus weitere Ansprüche gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 1.9. bis 12.10.2008 und vom 5.11. bis 30.11.2008, in dem die Leistungen an den S. wegen einer Sanktion vollständig abgesenkt worden waren. Der Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II ergibt sich wegen einer gebotenen Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen(dazu unter a). Dies gilt allerdings nur insoweit, als der sanktionierte Dritte (also S.) über kein Einkommen und Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann (dazu unter b).

15

a) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II).

16

aa) Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen, nutzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Hintergrund dieses "Kopfteilprinzips" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (stRspr: vgl nur BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 18).

17

bb) Bei der aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vorgenommenen Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzend festgeschrieben ist(BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 19). Demgemäß hat das BSG schon mehrfach Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich und notwendig angesehen (vgl BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 20, mwN).

18

cc) In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der 4. Senat des BSG für den Fall, dass bei einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Sanktion die Leistungen für Unterkunft und Heizung weggefallen sind, eine Abweichung von Kopfteilprinzip hinsichtlich der weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aus bedarfsbezogenen Gründen bejaht. Diese könnten nicht darauf verwiesen werden, von einem Dritten seinen Anteil zu verlangen, wenn das Jobcenter mit bestandskräftigem Bescheid den vollständigen Wegfall der Leistungen für Unterkunft und Heizung verfügt und der Dritte auch kein Einkommen oder Vermögen habe, aus dem er seinen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten könne (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 21 f).

19

dd) Dem schließt sich der erkennende Senat an, weil nur so ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvR 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12), zu dem auch die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören, der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährleistet werden kann. Diese können nicht darauf verwiesen werden, ihre mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig zu erfüllen und sich der Gefahr einer entsprechenden Klage des Vermieters auszusetzen oder die fehlende Zahlung des Jobcenters an den Dritten aus eigenen Mitteln, wie nicht zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen oder zB aus ihrem Regelbedarf, zu ersetzen.

20

Zudem ist, ausgehend von den das SGB II prägenden Einzelansprüchen der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (stRspr seit BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12), keine Rechtsvorschrift ersichtlich, aus der eine Art Mithaftung der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für ein nach dem SGB II sanktioniertes Verhalten des Dritten oder eine Zurechnung der Sanktionsfolgen ihnen gegenüber zu entnehmen ist. Dagegen sprechen vielmehr die Regelungen im heutigen § 31a Abs 3 Satz 2, 3 SGB II, zB zum Schutz von Minderjährigen. Die Rechtsfolgen, die aus dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft erwachsen und auf die das LSG verweist, sind auf die Leistungshöhe (vgl § 20 SGB II) sowie die Verteilung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens (§ 9 Abs 2 SGB II) beschränkt.

21

Eine "Abmilderung" der Sanktion gegenüber dem Dritten, wie sie das LSG sieht, erfolgt dadurch allenfalls faktisch und mittelbar, nicht aber auf der rechtlichen Ebene der Einzelansprüche. Dementsprechend werden - entgegen der Ansicht des LSG - auch keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von Dritten übernommen, sondern nur die Leistungen für andere Bedarfsgemeinschaftsmitglieder erhöht, um die Erfüllung von deren Ansprüchen auf ihr Existenzminimum sicherzustellen. Deshalb geht der Verweis auf einen Gleichheitsverstoß gemäß Art 3 Abs 1 GG im Verhältnis des Dritten zu anderen Personen, die eine Sanktion erhalten und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ins Leere.

22

b) Voraussetzung für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist jedoch, worauf schon der 4. Senat hingewiesen hat, dass der sanktionierte Dritte über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 22). Es ist nämlich nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wirtschaftlich Leistungsfähigen ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 53).

23

Zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Dritten ist auf die einschlägigen Vorschriften der §§ 11 ff SGB II abzustellen, weil nur in Höhe der Differenz zwischen seinem Kopfteil und des von ihm einzusetzenden Einkommens und Vermögens ein ungedeckter Bedarf vorliegt, der eine entsprechende Abweichung vom Kopfteilprinzip und höhere Leistungen an die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus den zuvor genannten Gründen rechtfertigt.

24

Aufgrund der Sanktion des Beklagten gegenüber dem S. wurden an diesen für die Zeit von September bis November 2008 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Lediglich für die Zeit seines Kurzarrestes vom 13.10. bis 4.11.2008 hat der Beklagte den Klägerinnen hälftig Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. In der übrigen Zeit ist der "Kopfteil" des S. im Rahmen einer Abweichung vom Kopfteilprinzip jedoch nicht vollständig bei den Klägerinnen zu berücksichtigen, weil dem im Übrigen einkommens- und vermögenslosen S. nach den Feststellungen des LSG als Einkommen das an die Klägerin zu 1 für ihn gezahlte Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro zuzurechnen ist (vgl § 11 Abs 1 SGB II). Verringert um die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung, weil S. am 30.9.2008 volljährig geworden ist, bleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen von monatlich 124 Euro. Nur die Differenz aus dem Kopfteil des S. abzüglich dieses zu berücksichtigenden Einkommens verbleibt als ungedeckter Bedarf der Klägerinnen für Unterkunft und Heizung, der mangels entgegenstehender Regelungen zu gleichen Teilen dem Bedarf der beiden Klägerinnen für Unterkunft und Heizung zuzuweisen ist.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen (60 Euro monatlich) für Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2006.

2

Die 1928 geborene Klägerin bewohnt mit ihrem 1940 geborenen Ehemann seit 1994 eine 66 qm große Drei-Zimmer-Erdgeschosswohnung im Haus ihrer - ebenfalls dort wohnenden - Tochter. Die Klägerin hatte nach den Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) 365 Euro monatlich und einen Betrag in Höhe von 40 Euro für Nebenkosten (ohne Heizung) an die Tochter zu zahlen. Der Beklagte bewilligte nach Ablauf eines früheren Bewilligungszeitraums (nur) der Klägerin - das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes überstieg seinen sozialhilferechtlichen Bedarf - im Rahmen der Grundsicherungsleistung Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) unter Berücksichtigung von nur 345 Euro monatlich als angemessener Kosten der Unterkunft statt von 405 Euro und unter Anrechnung des den Bedarf des Ehemannes übersteigenden Einkommens des Ehemannes (Bescheid vom 12.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 27.4.2005). Auf die Klage hiergegen hat das Sozialgericht (SG) Würzburg den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet, weil zur Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin und ihres Ehemannes für Unterkunft und Heizung weiterer Ermittlungsbedarf bestehe (Urteil vom 2.11.2005 - S 15 SO 44/05 -). Nach Auswertung von Inseraten und Wohnungsangeboten gewährte der Beklagte Grundsicherungsleistungen - zunächst unverändert in Höhe von 181,70 Euro monatlich bis 30.6.2005 danach in Höhe von 185,75 Euro - unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten von wiederum lediglich 345 Euro monatlich, weil nur ein solcher Betrag (unter Einrechnung der Nebenkosten) angemessen sei (Bescheid vom 30.1.2006; Widerspruchsbescheid vom 29.3.2006).

3

Die Klage hiergegen blieb erst- und zweitinstanzlich - insoweit hatte sich auch der Ehemann der Klägerin noch gegen den Bescheid gewehrt - erfolglos (Urteil des SG vom 8.8.2007; Urteil des LSG vom 29.1.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Entscheidung des Beklagten über die Angemessenheit der Unterkunftskosten habe sich durch die Auswertung von Inseraten, durch Angaben des Wohnungsamtes sowie von Maklern als richtig erwiesen. Weder das Alter noch die gesundheitliche Verfassung der Klägerin ließen einen Umzug unzumutbar erscheinen. Auf die im Gesetz vorgesehene sechsmonatige Schonfrist könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihr die Unangemessenheit der Unterkunftskosten bereits seit längerem (2002) bekannt gewesen sei.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie ist der Ansicht, ein Umzug sei ihr insbesondere im Hinblick auf ihr Alter und den Umstand unzumutbar, dass sie ein lebenslanges Wohnrecht besitze und den familiären Bindungen zu ihrer Tochter ein besonderes Gewicht beizumessen sei.

5

Die Klägerin beantragt, nachdem ihr Ehemann seine Klage zurückgenommen hat,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben, soweit über ihre Klage entschieden worden sei, und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 30.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2006 zu verurteilen, weitere 60 Euro monatlich an Unterkunfts- und Heizkosten für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2006 an sie zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellung des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend entscheiden, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den streitigen Zeitraum 60 Euro monatlich mehr zu zahlen.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 30.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2006 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG) wehrt, soweit ihr darin höhere Leistungen (60 Euro monatlich) abgelehnt worden sind. In der Sache hat die Klägerin ihr Begehren in zulässiger Weise auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beschränkt; eine weitergehende Beschränkung des Streitgegenstands auf die Höhe nur der Aufwendungen für die Unterkunft ohne Heizkosten ist dagegen nicht statthaft (BSGE 97, 217 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 104, 41 ff RdNr 13). Dass die Klägerin, nachdem ihr Ehemann, der zunächst ebenfalls im vorliegenden Verfahren Klage erhoben hatte und diese erst im Revisionsverfahren zurückgenommen hat, ihren Klageantrag erstmals in der Revisionsinstanz ausdrücklich auf (zusätzliche) 60 Euro monatlich beziffert, beinhaltet keine nach § 168 Satz 1 SGG unzulässige Klageänderung. Ihre erst- und zweitinstanzlichen Anträge waren vernünftigerweise (vgl zu diesem Kriterium nur: Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, Vor § 60 RdNr 11a mwN) so zu verstehen, dass an sie 30 Euro, hilfsweise für den Fall, dass dem Ehemann ein geringerer Anspruch als 30 Euro oder kein Anspruch zustehe, an sie entsprechend mehr zu zahlen sein sollten. Insoweit handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung (vgl dazu nur Keller, aaO, RdNr 11 mwN).

10

Der Beklagte ist nach § 70 Nr 1 SGG mangels landesrechtlicher Regelung iS des § 70 Nr 3 SGG (Behördenprinzip) der richtige Beklagte und nach § 97 Abs 1 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm Art 80 Abs 1 des (Bayerischen) Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8.12.2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt 942) als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII) zuständig für die Erbringung der beantragten Leistung.

11

Deren Rechtsgrundlage ist § 19 Abs 2(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialrechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) iVm §§ 41, 42 und 29 SGB XII. Nach § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII, auf den § 42 SGB XII für den Leistungsumfang bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB XII verweist, werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen diese Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs 1 SGB XII zu berücksichtigen sind, (nur) anzuerkennen, solange es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate(§ 29 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB XII). Auch Leistungen für die Heizung werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 29 Abs 3 Satz 1 SGB XII); nur unter bestimmten im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen (Abs 2 und 3) ist eine Pauschalierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung zulässig. Eine Pauschalierung hat der Beklagte indes nicht vorgenommen.

12

Die Revision ist nicht bereits deshalb begründet, weil der Beklagte durch das rechtskräftige Urteil des SG vom 2.11.2005 verurteilt worden ist und der angefochtene Bescheid nicht inhaltlich den Vorgaben des SG-Urteils entspricht. Das SG hat den Beklagten vielmehr nur verpflichtet, die Klägerin neu zu bescheiden; die im Urteil vorgegebenen weiteren Kriterien hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid beachtet.

13

Für eine abschließende Entscheidung des Senats notwendige tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) fehlen - abgesehen davon, dass es überhaupt an Feststellungen zum Einkommen und Vermögen, auch des Ehemannes der Klägerin mangelt - bereits dazu, was die Klägerin tatsächlich an Unterkunft und Nebenkosten an ihre Tochter gezahlt hat; das LSG hat in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, was die Klägerin und ihr Ehemann "zu zahlen hatten", also nach Ansicht des LSG zahlen mussten. Selbst insoweit fehlen die für diesen rechtlichen Schluss erforderlichen Tatsachenfeststellungen zum Inhalt (ernsthafter) schriftlicher oder mündlicher Abmachungen. Gerade wegen der engen familiären Beziehungen (Mutter und Tochter) ist es naheliegend, dass die Tochter der Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Beklagten, nur geringere Kosten der Unterkunft zu übernehmen, nicht die gesamte geschuldete Miete verlangt hat und endgültig hierauf, nicht nur vorläufig im Hinblick auf künftige Zahlungen des Beklagten, verzichtet hat (vgl dazu etwa: BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R -, BSGE 104, 213 ff RdNr 18 mwN = SozR 4-1300 § 44 Nr 20); zur Höhe der Heizkosten fehlen ohnehin jegliche tatsächliche Feststellungen des LSG. Ob die zwischen den Mietvertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen über die Miete und die Nebenkosten rechtmäßig sind, bedarf allerdings bei tatsächlicher Zahlung regelmäßig keiner näheren Prüfung; andererseits ist in diesem Fall eine genauere Untersuchung erforderlich, ob die auf einer rechtswidrigen Vereinbarung beruhenden Verpflichtungen nicht - wie später noch ausgeführt wird - durch Absprache mit dem Vermieter oder durch eine gerichtliche Klärung und damit auf das rechtmäßige (konkret angemessene) Maß gesenkt werden können (BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179 ff RdNr 15 ff und 21 ff).

14

Nicht nachprüfbar ist aber vor allem die Angemessenheit der Unterkunftskosten und der Heizkosten nach Maßgabe der allgemeinen Angemessenheitsprüfung; wie bereits ausgeführt, fehlen zu letzteren sogar überhaupt Aussagen des LSG. Diese Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ) zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der erkennende Senat wegen der gleichen Rechtslage im SGB XII anschließt - auch bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15; Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - RdNr 17 ff) - in mehreren Schritten zu prüfen (vgl dazu zusammenfassend: Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven, 2010, S 79 ff mit umfangreichen Nachweisen zur Rspr des BSG; dieselbe in Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S 11 ff mwN).

15

Erster Prüfungsschritt ist die angemessene Größe der Wohnung, wobei die Bemessung nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (BGBl I 2376) iVm den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, hier denen für die Wohnraumförderung 2003 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.11.2002 (Allgemeines Ministerialblatt Nr 14/2002, 971 unter Nr 81) erfolgt. Darin ist für zwei Personen eine Mietwohnungsgröße von 65 qm vorgesehen, die die Wohnung der Klägerin um einen Quadratmeter überschreitet. Ob insoweit eine generelle Toleranz anzunehmen ist, bedarf noch keiner Entscheidung, weil sich die Angemessenheit der Kosten ohnedies nach der Produkttheorie richtet. Die Angemessenheit einer Wohnung ist damit nicht nur durch deren Größe bestimmt, sondern auch durch Ausstattung, Lage und Bausubstanz, die nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen und keinen gehobenen Lebensstandard aufweisen dürfen; die Angemessenheit bestimmt sich dann aus dem Produkt von Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (vgl nur zusammenfassend Knickrehm in Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, aaO, S 11, 17 mwN zur Rechtsprechung).

16

Der insoweit angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung ist mittels eines schlüssigen Konzepts für einen homogenen Lebensraum zu ermitteln (vgl zuletzt: BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr 18 ff und - B 4 AS 50/09 R - RdNr 17 ff; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; im Einzelnen: Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 79 ff, 89 f). Dies gilt sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten (Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 107). Nicht erforderlich dürfte es sein, beide Kosten getrennt zu ermitteln; vielmehr dürfte auch denkbar sein, ein Schlüssigkeitskonzept zu entwickeln und anzuwenden, das beide Kostenbestandteile integriert. Eine endgültige Entscheidung des Senats hierüber ist jedoch noch nicht erforderlich.

17

Vorliegend jedenfalls genügen die vom LSG festgestellten Tatsachen nicht den von der Rechtsprechung des BSG später entwickelten Schlüssigkeitsanforderungen (vgl zu diesen: BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192 ff RdNr 19; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - RdNr 23; zusammenfassend auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 89 f). Die von dem Beklagten durchgeführten Maßnahmen (Auswertung von Inseraten, Einholung von Auskünften der auf dem freien Wohnungsmarkt tätigen Makler im Rahmen der Zeitungsberichterstattung über sinkende Preise im Jahre 2005 und 2006 unter Berücksichtigung der Tatsache des Abzugs der US-Streitkräfte und des dadurch frei werdenden Wohnraums) sind dafür keinesfalls ausreichend. Das LSG wird deshalb die entsprechende Prüfung unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung nachzuholen haben. Dabei wird es im Regelfall auf die Mitarbeit des Beklagten angewiesen sein, der im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG gehalten ist, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen(vgl dazu: BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - RdNr 22; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr 22 ff; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; vgl auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 92 f). Inwieweit für den Fall, dass hinreichende Erkenntnismöglichkeiten fehlen, auf die Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw § 12 WoGG einschließlich eines Sicherheitszuschlags zurückgegriffen werden darf(vgl dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr 23; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - RdNr 27; vgl auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 93), kann vorliegend noch offen bleiben. Ohnedies dürfte dieser Rückgriff nur für die Mietkosten selbst möglich sein, nicht jedoch für die Mietnebenkosten.

18

Steht auf diese Weise generell-abstrakt die Unangemessenheit fest, ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin auf dem für sie maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine Wohnung (konkret) anmieten kann (BSGE 97, 231 ff RdNr 25 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSGE 97, 254 ff RdNr 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Dahinstehen kann dabei, ob, wie dies der 14. Senat des BSG annimmt, die Prüfung nach dem Vorhandensein entsprechender Wohnungen eine solche der Angemessenheit iS des § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII oder der Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit iS des § 29 Abs 1 Satz 2 SGB XII darstellt, wie dies der 4. Senat des BSG annimmt (vgl zu dieser Diskrepanz zwischen dem 14. und 4. Senat des BSG: Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 94 f). Es ist nicht erkennbar, dass vorliegend der Streit hierüber für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein kann.

19

Sollte der Klägerin bei konkreter Betrachtung eine angemessene Wohnung zur Verfügung stehen, bliebe immer noch zu prüfen, ob ihr ein Umzug überhaupt zumutbar wäre oder ob nicht einem zu respektierenden Recht der Klägerin auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Rechnung zu tragen ist (vgl BSGE 97, 231 ff RdNr 29 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSGE 102, 263 ff RdNr 32 ff; vgl auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 94 f und 99). Dabei ist das Alter der Klägerin von 77/78 Jahren im Bezugszeitraum von wesentlicher Bedeutung; bereits unabhängig von sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen (vgl dazu: Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 99 f) ist nämlich der Klägerin im Hinblick hierauf ein Umzug (allein) wegen (evtl) unangemessener Mehrkosten in Höhe von insgesamt 60 Euro im Monat subjektiv nicht zumutbar.

20

Denn der Aktivitätsradius älterer Menschen verringert sich erfahrungsgemäß, sodass Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl des alten Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen (Zweiter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland: Wohnen im Alter, 1998, BT-Drucks 13/9750, S 17 ). Da der Alterungsprozess mit einer Abnahme der Anpassungsfähigkeit und einer Zunahme der Anfälligkeit für Erkrankungen einhergeht, sind ältere Menschen typisierend immobiler als der Durchschnitt der Bevölkerung (Bundesaltenbericht 1998, S 93 und 198). Diesen soziologischen Erkenntnissen muss auch die Prüfung der (subjektiven) Zumutbarkeit eines Umzugs in eine andere Wohnung (grundsätzlich) gerecht werden; allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Vorliegend sind jedenfalls keine Umstände erkennbar, die die Forderung nach einem Umzug bei unangemessenen Mehrkosten von bis zu 60 Euro monatlich rechtfertigen. Im Gegenteil: Die Klägerin wohnte bereits über zehn Jahre in der Wohnung und war dadurch in besonderer Weise in das soziale Umfeld integriert, dass die Eigentümerin dieses Hauses, ihre Tochter, in demselben Haus wohnt und der Klägerin vertraglich ein lebenslanges Wohnrecht zugesichert worden war, das auf von der Klägerin und ihrem Ehemann erbrachten Eigenleistungen (Renovierungsarbeiten bei Einzug in die Wohnung) zurückzuführen ist. Auf die von der Klägerin zur Begründung der Revision herangezogene Vorschrift des § 574 Bürgerliches Gesetzbuch, die allerdings nur eine Vorschrift zur Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter, nicht zwischen der Solidargemeinschaft der Steuerzahler und dem Sozialhilfeempfänger, darstellt, muss deshalb nicht zurückgegriffen werden, könnte es wegen der unterschiedlichen Zielsetzung auch nicht.

21

Ein besonderes Augenmerk wird das LSG ggf bei seiner erneuten Entscheidung darauf zu richten haben, ob die Aufwendungen der Klägerin nicht auf andere Weise gesenkt werden können (§ 29 Abs 1 Satz 3 SGB XII). Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die vertraglichen Abmachungen zwischen ihr und ihrer Tochter rechtswidrig (vgl zu dieser Konstellation: BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179 ff RdNr 21 ff; vgl auch Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 97) und damit als konkret unangemessen zwischen den Vertragsparteien zu korrigieren sind, sondern ggf auch für den Fall einer rechtmäßigen Vereinbarung. Auch dann nämlich ist der Klägerin zuzumuten, bei ihrer Tochter um eine Senkung des Mietpreises bzw der Nebenkosten nachzusuchen und eine nach dem Vergleich mit anderen Wohnungen den Anforderungen für angemessene Kosten entsprechende Vereinbarung herbeizuführen. Gerade zwischen Eltern und Kindern besteht eine besondere sittliche Verantwortung bei der Vereinbarung der Miete auf deren allgemeine Angemessenheit zu achten, wenn der Mieter bedürftig im Sinne des SGB XII ist. Es dürfte regelmäßig auszuschließen sein, dass Kinder ihren langjährig bei ihnen zur Miete wohnenden Eltern das Mietverhältnis nur deshalb kündigen, weil statt einer rechtmäßig vereinbarten Miete nur eine solche in etwas geringerer Höhe gezahlt wird und werden kann, die den allgemeinen Angemessenheitskriterien des SGB XII entspricht.

22

Ob vorliegend eine Senkung der Aufwendungen durch Untervermietung möglich ist, erscheint zweifelhaft, kann jedoch letztlich vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, wonach eine Kostensenkung auf andere Weise auch durch sog frei verfügbare Mittel verlangt werden kann (vgl dazu: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 29 SGB XII RdNr 33 mwN).

23

Allerdings setzt der Vorwurf, die Klägerin habe ihre Obliegenheit, Kostensenkungsbemühungen vorzunehmen, verletzt, eine Kostensenkungsaufforderung voraus (vgl dazu zusammenfassend: Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 96 f mwN). Soweit es um die Kostensenkungsvariante eines Umzugs geht, sind deren Voraussetzungen vorliegend schon weit vor dem streitigen Zeitraum erfüllt, weil die Klägerin bereits mehr als sechs Monate vor Beginn des streitigen Bezugszeitraums (vgl zur Sechs-Monats-Frist § 29 Abs 1 Satz 3 SGB XII) auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen worden ist. Dies genügt nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es um die Kostensenkungsvariante "auf andere Weise" geht, insbesondere dann, wenn dem Hilfebedürftigen vorgehalten werden soll, nicht durch Absprachen mit dem Vermieter eine Kostensenkung versucht zu haben (s dazu BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179 ff RdNr 23; Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 97 f). Hier müsste die Kostensenkungsaufforderung weitere Angaben enthalten, die die Klägerin hätten erkennen lassen können, welche Kostensenkungsobliegenheiten man von ihr erwartet; allerdings fehlen entsprechende Feststellungen des LSG dazu. Selbst bei entsprechender Kenntnis oder Belehrung wäre eine Übernahme der unangemessenen Kosten zumindest für sechs Monate gerechtfertigt, weil der Klägerin regelmäßig sechs Monate Zeit für Kostensenkungsbemühungen zur Verfügung stehen (vgl dazu BSGE 102, 263 ff RdNr 32; Knickrehm in Spellbrink, aaO, S 98 f mwN).

24

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen (9 Euro monatlich) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.5.2007 bis 29.2.2008.

2

Die 1940 geborene Klägerin bezieht seit dem 9.4.2005 ergänzend zu ihrer Regelaltersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie wohnt in einer 42 qm großen Wohnung, für die sie zusätzlich zu Miete, Betriebs-, Heiz- und Aufzugskosten monatlich eine im Mietvertrag vereinbarte, vom Amt für Wohnungswesen der Beklagten genehmigte Vergütung für Seniorenbetreuung (im Folgenden: Betreuungspauschale) an die Vermieterin ab Januar 2007 in Höhe von 9 Euro und ab Januar 2008 in Höhe von 9,75 Euro zu zahlen hatte. Die Vermieterin ist aufgrund mit der Bewilligung von landesrechtlichen Fördermitteln verbundener Auflagen verpflichtet, eine allgemeine Betreuung sicherzustellen und vermietet deshalb nur an Personen, die sich im Mietvertrag zugleich auch zur Zahlung der Betreuungspauschale verpflichten. Das Betreuungsangebot umfasst die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu einem Betreuer sowie Hilfestellungen zur Erhaltung einer selbstständigen Haushalts- und Lebensführung in Form einer offenen Sprechstunde im Umfang von zwei Stunden pro Woche.

3

Die Beklagte bewilligte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.5.2007 bis 28.2.2008 ohne Berücksichtigung der Betreuungspauschale (Bescheid vom 24.4.2007; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2008). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.5.2007 bis zum 29.2.2008 "im Rahmen der Kosten der Unterkunft monatliche Leistungen in Höhe von weiteren 9 Euro für das monatliche Betreuungsentgelt zu gewähren" (Urteil vom 28.11.2008). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 29.7.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, bei der Betreuungspauschale handele es sich zwar nicht um Kosten der Unterkunft; die Klägerin habe aber wegen der Betreuungspauschale Anspruch auf eine vom Regelsatz abweichende Festlegung des Bedarfs des notwendigen Lebensunterhalts.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 28 Abs 1 SGB XII. Eine für die Abweichung vom Regelsatz erforderliche erhebliche Beeinträchtigung des Bedarfs sei von der Klägerin nicht behauptet worden. Die Betreuungspauschale betrage lediglich 2,72 Prozent des Regelsatzes. Zudem nutze die Klägerin die angebotene Betreuung und erspare sich so zB Fahrkosten zu externen Beratungsstellen oder andere Ausgaben. Sie rügt des Weiteren eine Verletzung von Art 103 Abs 1 Grundgesetz. Da das LSG in der mündlichen Verhandlung noch die Auffassung vertreten habe, die Betreuungspauschale sei den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, sei ihr im Verfahren keine Möglichkeit gegeben worden, zur Thematik der Erhöhung des Regelsatzes vorzutragen (Verletzung des rechtlichen Gehörs).

5

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).Ob die Klägerin, wie das SG und das LSG entschieden haben, in der Zeit vom 1.5.2007 bis 29.2.2008 Anspruch auf um 9 Euro höhere Grundsicherungsleistungen hat, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG zum Leistungsanspruch insgesamt nicht abschließend entschieden werden. Allerdings ist die monatliche Betreuungspauschale entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG als Element der Unterkunftskosten anzusehen. Wegen der Zurückverweisung an das LSG kommt es auf die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge (Verletzung des rechtlichen Gehörs) nicht an.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24.4.2007 (Leistungszeitraum Mai 2007 bis Februar 2008) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.5.2008 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG) wendet. Bei einer erneuten Entscheidung wird das LSG aber auch Folgebescheide nach §§ 86, 96 SGG zu berücksichtigen haben.

10

Inhaltlich bezieht sich die Klage insgesamt auf die Gewährung höherer Leistungen (9 Euro monatlich) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil die Klägerin ihr Begehren nicht auf bestimmte Einzelansprüche der Grundsicherungsleistungen beschränkt hat (vgl zu dieser Möglichkeit BSGE 101, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-3500 § 133a Nr 1). Zu Recht hat das LSG deshalb die Klage nicht als beschränkt auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung angesehen. Soweit das SG die Beklagte zu höheren Leistungen "im Rahmen der Kosten der Unterkunft" verurteilt hat, ist darin keine Beschränkung des Streitgegenstandes zu sehen, sondern nur eine - entbehrliche - Beschreibung des für einschlägig erachteten Leistungsgrundes. Auch haben die Beteiligten einzelne Teilelemente des Anspruchs nicht durch Teilvergleich oder -anerkenntnis geregelt (vgl: BSGE 97, 217 ff RdNr 18 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 14).

11

Die Stadt Köln ist seit 1.1.2011 richtige Beklagte iS von § 70 Nr 1 SGG; sie hat als örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gehandelt (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 817). Zwar hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ihre Klage zu Recht gegen den zu diesem Zeitpunkt als Behörde gemäß § 70 Nr 3 SGG beteiligtenfähigen Oberbürgermeister der Stadt Köln gerichtet(s zur Problematik Söhngen in juris PraxisKommentar SGB XII , § 99 SGB XII RdNr 18 ff); denn das Landesrecht sah zu diesem Zeitpunkt Behörden als beteiligtenfähig an (Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 62 Abs 1 und § 63 Abs 1 Gemeindeordnung für das Land NRW idF der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 666). Während des Revisionsverfahrens ist jedoch ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten, denn seit 1.1.2011 ist mit Inkrafttreten des Justizgesetzes NRW vom 26.1.2010 (GVBl NRW 30) die Beteiligungsfähigkeit von Behörden entfallen (für das Sozialgerichtliche Verfahren §§ 114 f; vgl allg zum Wegfall des Behördenprinzips Ostermann, BDVR-Rundschreiben 01/2010, S 7 ff).

12

In der Sache ist die Betreuungspauschale bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung, nicht wie vom LSG entschieden durch eine Erhöhung des Regelsatzes, zu berücksichtigen. Dabei wird das LSG allerdings zu prüfen haben, ob es sich bei dem Bescheid vom 24.4.2007 um einen Änderungsbescheid handelt - möglicherweise ist bereits zuvor ein den streitgegenständlichen Zeitraum erfassender Bescheid ergangen -, sodass die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24.4.2007 dann ggf an § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu messen wäre. Für Folgebescheide wären die Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zu prüfen.

13

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gemäß § 42 Satz 1 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) ua die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Dieser Bedarf wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten bei Mietwohnungen zählen zwar regelmäßig neben den tatsächlichen Mietkosten nur die Mietnebenkosten, wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben (vgl nur Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 29 RdNr 7, Stand Dezember 2010). Dem Grunde nach sind aber auch Betreuungspauschalen, wenn sie - wie hier - als einheitliches Rechtsgeschäft zwingend mit Begründung und Fortführung des Mietverhältnisses verbunden sind, geeignet, als Teil des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII angesehen zu werden(Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl 2008, § 29 SGB XII RdNr 17; vgl auch Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 30 f, Stand Mai 2009, und Frank in Hohm, SGB II, § 22 RdNr 11, Stand März 2010).

14

Die mit der Betreuung verbundene Dienstleistung dient zwar ihrer Art nach nicht unmittelbar den sozialhilferechtlich vorgesehenen Zwecken der Leistungen für die Unterkunft, die sich darauf beschränken, einen vor Unbilden des Wetters und der Witterung geschützten räumlichen Lebensmittelpunkt mit einer gewissen Privatsphäre einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, zu gewährleisten (Link in jurisPK-SGB XII, § 29 SGB XII RdNr 20; zum parallelen Begriff der Unterkunft in § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 15). Auch sind die Betreuungspauschalen nicht als Element der Mietnebenkosten anzusehen; denn sie sind keine Betriebskosten iS von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm § 2 Betriebskostenverordnung(vgl dazu allgemein BSGE 102, 274 ff RdNr 16 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18).

15

Die Leistungen für Unterkunft nach § 29 Abs 1 SGB XII sind bei Mietverhältnissen jedoch nicht zwingend auf die Übernahme von (Kalt-)Miete und Betriebskosten beschränkt. Denn § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der "tatsächlichen Aufwendungen" erbracht werden. Diese tatsächlichen Aufwendungen umfassen regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 18 ff mwN). Begrifflich können hierunter auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen fallen, die zwar ihrer Art nach nicht dem Grundbedürfnis "Wohnen" dienen, aber mit den vertraglichen Vereinbarungen betreffend der Unterkunft derart verknüpft sind, dass die Unterkunft ohne diese Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen (BSG aaO; vgl auch zu § 12 Bundessozialhilfegesetz iVm § 3 Abs 1 Regelsatzverordnung BVerwGE 115, 256 ff). Ob ein derartig einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, das bei Fortführung des Mietverhältnisses eine isolierte Kündigung des Betreuungsvertrages ausschließt, bestimmt sich nach den vertraglichen Erklärungen der Vertragsparteien.

16

Im vorliegenden Fall ist die Betreuungspauschale als in diesem Sinne für Erlangung und Erhalt der Wohnung unausweichlich anzusehen; denn nach den Feststellungen des LSG vermietet die Vermieterin der Klägerin nur an Personen, die im Mietvertrag zugleich eine Betreuungspauschale vereinbaren. Anhaltspunkte dafür, dass diese obligatorische Verknüpfung wegen kollusiven Zusammenwirkens von Mieter und Vermieter zum Nachteil des Sozialhilfeträgers unwirksam sein könnte (vgl allg Nassall in jurisPK-BGB, 5. Aufl 2010, § 138 BGB RdNr 41 ff), bestehen nicht. Die Beklagte selbst hat im Rahmen ihrer Förderung des sozialen Wohnungsbaus dem Grunde nach ein Betreuungsangebot verlangt und zudem die konkrete Ausgestaltung des Angebots und die Betreuungspauschale auf der Grundlage von § 9 Abs 6 Wohnungsbindungsgesetz mit Bescheid vom 3.3.2005 genehmigt. Für die vom LSG angenommene Erhöhung des Regelsatzes bleibt damit kein Raum.

17

Ob die Kosten der Unterkunft inklusive der Betreuungspauschale allerdings angemessen iS von § 29 Abs 1 SGB XII sind(vgl: BSGE 97, 231 ff RdNr 28 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 34; SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 19), lässt sich nicht beurteilen. Feststellungen des LSG dazu fehlen. Die rechtliche Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat wegen der gleichen Rechtslage im SGB XII bereits angeschlossen hat (vgl ausführlich BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 24/08 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) in mehreren Schritten zu prüfen (ausführlich dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 15 ff), wobei die Wohnungsgröße bei lediglich 42 qm wohl angemessen sein dürfte. Zu beachten wird dabei allerdings sein, dass die in der vorgenannten Entscheidung entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung der generell-abstrakten Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft allein wegen des vorhandenen Betreuungsangebots nicht zu modifizieren sind. Die notwendigen Feststellungen betreffend die örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes (hierzu BSGE 97, 254 ff RdNr 23 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3) haben sich zur Vermeidung eines Zirkelschlusses nicht auf Wohnungen zu beschränken, die - wie die Wohnung der Klägerin - gewissermaßen als besonderes Ausstattungsmerkmal ein Betreuungsangebot beinhalten. Sollten sich die Kosten der Unterkunft nach den vorgenannten Maßstäben als unangemessen hoch erweisen, wird das LSG des Weiteren zu prüfen haben, ob die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe des § 29 Abs 1 Satz 2 bis 5 SGB XII dennoch Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten hat. Ob die Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Form der Betreuungspauschale den Hilfebedarf betreffend anderer Sozialleistungen nach dem SGB XII - gewisse Überschneidungen sind grundsätzlich denkbar etwa bei der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII und Altenhilfe nach § 71 SGB XII - ganz oder teilweise entfallen lassen, war nicht zu entscheiden.

18

Eine Absenkung des Regelsatzes um die Betreuungspauschale wegen ersparter Aufwendungen gemäß § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 2. Alt SGB XII (vgl zu dieser Möglichkeit auch bei Grundsicherungsleistungen BSGE 99, 252 ff RdNr 17 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3) scheidet aus. Denn abzustellen ist im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung nur auf einem erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf von nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang sowie auf nicht nur möglicherweise eintretende Ersparnisse (BSGE, aaO, RdNr 28). Insoweit verweist die Beklagte vorliegend indes nur auf hypothetische Einsparungen; andere als hypothetische sind nicht erkennbar.

19

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit sind höhere Leistungen für die Unterkunft nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2009.

2

Der 1928 geborene Kläger, der Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht, bewohnt eine 65 qm große Wohnung in einem Haus, das im Eigentum seines Sohnes steht. Nach dem zwischen ihm und seinem Sohn bestehenden Mietvertrag hat er dafür monatlich 273 Euro Grundmiete, 65 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 66,30 Euro für Heizkosten und Warmwasser zu leisten. Ab Januar 2009 berücksichtigte die Beklagte als Bedarf für die Unterkunft nur noch die Grundmiete, weil der Kläger eine den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechende Nebenkostenabrechnung nicht vorgelegt habe (Bescheid vom 22.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 7.4.2009). Die Klage, gerichtet auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft (auch der Nebenkosten), blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18.9.2012; Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt ohne mündliche Verhandlung vom 23.7.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe tatsächlich keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erbracht. Sein Vorbringen sei insoweit widersprüchlich. Ob er zivilrechtlich überhaupt zur Zahlung verpflichtet sei, sei zweifelhaft. Er sei aber ohnedies keinem durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten ausgesetzt, denn der Vermieter habe für 2007 bzw 2009 keine wirksame Nebenkostenabrechnung erteilt, die den Vorgaben des BGB entspräche. Insbesondere sei eine Abrechnung für das Jahr 2007 nicht bis zum 31.12.2008 vorgelegt worden. Weil zivilrechtlich deshalb ohnedies keine Pflicht zur Vorauszahlung der Nebenkosten bestehe, könne er sich gegenüber dem Vermieter auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, so dass auch kein Anspruch gegenüber der Beklagten bestehe.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend. Zur grundsätzlichen Bedeutung führt er aus, das LSG habe eine eigenständige Rechtsprechung zur Übernahme von Nebenkosten entwickelt, die der Überprüfung bedürfe. Dem Sozialhilfeträger werde letztlich zugebilligt, sich auf das Zurückbehaltungsrecht des Mieters zu berufen, wenn er der Auffassung sei, die Nebenkostenabrechnung sei fehlerhaft. Damit bürde er dem Leistungsberechtigten das Risiko eines Zivilrechtsstreits auf. Es sei vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende davon auszugehen, dass auch bei Mietverträgen unter Verwandten Nebenkosten jedenfalls bis zur Grenze der Angemessenheit zu tragen seien, wenn eine wirksame zivilrechtliche Verpflichtung bestehe, unabhängig davon, ob sie einem Fremdvergleich standhalte. Es bestehe auch eine Divergenz der Entscheidung des LSG zu Entscheidungen des BSG (Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R unter Hinweis auf BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R). Das LSG, das sich ausdrücklich auf eine Entscheidung des BSG vom 3.3.2009 (B 4 AS 37/08 R) stütze, in der eine Übernahmepflicht bei Angemessenheit unter Verwandten bejaht worden sei, stelle sich mit seinem entscheidungserheblichen Rechtssatz gegen die Rechtsprechung des BSG. Zudem liege als Verfahrensfehler eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 Sozialgerichtsgesetz) vor. Das LSG habe seine Entscheidung auf Aspekte gestützt, zu denen er, der Kläger, keine Gelegenheit gehabt habe, Stellung zu nehmen (Schreiben an den Oberbürgermeister; Nichtwirksamkeit des Mietvertrags; Zeitpunkt der Übermittlung der Nebenkostenabrechnung). Nur aufgrund irreleitender Hinweise des Gerichts, wonach die Sachlage geklärt sei, habe er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung "verzichtet". Es sei auf diese Weise zudem gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen worden.

4

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

5

Beruht eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Begründungen, die jede für sich den Urteilsspruch - hier: Abweisung der Klage - tragen, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 38; BSG, Beschluss vom 22.4.2010 - B 1 KR 145/09 B; Beschluss vom 5.12.2007 - B 11a AL 112/07 B; Beschluss vom 25.6.2007 - B 3 KR 28/06 B; Beschluss vom 27.7.2006 - B 7a AL 52/06 B). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

6

Das LSG hat die Zurückweisung der Berufung nicht allein darauf gestützt, dass dem Kläger keine wirksame Nebenkostenabrechnung für 2007 und 2009 erteilt worden sei, so dass er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne; vielmehr hat es auch den Schluss gezogen, dass er, der Kläger, tatsächlich keinem durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen ausgesetzt sei. Insoweit hat der Kläger zwar gerügt, diese Schlussfolgerung habe das LSG unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens gezogen. Ob der gerügte Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) tatsächlich vorliegt - wofür nach Aktenlage einiges spricht -, kann aber dahinstehen. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) der Rechtsfrage, ob sich der Hilfeempfänger uneingeschränkt entgegenhalten lassen muss, es bestehe ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter, liegt nämlich nicht vor, so dass es jedenfalls an einer erfolgreichen Rüge zu dieser Begründung des LSG fehlt.

7

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die vom Kläger aufge-worfene Rechtsfrage ist aber nicht mehr klärungsbedürftig. Der für Fragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) zuständige 4. Senat des BSG hat im Zusammenhang mit einer Staffelmietvereinbarung bereits entschieden, dass ein Grundsicherungsträger, der eine Vereinbarung über Unterkunftskosten für unwirksam hält, ein Kostensenkungsverfahren zu betreiben hat, will er sich auf die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln des Mietvertrages berufen und deshalb gegenüber tatsächlich geleisteten Zahlungen Abzüge vornehmen. Weiter hat der Senat ausgeführt, dass sich in diesen Fällen die Kostensenkungsaufforderung ausnahmsweise nicht darauf beschränken dürfe, dem Hilfebedürftigen lediglich den nach Auffassung des Grundsicherungsträgers angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen zu führen. Vielmehr müsse dem Hilfebedürftigen der Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers und das von diesem befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht werden, die ihn zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt. Bis zu den erforderlichen Erläuterungen durch ein derartiges Informationsschreiben seien Maßnahmen der Kostensenkung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv unmöglich, es sei denn, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ist aufgrund des Kenntnisstandes des Hilfebedürftigen eine derartige Information entbehrlich (vgl BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 24). Dem hat sich der ebenfalls für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat hinsichtlich der Kosten einer Auszugsrenovierung angeschlossen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 53). Insoweit gilt im Rahmen des § 35 SGB XII(bzw § 29 SGB XII in der bis 31.12.2010 maßgeblichen Gesetzesfassung) nichts anderes; der rechtlichen Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG hat sich der erkennende Senat wegen der gleichen Rechtslage im SGB XII bereits angeschlossen (vgl ausführlich BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 1; SozR 4-3500 § 29 Nr 2).

8

Soweit der Kläger insoweit auch rügt, das LSG habe sich zwar auf die genannten Entscheidungen berufen, daraus aber andere rechtliche Schlüsse gezogen, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen an eine zulässige Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), denn er formuliert schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, sondern macht lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG in der Sache geltend, die die Zulassung der Revision jedoch ebenfalls nicht zu begründen vermag.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 17.9.2008 bis 28.9.2009.

2

Die 1985 geborene alleinstehende Klägerin wohnte bereits vor dem 1.1.2005 außerhalb des Elternhauses. Seit dem 15.12.2006 bewohnt sie eine 45 qm große Wohnung, für die sie zuletzt einen Mietzins von 380 Euro warm entrichtete. Am 17.10.2007 nahm sie eine Ausbildung auf, auf Grund derer sie ab dem 17.9.2007 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III bezog, zuletzt in Höhe von 376 Euro monatlich. Zudem gewährte ihr eine Freundin der Mutter auf Grund eines Darlehensvertrags ein monatliches Darlehen für die Mietzahlung in Höhe von 150 Euro. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Jahr 282 Euro, im zweiten 296,10 Euro und im dritten 310,91 Euro. Ab Juli 2009 erhielt sie 325,50 Euro netto. Das an die Mutter der Klägerin gezahlte Kindergeld leitete diese an die Klägerin weiter. Ein Antrag auf Gewährung von Wohngeld vom 29.2.2008 wurde abschlägig beschieden (Bescheid vom 10.3.2008).

3

Der Beklagte lehnte den am 17.9.2008 von der Klägerin beantragten Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II ab (Bescheid vom 17.10.2008). Im Widerspruchsverfahren rügte die Klägerin die fehlende Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Berechnung des den Bedarf mindernden Einkommens. Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte aus, der Bedarf der Klägerin für Unterkunftskosten betrage insgesamt 323,37 Euro (275 Euro gemeindebezogene Angemessenheitsgrenze plus 25 Euro Nebenkosten plus 30 Euro Heizkostenanteil minus einer Warmwasserpauschale von 6,63 Euro). Im BAB seien 218 Euro Unterkunftsbedarf enthalten und unter Berücksichtigung des an die Klägerin weitergeleiteten Kindergeldes sei daher ihr Unterkunftsbedarf gedeckt (323,37 Euro Unterkunftsbedarf minus 218 Euro BAB für Unterkunft minus 154 Euro Kindergeld). Freibeträge seien vom Einkommen nur dann abzuziehen, wenn tatsächlich Arbeitslosengeld II (Alg II) gezahlt werde.

4

Mit gleicher Begründung hat das SG Mannheim die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.6.2009 abgewiesen. Das LSG Baden-Württemberg hat auf die Berufung der Klägerin den Gerichtsbescheid sowie die Bescheide des Beklagten aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab dem 29.2.2008 einen Zuschuss zu ihren ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7 SGB II in Höhe von monatlich 141 Euro und ab dem 1.7.2008 von 162 Euro zu gewähren. Es hat zur Bestimmung der Höhe des Zuschusses allein auf die Berechnungsvorschriften des SGB III bzw des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) abgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine vergleichende Gesamtberechnung der Leistungsansprüche nach dem SGB II und dem SGB III sei nicht vorzunehmen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob und welche Freibeträge iS des § 11 Abs 2 SGB II vor der Einkommensberücksichtigung in Abzug zu bringen seien. Ebenso werde das Kindergeld daher abweichend von § 11 Abs 1 SGB II nicht bedarfsmindernd bei der Berechnung des ungedeckten Bedarfs berücksichtigt. Nach § 21 Abs 3 BAföG in der Fassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung finde eine Anrechnung des Kindergeldes auf das BAföG nicht mehr statt. Eine Berechnung des Zuschusses nach den Vorschriften des SGB II würde es zudem erforderlich machen, in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit in den einzelnen Gesetzen Einkommen und Vermögen auf die jeweilige Leistung angerechnet werde. Andererseits sei jedoch die Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu prüfen. Die von der Klägerin gezahlte Warmmiete halte sich für die Zeit ab dem 29.2.2008 bis 30.6.2008 (Kaltmiete von 275 Euro und Nebenkosten von 84 Euro, insgesamt 359 Euro zuzüglich Heizkosten) und ab 1.7.2008 mit erhöhten Nebenkosten in den Angemessenheitsgrenzen des Beklagten. Von den 380 Euro sei alsdann der Unterkunftsanteil aus der BAB in Höhe von 197 bzw 218 Euro abzuziehen. Hieraus ergebe sich der Zuschussbetrag. Kosten der Warmwasserbereitung seien hingegen nicht in Abzug zu bringen, da die Klägerin keine Regelleistung, die die Kosten hierfür umfasse, erhalte. Die Leistungen seien zudem nach § 28 Satz 1 SGB X ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Wohngeld zu erbringen.

5

Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 7 SGB II. Zur Begründung führt er aus, durch den Verweis auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in § 22 Abs 7 SGB II werde deutlich, dass der Unterkunftsbedarf nach den Regeln des SGB II zu berechnen sei. Der Zuschuss sei zudem durch seine Einbettung in das Leistungsgefüge des SGB II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts anzusehen. Anderenfalls hätte es des Hinweises in der Gesetzesbegründung auf die Nichtanwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht bedurft. Damit sei aber auch das Kindergeld - wie im SGB II - bei der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte allerdings für die Ausbildungsvergütung der Klägerin, denn entsprechend dem Grundgedanken des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II sei sie, da sie bereits bei der Berechnung der BAB der Klägerin berücksichtigt worden sei, nicht als Einkommen auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen. Es fielen daher im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch keine abzugsfähigen Freibeträge an. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten betrage ab 29.2.2008 unstreitig 359 Euro und ab 1.7.2008 380 Euro. Für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 ergebe sich ein Zuschussbetrag von 1,37 Euro unter Berücksichtigung eines Abzugs für Warmwasserkosten von 6,63 Euro. Ab dem 1.1.2009 entfalle dieser Zuschuss wieder, da der Bedarf durch die Kindergelderhöhung um 10 Euro auf 164 Euro monatlich aufgefangen werde.

6

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.9.2009 hinsichtlich des Zeitraums vom 29.2.2008 bis 30.6.2008 und ab dem 1.1.2009 aufzuheben sowie hinsichtlich des Zeitraums vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 soweit er verurteilt worden ist, mehr als 1,37 Euro monatlichen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft der Klägerin zu zahlen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

9

Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum vom 17.9.2008 bis 28.9.2009 zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG bemisst sich die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II jedenfalls nicht allein nach der Differenz zwischen den Unterkunftskosten der Klägerin nach dem SGB II und dem nach dem SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Es gilt vielmehr, den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter Berücksichtigung der Leistung nach dem SGB III einschließlich des dort eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen.

10

1. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid vom 17.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.3.2009, mit dem der Beklagte die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum erstreckt sich damit vom 17.9.2008, dem Tag der Antragstellung durch die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG, am 28.9.2009. Der Beklagte hat mit den zuvor benannten Bescheiden die Leistungsgewährung vollständig versagt. In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 8; vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R, BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4).

11

Der Zeitraum vom 29.2.2008 (Antrag auf Wohngeld) bis zum 16.9.2008 ist in der Revisionsinstanz nicht mehr vom Streitgegenstand umfasst. Der Beklagte hat durch Teilanerkenntnis eine Leistungsgewährung nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zugesagt.

12

2. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB II. Nach § 22 Abs 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs 5 SGB II Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 des SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Nr 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1) . Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist.

13

Die Klägerin bezieht nach den bindenden Feststellungen des LSG BAB nach dem SGB III wegen einer beruflichen Ausbildung. Ihr Bedarf bemisst sich dabei nach § 65 Abs 1 SGB III. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - wie hier nach den Feststellungen des LSG gegeben - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG; § 13 Abs 3 BAföG gilt entsprechend. Nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG in der bis zum 31.7.2008 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390) galt als monatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro. Dieser Bedarf erhöhte sich nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. Eine weitere Erhöhung des Unterkunftsbedarfs erfolgte durch die entsprechende Anwendung des § 13 Abs 3 BAföG. Danach galt: Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die die BAB bewilligende Bundesagentur für Arbeit (BA) der Berechnung der Leistung an die Klägerin dem entsprechend einen Bedarf von 507 Euro (310 Euro Grundbedarf und 197 Euro Unterkunftsbedarf <133 Euro + 64 Euro>) zu Grunde gelegt. Ab dem 1.8.2008 änderten sich die Beträge, die der weiteren Bewilligung der BA zu Grunde lagen wie folgt: 341 Euro Lebensunterhalt, 146 Euro + 72 Euro Unterkunftsbedarf (§ 65 Abs 1, 2 und 3 SGB III in der Fassung des 22. Gesetzes zur Änderung des BAföG - 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) , insgesamt 559 Euro.

14

Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchläuft eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sprechen könnten, sind vom LSG nicht festgestellt und von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

15

Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II entgegen. Danach gilt § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist. Die Regelung findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des SGB II außerhalb der elterlichen Wohnung.

16

3. Ob die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bestehend aus BAB, Ausbildungsvergütung und Kindergeld sowie möglicherweise einem Darlehen sowie ihres angemessenen Unterkunftsbedarfs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden.

17

Gemäß § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II wird dem nach den zuvor dargelegten Kriterien bestimmten Personenkreis ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) gewährt. Es ist mithin nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen (a). Zum zweiten ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b). Der dann nicht durch sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).

18

a) § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II verweist ausdrücklich auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden vom Grundsicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch im Rahmen der Zuschussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind (vgl OVG Bremen, Beschluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2009 - L 5 AS 74/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09; Frank in Hohm, GK-SGB II, Stand V/2008, § 22 RdNr 84; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 SGB II RdNr 55; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 24 ff; Piepenstock in Juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 156). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält (vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 und 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich, dass unangemessene Aufwendungen nicht berücksichtigt werden (vgl auch BT-Drucks 16/1410, S 24) . Inwieweit das auch für die Übergangszeit nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw für die dort benannten Gründe der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Kostensenkung gilt, kann hier dahinstehen.

19

Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall zwar zunächst angenommen, dass die Unterkunftskosten der Klägerin mit 380 Euro brutto warm monatlich unangemessen seien. Das LSG hat jedoch - von dem revisionsführenden Beklagten nicht angegriffen, sondern als "unstreitig" gestellt bezeichnet - auf Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen der örtlich angemessenen Vergleichsmiete festgestellt, die tatsächlich von der Klägerin gezahlte Bruttowarmmiete halte sich in deren Grenzen.

20

Allerdings wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren von den angemessenen Heizkosten einen Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 und vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R) vorzunehmen haben. Soweit das LSG die Auffassung vertritt, im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II habe dieser Abzug zu unterbleiben (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das LSG begründet seine Auffassung damit, dass der nach § 22 Abs 7 SGB II Leistungsberechtigte keine Regelleistung nach § 20 SGB II beziehe, in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die Ausbildungsförderungsleistungen einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders, also ohne den Abzug der Warmwasserkosten berechnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle des § 22 Abs 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB II festzustellen ist. Daraus folgt jedoch, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des SGB II angemessen sind.

21

b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung folgt zudem, dass der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln ist. Soweit das LSG hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf herausrechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenüberstellt, widerspricht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II wie die Auffassung, der Unterkunftsbedarf nach SGB III oder BAföG sei im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 174). Eine derartige rechnerische Verbindung der beiden Leistungen zur Ermittlung des Unterkunftsbedarfs ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

22

Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II ist Ausgangspunkt der Berechnung der Zuschusshöhe die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II, also der Unterkunftsbedarf, wie er sich nach dem SGB II ergibt. Der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II ist jedoch sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, als auch davon, ob sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Bestimmung des Unterkunftsbedarfs zu berücksichtigen.

23

Die Auffassung des LSG, aus den Worten "… Auszubildende, … deren Bedarf sich nach § 65 SGB III … bemisst" sei zu schließen, dass die Bedarfsberechnung sich ausschließlich nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung bemesse, geht fehl. Einerseits wird durch den ersten Halbsatz des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II lediglich der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungedeckte" Kosten, dass die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Insoweit war es auch erforderlich, nicht nur den Kreis der Leistungsbezieher nach BAföG und SGB III zu benennen, sondern insbesondere auf die Berechnung ihres Bedarfs nach diesen Gesetzen hinzuweisen. Den Bedarf nach den Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer ungedeckten Differenz. Es ist vielmehr eine weitere Größe, der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II, erforderlich. Dieser kann jedoch nur nach den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf nach SGB III und BAföG werden dabei gleichwohl schon hier berücksichtigt, denn er fließt in die Berechnung ein, und zwar als den Grundsicherungsbedarf mindernde Leistung, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.

24

Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. In der praktischen Anwendung des SGB II hatte sich gezeigt, dass die von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden wegen der pauschalierten Unterkunftsbedarfsbemessung in BAföG und SGB III vielfach - anders als SGB II-Leistungsberechtigte - ihre Unterkunftskosten nicht decken können. In der Folge wurden - der Intention der Grundsicherung zuwiderlaufende - Ausbildungsabbrüche verzeichnet (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). Um die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung und damit einhergehend die Verminderung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es im Sinne des erwerbszentrierten Grundsicherungssystems somit konsequent, einen bedarfsabhängigen Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts zu erfolgen hat.

25

Die Begründung des Gesetzesentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Zuschussgewährung setze voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt seien (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). In Zusammenschau mit dem Hinweis auf die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kann das "Entstehen von Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden werden, dass ein Unterkunftsbedarf nach dem SGB II festzustellen ist. Insoweit erschließt sich auch die in der Drucksache erwähnte Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann nämlich die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Die Außerachtlassung von Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des LSG folgt, kann schon mit Rücksicht darauf, dass es sich auch bei dem Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II um eine Grundsicherungsleistung handelt, nicht in Betracht gezogen werden.

26

Die Regelung des § 22 Abs 7 SGB II ist in das System der Grundsicherung eingebettet und nimmt - wie oben bereits dargelegt - auch auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen Regeln zu missachten wäre mithin bereits für sich genommen ein Systembruch. Dagegen spricht auch nicht, dass nach § 19 Satz 2 SGB II der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II nicht als Alg II gilt. Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als Alg II zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutlicht die Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II deren eigentlichen Sinn. Es sollte der Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss verhindert werden (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24, 23) , die von der Gewährung von Alg II abhängig ist. Ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der "angemessenen Unterkunftskosten" kann hieraus jedenfalls nicht gezogen werden.

27

Auch Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und BAB oder BAföG im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. BAföG oder BAB sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die Situation, in der die eigene Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Einkommen eines Elternteils zur Bedarfsdeckung nach § 9 Abs 2 SGB II herangezogen wird, das bereits schon einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wurde (§ 11 Abs 2 Nr 8 SGB II). Der Grundgedanke des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II, das schon einmal herangezogene Einkommen von einer nochmaligen Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II auszunehmen, ist bereits deswegen nicht auf die vorliegende Gestaltung übertragbar, weil, anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der BAB dem Auszubildenden tatsächlich zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem Auszubildenden tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Gleiches gilt für Kindergeld, das von dem bezugsberechtigten Elternteil an das außerhalb des Elternhauses wohnende Kind weitergeleitet wird (vgl BSG, Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Kann der Auszubildende mit diesem gesamten Einkommen seinen Bedarf decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind.

28

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 22 Abs 7 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann.

29

c) Die Höhe des Zuschusses richtet sich alsdann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 SGB II iVm § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09) . Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II keine Stütze zu finden. Danach ist der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu zahlen. Gleichwohl rechtfertigt sich die oben beschriebene Begrenzung auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen durch eine nach der Gesetzesbegründung gebotene teleologische Reduktion.

30

In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Problemlage des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten daraus ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung lediglich ein pauschalierter Unterkunftsbedarf berücksichtigt werde. Dieser reicht häufig nicht aus, um die tatsächlichen Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Begründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410, S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist bereits das Wort "ungedeckt" darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Ausgleich der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten nach § 13 Abs 2 und 3 BAföG durch die SGB II-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen diesen beiden Größen zubilligen wollen. Hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren.

31

4. Ob und ggf in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II hat, vermochte der Senat an Hand der Feststellungen des LSG nicht zu bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen: Der Regelleistungsbedarf der Klägerin und der noch endgültig vom LSG festzustellende Unterkunftsbedarf sind dem Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld und BAB sowie ggf dem gewährten Darlehen gegenüber zu stellen. Der Nettobetrag der Ausbildungsvergütung, die hier vom LSG für den gesamten streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der Alg II-V zu bereinigen. Die gezahlte BAB nach § 65 SGB III ist, anders als die Leistung nach dem BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu bereinigen (vgl zum BAföG: BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der 14. Senat hat einen ausbildungsbedingten Anteil aus dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme anerkannt. Die BAB selbst enthält jedoch keinen derartigen Anteil (vgl Fachliche Hinweise der BA zu § 11, Stand 20.8.2009, RdNr 11.102) . Das folgt einerseits aus dem Wortlaut von §§ 65 und 66 SGB III, in denen lediglich auf den Bedarf für den Lebensunterhalt abgestellt wird (vgl hierzu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand V/2007, § 59 RdNr 33a) . Andererseits beinhaltet das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§ 67 SGB III) oder Lehrgangskosten (§ 69 SGB III). Hier wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass diese Leistungen, soweit sie im konkreten Fall in die Gesamtleistung der BA eingeflossen sind, als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II von der Einkommensberücksichtigung freizustellen sind.

32

Schließlich ist das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist alsdann als Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.

33

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 17.9.2008 bis 28.9.2009.

2

Die 1985 geborene alleinstehende Klägerin wohnte bereits vor dem 1.1.2005 außerhalb des Elternhauses. Seit dem 15.12.2006 bewohnt sie eine 45 qm große Wohnung, für die sie zuletzt einen Mietzins von 380 Euro warm entrichtete. Am 17.10.2007 nahm sie eine Ausbildung auf, auf Grund derer sie ab dem 17.9.2007 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III bezog, zuletzt in Höhe von 376 Euro monatlich. Zudem gewährte ihr eine Freundin der Mutter auf Grund eines Darlehensvertrags ein monatliches Darlehen für die Mietzahlung in Höhe von 150 Euro. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Jahr 282 Euro, im zweiten 296,10 Euro und im dritten 310,91 Euro. Ab Juli 2009 erhielt sie 325,50 Euro netto. Das an die Mutter der Klägerin gezahlte Kindergeld leitete diese an die Klägerin weiter. Ein Antrag auf Gewährung von Wohngeld vom 29.2.2008 wurde abschlägig beschieden (Bescheid vom 10.3.2008).

3

Der Beklagte lehnte den am 17.9.2008 von der Klägerin beantragten Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II ab (Bescheid vom 17.10.2008). Im Widerspruchsverfahren rügte die Klägerin die fehlende Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Berechnung des den Bedarf mindernden Einkommens. Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte aus, der Bedarf der Klägerin für Unterkunftskosten betrage insgesamt 323,37 Euro (275 Euro gemeindebezogene Angemessenheitsgrenze plus 25 Euro Nebenkosten plus 30 Euro Heizkostenanteil minus einer Warmwasserpauschale von 6,63 Euro). Im BAB seien 218 Euro Unterkunftsbedarf enthalten und unter Berücksichtigung des an die Klägerin weitergeleiteten Kindergeldes sei daher ihr Unterkunftsbedarf gedeckt (323,37 Euro Unterkunftsbedarf minus 218 Euro BAB für Unterkunft minus 154 Euro Kindergeld). Freibeträge seien vom Einkommen nur dann abzuziehen, wenn tatsächlich Arbeitslosengeld II (Alg II) gezahlt werde.

4

Mit gleicher Begründung hat das SG Mannheim die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.6.2009 abgewiesen. Das LSG Baden-Württemberg hat auf die Berufung der Klägerin den Gerichtsbescheid sowie die Bescheide des Beklagten aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab dem 29.2.2008 einen Zuschuss zu ihren ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7 SGB II in Höhe von monatlich 141 Euro und ab dem 1.7.2008 von 162 Euro zu gewähren. Es hat zur Bestimmung der Höhe des Zuschusses allein auf die Berechnungsvorschriften des SGB III bzw des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) abgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine vergleichende Gesamtberechnung der Leistungsansprüche nach dem SGB II und dem SGB III sei nicht vorzunehmen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob und welche Freibeträge iS des § 11 Abs 2 SGB II vor der Einkommensberücksichtigung in Abzug zu bringen seien. Ebenso werde das Kindergeld daher abweichend von § 11 Abs 1 SGB II nicht bedarfsmindernd bei der Berechnung des ungedeckten Bedarfs berücksichtigt. Nach § 21 Abs 3 BAföG in der Fassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung finde eine Anrechnung des Kindergeldes auf das BAföG nicht mehr statt. Eine Berechnung des Zuschusses nach den Vorschriften des SGB II würde es zudem erforderlich machen, in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit in den einzelnen Gesetzen Einkommen und Vermögen auf die jeweilige Leistung angerechnet werde. Andererseits sei jedoch die Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu prüfen. Die von der Klägerin gezahlte Warmmiete halte sich für die Zeit ab dem 29.2.2008 bis 30.6.2008 (Kaltmiete von 275 Euro und Nebenkosten von 84 Euro, insgesamt 359 Euro zuzüglich Heizkosten) und ab 1.7.2008 mit erhöhten Nebenkosten in den Angemessenheitsgrenzen des Beklagten. Von den 380 Euro sei alsdann der Unterkunftsanteil aus der BAB in Höhe von 197 bzw 218 Euro abzuziehen. Hieraus ergebe sich der Zuschussbetrag. Kosten der Warmwasserbereitung seien hingegen nicht in Abzug zu bringen, da die Klägerin keine Regelleistung, die die Kosten hierfür umfasse, erhalte. Die Leistungen seien zudem nach § 28 Satz 1 SGB X ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Wohngeld zu erbringen.

5

Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 7 SGB II. Zur Begründung führt er aus, durch den Verweis auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in § 22 Abs 7 SGB II werde deutlich, dass der Unterkunftsbedarf nach den Regeln des SGB II zu berechnen sei. Der Zuschuss sei zudem durch seine Einbettung in das Leistungsgefüge des SGB II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts anzusehen. Anderenfalls hätte es des Hinweises in der Gesetzesbegründung auf die Nichtanwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht bedurft. Damit sei aber auch das Kindergeld - wie im SGB II - bei der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte allerdings für die Ausbildungsvergütung der Klägerin, denn entsprechend dem Grundgedanken des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II sei sie, da sie bereits bei der Berechnung der BAB der Klägerin berücksichtigt worden sei, nicht als Einkommen auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen. Es fielen daher im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch keine abzugsfähigen Freibeträge an. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten betrage ab 29.2.2008 unstreitig 359 Euro und ab 1.7.2008 380 Euro. Für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 ergebe sich ein Zuschussbetrag von 1,37 Euro unter Berücksichtigung eines Abzugs für Warmwasserkosten von 6,63 Euro. Ab dem 1.1.2009 entfalle dieser Zuschuss wieder, da der Bedarf durch die Kindergelderhöhung um 10 Euro auf 164 Euro monatlich aufgefangen werde.

6

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.9.2009 hinsichtlich des Zeitraums vom 29.2.2008 bis 30.6.2008 und ab dem 1.1.2009 aufzuheben sowie hinsichtlich des Zeitraums vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 soweit er verurteilt worden ist, mehr als 1,37 Euro monatlichen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft der Klägerin zu zahlen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

9

Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum vom 17.9.2008 bis 28.9.2009 zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG bemisst sich die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II jedenfalls nicht allein nach der Differenz zwischen den Unterkunftskosten der Klägerin nach dem SGB II und dem nach dem SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Es gilt vielmehr, den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter Berücksichtigung der Leistung nach dem SGB III einschließlich des dort eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen.

10

1. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid vom 17.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.3.2009, mit dem der Beklagte die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum erstreckt sich damit vom 17.9.2008, dem Tag der Antragstellung durch die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG, am 28.9.2009. Der Beklagte hat mit den zuvor benannten Bescheiden die Leistungsgewährung vollständig versagt. In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 8; vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R, BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4).

11

Der Zeitraum vom 29.2.2008 (Antrag auf Wohngeld) bis zum 16.9.2008 ist in der Revisionsinstanz nicht mehr vom Streitgegenstand umfasst. Der Beklagte hat durch Teilanerkenntnis eine Leistungsgewährung nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zugesagt.

12

2. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB II. Nach § 22 Abs 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs 5 SGB II Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 des SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Nr 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1) . Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist.

13

Die Klägerin bezieht nach den bindenden Feststellungen des LSG BAB nach dem SGB III wegen einer beruflichen Ausbildung. Ihr Bedarf bemisst sich dabei nach § 65 Abs 1 SGB III. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - wie hier nach den Feststellungen des LSG gegeben - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG; § 13 Abs 3 BAföG gilt entsprechend. Nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG in der bis zum 31.7.2008 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390) galt als monatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro. Dieser Bedarf erhöhte sich nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. Eine weitere Erhöhung des Unterkunftsbedarfs erfolgte durch die entsprechende Anwendung des § 13 Abs 3 BAföG. Danach galt: Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die die BAB bewilligende Bundesagentur für Arbeit (BA) der Berechnung der Leistung an die Klägerin dem entsprechend einen Bedarf von 507 Euro (310 Euro Grundbedarf und 197 Euro Unterkunftsbedarf <133 Euro + 64 Euro>) zu Grunde gelegt. Ab dem 1.8.2008 änderten sich die Beträge, die der weiteren Bewilligung der BA zu Grunde lagen wie folgt: 341 Euro Lebensunterhalt, 146 Euro + 72 Euro Unterkunftsbedarf (§ 65 Abs 1, 2 und 3 SGB III in der Fassung des 22. Gesetzes zur Änderung des BAföG - 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) , insgesamt 559 Euro.

14

Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchläuft eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sprechen könnten, sind vom LSG nicht festgestellt und von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

15

Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II entgegen. Danach gilt § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist. Die Regelung findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des SGB II außerhalb der elterlichen Wohnung.

16

3. Ob die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bestehend aus BAB, Ausbildungsvergütung und Kindergeld sowie möglicherweise einem Darlehen sowie ihres angemessenen Unterkunftsbedarfs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden.

17

Gemäß § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II wird dem nach den zuvor dargelegten Kriterien bestimmten Personenkreis ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) gewährt. Es ist mithin nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen (a). Zum zweiten ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b). Der dann nicht durch sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).

18

a) § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II verweist ausdrücklich auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden vom Grundsicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch im Rahmen der Zuschussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind (vgl OVG Bremen, Beschluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2009 - L 5 AS 74/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09; Frank in Hohm, GK-SGB II, Stand V/2008, § 22 RdNr 84; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 SGB II RdNr 55; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 24 ff; Piepenstock in Juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 156). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält (vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 und 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich, dass unangemessene Aufwendungen nicht berücksichtigt werden (vgl auch BT-Drucks 16/1410, S 24) . Inwieweit das auch für die Übergangszeit nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw für die dort benannten Gründe der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Kostensenkung gilt, kann hier dahinstehen.

19

Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall zwar zunächst angenommen, dass die Unterkunftskosten der Klägerin mit 380 Euro brutto warm monatlich unangemessen seien. Das LSG hat jedoch - von dem revisionsführenden Beklagten nicht angegriffen, sondern als "unstreitig" gestellt bezeichnet - auf Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen der örtlich angemessenen Vergleichsmiete festgestellt, die tatsächlich von der Klägerin gezahlte Bruttowarmmiete halte sich in deren Grenzen.

20

Allerdings wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren von den angemessenen Heizkosten einen Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 und vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R) vorzunehmen haben. Soweit das LSG die Auffassung vertritt, im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II habe dieser Abzug zu unterbleiben (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das LSG begründet seine Auffassung damit, dass der nach § 22 Abs 7 SGB II Leistungsberechtigte keine Regelleistung nach § 20 SGB II beziehe, in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die Ausbildungsförderungsleistungen einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders, also ohne den Abzug der Warmwasserkosten berechnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle des § 22 Abs 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB II festzustellen ist. Daraus folgt jedoch, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des SGB II angemessen sind.

21

b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung folgt zudem, dass der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln ist. Soweit das LSG hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf herausrechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenüberstellt, widerspricht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II wie die Auffassung, der Unterkunftsbedarf nach SGB III oder BAföG sei im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 174). Eine derartige rechnerische Verbindung der beiden Leistungen zur Ermittlung des Unterkunftsbedarfs ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

22

Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II ist Ausgangspunkt der Berechnung der Zuschusshöhe die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II, also der Unterkunftsbedarf, wie er sich nach dem SGB II ergibt. Der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II ist jedoch sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, als auch davon, ob sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Bestimmung des Unterkunftsbedarfs zu berücksichtigen.

23

Die Auffassung des LSG, aus den Worten "… Auszubildende, … deren Bedarf sich nach § 65 SGB III … bemisst" sei zu schließen, dass die Bedarfsberechnung sich ausschließlich nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung bemesse, geht fehl. Einerseits wird durch den ersten Halbsatz des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II lediglich der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungedeckte" Kosten, dass die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Insoweit war es auch erforderlich, nicht nur den Kreis der Leistungsbezieher nach BAföG und SGB III zu benennen, sondern insbesondere auf die Berechnung ihres Bedarfs nach diesen Gesetzen hinzuweisen. Den Bedarf nach den Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer ungedeckten Differenz. Es ist vielmehr eine weitere Größe, der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II, erforderlich. Dieser kann jedoch nur nach den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf nach SGB III und BAföG werden dabei gleichwohl schon hier berücksichtigt, denn er fließt in die Berechnung ein, und zwar als den Grundsicherungsbedarf mindernde Leistung, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.

24

Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. In der praktischen Anwendung des SGB II hatte sich gezeigt, dass die von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden wegen der pauschalierten Unterkunftsbedarfsbemessung in BAföG und SGB III vielfach - anders als SGB II-Leistungsberechtigte - ihre Unterkunftskosten nicht decken können. In der Folge wurden - der Intention der Grundsicherung zuwiderlaufende - Ausbildungsabbrüche verzeichnet (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). Um die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung und damit einhergehend die Verminderung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es im Sinne des erwerbszentrierten Grundsicherungssystems somit konsequent, einen bedarfsabhängigen Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts zu erfolgen hat.

25

Die Begründung des Gesetzesentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Zuschussgewährung setze voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt seien (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). In Zusammenschau mit dem Hinweis auf die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kann das "Entstehen von Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden werden, dass ein Unterkunftsbedarf nach dem SGB II festzustellen ist. Insoweit erschließt sich auch die in der Drucksache erwähnte Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann nämlich die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Die Außerachtlassung von Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des LSG folgt, kann schon mit Rücksicht darauf, dass es sich auch bei dem Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II um eine Grundsicherungsleistung handelt, nicht in Betracht gezogen werden.

26

Die Regelung des § 22 Abs 7 SGB II ist in das System der Grundsicherung eingebettet und nimmt - wie oben bereits dargelegt - auch auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen Regeln zu missachten wäre mithin bereits für sich genommen ein Systembruch. Dagegen spricht auch nicht, dass nach § 19 Satz 2 SGB II der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II nicht als Alg II gilt. Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als Alg II zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutlicht die Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II deren eigentlichen Sinn. Es sollte der Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss verhindert werden (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24, 23) , die von der Gewährung von Alg II abhängig ist. Ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der "angemessenen Unterkunftskosten" kann hieraus jedenfalls nicht gezogen werden.

27

Auch Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und BAB oder BAföG im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. BAföG oder BAB sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die Situation, in der die eigene Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Einkommen eines Elternteils zur Bedarfsdeckung nach § 9 Abs 2 SGB II herangezogen wird, das bereits schon einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wurde (§ 11 Abs 2 Nr 8 SGB II). Der Grundgedanke des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II, das schon einmal herangezogene Einkommen von einer nochmaligen Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II auszunehmen, ist bereits deswegen nicht auf die vorliegende Gestaltung übertragbar, weil, anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der BAB dem Auszubildenden tatsächlich zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem Auszubildenden tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Gleiches gilt für Kindergeld, das von dem bezugsberechtigten Elternteil an das außerhalb des Elternhauses wohnende Kind weitergeleitet wird (vgl BSG, Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Kann der Auszubildende mit diesem gesamten Einkommen seinen Bedarf decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind.

28

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 22 Abs 7 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann.

29

c) Die Höhe des Zuschusses richtet sich alsdann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 SGB II iVm § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09) . Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II keine Stütze zu finden. Danach ist der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu zahlen. Gleichwohl rechtfertigt sich die oben beschriebene Begrenzung auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen durch eine nach der Gesetzesbegründung gebotene teleologische Reduktion.

30

In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Problemlage des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten daraus ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung lediglich ein pauschalierter Unterkunftsbedarf berücksichtigt werde. Dieser reicht häufig nicht aus, um die tatsächlichen Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Begründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410, S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist bereits das Wort "ungedeckt" darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Ausgleich der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten nach § 13 Abs 2 und 3 BAföG durch die SGB II-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen diesen beiden Größen zubilligen wollen. Hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren.

31

4. Ob und ggf in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II hat, vermochte der Senat an Hand der Feststellungen des LSG nicht zu bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen: Der Regelleistungsbedarf der Klägerin und der noch endgültig vom LSG festzustellende Unterkunftsbedarf sind dem Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld und BAB sowie ggf dem gewährten Darlehen gegenüber zu stellen. Der Nettobetrag der Ausbildungsvergütung, die hier vom LSG für den gesamten streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der Alg II-V zu bereinigen. Die gezahlte BAB nach § 65 SGB III ist, anders als die Leistung nach dem BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu bereinigen (vgl zum BAföG: BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der 14. Senat hat einen ausbildungsbedingten Anteil aus dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme anerkannt. Die BAB selbst enthält jedoch keinen derartigen Anteil (vgl Fachliche Hinweise der BA zu § 11, Stand 20.8.2009, RdNr 11.102) . Das folgt einerseits aus dem Wortlaut von §§ 65 und 66 SGB III, in denen lediglich auf den Bedarf für den Lebensunterhalt abgestellt wird (vgl hierzu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand V/2007, § 59 RdNr 33a) . Andererseits beinhaltet das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§ 67 SGB III) oder Lehrgangskosten (§ 69 SGB III). Hier wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass diese Leistungen, soweit sie im konkreten Fall in die Gesamtleistung der BA eingeflossen sind, als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II von der Einkommensberücksichtigung freizustellen sind.

32

Schließlich ist das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist alsdann als Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.

33

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 28.6. bis 31.12.2007.

2

Die 1983 geborene Klägerin ist seit 2004 verheiratet, lebt seitdem außerhalb des Elternhauses und hat ein in diesem Jahr geborenes Kind, für das im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich gezahlt worden ist. Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Familie eine Mietwohnung, deren Miete einschließlich Betriebskostenvorschuss 743 Euro monatlich (633 Euro Grundmiete, 45,26 Euro Heizkosten und 64,74 Euro kalte Nebenkosten) beträgt.

3

Zunächst erhielten alle drei Familienmitglieder Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw Sozialgeld einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Beklagten. Nachdem die Klägerin am 1.9.2006 eine Ausbildung zur Verwaltungsangestellten bei der Stadt K begonnen hatte, stellte die Beklagte die Alg II-Zahlung für die Klägerin ein und erbrachte insoweit nur noch Leistungen an ihren Ehemann und Sohn. Die Klägerin erhielt ab Juli 2007 eine Ausbildungsvergütung von 617,34 Euro brutto und 495,59 Euro netto. Zugleich wurde ihr im Zeitraum vom 1.9.2006 bis 29.2.2008 eine Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III (BAB) von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Höhe von monatlich 28 Euro unter Anrechnung eines Einkommens von 525,41 Euro gewährt. Als Bedarf nach dem SGB III wurden 507 Euro zu Grunde gelegt, zusammengesetzt aus einem Grundbedarf von 310 Euro und Unterkunftskosten von 197 Euro (133 Euro nach § 65 Abs 1 SGB III iVm § 13 Abs 2 Nr 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz plus zusätzlich 64 Euro nach § 65 Abs 1 SGB III iVm § 13 Abs 3 BAföG).

4

Am 28.6.2007 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II bei der Beklagten. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 6.8.2007 einen Zuschuss in Höhe von 50,66 Euro ab dem 1.7.2007. Dabei ging sie von einem Mietanteil der Klägerin (kopfteilig) von 247,66 Euro aus und zog hiervon 197 Euro anteilige BAB ab. Die Klägerin machte im Widerspruchsverfahren gelten, sie habe Anspruch auf einen höheren Zuschuss, denn es sei ihr Gesamtbedarf ihrem Gesamteinkommen nach dem SGB II gegenüberzustellen und der sich daraus ergebende Differenzbetrag als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 - unter Ausdehnung des Leistungszeitraums auf den Zeitraum ab dem 28.6.2007 - zurück.

5

Mit ihrer Klage vor dem SG K war die Klägerin erfolglos (Urteil vom 30.10.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, bereits der Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II belege, dass sich der maßgebliche Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB III bzw dem BAföG richten solle. Diese Auffassung werde durch die Systematik des Gesetzes bestätigt. Nach § 19 SGB II sei der Zuschuss ausdrücklich kein Alg II und damit sollten die Zuschussempfänger gerade nicht den Leistungsberechtigten nach dem SGB II gleichgestellt werden. Auch die Gesetzesbegründung bestätige dieses Ergebnis, denn danach sei lediglich ein Ausgleich durch das SGB II für die Pauschalierung der Unterkunftsbedarfe im BAföG und SGB III bezweckt.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 22 Abs 7 SGB II. Zur Begründung wiederholt sie ihre im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren bereits dargelegte Auffassung. Sie errechnet den von ihr begehrten Zuschussbetrag von 244,81 Euro wie folgt: Es sei der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten aus dem Gesamtbedarf nach dem SGB II von 559,66 Euro (312 Euro Regelleistung und 247,66 Euro Kosten der Unterkunft) minus dem bereinigten Einkommen aus Ausbildungsvergütung von 286,85 Euro und 28 Euro BAB zu ermitteln. Diese Berechnung folge aus dem Willen des Gesetzgebers, mit § 22 Abs 7 SGB II einen Ausgleich für die Pauschalierung der Bedarfe im Recht der Ausbildungsförderung zu erreichen. Der fiktiv zu gering bemessene Unterkunftsbedarf nach BAföG oder SGB III solle nicht zum Abbruch der Ausbildung zwingen. Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn der ungedeckte Unterkunftsbedarf konkret nach dem SGB II ermittelt werde.

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Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 und Sozialgerichts K vom 30.10.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft in Höhe von 247,66 Euro monatlich im Zeitraum vom 28. Juni bis 31. Dezember 2007 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

11

Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob der Klägerin ein höherer Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum vom 26.6.2007 bis 31.12.2007 als die von der Beklagten bewilligten 50,66 Euro monatlich zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG bemisst sich die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II jedenfalls nicht nach der Differenz der kopfteiligen Unterkunftskosten der Klägerin nach dem SGB II und dem nach dem SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Es gilt vielmehr, den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter Berücksichtigung der Leistung nach dem SGB III einschließlich des dort eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen, ohne den in den Ausbildungsförderungsleistungen enthaltenen Unterkunftsanteil nochmals in Abzug zu bringen.

12

1. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid vom 6.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007, mit dem die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zu den Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 26.6.2007 bis 31.12.2007 bewilligt hat. Die weiteren Bescheide betreffend die Zuschussgewährung sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zum einen hat die Klägerin ihre Revision auf den zuvor benannten streitigen Zeitraum beschränkt. Zum zweiten ist auch im Falle des § 22 Abs 7 SGB II, wie in allen anderen Grundsicherungsangelegenheiten, § 96 SGG nicht anwendbar(s nur BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242; SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSG, Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R; BSG, Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R).

13

2. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB II. Nach § 22 Abs 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs 5 SGB II Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 des SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Nr 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung(§ 22 Abs 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist.

14

Die Klägerin bezieht nach den bindenden Feststellungen des LSG BAB nach dem SGB III wegen einer beruflichen Ausbildung zur Verwaltungsangestellten bei der Stadt K Ihr Bedarf bemisst sich dabei nach § 65 Abs 1 SGB III. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - wie hier nach den Feststellungen des LSG gegeben - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG; § 13 Abs 3 BAföG gilt entsprechend. Nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390) gilt als monatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro. Dieser Bedarf erhöht sich nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. Eine weitere Erhöhung des Unterkunftsbedarfs erfolgt durch die entsprechende Anwendung des § 13 Abs 3 BAföG. Danach gilt: Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die die BAB bewilligende BA der Berechnung der Leistung an die Klägerin dem entsprechend einen Bedarf von 507 Euro (310 Euro Grundbedarf und 197 Euro Unterkunftsbedarf <133 Euro + 64 Euro>) zu Grunde gelegt.

15

Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchläuft eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sprechen könnten, sind vom LSG nicht festgestellt und von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

16

Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II entgegen. Danach gilt § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist. Die Regelung findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des SGB II außerhalb der elterlichen Wohnung.

17

3. In welcher Höhe die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens sowie ihres angemessenen Unterkunftsbedarfs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden.

18

Gemäß § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II wird dem nach den zuvor dargelegten Kriterien bestimmten Personenkreis ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung(§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) gewährt. Es ist mithin nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen (a). Zum zweiten ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b). Der dann nicht durch sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).

19

a) § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II verweist ausdrücklich auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden vom Grundsicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch im Rahmen der Zuschussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind (vgl OVG Bremen, Beschluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2009 - L 5 AS 74/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09; Frank in Hohm, GK-SGB II, Stand V/2008, § 22 RdNr 84; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 SGB II RdNr 55; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 24 ff; Piepenstock in Juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 156). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält(vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 und 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich, dass unangemessene Aufwendungen nicht berücksichtigt werden(vgl auch BT-Drucks 16/1410, S 24) . Inwieweit das auch für die Übergangszeit nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw für die dort benannten Gründe der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Kostensenkung gilt, kann hier dahinstehen.

20

Die Beklagte hat nach den Feststellungen des LSG zu Gunsten der Klägerin den von ihr zu tragenden Mietanteil aus der tatsächlich zu zahlenden Miete von 743 Euro errechnet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier um unangemessene Aufwendungen handeln könnte, finden sich nicht. Die Beklagte hat zudem offensichtlich auf Grundlage dieser Mietzahlungsverpflichtung Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Ehemann und Sohn der Klägerin erbracht.

21

Allerdings wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren bei der Feststellung der Höhe der angemessenen Heizkosten einen Warmwasserabzug (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) vorzunehmen haben. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II habe dieser Warmwasserabzug zu unterbleiben, vermag der Senat dem nicht zu folgen(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.9.2009 - L 1 AS 3286/09; Hessisches LSG, Beschluss vom 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER). Es wird vorgebracht, der nach § 22 Abs 7 SGB II Leistungsberechtigte beziehe keine Regelleistung nach § 20 SGB II, in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die Ausbildungsförderungsleistungen einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders, also ohne den Abzug der Warmwasserkosten berechnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle des § 22 Abs 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB II festzustellen ist. Daraus folgt jedoch, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des SGB II angemessen sind.

22

b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung folgt zudem, dass der ungedeckte Unterkunftsbedarf des Auszubildenden iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln ist. Soweit das LSG hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf herausrechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenüberstellt, widerspricht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II wie die Auffassung, Unterkunftsbedarf nach SGB III oder BAföG sei im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen(Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 174) .

23

Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II ist Ausgangspunkt der Berechnung der Zuschusshöhe die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II, also der Unterkunftsbedarf, wie er sich nach dem SGB II ergibt. Der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II ist jedoch sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, als auch davon, ob sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Berechnung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen.

24

Die Auffassung des LSG, aus den Worten "… Auszubildende, … deren Bedarf sich nach § 65 SGB III … bemisst", sei zu schließen, dass die Bedarfsberechnung nach dem System zu erfolgen habe, nach dem Leistungen bezögen würden, geht fehl. Einerseits wird durch den ersten Halbsatz des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II lediglich der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungedeckte" Kosten, dass die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Insoweit war es auch erforderlich, nicht nur den Kreis der Leistungsbezieher nach BAföG und SGB III zu benennen, sondern insbesondere auf die Berechnung ihres Bedarfs nach diesen Gesetzen hinzuweisen. Den Bedarf nach den Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer ungedeckten Differenz. Es ist vielmehr eine weitere Größe, der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II, erforderlich. Dieser kann jedoch nur nach den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf nach SGB III und BAföG werden dabei gleichwohl berücksichtigt, denn er fließt in die Berechnung ein, und zwar als den Grundsicherungsbedarf mindernde Leistung, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.

25

Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. In der praktischen Anwendung des SGB II hatte sich gezeigt, dass die von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden wegen der pauschalierten Unterkunftsbedarfsbemessung in BAföG und SGB III vielfach - anders als SGB II-Leistungsberechtigte - ihre Unterkunftskosten nicht decken können. In der Folge wurden - der Intention der Grundsicherung zuwiderlaufende - Ausbildungsabbrüche verzeichnet (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). Um die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung und damit einhergehend die Verminderung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es im Sinne des erwerbszentrierten Grundsicherungssystems somit konsequent, einen bedarfsabhängigen Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts zu erfolgen hat.

26

Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Zuschussgewährung setze voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt seien (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). In Zusammenschau mit dem Hinweis auf die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kann das "Entstehen von Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden werden, dass ein Unterkunftsbedarf nach dem SGB II festzustellen ist. Insoweit erschließt sich auch die in der Drucksache erwähnte Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann nämlich die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Dabei muss es sich allerdings nicht nur um Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst handeln. Lebt er in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen, die ggf selbst über Einkommen verfügen, bestimmt dieses die Höhe seines Unterkunftsbedarfs. Wird durch Einkommen und Vermögen eines Partners oder der Eltern, mit denen der Auszubildende in Bedarfsgemeinschaft lebt, der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden gedeckt, entstehen bereits keine nach § 22 Abs 7 SGB II zu deckenden Unterkunftskosten. Umgekehrt kann das Zusammenleben in der Bedarfsgemeinschaft jedoch auch zur Folge haben, dass das Einkommen horizontal verteilt werden muss, weil es zur Bedarfsdeckung in der gesamten Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen ist, sodass Unterkunftsbedarf des Ausbildenden entsteht oder sich dieser vergrößert.

27

Dieses ist auch systematisch konsequent, denn bei den mit dem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (vgl zum Problem des Beziehers von Ausbildungsförderungsleistungen in der gemischten Bedarfsgemeinschaft Spellbrink, SozSich 2008, 30, 34). Wollte man die Unterkunftsbedarfsberechnung also ausschließlich nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung oder "freischwebend", jedoch ausschließlich bezogen auf den einzelnen Auszubildenden vornehmen, würde beispielsweise Einkommen, das den aus einem Topf Wirtschaftenden zur Verfügung steht, doppelt berücksichtigt werden. Die Außerachtlassung von Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des LSG folgt, kann mit Rücksicht darauf, dass es sich auch bei dem Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II um eine Grundsicherungsleistung handelt, nicht in Betracht gezogen werden.

28

Die Regelung des § 22 Abs 7 SGB II ist in das System der Grundsicherung eingebettet und nimmt - wie oben bereits dargelegt - auch auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen Regeln zu missachten wäre mithin bereits für sich genommen ein Systembruch. Dagegen spricht auch nicht, dass nach § 19 Satz 2 SGB II der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II nicht als Alg II gilt. Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als Alg II zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutlicht die Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II auch deren eigentlichen Sinn. Es sollte der Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss verhindert werden (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24, 23) , die von der Gewährung von Alg II abhängig ist. Ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der "angemessenen Unterkunftskosten" kann hieraus jedenfalls nicht gezogen werden.

29

Auch Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und BAB oder BAföG im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. BAföG oder BAB sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die Situation, in der die eigene Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Einkommen eines Elternteils zur Bedarfsdeckung nach § 9 Abs 2 SGB II herangezogen wird, das bereits schon einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wurde(§ 11 Abs 2 Nr 8 SGB II). Der Grundgedanke des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II, das schon einmal herangezogene Einkommen von einer nochmaligen Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II auszunehmen, ist bereits deswegen nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, weil, anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der BAB dem Auszubildenden tatsächlich zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem Auszubildenden tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Kann der Auszubildende mit diesem Einkommen seinen Bedarf insgesamt decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind.

30

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 22 Abs 7 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann.

31

c) Die Höhe des Zuschusses richtet sich alsdann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 SGB II iVm § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09) . Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II keine Stütze zu finden. Danach ist der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu zahlen. Gleichwohl rechtfertigt sich die oben beschriebene Begrenzung auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen durch eine nach der Gesetzesbegründung gebotene teleologische Reduktion.

32

In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Problemlage des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten daraus ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung lediglich ein pauschalierter Unterkunftsbedarf berücksichtigt werde. Dieser reicht häufig nicht aus, um die tatsächlichen Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Begründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410 S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist bereits das Wort "ungedeckt" darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Ausgleich der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten nach § 13 Abs 2 und 3 BAföG durch die SGB II-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen diesen beiden Größen zubilligen wollen. Hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren.

33

4. In welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 17 Satz 1 SGB II zusteht, vermochte der Senat an Hand der Feststellungen des LSG nicht zu bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen: Der Regelleistungsbedarf der drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Klägerin: 311/312 Euro, Ehemann: 311/312 Euro und Sohn: 207/208 Euro - Regelleistung jeweils bis 30.6.2007 und ab 1.7.2007) und der kopfteilige, noch endgültig vom LSG festzustellende Unterkunftsbedarf sind dem Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung und BAB gegenüberzustellen.

34

Die Ausbildungsvergütung, die hier vom LSG für den streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der Alg II-V zu bereinigen. Die BAB ist, anders als die Leistung nach dem BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu vermindern(vgl zum BAföG: BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Anders als vom 14. Senat für das BAföG ausführlich dargelegt, enthält die BAB selbst keinen Anteil für ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl Fachliche Hinweise der BA zu § 11, Stand 20.8.2009, RdNr 11.102). Das folgt einerseits aus dem Wortlaut von §§ 65 und 66 SGB III, in denen lediglich auf den Bedarf für den Lebensunterhalt abgestellt wird(vgl hierzu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand V/2007, § 59 RdNr 33a). Andererseits beinhaltet das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§ 67 SGB III) oder Lehrgangskosten (§ 69 SGB III).

35

Schließlich ist das Verhältnis des Bedarfs des einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieds - beim Sohn der Klägerin ist vorab von der Regelleistung das für ihn gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 Euro in Abzug zu bringen (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4) - zum Gesamtbedarf iS des § 9 Abs 2 SGB II zu ermitteln, um danach den entsprechenden Anteil des Einzelnen am zu berücksichtigenden Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist alsdann als Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.

36

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.