Bundessozialgericht Beschluss, 24. Feb. 2016 - B 8 SO 88/15 B

bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit sind höhere Leistungen für die Unterkunft nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2009.

2

Der 1928 geborene Kläger, der Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht, bewohnt eine 65 qm große Wohnung in einem Haus, das im Eigentum seines Sohnes steht. Nach dem zwischen ihm und seinem Sohn bestehenden Mietvertrag hat er dafür monatlich 273 Euro Grundmiete, 65 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 66,30 Euro für Heizkosten und Warmwasser zu leisten. Ab Januar 2009 berücksichtigte die Beklagte als Bedarf für die Unterkunft nur noch die Grundmiete, weil der Kläger eine den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechende Nebenkostenabrechnung nicht vorgelegt habe (Bescheid vom 22.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 7.4.2009). Die Klage, gerichtet auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft (auch der Nebenkosten), blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18.9.2012; Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt ohne mündliche Verhandlung vom 23.7.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe tatsächlich keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erbracht. Sein Vorbringen sei insoweit widersprüchlich. Ob er zivilrechtlich überhaupt zur Zahlung verpflichtet sei, sei zweifelhaft. Er sei aber ohnedies keinem durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten ausgesetzt, denn der Vermieter habe für 2007 bzw 2009 keine wirksame Nebenkostenabrechnung erteilt, die den Vorgaben des BGB entspräche. Insbesondere sei eine Abrechnung für das Jahr 2007 nicht bis zum 31.12.2008 vorgelegt worden. Weil zivilrechtlich deshalb ohnedies keine Pflicht zur Vorauszahlung der Nebenkosten bestehe, könne er sich gegenüber dem Vermieter auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, so dass auch kein Anspruch gegenüber der Beklagten bestehe.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend. Zur grundsätzlichen Bedeutung führt er aus, das LSG habe eine eigenständige Rechtsprechung zur Übernahme von Nebenkosten entwickelt, die der Überprüfung bedürfe. Dem Sozialhilfeträger werde letztlich zugebilligt, sich auf das Zurückbehaltungsrecht des Mieters zu berufen, wenn er der Auffassung sei, die Nebenkostenabrechnung sei fehlerhaft. Damit bürde er dem Leistungsberechtigten das Risiko eines Zivilrechtsstreits auf. Es sei vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende davon auszugehen, dass auch bei Mietverträgen unter Verwandten Nebenkosten jedenfalls bis zur Grenze der Angemessenheit zu tragen seien, wenn eine wirksame zivilrechtliche Verpflichtung bestehe, unabhängig davon, ob sie einem Fremdvergleich standhalte. Es bestehe auch eine Divergenz der Entscheidung des LSG zu Entscheidungen des BSG (Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R unter Hinweis auf BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R). Das LSG, das sich ausdrücklich auf eine Entscheidung des BSG vom 3.3.2009 (B 4 AS 37/08 R) stütze, in der eine Übernahmepflicht bei Angemessenheit unter Verwandten bejaht worden sei, stelle sich mit seinem entscheidungserheblichen Rechtssatz gegen die Rechtsprechung des BSG. Zudem liege als Verfahrensfehler eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 Sozialgerichtsgesetz) vor. Das LSG habe seine Entscheidung auf Aspekte gestützt, zu denen er, der Kläger, keine Gelegenheit gehabt habe, Stellung zu nehmen (Schreiben an den Oberbürgermeister; Nichtwirksamkeit des Mietvertrags; Zeitpunkt der Übermittlung der Nebenkostenabrechnung). Nur aufgrund irreleitender Hinweise des Gerichts, wonach die Sachlage geklärt sei, habe er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung "verzichtet". Es sei auf diese Weise zudem gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen worden.

4

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

5

Beruht eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Begründungen, die jede für sich den Urteilsspruch - hier: Abweisung der Klage - tragen, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 38; BSG, Beschluss vom 22.4.2010 - B 1 KR 145/09 B; Beschluss vom 5.12.2007 - B 11a AL 112/07 B; Beschluss vom 25.6.2007 - B 3 KR 28/06 B; Beschluss vom 27.7.2006 - B 7a AL 52/06 B). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

6

Das LSG hat die Zurückweisung der Berufung nicht allein darauf gestützt, dass dem Kläger keine wirksame Nebenkostenabrechnung für 2007 und 2009 erteilt worden sei, so dass er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne; vielmehr hat es auch den Schluss gezogen, dass er, der Kläger, tatsächlich keinem durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen ausgesetzt sei. Insoweit hat der Kläger zwar gerügt, diese Schlussfolgerung habe das LSG unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens gezogen. Ob der gerügte Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) tatsächlich vorliegt - wofür nach Aktenlage einiges spricht -, kann aber dahinstehen. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) der Rechtsfrage, ob sich der Hilfeempfänger uneingeschränkt entgegenhalten lassen muss, es bestehe ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter, liegt nämlich nicht vor, so dass es jedenfalls an einer erfolgreichen Rüge zu dieser Begründung des LSG fehlt.

7

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die vom Kläger aufge-worfene Rechtsfrage ist aber nicht mehr klärungsbedürftig. Der für Fragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) zuständige 4. Senat des BSG hat im Zusammenhang mit einer Staffelmietvereinbarung bereits entschieden, dass ein Grundsicherungsträger, der eine Vereinbarung über Unterkunftskosten für unwirksam hält, ein Kostensenkungsverfahren zu betreiben hat, will er sich auf die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln des Mietvertrages berufen und deshalb gegenüber tatsächlich geleisteten Zahlungen Abzüge vornehmen. Weiter hat der Senat ausgeführt, dass sich in diesen Fällen die Kostensenkungsaufforderung ausnahmsweise nicht darauf beschränken dürfe, dem Hilfebedürftigen lediglich den nach Auffassung des Grundsicherungsträgers angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen zu führen. Vielmehr müsse dem Hilfebedürftigen der Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers und das von diesem befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht werden, die ihn zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt. Bis zu den erforderlichen Erläuterungen durch ein derartiges Informationsschreiben seien Maßnahmen der Kostensenkung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv unmöglich, es sei denn, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ist aufgrund des Kenntnisstandes des Hilfebedürftigen eine derartige Information entbehrlich (vgl BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 24). Dem hat sich der ebenfalls für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat hinsichtlich der Kosten einer Auszugsrenovierung angeschlossen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 53). Insoweit gilt im Rahmen des § 35 SGB XII(bzw § 29 SGB XII in der bis 31.12.2010 maßgeblichen Gesetzesfassung) nichts anderes; der rechtlichen Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG hat sich der erkennende Senat wegen der gleichen Rechtslage im SGB XII bereits angeschlossen (vgl ausführlich BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 1; SozR 4-3500 § 29 Nr 2).

8

Soweit der Kläger insoweit auch rügt, das LSG habe sich zwar auf die genannten Entscheidungen berufen, daraus aber andere rechtliche Schlüsse gezogen, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen an eine zulässige Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), denn er formuliert schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, sondern macht lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG in der Sache geltend, die die Zulassung der Revision jedoch ebenfalls nicht zu begründen vermag.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Kosten einer Auszugsrenovierung.

2

Die im Jahr 1975 geborene Klägerin zu 1 erhält mit ihren in den Jahren 1998 und 2003 geborenen Kindern, den Klägern zu 2 und 3, für die sie allein sorgeberechtigt ist, seit dem 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II und wohnte mit ihnen seit dem 1.3.2002 in Z. in einer Wohnung der beigeladenen Wohnungsbaugesellschaft. Die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters - im Folgenden auch Beklagter - händigte der Klägerin zu 1 am 28.8.2006 ein Merkblatt aus, forderte sie zur Senkung der Kosten der Unterkunft auf und gewährte ab dem 1.12.2006 nur noch die als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft. In einem Gespräch am 3.2.2007, in dem der Beklagte dem Mietvertrag für die neue Wohnung zustimmte, wies er die Klägerin zu 1 darauf hin, dass der (alte) Mietvertrag mit der Beigeladenen starre Renovierungsregelungen beinhalte, die nichtig seien, und er - der Beklagte - keine Renovierungskosten übernehme. Im Laufe des Februars 2007 zogen die Kläger in ihre jetzige Wohnung um. Durch Schreiben vom 15.2.2007 teilte die Beigeladene der Klägerin zu 1 mit, sie habe die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses am 28.2.2007 in vertragsgerechtem Zustand zu übergeben und es sei erforderlich, diese neu zu tapezieren und zu malern. Der mietvertragliche Fristenplan sei abgelaufen. In einem beigefügten Voranschlag wurden die Kosten auf 2636,80 Euro geschätzt. Die Kläger nahmen keine Arbeiten an der Wohnung vor. Die Beigeladene beauftragte eine Firma H., die der Beigeladenen am 5.4.2007 für die durchgeführten Maßnahmen 2955,10 Euro in Rechnung stellte. Den schon zuvor gestellten Antrag der Kläger auf Übernahme dieser Kosten lehnte der Beklagte ab, weil die Regelung über die Schönheitsreparaturen in dem Mietvertrag nichtig sei und keine Selbsthilfemöglichkeiten seitens der Kläger zu erkennen seien (Bescheid vom 21.2.2007, Widerspruchsbescheid vom 26.6.2007).

3

Das angerufene Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.7.2008). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Wohnungsbaugesellschaft beigeladen, auf die Berufung der Kläger den Beklagten verurteilt, die Kosten für die Auszugsrenovierung in Höhe von 2541,87 Euro zu übernehmen, und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.5.2009). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 2955,10 Euro seien nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung tatsächlich angefallen und angemessen, wie sich aus dem Zustand der Wohnung nach dem Auszug der Kläger ergebe. Es seien aber nur die Nr 1 und Nr 3 der in der Rechnung enthaltenen Positionen teilweise von dem Beklagten als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, sodass sich geschätzt unter Einbeziehung der Mehrwertsteuer der zugesprochene Betrag ergebe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24), der sich das LSG anschließe, seien Mietzinsen als tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Hilfeempfänger tatsächlich gezahlt werden. Gleiches gelte für die Kosten einer mietvertraglich vereinbarten Auszugsrenovierung. Ausreichend sei, dass der Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Prüfungsmaßstab sei nicht zuförderst das tatsächliche Bestehen der Forderung, sondern dass sie "soziale Wirksamkeit" besitze. Lediglich wenn bekannt sei oder es hätte bekannt sein müssen, dass die Forderung nicht bestehe, dh offenkundig nicht vorliege, könne eventuell etwas Anderes gelten. Im Hinblick auf die "nicht unproblematische, diffizile und differenzierende Rechtsprechung der Zivilgerichte" könne vorliegend nicht sicher prognostiziert werden, ob die Kläger in einem Zivilrechtsstreit um die Kosten der Auszugsrenovierung unterliegen würden. An eine entsprechende "Einschätzung" des LSG wären die Zivilgerichte nicht gebunden. Daher sei es gerechtfertigt, lediglich auf die soziale Wirksamkeit der Forderung abzustellen und von einer ins Einzelne gehende mietrechtlichen Prüfung Abstand zu nehmen. Der Beigeladene habe angekündigt, ggf Klage zu erheben, und den Klägern könne nicht zugemutet werden, sich erst verklagen zu lassen. Für die Übernahme der weiteren Beträge mangele es an einer Rechtsgrundlage.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 22 SGB II. Er macht geltend, für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Auszugsrenovierung genüge nicht die "soziale Wirksamkeit" der Forderung des Vermieters, vielmehr sei auf deren zivilrechtliche Wirksamkeit abzustellen.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2010 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 25. Juli 2008 zurückzuweisen.

6

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei maßgeblich auf die Sicht der Hilfebedürftigen abzustellen, ob sie sich zur Renovierung verpflichtet ansahen. Die Auffassung des Jobcenters sei nicht relevant.

8

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

9

Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet, weil aufgrund der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden kann, ob die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Auszugsrenovierung in Höhe von 2541,87 Euro haben (§ 170 Abs 1, 2 Sozialgerichtsgesetz).

10

Zwar können die Kosten einer Auszugsrenovierung als Leistung für die Unterkunft zu übernehmen sein (dazu 3.). Voraussetzung dafür ist jedoch nicht deren "soziale Wirksamkeit", sondern ob sie tatsächliche, angemessene Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind (dazu 4.). Die Ablehnung der Übernahme solcher Kosten als unangemessen wegen der Unwirksamkeit bestimmter Regelungen im Mietvertrag stellt besondere Anforderungen an das vom beklagten Jobcenter durchzuführende Kostensenkungsverfahren; insofern fehlen entsprechende Feststellungen des LSG (dazu 5.).

11

1. Streitgegenstand des Verfahrens ist die durch Bescheid vom 21.2.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2007 ausgesprochene Weigerung des Beklagten, die von den Klägern geforderte höhere Leistung für Unterkunft und Heizung aufgrund der von der Beigeladenen ihnen gegenüber geltend gemachten Kosten für die Auszugsrenovierung zu gewähren. An der Zulässigkeit eines auf die Leistung für Unterkunft und Heizung beschränkten Rechtsmittels (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; zuletzt: BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert.

12

2. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten und vom LSG zugesprochenen Anspruch auf die Kosten der Auszugsrenovierung sind § 7 Abs 1 Satz 1, § 19 Satz 1, § 22 Abs 1 Satz 1, § 28 SGB II in der Anfang des Jahres 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706), die auf den von den Klägern geltenden gemachten Anspruch Anfang des Jahres 2007 weiterhin anzuwenden ist. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 7 SGB II erfüllte die im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Klägerin zu 1 sowie ihre mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder, die Kläger zu 2 und 3. Zu den als Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II).

13

3. Zu den als Leistungen für die Unterkunft zu erbringenden Aufwendungen können auch, wovon das LSG zu Recht ausgegangen ist, die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören, soweit sie auf einem Mietvertrag des Hilfebedürftigen mit dem Vermieter beruhen. Solche Kosten sind - wie mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis und Renovierungskosten bei Einzug in eine Wohnung - nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen nach dem Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gründen den Kosten der Unterkunft(vgl zur Einzugsrenovierung: BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R, BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16; zur Auszugsrenovierung: BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

14

4. Dem LSG kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es zur näheren Konkretisierung der von dem Beklagten zu übernehmenden Kosten der Auszugsrenovierung als Maßstab auf die "soziale Wirksamkeit" der Forderung der Beigeladenen gegenüber den Klägern abstellt. Maßgeblich für Leistungen für die Unterkunft sind nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen, soweit sie angemessen sind. Auszugehen ist damit von den vom Hilfebedürftigen zu leistenden Zahlungen. Da jedoch Hilfebedürftige aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oftmals nicht in der Lage sind, einen größeren Betrag zu zahlen, vorliegend fast 3000 Euro, ist der tatsächlichen Zahlung gleichzusetzen, dass sie einer entsprechenden Forderung "ernsthaft" ausgesetzt sind (BSG vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 16 f mwN).

15

In diesem vom LSG angeführten Urteil hat der 4. Senat des BSG keine weitere Voraussetzung "soziale Wirksamkeit" aufgestellt, auch wird der Begriff in dem angeführten Urteil nicht verwendet. Eine Ausnahme von der Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen hat der 4. Senat lediglich dann als erwägenswert angesehen, wenn die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung bekannt ist oder bekannt sein müsste, weil Aufwendungen für die Unterkunft, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden können und dürfen (BSG vom 22.9.2009, aaO, RdNr 16, 21). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an.

16

5. Das Jobcenter kann sich hier nicht ohne Weiteres auf die Unwirksamkeit bestimmter Regelungen im Mietvertrag berufen und darauf gestützte Abzüge von den tatsächlich zu leistenden Zahlungen des Hilfebedürftigen vornehmen, weil für ein solches Vorgehen keine Rechtsgrundlage dem SGB II zu entnehmen ist (BSG vom 22.9.2009, aaO, RdNr 17). Das Jobcenter muss vielmehr, wenn es eine Vereinbarung über die Unterkunftskosten für unwirksam hält, ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II einleiten, weil eine auf einer unwirksamen Vereinbarung beruhende Aufwendung nicht angemessen ist(BSG vom 22.9.2009, aaO, RdNr 23).

17

Bei einer einmaligen Forderung des Vermieters, wie vorliegend den Kosten der Auszugsrenovierung, kann die Kostensenkungsaufforderung sich nicht darin erschöpfen, die für angemessen gehaltenen Leistungen für die Unterkunft mitzuteilen, weil dies an der Forderung, der der Hilfebedürftige ausgesetzt ist, zumeist nichts ändern wird. Dies gilt ua für die Kosten einer Auszugsrenovierung und den damit zusammenhängenden schwierigen Rechtsfragen (vgl nur: Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 535 RdNr 41 ff). Das Jobcenter muss in einer solchen Situation vielmehr dem Hilfebedürftigen das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter aufzeigen und den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen. Bis zu diesen Hilfen seitens des Jobcenters sind Maßnahmen der Kostensenkung für den Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv unmöglich, es sei denn aufgrund seines Kenntnisstandes ist eine derartige Information entbehrlich (BSG vom 22.9.2009, aaO, RdNr 23; zu Anforderungen an ein Kostensenkungsverfahren, wenn nur die abstrakt angemessene Höhe der Leistung für die Unterkunft umstritten ist: BSG vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8, RdNr 13).

18

Ob das von dem Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren diesen Voraussetzungen entspricht, kann den Feststellungen des LSG nicht entnommen werden. Es hat nur festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin zu 1 in einem Gespräch am 3.2.2007 wegen des bevorstehenden Umzugs darauf hingewiesen hat, der Mietvertrag mit der Beigeladenen beinhalte starre Renovierungsregelungen, die nichtig seien, und er - der Beklagte - werde keine Renovierungskosten übernehmen. Zu weiteren Gesprächen und Hinweisen des Beklagten gegenüber den Klägern (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8, RdNr 15: Kostensenkungsaufforderung als Angebot zu einem Dialog) enthält das Urteil des LSG keine Feststellungen. Andererseits kann ihm auch nicht entnommen werden, dass es solche nicht gab und der Beklagte nicht die aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt hat, zumal die Beigeladene bisher gegenüber den Klägern keine weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung eingeleitet hat.

19

6. Für das weitere Verfahren wird zu beachten sein:

a) Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wird zunächst zu prüfen sein, ob der Beklagte ein den obigen Anforderungen entsprechendes Kostensenkungsverfahren hinsichtlich der umstrittenen Kosten der Auszugsrenovierung eingeleitet hat. Für ein vorprozessuales Verfahren zwischen Mieter und Vermieter mag eine entsprechende Beratung, ggf Hilfe bei der Anfertigung von Schreiben seitens des Jobcenters genügen. Sollte keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden und der Vermieter den Mieter/Hilfebedürftigen wegen der Kosten der Auszugsrenovierung vor dem Zivilgericht verklagen, so wird das Jobcenter seine Pflichten im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens nur durch eine Beteiligung an dem Rechtsstreit, sei es als Nebenintervenient oder Streithelfer, nachkommen können, zumal des Kostenrisiko dieses Zivilverfahrens als Annex zu den umstrittenen Leistungen gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II von ihm zu tragen ist(vgl BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 100, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41 RdNr 35).

20

Eine für alle drei Beteiligten - Jobcenter und Hilfebedürftiger/Mieter sowie Vermieter - rechtsverbindliche Entscheidung des Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Mietvertrag über die Kosten einer Auszugsrenovierung kann es - wie das LSG zu Recht erkannt hat - in einem sozialgerichtlichen Verfahren wie dem vorliegenden nicht geben. Selbst wenn der Vermieter zu dem Rechtsstreit zwischen Hilfebedürftigem und Jobcenter über die Kosten der Auszugsrenovierung beigeladen wird, entfaltet das Urteil des SG gegenüber dem Vermieter keine Rechtskraft hinsichtlich der zivilrechtlichen Vorfragen zur Rechtmäßigkeit der Regelungen im Mietvertrag. Der Vermieter kann vielmehr die Kosten der Auszugsrenovierung gegenüber dem Mieter/Hilfebedürftigen ggf mit Erfolg vor den Zivilgerichten einklagen. Denn rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 141 Abs 1 SGG; im Ergebnis ebenso: § 322 Abs 1 Zivilprozessordnung). Die Rechtskraft eines Urteils ist "auf den in der Urteilsformel enthaltenen Gedanken beschränkt" (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 75 Nr 31 S 40 mwN). Ausführungen über materiell-rechtliche Vorfragen oder präjudizielle Rechtsverhältnisse nehmen an der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht teil (Breitkreuz in ders/Fichte, SGG, 2009, § 141 Nr 6; Bolay in Handkommentar SGG , 3. Aufl 2009, § 141 RdNr 9 f mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 141 RdNr 7a f; vgl zur ZPO: Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl 2009, Vor § 322 RdNr 31 ff).

21

Eine über die Rechtskraftwirkung eines Urteils hinausgehende Bindung der Beteiligten kann nur im Zivilprozess mittels einer Nebenintervention (§§ 66 ff ZPO) oder einer Streitverkündung (§§ 72 ff ZPO) erreicht werden, die es beide im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gibt (vgl Breitkreuz in ders/Fichte, SGG, § 69 RdNr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 74 RdNr 1; Littmann in HK-SGG, § 74 RdNr 2). Die über die Rechtskraftwirkung hinausgehende höhere Bindung auch hinsichtlich der tragenden Entscheidungsgründe (vgl Vollkommer, in Zöller, ZPO, § 68 RdNr 9 mwN; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl 2011, § 68 RdNr 1, 6) wird erreicht, weil der Nebenintervenient und derjenige, dem der Streit verkündet wurde, "im Verhältnis zur der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört (wird), dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei" (§ 68, § 74 ZPO).

22

b) Solange der Beklagte ein solches Kostensenkungsverfahren nicht eingeleitet hat, ist ebenso wie bei laufenden Mietzinsforderungen von der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für die Auszugsrenovierung auszugehen.

23

Leitet der Beklagte ein solches Verfahren ein, so müssen die oben aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt sein, damit es zu einer Kostensenkung führen kann. Ist der Hilfebedürftige entgegen der Auffassung des Beklagten im Kostensenkungsverfahren der Auffassung, die Kosten der Auszugsrenovierung würden vom Vermieter zu Recht geltend gemacht, so muss er sich nicht von diesem vor dem Zivilgericht verklagen lassen, sondern kann den zivilrechtlichen Anspruch anerkennen und von dem Jobcenter eine Entscheidung über die Kosten der Auszugsrenovierung verlangen. Der Hilfebedürftige setzt sich damit jedoch, wie aufgezeigt, der Gefahr einer für ihn negativen Entscheidung des Jobcenters aus.

24

c) Hat der Beklagte ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet und der Hilfebedürftige gegen den die Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung ablehnenden Verwaltungsakt vor dem SG Klage erhoben, muss das angerufene SG den Rechtsstreit unter allen erdenklichen Gesichtspunkten einschließlich der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Regelungen im Mietvertrag prüfen (§ 17 Abs 2 Gerichtsverfassungsgesetz), was vorliegend noch nicht geschehen ist.

25

Ob ein solches sozialgerichtliches Verfahren zur Vermeidung divergierender Entscheidung und zur Durchführung eines mietrechtlichen Zivilrechtsstreits auszusetzen ist, kann nicht abschließend beurteilt werden (vgl zur Anwendung des § 114 Abs 2 SGG bei Aufrechnung mit einer zivilgerichtlichen Forderung: BSG vom 11.12.1968 - 10 RV 606/65 - BSGE 29, 44, 46 f = SozR Nr 2 zu § 114 SGG einerseits und BSG vom 26.6.1963 - 1 RA 21/60 - BSGE 19, 207, 209 ff = SozR Nr 6 zu § 1299 RVO andererseits), zumal eine vergleichsweise Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens denkbar erscheint, wie sie das LSG vorliegend angestrebt hat.

26

7. Einer Entscheidung über die Verfahrensrügen des Beklagten bedarf es nicht (§ 170 Abs 3 SGG). Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu entscheiden haben.

Tatbestand

1

Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte, 1982 geborene Kläger, der vor allem an einer Tetraparese leidet und in die Pflegestufe 3 eingestuft wurde, ist mit seinem Begehren auf Erstattung der Kosten für zwischen März 2006 und Juni 2007 durchgeführte, erstmals am 20.2.2006 beantragte Petö-Behandlungen in Höhe von 5.174 Euro bei der Beklagten (Bescheide vom 27.7.2006, 13.4.2007, 23.7.2007) und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat im Wesentlichen ausgeführt: Einem Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V stehe entgegen, dass ein Sachleistungsanspruch auf die Petö-Behandlungen nicht bestanden habe. Es habe an einer ärztlichen Verordnung der Therapie gefehlt. Zudem habe der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) keinen Beschluss über die Anwendbarkeit der Therapie gefasst. Für einen Verstoß gegen Verfassungsrecht bestehe demnach kein Anhaltspunkt. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die aus Ungarn angereiste Konduktorin eine zugelassene Heilmittelerbringerin sei und im Hinblick auf das Kausalerfordernis in § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V, ob die Beklagte die Gewährung der Therapie bereits vor Therapiebeginn mündlich abgelehnt habe (Urteil vom 8.10.2009).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

Entscheidungsgründe

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

4

1. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN) . Hinreichende Darlegungen dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht.

5

Der Kläger formuliert folgende Rechtsfragen:

 1. Ist der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs 3 SGB V für ein nicht zur ärztlichen Versorgung zugelassenes Heilmittel bereits deshalb ausgeschlossen, weil es an einer vertragsärztlichen Verordnung des Heilmittels mangelt?

 2. Verstößt der generelle Ausschluss der Petö-Therapie von der vertragsärztlichen Versorgung gegen § 92 Abs 1 Satz 1 SGB V?

 3. Ist der Ausschluss der Petö-Therapie von der vertragsärztlichen Versorgung verfassungsgemäß?

6

a) Im Hinblick auf die erste Rechtsfrage legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist nämlich grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden ist ( vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). In diesem Fall muss deshalb dargetan werden, dass für die Frage - zB mit Blick auf einschlägige Kritik im Schrifttum oder bei den Instanzgerichten - erneut Klärungsbedarf entstanden ist ( vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38 BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f ) . Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. Das BSG hat bereits entschieden, dass eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Arznei- und Heilmittel im In- und Ausland zwar nicht stets eine vertragsärztliche, aber eine ärztliche Verordnung voraussetzt. Es hat dies dem systematischen Zusammenhang des § 15 Abs 1 und des § 73 Abs 2 Satz 1 SGB V entnommen (BSGE 79, 257, 260 = SozR 3-2500 § 13 Nr 13 S 65 f; vgl zum EU-Ausland BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 3 RdNr 13 f) und auf vergleichbare Bestimmungen im Beihilferecht und in den Musterbedingungen für die private Krankenversicherung hingewiesen (BSGE 86, 66, 70 f = SozR 3-2500 § 13 Nr 21 S 91). Auf diese Rechtsprechung und darauf, dass nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) es an einer ärztlichen Verordnung fehlte, geht die Beschwerdebegründung nicht ein. Sie nennt keine Gründe für einen erneuten Klärungsbedarf.

7

b) Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger schon nicht hinreichend darlegt, dass die zweite und dritte Rechtsfrage trotz der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG klärungsbedürftig sind (zur zweiten Rechtsfrage etwa zur Bedeutung der Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 5 iVm § 135 Abs 1 SGB V und zu den Voraussetzungen eines Systemversagens: BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 10 RdNr 22 ff mwN, insbesondere zur Petö-Behandlung vgl BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 1 RdNr 13 f; zur dritten Rechtsfrage, insbesondere zu den Voraussetzungen einer grundrechtsorientierten Auslegung eines Leistungsanspruchs zuletzt: BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 16 RdNr 13 ff mwN). Denn der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass es auf die Beantwortung dieser Fragen im Revisionsverfahren ankommen wird, mithin, dass die Rechtsfragen im konkreten Rechtsstreit auch entscheidungserheblich sind.

8

Werden von einem Gericht mehrere selbstständige Begründungen gegeben, die den Urteilsausspruch schon jeweils für sich genommen tragen, muss in der Beschwerde für jede der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 5, 38; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 51, 69 mwN). Daran fehlt es hier. Das LSG hat einen Leistungsanspruch nämlich nicht nur wegen der fehlenden Empfehlung der Petö-Behandlungsmethode durch eine Richtlinie des GBA verneint, sondern auch, weil eine ärztliche Verordnung und die ärztlichen Überwachung der Behandlung nicht vorlagen. Diese weitere, die ablehnende Entscheidung des LSG tragende Begründung greift die Beschwerdebegründung nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge an (dazu 1a). Dies aber wäre erforderlich gewesen, um die Entscheidungserheblichkeit auch der zweiten und dritten Rechtsfrage zu begründen.

9

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.