Bundessozialgericht Beschluss, 24. Feb. 2016 - B 8 SO 88/15 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit sind höhere Leistungen für die Unterkunft nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2009.
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Der 1928 geborene Kläger, der Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht, bewohnt eine 65 qm große Wohnung in einem Haus, das im Eigentum seines Sohnes steht. Nach dem zwischen ihm und seinem Sohn bestehenden Mietvertrag hat er dafür monatlich 273 Euro Grundmiete, 65 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 66,30 Euro für Heizkosten und Warmwasser zu leisten. Ab Januar 2009 berücksichtigte die Beklagte als Bedarf für die Unterkunft nur noch die Grundmiete, weil der Kläger eine den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechende Nebenkostenabrechnung nicht vorgelegt habe (Bescheid vom 22.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 7.4.2009). Die Klage, gerichtet auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft (auch der Nebenkosten), blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18.9.2012; Urteil des Landessozialgerichts
Sachsen-Anhalt ohne mündliche Verhandlung vom 23.7.2015) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe tatsächlich keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erbracht. Sein Vorbringen sei insoweit widersprüchlich. Ob er zivilrechtlich überhaupt zur Zahlung verpflichtet sei, sei zweifelhaft. Er sei aber ohnedies keinem durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten ausgesetzt, denn der Vermieter habe für 2007 bzw 2009 keine wirksame Nebenkostenabrechnung erteilt, die den Vorgaben des BGB entspräche. Insbesondere sei eine Abrechnung für das Jahr 2007 nicht bis zum 31.12.2008 vorgelegt worden. Weil zivilrechtlich deshalb ohnedies keine Pflicht zur Vorauszahlung der Nebenkosten bestehe, könne er sich gegenüber dem Vermieter auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, so dass auch kein Anspruch gegenüber der Beklagten bestehe.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend. Zur grundsätzlichen Bedeutung führt er aus, das LSG habe eine eigenständige Rechtsprechung zur Übernahme von Nebenkosten entwickelt, die der Überprüfung bedürfe. Dem Sozialhilfeträger werde letztlich zugebilligt, sich auf das Zurückbehaltungsrecht des Mieters zu berufen, wenn er der Auffassung sei, die Nebenkostenabrechnung sei fehlerhaft. Damit bürde er dem Leistungsberechtigten das Risiko eines Zivilrechtsstreits auf. Es sei vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende davon auszugehen, dass auch bei Mietverträgen unter Verwandten Nebenkosten jedenfalls bis zur Grenze der Angemessenheit zu tragen seien, wenn eine wirksame zivilrechtliche Verpflichtung bestehe, unabhängig davon, ob sie einem Fremdvergleich standhalte. Es bestehe auch eine Divergenz der Entscheidung des LSG zu Entscheidungen des BSG (Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R unter Hinweis auf BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R). Das LSG, das sich ausdrücklich auf eine Entscheidung des BSG vom 3.3.2009 (B 4 AS 37/08 R) stütze, in der eine Übernahmepflicht bei Angemessenheit unter Verwandten bejaht worden sei, stelle sich mit seinem entscheidungserheblichen Rechtssatz gegen die Rechtsprechung des BSG. Zudem liege als Verfahrensfehler eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 Sozialgerichtsgesetz
) vor. Das LSG habe seine Entscheidung auf Aspekte gestützt, zu denen er, der Kläger, keine Gelegenheit gehabt habe, Stellung zu nehmen (Schreiben an den Oberbürgermeister; Nichtwirksamkeit des Mietvertrags; Zeitpunkt der Übermittlung der Nebenkostenabrechnung). Nur aufgrund irreleitender Hinweise des Gerichts, wonach die Sachlage geklärt sei, habe er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung "verzichtet". Es sei auf diese Weise zudem gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen worden.
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II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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Beruht eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Begründungen, die jede für sich den Urteilsspruch - hier: Abweisung der Klage - tragen, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 38; BSG, Beschluss vom 22.4.2010 - B 1 KR 145/09 B; Beschluss vom 5.12.2007 - B 11a AL 112/07 B; Beschluss vom 25.6.2007 - B 3 KR 28/06 B; Beschluss vom 27.7.2006 - B 7a AL 52/06 B). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Das LSG hat die Zurückweisung der Berufung nicht allein darauf gestützt, dass dem Kläger keine wirksame Nebenkostenabrechnung für 2007 und 2009 erteilt worden sei, so dass er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne; vielmehr hat es auch den Schluss gezogen, dass er, der Kläger, tatsächlich keinem durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen ausgesetzt sei. Insoweit hat der Kläger zwar gerügt, diese Schlussfolgerung habe das LSG unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens gezogen. Ob der gerügte Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) tatsächlich vorliegt - wofür nach Aktenlage einiges spricht -, kann aber dahinstehen. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) der Rechtsfrage, ob sich der Hilfeempfänger uneingeschränkt entgegenhalten lassen muss, es bestehe ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter, liegt nämlich nicht vor, so dass es jedenfalls an einer erfolgreichen Rüge zu dieser Begründung des LSG fehlt.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die vom Kläger aufge-worfene Rechtsfrage ist aber nicht mehr klärungsbedürftig. Der für Fragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) zuständige 4. Senat des BSG hat im Zusammenhang mit einer Staffelmietvereinbarung bereits entschieden, dass ein Grundsicherungsträger, der eine Vereinbarung über Unterkunftskosten für unwirksam hält, ein Kostensenkungsverfahren zu betreiben hat, will er sich auf die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln des Mietvertrages berufen und deshalb gegenüber tatsächlich geleisteten Zahlungen Abzüge vornehmen. Weiter hat der Senat ausgeführt, dass sich in diesen Fällen die Kostensenkungsaufforderung ausnahmsweise nicht darauf beschränken dürfe, dem Hilfebedürftigen lediglich den nach Auffassung des Grundsicherungsträgers angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen zu führen. Vielmehr müsse dem Hilfebedürftigen der Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers und das von diesem befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht werden, die ihn zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt. Bis zu den erforderlichen Erläuterungen durch ein derartiges Informationsschreiben seien Maßnahmen der Kostensenkung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv unmöglich, es sei denn, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ist aufgrund des Kenntnisstandes des Hilfebedürftigen eine derartige Information entbehrlich (vgl BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 24). Dem hat sich der ebenfalls für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat hinsichtlich der Kosten einer Auszugsrenovierung angeschlossen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 53). Insoweit gilt im Rahmen des § 35 SGB XII(bzw § 29 SGB XII in der bis 31.12.2010 maßgeblichen Gesetzesfassung) nichts anderes; der rechtlichen Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG hat sich der erkennende Senat wegen der gleichen Rechtslage im SGB XII bereits angeschlossen (vgl ausführlich BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 1; SozR 4-3500 § 29 Nr 2).
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Soweit der Kläger insoweit auch rügt, das LSG habe sich zwar auf die genannten Entscheidungen berufen, daraus aber andere rechtliche Schlüsse gezogen, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen an eine zulässige Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), denn er formuliert schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, sondern macht lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG in der Sache geltend, die die Zulassung der Revision jedoch ebenfalls nicht zu begründen vermag.
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.
(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.
(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.
(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.