Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2017 - B 3 KR 4/17 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:191017BB3KR417B0
bei uns veröffentlicht am19.10.2017

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 29.11.2016 den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld (Krg) ab dem 9.12.2013 bis 31.5.2015 verneint. Der Kläger war bis dahin bei der beklagten Krankenkasse auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit freiwillig mit Anspruch auf Krg versichert (Wahlerklärung vom 25.3.2011 nach § 44 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB V). Im Kalenderjahr 2011 erzielte er laut Einkommensteuerbescheid (vom 25.2.2013) aus seiner selbstständigen Tätigkeit lediglich negative Einkünfte (- 1666 Euro) und geringe positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bis 10.10.2013 hatte der Kläger Krg bezogen. Die Beklagte setzte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung ab dem 11.10.2013 nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze ab 1.1.2013 für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige fest (Beitragsbescheid vom 23.10.2013). Ab 28.10.2013 war der Kläger erneut arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte bestätigte den Anspruch des Klägers auf Krg ab dem 9.12.2013 dem Grunde nach, lehnte die Zahlung von Krg aber ab, weil der Berechnung negative Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu Grunde zu legen waren. Ein Anspruch auf Mindest-Krg aus der Mindestbeitragsbemessungsgrenze (§ 240 Abs 4 S 2 SGB V) bestehe nicht (Bescheid vom 20.11.2013, Widerspruchsbescheid vom 22.5.2014). Auch das Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Das Krg werde bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen berechnet (§ 47 Abs 4 S 2 SGB V) und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen (Hinweis ua auf BSG Urteil vom 6.11.2008 - B 1 KR 28/07 R - SozR 4-2500 § 47 Nr 10). Danach sei der Einkommensteuerbescheid für 2011 zu Grunde zu legen, der kein positives Arbeitseinkommen ausweise, so dass auch keine Einnahmen entfielen, die durch Zahlung von Krg (teilweise) kompensiert werden müssten (ua Hinweis auf BSG aaO). Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis auf BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr 1). Das LSG hat dem Kläger Gerichtskosten iHv 225 Euro nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG auferlegt(Urteil vom 29.11.2016).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG) nicht formgerecht dargetan sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen,

"ob vom Grundsatz, dass bei der Bemessung des Krankengeldes von hauptberuflich Selbstständigen auf das Einkommen in einem abgelaufenen Kalenderjahr abzustellen ist, eine Ausnahme anzunehmen ist, wenn die Zeiten der Erwerbstätigkeit in dem maßgeblichen Kalenderjahr zu kurz waren, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen wiederzugeben.

Ist das im Rahmen des gesetzlichen Krankenversicherungsrechtes geltende strikte Entgeltersatzprinzip aufgrund des Grundsatzes der Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen im Sinne eines verfassungsmäßigen Kollektivs zumindest dann zu durchbrechen, wenn der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte selbstständig Tätige auf Basis eines der Beitragsbemessung zugrundeliegenden (fiktiven) Entgelts (Mindestbeitragsbemessungsgrenze) Beiträge leistet, weil der tatsächlich erzielte steuerliche Gewinn unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, in dem das Krankengeld nicht nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen sondern nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen berechnet wird?

Gebietet die verfassungsgemäße, unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Selbstständigen und Pflichtversicherten im Hinblick auf die Herstellung der Beitragsgerechtigkeit, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Falle der Bebeitragung nach der Mindesteinkommensgrenze nicht am (unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden) steuerlichen Gewinn, sondern nach der für die Bebeitragung zu Grunde liegenden (fiktiven) Einkünfte im Sinne der Mindesteinkommensgrenze zu bemessen?"

6

Es fehlt an hinreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen. Diese ergibt sich nicht, weil der Kläger die exakt wortgleichen Fragen nun bereits zum zweiten Mal stellt und der Senat zu diesen im Verwerfungsbeschluss der Nichtzulassungsbeschwerde vom 22.2.2017 (B 3 KR 47/16 B) wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Krg in der Zeit vom 14.4.2012 bis 10.10.2013 ausführlich Stellung genommen hat (vgl BSG aaO RdNr 10 bis 16).

7

Insofern ist hier lediglich ergänzend auf den Gesichtspunkt hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage selbst dann als höchstrichterlich geklärt gilt, wenn das Revisionsgericht darüber zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 mwN). Dies berücksichtigt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung erneut nicht hinreichend.

8

Wie der Senat bereits im Beschluss vom 22.2.2017 (B 3 KR 47/16 B - RdNr 12 ff) ausgeführt hat, ist die hier vorliegende Art der Bemessung des Krg grundsätzlich nicht anhand des der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Mindestarbeitseinkommens, sondern - aufgrund der Entgeltersatzfunktion des Krg - anhand des aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) vorzunehmen. Soweit sich der Kläger im Hinblick auf die erste Frage auf den Beschluss des 1. Senats vom 10.5.2010 (B 1 KR 144/09 B - RdNr 7) beruft, fehlt es an nachvollziehbarer Darlegung, weshalb sich aus den dortigen Erwägungen eine Berechnung des Krg nach dem der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Mindestarbeitseinkommen ergeben sollte bzw wie eine vom Kläger geforderte Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Bemessung des Krg auf das Einkommen des abgelaufenen Kalenderjahres abzustellen ist, sich hier im Ergebnis begünstigend auswirken könnte. Insofern fehlt es auch an ausreichenden Darlegungen der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage. Im Übrigen setzt sich der Kläger nicht hinreichend damit auseinander, dass die Entgeltersatzfunktion des Krg auch bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen gewahrt bleiben muss (vgl BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr 1, RdNr 6 ff). Auch das BVerfG hat bereits entschieden, dass ein Versicherter durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde (BVerfGE 92, 53, 72 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21 f). Dies kann vorliegend auch bedeuten, dass trotz Beitragszahlung ein Anspruch auf Krg ausscheidet; auch hierin hat das BSG keinen Verfassungsverstoß gesehen (vgl Senatsbeschluss vom 22.2.2017 aaO RdNr 12 mwN). Neue rechtliche Aspekte zu dieser Problematik hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht vorgetragen; anstelle dessen wiederholt er seine im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht hinreichend substantiierten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen. Daher kann im Übrigen auf die dem Kläger bekannten Ausführungen im Senatsbeschluss vom 22.2.2017 (BSG aaO) Bezug genommen werden.

9

2. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend aufgezeigt.

10

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

11

Aus der Auferlegung von sogenannten "Missbrauchsgebühren" nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG lässt sich kein Verfahrensfehler ableiten. Hierzu trägt der Kläger vor, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen zu sein, weil sein Prozessbevollmächtigter kurz zuvor das Mandat niedergelegt habe. Auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) bzw des Grundsatzes des fairen Verfahrens ergibt sich aus diesen Darlegungen kein Verfahrensfehler. Der Kläger führt weiter aus, sich selbst "in einem außergewöhnlich hohem Maß mit der seinem Anliegen zugrundeliegenden Problematik beschäftigt" zu haben. Daher bleibt offen, welcher Nachteil ihn aus der fehlenden anwaltlichen Vertretung getroffen haben könnte. Jedenfalls macht er nicht geltend, dass er sich im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis der möglichen Verhängung von Missbrauchsgebühren nicht adäquat äußern konnte. Soweit der Kläger auch eine grundsätzliche Bedeutsamkeit in der Auferlegung einer solchen Gebühr sieht, ist nicht erkennbar, dass das Urteil des LSG Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) aufwirft, die im vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten. Die beanstandete Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist Bestandteil der Kostenentscheidung, die ihrerseits grundsätzlich weder mit der Berufung noch mit der Beschwerde anfechtbar ist (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14; vgl auch BSG Beschlüsse vom 20.3.2017 - B 14 AS 329/16 B -, vom 10.7.2016 - B 11 AL 30/16 B -, beide in Juris).

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

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(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41)

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(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei ent

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(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Tatbestand

1

Der 1946 geborene, als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig bei der beklagten Ersatzkasse in der Beitragsklasse 607 versicherte Kläger bezog von der Beklagten für die Zeit vom 12.9. bis 2.10.2006 und vom 11.12.2006 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld (Krg) in Höhe von 5,42 Euro kalendertäglich. Berechnungsgrundlage war das Einkommen des Klägers nach dem Einkommensteuerbescheid 2004 in Höhe von 2.816,00 Euro (Bescheid vom 5.6.2007) bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2005. Der Kläger ist mit seinem Begehren, die Beklagte möge ihm unter Anrechnung des bereits gezahlten insgesamt höheres Krg in Höhe von kalendertäglich 76,05 Euro (hilfsweise 65,71 Euro) leisten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Krg, weil er im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw vor Beginn der stationären Behandlung tatsächlich kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt habe. Die Vermutung in § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V, dass die Beitragsbemessung das Arbeitseinkommen des Versicherten zutreffend widerspiegele, sei widerlegt, wenn - wie im Falle des Klägers - das tatsächlich erzielte Einkommen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erkennbar geringer als das der Beitragsbemessung zugrunde liegende gewesen sei(BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7). Wie der Kläger selbst vorgetragen habe, habe er im Jahr 2005 kein Arbeitseinkommen erzielt. Diese Angabe könne zugrunde gelegt werden, auch wenn für dieses Jahr kein Einkommensteuerbescheid erlassen worden sei. Denn der Kläger mache in einem weiteren Berufungsverfahren - L 4 KR 2324/08 - Anspruch auf Krg für die Zeit vom 28.9.2004 bis 8.3.2006 - mithin für das komplette Jahr 2005 - geltend (Urteil vom 30.10.2009).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

Entscheidungsgründe

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

4

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist(vgl zB Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden ist ( vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). In diesem Fall muss deshalb dargetan werden, dass für die Frage - zB mit Blick auf einschlägige Kritik im Schrifttum oder bei den Instanzgerichten - erneut Klärungsbedarf entstanden ist ( vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f ). Daran richtet sich die Beschwerdebegründung nur teilweise aus.

5

Der Kläger formuliert folgende Rechtsfragen:

        

 1. "Ist einem freiwillig Versicherten selbstständig Tätigen, der auf Veranlassung der Krankenversicherung den höchstmöglichen Beitrag zahlt, ein Krankengeld zu gewähren, das nicht auf Grundlage des zuletzt erzielten Einkommens berechnet wird, sondern in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berechnen ist ?"

        

2. "Ist für die Ermittlung des Regelentgeltes zur Bestimmung der Höhe des Krankengeldes bei freiwillig Versicherten unter Beachtung der Billigkeit und Verhältnismäßigkeit auf einen Zeitraum abzustellen, der die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Versicherten plausibel darstellt und eine sachgerechte Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Zeit der Arbeitsfähigkeit ermöglicht und kann hierbei entweder ein(en) kurzer Zeitraum herangezogen werden, der der Leistungsfähigkeit des Versicherten entspricht und diese realistisch abbildet oder kann auch ein Zeitraum herangezogen werden, der vor dem Kalenderjahr liegt, das der Arbeitsunfähigkeit vorangeht, damit unverhältnismäßige und unbillige Ergebnisse zu Lasten des freiwillig Versicherten verhindert werden ?"

6

Der Senat lässt es offen, ob der Kläger damit Rechtsfragen hinreichend klar formuliert. Jedenfalls legt er nicht dar, dass sie trotz der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG noch klärungsbedürftig sind oder wieder geworden sind bzw dass sie entscheidungserheblich sind.

7

Soweit der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage aufwirft, ob von dem Grundsatz, dass bei der Bemessung des Krg von hauptberuflich Selbstständigen auf das Einkommen in einem abgelaufenen Kalenderjahr abzustellen ist, eine Ausnahme anzunehmen ist, wenn die Zeiten der Erwerbstätigkeit in dem maßgeblichen Kalenderjahr zu kurz waren, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen wiederzugeben, wirft er möglicherweise eine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 6.11.2008 offen gelassen, "ob etwas anderes gilt, wenn der Zeitraum der Erwerbstätigkeit im abgeschlossenen Kalenderjahr zu kurz war, um einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen monatlichen Einkünften herzustellen, oder wenn die Arbeitsunfähigkeit im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eintritt" (B 1 KR 8/08 R - USK 2008-128 - juris RdNr 19). Allerdings legt der Kläger nicht hinreichend dar, dass diese Frage entscheidungserheblich ist. Er führt nämlich weder aus, dass seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in dem Jahr vor dem Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit - dem Jahr 2005 - nur deshalb nicht höher eingestuft werden konnte, weil die zu berücksichtigenden Zeiten der Erwerbstätigkeit zu kurz waren, noch bringt er vor, dass er seine Erwerbstätigkeit im Jahr 2006 erstmals aufgenommen hat. Nach den Feststellungen des LSG, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen erfolgreich angreift und an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), war er vielmehr im gesamten Jahr 2005 arbeitsunfähig und damit wirtschaftlich nicht leistungsfähig.

8

Den übrigen Ausführungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass mit den aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftige Rechtsfragen verbunden sein könnten. Soweit der Kläger ausführt, er habe "unverschuldet" - wegen Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2004 und 2005 - kein (maßgebliches) Einkommen erzielt, sodass seine Einkünfte aus den Jahren 2002 und 2003 zur Krg-Berechnung hätten herangezogen werden müssen, beachtet er nicht hinreichend, dass nach der Rechtsprechung des BSG für die Berechnung des Krg bei hauptberuflich Selbstständigen im Grundsatz auf das Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist (BSG, Urteil vom 6.11.2008 - B 1 KR 8/08 R - USK 2008-128 - juris RdNr 12 ff). Von daher hätte er darlegen müssen, weshalb der Umstand, dass schon in den letzten Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2006 gehäuft Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgetreten waren, gegen die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens im maßgeblichen Referenzzeitraum sprechen sollte und nicht vielmehr wegen der Entgeltersatzfunktion des Krg bei fehlenden Einkünften sogar dazu führen müsste, dass dem Versicherten dann auch konsequent kein Anspruch auf Krg zusteht. Der Kläger setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, dass die Entgeltersatzfunktion des Krg - wie der Senat bereits entschieden hat - auch bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen gewahrt bleiben muss (vgl ausführlich BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr 1, jeweils RdNr 6 ff).

9

Das Vorbringen des Klägers, der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellte Grundsatz sei verletzt, dass gleich hohe Beiträge keine unterschiedlich hohen Ansprüche auf Krg begründen dürfen (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21), vermag die Klärungsbedürftigkeit der Fragen ebenfalls nicht darzulegen. Die Beschwerdebegründung würdigt nicht hinreichend, dass das BSG zu diesem Einwand bereits Stellung genommen hat: Das BVerfG hat in derselben Entscheidung ebenfalls ausgesprochen, dass der Versicherte durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls steht (BVerfG, ebenda, SozR S 21 f). Unter diesem Blickwinkel ist eine den Sinn und Zweck der Regelung in den Vordergrund stellende einschränkende Auslegung von § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V nicht nur verfassungsrechtlich erlaubt, sondern sogar geboten(BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr 1 RdNr 16).

10

Soweit der Kläger vorbringt, bei Pflichtversicherten könne nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 182 Nr 59; BSGE 74, 199 = SozR 3-4100 § 59 Nr 5) ein anderer Beobachtungs- oder Bezugszeitraum berücksichtigt werden, um Zufallsergebnisse zu vermeiden, und deshalb wegen der anderen Behandlung der freiwillig Versicherten einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG rügt, legt er die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den Gleichheitssatz) einer Regelung beruft, darf sich nämlich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG, Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. An alledem fehlt es. So geht die Beschwerdebegründung weder auf die vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ein noch auf die Auslegung des § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V durch das BSG(vgl insbesondere SozR 4-2500 § 47 Nr 10 RdNr 17 f). Sie berücksichtigt damit nicht hinreichend die Unterschiede der Ermittlung des Regelentgelts bei Pflicht- und freiwillig Versicherten. Insoweit hätte es auch einer Auseinandersetzung damit bedurft, dass § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V bei selbstständigen Erwerbstätigen das Arbeitseinkommen als für die Ermittlung des Regelentgelts maßgeblich ansieht, das nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV definiert wird als der nach dem allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Auch sozialversicherungsrechtlich muss mithin - anders als etwa bei einem abhängig Beschäftigten - auf das Kalenderjahr als dem steuerrechtlich maßgeblichen Veranlagungszeitraum abgestellt werden (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 10 RdNr 17). Weshalb es angesichts dieser Ausführungen des BSG zweifelhaft sein sollte, dass es auf das Kalenderjahr - unabhängig von der Dauer der Krankheitsphasen - ankommt, thematisiert der Kläger nicht.

11

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Aus dem Vortrag des Klägers unter Heranziehung der übrigen Gerichtsakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, VI. Kapitel, RdNr 70) nicht zu erkennen.

2

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen, seit Januar 2011 habe es diesbezüglich "sehr viele Rechtswidrigkeiten" gegeben. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger insbesondere gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr durch das LSG und zuletzt wohl auch deren Beitreibung im Vollstreckungsverfahren.

3

Ausgehend von diesem Vorbringen des Klägers und dem Akteninhalt ist nicht erkennbar, dass das Urteil des LSG Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) aufwirft, die in dem vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten. Dies gilt auch für die vom Kläger beanstandete Auferlegung einer Missbrauchsgebühr, weil diese Bestandteil der Kostenentscheidung ist, die ihrerseits grundsätzlich weder mit der Berufung noch mit der Beschwerde anfechtbar ist (siehe dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 192 RdNr 20 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend aufgrund des besonderen Sachverhalts etwas anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

5

Es ist außerdem kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

Da PKH nicht bewilligt werden konnte, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

7

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Urteil des LSG hingewiesen worden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten in dem bezeichneten Urteil aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beklagte wandte sich im Ausgangsverfahren mit zwei getrennten Klagen einerseits gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.7.2013 sowie andererseits gegen den gesondert erlassenen Sperrzeitbescheid vom 22.7.2013. SG und LSG sahen die zweite (wegen Sperrzeit) erhobene Klage als unzulässig an (zuletzt Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 9.3.2016). Bewilligungsbescheid und Sperrzeitbescheid bildeten eine rechtliche Einheit, sodass mit der zuerst erhobenen Klage die Sache insgesamt rechtshängig geworden sei. Die zeitlich später erhobene Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.

2

Die Klägerin hat gegen das Urteil des LSG Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und wirft die Fragen auf,

"ob zwischen zwei unterschiedlichen Bescheiden einer Behörde Bescheideinheit bestehen kann und ob deshalb Rechtsmittel gegen einen dieser Bescheide unzulässig sind"

        

"und es ist zu klären, aufgrund welcher Kriterien gegen einen dieser Bescheide Rechtsmittel zulässig sein sollen und woran der Adressat dieser Bescheide den jeweils rechtsmittelfähigen Bescheid erkennen könnte".

3

Die Klägerin rügt zudem das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könne. Das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es eine Prozessentscheidung getroffen und sich nicht materiell mit ihrer Klage auseinandergesetzt habe. Schließlich habe das LSG ihr in dem Urteil Missbrauchskosten auferlegt. Sie beantragt, die Entscheidung des LSG insoweit aufzuheben.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

6

Die Klägerin hat nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt, dass die von ihr aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind. Sie hatte zwar höchstrichterliche Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen dargestellt (BSG vom 5.8.1999 - B 7 AL 14/99 R) und behauptet, diese beantworteten ihre Fragen nicht. Die Klägerin hat sich aber nicht in der gebotenen Weise mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt. Dazu hätte sie sich mit den dortigen Ausführungen (BSG aaO Juris RdNr 14) beschäftigen müssen, wonach Bewilligungs- und Sperrzeitbescheid sowie die Entscheidung über die Minderung der Anspruchsdauer einheitliche Regelungen darstellten, die ggf insgesamt Gegenstand eines Rechtsstreits würden. Auch hat das BSG diese Auffassung in weiteren Entscheidungen vertieft (BSG vom 9.2.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - juris RdNr 12; BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 ff), mit denen sich die Klägerin nicht befasst hat. Nachdem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass Bewilligungsbescheid (mit der Ablehnung der Bewilligung für den Sperrzeitzeitraum), der Sperrzeitbescheid und ggf der Bescheid über die Minderung der Anspruchsdauer eine Einheit bilden, hätte sie darlegen müssen, weshalb die aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet sind bzw sich neu stellen. Hieran fehlt es.

7

Auch der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler ist nicht formgerecht gerügt worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36).

8

Dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen könnte, wird schon nicht hinreichend deutlich. Das LSG hat sich ausdrücklich mit der Problematik auseinandergesetzt, ob, nachdem die Klage wegen des Bewilligungsbescheids anhängig geworden ist, diese auch den Bescheid über den Eintritt einer Sperrzeit als einheitliche Regelung erfasse, oder ob eine weitere Klage wegen des Sperrzeitbescheids erhoben werden kann. Das LSG ist dann aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - zu dem Ergebnis gelangt, die zeitlich später erhobene Klage sei unzulässig. Das Vorbringen der Klägerin ist vom LSG gehört und gewürdigt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet demgegenüber nicht, dass das Gericht der von ihm wahrgenommenen Rechtsauffassung der Klägerin folgen müsste.

9

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

10

Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über Mutwillenskosten ist unzulässig. Er ist entsprechend § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ebenfalls zu verwerfen, weil die Kostenentscheidung eines Urteils im Falle der Verhängung von sog Mutwillenskosten kein selbständiger Teil des Streitstoffs und daher nicht abtrennbar ist (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 1; BSG vom 26.10.2010 - B 5 R 303/10 B - Juris). Da die Beschwerde zu verwerfen war, kann der Kostenausspruch des LSG nicht (isoliert) geändert werden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.