Bundessozialgericht Beschluss, 04. Nov. 2014 - B 2 U 144/14 B
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Streitig ist die Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Berufskrankheit (BK) nach Nr 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis von mindestens 25 Faserjahren). Das SG hat die Klage gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten durch Urteil vom 27.4.2010 abgewiesen. Auf die Berufung, die die Klägerin mit diversen ärztlichen Stellungnahmen sowie Befundberichten begründet hat, hat das LSG ein weiteres Sachverständigengutachten vom 30.8.2013 eingeholt. Am 9.1.2014 hat das LSG die mündliche Verhandlung auf den 14.5.2014 anberaumt. Die Ladung ist der Klägerin am 10.1.2014 durch PZU zugestellt worden. Die Klägerin erteilte am 5.5.2014 dem Rechtsanwalt G. Vollmacht. Am 6.5.2014 beantragte Rechtsanwalt G. wegen der "notwendigen Einarbeitung in den recht komplizierten Sach- und Streitstoff", den Termin zur mündlichen Verhandlung zum 14.5.2014 aufzuheben und auf einen mindestens zehn Wochen späteren Termin neu zu terminieren. Ferner hat der Rechtsanwalt beantragt, ihm Einsicht in die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten zu gewähren und diese Akten in sein Büro zur Einsichtnahme für zwei Wochen zu übersenden.
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Der Berichterstatter hat daraufhin am 8.5.2014 schriftlich mitgeteilt, dass gegenwärtig eine Terminverlegung nicht in Betracht gezogen werde. In dem seit Oktober 2010 beim LSG anhängigen Verfahren sei umfassend vorgetragen worden. Die Klägerin habe ausreichend Zeit gehabt, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Eine "Vertagung" sei nur bei wichtigem Grund möglich. Die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten kurz vor dem Termin ohne Darlegung der Gründe für eine verspätete Beauftragung stelle keinen wichtigen Grund dar.
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Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 12.5.2014 per Fax dem LSG mitgeteilt, dass die Anträge vom 6.5.2014 in keinerlei Hinsicht eine Prozessverschleppung beinhalteten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts erst Anfang Mai habe sachlich nachvollziehbare Gründe gehabt. Vorliegend sei vom LSG erst drei Jahre nach der Berufungseinlegung ein Gutachten veranlasst worden, welches der Klägerin im September 2013 bekannt gegeben worden sei. Auch nach der Ladung des LSG vom 9.1.2014 habe die Klägerin, die von einer "Beratungsstelle für ehemals Beschäftigte der Fa. C. H. B." juristisch beraten worden sei, kein Erfordernis für eine Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten gesehen. Erst durch einen zufälligen Kontakt mit ihm in der zweiten Hälfte des April 2014 sei sie durch ihn darüber informiert worden, dass die Ladung zur Beweisaufnahme stark vermuten lasse, das LSG werde das Klagebegehren ablehnen.
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Die Senatsvorsitzende am LSG hat dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Faxschreiben vom 12.5.2014 mitgeteilt, dass dem Antrag auf Terminverlegung auch im Hinblick auf die Ausführungen dieses Schriftsatzes nicht stattgegeben werde. Hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht werde ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, noch vor dem für 14:30 Uhr am 14.5.2014 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle des Senats Akteneinsicht zu nehmen.
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Durch in der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2014 überreichten Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut beantragt, rechtliches Gehör zu erhalten sowie die Verhandlung vom 14.5.2014 zu vertagen und seinem Antrag auf Akteneinsicht vom 6.5.2014 stattzugeben. Nach Durchführung einer Zwischenberatung hat das LSG die Anträge durch Beschluss abgelehnt.
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Im Anschluss hat das LSG die Anträge aufgenommen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Lübeck vom 27.4.2010 sodann zurückgewiesen.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend. Sie rügt insbesondere, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.5.2014 nicht verlegt worden sei. Das LSG begründe an keiner Stelle, unter welchen Voraussetzungen es einen "wichtigen Grund" zur Terminverlegung iS des § 227 ZPO anerkennen wolle. Das LSG habe gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Ihr, der Klägerin, könne nicht angelastet werden, dass sie sich erst zu einem sehr späten Zeitpunkt Klarheit darüber verschafft habe, dass die Notwendigkeit einer juristischen Vertretung bestehe.
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II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 14.5.2014 hat die Klägerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie diese begründet. Das angefochtene Urteil des LSG vom 14.5.2014 ist unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ergangen, weil das LSG den Antrag auf Terminverlegung gemäß § 227 ZPO zu Unrecht abgelehnt hat. Dieser von der Klägerin auch schlüssig gerügte Verfahrensmangel führt gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.
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Gemäß § 62 Halbs 1 SGG, der das durch Art 103 Abs 1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren; dieses gilt insbesondere für eine Instanz abschließende Entscheidung wie das am 14.5.2014 verkündete Urteil. Entsprechend durfte dieses Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Zu diesem Zweck können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 2 Satz 1 SGG).
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Der von der Klägerin am 5.5.2014 beauftragte Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt G. konnte aufgrund der Kurzfristigkeit seiner Beauftragung mit dem Sachverhalt noch nicht hinreichend vertraut sein. Damit hat der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 6.5.2014 einen erheblichen Grund iS des § 227 ZPO geltend gemacht. Das LSG war deshalb zur Terminverlegung verpflichtet (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1). Denn das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hat insbesondere zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird; dies gilt auch und gerade für die mündliche Verhandlung, in der das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern ist (§ 112 Abs 2 SGG; vgl BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 8/02 R - USK 2002-149 mwN; vgl BSG vom 22.8.2000 - B 2 U 15/00 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28, SozR 3-1500 § 62 Nr 25; BSG vom 3.4.1958 - 2 RU 44/54 - SozR Nr 6 zu § 62 SGG).
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Zwar ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht anzunehmen, wenn dem Beteiligten die rechtzeitige Bestellung des Bevollmächtigten zugemutet werden konnte (so BSG vom 27.10.1955 - 4 RJ 6/54 - BSGE 1, 280, 282 f = SozR SGG § 119 Nr 2, SozR ZPO § 227 Nr 2, SozR GG Art 103 Nr 2, SozR SGG § 62 Nr 2, SozR SGG § 162 Nr 16, SozR GG Art 103 Nr 2). Dasselbe gilt, wenn den Beteiligten hierbei ein Verschulden anzulasten ist (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5a) oder wenn der Beteiligte kurzfristig einen Anwaltswechsel vorgenommen hat, obwohl ihm zuzumuten war, sich durch den von ihm bislang bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen (vgl BVerwG vom 22.12.1986 - 7 CB 90/86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 245; BVerwG vom 27.3.1985 - 4 C 79/84 - NJW 1986, 339 mwN).
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Allerdings gebietet es der Grundsatz rechtlichen Gehörs, hier keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Dies gilt bereits bei einem Wechsel des Anwalts (BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 8/02 R - juris), und muss daher erst recht bei einem zuvor nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ohne juristische Vorbildung gelten. Die Klägerin war bislang lediglich von einer Beratungsstelle beraten worden, so dass von einem erheblichen Grund für eine Terminverlegung iS des § 227 ZPO ausgegangen werden muss, wenn sie nach zufälligem Kontakt zu einem Anwalt diesen zehn Tage vor der mündlichen Verhandlung mandatiert, weil sie eine professionelle Prozessvertretung nunmehr für erforderlich hält. Zwar wäre es der Klägerin möglich gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Rechtsanwalt zu beauftragen, jedoch würde eine Berücksichtigung dieses Umstands zu ihrem Nachteil dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) zuwiderlaufen. Der Grundsatz, dass Verlegungen oder Vertagungen von Terminen mit der vom Gesetz geforderten Beschleunigung des Verfahrens in Einklang zu bringen sind, darf nämlich nicht zu einer Verkümmerung des rechtlichen Gehörs führen (BSG vom 26.10.1955 - 3 RJ 34/54 - BSGE 1, 277 = SozR GG Art 103 Nr 1, SozR GG Art 102 Nr 1, SozR SGG § 62 Nr 1, SozR SGG § 110 Nr 1, SozR SGG § 162 Nr 15, SozR ZPO § 227 Nr 1). Dies gilt umso mehr, als bei einer Verlegung im Gegensatz zur Vertagung keine Kollision mit dem in § 106 Abs 2 SGG verankerten Gebot, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen(s BSG vom 23.8.1960 - 9 RV 1042/57 - SozR Nr 13 zu § 106 SGG; BSG vom 22.8.2000 - B 2 U 15/00 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28; BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 28/90 - SozR 3-1500 § 62 Nr 5 S 8), zu erwarten ist. Abgesehen von einer erneuten Ladung entsteht für das Gericht und die Beteiligten hierdurch kein zusätzlicher Kostenaufwand.
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Im Hinblick auf die Gesamtumstände war die Verlegung der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2014 daher rechtlich geboten, um dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Möglichkeit zu geben, sich in den umfangreichen Sach- und Streitstand des zwei Bände Gerichtsakten und zwei Bände Verwaltungsakten umfassenden Rechtsstreits einzuarbeiten, der zudem eine komplizierte Frage der Anerkennung einer Berufskrankheit betrifft. Dementsprechend bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob die Ablehnung des zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrages einen zusätzlichen Verfahrensmangel darstellt (BSG vom 25.2.2010 - B 11 AL 113/09 B - juris) sowie ob die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Akten am Tag der mündlichen Verhandlung dem ebenfalls dem Anspruch auf rechtliches Gehör dienenden Akteneinsichtsrecht (§ 120 SGG) genügte.
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Der Senat hat von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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Urteil einreichenBundessozialgericht Beschluss, 04. Nov. 2014 - B 2 U 144/14 B zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, - 9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.
(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.
(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(2) Handelt es sich um Urkunden, elektronische Dokumente oder Akten und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
Tatbestand
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Die Beklagte bewilligte und zahlte dem Kläger für die Zeit ab 20. Oktober 2003 Alg nach einem Bemessungsentgelt von 410 Euro in Höhe von 159,32 Euro bzw später 162,75 Euro wöchentlich (Bescheid vom 12. November 2003, Änderungsbescheid Januar 2004, Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2004). Mit der Klage machte der Kläger geltend, die Höhe des Alg stehe in keinem Verhältnis zu seinem früheren Arbeitsentgelt.
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Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2008). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung dem Berichterstatter gemäß § 153 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen und nach mündlicher Verhandlung durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zurückgewiesen (Urteil vom 3. März 2009). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Berufung sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklage habe Alg in der gesetzlichen Höhe geleistet (§§ 129, 130, 133, 135 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
idF des Arbeitsförderungsreformgesetzes). Da der Kläger in den letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs Krankengeld und davor Alg bezogen habe, sei grundsätzlich das dem Krankengeld zugrunde liegende Entgelt maßgebend, mindestens aber das Entgelt, nach dem das Alg bemessen worden sei (410 Euro). Auf früheres Arbeitsentgelt des Klägers komme es nicht an.
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Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel und macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe im Jahre 2004 Klage erhoben, woraufhin das SG bis Anfang 2008 untätig geblieben sei und dann mitgeteilt habe, es wolle durch Gerichtsbescheid entscheiden. Seine Anträge auf Überlassung von Anlagen zu Schriftsätzen der Beklagten und seine Ankündigung, er wolle sich nach Einholung einer Beratung zum Streitgegenstand äußern, seien nicht beschieden, vielmehr sei im Mai 2008 der Gerichtsbescheid ergangen. Im Berufungsverfahren habe er erneut Zusendung der Anlagen und Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Weil ihm keine Entscheidung über den PKH-Antrag mitgeteilt worden sei, habe er am 2. März 2009 Verlegung der auf 3. März 2009 anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt, worüber das LSG nicht entschieden habe. In der mündlichen Verhandlung am 3. März sei ihm der Beschluss des LSG vom 2. März 2009 über die Versagung von PKH ausgehändigt worden. In diesem Augenblick habe sich der im Gerichtssaal anwesende Rechtssekretär K., der ihn schon in einem anderen Verfahren vertreten habe, bereit erklärt, ihm zur Seite zu stehen. Er habe K. Prozessvollmacht erteilt und dieser habe Vertagung beantragt. Dennoch sei das Berufungsurteil verkündet worden.
Entscheidungsgründe
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Die Beschwerde ist zulässig.
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Zwar genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, soweit sie die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zur Auslegung des Art 13 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) geltend macht. Dagegen ist ein Verfahrensmangel in der Beschwerdebegründung in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.
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Die Beschwerde ist auch begründet.
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Aus der Sitzungsniederschrift über den Termin vor dem LSG am 3. März 2009 geht hervor, dass der anwesende Rechtssekretär K. im Termin für diesen Rechtsstreit die Vertretung des Klägers übernommen und Vertagung beantragt hat, da er sich weitere Kenntnisse verschaffen wolle. Das LSG hat sich mit dem Vertagungsantrag nicht befasst, sondern nach Beratung das die Berufung zurückweisende Urteil verkündet.
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Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass das angefochtene Urteil unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs in Verbindung mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergangen ist. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beauftragte Prozessbevollmächtigte K. konnte aufgrund der Kurzfristigkeit seiner Beauftragung mit dem Sachverhalt noch nicht hinreichend vertraut sein. Dass der Prozessbevollmächtigte K. für den Kläger vor dem LSG ebenfalls am 3. März 2009 in einem anderen Rechtsstreit (L 8 AL 269/08; s B 11 AL 114/09 B) aufgetreten war, steht dem nicht entgegen. Denn es handelte sich um unterschiedliche Rechtsstreite. Damit hat der Prozessbevollmächtigte einen erheblichen Grund iS des § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) geltend gemacht; das LSG war deshalb zur Terminsverlegung bzw zur Vertagung verpflichtet (vgl BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1). Denn das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hat insbesondere zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen; dies gilt auch und gerade für die mündliche Verhandlung (vgl BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002, B 6 KA 8/02 R, USK 2002-149 mwN). Insoweit bedarf es keiner weiteren Vertiefung, dass die fehlende Bescheidung des Vertagungsantrages (vgl § 202 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 2 ZPO) einen zusätzlichen Verfahrensmangel darstellt (vgl BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 3; Stöber in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, § 227 RdNr 26).
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Abgesehen davon, dass sich das LSG zur etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit des Vertagungsantrags nicht geäußert hat, ist er auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger - was möglicherweise für die Vorgehensweise des LSG ausschlaggebend gewesen ist - seinen Antrag auf PKH spät gestellt (23. Februar 2009) und erst in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2009 seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat. Auch wenn dem Kläger dies vorzuhalten ist, so ist dennoch zu beachten, dass der Kläger bereits die Verfahrensweise des SG (Verweigerung der Übersendung von Anlagen, Entscheidung durch Gerichtsbescheid trotz Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) gerügt und seine Auffassung, er benötige die Übersendung von Anlagen zur Einholung von Rechtsrat, auch dem LSG vorgetragen hatte, was von diesem gänzlich unbeachtet geblieben ist. Da bereits das SG vor Erlass des Gerichtsbescheides auf das ausdrückliche Ersuchen des Klägers bezüglich fehlender Anlagen nicht reagiert hatte, wäre es für das LSG nahe liegend gewesen, vor der Entscheidung über das PKH-Gesuch mit unmittelbar nachfolgender Entscheidung in der Hauptsache auf das Vorbringen des Klägers und dessen ersichtliches Bemühen um Einholung von Rechtsrat in irgendeiner Weise einzugehen. Die Vorgehensweise des LSG verletzt mithin den Kläger in seinem aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG abgeleiteten Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (vgl hierzu BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1; BSG, Urteile vom 5. Dezember 2001, B 7 AL 2/01 R, AP Nr 1 zu § 57 ArbGG 1979, und vom 25. März 2003, B 7 AL 76/02 R, juris). Das vom BVerfG in ständiger Rechtsprechung entwickelte Prozessgrundrecht verlangt Rücksichtnahme auf die Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation (vgl etwa BVerfGE 38, 105, 111 ff; 78, 123, 126); insbesondere darf das Gericht nicht aus eigenen oder zurechenbaren Versäumnissen Verfahrensnachteile für Beteiligte ableiten (vgl BVerfGE 51, 188, 192; 60, 1, 6; 75, 183, 190). Unter den geschilderten Umständen liegt darin, dass sich das LSG ohne Eingehen auf das konkrete Vorbringen des Klägers über den gestellten Vertagungsantrag hinweggesetzt hat, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verbindung mit einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.
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Die angefochtene Entscheidung kann auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruhen. Da der Kläger durch das Verhalten des LSG daran gehindert worden ist, sich in der mündlichen Verhandlung zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung durch seinen Prozessbevollmächtigten hinreichend zu äußern, ist unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Rechtsprechung des BSG (ua BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1) von einer Beeinflussung der ergangenen Entscheidung auszugehen.
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Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Letzteres ist - wie ausgeführt - der Fall. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.