Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 27.2.2015 den von der Klägerin ab 1.3.2010 geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller oder hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - verneint. Die Klägerin habe letztmals am 31.12.2006 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (Drei-Fünftel-Belegung) erfüllt. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten.

2

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 3.6.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Das Vorbringen der Klägerin wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. Sie rügt in erster Linie, das LSG habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) verletzt, weil es ihrem Beweisantrag, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Hierzu trägt sie vor, ihre damalige Prozessbevollmächtigte habe mit Schriftsatz vom 30.5.2014 gegenüber dem LSG die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nach § 109 SGG bei Herrn Dr. E. beantragt. Aus diesem Schriftsatz und dem ihm beigefügten Schreiben der Klägerin vom 26.5.2014 gehe jedoch unmissverständlich hervor, dass auch eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen für erforderlich gehalten werde. Dies habe die Klägerin, die sich zwischenzeitlich im Berufungsverfahren wieder selbst vertreten habe, in einem weiteren Schreiben vom 22.9.2014 bekräftigt. Die Klägerin habe erneut im Schreiben vom 23.1.2015 ausgeführt: "Da weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht eine Sachaufklärung von Amts wegen gemäß § 103 für erforderlich hält, wurde ein weiteres Gutachten nach § 109 bei Herrn Dr. med. E. (…) am 30.05.2014 beantragt. Hieran halte ich fest. (…) Außerdem wiesen mein damaliger Hausarzt Dr. J., sowie mein Schmerztherapeut und Orthopäde Dr. S., , darauf hin, dass die Schmerzen psychologisch bedingt seien. Diese Aussagen sowie der Befundbericht der Uni T. hätten ausreichen müssen, dass das Gericht von sich aus in dieser Richtung von Amtswegen ermittelt. Für mich ist daher das Antragsrecht nicht verbraucht, denn in der Fachrichtung neurologisch/psychologisch steht mir meiner Meinung nach noch ein Gutachten nach § 109 zu."

6

Diesen Ausführungen sei ein Beweisantrag des Inhalts zu entnehmen, dass nach § 103 SGG ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen sei, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bereits zum 31.12.2006 aufgrund der bei ihr zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden psychischen Erkrankungen quantitativ unter sechs Stunden gesunken gewesen sei. Allerdings habe die Klägerin diesen von ihr schriftsätzlich gestellten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung am 27.2.2015 ausweislich des Protokolls nicht wiederholt. Hierin liege jedoch, da sie nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen sei, kein Verzicht auf den Beweisantrag. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der Beweisantrag im Tatbestand des LSG-Urteils wiedergegeben sei, weil dort auf das Vorbringen der Klägerin in der Senatsakte Bezug genommen werde. Zudem habe das LSG in den Entscheidungsgründen unter 3. ausgeführt, dass sich der Senat nicht veranlasst gesehen habe, von Amts wegen ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, da Dr. W. als Facharzt ua für Psychiatrie und Psychotherapie bereits ein psychosomatisches Gutachten erstattet habe und zudem aufgrund fehlender fachärztlicher Behandlungen der Klägerin auf psychiatrischem Gebiet zwischen 1992 und 2011 auch ein weiterer Gutachter keine gesicherten Erkenntnisse über ihre Leistungsfähigkeit im Dezember 2006 gewinnen könne.

7

Es kann hier offenbleiben, ob die genannten Ausführungen der Klägerin zum Festhalten an ihrer Forderung auf Einholung eines weiteren Gutachtens auf psychiatrischem bzw neurologisch/psychologischem Fachgebiet nach § 109 SGG mit hinreichender Klarheit auch das Verlangen gegenüber dem LSG auf Durchführung entsprechender Sachaufklärung von Amts wegen nach § 103 SGG enthalten. Selbst wenn dies zu ihren Gunsten unterstellt wird, genügen ihre Darlegungen den besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht. Hierzu muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

8

Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsinstanz durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN). War dies - wie hier - im letzten Abschnitt des Berufungsverfahrens nicht der Fall, so kommen zum einen weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zur Anwendung (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5). Zum anderen wird dann aus dem Fehlen eines in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll aufrechterhaltenen Beweisantrags nicht stets der Schluss gezogen, dass dieser Beweisantrag bewusst nicht weiterverfolgt werden sollte und daher vom Berufungsgericht als erledigt angesehen werden kann (vgl BSG Beschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 7). Das führt jedoch nicht dazu, dass die in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge insgesamt unbeachtlich wären. Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8).

9

Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen nicht. Sie gibt vielmehr selbst an, ihren zuvor schriftsätzlich gestellten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung am 27.2.2015 nicht mehr wiederholt zu haben (Beschwerdebegründung S 8). Ihre sonstigen - durchaus umfangreichen - Ausführungen lassen ebenfalls nicht erkennen, dass sie noch in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem LSG zumindest sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, welche konkreten Punkte am Ende des Verfahrens von ihr noch für aufklärungsbedürftig erachtet werden. Dass die Warnfunktion eines zumindest sinngemäß bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags in ihrem Fall wirksam wurde, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daraus, dass am Ende des Tatbestands des LSG-Urteils wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten auf die Senatsakte Bezug genommen ist. Eine solche pauschale Bezugnahme auf eine Vielzahl von Schriftstücken ist nicht geeignet, das Erfordernis eines ausdrücklich zu Protokoll aufrechterhaltenen Beweisantrags qualitativ gleichwertig zu ersetzen; dies ist nur bei einer ausdrücklichen und unmittelbaren Wiedergabe des Beweisantrags im Urteil der Fall. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Erwägungen unter Ziffer 3 der Entscheidungsgründe des LSG-Urteils nicht, dass das Berufungsgericht angenommen hat, es müsse über einen von der Klägerin bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrag entscheiden.

10

Ungeachtet der hiernach fehlenden Darlegung eines bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisbegehrens hat die Klägerin aber auch nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Voraussetzungen vorgelegen haben, von denen nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO die Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines weiteren Gutachtens auf demselben Fachgebiet abhängt(vgl BSG Beschluss vom 20.12.2012 - B 13 R 333/12 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris RdNr 9), nachdem das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. bereits vorlag.

11

Soweit die Klägerin "hilfsweise" rügt, das LSG habe es unter Verletzung von § 139 Abs 2 ZPO bzw § 106 Abs 1 SGG versäumt, sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass sie zu Protokoll einen Beweisantrag stellen solle, hat sie keinen Verfahrensmangel schlüssig bezeichnet. Denn die Tatsachengerichte sind nach den genannten Bestimmungen nicht verpflichtet, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken (BSG Beschluss vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13; BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 5 R 26/10 B - Juris RdNr 10). Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es keinen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten (BSG Beschluss vom 3.9.2015 - B 5 R 148/15 B - JurionRS 2015, 25232 RdNr 12 mwN).

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 7.6.2011 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 14.9.2011 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise aufgezeigt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

1. Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

6

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts(§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).

7

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 Satz 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG vom 6.6.2001 - B 2 U 117/01 B - Juris RdNr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52).

8

Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass das LSG keinen Beweisantrag im Beschluss erwähnt habe (S 3, S 10 Beschwerdebegründung). Im Übrigen fehlt es an der Darlegung der Aufrechterhaltung eines förmlichen Beweisantrages iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

9

Wenn die Klägerin vorträgt, sie habe in der Berufungsbegründungsschrift vom 15.9.2009 beantragt, "ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, das zur Belastbarkeit der Klägerin am Arbeitsplatz mit den anerkannten Einschränkungen Auskunft gibt" (S 3 Beschwerdebegründung), und meint, diesen Beweisantrag nach Erhalt des Anhörungsschreiben § 153 Abs 4 Satz 2 SGG in ihrem Schriftsatz vom 18.3.2011 aufrechterhalten zu haben (S 3, S 10 Beschwerdebegründung), steht dieser Vortrag schon der eigenen Wiedergabe des Inhalts des Schriftsatzes vom 18.3.2011 entgegen: "Im Schriftsatz vom 18.03.2011 wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes zumindest die Belastbarkeit der Klägerin am Arbeitsplatz im Rahmen einer Belastungserprobung im Berufsförderungswerk zu überprüfen gewesen wäre. Weiterhin wurde gerügt, dass keine Arbeitgeberauskunft eingeholt wurde bei dem aktuellen Arbeitsplatz." (S 13 Beschwerdebegründung). Hierbei handelt es sich um nicht mehr als Hinweise und Anregungen zu Maßnahmen, die von Amts wegen einzuleiten gewesen wären.

10

Hiervon zu unterscheiden ist jedoch ein Beweisantrag, der mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen kann und der unzweifelhaft erkennen lassen muss, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich gehalten wird(zur Unterscheidung vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20). Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, dass der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67). Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss von Amts wegen durchgeführter Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden; eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte genügt nicht (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). So aber liegt der Fall nach eigenem Vortag der Klägerin, die selbst einräumt, dass es sich bei den Ausführungen im Schriftsatz vom 18.3.2011 um "Beweisanregungen" gehandelt habe (S 12 letzter Absatz und S 13 zweiter Absatz Beschwerdebegründung).

11

2. Sofern die Klägerin die Verletzung von § 153 Abs 4 Satz 1 SGG rügt, weil die Entscheidung über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG auf einer "grobe(n) Fehleinschätzung" des LSG beruhe, hat sie einen Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet.

12

Das LSG kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Entscheidung kann im Revisionsverfahren nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; Nr 13 S 38; BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 8).

13

Nur wenn die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten überflüssig erscheinen lässt und das Gericht nur noch darüber zu befinden hat, wie das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 128 SGG zu würdigen und rechtlich zu beurteilen ist, ist das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG sinnvoll(vgl BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2). Nicht erforderlich ist eine mündliche Verhandlung nur dann, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, sodass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird. Diese Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung muss das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob es im vereinfachten Verfahren gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Demgemäß sind für diese Ermessensentscheidung die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen relevant. Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 9).

14

Ungeachtet dessen, dass die Klägerin bereits nicht vorgetragen hat, dass die Entscheidung im Beschlusswege gegen ihren im Berufungsverfahren ausdrücklich geäußerten Willen ergangen sei, hat sie auch keine grobe Fehleinschätzung des LSG aufgezeigt. Sie hat selbst vorgetragen, im Berufungsrechtszug keine neuen Tatsachen vorgetragen (S 12 Beschwerdebegründung), sondern vielmehr auf wesentliche Mängel in den im Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten hingewiesen zu haben. Dass der Fall der Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, die einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren entgegenstünden, hat sie von vornherein nicht vorgetragen. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen hat sie ebenfalls nicht behauptet.

15

3. Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe ihr Berufungsvorbringen aus der Berufungsbegründung vom 15.9.2009 überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, hat sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) auch nicht ausreichend bezeichnet. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f; BSG vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5; BSG vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdevortrag beschränkt sich insofern im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin bemängelt, das LSG sei ihrem in der Berufungsbegründungsschrift angekündigten Beweisantrag nicht gefolgt. Insofern liegt aber eine Sachverhaltsaufklärungsrüge vor, die aus den unter 1. dargelegten Gründen unzureichend begründet worden ist.

16

Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte das entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, zumal sie nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16 mwN). Insbesondere gewährt Art 103 Abs 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG aaO; BVerfGE 21, 191, 194; 50, 32, 35).

17

Hier hätte es des Vortrags besonderer Umstände bedurft, die einen Gehörsverstoß durch das Gericht nahelegen (vgl BSG vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B - Juris RdNr 8). Solche Umstände hat die Klägerin nicht bereits deshalb vorgetragen, weil sie die Entscheidung des LSG für unrichtig hält. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

18

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).

19

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 5.11.2009 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Dezember 2006 verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 26.2.2010 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kapitel IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

5

1. Dieser rügt zunächst, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verletzt, weil es auf seine Schreiben vom 3.9.2009 und vom 15.9.2009 nur mit der Anfrage reagiert habe, ob ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, womit er sich einverstanden erklärt habe. Aufgrund seiner Mitteilung im Schriftsatz vom 3.9.2009, dass er die Auffassung des LSG nicht teile und an seinen Berufungsanträgen festhalte, sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, ihm noch einmal darzulegen, dass keine Änderung der Rechtsauffassung herbeigeführt wurde, damit er noch einmal hätte Stellung nehmen können.

6

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG)nicht substantiiert dargetan. Hierfür bedarf es einer in sich schlüssigen Darstellung, dass unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des BVerfG konkretisierten Grenzen dieses Prozessgrundrechts (vgl BVerfG Beschlüsse vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11; vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 11 mwN ; vom 4.4.2007 - 1 BvR 2941/06 - BVerfGK 11, 9, 11; vom 7.12.2006 - 2 BvR 722/06 - BVerfGK 10, 41, 45 f; vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliegt (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2009 - B 6 KA 1/09 C - Juris RdNr 7). Das ist hier nicht der Fall. Denn der Kläger trägt nicht vor, er habe sich nicht zu den der Entscheidung des LSG zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnisse äußern können (vgl § 128 Abs 2 SGG); sein Vorhalt geht vielmehr dahin, dass das Berufungsgericht ihm vor seiner Urteilsfindung nicht ausdrücklich mitgeteilt habe, es werde die Beweise nicht in dem von ihm für richtig erachteten Sinne würdigen. Eine solche Pflicht zur Information über die Rechtsauffassung des Gerichts bereits vor der Entscheidung gebietet Art 103 Abs 1 GG jedoch grundsätzlich nicht (stRspr, vgl BVerfG vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26; vom 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07 - BVerfGK 12, 346, 353; vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - BVerfGK 10, 330, 334; BSG vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 7 mwN; s aber BSG vom 13.11.2008 - B 13 RS 72/08 B - Juris RdNr 7, 9 - für den Fall der Änderung einer zuvor den Beteiligten mitgeteilten Rechtsmeinung des Gerichts). Dass besondere Umstände vorgelegen haben, die zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ausnahmsweise einen vorherigen Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsauffassung geboten hätten, ist der Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen. Außerdem fehlen Ausführungen dazu, was er im Falle des von ihm vermissten weiteren Hinweises des LSG zusätzlich vorgetragen hätte und inwiefern die Entscheidung des LSG auf einem Übergehen dieses Vortrags beruhen kann.

7

2. Eine weitere Gehörsverletzung sieht der Kläger darin begründet, dass das LSG ihn unzureichend auf sein Antragsrecht nach § 109 SGG hingewiesen habe. Ein solcher Hinweis sei zwar im gerichtlichen Schreiben vom 1.9.2009 enthalten gewesen, in dem das Gericht auch ausgeführt habe, dass nach den vorliegenden Befunden eine Erwerbsminderung nicht im Ansatz erkennbar sei und deshalb Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Er habe jedoch in seinen nachfolgenden Schreiben vom 3.9.2009 und vom 15.9.2009 zu erkennen gegeben, dass er diese Ansicht nicht teile und die Notwendigkeit zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen sehe. Unter diesen Umständen sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, ihn umfassend und eindringlich darauf hinzuweisen, "dass diese Beantragung insoweit von Bedeutung ist, dass er ansonsten das Rechtsmittel verlustig sein wird", denn sein - des Klägers - Vorgehen zeige, dass er sich der Auswirkungen und auch des Verfahrensstandes überhaupt nicht bewusst gewesen sei.

8

Auch hiermit ist ein Verfahrensmangel nicht in zulässiger Weise bezeichnet. Der Kläger trägt nämlich im Kern vor, das LSG habe seine Hinweispflicht nach § 106 Abs 1 SGG verletzt, weil es ihn nicht eindringlich genug auf sein Recht auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG hingewiesen habe; dies enthalte zugleich einen Gehörsverstoß. Mit diesem Vorbringen kann - ungeachtet des Umstands, dass keine Verpflichtung des Gerichts besteht, auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG hinzuweisen(vgl BSG vom 21.11.1957 - 8 RV 611/56 - SozR Nr 12 zu § 109 SGG) - eine Verfahrensrüge schon deshalb nicht in zulässiger Weise begründet werden, weil § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG die Berufung auf eine Verletzung des § 109 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausschließt. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruht(BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34 S 31; BSG vom 21.4.1995 - 2 BU 35/95 - Juris RdNr 7; BSG vom 15.12.2005 - B 9a V 14/05 B - Juris RdNr 9; BSG vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 4; ebenso BVerfG vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 - SozR 1500 § 160 Nr 69 S 76).

9

3. Schließlich macht der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG)geltend, weil das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Er habe bereits im Schriftsatz vom 19.8.2008 gegenüber dem Sozialgericht zum Ausdruck gebracht, dass das Gutachten des Dr. B. keine Aussage zum gesamtheitlichen Belastungszustand unter Berücksichtigung der Beschwerden aufgrund der Arthrose, der Hypertonie und der Gichtanfälle enthalte und dass sich die vorgetragenen Beschwerden seines Erachtens nicht auf absehbare Zeit beheben ließen. Dies stelle "einen Beweisantrag hinsichtlich der Anregung der Erstellung eines weiteren Gutachtens dar", der das LSG hätte dazu veranlassen müssen, ein weiteres internistisches Gutachten einzuholen, zumal er in seiner Berufungsbegründung vom 18.6.2009 "erneut auf diese Umstände hingewiesen und insoweit die (den) in diese Formulierung hinein zu interpretierenden Beweisantrag aufrechterhalten" habe. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass die inzwischen beidseitigen Beschwerden an den Kniegelenken nicht begutachtet wurden; auch dies stelle "eine Anregung zu einem neuen Gutachten dar". Das LSG habe ihm jedoch daraufhin mit Schreiben vom 1.9.2009 lediglich geantwortet, dass auch ein von ihm zudem eingereichter Arztbericht vom 6.6.2009 eine Erwerbsminderung nicht im Ansatz erkennen lasse; Ermittlungen von Amts wegen seien bei dieser Befundlage nicht beabsichtigt. Darauf habe er mitgeteilt, er könne die Auffassung zum Gesundheitszustand nicht teilen, da die vorliegende Aktenlage etwas anderes beschreibe; mithin habe er die Einwendungen und auch die Behauptungen hinsichtlich seiner umfangreichen Erkrankungen als Beweisantrag aufrechterhalten. Weil das LSG materiell-rechtlich davon ausgegangen sei, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erwerbsminderungsrente vom Umfang seines gesundheitlichen Leistungsvermögens abhänge, hätte es sich gedrängt fühlen müssen, sowohl ein internistisches als auch ein orthopädisches Gutachten einzuholen; diese hätten ein entscheidungserhebliches weiteres Absinken seiner Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter drei Stunden täglich ergeben.

10

Dieses Vorbringen erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Denn für den Vorhalt, das Gericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG verletzt (sog Sachaufklärungsrüge), bestehen nach § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG spezifische Darlegungserfordernisse. Insoweit muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr, vgl zB BSG vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG vom 19.11.2007 - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG vom 14.4.2009 - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8).

11

Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsinstanz durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN). War dies - wie hier - nicht der Fall, so kommen zum einen weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zur Anwendung (BSG vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5). Zum anderen wird dann aus dem Fehlen eines in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll - bzw in der Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich - aufrechterhaltenen Beweisantrags nicht stets der Schluss gezogen, dass dieser Beweisantrag bewusst nicht weiterverfolgt werden sollte (BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN; anders bei zwischenzeitlichen Ermittlungen des Gerichts: BSG vom 4.6.2007 - B 9a BL 2/07 B - Juris RdNr 7). Der Umstand, dass ein Kläger im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, führt jedoch nicht dazu, dass die in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge insgesamt unbeachtlich wären. Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben; dazu gehört die Angabe, welche konkreten Punkte am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten wurden und welcher Beweismittel sich das Gericht bedienen solle, um die begehrte weitere Aufklärung herbeizuführen (BSG vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4).

12

Das Vorbringen des Klägers erfüllt die vorstehend genannten Erfordernisse nicht in hinreichendem Umfang. Denn er stellt nicht schlüssig dar, dass er einen Beweisantrag wenigstens sinngemäß auch noch dann aufrechterhalten habe, als ihm das LSG mit Schreiben vom 1.9.2009 mitgeteilt hatte, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwerbsminderung nicht im Ansatz erkennbar seien und deshalb Ermittlungen von Amts wegen nicht durchgeführt würden. Aus der von ihm wiedergegebenen Antwort, er könne die Auffassung des Gerichts zu seinem Gesundheitszustand nicht teilen, da die vorliegende Aktenlage etwas anderes beschreibe, lässt sich keinesfalls der Schluss ziehen, er habe damit das Begehren nach weiterer Sachaufklärung zu konkret benannten Punkten wenigstens sinngemäß erneut geltend gemacht. Insbesondere der Hinweis auf den nach seiner Auffassung gegenüber der Einschätzung des LSG abweichenden Aussagegehalt der bereits bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen ("vorliegende Aktenlage") macht deutlich, dass der Kläger hiermit keine weiteren Aktivitäten des Gerichts zur Sachaufklärung eingefordert, sondern vielmehr seiner Ansicht Ausdruck verliehen hat, dass die vorhandenen Unterlagen für eine ihm günstige Entscheidung ausreichen.

13

4. Auch mit der - beiläufigen - Bemerkung, das LSG habe mit seiner Weigerung, Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen, in unzulässiger Weise eine Beweisführungspflicht für ihn selbst angenommen (Beschwerdebegründung S 15 - Mitte), ist ein Verfahrensmangel nicht ausrei-chend bezeichnet. Es wird schon nicht verdeutlicht, welche Verfahrensvorschrift dadurch verletzt sein könnte. Soweit aufgrund des angegebenen Rechtsprechungszitats (BSG SozR 1500 § 103 Nr 27 S 22) damit eine Verletzung des § 103 SGG gerügt werden soll, ist hierzu auf die Ausführungen unter 3. zu verweisen.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.2.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der Kosten für zwei Ayurveda-Intensivkuren in einem Hotel in Sri Lanka in Höhe von insgesamt 6666 Euro (= 5402 Euro + 1264 Euro) verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-       

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

7

1. Rügt die Beschwerdeführerin, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG)verletzt, so muss sie in der Beschwerdebegründung (a) einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, den das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (Senatsbeschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 = NJW 2010, 1229; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN und Nr 21 RdNr 5).

8

Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe es versäumt, sich "Sachverständigenhilfe zu bedienen" und deshalb "§ 103 in Verbindung mit § 106 SGG" verletzt, behauptet sie nicht, einen prozessordnungskonformen Beweisantrag - unter Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO)- gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben. Wenn sie darüber hinaus schildert, sie habe das Berufungsgericht "sofort nach Eröffnung des Termins auf den präsenten Zeugen", ihren Ehemann J. I., hingewiesen, bezeichnet sie - entgegen § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 373 ZPO - jedoch keine konkreten Tatsachen, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden sollte. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn die Beschwerdeführerin - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 und Nr 13 RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Becker, SGb 2007, 328, 331; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Gleichwohl muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4, vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - BeckRS 2010, 71863 und vom 14.5.2014 - B 13 R 72/14 B - Juris RdNr 9). Deshalb müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Kummer, aaO, RdNr 732). Denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG setzt einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraus. Deshalb ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und ggf wodurch diese Voraussetzung zumindest im oben genannten Sinne erfüllt ist. Ebenso wie bei einem vor dem LSG rechtskundig vertretenen Kläger im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen ist, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, Nr 21 RdNr 5), ist daher entsprechend modifiziert auch bei unvertretenen Klägern darzustellen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9). Daran mangelt es hier. Die Beschwerdebegründung versäumt es, detailliert anzugeben, welcher Vortrag zu welchen Tatsachen und Beweismitteln an welcher (Fund-)Stelle in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten ist und aus welchen Begleitumständen das Berufungsgericht zwingend auf das (sinngemäße) Vorhandensein eines bestimmten (welchen?) Beweisantrags hätte schließen müssen, der bis zuletzt aufrechterhalten werden sollte. Hierfür genügte es keinesfalls, lediglich darauf hinzuweisen, der präsente Zeuge könne "allumfassend zum Gesundheitszustand der Klägerin Auskunft geben" und bekunden, "dass Anträge rechtzeitig gestellt worden waren".

9

Dessen ungeachtet legt die Klägerin weder in nachvollziehbarer Weise den vom LSG für das BSG bindend festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG)noch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dar, so dass auch nicht aufgezeigt ist, warum die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG - auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruhen kann. Aus dem Beschwerdevorbringen erschließt sich noch nicht einmal, mit welcher tragenden Begründung das LSG die Kostenerstattungsansprüche überhaupt verneint hat, so dass der Senat auch nicht beurteilen kann, ob sich das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus zu der begehrten Sachverhaltsaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Nähere Ausführungen waren hier auch deshalb veranlasst, weil der Vorsitzende des Berufungssenats die Vernehmung des präsenten Zeugen mit der Begründung abgelehnt haben soll, dessen Aussage so zu verwerten, "wie sie geschrieben worden sei". In dieser Konstellation hätte die Beschwerdebegründung darlegen müssen, dass und inwiefern sich der gesamte Spruchkörper an diese (angekündigte) Wahrunterstellung nicht gehalten hat (vgl dazu BVerwG Beschluss vom 27.4.1999 - 6 B 26/99 - Juris RdNr 6). Dies behauptet die Klägerin indessen nicht. Hat der Berufungssenat den behaupteten und unter (Zeugen-)Beweis gestellten Sachverhalt aber als gegeben unterstellt, so musste er das entsprechende Beweisgesuch übergehen.

10

2. Auch die Gehörsrüge hat keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) liegt ua vor, wenn das LSG sein Urteil auf eigene Sachkunde, Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs 2 SGG; BVerfGE 98, 218; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8b mwN). Hierzu behauptet die Klägerin, das LSG habe überraschend "medizinische Kenntnisse für sich in Anspruch genommen, ohne hierüber belegbar zu verfügen". Die Beschwerdebegründung versäumt es jedoch darzulegen, welche (fach)medizinischen Kenntnisse sich das Berufungsgericht angemaßt habe und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf der fehlenden medizinischen Erkenntnis- und Beurteilungskompetenz der Berufungsrichter beruhen kann.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 11.7.2012 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung auch für den Zeitraum 2.8.2004 bis 30.11.2006 verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 1.11.2012 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

6

Er macht geltend, das LSG habe § 103 SGG verletzt, indem es einem von ihm gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Er habe - nachdem bereits zuvor von ihm in Schriftsätzen vom 16.11.2009 und vom 3.8.2010 Anträge zur weiteren Sachaufklärung angebracht worden seien - "im Termin" Hilfsbeweisanträge auf Einholung eines ergänzenden psychosomatischen Sachverständigengutachtens und weiter hilfsweise auf Ladung des Sachverständigen Dr. H. und höchst hilfsweise auch von Dr. R. zur mündlichen Erläuterung ihrer Gutachten gestellt. Das LSG sei diesen Beweisanträgen jedoch nicht gefolgt und habe die Berufung zurückgewiesen.

7

Es kann hier offenbleiben, ob dem Vortrag des Klägers, der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten bzw dass das LSG einen solchen in seinem Urteil wiedergegeben habe (zu diesem nach stRspr des BSG zu beachtenden Erfordernis s BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Selbst wenn hiervon auszugehen wäre, hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen das LSG verpflichtet gewesen sein könnte, trotz bereits vorhandener Gutachten auf psychosomatischem Fachgebiet eine weitere Begutachtung auf demselben Fachgebiet zu veranlassen (vgl § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO - s hierzu zB Senatsbeschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 272/05 B - Juris RdNr 7). Er selbst erwähnt, dass dem Berufungsgericht bereits das in einem parallelen Krankengeld-Rechtsstreit eingeholte Gutachten des Neurologen und Psychiaters M. vom 30.12.2005, das dort nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. R. zum Vorliegen psychosomatischer Erkrankungen vom 14.8.2006 (zutreffend: 14.6.2006) sowie das im vorliegenden Verfahren auf dem Fachgebiet der psychosomatischen Medizin erstellte Gutachten des Dr. H. vom 27.3.2007 vorgelegen habe. Bei dieser Sachlage hätte das LSG zur weiteren Beweiserhebung auf psychosomatischem Fachgebiet nur verpflichtet sein können, wenn es die bereits vorhandenen Gutachten für "ungenügend" hätte erachten müssen. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

8

Auch soweit der Kläger beanstandet, das LSG sei seinem Antrag auf Ladung der Sachverständigen Dr. H. und Dr. R. zur Erläuterung ihrer Gutachten in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen, und damit sinngemäß eine Verletzung seines Rechts auf Befragung der Sachverständigen (§ 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 411 Abs 4 ZPO) geltend macht, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge. Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass er sachdienliche Fragen an die Sachverständigen oder weiteren Aufklärungs- bzw Ermittlungsbedarf bezüglich der von ihnen erstellten Gutachten innerhalb eines angemessenen Zeitraums gegenüber dem Berufungsgericht angekündigt habe (zu diesem Erfordernis s zB BSG vom 4.9.2012 - B 5 R 82/12 B - BeckRS 2012, 75212 RdNr 10). Er trägt zwar vor, er habe bereits mit Schriftsatz vom 16.11.2009 die Ladung von Dr. H. zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens verlangt; an das LSG gerichtete konkrete Fragen oder erläuterungsbedürftige Punkte, die in jenem Schriftsatz enthalten gewesen seien, gibt er jedoch nicht wieder. Entsprechendes gilt für den weiteren Antrag im Schriftsatz vom 3.8.2010, in dem der Kläger nach eigenen Angaben keine Fragen benannt, sondern lediglich dem Gericht das Angebot zur Formulierung von an den Sachverständigen zu richtenden Fragen übermittelt habe. Die erstmalige Benennung konkreter aufklärungsbedürftiger Punkte zu dem Gutachten des Dr. H. aus dem Jahr 2007 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.7.2012 ist offenkundig außerhalb eines "angemessenen Zeitraums" iS von § 411 Abs 4 ZPO erfolgt und kann deshalb einen Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnen. Dies gilt in gleicher Weise auch für die nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung erstmals im Verhandlungstermin vor dem LSG "höchst hilfsweise" beantragte Ladung des Sachverständigen Dr. R. zur Erläuterung von dessen Gutachten aus dem Jahr 2006.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.11.2009 hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. H., Z., zu bewilligen. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

3

Die Anträge auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Satz 1, § 121 Abs 1 Zivilprozessordnung). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Die Revision ist nur zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (aaO Nr 1),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

        

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

1. Soweit die Klägerin die "Beweiswürdigung" des LSG angreift, übersieht sie, dass hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (§§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Entsprechendes gilt für ihr Vorbringen, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

8

2. Darüber hinaus rügt sie die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG), §§ 62, 128 Abs 2 SGG. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

Die Klägerin trägt vor, das LSG habe ihre Äußerungen ohne "nähere Begründung bzw. Betrachtung außer acht gelassen" und sich nicht ernsthaft mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Macht der Beschwerdeführer geltend, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Ausführungen unberücksichtigt gelassen habe, muss er konkret dartun, welches wesentliche Vorbringen das LSG bei seiner Entscheidung übergangen haben soll. Hieran fehlt es bereits. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfGE 96, 205, 217). Deshalb muss die Beschwerdebegründung besondere Umstände des Einzelfalls aufzeigen, aus denen geschlossen werden kann, das LSG habe ein bestimmtes Beteiligtenvorbringen weder zur Kenntnis genommen noch bei seiner Entscheidung erwogen (vgl BVerfGE 28, 378, 384 f; 47, 182, 187 f; 54, 86, 92; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN). Derartige besondere Einzelfallumstände schildert die Klägerin nicht. Da das Gericht keine Fragen erörtern muss, die nach seiner materiellen Rechtsauffassung unerheblich sind (BVerfGE 70, 288, 293 f; BVerfG, Beschluss vom 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - NVwZ-RR 2002, 802, 803; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 681), hätte die Klägerin ferner substantiiert darlegen müssen, dass ihre Kritik an den Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Dr. K. entscheidungserheblich gewesen ist und das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht die Einwände der Klägerin berücksichtigt hätte.

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3. Schließlich hat die Klägerin auch nicht ausreichend dargelegt, das LSG habe Hinweispflichten aus § 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 1 SGG verletzt, als es den schriftsätzlich formulierten Antrag unkorrigiert gelassen habe, Dr. S. und Dr. W."als Gutachterinnen zur Arbeitsunfähigkeit zu hören". Denn die Tatsachengerichte sind nicht verpflichtet, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken (BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; BSG, NZS 1997, 592) oder im Rahmen von Beweisanträgen sonstige Formulierungshilfen zu geben (Berchtold in ders/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2009, § 7 RdNr 132 aaO). Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es keinen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, so muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten (BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; Becker, SGb 2007, 328, 331; Berchtold, aaO, § 7 RdNr 132; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 132). Erst recht kann über den Umweg des § 106 Abs 1 SGG und des § 112 Abs 2 Satz 1 SGG ein schriftsätzlich angekündigter (und auch noch korrekturbedürftiger) Antrag, der in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und deshalb - mangels Protokollierung - nicht gestellt worden ist, keinesfalls zur Revisionszulassung führen, weil sonst die Vorgaben des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG iVm § 103 SGG umgangen werden könnten.

11

4. Soweit die Klägerin schließlich ihre Vermittlungschancen "auf dem Arbeitsmarkt" thematisiert, fehlt bereits die Bezeichnung einer bundesrechtlichen Verfahrensnorm, die das LSG verletzt haben könnte.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 SGG ab.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.