Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 2013 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für sämtliche Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Altersrente ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung.

2

Der 1942 geborene Kläger bezieht seit Oktober 2005 Altersrente für langjährig Versicherte. Er war seit 1968 mit der 1945 geborenen und im Januar 2010 verstorbenen I. J. verheiratet. 2006 wurde die Ehe geschieden (Urteil des Amtsgerichts St. Wendel - Familiengericht - vom 30.10.2006). Durch das Scheidungsurteil wurden Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 492,69 Euro (bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2006) im Wege des Splittings von dem Versichertenkonto des Klägers auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich war seit dem 19.12.2006 rechtskräftig. Die Rechtskraftmitteilung des Familiengerichts ging bei der Beklagten am 3.1.2007 ein.

3

Mit Bescheid vom 18.1.2007 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers neu und zahlte ab 1.3.2007 nur noch die um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich um 18,8553 Entgeltpunkte geminderte Rente. Zugleich wurde die der geschiedenen Ehefrau des Klägers bereits seit Februar 2005 gezahlte Altersrente für Frauen neu festgesetzt und ab dem 1.3.2007 um den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich erhöht. Für die Monate Januar und Februar 2007 leistete die Beklagte gemäß § 1587p BGB den von der geschiedenen Ehefrau erworbenen Rentenanteil aus dem Versorgungsausgleich mit schuldbefreiender Wirkung an den Kläger.

4

Nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau beantragte der Kläger im Januar 2010 die Anpassung seiner Altersrente wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) mit dem Ziel, die Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung zu erhalten. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 5.2.2010, Widerspruchsbescheid vom 1.7.2010). Dem beantragten "Rückausgleich" stehe die Bestimmung des § 37 Abs 2 VersAusglG entgegen. Denn seine geschiedene Ehefrau habe länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Die Monate Januar und Februar 2007 seien in diesen Bezugszeitraum einzubeziehen.

5

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.2.2011). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil sowie den Bescheid der Beklagten vom 5.2.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.7.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Altersrente des Klägers ab 1.2.2010 ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung zu zahlen (Urteil vom 17.9.2013). Die Anpassung sei nicht nach § 37 Abs 2 VersAusglG ausgeschlossen, denn die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers habe die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht lediglich 35 Monate bezogen. Beginn und Ende des für § 37 Abs 2 VersAusglG maßgebenden Versorgungsbezugs der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person ergäben sich aus dem Rentenbescheid. Danach sei der geschiedenen Ehefrau des Klägers erst ab 1.3.2007 die Rente unter Berücksichtigung des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts gezahlt worden. Die Monate Januar und Februar 2007 seien nicht als Monate des Versorgungsbezugs im Rahmen des § 37 Abs 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der auf einen tatsächlichen Bezug der Versorgung durch den Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht abstelle. Dies sei vorliegend in den Monaten Januar und Februar 2007 aber nicht geschehen. Vielmehr habe die Beklagte in diesem Zeitraum nach § 1587p BGB schuldbefreiend an den Kläger gezahlt. Diese Zahlungen erfolgten aber nicht aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht, sondern "aus den noch nicht reduzierten Beitragsansprüchen des Klägers". Dies gelte auch für die vom Kläger für diese beiden Monate geleisteten Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau. Denn diese resultierten "aus dem im Gefolge des Versorgungsausgleichs entstandenen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch des § 1587p BGB". Für eine erweiternde Auslegung des § 37 Abs 2 VersAusglG bestehe kein Raum. Die Norm sei nicht als Schutzvorschrift für den Rentenversicherungsträger, sondern als Härteausgleich zugunsten des Ausgleichsverpflichteten konzipiert. Da sich § 37 Abs 2 VersAusglG erheblich von der Vorgängerregelung in § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) unterscheide, könne nicht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG(Urteil vom 14.2.1990 - 1 RA 111/88 - BSGE 66, 192 = SozR 3-5795 § 4 Nr 1)zurückgegriffen werden.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 37 Abs 2 VersAusglG. Die vom Versorgungsausgleich umfassten Rentenleistungen, die von einem Rentenversicherungsträger nach § 1587p BGB mit schuldbefreiender Wirkung an die ausgleichspflichtige Person erbracht worden seien, seien als Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten im Rahmen des § 37 Abs 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Wie bei der Vorgängervorschrift des § 4 VAHRG sei auch bei § 37 VersAusglG allein der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft und der Wirksamkeit der rechtsgestaltenden Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten maßgeblich. Insoweit habe der Gesetzgeber mit der sprachlichen Neufassung der Vorschrift des § 37 Abs 2 VersAusglG keine Änderung bezweckt. Für deren Auslegung könne daher weiterhin auf die zu § 4 Abs 2 VAHRG ergangene Rechtsprechung des BSG zurückgegriffen werden.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs 2 VAHRG stelle § 37 Abs 2 VersAusglG seinem eindeutigen Wortlaut nach auf den tatsächlichen Leistungsbezug ab. Auch im Hinblick auf die grundlegende Veränderung und Neustrukturierung des Versorgungsausgleichsrechts könne die Rechtsprechung zu § 4 VAHRG nicht auf die Regelung des § 37 VersAusglG übertragen werden. Nicht der Zeitpunkt der rechtsgestaltenden Wirkung der familiengerichtlichen Entscheidung sei maßgeblich, sondern der faktische tatsächliche Zahlungsempfang im Rahmen einer Versorgungsleistung. Zudem handele es sich bei der Vorschrift des § 37 Abs 2 VersAusglG um eine Härtefallregelung zugunsten des Ausgleichspflichtigen und nicht um eine Schutzvorschrift für den Rentenversicherungsträger. Aus diesem Grunde gebiete Art 14 GG eine Auslegung zugunsten des Ausgleichspflichtigen. Es stelle bereits einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht dar, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Überschreitung des Zeitraums von 36 Monaten weiterhin eine Kürzung seiner Rentenbezüge hinnehmen müsse, obwohl der ausgleichsberechtigte Ehegatte zwischenzeitlich verstorben sei. Noch weitergehende Einschränkungen seines Eigentumsrechts seien dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zuzumuten, wenn § 37 Abs 2 VersAuslG seinen Sinn und Zweck als Härtefallregelung erfüllen solle.

10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG).

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

12

Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht (§ 162 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes seiner ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau. Die Voraussetzungen der Anpassungsregelung nach § 37 Abs 2 VersAusglG liegen nicht vor(dazu unter 1.). Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß (dazu unter 2.).

13

1. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 37 VersAusglG in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.4.2009 (BGBl I 700) in Betracht. Die Vorgängerregelung in § 4 VAHRG findet keine Anwendung, denn der Kläger hat den Antrag auf Anpassung nach dem 31.8.2009 gestellt (vgl § 49 VersAusglG).

14

a) § 37 Abs 1 S 1 VersAusglG bestimmt, dass bei Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. § 37 Abs 2 VersAusglG schränkt diese Regelung dahingehend ein, dass die Anpassung - sog "Rückausgleich" - nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

15

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) sind die Voraussetzungen des § 37 Abs 2 VersAusglG für die Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers hat die Rente aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht 37 Monate bezogen, und zwar von Januar 2007 (= Kalendermonat, zu dessen Beginn die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam wurde und damit der Versorgungsausgleich durchgeführt war, § 100 Abs 1 S 1 SGB VI - nicht § 101 Abs 3 S 1 SGB VI in der Fassung von Art 4 Nr 5 VAStrRefG, da diese Bestimmung gemäß Art 23 VAStrRefG erst am 1.9.2009 in Kraft getreten ist) bis Januar 2010 (= Sterbemonat, § 102 Abs 5 SGB VI).

16

Zu Recht hat die Beklagte die Monate Januar und Februar 2007, für die sie gemäß § 1587p BGB in seiner hier maßgeblichen, bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung (weggefallen gemäß Art 3 Nr 5 VAStrRefG mit Wirkung vom 1.9.2009) den von der verstorbenen geschiedenen Ehefrau auf Grund des Versorgungsausgleichs erworbenen Rentenanteil noch an den Kläger gezahlt hat, bei der Bestimmung des dreijährigen Bezugszeitraums iS des § 37 Abs 2 VersAusglG berücksichtigt. Auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 1587p BGB seitens der Beklagten lagen vor(vgl hierzu allgemein BSGE 66, 192, 194 = SozR 3-5795 § 4 Nr 1 S 3 f). Sie erhielt von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich am 3.1.2007 Kenntnis. Die Beklagte durfte daher noch bis zum Ablauf des Monats Februar 2007 die Altersrente in Höhe des Teilbetrags, welcher den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften entsprochen hat, mit schuldbefreiender Wirkung an den ausgleichsverpflichteten Kläger leisten, und die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers musste diese Leistung gegen sich gelten lassen.

17

b) Das BSG hat mit Urteil vom 14.2.1990 (BSGE 66, 192 = SozR 3-5795 § 4 Nr 1)zur Vorgängerregelung des § 4 Abs 2 VAHRG entschieden, dass zu den Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht auch die für die Dauer der Schutzfrist des § 1587p BGB noch an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bewirkten Leistungen gehören. Dies folge aus dem Wesen des Versorgungsausgleichs in Form des sog "Splittings" (Übertragung von Rentenanwartschaften) und insbesondere der darüber ergehenden Entscheidung des Familiengerichts. Mit der Rechtskraft und aus der daraus folgenden Wirksamkeit des Splitting-Beschlusses des Familiengerichts - an dessen Inhalt die Rentenversicherungsträger ebenso wie die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebunden seien - sei auf Grund dessen rechtsgestaltender Wirkung der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Ausgleichsberechtigte, soweit er bereits Rentenbezieher sei, berechtigt, die rentenerhöhende Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaft bei seiner Rente zu verlangen. Am Tag der Wirksamkeit des Splitting-Beschlusses hätten sich unmittelbar das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten erhöht und dasjenige des Ausgleichsverpflichteten entsprechend vermindert. Zwar bedürfe es noch der rentenversicherungsrechtlichen Umsetzung des Versorgungsausgleichs, weil erst damit der wirtschaftliche Zustand hergestellt werde, der für die geschiedenen Eheleute auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts gelten solle. Dabei handele es sich jedoch lediglich um eine nachvollziehende Rentenberechnung von nur noch deklaratorischer Bedeutung (BSGE 66, 192, 195 = SozR 3-5795 § 4 Nr 1 S 4 mwN).

18

Ungeachtet der Schutzvorschrift des § 1587p BGB und der daraus folgenden Berechtigung des Rentenversicherungsträgers zur vorübergehenden Fortzahlung der (ungekürzten) Rente an den Ausgleichsverpflichteten sei - angesichts der konstitutiv-rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich - derjenige Teil der Rente des Ausgleichsverpflichteten, der den von seinem Rentenkonto abgesplitteten Werteinheiten(seit 1.1.1992: Entgeltpunkte, vgl § 264 S 1 SGB VI) entspreche, vom Tag der Wirksamkeit und Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts an eine "Leistung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht" iS des § 4 Abs 2 VAHRG. Nicht erforderlich sei im Rahmen dieser Bestimmung hingegen, dass die tatsächliche Erbringung dieser Leistung an den Ausgleichsberechtigten erfolgt sei. Auch mit der Zahlung des auf den übertragenen Rentenanwartschaften beruhenden Teils der Rente an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten gemäß § 1587p BGB würden vom Rentenversicherungsträger iS des § 4 Abs 2 VAHRG Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht "gewährt"(BSGE 66, 192, 196 f = SozR 3-5795 § 4 Nr 1 S 5 f).

19

c) An dieser Rechtsprechung des BSG ist in ihren wesentlichen Kernaussagen festzuhalten. Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung des § 4 Abs 2 VAHRG mit Wirkung vom 1.9.2009 durch die mit dem VAStrRefG neu eingeführte Bestimmung des § 37 Abs 2 VersAusglG abgelöst worden ist. Auch im Rahmen des § 37 Abs 2 VersAusglG gilt die Übergangszeit, in der ein Rentenversicherungsträger im Rahmen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs die Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung (hier noch) gemäß § 1587p BGB(vgl ab 1.9.2009 die Nachfolgebestimmung in § 30 VersAusglG, die im Wesentlichen § 1587p BGB entspricht, vgl Brudermüller in Palandt, BGB, 74. Aufl 2015, § 30 VersAusglG RdNr 1)mit schuldbefreiender Wirkung an den Ausgleichsverpflichteten vorübergehend weiter erbracht hat, als Zeit des Versorgungsbezugs der ausgleichsberechtigten Person. Denn materiell-rechtlich steht ihr diese Leistung zu.

20

aa) § 37 Abs 2 VersAusglG weicht zwar von der Vorgängerbestimmung des § 4 Abs 2 VAHRG in mehrfacher Hinsicht ab:

21

Zweck der Neufassung war insbesondere, die als zu kompliziert empfundene Berechnungsvorschrift des § 4 Abs 2 VARHG zu vereinfachen(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines VAStrRefG vom 20.8.2008, BT-Drucks 16/10144, S 76 ). So lag in § 4 Abs 2 S 1 VAHRG die Grenze, ab der Kürzungen infolge des Versorgungsausgleichs nicht mehr rückgängig gemacht wurden, bei zwei Jahresbeträgen des im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechts. Waren dem Ausgleichsberechtigten aus dem Anrecht bereits Leistungen gewährt worden, lag diese (Wert-)Grenze bei "insgesamt zwei Jahresbeträge(n) einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung".

22

Anders als § 4 Abs 2 VAHRG stellt § 37 Abs 2 VersAusglG nicht mehr auf die - zum Teil schwer zu bestimmende - Höhe der bezogenen Leistungen ab, sondern ausschließlich darauf, ob eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht durch den Ausgleichsberechtigten nicht länger als 36 Monate bezogen worden ist. Entscheidend für die Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person ist also allein die Zeit des Versorgungsbezugs. Damit ist zugleich die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung wegen dessen Todes zugunsten des Ausgleichsverpflichteten nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht - wenn auch durch die gleichzeitige Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze anders nuanciert - um ein Jahr verlängert worden (vgl Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl 2013, RdNr 904; kritisch zu dieser Verlängerung Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl 2011, RdNr 977).

23

Des Weiteren kommt es - anders als nach dem bisherigen Recht - im Rahmen des § 37 Abs 2 VersAusglG nur darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht "bezogen" hat(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines VAStrRefG, aaO). Durch das Abstellen auf den Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs 2 VersAusglG soll (lediglich) klargestellt werden, dass bei der Bestimmung des anpassungsunschädlichen Dreijahreszeitraums eines Versorgungsbezugs - anders als bei der Bestimmung der Wertgrenze in § 4 Abs 2 VARHG - Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines VAStrRefG, aaO; Brudermüller, aaO, § 37 VersAusglG RdNr 2; Gräper in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2013, § 37 VersAusglG RdNr 9; Ruland, aaO, RdNr 977; Schmeiduch in Soergel, BGB, Bd 18a, 13. Aufl 2012, § 37 VersAusglG RdNr 33).

24

bb) Hingegen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des VAStrRefG im Rahmen der Neuregelung des "Rückausgleichs" nach § 37 VersAusglG die konstitutiv-rechtsgestaltende Wirkung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Grundlage und Ausgangspunkt der Regelungen zur Begrenzung des Rückausgleichs beseitigen wollte.

25

In den Gesetzesmaterialien zum VAStrRefG finden sich hierfür an keiner Stelle Hinweise. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 37 Abs 2 VersAusglG, wenn dort für die Bestimmung des anpassungsunschädlichen Dreijahreszeitraums ausschließlich darauf abgestellt wird, ob die ausgleichsberechtigte Person selbst Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Denn durch diese Formulierung soll - wie oben bereits ausgeführt - insbesondere klargestellt werden, dass der Bezug von Leistungen durch Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten einer Aufhebung der versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung bei dem Ausgleichspflichtigen nicht entgegenstehen soll.

26

Unverändert gilt daher, dass mit der Rechtskraft und der daraus folgenden Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts (vgl § 224 Abs 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) der Versorgungsausgleich durchgeführt bzw vollzogen ist (vgl § 52 Abs 1 S 3 SGB VI in der seit 1.9.2009 geltenden Fassung des VAStrRefG; Brudermüller, aaO, § 30 VersAusglG RdNr 1). Von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, ist die Rente des Ausgleichsberechtigten auf Grund des Versorgungsbezugs zu erhöhen (vgl § 101 Abs 3 S 1 in der Fassung des VAStrRefG). Ab diesem Zeitpunkt ist der bereits rentenbeziehende Ausgleichsberechtigte berechtigt, die rentenerhöhende Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften durch einen entsprechenden Zuschlag an Entgeltpunkten (vgl § 76 SGB VI) bei seiner Rente zu verlangen. Er allein ist also Gläubiger der Rentenleistungen aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften, und der Rentenversicherungsträger ist - vorbehaltlich der Inanspruchnahme des ihm von § 1587p BGB(bzw nunmehr: § 30 VersAusglG)eingeräumten Schuldnerschutzes - auch nur ihm gegenüber nicht nur leistungsberechtigt, sondern auch leistungsverpflichtet (vgl bereits BSGE 54, 87, 90 = SozR 7610 § 1587p Nr 1 S 3).

27

cc) Mit der Zahlung des auf den übertragenen Rentenanwartschaften beruhenden Teils der Rente an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten gemäß § 1587p BGB sind auch iS des § 37 Abs 2 VersAusglG Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht vom Ausgleichsberechtigten "bezogen" worden. Dies entspricht dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs. Denn bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine eigenständige, vom Rentenversicherungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung (vgl BVerfGE 53, 257, 302 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 11; BVerfGE 80, 297, 312 = SozR 5795 § 4 Nr 8 S 28; BVerfG NJW 2014, 2093 RdNr 48, 59; BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 21; BGH NZS 2013, 588, 589 ).

28

Nicht gefolgt werden kann dem LSG darin, dass im Rahmen des § 37 Abs 2 VersAusglG ein dem Ausgleichsberechtigten zuzurechnender Bezug einer Versorgung nur dann vorliege, wenn diese unmittelbar an den Ausgleichsberechtigten gezahlt werde. Ausreichend ist vielmehr, dass die "Versorgung" vom Rentenversicherungsträger mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Ausgleichsberechtigten, sei es mit dessen Zustimmung, sei es Kraft Gesetzes, an eine dritte Person geleistet wird (vgl Ruland, aaO, RdNr 983; Wick, aaO, RdNr 904; Schmeiduch, aaO, § 37 VersAusglG RdNr 32). Insoweit gilt im hier vorliegenden Fall der Inanspruchnahme des § 1587p BGB durch den Rentenversicherungsträger, dass der vom Versorgungsausgleich erfasste Teil einer Rente, der vom Rentenversicherungsträger in der Übergangszeit mit schuldbefreiender Wirkung an den - materiell nicht mehr berechtigten - Ausgleichspflichtigen erbracht wird, die aber der - nunmehr materiell berechtigte - Ausgleichsberechtigte als Rechtsinhaber gegen sich gelten lassen muss, für diesen bereits eine "Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht" ist. Dieser Teil der Rente ist daher auch im Rahmen des § 37 Abs 2 VersAusglG als Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten zu berücksichtigen.

29

Für die vom Rentenversicherungsträger gemäß § 1587p BGB noch an den Ausgleichspflichtigen geleisteten Zahlungen folgt dies zudem aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Sie bezweckt ausschließlich einen Schuldnerschutz zugunsten des Rentenversicherungsträgers, um diesen vor Doppelleistungen bei gleichzeitiger Rentenberechtigung beider Ehegatten zu bewahren. Dieser Schuldnerschutz ist deshalb erforderlich, weil der Rentenversicherungsträger regelmäßig erst einige Zeit nach Rechtskraft des Splitting-Beschlusses des Familiengerichts davon Kenntnis erhält (hier: erst am 15. Tag nach eingetretener Rechtskraft) und er diese Entscheidung sowohl bei der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zahlungstechnisch noch umsetzen muss, wobei er mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der automatisierten Massenverwaltung einen Umstellungszeitraum von mindestens einem Monat hat (vgl BSGE 54, 87, 90 = SozR 7610 § 1587p Nr 1 S 3; BSGE 66, 192, 197 = SozR 3-5795 § 4 Nr 1 S 6). Hingegen dient § 1587p BGB nicht dem Schutz oder auch nur dem Interesse des Ausgleichsverpflichteten. Vielmehr setzt die Vorschrift gerade voraus, dass der Ausgleichsverpflichtete vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft und Wirksamkeit des Splitting-Beschlusses des Familiengerichts an materiell-rechtlich nicht mehr Gläubiger des auf den übertragenen Anwartschaften beruhenden Teils der ihm bis zum Ablauf der Schutzfrist in unveränderter Höhe fortgezahlten Rente ist (BSGE 66, 192, 197 = SozR 3-5795 § 4 Nr 1 S 6). Folgerichtig bleiben auch die bei Anwendung der Schuldnerschutzregelung des § 1587p BGB seitens des Rentenversicherungsträgers entstehenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Ausgleichsberechtigten(gemäß §§ 812, 816 Abs 2 BGB) gegenüber dem Ausgleichspflichtigen, denen vorliegend der Kläger gegenüber seiner früheren Ehefrau nachgekommen ist, unberührt.

30

2. Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs 2 VersAusglG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das BVerfG hat bereits in seiner Entscheidung vom 5.7.1989 (BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8) zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen liegen(zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1; vgl zuletzt BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 20). Durch die zum 1.9.2009 in Kraft getretene Neuregelung des "Rückausgleichs" bei Tod des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs 2 VersAusglG sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen könnten. Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (zur Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs 2 VersAusglG vgl auch LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12 - Juris RdNr 14; LSG für das Saarland Urteil vom 29.3.2012 - L 1 R 78/11 - Juris RdNr 21; VG Ansbach Urteil vom 1.2.2011 - AN 1 K 10.02237 - Juris RdNr 37-52).

31

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 13 R 9/14 R

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 13 R 9/14 R

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 13 R 9/14 R zitiert 24 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 162


Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezir

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 102 Befristung und Tod


(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen vermind

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person


(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 165


Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen


(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch un

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich


(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. (2) Die Endentscheidung ist zu begründen. (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich


(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 30 Schutz des Versorgungsträgers


(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch b

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 100 Änderung und Ende


(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht b

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen


Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung


(1) Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begrü

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich


Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 13 R 9/14 R zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 13 R 9/14 R zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2013 - L 1 R 471/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zuge

Referenzen

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.

(2) (weggefallen)

(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.

(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

(1a) Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Rente durch die Rückübertragung von Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich.

2

Die Ehe des Klägers wurde im Jahr 2000 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches wurden für die Ehezeit vom .. 1993 bis zum .. 1999 2,1224 Entgeltpunkte von seinem Rentenkonto auf das seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Sie bezog seit dem 01. Mai 2001 eine Altersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches. Dem Kläger wurde mit Rentenbescheid vom 06. August 2008 ab dem 01. Oktober 2008 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit in Höhe von 747,41 Euro bewilligt. Am 23. August 2011 verstarb seine geschiedene Ehefrau.

3

Am 21. September 2011 beantragte der Kläger die Rückübertragung von Rentenanwartschaften mit der Begründung, dass seine geschiedene Ehefrau zwischenzeitlich verstorben sei. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) eine ungeminderte Rentenzahlung nicht möglich sei, da die geschiedene Ehefrau des Klägers die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen habe. Hiergegen legte der Kläger am 28. Oktober 2011 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2012 als unbegründet zurückwies.

4

Der Kläger hat am 05. März 2012 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Die von ihm erarbeiteten Rentenpunkte würden ihm nach dem Versterben seiner geschiedenen Ehefrau wieder zustehen. Die ihm noch verbleibende Rente lasse nur ein Leben am Existenzminimum zu. Er habe sein ganzes Leben gearbeitet und denke, dass es nur rechtens sei, wenn ihm seine erarbeitete Rente wieder zugesprochen werde. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2012 abgewiesen. Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG könne ein Versorgungsausgleich nur dann angepasst werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht mehr als 36 Monate bezogen habe. Die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers habe die Rente allerdings mehr als 10 Jahre bezogen. Eine Anpassung des Versorgungsausgleiches könne demnach nicht erfolgen. Eine Verfassungswidrigkeit des § 37 VersAusglG sei nicht erkennbar.

5

Gegen das am 14. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. Dezember 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. In dem Urteil des SG sehe er eine Ungleichbehandlung gegenüber geschiedenen Personen, deren geschiedene Ehepartner innerhalb von 36 Monaten nach der Scheidung verstorben seien. Diese unterschiedliche Behandlung nach dem Zufallsprinzip sei nicht hinnehmbar.

6

Der Kläger beantragt,

7

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Oktober 2011 eine höhere Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 zurückzuweisen.

10

Sie nimmt Bezug auf das Vorbringen in der ersten Instanz sowie die Entscheidungsgründe des Urteils des SG.

11

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

13

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs. Nach § 76 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – wird ein zu Gunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Personen auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Die Anpassung findet nach § 37 Abs. 2 VersAusglG nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Die geschiedene und verstorbene Ehefrau des Klägers bezog ab dem 01. Mai 2001 eine Altersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs. Da sie am 23. August 2011 verstorben ist, hat sie die Frist von 36 Monaten nach § 37 Abs. 2 VersAusglG überschritten. Eine ungekürzte Auszahlung der Rente zu Gunsten des Klägers ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mithin nicht möglich.

14

Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die Regelung in § 37 Abs. 2 VersAusglG verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 05. Juli 1989 – 1 BVR 1/87 –, 1 BVR 1053/87 –, –1 BVR 556/88 – zur vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten Grenzen liegen. Nach § 4 Abs. 2 VAHRG wurden nach einem Versorgungsaugleich ungekürzte Leistungen gewährt, wenn der Berechtigte gestorben ist und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt worden sind oder werden, die insgesamt Zweijahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Rente aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen. Demnach ist es nicht verfassungswidrig, dass die zur Prüfung gestellte Vorschrift ohne gleitenden Übergang einen "Rückfall" der im Versorgungsausgleich abgegebenen Anrechte an den Ausgleichsverpflichteten nur dann vorsieht, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen bezogen hat, die Zweijahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente nicht übersteigen. Da es von Verfassung wegen nicht geboten war, dass der Gesetzgeber eine einzelfallbezogene Härteregelung traf, kann es ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt sein, für sie feste zeitliche Grenzen zu setzen. Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (Urteil des BVerfG vom 05. Juli 1989, a.a.O.). Es ist dabei zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (Urteil des BVerfG vom 05. Juli 1989, a. a.O.). Bei der Ausgestaltung der Härteregelung brauchte der Gesetzgeber nicht auf die absolute Höhe der übertragenen Versorgungsanwartschaften abzustellen. Es war vielmehr sachgerecht, dass er von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer ausgegangen ist und auf dieser Grundlage bestimmt hat, in welchen Grenzen die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der bereits vom Versicherungsträger erbrachten Gegenleistung noch vertretbar erscheint. Anhaltspunkte dafür, dass der in § 4 Abs. 2 VAHRG als unschädlich festgesetzte Leistungszeitraum willkürlich sein könnte, liegen nicht vor. Die Härtefallregelung ist auch nicht unverhältnismäßig (Urteil des BVerfG vom 05. Juli 1989, a.a.O.). Die vergleichbare Regelung in § 37 Abs. 2 VersAusglG ist unter Berücksichtigung dieser Kriterien verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (so auch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 01. Februar 2001 – AN 1 K 10.02237 –; juris). Im Falle des Klägers sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, zumal die geschiedene verstorbene Ehefrau des Klägers die Altersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs über 10 Jahre lang bezogen hat.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.