Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2013 - L 1 R 471/12


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Rente durch die Rückübertragung von Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich.
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Die Ehe des Klägers wurde im Jahr 2000 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches wurden für die Ehezeit vom .. 1993 bis zum .. 1999 2,1224 Entgeltpunkte von seinem Rentenkonto auf das seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Sie bezog seit dem 01. Mai 2001 eine Altersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches. Dem Kläger wurde mit Rentenbescheid vom 06. August 2008 ab dem 01. Oktober 2008 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit in Höhe von 747,41 Euro bewilligt. Am 23. August 2011 verstarb seine geschiedene Ehefrau.
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Am 21. September 2011 beantragte der Kläger die Rückübertragung von Rentenanwartschaften mit der Begründung, dass seine geschiedene Ehefrau zwischenzeitlich verstorben sei. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) eine ungeminderte Rentenzahlung nicht möglich sei, da die geschiedene Ehefrau des Klägers die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen habe. Hiergegen legte der Kläger am 28. Oktober 2011 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2012 als unbegründet zurückwies.
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Der Kläger hat am 05. März 2012 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Die von ihm erarbeiteten Rentenpunkte würden ihm nach dem Versterben seiner geschiedenen Ehefrau wieder zustehen. Die ihm noch verbleibende Rente lasse nur ein Leben am Existenzminimum zu. Er habe sein ganzes Leben gearbeitet und denke, dass es nur rechtens sei, wenn ihm seine erarbeitete Rente wieder zugesprochen werde. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2012 abgewiesen. Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG könne ein Versorgungsausgleich nur dann angepasst werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht mehr als 36 Monate bezogen habe. Die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers habe die Rente allerdings mehr als 10 Jahre bezogen. Eine Anpassung des Versorgungsausgleiches könne demnach nicht erfolgen. Eine Verfassungswidrigkeit des § 37 VersAusglG sei nicht erkennbar.
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Gegen das am 14. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. Dezember 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. In dem Urteil des SG sehe er eine Ungleichbehandlung gegenüber geschiedenen Personen, deren geschiedene Ehepartner innerhalb von 36 Monaten nach der Scheidung verstorben seien. Diese unterschiedliche Behandlung nach dem Zufallsprinzip sei nicht hinnehmbar.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Oktober 2011 eine höhere Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 zurückzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf das Vorbringen in der ersten Instanz sowie die Entscheidungsgründe des Urteils des SG.
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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs. Nach § 76 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – wird ein zu Gunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Personen auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Die Anpassung findet nach § 37 Abs. 2 VersAusglG nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Die geschiedene und verstorbene Ehefrau des Klägers bezog ab dem 01. Mai 2001 eine Altersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs. Da sie am 23. August 2011 verstorben ist, hat sie die Frist von 36 Monaten nach § 37 Abs. 2 VersAusglG überschritten. Eine ungekürzte Auszahlung der Rente zu Gunsten des Klägers ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mithin nicht möglich.
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Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die Regelung in § 37 Abs. 2 VersAusglG verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 05. Juli 1989 – 1 BVR 1/87 –, 1 BVR 1053/87 –, –1 BVR 556/88 – zur vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten Grenzen liegen. Nach § 4 Abs. 2 VAHRG wurden nach einem Versorgungsaugleich ungekürzte Leistungen gewährt, wenn der Berechtigte gestorben ist und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt worden sind oder werden, die insgesamt Zweijahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Rente aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen. Demnach ist es nicht verfassungswidrig, dass die zur Prüfung gestellte Vorschrift ohne gleitenden Übergang einen "Rückfall" der im Versorgungsausgleich abgegebenen Anrechte an den Ausgleichsverpflichteten nur dann vorsieht, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen bezogen hat, die Zweijahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente nicht übersteigen. Da es von Verfassung wegen nicht geboten war, dass der Gesetzgeber eine einzelfallbezogene Härteregelung traf, kann es ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt sein, für sie feste zeitliche Grenzen zu setzen. Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (Urteil des BVerfG vom 05. Juli 1989, a.a.O.). Es ist dabei zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (Urteil des BVerfG vom 05. Juli 1989, a. a.O.). Bei der Ausgestaltung der Härteregelung brauchte der Gesetzgeber nicht auf die absolute Höhe der übertragenen Versorgungsanwartschaften abzustellen. Es war vielmehr sachgerecht, dass er von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer ausgegangen ist und auf dieser Grundlage bestimmt hat, in welchen Grenzen die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der bereits vom Versicherungsträger erbrachten Gegenleistung noch vertretbar erscheint. Anhaltspunkte dafür, dass der in § 4 Abs. 2 VAHRG als unschädlich festgesetzte Leistungszeitraum willkürlich sein könnte, liegen nicht vor. Die Härtefallregelung ist auch nicht unverhältnismäßig (Urteil des BVerfG vom 05. Juli 1989, a.a.O.). Die vergleichbare Regelung in § 37 Abs. 2 VersAusglG ist unter Berücksichtigung dieser Kriterien verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (so auch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 01. Februar 2001 – AN 1 K 10.02237 –; juris). Im Falle des Klägers sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, zumal die geschiedene verstorbene Ehefrau des Klägers die Altersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs über 10 Jahre lang bezogen hat.

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Annotations
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.
(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich
- 1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1), - 2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).
(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.
(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.
(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.
(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.