Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juli 2012 - B 13 R 40/12 B

published on 10/07/2012 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juli 2012 - B 13 R 40/12 B
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung.

2

Der im Jahre 1959 geborene Kläger beendete im Jahre 1988 sein an der Fachhochschule begonnenes Studium im Bereich Vermessung. Nach einer Tätigkeit als Auslieferungsfahrer arbeitete er bis Ende 2003 als Vermessungsgehilfe in einem Ingenieurbüro.

3

Ein im Jahr 2004 gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung blieb erfolglos (Bescheid vom 3.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 8.2.2005; Urteile SG Gelsenkirchen vom 19.12.2006 - S 14 R 109/05 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2007 - L 18 R 15/07).

4

Auch der im Juli 2007 gestellte Rentenantrag blieb erfolglos (Bescheid vom 2.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 30.1.2008). Das SG hat die Klage nach Aufklärung des medizinischen Sachverhalts (Befundberichte des behandelnden Nervenfacharztes und des Hausarztes; neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dr. K. vom 12.12.2008 und des Dr. F. vom 15.6.2009 § 109 sgg>) abgewiesen (Urteil vom 6.11.2009).

5

Das LSG hat nach weiteren Sachverhaltsermittlungen (Befundbericht des behandelnden Nervenarztes vom 9.8.2010; Arbeitgeberauskunft vom 30.8.2010; ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Kolen vom 2.10.2010) und nach Anhörung der Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.9.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder voll oder teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Abs 1 und 2 SGB VI), noch erfülle er die Voraussetzungen einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Unter Berücksichtigung der medizinischen Ermittlungen sei sein Leistungsvermögen zwar qualitativ eingeschränkt, gleichwohl könne er sogar noch körperlich schwere Arbeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Körperhaltung arbeitstäglich mindestens sechs Stunden verrichten. Eine Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nicht. Es liege insbesondere keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, die das Restleistungsvermögen derart einenge, dass Zweifel auftreten könnten, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbare Berufstätigkeiten existierten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis ua auf BSG, Großer Senat - BSGE 80, 24) stelle die eingeschränkte Fähigkeit des Klägers, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, keine schwere spezifische Leistungseinschränkung dar.

6

Doch selbst wenn eine schwere spezifische Leistungsbehinderung auch bei einem Leistungsvermögen für schwere körperliche Arbeiten ohne wesentliche weitere qualitative Einschränkungen möglich sein sollte, reiche die Leistungseinschränkung hinsichtlich der Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit nicht aus, um eine weitgehende Einengung des Tätigkeitsspektrums zu begründen. Gegen eine weitergehende Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit spreche auch, dass der Kläger das ihm verschriebene Antidepressivum nicht im verordneten Umfang einnehme. Offenbar könne er auch Kontakt mit anderen Personen haben. Dies belege ua seine Tätigkeit als Vorsitzender des Deutschen Verbands der G. Dort nehme er an Vorstandssitzungen teil und sei Ansprechpartner für mögliche Interessenten. Da der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, habe der Senat dem hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage, welche beruflichen Tätigkeiten der Kläger überhaupt noch ausüben könne, nicht nachgehen müssen.

7

Dem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) stehe entgegen, dass die vom Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Vermessungsgehilfe im Rahmen des sog Mehr-Stufen-Schemas des BSG (Hinweis auf BSG Urteile vom 20.7.2005 - B 13 RJ 29/04 R und vom 25.7.2001 - B 8 KN 14/00 R) eine angelernte Tätigkeit darstelle. Auch insofern sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

8

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG: die Verletzung der Amtsermittlungspflicht(§ 103 SGG), weil das LSG seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, und die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Schließlich rügt er Divergenz gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

9

II. 1. Soweit der Kläger die fehlende Einholung eines berufskundlichen Gutachtens rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet.

10

Wenn der Kläger geltend macht, das LSG hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag,

        

"hilfsweise ein berufskundliches Gutachten zum Beweisthema einzuholen, welche beruflichen Tätigkeiten ihm überhaupt noch zumutbar sind"

 nachgehen müssen, liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Das LSG hat die beantragte Beweiserhebung zu Recht abgelehnt; zu weiteren Ermittlungen musste es sich nicht gedrängt fühlen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag (vgl § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402, 403 ZPO)vorlag.

11

Das Berufungsgericht durfte die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens mit der Begründung übergehen, dass beim Kläger keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt, die das verbliebene Tätigkeitsspektrum soweit einengt, dass Zweifel auftreten könnten, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbare Berufstätigkeiten gibt (S 7 Entscheidungsgründe, letzter Absatz). Hierzu hat das LSG unter Berücksichtigung der Gutachten der Sachverständigen auf neurologisch/psychiatrischem Gebiet festgestellt, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers (ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit gelegentlichen Panikattacken bei überfordernden Gruppensituationen, sekundärer Alkoholmissbrauch, beginnende Alkohol-Polyneuropathie der Beinnerven sowie ein etwaiges epileptisches Anfallsleiden) zu folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen führten: Keine Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, auf Gerüsten oder Leitern, in Nachtschicht oder an laufenden Maschinen; keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, an Übersicht und Aufmerksamkeit, keine Arbeiten mit längerem Kundenkontakt; Arbeiten mit kurzem Publikumskontakt, zB im Rahmen einer Materialausgabe, könnten jedoch abverlangt werden (S 7 Entscheidungsgründe, erster Absatz). Insgesamt sei der Kläger trotz der genannten Gesundheitsstörungen noch in der Lage, sogar körperlich schwere Arbeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Körperhaltung arbeitstäglich mindestens sechs Stunden und mehr zu verrichten.

12

Ungeachtet dessen, ob die Rechtsprechung des BSG zur spezifischen Leistungsbehinderung bei einem Leistungsvermögen, das noch körperlich schwere Arbeiten umfasst, einschlägig ist (vgl BSG, Großer Senat, BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24), hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass die Leistungseinschränkung, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, im Fall des Klägers jedenfalls keine schwere spezifische Leistungseinschränkung darstellt.

13

Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der schweren spezifischen Leistungsbehinderung und der - hier nicht relevanten - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen einer Konkretisierung nur schwer zugänglich sind. Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert aber, dass immer dann, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist, die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht (vgl zuletzt Senatsurteile vom 23.5.2006 - B 13 RJ 38/05 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 9; und vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - NZS 2012, 302, zur Veröffentlichung in BSGE 109, 189 und SozR 4-2600 § 43 Nr 16 vorgesehen). Der hierbei anzustellende Prüfungs- und Begründungsaufwand richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger bzw das Tatsachengericht die Entscheidung zur Frage einer - hier relevanten - schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen. Erforderlich ist eine Untersuchung, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (vgl Senatsurteile aaO, RdNr 23 bzw RdNr 34 mwN).

14

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist das LSG zutreffend nicht von begründeten Zweifeln ausgegangen, dass der Kläger noch einer zumutbaren Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Hierbei war insbesondere von Bedeutung, dass der Kläger nach Einschätzung der - mehrfach gehörten - Sachverständigen Dr. K. noch in der Lage war, mit Arbeitskollegen zu kommunizieren und selbst Tätigkeiten, die Kontakte mit fremden Personen erforderten, dann noch zumutbar waren, wenn sie von kurzer Dauer waren (zB bei der Materialausgabe). Zu diesen Tätigkeiten war der Kläger fähig, obwohl er nach den Feststellungen des LSG das ihm verordnete Antidepressivum offensichtlich nicht im verordneten Umfang einnahm. Das LSG hat damit die im Berufsalltag maßgebliche Einschränkung des Klägers, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, substantiiert geprüft und festgestellt, welche Tätigkeitsbereiche für ihn gleichwohl noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in Frage kommen. Zutreffend hat es festgestellt, dass keine überdurchschnittlichen qualitativen Leistungseinschränkungen vorlagen, die ernsthafte Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers in einem Betrieb aufkommen ließen. Auf die Notwendigkeit einer konkreten Benennung konnte sich der Kläger auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG nicht berufen, weil er nach dessen Feststellungen zuletzt eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat.

15

Anhaltspunkte für ein ermessensfehlerhaftes Handeln im Hinblick auf die von Amts wegen vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung und die Wahl der Beweismittel (vgl Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 R 104/06 B - Juris RdNr 7 f; vom 10.5.2001 - B 13 RJ 273/00 B - Juris; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29 S 104 und Nr 33 S 120; vom 19.10.2011 - B 13 R 135/11 B - Juris RdNr 26) liegen nicht vor.

16

2. Soweit der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie bereits den Darlegungserfordernissen nicht entspricht (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

17

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 mwN).

18

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs stützt der Kläger darauf, dass er in der mündlichen Verhandlung durch den Vorhalt des LSG, er sei laut Internet Vorsitzender des Deutschen Verbands der G., "überrumpelt" worden sei. Sein psychischer Gesundheitszustand habe es ihm nicht erlaubt, eine sachlich fundierte Äußerung hierzu abzugeben; auch der Prozessbevollmächtigte sei nicht unterrichtet gewesen (S 9 Beschwerdebegründung).

19

Aus diesem Vortrag ergibt sich aber nicht der behauptete Verfahrensfehler. Selbst wenn die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag gestellt hat, hat er versäumt darzulegen, welcher Vortrag durch die Gehörsverletzung verhindert worden wäre; mithin, dass das angefochtene Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Hierfür ist die unsubstantiierte Ankündigung einer "sachlich fundierten Äußerung" allein nicht ausreichend (S 9 Beschwerdebegründung).

20

Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung rügt, weil das LSG keine weitere Beweiserhebung durchgeführt, sondern sein Urteil auf Spekulationen gestützt habe (S 10 Beschwerdebegründung), ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der anwaltlich vertretene Kläger hat schon nicht behauptet, einen Beweisantrag gestellt zu haben.

21

3. Schließlich ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch insofern unzulässig, soweit der Kläger eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend macht. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der Rechtsprechungsabweichung nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

22

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).

23

Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Gegenüberstellung zweier einander widersprechender abstrakter Rechtssätze. Der Kläger trägt lediglich vor, dass das Berufungsurteil "bewusst von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17, BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 19 und BSGE 81, 15 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 abgewichen" sei(S 10 Beschwerdebegründung). Damit macht der Kläger aber nichts anderes geltend, als dass die Entscheidung des LSG unrichtig sei, weil es die vom BSG entwickelten Maßstäbe nicht beachtet habe. Die Behauptung, dies sei "bewusst" geschehen, wird in keiner Weise substantiiert. Gerügt wird lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Ein solcher Vortrag kann einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.

24

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 19/10/2011 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2011 aufgehoben.
published on 19/10/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. September 2009 aufgehoben.
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published on 16/10/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.09.2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Streitig ist ein Anspruch
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Annotations

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.