Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2011 - B 13 R 135/11 B


Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2011 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung.
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Die im Jahre 1962 geborene Klägerin erkrankte im Jahre 2003 an einem Ovarial-Karzinom. Nach einer Anschlussheilbehandlung Ende 2003 mit den weiteren Diagnosen eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms und einer Adipositas war die Klägerin unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen in der Lage, leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten (Rehabilitationsbericht vom 15.10.2003).
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Der im Februar 2004 gestellte Rentenantrag blieb nach Einholung weiterer medizinischer Gutachten (gynäkologisches Gutachten Dr. D. vom 22.10.2004; orthopädisches Gutachten Dr. Z. vom 14.3.2005 und neurologisches Gutachten Dr. S. vom 25.5.2005) erfolglos (Bescheid vom 5.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2005). Das SG Potsdam hat die Klage nach Aufklärung des medizinischen Sachverhalts (Beiziehung des im Schwerbehindertenverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dr. Z. vom 29.6.2006; nervenärztliches Gutachten Dr. M. vom 1.2.2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 24.4.2007; neurologisches Gutachten <§ 109 SGG> Prof. Dr. M. vom 22.8.2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 6.5.2009; internistisch-kardiologisches Gutachten Dr. R. vom 3.8.2008 mit ergänzender Stellungnahme vom 6.2.2009) abgewiesen (Urteil vom 25.6.2009). Demnach sei die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert; auch ihre rentenrechtliche Wegefähigkeit sei noch erhalten.
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Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung nach weiterer Aufklärung des medizinischen Sachverhalts (ua orthopädisch-chirurgisches Gutachten Dr. T. vom 22.8.2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 24.10.2010 und Beiziehung des im Schwerbehindertenverfahren eingeholten orthopädischen Gutachtens Prof. Dr. S. vom 23.7.2010) zurückgewiesen (Urteil vom 28.1.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei weder voll oder teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Abs 1 und 2 SGB VI) noch erfülle sie die persönlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Unter Berücksichtigung der umfangreichen medizinischen Ermittlungen habe sie zwar ein qualitativ eingeschränktes, aber immer noch vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen für körperlich leichte bis sogar gelegentlich mittelschwere Arbeiten. Auch fehle es an einer "schweren spezifischen Leistungseinschränkung" bzw einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" iS der Rechtsprechung des BSG. Der Senat folge der Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. T. Die im Schwerbehindertenverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten stünden dem nicht entgegen. Der Senat habe sich nicht gedrängt sehen müssen, ein "Obergutachten" zur weiteren Sachverhaltsermittlung einzuholen, da ein fachübergreifendes Gutachten der Sachverständigen Dr. . bereits vorliege. Der Senat habe ausschließen können, dass sich die festgestellten Leistungsbeurteilungen aus Sicht der jeweiligen medizinischen Fachgebiete überschnitten bzw sogar potenzierten (Hinweis auf BSG vom 10.12.2003 - B 5 RJ 24/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 3 und BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - Juris). Ebenso wenig habe er sich gedrängt gefühlt, weitere medizinische Sachverhaltsermittlungen aufgrund der ärztlichen Entlassungsberichte der Charité (zuletzt vom 16.10.2010) durchzuführen, weil die bekannte Befundlage lediglich bestätigt worden sei.
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Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin die Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Das LSG habe sein Urteil nicht hinreichend begründet. Insbesondere fehlten genaue Feststellungen zu den Gesundheitsstörungen der Klägerin. Der wesentliche Streitpunkt der Wegefähigkeit sei nicht ansatzweise erwähnt worden. Ferner rügt sie die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), weil das LSG ihren hilfsweise gestellten Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei.
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1. Soweit die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die fehlende Einholung eines Gutachtens zur medizinischen Gesamteinschätzung rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet.
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Soweit die Klägerin geltend macht, das LSG hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten hilfsweisen Beweisantrag,
"1) zur fachübergreifenden zusammenfassenden Gesamteinschätzung ihrer quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der auf orthopädischem, internistischem, neurologischem und psychiatrischem Gebiet in dem Rechtsstreit erstellten Gutachten von Frau Dr. med. ., Dr. med. T., Dr. med. M. und Prof. Dr. M., und ihren dort festgestellten Defiziten in körperlicher und seelischer Hinsicht, deren wechselseitige Verstärkung und Potenzierung und der differierenden Beurteilung der qualitativen Leistungsbeeinträchtigungen ein neurologisches Gutachten gemäß §§ 103, 106 SGG - unter Übernahme der alleinigen fachlichen Verantwortung - hilfsweise eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von dem Neurologen und Psychiater Prof. Dr. M. gemäß § 109 SGG, einzuholen"
nachgehen müssen, liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Das LSG hat die beantragte Beweiserhebung zu Recht abgelehnt; zu weiteren Ermittlungen musste es sich nicht gedrängt fühlen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag (vgl § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402, 403 ZPO) vorlag.
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Das LSG durfte mit der von ihm gegebenen Begründung die Einholung eines neurologischen Gutachtens zur fachübergreifenden, zusammenfassenden Gesamteinschätzung der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der auf orthopädischem, internistischem, neurologischem und psychiatrischem Gebiet bereits eingeholten Gutachten ablehnen.
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Nach der Rechtsprechung des BSG besteht allenfalls dann eine Pflicht, einen Gutachter mit der fachübergreifenden zusammenfassenden Einschätzung der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit zu beauftragen, falls nicht auszuschließen ist, dass sich die festgestellten Leistungseinschränkungen aus der Sicht der jeweiligen Fachgebiete überschneiden und ggf potenzieren können (vgl BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 3 RdNr 22; BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - Juris RdNr 9). Einen solchen Grenzfall hat das LSG aber mit zutreffender Begründung ausgeschlossen, weil sich aus der Zusammenschau aller Gutachten keine Anhaltspunkte für eine Potenzierung oder Überschneidung der festgestellten Leistungseinschränkungen ergaben. Dies berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend.
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Auch wenn das LSG die gerichtliche Sachverständige Dr. T. in seiner Beweisanordnung nicht ausdrücklich mit der Erstellung eines fachübergreifenden medizinischen Gutachtens beauftragt hatte, so hat die Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie in ihrem Gutachten vom 22.8.2010 nebst ergänzender Stellungnahme vom 24.10.2010 sämtliche in diesem Rechtsstreit eingeholten und beigezogenen Sachverständigengutachten einer Prüfung und Beurteilung unterzogen und die jeweiligen Ergebnisse wertend ihrer eigenen Leistungsbeurteilung gegenübergestellt. Zudem hat sie die aktuellen Untersuchungsbefunde aus der Charité Berlin (vom 10.3.2010 und 16.10.2010) ausgewertet und eine weitere Begutachtung für nicht erforderlich gehalten.
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Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, sind die Sachverständigen Dr. M., Prof. Dr. M., Dr. R. und Dr. T. übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin noch in der Lage ist, unter Berücksichtigung von qualitativen Leistungseinschränkungen arbeitstäglich mindestens sechs Stunden einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Bei der Beurteilung ihres Leistungsvermögens auf orthopädisch-chirurgischem, neurologisch-psychiatrischem, gynäkologischem und internistischem Fachgebiet ergaben sich weder widersprüchliche Leistungseinschätzungen noch Anhaltspunkte für Überschneidungen bzw Wechselwirkungen, die eine Potenzierung in der Einschränkung des Leistungsvermögens zur Folge hätten haben können. Hierauf hat die Sachverständige Dr. T. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24.10.2010 überzeugend hingewiesen.
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Das LSG musste auch nicht der beantragten neurologischen Begutachtung zur Gesamtbeurteilung der Wegefähigkeit der Klägerin nachgehen. Es lagen keine Anhaltspunkte für eine widersprüchliche Einschätzung der Wegefähigkeit seitens der Sachverständigen vor. Insbesondere der von der Klägerin beauftragte Gutachter Prof. Dr. M. hat - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - seine Einschätzung der Gehfähigkeit korrigiert, nachdem er unter Auswertung des auf seinen Vorschlag eingeholten internistisch-kardiologischen Gutachtens von Dr. R. konstatierte, dass "auf neurologischem Gebiet Wegefähigkeit" bestand (ergänzende Stellungnahme vom 6.5.2009). Die Sachverständige Dr. T. hat diese Einschätzung unter Berücksichtigung der von ihr bestätigten neurologischen Gangstörung (spastische Paraparese der Beine) geteilt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. T. als Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie das Gehvermögen der Klägerin aufgrund eigener Sachkompetenz nicht einzuschätzen vermochte. Die Beurteilung der ausreichenden Wegefähigkeit hat sie schließlich anhand der ausgeprägten Beinmuskulatur und der signifikanten Fußbeschwielung geschlussfolgert; Befunde, die bei mangelnder Gehfähigkeit nicht vorgelegen hätten. Zusammenfassend hat das LSG herausgestellt, dass keine Diskrepanzen in der Beurteilung des Leistungsvermögens seitens der Sachverständigen vorlagen, allenfalls zwischen den von der Klägerin subjektiv geschilderten Leistungseinschränkungen und dem medizinisch objektivierten Leistungsvermögen.
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Soweit die Klägerin meint, das LSG hätte erneut eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. M. gemäß § 109 SGG einholen müssen, kann diese Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensfehler nicht auf die Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) gestützt werden. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung von § 109 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruht(BSG SozR 1500 § 160 Nr 34 S 31; BSG vom 21.4.1995 - 2 BU 35/95 - Juris RdNr 7; BSG vom 15.12.2005 - B 9a V 14/05 B - Juris RdNr 9; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 4; Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 8; ebenso BVerfG
vom 12.4.1989 - SozR 1500 § 160 Nr 69 S 76) .
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2. Soweit die Klägerin mit ihrem weiteren, hilfsweise gestellten Beweisantrag Ermittlungen in berufskundlicher Sicht beantragt hat, ist die Beschwerde zulässig und begründet. Der gerügte Verfahrensverstoß liegt vor.
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Die Klägerin hat die Verletzung von § 103 SGG hinreichend bezeichnet; die Rüge trifft auch zu. Das LSG ist dem von der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt. Die Klägerin hat beantragt,
"2) zu ihrer betrieblichen Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere für Tätigkeiten wie Packen, Sortieren, Montieren, im Hinblick auf die Vielzahl, Besonderheiten und Schwere der krankheitsbedingten qualitativen Leistungsbeschränkungen, die die Sachverständigen Dr. T., Dr. R., Dr. M. und Prof. Dr. M. in ihren Gutachten in körperlicher und psychomentaler Hinsicht festgestellt haben, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen."
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Hierbei handelt es sich um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, der den Beweisgegenstand bzw das Beweisthema ausreichend bezeichnet hat. Die Klägerin hat dem LSG damit in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass sie die gerichtliche Aufklärungspflicht in diesem Punkt noch nicht als erfüllt angesehen hat (sog Warnfunktion, vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21).
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Das LSG ist dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Es hätte sich gedrängt sehen müssen aufzuklären, ob das qualitative Restleistungsvermögen die genannten körperlichen Verrichtungen (insbesondere Packen, Sortieren, Montieren) noch erlaubt, um ernste Zweifel auszuschließen, ob die Klägerin noch in einem Betrieb einsetzbar ist.
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Auf diesem Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach weiteren Ermittlungen und Feststellungen zur betrieblichen Einsetzbarkeit der Versicherten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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Das LSG durfte den Beweisantrag der Klägerin nicht mit der Begründung übergehen, dass die qualitativen Einschränkungen, denen bei der Auswahl der in Betracht kommenden Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begegnet werden könne, noch nicht als "schwere spezifische Leistungseinschränkungen" bzw als "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" (Hinweis auf BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 und Senatsurteil vom 23.5.2006 - SozR 4-2600 § 43 Nr 9) die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderten; die Klägerin verkenne den Begriff "der üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes" iS von § 43 SGB VI; die Frage der betrieblichen Einsetzbarkeit der Klägerin betreffe angesichts des weiten Feldes der Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes allein die - hier noch nicht relevanten - Fragestellungen der notwendigen Benennung von Verweisungstätigkeiten (S 8 Abs 2 Entscheidungsgründe LSG).
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Worauf die Klägerin zu Recht hinweist, fehlt dem angefochtenen Berufungsurteil jede Feststellung der qualitativen Leistungseinschränkungen. Obwohl die jeweiligen Sachverständigen hierzu ausführlich Stellung bezogen haben, hat das LSG nicht festgestellt, welche qualitativen Leistungseinschränkungen aus den im Tatbestand aufgezählten Gesundheitsstörungen abzuleiten sind. Hierfür reicht es nicht aus, sich allgemein der Gesamtleistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. T. anzuschließen, weil nicht deutlich wird, von welcher Anzahl, Art und Schwere der qualitativen Leistungseinschränkungen das LSG ausgeht.
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Dr. T. hat in ihrem Gutachten ausgeführt, bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit seien bei der Klägerin im Detail folgende qualitative Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen: Keine häufigen Überkopfarbeiten; bis zu etwa 5 bis 10 Minuten seien Arbeiten mit angehobenen Armen ca 4 bis 5 Mal pro Arbeitsschicht zumutbar, kein häufiges Bücken, keine Tätigkeiten mit Rüttlungen und Stauchungen der Wirbelsäule, keine Tätigkeiten mit einseitigen körperlichen Belastungen, kein häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg aus der Vorbeuge heraus, keine Arbeiten in Rumpfzwangshaltungen, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; das gelegentliche Ersteigen einer Leiter mit 3 bis 5 Stufen sei zumutbar, keine Arbeiten mit häufigem Hocken und Knien, keine Tätigkeiten mit wiederholten kräftigen Unterarmumwendebewegungen rechts. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, wie Akkord- und Fließbandarbeit, bzw Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastbarkeit sowie an laufenden/gefährlichen Maschinen seien nicht zuzumuten. Anhaltender Einfluss von Staub, Gas, Dampf, Rauch, Hitze, Kälte, starken Temperaturschwankungen, Nässe und Zugluft könnten nicht zugemutet werden. Arbeiten unter Lärmeinwirkungen seien unter Berücksichtigung der verminderten Stressbelastbarkeit nicht zu empfehlen.
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Auch eine Mehrzahl von qualitativen Leistungseinschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, können zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen. Es ist aber Aufgabe des Tatsachengerichts bei der Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die im Einzelfall vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen insgesamt in ihrer konkreten Bedeutung für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt abzuklären und zu bewerten (vgl Senatsurteil vom 19.8.1997 - BSGE 81, 15, 18 f = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 S 68 f sowie ergänzend BSG vom 14.12.1998 - SozR 3-2600 § 43 Nr 19 S 67 f).
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Eine derartige Prüfung fehlt im angefochtenen Berufungsurteil völlig. Sie lässt sich nicht durch die reine Behauptung des LSG (S 8 Abs 2 Entscheidungsgründe LSG) ersetzen, die qualitativen Einschränkungen der Klägerin seien "noch nicht dergestalt, dass sie als 'schwere spezifische Leistungseinschränkungen' bzw als 'Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen' … die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erfordern".
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Zweifel an der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann das LSG dadurch ausräumen, wenn es die von der Klägerin hilfsweise beantragten berufskundlichen Ermittlungen durchführt. Bislang sind lediglich medizinische Sachverständige zur Beurteilung des Restleistungsvermögens herangezogen worden; Ermittlungen zur tatsächlichen betrieblichen Einsetzbarkeit der Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sind hingegen nicht erfolgt. Nach dem von der Klägerin zutreffend zitierten Senatsurteil (stRspr, BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 73 f) können Zweifel an der oben beschriebenen Einsatzfähigkeit von Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen beseitigt werden, indem zunächst geprüft und festgestellt wird, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen wie zB Verpacken, Sortieren, Zusammensetzen von Teilen usw erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (BSGE 80, 24, 32 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 25). In einem solchen Fall genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte (vgl ausführlich Senatsurteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - unter Hinweis auf: BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24; Senatsurteil vom 19.8.1997 - 13 RJ 29/95 - SozSich 1998, 111 - Juris RdNr 30; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 62 f; vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 R - Juris RdNr 24; vom 14.7.1999 - B 13 RJ 65/97 R - Juris RdNr 32; BSG 5. Senat vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr 12 S 43; vom 10.12.2003 - SozR 4-2600 § 44 Nr 1 RdNr 23).
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Im zurückverwiesenen Verfahren wird das LSG solche Feststellungen nachzuholen haben, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob der Klägerin im Fall des Fortbestehens von ernsten Zweifeln an ihrer Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung ihrer individuellen qualitativen Leistungseinschränkungen mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zum Ausschluss der Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung zu benennen ist (vgl BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 27).
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Ob das LSG hierzu eine berufskundliche Stellungnahme bzw ein Sachverständigengutachten oder ggf Ermittlungen anderer Art durchführen wird, steht in seinem Ermessen (vgl Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 R 104/06 B - Juris RdNr 7 f; vom 10.5.2001 - B 13 RJ 273/00 B - Juris; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29 und Nr 33).
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Der Senat musste nicht mehr entscheiden, ob der von der Klägerin behauptete weitere Verfahrensmangel (Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) zutreffend bezeichnet worden ist.
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Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung hat der Senat die Sache im Beschlusswege nach § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

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Annotations
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
sind.(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
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um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.