Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Okt. 2012 - L 11 R 4756/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.09.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
- 1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), - 1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, - 2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, - 2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, - 2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden, - 3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die
- 1.
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen, - 2.
die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder - 3.
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
Belgien | Deutsche Rentenversicherung Rheinland, |
Bulgarien | Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, |
Dänemark | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Estland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Finnland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Frankreich | Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, |
Griechenland | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Großbritannien | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Irland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Island | Deutsche Rentenversicherung Westfalen, |
Italien | Deutsche Rentenversicherung Schwaben, |
Kroatien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Lettland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Liechtenstein | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Litauen | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Luxemburg | Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, |
Malta | Deutsche Rentenversicherung Schwaben, |
Niederlande | Deutsche Rentenversicherung Westfalen, |
Norwegen | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Österreich | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Polen | Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg; in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger, |
Portugal | Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, |
Rumänien | Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, |
Schweden | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Schweiz | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Slowakei | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Slowenien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Spanien | Deutsche Rentenversicherung Rheinland, |
Tschechische Republik | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Ungarn | Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, |
Zypern | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. |
(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.
(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.
(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.
(1) Regionalträger können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Regionalträgers nicht über mehr als drei Länder erstreckt. Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder.
(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbesondere Festlegungen über Name und Sitz des neuen Regionalträgers getroffen werden. Auf Verlangen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Regionalträger erstrecken.
(3) Die beteiligten Regionalträger legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Gebiete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Regionalträgers ein.
(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung des neuen Regionalträgers, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich der neue Regionalträger erstreckt.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
- 1
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I. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung.
- 2
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Der im Jahre 1959 geborene Kläger beendete im Jahre 1988 sein an der Fachhochschule begonnenes Studium im Bereich Vermessung. Nach einer Tätigkeit als Auslieferungsfahrer arbeitete er bis Ende 2003 als Vermessungsgehilfe in einem Ingenieurbüro.
- 3
-
Ein im Jahr 2004 gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung blieb erfolglos (Bescheid vom 3.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 8.2.2005; Urteile SG Gelsenkirchen vom 19.12.2006 - S 14 R 109/05 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2007 - L 18 R 15/07).
- 4
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Auch der im Juli 2007 gestellte Rentenantrag blieb erfolglos (Bescheid vom 2.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 30.1.2008). Das SG hat die Klage nach Aufklärung des medizinischen Sachverhalts (Befundberichte des behandelnden Nervenfacharztes und des Hausarztes; neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dr. K. vom 12.12.2008 und des Dr. F. vom 15.6.2009
§ 109 sgg>) abgewiesen (Urteil vom 6.11.2009).
- 5
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Das LSG hat nach weiteren Sachverhaltsermittlungen (Befundbericht des behandelnden Nervenarztes vom 9.8.2010; Arbeitgeberauskunft vom 30.8.2010; ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Kolen vom 2.10.2010) und nach Anhörung der Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.9.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder voll oder teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Abs 1 und 2 SGB VI), noch erfülle er die Voraussetzungen einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Unter Berücksichtigung der medizinischen Ermittlungen sei sein Leistungsvermögen zwar qualitativ eingeschränkt, gleichwohl könne er sogar noch körperlich schwere Arbeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Körperhaltung arbeitstäglich mindestens sechs Stunden verrichten. Eine Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nicht. Es liege insbesondere keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, die das Restleistungsvermögen derart einenge, dass Zweifel auftreten könnten, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbare Berufstätigkeiten existierten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis ua auf BSG, Großer Senat - BSGE 80, 24) stelle die eingeschränkte Fähigkeit des Klägers, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, keine schwere spezifische Leistungseinschränkung dar.
- 6
-
Doch selbst wenn eine schwere spezifische Leistungsbehinderung auch bei einem Leistungsvermögen für schwere körperliche Arbeiten ohne wesentliche weitere qualitative Einschränkungen möglich sein sollte, reiche die Leistungseinschränkung hinsichtlich der Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit nicht aus, um eine weitgehende Einengung des Tätigkeitsspektrums zu begründen. Gegen eine weitergehende Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit spreche auch, dass der Kläger das ihm verschriebene Antidepressivum nicht im verordneten Umfang einnehme. Offenbar könne er auch Kontakt mit anderen Personen haben. Dies belege ua seine Tätigkeit als Vorsitzender des Deutschen Verbands der G. Dort nehme er an Vorstandssitzungen teil und sei Ansprechpartner für mögliche Interessenten. Da der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, habe der Senat dem hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage, welche beruflichen Tätigkeiten der Kläger überhaupt noch ausüben könne, nicht nachgehen müssen.
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Dem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) stehe entgegen, dass die vom Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Vermessungsgehilfe im Rahmen des sog Mehr-Stufen-Schemas des BSG (Hinweis auf BSG Urteile vom 20.7.2005 - B 13 RJ 29/04 R und vom 25.7.2001 - B 8 KN 14/00 R) eine angelernte Tätigkeit darstelle. Auch insofern sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG: die Verletzung der Amtsermittlungspflicht(§ 103 SGG), weil das LSG seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, und die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Schließlich rügt er Divergenz gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
- 9
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II. 1. Soweit der Kläger die fehlende Einholung eines berufskundlichen Gutachtens rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet.
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Wenn der Kläger geltend macht, das LSG hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag,
"hilfsweise ein berufskundliches Gutachten zum Beweisthema einzuholen, welche beruflichen Tätigkeiten ihm überhaupt noch zumutbar sind"
nachgehen müssen, liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Das LSG hat die beantragte Beweiserhebung zu Recht abgelehnt; zu weiteren Ermittlungen musste es sich nicht gedrängt fühlen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag (vgl § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402, 403 ZPO)vorlag.
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Das Berufungsgericht durfte die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens mit der Begründung übergehen, dass beim Kläger keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt, die das verbliebene Tätigkeitsspektrum soweit einengt, dass Zweifel auftreten könnten, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbare Berufstätigkeiten gibt (S 7 Entscheidungsgründe, letzter Absatz). Hierzu hat das LSG unter Berücksichtigung der Gutachten der Sachverständigen auf neurologisch/psychiatrischem Gebiet festgestellt, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers (ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit gelegentlichen Panikattacken bei überfordernden Gruppensituationen, sekundärer Alkoholmissbrauch, beginnende Alkohol-Polyneuropathie der Beinnerven sowie ein etwaiges epileptisches Anfallsleiden) zu folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen führten: Keine Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, auf Gerüsten oder Leitern, in Nachtschicht oder an laufenden Maschinen; keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, an Übersicht und Aufmerksamkeit, keine Arbeiten mit längerem Kundenkontakt; Arbeiten mit kurzem Publikumskontakt, zB im Rahmen einer Materialausgabe, könnten jedoch abverlangt werden (S 7 Entscheidungsgründe, erster Absatz). Insgesamt sei der Kläger trotz der genannten Gesundheitsstörungen noch in der Lage, sogar körperlich schwere Arbeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Körperhaltung arbeitstäglich mindestens sechs Stunden und mehr zu verrichten.
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Ungeachtet dessen, ob die Rechtsprechung des BSG zur spezifischen Leistungsbehinderung bei einem Leistungsvermögen, das noch körperlich schwere Arbeiten umfasst, einschlägig ist (vgl BSG, Großer Senat, BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24), hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass die Leistungseinschränkung, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, im Fall des Klägers jedenfalls keine schwere spezifische Leistungseinschränkung darstellt.
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Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der schweren spezifischen Leistungsbehinderung und der - hier nicht relevanten - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen einer Konkretisierung nur schwer zugänglich sind. Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert aber, dass immer dann, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist, die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht (vgl zuletzt Senatsurteile vom 23.5.2006 - B 13 RJ 38/05 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 9; und vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - NZS 2012, 302, zur Veröffentlichung in BSGE 109, 189 und SozR 4-2600 § 43 Nr 16 vorgesehen). Der hierbei anzustellende Prüfungs- und Begründungsaufwand richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger bzw das Tatsachengericht die Entscheidung zur Frage einer - hier relevanten - schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen. Erforderlich ist eine Untersuchung, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (vgl Senatsurteile aaO, RdNr 23 bzw RdNr 34 mwN).
- 14
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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist das LSG zutreffend nicht von begründeten Zweifeln ausgegangen, dass der Kläger noch einer zumutbaren Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Hierbei war insbesondere von Bedeutung, dass der Kläger nach Einschätzung der - mehrfach gehörten - Sachverständigen Dr. K. noch in der Lage war, mit Arbeitskollegen zu kommunizieren und selbst Tätigkeiten, die Kontakte mit fremden Personen erforderten, dann noch zumutbar waren, wenn sie von kurzer Dauer waren (zB bei der Materialausgabe). Zu diesen Tätigkeiten war der Kläger fähig, obwohl er nach den Feststellungen des LSG das ihm verordnete Antidepressivum offensichtlich nicht im verordneten Umfang einnahm. Das LSG hat damit die im Berufsalltag maßgebliche Einschränkung des Klägers, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, substantiiert geprüft und festgestellt, welche Tätigkeitsbereiche für ihn gleichwohl noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in Frage kommen. Zutreffend hat es festgestellt, dass keine überdurchschnittlichen qualitativen Leistungseinschränkungen vorlagen, die ernsthafte Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers in einem Betrieb aufkommen ließen. Auf die Notwendigkeit einer konkreten Benennung konnte sich der Kläger auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG nicht berufen, weil er nach dessen Feststellungen zuletzt eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat.
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Anhaltspunkte für ein ermessensfehlerhaftes Handeln im Hinblick auf die von Amts wegen vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung und die Wahl der Beweismittel (vgl Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 R 104/06 B - Juris RdNr 7 f; vom 10.5.2001 - B 13 RJ 273/00 B - Juris; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29 S 104 und Nr 33 S 120; vom 19.10.2011 - B 13 R 135/11 B - Juris RdNr 26) liegen nicht vor.
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2. Soweit der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie bereits den Darlegungserfordernissen nicht entspricht (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
- 17
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 mwN).
- 18
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Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs stützt der Kläger darauf, dass er in der mündlichen Verhandlung durch den Vorhalt des LSG, er sei laut Internet Vorsitzender des Deutschen Verbands der G., "überrumpelt" worden sei. Sein psychischer Gesundheitszustand habe es ihm nicht erlaubt, eine sachlich fundierte Äußerung hierzu abzugeben; auch der Prozessbevollmächtigte sei nicht unterrichtet gewesen (S 9 Beschwerdebegründung).
- 19
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Aus diesem Vortrag ergibt sich aber nicht der behauptete Verfahrensfehler. Selbst wenn die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag gestellt hat, hat er versäumt darzulegen, welcher Vortrag durch die Gehörsverletzung verhindert worden wäre; mithin, dass das angefochtene Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Hierfür ist die unsubstantiierte Ankündigung einer "sachlich fundierten Äußerung" allein nicht ausreichend (S 9 Beschwerdebegründung).
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Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung rügt, weil das LSG keine weitere Beweiserhebung durchgeführt, sondern sein Urteil auf Spekulationen gestützt habe (S 10 Beschwerdebegründung), ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der anwaltlich vertretene Kläger hat schon nicht behauptet, einen Beweisantrag gestellt zu haben.
- 21
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3. Schließlich ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch insofern unzulässig, soweit der Kläger eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend macht. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der Rechtsprechungsabweichung nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).
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Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Gegenüberstellung zweier einander widersprechender abstrakter Rechtssätze. Der Kläger trägt lediglich vor, dass das Berufungsurteil "bewusst von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17, BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 19 und BSGE 81, 15 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 abgewichen" sei(S 10 Beschwerdebegründung). Damit macht der Kläger aber nichts anderes geltend, als dass die Entscheidung des LSG unrichtig sei, weil es die vom BSG entwickelten Maßstäbe nicht beachtet habe. Die Behauptung, dies sei "bewusst" geschehen, wird in keiner Weise substantiiert. Gerügt wird lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Ein solcher Vortrag kann einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente.
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Die 1939 geborene Klägerin war mit dem im selben Jahr geborenen W. S. (Versicherter) bereits (von 1986 bis zur Scheidung im Jahr 1993) verheiratet; in diese Ehe hatte sie zwei Kinder aus einer vorangegangenen Ehe mitgebracht.
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Im Mai 2002 wurde bei dem Versicherten ein Hirntumor diagnostiziert. Nach einer Strahlentherapie bis September 2003 nahm er an einer onkologischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Zu dieser Zeit litt er an gelegentlichem Schwindel, einer leichten Gangunsicherheit bei deutlicher allgemeiner Schwäche, Gedächtnisstörungen und einer leichten Aphasie (Sprachstörung). Die Befunde besserten sich nicht wesentlich. Eine am 26.4.2004 durchgeführte Magnetresonanztomographie des Kopfes belegte eine Persistenz des Tumorgeschehens. Ab Oktober 2004 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten zunehmend. Er wurde mehrfach stationär behandelt und erhielt ab November 2004 Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III.
- 4
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Seit Juni 2003 wohnte der Versicherte wieder bei der Klägerin; im Dezember 2003 bezogen sie gemeinsam eine neue Wohnung. Die Klägerin bezieht seit Februar 2004 eine Rente aus eigener Versicherung. Der Versicherte und sie meldeten am 4.5.2004 beim Standesamt die Eheschließung an, die dort am 11.5.2004 erfolgte. Am 16.4.2005 verstarb der Versicherte.
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Den Antrag der Klägerin vom 4.5.2005 auf Gewährung einer großen Witwenrente lehnte die Beklagte ab, weil die Ehe kein volles Jahr gedauert und die Klägerin die Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt habe (Bescheid vom 26.7.2005, Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006).
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Das SG hat nach Beiziehung von Pflegegutachten des MDK Schleswig-Holstein vom November und Dezember 2004 sowie des Gutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie die Klage mit Urteil vom 16.12.2008 abgewiesen. Die besonderen Umstände des Falls stünden einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe entgegen. Die Sachverständige habe bestätigt, dass sich die Tumorerkrankung bereits bis zur Eheschließung wesentlich verschlimmert habe. Die am 26.4.2004 durchgeführte Magnetresonanztomographie habe eindeutig eine Persistenz des Tumorgeschehens belegt. Es hätten weiterhin generalisierte Anfälle und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine deutlich wahrnehmbare Sprachstörung bestanden. Der Versicherte und die Klägerin hätten daher nicht annehmen können, dass der Tumor durch die Therapien zurückgedrängt worden sei. Zudem hätten sie sich erst zu einem Zeitpunkt zur Heirat entschlossen, als ihnen die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten und die schlechte Prognose bereits bekannt gewesen seien.
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Das LSG hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2011 die Klägerin persönlich angehört sowie den Sohn der Klägerin aus erster Ehe und eine gemeinsame Freundin der Klägerin und des Versicherten als Zeugen vernommen. Die ebenfalls als Zeugin geladene Tochter der Klägerin aus erster Ehe hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
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Mit Urteil vom selben Tage hat das LSG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und des Urteils des SG verurteilt, der Klägerin Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats die erneute Eheschließung am 11.5.2004 nicht ausschließlich oder überwiegend von Versorgungsgedanken der Ehepartner motiviert gewesen sei. Nach den glaubhaften Einlassungen der Klägerin und der Zeugen stehe fest, dass bei beiden Ehepartnern von finanziellen Erwägungen unabhängige bzw diesen zumindest gleichwertige emotionale Beweggründe für die Heirat vorgelegen hätten, die aus der langjährigen inneren Verbundenheit sowie von dem Wunsch nach Beistand und Unterstützung des Versicherten in dessen schwerer Lebensphase getragen gewesen seien. Dies seien besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a SGB VI, die die Annahme zuließen, dass die Eheschließung nicht bzw nicht überwiegend zum Zwecke der Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung erfolgt sei.
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Der Senat habe sich nicht gedrängt gefühlt, dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag der Beklagten zu folgen und "den damals zuständigen Standesbeamten hinsichtlich der Durchführung der Heirat des Verstorbenen mit der Klägerin, insbesondere dem Inhalt der Vorgespräche, die Daten der Bestellung des Aufgebots, die Motivation zur Heirat zu vernehmen". Das von der Beklagten unter Beweis gestellte Datum der Bestellung des Aufgebots sei bereits bekannt. Soweit sie die Vernehmung des Standesbeamten zu den weiteren Umständen der Eheschließung, insbesondere zum Inhalt der Vorgespräche und der Motivation der Eheleute beantragt habe, begehre sie Ermittlungen "ins Blaue hinein", zu denen der Amtsermittlungsgrundsatz nicht verpflichte. Der Beweisantrag ziele auf eine unzulässige Ausforschung ab, weil noch nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sich die Eheleute dem Standesbeamten gegenüber zu den Motiven der Eheschließung geäußert haben könnten. Denn es sei kein Grund für die Annahme ersichtlich, ein Standesbeamter, der eine reguläre Eheschließung im Standesamt vornehme, könne sich zu Eheentschließungsmotiven äußern. Dass die schwerwiegende Erkrankung des Versicherten gegenüber dem Standesbeamten thematisiert worden sei, liege auch deshalb fern, weil an der anschließenden Hochzeitsfeier ca 20 Gäste teilgenommen hätten, die gemeinsam mit dem Brautpaar in einer Gaststätte das Essen eingenommen hätten.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 103, 128 SGG. Das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, ihrem Beweisantrag, den zuständigen Standesbeamten zu vernehmen, nachzugehen. Dies gelte nicht nur für den Fall einer Nottrauung am Krankenbett (Hinweis auf das Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R - veröffentlicht in Juris), sondern auch für den hier vorliegenden besonderen Umstand, dass zwischen der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt kurz nach einer ärztlichen Untersuchung, bei der eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands dokumentiert worden sei, und der Vornahme der Trauung lediglich sechs Tage gelegen hätten. Der Beweisantrag ziele nicht auf eine unzulässige Ausforschung ab. Vielmehr sei die Vernehmung des Standesbeamten zur Objektivierung der gewonnenen Erkenntnisse geboten gewesen. Denn dessen Aussage hätte Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin und weitere Erkenntnisse zu den Beweggründen beider Eheleute ergeben können. Indem das LSG die Vernehmung des Standesbeamten mit der Begründung abgelehnt habe, es sei fernliegend, dass die schwerwiegende Erkrankung des Versicherten gegenüber dem Standesbeamten thematisiert worden sei, habe es die Beweiswürdigung unzulässig vorweggenommen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Nach Einlegung der Revision hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.5.2011 "aufgrund des Urteils vom 27.01.2011" große Witwenrente ab 1.5.2005 bewilligt. Diesen hat sie nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 31.8.2011 zurückgenommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
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A. Die statthafte Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 164 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Revision nicht durch den Rentenbescheid vom 10.5.2011 unzulässig geworden. Der - nach der am 18.3.2011 eingelegten Revision erlassene - Bescheid ist ausdrücklich "aufgrund des Urteils vom 27.01.2011" ergangen. Allein in dem Erlass eines solchen Ausführungsbescheids liegt kein durch die Beklagte erfolgtes Anerkenntnis des Witwenrentenanspruchs der Klägerin in dem vom LSG festgestellten Umfang (vgl Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 154 RdNr 16, Stand: Einzelkommentierung März 1996).
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B. Die Revision der Beklagten ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der von der Vorinstanz bereits zugesprochene Anspruch auf große Witwenrente gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI ab 1.5.2005 zu (§ 99 Abs 2 Satz 1 SGB VI).
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1. Der Leistungsausschlussgrund des § 46 Abs 2a SGB VI(hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 18 ff)liegt bei der Klägerin nicht vor. Nach dieser Vorschrift haben zwar Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat (Regeltatbestand); die Klägerin erfüllt jedoch den Ausnahmetatbestand, "dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen".
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Das LSG hat aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenvernehmung und der persönlichen Anhörung der Klägerin festgestellt, dass bei ihrer Heirat mit dem Versicherten nicht allein oder überwiegend der Zweck verfolgt wurde, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Im Vordergrund standen vielmehr von finanziellen Erwägungen unabhängige bzw diesen zumindest gleichwertige emotionale Beweggründe für die Heirat, die aus der langjährigen inneren Verbundenheit sowie von dem Wunsch nach Beistand und Unterstützung des Versicherten in dessen schwerer Lebensphase getragen waren.
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2. Das Berufungsgericht hat ausreichende Einzeltatsachen festgestellt, aus denen es die vorgenannten Schlussfolgerungen gezogen hat. Das BSG ist an die vom LSG getroffenen klaren und einander nicht widersprechenden Feststellungen gebunden. Denn die Beklagte hat in Bezug auf diese keine zulässige und begründete Revisionsrüge vorgebracht (§ 163 SGG).
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Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 6.5.2010 (B 13 R 134/08 R) darauf hingewiesen, dass der Frage, ob besondere (innere und äußere) Umstände im Sinne des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, anhand aller Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen ist. Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten. Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Tatsachen bzw Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war. Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Tatsachen bzw Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden (aaO - Juris RdNr 19). Im Übrigen hat er bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (zeitnah) entsprechende eigene Ermittlungen durchzuführen (§ 20 SGB X).
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3. Die auf § 103 Satz 1 SGG gestützte Verfahrensrüge der Beklagten greift nicht durch. Das LSG musste sich, ausgehend von seiner Rechtsansicht, nach den Umständen des vorliegenden Falls nicht gedrängt fühlen, weiter zu ermitteln. Insbesondere musste es nicht dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nachgehen, "den damals zuständigen Standesbeamten hinsichtlich der Durchführung der Heirat des Verstorbenen mit der Klägerin, insbesondere dem Inhalt der Vorgespräche, die Daten der Bestellung des Aufgebots, die Motivation zur Heirat zu vernehmen". Es konnte auf die Vernehmung des Zeugen verzichten, ohne gegen das Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu verstoßen.
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a) Das Gericht muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Von einer Beweisaufnahme darf es nur dann absehen bzw einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R - Juris RdNr 21; BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - Juris RdNr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8, jeweils mwN). Ferner ist das Gericht nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl BFH vom 1.2.2007 - VI B 118/04 - Juris RdNr 5; BVerwG vom 13.6.2007 - 4 BN 6/07 - Juris RdNr 10). Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Tatsachen aufgestellt worden sind (vgl BVerwG vom 29.3.1995 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr 266; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, Vor § 284 RdNr 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl 2011, Einf § 284 RdNr 27).
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b) Zwar darf eine Tatsachenbehauptung nicht schon dann als unsubstantiiert oder unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Prozessbeteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben, wozu auch innere Tatsachen (also Vorgänge des Seelenlebens, zB Beweggründe, Überlegungen, Willensrichtungen; vgl hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 20) bei einer anderen Person zählen (vgl BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BGH vom 25.4.1995 - NJW 1995, 2111, 2112; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5). Daher steht es ihm - insbesondere wenn er von dieser Person keine wahrheitsgemäße Aussage erwartet - frei, andere Zeugen, denen gegenüber die betreffende Person sich über ihre Absichten und Motive geäußert hat, zu benennen und so einen mittelbaren Beweis der inneren Tatsache anzustreben (vgl BGH vom 4.5.1983 - NJW 1983, 2034, 2035; BGH vom 11.2.1992 - NJW 1992, 1899, 1900; BGH vom 30.4.1992 - NJW 1992, 2489). Allerdings muss dann regelmäßig auch dargelegt werden, wie der Zeuge die innere Tatsache bei der anderen Person erfahren hat, die in sein Wissen gestellt wird (vgl BGH vom 30.4.1992 - aaO; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5). Ausnahmen hiervon sind allerdings denkbar, wenn zB nach der Lebenserfahrung naheliegt, dass eine Person regelmäßig Kenntnis von den bei einer anderen Person eingetretenen inneren Tatsachen hat - etwa im Verhältnis von Ehegatten (vgl BGH vom 4.5.1983 - NJW 1983, 2034, 2035 f).
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c) Einer "aufs Geratewohl" gemachten oder "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptung braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen (vgl BSG vom 19.9.1979 - 11 RA 84/78 - Urteilsumdruck S 5 - in Juris nur als Kurztext veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - Juris RdNr 12; BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 21; BGH vom 3.5.2011 - XI ZR 374/08 - Juris RdNr 66; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 29). Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl BSG vom 19.9.1979 - aaO; Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - aaO; BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BAG vom 12.7.2007 - AP Nr 168 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 27; vgl auch BVerfG
vom 18.6.1993 - DVBl 1993, 1002, 1003) ; sie sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig.
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Dies ist vorliegend der Fall. Denn soweit die Beklagte die Vernehmung des damals zuständigen Standesbeamten "insbesondere" zum Inhalt der Vorgespräche und der Motivation der Eheleute beantragt hat, hat sie keine in das Wissen des Standesbeamten gestellten Tatsachen benannt, die belegen könnten, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, für die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der Versicherung des Verstorbenen zu begründen.
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d) Zu Unrecht bezieht sich die Beklagte auf das Senatsurteil vom 6.5.2010 (B 13 R 134/08 R). Wenn der Senat damals als Verfahrensfehler gewertet hat, dass das LSG den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung nicht vernommen hat, lag dies darin begründet, dass dort die Eheschließung nicht routinemäßig in der neutralen Umgebung des Standesamts, sondern als sogenannte Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PersStdG) aF(ab 1.1.2009: § 13 Abs 3 PersStdG) auf einer Krankenstation erfolgte (aaO - Juris RdNr 22 f). Denn durch eine solche Nottrauung soll den Verlobten auch die Möglichkeit eröffnet werden, dem überlebenden Verlobten die mit der Ehe verbundenen materiellen Vorteile zu sichern (vgl Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Komm Bd 1, Stand Februar 2009, 42. Lieferung, § 5 RdNr 50; Gaaz in Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, Handkomm, 2. Aufl 2010, § 13 RdNr 29; vgl auch BGH vom 13.7.1989 - NJW 1990, 505; OLG Düsseldorf vom 15.10.2003 - FamRZ 2004, 703, 704; Sprau in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 839 RdNr 141; hiernach obliegt dem Standesbeamten gegenüber den Verlobten die Amtspflicht, ihnen in Fällen dringender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung zu ermöglichen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Amtspflicht und dem Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens haftet er dem Hinterbliebenen nach § 839 BGB iVm Art 34 GG). Schon deshalb ist in derartigen Fällen nicht auszuschließen, dass bei einer solchen Trauung etwaige Versorgungsgesichtspunkte bzw finanzielle Motive zwischen dem Standesbeamten und den Verlobten zur Sprache kommen können.
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e) Demgegenüber lag hier kein Fall einer Nottrauung vor. Denn die Heirat zwischen der Klägerin und dem Versicherten erfolgte im Standesamt. Hier aber ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, der als Zeuge benannte Standesbeamte könne sich zu den Heiratsmotiven des Versicherten und der Klägerin äußern. Auch hat die Beklagte keine konkreten (greifbaren) Anhaltspunkte dargelegt, woraus sie ihre Annahme herleiten will, die Aussage des damals zuständigen Standesbeamten könne - auch nach einem zeitlichen Abstand von über 6 ½ Jahren zwischen Trauung und Beweisantrag - (weitere) Erkenntnisse zu den Motiven des Versicherten und der Klägerin für die Heirat erbringen.
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aa) Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass das PersStdG vom 4.5.1998 (BGBl I 833) in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (aF) den Standesbeamten nicht dazu verpflichtet, die Heiratsmotive zu ermitteln. Vielmehr hat er gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 PersStdG aF(vgl ab 1.1.2009: § 13 Abs 1 Satz 1 PersStdG) lediglich zu prüfen, ob der Eheschließung ein materiell-rechtliches Ehehindernis entgegensteht. Ein solches liegt vor, wenn eine der Voraussetzungen für die Eheschließung nicht erfüllt ist, dh die Ehefähigkeit (§ 1303 BGB
und § 1304 BGB nicht gegeben ist oder ein Eheverbot (§ 1306 BGB) , § 1307 BGB vorliegt. Ferner muss der Standesbeamte gemäß § 1310 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 BGB seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe aus einem der in § 1314 Abs 2 BGB genannten Gründe aufhebbar wäre(Nr 1 aaO: Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit iS des § 105 Abs 2 BGB eines Ehegatten bei der Erschließung; Nr 2 aaO: Unkenntnis, dass es sich um eine Eheschließung gehandelt hat; Nr 3 aaO: Eingehung der Eheschließung durch arglistige Täuschung; Nr 4 aaO: Herbeiführung der Eheschließung durch Drohung; Nr 5 aaO: Eingehung einer sog "Scheinehe"). All dies war hier nicht einschlägig (zum Verhältnis von Scheinehe und Versorgungsehe vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 91 = SozR 4-2600 § 46 Nr 5, RdNr 25, 43 mwN; vgl auch Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Komm Bd 1, Stand Februar 2009, 42. Lieferung, § 5 RdNr 47). Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute ihre Heiratsmotive dem Standesbeamten ungefragt offenbart haben, sind nicht ersichtlich.und § 1308 BGB )
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bb) Soweit die Beklagte meint, dass sich im hier zu beurteilenden Fall "besondere Umstände" daraus ergäben, dass zwischen der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt kurz nach einer ärztlichen Untersuchung, bei der eine - weitere - Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten dokumentiert worden sei, und der Vornahme der Trauung lediglich "sechs Tage" gelegen hätten, ist dies nicht zutreffend.
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Zwar mag der Versicherte zur Zeit der Anmeldung der Eheschließung und Trauung äußerlich bereits von der Krankheit gezeichnet gewesen sein. Jedoch ist weder ersichtlich, dass der zuständige Standesbeamte von einer aktuellen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder gar von einer lebensgefährlichen Erkrankung des Versicherten Kenntnis gehabt hätte, noch, dass aus einer solchen etwaigen Kenntnis etwas zum entscheidungserheblichen Beweisthema hätte folgen können.
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Zwar war der Abstand zwischen Anmeldung beim Standesamt (4.5.2004) und Eheschließung (11.5.2004) kurz; eine gesetzliche Mindest- oder Regelfrist wurde damit aber nicht unterschritten. Denn nach dem 2004 geltenden Personenstandsrecht war eine bestimmte Aufgebotsfrist gesetzlich nicht (mehr) vorgegeben. Aus § 6 Abs 1 Satz 2 PersStdG aF ergab sich lediglich, dass die Anmeldung frühestens sechs Monate vor der Eheschließung erfolgen durfte. Im Übrigen wäre aber selbst die bis zum 30.6.1998 noch geltende (kürzbare) (Mindest-)Aufgebotsfrist von einer Woche (vgl § 3 Satz 2 und 3 PersStdG in der bis dahin geltenden Fassung) nicht unterschritten worden. Denn die Eheschließung am 11.5. erfolgte eine Woche nach deren Anmeldung beim Standesamt am 4.5., sodass selbst nach der bis zum 30.6.1998 geltenden Rechtslage kein (besonderer) Ausnahmefall vorgelegen hätte.
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4. Nach allem durfte das LSG zu Recht den von der Beklagten gestellten Beweisantrag ablehnen, ohne gegen § 103 SGG zu verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass das LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl hierzu BSG vom 8.11.2005 - SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 16; Senatsurteil vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 128 RdNr 10 ff) überschritten hat, bestehen nicht.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die
- 1.
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen, - 2.
die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder - 3.
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
Belgien | Deutsche Rentenversicherung Rheinland, |
Bulgarien | Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, |
Dänemark | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Estland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Finnland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Frankreich | Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, |
Griechenland | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Großbritannien | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Irland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Island | Deutsche Rentenversicherung Westfalen, |
Italien | Deutsche Rentenversicherung Schwaben, |
Kroatien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Lettland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Liechtenstein | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Litauen | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Luxemburg | Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, |
Malta | Deutsche Rentenversicherung Schwaben, |
Niederlande | Deutsche Rentenversicherung Westfalen, |
Norwegen | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Österreich | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Polen | Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg; in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger, |
Portugal | Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, |
Rumänien | Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, |
Schweden | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Schweiz | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Slowakei | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Slowenien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Spanien | Deutsche Rentenversicherung Rheinland, |
Tschechische Republik | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Ungarn | Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, |
Zypern | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. |
(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.
(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.
(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.
(1) Regionalträger können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Regionalträgers nicht über mehr als drei Länder erstreckt. Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder.
(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbesondere Festlegungen über Name und Sitz des neuen Regionalträgers getroffen werden. Auf Verlangen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Regionalträger erstrecken.
(3) Die beteiligten Regionalträger legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Gebiete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Regionalträgers ein.
(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung des neuen Regionalträgers, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich der neue Regionalträger erstreckt.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung.
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Der im Jahre 1959 geborene Kläger beendete im Jahre 1988 sein an der Fachhochschule begonnenes Studium im Bereich Vermessung. Nach einer Tätigkeit als Auslieferungsfahrer arbeitete er bis Ende 2003 als Vermessungsgehilfe in einem Ingenieurbüro.
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Ein im Jahr 2004 gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung blieb erfolglos (Bescheid vom 3.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 8.2.2005; Urteile SG Gelsenkirchen vom 19.12.2006 - S 14 R 109/05 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2007 - L 18 R 15/07).
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Auch der im Juli 2007 gestellte Rentenantrag blieb erfolglos (Bescheid vom 2.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 30.1.2008). Das SG hat die Klage nach Aufklärung des medizinischen Sachverhalts (Befundberichte des behandelnden Nervenfacharztes und des Hausarztes; neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dr. K. vom 12.12.2008 und des Dr. F. vom 15.6.2009
§ 109 sgg>) abgewiesen (Urteil vom 6.11.2009).
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Das LSG hat nach weiteren Sachverhaltsermittlungen (Befundbericht des behandelnden Nervenarztes vom 9.8.2010; Arbeitgeberauskunft vom 30.8.2010; ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Kolen vom 2.10.2010) und nach Anhörung der Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.9.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder voll oder teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Abs 1 und 2 SGB VI), noch erfülle er die Voraussetzungen einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Unter Berücksichtigung der medizinischen Ermittlungen sei sein Leistungsvermögen zwar qualitativ eingeschränkt, gleichwohl könne er sogar noch körperlich schwere Arbeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Körperhaltung arbeitstäglich mindestens sechs Stunden verrichten. Eine Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nicht. Es liege insbesondere keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, die das Restleistungsvermögen derart einenge, dass Zweifel auftreten könnten, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbare Berufstätigkeiten existierten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis ua auf BSG, Großer Senat - BSGE 80, 24) stelle die eingeschränkte Fähigkeit des Klägers, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, keine schwere spezifische Leistungseinschränkung dar.
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Doch selbst wenn eine schwere spezifische Leistungsbehinderung auch bei einem Leistungsvermögen für schwere körperliche Arbeiten ohne wesentliche weitere qualitative Einschränkungen möglich sein sollte, reiche die Leistungseinschränkung hinsichtlich der Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit nicht aus, um eine weitgehende Einengung des Tätigkeitsspektrums zu begründen. Gegen eine weitergehende Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit spreche auch, dass der Kläger das ihm verschriebene Antidepressivum nicht im verordneten Umfang einnehme. Offenbar könne er auch Kontakt mit anderen Personen haben. Dies belege ua seine Tätigkeit als Vorsitzender des Deutschen Verbands der G. Dort nehme er an Vorstandssitzungen teil und sei Ansprechpartner für mögliche Interessenten. Da der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, habe der Senat dem hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage, welche beruflichen Tätigkeiten der Kläger überhaupt noch ausüben könne, nicht nachgehen müssen.
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Dem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) stehe entgegen, dass die vom Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Vermessungsgehilfe im Rahmen des sog Mehr-Stufen-Schemas des BSG (Hinweis auf BSG Urteile vom 20.7.2005 - B 13 RJ 29/04 R und vom 25.7.2001 - B 8 KN 14/00 R) eine angelernte Tätigkeit darstelle. Auch insofern sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG: die Verletzung der Amtsermittlungspflicht(§ 103 SGG), weil das LSG seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, und die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Schließlich rügt er Divergenz gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
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II. 1. Soweit der Kläger die fehlende Einholung eines berufskundlichen Gutachtens rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet.
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Wenn der Kläger geltend macht, das LSG hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag,
"hilfsweise ein berufskundliches Gutachten zum Beweisthema einzuholen, welche beruflichen Tätigkeiten ihm überhaupt noch zumutbar sind"
nachgehen müssen, liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Das LSG hat die beantragte Beweiserhebung zu Recht abgelehnt; zu weiteren Ermittlungen musste es sich nicht gedrängt fühlen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag (vgl § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402, 403 ZPO)vorlag.
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Das Berufungsgericht durfte die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens mit der Begründung übergehen, dass beim Kläger keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt, die das verbliebene Tätigkeitsspektrum soweit einengt, dass Zweifel auftreten könnten, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbare Berufstätigkeiten gibt (S 7 Entscheidungsgründe, letzter Absatz). Hierzu hat das LSG unter Berücksichtigung der Gutachten der Sachverständigen auf neurologisch/psychiatrischem Gebiet festgestellt, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers (ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit gelegentlichen Panikattacken bei überfordernden Gruppensituationen, sekundärer Alkoholmissbrauch, beginnende Alkohol-Polyneuropathie der Beinnerven sowie ein etwaiges epileptisches Anfallsleiden) zu folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen führten: Keine Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, auf Gerüsten oder Leitern, in Nachtschicht oder an laufenden Maschinen; keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, an Übersicht und Aufmerksamkeit, keine Arbeiten mit längerem Kundenkontakt; Arbeiten mit kurzem Publikumskontakt, zB im Rahmen einer Materialausgabe, könnten jedoch abverlangt werden (S 7 Entscheidungsgründe, erster Absatz). Insgesamt sei der Kläger trotz der genannten Gesundheitsstörungen noch in der Lage, sogar körperlich schwere Arbeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Körperhaltung arbeitstäglich mindestens sechs Stunden und mehr zu verrichten.
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Ungeachtet dessen, ob die Rechtsprechung des BSG zur spezifischen Leistungsbehinderung bei einem Leistungsvermögen, das noch körperlich schwere Arbeiten umfasst, einschlägig ist (vgl BSG, Großer Senat, BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24), hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass die Leistungseinschränkung, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, im Fall des Klägers jedenfalls keine schwere spezifische Leistungseinschränkung darstellt.
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Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der schweren spezifischen Leistungsbehinderung und der - hier nicht relevanten - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen einer Konkretisierung nur schwer zugänglich sind. Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert aber, dass immer dann, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist, die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht (vgl zuletzt Senatsurteile vom 23.5.2006 - B 13 RJ 38/05 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 9; und vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - NZS 2012, 302, zur Veröffentlichung in BSGE 109, 189 und SozR 4-2600 § 43 Nr 16 vorgesehen). Der hierbei anzustellende Prüfungs- und Begründungsaufwand richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger bzw das Tatsachengericht die Entscheidung zur Frage einer - hier relevanten - schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen. Erforderlich ist eine Untersuchung, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (vgl Senatsurteile aaO, RdNr 23 bzw RdNr 34 mwN).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist das LSG zutreffend nicht von begründeten Zweifeln ausgegangen, dass der Kläger noch einer zumutbaren Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Hierbei war insbesondere von Bedeutung, dass der Kläger nach Einschätzung der - mehrfach gehörten - Sachverständigen Dr. K. noch in der Lage war, mit Arbeitskollegen zu kommunizieren und selbst Tätigkeiten, die Kontakte mit fremden Personen erforderten, dann noch zumutbar waren, wenn sie von kurzer Dauer waren (zB bei der Materialausgabe). Zu diesen Tätigkeiten war der Kläger fähig, obwohl er nach den Feststellungen des LSG das ihm verordnete Antidepressivum offensichtlich nicht im verordneten Umfang einnahm. Das LSG hat damit die im Berufsalltag maßgebliche Einschränkung des Klägers, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, substantiiert geprüft und festgestellt, welche Tätigkeitsbereiche für ihn gleichwohl noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in Frage kommen. Zutreffend hat es festgestellt, dass keine überdurchschnittlichen qualitativen Leistungseinschränkungen vorlagen, die ernsthafte Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers in einem Betrieb aufkommen ließen. Auf die Notwendigkeit einer konkreten Benennung konnte sich der Kläger auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG nicht berufen, weil er nach dessen Feststellungen zuletzt eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat.
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Anhaltspunkte für ein ermessensfehlerhaftes Handeln im Hinblick auf die von Amts wegen vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung und die Wahl der Beweismittel (vgl Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 R 104/06 B - Juris RdNr 7 f; vom 10.5.2001 - B 13 RJ 273/00 B - Juris; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29 S 104 und Nr 33 S 120; vom 19.10.2011 - B 13 R 135/11 B - Juris RdNr 26) liegen nicht vor.
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2. Soweit der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie bereits den Darlegungserfordernissen nicht entspricht (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 mwN).
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Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs stützt der Kläger darauf, dass er in der mündlichen Verhandlung durch den Vorhalt des LSG, er sei laut Internet Vorsitzender des Deutschen Verbands der G., "überrumpelt" worden sei. Sein psychischer Gesundheitszustand habe es ihm nicht erlaubt, eine sachlich fundierte Äußerung hierzu abzugeben; auch der Prozessbevollmächtigte sei nicht unterrichtet gewesen (S 9 Beschwerdebegründung).
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Aus diesem Vortrag ergibt sich aber nicht der behauptete Verfahrensfehler. Selbst wenn die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag gestellt hat, hat er versäumt darzulegen, welcher Vortrag durch die Gehörsverletzung verhindert worden wäre; mithin, dass das angefochtene Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Hierfür ist die unsubstantiierte Ankündigung einer "sachlich fundierten Äußerung" allein nicht ausreichend (S 9 Beschwerdebegründung).
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Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung rügt, weil das LSG keine weitere Beweiserhebung durchgeführt, sondern sein Urteil auf Spekulationen gestützt habe (S 10 Beschwerdebegründung), ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der anwaltlich vertretene Kläger hat schon nicht behauptet, einen Beweisantrag gestellt zu haben.
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3. Schließlich ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch insofern unzulässig, soweit der Kläger eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend macht. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der Rechtsprechungsabweichung nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).
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Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Gegenüberstellung zweier einander widersprechender abstrakter Rechtssätze. Der Kläger trägt lediglich vor, dass das Berufungsurteil "bewusst von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17, BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 19 und BSGE 81, 15 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 abgewichen" sei(S 10 Beschwerdebegründung). Damit macht der Kläger aber nichts anderes geltend, als dass die Entscheidung des LSG unrichtig sei, weil es die vom BSG entwickelten Maßstäbe nicht beachtet habe. Die Behauptung, dies sei "bewusst" geschehen, wird in keiner Weise substantiiert. Gerügt wird lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Ein solcher Vortrag kann einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente.
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Die 1939 geborene Klägerin war mit dem im selben Jahr geborenen W. S. (Versicherter) bereits (von 1986 bis zur Scheidung im Jahr 1993) verheiratet; in diese Ehe hatte sie zwei Kinder aus einer vorangegangenen Ehe mitgebracht.
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Im Mai 2002 wurde bei dem Versicherten ein Hirntumor diagnostiziert. Nach einer Strahlentherapie bis September 2003 nahm er an einer onkologischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Zu dieser Zeit litt er an gelegentlichem Schwindel, einer leichten Gangunsicherheit bei deutlicher allgemeiner Schwäche, Gedächtnisstörungen und einer leichten Aphasie (Sprachstörung). Die Befunde besserten sich nicht wesentlich. Eine am 26.4.2004 durchgeführte Magnetresonanztomographie des Kopfes belegte eine Persistenz des Tumorgeschehens. Ab Oktober 2004 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten zunehmend. Er wurde mehrfach stationär behandelt und erhielt ab November 2004 Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III.
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Seit Juni 2003 wohnte der Versicherte wieder bei der Klägerin; im Dezember 2003 bezogen sie gemeinsam eine neue Wohnung. Die Klägerin bezieht seit Februar 2004 eine Rente aus eigener Versicherung. Der Versicherte und sie meldeten am 4.5.2004 beim Standesamt die Eheschließung an, die dort am 11.5.2004 erfolgte. Am 16.4.2005 verstarb der Versicherte.
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Den Antrag der Klägerin vom 4.5.2005 auf Gewährung einer großen Witwenrente lehnte die Beklagte ab, weil die Ehe kein volles Jahr gedauert und die Klägerin die Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt habe (Bescheid vom 26.7.2005, Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006).
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Das SG hat nach Beiziehung von Pflegegutachten des MDK Schleswig-Holstein vom November und Dezember 2004 sowie des Gutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie die Klage mit Urteil vom 16.12.2008 abgewiesen. Die besonderen Umstände des Falls stünden einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe entgegen. Die Sachverständige habe bestätigt, dass sich die Tumorerkrankung bereits bis zur Eheschließung wesentlich verschlimmert habe. Die am 26.4.2004 durchgeführte Magnetresonanztomographie habe eindeutig eine Persistenz des Tumorgeschehens belegt. Es hätten weiterhin generalisierte Anfälle und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine deutlich wahrnehmbare Sprachstörung bestanden. Der Versicherte und die Klägerin hätten daher nicht annehmen können, dass der Tumor durch die Therapien zurückgedrängt worden sei. Zudem hätten sie sich erst zu einem Zeitpunkt zur Heirat entschlossen, als ihnen die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten und die schlechte Prognose bereits bekannt gewesen seien.
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Das LSG hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2011 die Klägerin persönlich angehört sowie den Sohn der Klägerin aus erster Ehe und eine gemeinsame Freundin der Klägerin und des Versicherten als Zeugen vernommen. Die ebenfalls als Zeugin geladene Tochter der Klägerin aus erster Ehe hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
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Mit Urteil vom selben Tage hat das LSG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und des Urteils des SG verurteilt, der Klägerin Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats die erneute Eheschließung am 11.5.2004 nicht ausschließlich oder überwiegend von Versorgungsgedanken der Ehepartner motiviert gewesen sei. Nach den glaubhaften Einlassungen der Klägerin und der Zeugen stehe fest, dass bei beiden Ehepartnern von finanziellen Erwägungen unabhängige bzw diesen zumindest gleichwertige emotionale Beweggründe für die Heirat vorgelegen hätten, die aus der langjährigen inneren Verbundenheit sowie von dem Wunsch nach Beistand und Unterstützung des Versicherten in dessen schwerer Lebensphase getragen gewesen seien. Dies seien besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a SGB VI, die die Annahme zuließen, dass die Eheschließung nicht bzw nicht überwiegend zum Zwecke der Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung erfolgt sei.
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Der Senat habe sich nicht gedrängt gefühlt, dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag der Beklagten zu folgen und "den damals zuständigen Standesbeamten hinsichtlich der Durchführung der Heirat des Verstorbenen mit der Klägerin, insbesondere dem Inhalt der Vorgespräche, die Daten der Bestellung des Aufgebots, die Motivation zur Heirat zu vernehmen". Das von der Beklagten unter Beweis gestellte Datum der Bestellung des Aufgebots sei bereits bekannt. Soweit sie die Vernehmung des Standesbeamten zu den weiteren Umständen der Eheschließung, insbesondere zum Inhalt der Vorgespräche und der Motivation der Eheleute beantragt habe, begehre sie Ermittlungen "ins Blaue hinein", zu denen der Amtsermittlungsgrundsatz nicht verpflichte. Der Beweisantrag ziele auf eine unzulässige Ausforschung ab, weil noch nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sich die Eheleute dem Standesbeamten gegenüber zu den Motiven der Eheschließung geäußert haben könnten. Denn es sei kein Grund für die Annahme ersichtlich, ein Standesbeamter, der eine reguläre Eheschließung im Standesamt vornehme, könne sich zu Eheentschließungsmotiven äußern. Dass die schwerwiegende Erkrankung des Versicherten gegenüber dem Standesbeamten thematisiert worden sei, liege auch deshalb fern, weil an der anschließenden Hochzeitsfeier ca 20 Gäste teilgenommen hätten, die gemeinsam mit dem Brautpaar in einer Gaststätte das Essen eingenommen hätten.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 103, 128 SGG. Das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, ihrem Beweisantrag, den zuständigen Standesbeamten zu vernehmen, nachzugehen. Dies gelte nicht nur für den Fall einer Nottrauung am Krankenbett (Hinweis auf das Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R - veröffentlicht in Juris), sondern auch für den hier vorliegenden besonderen Umstand, dass zwischen der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt kurz nach einer ärztlichen Untersuchung, bei der eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands dokumentiert worden sei, und der Vornahme der Trauung lediglich sechs Tage gelegen hätten. Der Beweisantrag ziele nicht auf eine unzulässige Ausforschung ab. Vielmehr sei die Vernehmung des Standesbeamten zur Objektivierung der gewonnenen Erkenntnisse geboten gewesen. Denn dessen Aussage hätte Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin und weitere Erkenntnisse zu den Beweggründen beider Eheleute ergeben können. Indem das LSG die Vernehmung des Standesbeamten mit der Begründung abgelehnt habe, es sei fernliegend, dass die schwerwiegende Erkrankung des Versicherten gegenüber dem Standesbeamten thematisiert worden sei, habe es die Beweiswürdigung unzulässig vorweggenommen.
- 11
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
- 12
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 13
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Nach Einlegung der Revision hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.5.2011 "aufgrund des Urteils vom 27.01.2011" große Witwenrente ab 1.5.2005 bewilligt. Diesen hat sie nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 31.8.2011 zurückgenommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
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A. Die statthafte Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 164 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Revision nicht durch den Rentenbescheid vom 10.5.2011 unzulässig geworden. Der - nach der am 18.3.2011 eingelegten Revision erlassene - Bescheid ist ausdrücklich "aufgrund des Urteils vom 27.01.2011" ergangen. Allein in dem Erlass eines solchen Ausführungsbescheids liegt kein durch die Beklagte erfolgtes Anerkenntnis des Witwenrentenanspruchs der Klägerin in dem vom LSG festgestellten Umfang (vgl Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 154 RdNr 16, Stand: Einzelkommentierung März 1996).
- 18
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B. Die Revision der Beklagten ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der von der Vorinstanz bereits zugesprochene Anspruch auf große Witwenrente gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI ab 1.5.2005 zu (§ 99 Abs 2 Satz 1 SGB VI).
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1. Der Leistungsausschlussgrund des § 46 Abs 2a SGB VI(hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 18 ff)liegt bei der Klägerin nicht vor. Nach dieser Vorschrift haben zwar Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat (Regeltatbestand); die Klägerin erfüllt jedoch den Ausnahmetatbestand, "dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen".
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Das LSG hat aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenvernehmung und der persönlichen Anhörung der Klägerin festgestellt, dass bei ihrer Heirat mit dem Versicherten nicht allein oder überwiegend der Zweck verfolgt wurde, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Im Vordergrund standen vielmehr von finanziellen Erwägungen unabhängige bzw diesen zumindest gleichwertige emotionale Beweggründe für die Heirat, die aus der langjährigen inneren Verbundenheit sowie von dem Wunsch nach Beistand und Unterstützung des Versicherten in dessen schwerer Lebensphase getragen waren.
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2. Das Berufungsgericht hat ausreichende Einzeltatsachen festgestellt, aus denen es die vorgenannten Schlussfolgerungen gezogen hat. Das BSG ist an die vom LSG getroffenen klaren und einander nicht widersprechenden Feststellungen gebunden. Denn die Beklagte hat in Bezug auf diese keine zulässige und begründete Revisionsrüge vorgebracht (§ 163 SGG).
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Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 6.5.2010 (B 13 R 134/08 R) darauf hingewiesen, dass der Frage, ob besondere (innere und äußere) Umstände im Sinne des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, anhand aller Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen ist. Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten. Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Tatsachen bzw Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war. Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Tatsachen bzw Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden (aaO - Juris RdNr 19). Im Übrigen hat er bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (zeitnah) entsprechende eigene Ermittlungen durchzuführen (§ 20 SGB X).
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3. Die auf § 103 Satz 1 SGG gestützte Verfahrensrüge der Beklagten greift nicht durch. Das LSG musste sich, ausgehend von seiner Rechtsansicht, nach den Umständen des vorliegenden Falls nicht gedrängt fühlen, weiter zu ermitteln. Insbesondere musste es nicht dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nachgehen, "den damals zuständigen Standesbeamten hinsichtlich der Durchführung der Heirat des Verstorbenen mit der Klägerin, insbesondere dem Inhalt der Vorgespräche, die Daten der Bestellung des Aufgebots, die Motivation zur Heirat zu vernehmen". Es konnte auf die Vernehmung des Zeugen verzichten, ohne gegen das Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu verstoßen.
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a) Das Gericht muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Von einer Beweisaufnahme darf es nur dann absehen bzw einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R - Juris RdNr 21; BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - Juris RdNr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8, jeweils mwN). Ferner ist das Gericht nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl BFH vom 1.2.2007 - VI B 118/04 - Juris RdNr 5; BVerwG vom 13.6.2007 - 4 BN 6/07 - Juris RdNr 10). Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Tatsachen aufgestellt worden sind (vgl BVerwG vom 29.3.1995 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr 266; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, Vor § 284 RdNr 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl 2011, Einf § 284 RdNr 27).
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b) Zwar darf eine Tatsachenbehauptung nicht schon dann als unsubstantiiert oder unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Prozessbeteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben, wozu auch innere Tatsachen (also Vorgänge des Seelenlebens, zB Beweggründe, Überlegungen, Willensrichtungen; vgl hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 20) bei einer anderen Person zählen (vgl BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BGH vom 25.4.1995 - NJW 1995, 2111, 2112; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5). Daher steht es ihm - insbesondere wenn er von dieser Person keine wahrheitsgemäße Aussage erwartet - frei, andere Zeugen, denen gegenüber die betreffende Person sich über ihre Absichten und Motive geäußert hat, zu benennen und so einen mittelbaren Beweis der inneren Tatsache anzustreben (vgl BGH vom 4.5.1983 - NJW 1983, 2034, 2035; BGH vom 11.2.1992 - NJW 1992, 1899, 1900; BGH vom 30.4.1992 - NJW 1992, 2489). Allerdings muss dann regelmäßig auch dargelegt werden, wie der Zeuge die innere Tatsache bei der anderen Person erfahren hat, die in sein Wissen gestellt wird (vgl BGH vom 30.4.1992 - aaO; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5). Ausnahmen hiervon sind allerdings denkbar, wenn zB nach der Lebenserfahrung naheliegt, dass eine Person regelmäßig Kenntnis von den bei einer anderen Person eingetretenen inneren Tatsachen hat - etwa im Verhältnis von Ehegatten (vgl BGH vom 4.5.1983 - NJW 1983, 2034, 2035 f).
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c) Einer "aufs Geratewohl" gemachten oder "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptung braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen (vgl BSG vom 19.9.1979 - 11 RA 84/78 - Urteilsumdruck S 5 - in Juris nur als Kurztext veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - Juris RdNr 12; BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 21; BGH vom 3.5.2011 - XI ZR 374/08 - Juris RdNr 66; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 29). Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl BSG vom 19.9.1979 - aaO; Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - aaO; BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BAG vom 12.7.2007 - AP Nr 168 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 27; vgl auch BVerfG
vom 18.6.1993 - DVBl 1993, 1002, 1003) ; sie sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig.
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Dies ist vorliegend der Fall. Denn soweit die Beklagte die Vernehmung des damals zuständigen Standesbeamten "insbesondere" zum Inhalt der Vorgespräche und der Motivation der Eheleute beantragt hat, hat sie keine in das Wissen des Standesbeamten gestellten Tatsachen benannt, die belegen könnten, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, für die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der Versicherung des Verstorbenen zu begründen.
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d) Zu Unrecht bezieht sich die Beklagte auf das Senatsurteil vom 6.5.2010 (B 13 R 134/08 R). Wenn der Senat damals als Verfahrensfehler gewertet hat, dass das LSG den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung nicht vernommen hat, lag dies darin begründet, dass dort die Eheschließung nicht routinemäßig in der neutralen Umgebung des Standesamts, sondern als sogenannte Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PersStdG) aF(ab 1.1.2009: § 13 Abs 3 PersStdG) auf einer Krankenstation erfolgte (aaO - Juris RdNr 22 f). Denn durch eine solche Nottrauung soll den Verlobten auch die Möglichkeit eröffnet werden, dem überlebenden Verlobten die mit der Ehe verbundenen materiellen Vorteile zu sichern (vgl Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Komm Bd 1, Stand Februar 2009, 42. Lieferung, § 5 RdNr 50; Gaaz in Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, Handkomm, 2. Aufl 2010, § 13 RdNr 29; vgl auch BGH vom 13.7.1989 - NJW 1990, 505; OLG Düsseldorf vom 15.10.2003 - FamRZ 2004, 703, 704; Sprau in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 839 RdNr 141; hiernach obliegt dem Standesbeamten gegenüber den Verlobten die Amtspflicht, ihnen in Fällen dringender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung zu ermöglichen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Amtspflicht und dem Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens haftet er dem Hinterbliebenen nach § 839 BGB iVm Art 34 GG). Schon deshalb ist in derartigen Fällen nicht auszuschließen, dass bei einer solchen Trauung etwaige Versorgungsgesichtspunkte bzw finanzielle Motive zwischen dem Standesbeamten und den Verlobten zur Sprache kommen können.
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e) Demgegenüber lag hier kein Fall einer Nottrauung vor. Denn die Heirat zwischen der Klägerin und dem Versicherten erfolgte im Standesamt. Hier aber ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, der als Zeuge benannte Standesbeamte könne sich zu den Heiratsmotiven des Versicherten und der Klägerin äußern. Auch hat die Beklagte keine konkreten (greifbaren) Anhaltspunkte dargelegt, woraus sie ihre Annahme herleiten will, die Aussage des damals zuständigen Standesbeamten könne - auch nach einem zeitlichen Abstand von über 6 ½ Jahren zwischen Trauung und Beweisantrag - (weitere) Erkenntnisse zu den Motiven des Versicherten und der Klägerin für die Heirat erbringen.
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aa) Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass das PersStdG vom 4.5.1998 (BGBl I 833) in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (aF) den Standesbeamten nicht dazu verpflichtet, die Heiratsmotive zu ermitteln. Vielmehr hat er gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 PersStdG aF(vgl ab 1.1.2009: § 13 Abs 1 Satz 1 PersStdG) lediglich zu prüfen, ob der Eheschließung ein materiell-rechtliches Ehehindernis entgegensteht. Ein solches liegt vor, wenn eine der Voraussetzungen für die Eheschließung nicht erfüllt ist, dh die Ehefähigkeit (§ 1303 BGB
und § 1304 BGB nicht gegeben ist oder ein Eheverbot (§ 1306 BGB) , § 1307 BGB vorliegt. Ferner muss der Standesbeamte gemäß § 1310 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 BGB seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe aus einem der in § 1314 Abs 2 BGB genannten Gründe aufhebbar wäre(Nr 1 aaO: Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit iS des § 105 Abs 2 BGB eines Ehegatten bei der Erschließung; Nr 2 aaO: Unkenntnis, dass es sich um eine Eheschließung gehandelt hat; Nr 3 aaO: Eingehung der Eheschließung durch arglistige Täuschung; Nr 4 aaO: Herbeiführung der Eheschließung durch Drohung; Nr 5 aaO: Eingehung einer sog "Scheinehe"). All dies war hier nicht einschlägig (zum Verhältnis von Scheinehe und Versorgungsehe vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 91 = SozR 4-2600 § 46 Nr 5, RdNr 25, 43 mwN; vgl auch Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Komm Bd 1, Stand Februar 2009, 42. Lieferung, § 5 RdNr 47). Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute ihre Heiratsmotive dem Standesbeamten ungefragt offenbart haben, sind nicht ersichtlich.und § 1308 BGB )
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bb) Soweit die Beklagte meint, dass sich im hier zu beurteilenden Fall "besondere Umstände" daraus ergäben, dass zwischen der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt kurz nach einer ärztlichen Untersuchung, bei der eine - weitere - Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten dokumentiert worden sei, und der Vornahme der Trauung lediglich "sechs Tage" gelegen hätten, ist dies nicht zutreffend.
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Zwar mag der Versicherte zur Zeit der Anmeldung der Eheschließung und Trauung äußerlich bereits von der Krankheit gezeichnet gewesen sein. Jedoch ist weder ersichtlich, dass der zuständige Standesbeamte von einer aktuellen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder gar von einer lebensgefährlichen Erkrankung des Versicherten Kenntnis gehabt hätte, noch, dass aus einer solchen etwaigen Kenntnis etwas zum entscheidungserheblichen Beweisthema hätte folgen können.
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Zwar war der Abstand zwischen Anmeldung beim Standesamt (4.5.2004) und Eheschließung (11.5.2004) kurz; eine gesetzliche Mindest- oder Regelfrist wurde damit aber nicht unterschritten. Denn nach dem 2004 geltenden Personenstandsrecht war eine bestimmte Aufgebotsfrist gesetzlich nicht (mehr) vorgegeben. Aus § 6 Abs 1 Satz 2 PersStdG aF ergab sich lediglich, dass die Anmeldung frühestens sechs Monate vor der Eheschließung erfolgen durfte. Im Übrigen wäre aber selbst die bis zum 30.6.1998 noch geltende (kürzbare) (Mindest-)Aufgebotsfrist von einer Woche (vgl § 3 Satz 2 und 3 PersStdG in der bis dahin geltenden Fassung) nicht unterschritten worden. Denn die Eheschließung am 11.5. erfolgte eine Woche nach deren Anmeldung beim Standesamt am 4.5., sodass selbst nach der bis zum 30.6.1998 geltenden Rechtslage kein (besonderer) Ausnahmefall vorgelegen hätte.
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4. Nach allem durfte das LSG zu Recht den von der Beklagten gestellten Beweisantrag ablehnen, ohne gegen § 103 SGG zu verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass das LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl hierzu BSG vom 8.11.2005 - SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 16; Senatsurteil vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 128 RdNr 10 ff) überschritten hat, bestehen nicht.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.