Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 113 Höhe der Rente
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 113 Höhe der Rente
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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) Inhaltsverzeichnis
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
- 1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, - 2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, - 3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, - 4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, - 5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, - 6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, - 7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, - 8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten, - 9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, - 10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, - 11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und - 12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
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published on 20/12/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 64/03 vom 20. Dezember 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Zur Billigkeitsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wenn der aus dem Versorgu
published on 17/06/2016 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitgeberanteilen zur deutschen gesetzlichen Rentenvers
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Tenor
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Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz.
Die Revision wir
published on 19/04/2011 00:00
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
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