Bundessozialgericht Beschluss, 15. Juli 2011 - B 12 SF 1/11 S

published on 15/07/2011 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 15. Juli 2011 - B 12 SF 1/11 S
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Das Sozialgericht Freiburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt, soweit die Kläger als Erben Klage gegen den an Frau H. gerichteten Bescheid vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 erhoben haben.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Bruder der Kläger bezog von dem beklagten Landkreis bis zum 31.7.2002 Sozialhilfeleistungen für den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen und ist am 23.12.2006 verstorben. Mit jeweils gesonderten Bescheiden vom 26.8.2009 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 8.7.2010 forderte der Beklagte von dem Kläger zu 1. und von dem Kläger zu 2. sowie von deren Mutter H., die Erben ihres Bruders bzw Sohnes geworden waren, unter Hinweis auf eine Haftung als Gesamtschuldner Kostenersatz nach § 102 SGB XII in Höhe von 39 398,72 Euro. Die Mutter der Kläger ist am 9.6.2010 verstorben und von ihnen beerbt worden.

2

Am 22.7.2010 haben die Kläger zu 1. und 2. gemeinsam jeweils gegen die an sie gerichteten Bescheide sowie als Erben gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid Klage vor dem SG Freiburg erhoben. Der Kläger zu 1. hatte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Bezirk des SG Freiburg, der Kläger zu 2. dagegen seinen Wohnsitz im Bezirk des SG Berlin.

3

Mit Beschluss vom 18.3.2011 hat das SG Freiburg nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen. Weil die Kläger als Miterben bei demselben Gericht Klage erhoben hätten, könne eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen, so dass keine gemeinsame örtliche Zuständigkeit für die Klagen bestehe.

4

II. Durch das BSG ist das zuständige Gericht nur für einen Teil der gleichzeitig erhobenen Klagen zu bestimmen.

5

Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG setzt (negativ) für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann(vgl BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 8 RdNr 4 f). Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann(vgl zB BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 5 RdNr 6 mwN).

6

Hier liegen die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG vor, soweit die Kläger als Erben gemeinsam Klage gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid vom 26.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2010 erhoben haben. Insoweit ist das BSG als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG) (dazu unter 1.). Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG nicht erfüllt (dazu unter 2.). Soweit es der Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG bedarf, ist das SG Freiburg als zuständiges Gericht zu bestimmen (dazu unter 3.).

7

1. Im Sinne von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nicht gegeben, soweit die Kläger als Erben gemeinsam gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid vom 26.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2010 klagen, weil für die Kläger zu 1. und 2. zum Zeitpunkt der Klageerhebung SGe verschiedener LSG-Bezirke zuständig waren und eine notwendige Streitgenossenschaft insoweit nicht auszuschließen ist. Die Kläger wenden sich insoweit gegen eine Geldforderung, die gegen ihre Mutter als Gesamtschuldnerin in einem an diese gerichteten Bescheid und nicht gegen die Kläger als Erben ihrer Mutter geltend gemacht wird. Fällt diese Verbindlichkeit in den Nachlass, so kommt eine Haftung der Kläger als Erben ihrer Mutter für diese Verbindlichkeit in Betracht. Der Beklagte kann als Gläubiger eine Nachlassforderung bis zur Teilung des Nachlasses sowohl jeweils gegen den einzelnen Miterben als Gesamtschuldner als auch gegen die Erbengemeinschaft geltend machen (vgl §§ 1967, 2058, 2059 Abs 2 BGB). Im Hinblick auf eine damit mögliche Geltendmachung gegenüber der Erbengemeinschaft (vgl zur Geltendmachung einer Nachlassforderung gegen alle Erben als Gesamthänder oder gegen einzelne Erben als Gesamtschuldner BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 2 f)ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 2 RdNr 5 und 10, BSG Beschluss vom 10.6.2009 - B 12 SF 6/09 S).

8

2. Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, ist dagegen abzulehnen, soweit es die Klagen der Kläger gegen die jeweils an sie gerichteten Bescheide betrifft. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG nicht vor. Insbesondere besteht keine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG iVm § 62 Abs 1 ZPO. Eine solche kann nämlich im Hinblick auf die Klagen der Kläger gegen die jeweils an sie gerichteten Bescheide ausgeschlossen werden. In diesen Bescheiden werden sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, nicht aber als Gesamthänder. Die gesamtschuldnerische Haftung trifft jeden der Erben gesondert und bewirkt gerade nicht, dass das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber iS des § 62 Abs 1 ZPO nur einheitlich festgestellt werden könnte oder ihre Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige wäre(vgl zB BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 3).

9

Selbst wenn hier die logische Notwendigkeit übereinstimmender Entscheidungen bestehen sollte, kann eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG nicht erfolgen. Eine einfache vom Willen der Beteiligten abhängige Streitgenossenschaft begründet grundsätzlich keinen Mangel der örtlichen Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG. Dies gilt auch, wenn selbstständige Klagen mehrerer Personen aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder des Sachzusammenhangs in einem Verfahren zusammengefasst werden. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen oder Gründe der Prozessökonomie rechtfertigen die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG nicht (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 2).

10

3. Soweit die Kläger gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid als ihre Erben klagen, wird zum zuständigen Gericht das SG Freiburg bestimmt. Hierfür spricht, dass der Kläger zu 1. seinen Wohnort und die Prozessbevollmächtigten der Kläger ihr Büro im Bezirk dieses Gerichts haben. Auch der Sitz des Beklagten liegt im Bezirk dieses Gerichts. Beide Kläger haben dieses Gericht für ihre gemeinsame Klage gewählt. Das Verfahren ist zudem seit dem 22.7.2010 dort rechtshängig.

11

Im Übrigen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Klagen gegen die an die Kläger gerichteten Bescheide nach § 57 Abs 1 SGG. Durch eine Trennung der Verfahren und eine Verweisung der vom Kläger zu 2. gegen den an ihn gerichteten Bescheid erhobenen Klage durch das SG Freiburg an das SG Berlin kann der unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeit Rechnung getragen werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem fü
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/08/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Juli 2011 und des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. Juli 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3
published on 24/10/2012 00:00

Tenor Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe 1
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.