Bundessozialgericht Beschluss, 23. Juli 2018 - B 12 R 78/17 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2018:230718BB12R7817B0
published on 23.07.2018 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 23. Juli 2018 - B 12 R 78/17 B
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 116,14 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger, Inhaber einer Apotheke, gegen eine an ihn in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gerichtete Beitragsnachforderung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im Rahmen einer 35-Stunden-Woche in der Zeit vom 1.1.2011 bis 30.11.2012.

2

Die privat krankenversicherte Beigeladene zu 1. wurde mit Bescheid vom 25.10.1988 nach § 173f Reichsversicherungsordnung (RVO) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 165 Abs 1 Nr 2 RVO befreit. Nach dieser Vorschrift wurde von der Versicherungspflicht befreit, wer in der GKV dadurch versicherungspflichtig wurde, dass er seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs herabsetzt. Von Mai 1989 bis Februar 1991 war die Beigeladene zu 1. wegen Mutterschutzes und Elternzeit nicht, danach zunächst bei ihrem Ehemann und später in einer Apotheke beschäftigt. Ab 1.1.2011 war sie mit 35 Wochenarbeitsstunden beim Kläger beschäftigt. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte vom Kläger hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. Beiträge zur GKV und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) und Säumniszuschläge in Höhe von 18 698,78 Euro nach. Der Kläger beruft sich darauf, Beiträge seien für die Beigeladene zu 1. wegen Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV nicht zu zahlen. Die Befreiung gelte weiterhin. Die Klage ist nur hinsichtlich der Säumniszuschläge erfolgreich gewesen, hinsichtlich der Beitragsnachforderung wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die frühere Befreiung habe ihre Wirkung verloren, als sich die Beigeladene zu 1. vom 3.5.1989 bis 28.2.1991 in Mutterschutz und Elternzeit befunden und erst danach wieder beruflich betätigt habe (SG-Urteil vom 13.5.2016). Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich der Beitragsnachforderung ist ohne Erfolg geblieben (LSG-Urteil vom 12.10.2017). Die Beigeladene zu 1. habe als Beschäftigte der Versicherungspflicht in der GKV unterlegen. Die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht habe ihre Wirkung verloren, da die Beigeladene zu 1. im streitigen Zeitraum nicht mehr teilzeitbeschäftigt war. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

3

II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 12.10.2017 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).

5

Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 19.2.2018 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Der Kläger wirft auf Seite 15 ff der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:

        

"1. Rechtsfrage:
Erledigt sich ein Befreiungsbescheid gem. § 179 f RVG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf über 50 % der im Betrieb üblichen Wochenarbeitszeit, mit der Folge, dass wieder Versicherungspflicht in der GKV eintritt? …
Wenn diese Frage mit Nein zu beantworten wäre, käme es für den Erfolg der Klage darauf an, wie folgende weiteren Fragen zu beantworten sind:
2. Rechtsfrage:
Kommt es für die Fortdauer der Wirksamkeit eines Befreiungsbescheides gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V darauf an, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der Befreiung vorliegen mussten, weiterhin vorliegen oder genügt es, dass der Versicherungspflichttatbestand gem. § 5 SGB V, der zum Zeitpunkt der Befreiung vorlag, ohne sozialrechtlich relevante Unterbrechung weiterhin vorliegt?
Falls alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der Befreiung vorliegen mussten, weiterhin vorliegen müssen, stellt sich die
3. Rechtsfrage:
Ist für die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit im Falle von Beschäftigten, die am 31.12.2002 von der Versicherungspflicht gem. § 173 f RVG bzw. gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V wegen Reduzierung der Wochenarbeitszeit befreit waren, die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 7 SGB V anzuwenden?

4. Rechtsfrage:
Stellen Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit sozialrechtlich relevante Unterbrechungen im Sinne der genannten Entscheidung (BSG vom 25.05.2011, B 12 KR 9/09) dar mit der Folge, dass sich ein vor der Geburt eines Kindes erteilter Befreiungsbescheid erledigt, wenn nach der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird?"

8

Das BSG habe - wie auch das SG bereits festgestellt habe - zu den aufgeworfenen Fragen noch keine einschlägige Entscheidung getroffen bzw es seien die oben aufgeführten Rechtsfragen noch nicht umfassend beantwortet worden. In einer Entscheidung habe das BSG (Urteil vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr 3), in der es um die Fortgeltung eines Befreiungsbescheides nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V gegangen sei, ausdrücklich offen gelassen, ob und wenn ja, unter welchen Umständen, ein Arbeitgeberwechsel zur Erledigung des Bescheides geführt hätte.

9

a) Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm in den Raum gestellten Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Wirkungsverlust einer früheren Befreiungsentscheidung bei Nicht(mehr)vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen hinreichend darlegt (vgl BSG Urteil vom 8.12.1999 - B 12 KR 12/99 R - BSGE 85, 208, 211 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 19; speziell zum Wiederaufstocken der Arbeitszeit BT-Drucks 10/4741 S 26 zu Nummer 2 <§ 173f>; Wirges, SGb 2006, 595, 598 mwN).

10

b) Jedenfalls legt der Kläger die Klärungsfähigkeit seiner in den Raum gestellten Fragen nicht hinreichend dar. Er unterlässt die Darlegung, ob das BSG angesichts des von Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts in einem späteren Revisionsverfahren überhaupt zu einer Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen kommen kann und muss. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG - verkürzt ausgedrückt - unabhängig vom Wegfall der Tatbestandsvoraussetzungen jedenfalls ein Wechsel des Versicherungspflichttatbestands zu einer Wirkungslosigkeit einer Befreiungsentscheidung führt (vgl BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr 3 RdNr 26 f). Einen solchen relevanten "Bruch" in der Versicherungspflichttatbestandsbiographie der Beigeladenen zu 1. haben die Vorinstanzen mit der Inanspruchnahme von Mutterschutz, Erziehungs- bzw Elternzeit vom 3.5.1989 bis 28.2.1991 ausdrücklich festgestellt. In dieser Zeit war die Beigeladene zu 1. nach den Feststellungen der Vorinstanzen "nicht tätig". Auch wenn in dieser Zeit eine Pflichtmitgliedschaft der Beigeladenen zu 1. nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V in der GKV erhalten geblieben wäre, wäre der Versicherungspflichttatbestand der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt(§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) nicht erfüllt gewesen. Genau dieser Versicherungspflichttatbestand hatte aber der früheren Befreiungsentscheidung zugrunde gelegen. Auf diese Überlegung hat bereits das SG sein Urteil gestützt. Hiermit hätte sich der Kläger zur Darlegung der Klärungsfähigkeit auseinandersetzen müssen.

11

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

12

Der Kläger macht geltend, indem das LSG die Gesetzesbegründung in der BT-Drucks 10/4761 S 26 als nicht bindend ansehe, weiche es von dem Urteil des BSG vom 27.1.2000 (B 12 KR 16/99 R - SozR 3-2500 § 8 Nr 5) ab. Abweichend von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr 3) knüpfe das LSG nicht an eine Versicherungspflicht nach § 5 SGB V an, sondern an einen "Status als Teilzeitbeschäftigter" gemäß § 8 Abs 1 Nr 3 SGB V. Schließlich weiche das LSG von der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 18.6.2008 - 2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241) ab, weil durch den von ihm angenommenen "automatischen Wegfall des Privilegs der privaten Krankenversicherung" eine mittelbare Diskriminierung von Frauen erfolge.

13

Hierdurch legt der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar, weil er es unterlässt, dem angefochtenen Urteil sowie den in Bezug genommenen Entscheidungen abstrakte, die Entscheidung tragende Rechtssätze zu entnehmen, die zum Nachweis einer Abweichung im Grundsätzlichen gegenüberzustellen wären. Vielmehr bemüht sich der Kläger eine Abweichung bei der Rechtsanwendung durch das LSG nachzuweisen, was vom Zulassungsgrund der Divergenz nicht gedeckt ist, weil es sich lediglich um die Rüge einer falschen materiellen Rechtsanwendung handelt. Hierauf kann aber - wie dargelegt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

16

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17.04.2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
published on 25.05.2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 aufgehoben.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Höhe der dem Kläger bewilligten Regelaltersrente.

2

Der 1940 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger; er hat zunächst in seinem Heimatland und seit Mai 1973 in Deutschland Versicherungszeiten zur Rentenversicherung erworben. Ab Oktober 2000 gewährte ihm die Beklagte auf seinen Rentenantrag eine - ausschließlich nach innerstaatlichem Recht berechnete - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als vorläufige Leistung.

3

Nachdem der Kläger eine Bescheinigung des portugiesischen Versicherungsträgers vom 15.11.2001 über Beitragszeiten von 1964 bis 1966 vorgelegt hatte, stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu und endgültig in Höhe von monatlich € 417,84 fest (Bescheid vom 2.1.2002 und Widerspruchsbescheid vom 29.4.2002). Dem lag die - im Vergleich zur innerstaatlichen höhere - zwischenstaatliche Berechnung nach Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 zugrunde. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos (Urteile des SG Hamburg vom 29.1.2004 und des LSG Hamburg vom 21.9.2005). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12.12.2006 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat eine vom portugiesischen Rentenversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung E 205 PT vom 10.2.2010 (in der neben den bereits berücksichtigten 27 Monaten Beitragszeiten weitere 27 Monate sowie eine Ergänzungszeit von 20 Monaten bestätigt worden waren) beigezogen; auf dieser Grundlage stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu in Höhe von monatlich € 452,54 ab dem 1.5.2010 fest sowie eine Nachzahlung von € 663,87 für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.4.2010 (Bescheid vom 1.4.2010). Auch dieser Neuberechnung lag die (höhere) zwischenstaatliche Berechnung nach Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 zugrunde. Bei der rein innerstaatlichen Vergleichsberechnung nach Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff i EWGV 1408/71 ging die Beklagte im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 72 Abs 2 S 1 SGB VI von einem belegungsfähigen Gesamtzeitraum ab dem vollendeten 17. Lebensjahr des Klägers aus.

4

Das LSG hat die Berufung gegen das Urteil des SG Hamburg vom 29.1.2004 erneut zurückgewiesen (Urteil vom 21.6.2011): Der Bescheid vom 1.4.2010 sei nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Eine höhere als die mit diesem Bescheid zuerkannte Rente stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagte habe alle mitgeteilten portugiesischen Versicherungszeiten berücksichtigt. Weitere Beitragszeiten seien nicht ersichtlich und ergäben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Die Berechnung der Beklagten sei zutreffend. Dies gelte sowohl für den eigentlichen Rechenvorgang als auch für die Grundannahme, dass bei der Vergleichsberechnung nach innerstaatlichem Recht der belegungsfähige Gesamtzeitraum nach § 72 Abs 2 SGB VI die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente unabhängig davon umfasse, wo diese zurückgelegt worden sei. Aus Art 46 Abs 1 EWGV 1408/71 folge nicht, dass für die rein innerstaatliche Rentenberechnung lediglich die Zeiträume als belegungsfähig herangezogen werden dürften, die der Versicherte im Inland zurückgelegt habe (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz vom 8.9.2004 - L 6 RJ 15/03). Auch die zwischenstaatliche Berechnung habe die Beklagte zutreffend durchgeführt.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

7

1. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet:

"Sind bei der innerstaatlichen Berechnung gemäß Art 52 Abs 1 Buchst a EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 1 EWGV 1408/71 Zeiten im EU-Ausland gemäß § 72 SGB VI nicht belegungsfähig?"

8

Hierzu trägt der Kläger vor, zu diesem Problem liege keine Entscheidung des BSG vor. Lediglich das LSG Rheinland-Pfalz habe im Urteil vom 8.9.2004 (L 6 RJ 15/03) die Problematik behandelt und angenommen, es sei nicht zu beanstanden, dass in die Berechnung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums nach § 72 SGB VI auch die im EU-Ausland zurückgelegten Zeiten des Versicherten einbezogen würden. Im Rahmen der bei der innerstaatlichen Berechnung durchzuführenden Gesamtleistungsbewertung umfasse der belegungsfähige Gesamtzeitraum nach § 72 Abs 2 SGB VI die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr des Rentenantragstellers bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente. Nicht belegungsfähig nach § 72 Abs 3 SGB VI seien Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten seien sowie Bezugszeiten einer Rente. Beitragsfreie Zeiten würden umso höher bewertet, je geringer der belegungsfähige Gesamtzeitraum sei. Würde daher bei der Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten lediglich auf den Zeitraum ab dem Beginn der Beschäftigung des Klägers in Deutschland (Mai 1973) abgestellt (und nicht auf die Zeit ab dem 17. Lebensjahr), wären die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten höher zu bewerten; denn dann wäre der belegungsfähige Gesamtzeitraum kürzer. Es stelle sich die Frage, ob die Regelung in § 72 SGB VI in der Auslegung des LSG nicht zu einer unzulässigen Kürzungsklausel werde.

9

Aus dieser Argumentation ergibt sich jedoch kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf:

10

Selbst wenn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Bemessung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums bei der innerstaatlichen Berechnung den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) genügen sollte (§ 160a Abs 2 S 3 SGG),ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen.

11

a) Denn die Antwort auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz:

Bei der (im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Art 46 EWGV 1408/71 als Zwischenschritt durchzuführenden) rein innerstaatlichen Berechnung nach Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff i EWGV 1408/71 erfolgt die Berechnung allein nach den für die Rentenberechnung maßgeblichen innerstaatlichen, dh im vorliegenden Fall deutschen Rechtsvorschriften. Hieran zweifelt auch der Kläger nicht. Im deutschen Recht sind bei der Rentenberechnung - soweit für die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage von Belang - die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff SGB VI festzustellen. Hierbei umfasst (im Fall einer Altersrente) nach § 72 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI der belegungsfähige Gesamtzeitraum die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der Rente. Der Wortlaut des Gesetzes knüpft mithin für die Bestimmung des Beginns des belegungsfähigen Gesamtzeitraums an ein bestimmtes Alter des Versicherten an und nicht an seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versicherung oder an seinen Aufenthaltsort.

12

Bei der Berechnung der Rentenhöhe für beitragsfreie Zeiten (Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff SGB VI) entfallen auf die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten keine Beiträge (§ 71 Abs 1 S 1 SGB VI); sie sind infolgedessen versicherungsrechtliche Lücken und mindern als solche den Gesamtleistungswert (vgl Bokeloh in juris-PraxisKomm SGB I, 2. Aufl 2011, Art 57 VO 883/2004 RdNr 15). Vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum als nicht belegungsfähig abzuziehen sind nach § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI lediglich Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten(§ 54 Abs 4 SGB VI), die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind (§ 57 SGB VI), und nach Nr 2 Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind. Ein Auslandsaufenthalt und dort ggf absolvierte rentenversicherungsrechtliche Zeiten sind hingegen weder für Deutsche noch für ausländische Staatsangehörige vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum ausgenommen. Eine gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung dieses Zeitraums auf Zeiten, in denen sich der Versicherte im Inland aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt.

13

Hierin liegt - entgegen der Meinung des Klägers - keine europarechtlich bedenkliche "Kürzungsklausel". Bei der rein innerstaatlichen Berechnung handelt es sich lediglich um einen Zwischenschritt bei der Feststellung der konkreten Rentenhöhe. Sinn und Zweck der innerstaatlichen Vergleichsberechnung ist es, zu verhindern, dass das Gemeinschaftsrecht dem Versicherten eine Rente entzieht, die ihm bereits nach nationalem Recht zusteht (sog Petroni-Prinzip, vgl hierzu EuGH Urteil vom 21.10.1975 - C-24/75 - EuGHE 1975, 1149). Führt die unter Berücksichtigung der ausländischen Versicherungszeiten durchzuführende zwischenstaatliche Berechnung - wie in den Bescheiden vom 2.1.2002 und 1.4.2010 beim Kläger - zu einem höheren Rentenbetrag, ist dieser maßgeblich. Die EGV 883/2004 hat hieran in der Sache nichts geändert (vgl nunmehr Art 52 EGV 883/2004).

14

b) Diese Antwort auf die Rechtsfrage 1 entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Denn zum Ende des belegungsfähigen Gesamtzeitraums hat der 5. Senat des BSG bereits entschieden, dass der Aufenthalt im Ausland einer Einbeziehung in den belegungsfähigen Gesamtzeitraum nach § 72 Abs 2 S 1 SGB VI nicht entgegen steht(BSG SozR 4-2600 § 72 Nr 2 RdNr 15 ff). Für den Beginn dieses Zeitraums gilt nichts Abweichendes.

15

2. Der Kläger hat zur zwischenstaatlichen Berechnung die Fragen aufgeworfen, ob gemäß § 54 SGB VI die in Portugal zuerkannten

(a) Zeiten "für die Erlangung des Anspruchs" oder die "für die Errechnung der Leistung" als Beitragszeiten

(b) Ergänzungszeiträume nach den og Zeiten als "gleichgestellte Zeiten" zu berücksichtigen seien.

16

Insoweit ist jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil sie die Darlegungserfordernisse (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) nicht erfüllt.

17

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (stRspr; vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen, letzteres jedoch nur, soweit sich nicht bereits aus der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit die behauptete Breitenwirkung ergibt.

18

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung hinsichtlich der og Frage (b) schon deshalb nicht, weil sie deren Klärungsbedürftigkeit in keinerlei Hinsicht erläutert. Ebenso wenig kann ausreichen, dass der Kläger zur Frage (a) lediglich ausführt, das LSG habe ohne Begründung lediglich die Zeiten "für die Erlangung des Anspruchs" zugrunde gelegt; vom BSG sei die Frage noch nicht entschieden worden. Es fehlt an jeglicher Darlegung, welche Rechtsvorschriften einschlägig sind und ob sich nicht schon anhand derer die gestellte Frage beantwortet. Damit kann noch nicht einmal beurteilt werden, ob die Rechtsfrage Bundesrecht oder europäisches Recht, also gemäß § 162 SGG revisibles Recht(zum Europarecht vgl BVerfG vom 31.5.1990, BVerfGE 82, 159, 196 unter Hinweis auf BVerwG vom 12.6.1970, BVerwGE 35, 277 Leits 2) betrifft oder nicht revisibles ausländisches (portugiesisches) Recht.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit 1. April 2006 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert ist.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse als versicherungspflichtige Angestellte.

2

Die 1967 geborene Klägerin war von 1992 bis Juli 1995 als Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Anschließend war sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) versicherungsfrei und Versicherungsnehmerin in der privaten Krankenversicherung (PKV). Nachdem die Klägerin wegen Erhöhung der JAE-Grenze zum 1.1.1998 versicherungspflichtig geworden war, beantragte sie die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V, die die Beklagte mit Bescheid vom 12.3.1998 rückwirkend zum Jahresanfang aussprach. Der Bescheid enthielt ua den Hinweis, dass die Befreiung auch beim Wechsel des Arbeitgebers gelte, ferner den Hinweis, dass die Befreiung nicht die Versicherungspflicht aufgrund anderer Gesetze außerhalb des SGB V bzw bei Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe. Vom 1.8. bis 14.10.1998 (offensichtliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils: "15.10.") war die Klägerin nach den Feststellungen des LSG wegen des Bezugs von Arbeitslosen- bzw Übergangsgeld in der GKV bei der Beklagten versichert. Zum 15.10.1998 nahm sie bei der beigeladenen Arbeitgeberin eine Tätigkeit als Angestellte auf, wobei die Beteiligten insoweit übereinstimmend keine Versicherungspflicht annahmen. Die Klägerin arbeitete dort zunächst in Vollzeit und reduzierte ihre Arbeitszeit nach der Geburt ihres ersten Kindes zum 16.5.2003 auf 104 Stunden pro Monat. Weitere Kinder wurden 2005 und 2006 geboren.

3

Im April 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung ihrer Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Angestellte. Der Befreiungsbescheid vom 12.3.1998 sei wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben, weil sie wegen des geringen Einkommens aus ihrer Teilzeitbeschäftigung finanziell nicht mehr in der Lage sei, die Prämien zur PKV für sich und ihre Kinder aufzubringen. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Befreiungsbescheides ab, da er weder rechtswidrig gewesen noch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (Bescheid vom 25.4.2006; Widerspruchsbescheid vom 3.4.2007).

4

Das SG hat unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass die Klägerin deren versicherungspflichtiges Mitglied sei. Die Klägerin sei "spätestens seit März 2003" nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V pflichtversichert. Seither bestehe keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V, da nach dem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung das regelmäßige Arbeitsentgelt der Klägerin die JAE-Grenze nicht mehr übersteige. Der Befreiungsbescheid vom 12.3.1998 stehe dem nicht entgegen, da seine Wirksamkeit mit der damaligen Beschäftigung geendet und nicht zur Versicherungsfreiheit des am 15.10.1998 bei der Beigeladenen neu eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses geführt habe (Urteil vom 7.2.2008).

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die mit Bescheid vom 12.3.1998 erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht als Angestellte erfasse auch die später bei der Beigeladenen ausgeübte Beschäftigung. Der Bescheid habe sich nicht nach § 39 Abs 2 SGB X erledigt, insbesondere nicht durch Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses. Entscheidender Umstand der Befreiung sei nicht das jeweilige Beschäftigungsverhältnis, sondern das Unterschreiten der JAE-Grenze. Es sei kein Grund ersichtlich, Beschäftigten im Falle eines Arbeitgeberwechsels die Rückkehr in die GKV zu ermöglichen, dieses Recht aber langjährig bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Personen zu versagen. Außerdem böten sich Betroffenen sonst - auch über eine zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit - Missbrauchsmöglichkeiten, den Versicherungsschutz nach den aktuellen individuellen Wünschen zu gestalten. Die Geburt von Kindern und eine verringerte Arbeitszeit mit der Folge geringeren Entgelts stellten keine wesentliche Änderung der für den Befreiungsbescheid maßgeblich gewesenen Verhältnisse dar (Urteil vom 19.3.2009).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 8 Abs 2 Satz 3 SGB V. Eine Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V beziehe sich stets nur auf das gegenwärtige Beschäftigungsverhältnis und erstrecke sich mithin nicht auf dasjenige bei der Beigeladenen. Zudem habe schon die Arbeitslosigkeit eine Änderung ihres versicherungsrechtlichen Status' bewirkt, weil in dieser Zeit kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe und sie (die Klägerin) Mitglied der Beklagten gewesen sei. Der Wunsch nach Rückkehr in die GKV beinhalte keinen Gestaltungsmissbrauch. Darüber hinaus sei § 48 SGB X verletzt, weil sie inzwischen als Mutter von drei Kindern nur noch in Teilzeit arbeiten könne und dies als wesentliche Änderung der Verhältnisse eine Aufhebung des Befreiungsbescheids rechtfertige.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2008 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin seit 1. April 2006 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert ist.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.

11

Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind - bezogen auf die von der Klägerin begehrte Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der GKV bei der Beklagten - (jedenfalls) ab 1.4.2006 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin ist - wie die Würdigung des versicherungsrechtlichen Status' im Zeitablauf ergibt - (jedenfalls) seit diesem Zeitpunkt versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V. Der Senat hat lediglich den Tenor des deshalb wieder herzustellenden Urteils des SG klarstellend neu gefasst (unter gleichzeitiger Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Datum des Widerspruchsbescheides), weil darin das Datum des Beginns der Versicherungspflicht nicht genannt wird.

12

1. Die Klägerin war seit 1.8.1998 nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V bei der Beklagten in der GKV pflichtversichert(dazu a) und ist es (nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) auch seit 15.10.1998 - mithin (jedenfalls) auch gerechnet vom 1.4.2006 an, dh in demjenigen Zeitraum, auf den sie ihr Klagebegehren mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage beschränkt hat. Ab 15.10.1998 bestand mit Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V (dazu b). Dabei steht insbesondere die mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht der Annahme einer Versicherungspflicht im neuen Beschäftigungsverhältnis ab 15.10.1998 nicht entgegen (dazu c).

13

a) Die ursprünglich seit 1.1.1998 von der Versicherungspflicht befreit gewesene Klägerin war in der Zeit vom 1.8.1998 bis 14.10.1998 wegen Bezugs von Arbeitslosengeld bzw Übergangsgeld in der GKV wieder bei der Beklagten pflichtversichert.

14

aa) Nach den nicht mit Revisionsrügen angefochtenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG bezog die Klägerin vom 1.8.1998 bis 14.10.1998 Arbeitslosengeld bzw Übergangsgeld. Der Bezug von Arbeitslosengeld begründete nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V(hier idF des Gesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594) Versicherungspflicht in der GKV. Der innerhalb dieses Zeitraums zwischenzeitlich erfolgte Bezug von Übergangsgeld erhielt diese Pflichtmitgliedschaft aufrecht (§ 192 Abs 1 Nr 3 SGB V).

15

Die Klägerin war - wiederum nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG - auch tatsächlich durch die damalige Bundesanstalt für Arbeit bei der Beklagten gemeldet, bezog Arbeitslosengeld und die Versicherung wurde von Letzter durchgeführt. Dies geschah in Einklang mit der Rechtslage, weil - wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 5) - der Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld ohne ausdrückliche gesetzliche Ausnahmeregelung zwingend ist. Von der insoweit in Betracht kommenden, seinerzeit durch Gesetz vom 16.12.1997 (BGBl I 2970) zum 1.4.1998 eingeführten Befreiungsmöglichkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1a SGB V(vgl hierzu Beschluss des Senats vom 5.10.2006 - B 12 KR 82/05 B, dokumentiert bei juris) machte die Klägerin keinen Gebrauch; sie hätte indessen auch die Voraussetzungen einer solchen Befreiung nicht erfüllt, da sie nach den Feststellungen des LSG bei Beginn des Arbeitslosengeldbezugs am 1.8.1998 erst seit August 1995 - mithin weniger als die dafür erforderlichen fünf Jahre - nicht in der GKV versichert war.

16

bb) Die Klägerin war während des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw Übergangsgeld (1.8. bis 14.10.1998) nicht mehr aufgrund des nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV aussprechenden Bescheides der Beklagten vom 12.3.1998 von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V befreit.

17

Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen(BSGE 85, 208, 211 f = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 20 mwN; so auch die allgemeine Ansicht der Literatur, zB: Klose in Jahn, SGB, Gesamtstand 2/2011, § 8 SGB V RdNr 66; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand der Einzelkommentierung 9/2008, § 8 SGB V RdNr 18; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung 12/2004, § 8 SGB V RdNr 37; Just in Becker/Kingreen, SGB V, 2010, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 8 SGB V RdNr 4). Daran hält der Senat weiter fest.

18

Diese noch unter der Geltung der RVO entwickelte Rechtsprechung findet unter der Geltung des SGB V durch § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V(auch in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.2008, BGBl I 2426) eine gesetzliche Bestätigung: Zwar enthält § 8 SGB V - anders als § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - keine ausdrückliche Regelung dazu, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt ist. Allerdings setzt die Erstreckung der Befreiung durch § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V, wonach von der Versicherungspflicht befreite Personen auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie eine der in § 5 Abs 1 Nr 1 oder 5 bis 12 (bzw 13) SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen, gedanklich voraus, dass ohne diese besondere Anordnung der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht einträte, was noch nach der RVO - die eine dem § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V entsprechende Regelung nicht kannte - fast ausnahmslos der Fall war(zum diesbezüglichen Paradigmenwechsel mit Einführung des SGB V vgl BSG SozR 3-2500 § 257 Nr 3 S 15 ff und Nr 4 S 20 ff). Die grundsätzliche Möglichkeit einer eintretenden Versicherungspflicht bei bereits bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht setzt aber wiederum voraus, dass sich die Befreiung nur auf den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand bezieht, aus dessen Anlass sie ausgesprochen wurde, und dass sie sich nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V auch auf andere Versicherungspflichttatbestände erstreckt.

19

Sind Befreiungsentscheidungen danach nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen, wirkte hier die mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochene Befreiung der Klägerin bezüglich der durch ihre Beschäftigung als Angestellte eingetretenen Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht für die im Anschluss hieran vorliegende Versicherungspflicht wegen Arbeitslosengeldbezuges nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V. Eine Ausdehnung der festgestellten Befreiung auf die Versicherungspflicht wegen Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 6 Abs 3 SGB V ist - abgesehen von der erforderlichen zeitlichen Parallelität der Versicherungspflichttatbestände - bereits nach dessen Wortlaut ausgeschlossen, da es sich insoweit nicht um einen der Tatbestände nach § 5 Abs 1 Nr 1 oder Nr 5 bis 13 SGB V handelt. Von dieser eingeschränkten Bedeutung geht hier auch der Befreiungsbescheid selbst aus, der nach seinen Erläuterungen Regelungswirkungen nur bezogen auf die Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V beansprucht und ua den sinngemäßen - insoweit zutreffenden - Hinweis enthält, die erfolgende Befreiung schließe die sich aus anderen gesetzlichen Tatbeständen ergebende Versicherungspflicht, insbesondere diejenige infolge des Bezuges von Arbeitslosengeld, nicht aus.

20

b) Die Versicherungspflicht der Klägerin in der GKV bei der Beklagten blieb über die Zeit der am 14.10.1998 beendeten Arbeitslosigkeit hinaus auch bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen am 15.10.1998 bestehen; denn die Klägerin erfüllte in dieser Beschäftigung nunmehr die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V. Sie war nämlich von diesem Zeitpunkt an nach den auch insoweit unangefochtenen und damit bindenden Feststellungen des LSG als Angestellte gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ohne dass ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die JAE-Grenze überschritt.

21

c) Die Klägerin war ab 15.10.1998 insbesondere nicht aufgrund der mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochenen Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V (noch) in ihrer neuen Beschäftigung bei der Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GKV befreit. Denn die Befreiung und der sie feststellende Verwaltungsakt hatten sich zu diesem Zeitpunkt bereits iS des § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise erledigt, da der Gegenstand der Befreiung schon zuvor entfallen war (vgl zur Erledigung von Bescheiden insoweit allgemein zB Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, aaO, § 8 SGB V RdNr 4). Aufgrund dieser Erledigung des Befreiungsbescheides geht allerdings auch die von der Klägerin - weitergehend - für erforderlich gehaltene Aufhebung dieses Bescheides nach §§ 45, 48 SGB X ins Leere, ohne dass sich dadurch am Erfolg ihres Begehrens hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht etwas ändert.

22

aa) Der Senat kann - wie schon in seiner vorangegangenen Rechtsprechung - offenlassen, ob und ggf wie lange eine Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V fortwirkt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und anschließend oder nach einer Unterbrechung ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird(vgl bereits BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 20). Vorliegend ist eine Erledigung der Befreiung des sie aussprechenden Verwaltungsakts nämlich jedenfalls deshalb eingetreten, weil bereits mit Eintritt der Arbeitslosigkeit unter Bezug von Arbeitslosengeld der zuvor die grundsätzliche Versicherungspflicht begründende Tatbestand einer Beschäftigung als Angestellte vollständig beendet war und an dessen Stelle ein neuer, anderer Versicherungspflichttatbestand trat.

23

bb) Das erneute Eintreten von Versicherungspflicht bei einem tatsächlich nicht mehr vorliegenden Befreiungstatbestand ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Wortlaut des § 8 SGB V. Die Regelung enthält in der hier maßgeblichen Fassung (wie auch in der vorhergehenden und den nachfolgenden Fassungen) keine umfassende Regelung zum Ende der Befreiung. § 8 Abs 1 SGB V erschöpft sich lediglich in der Aufzählung der Tatbestände, bei deren Auftreten eine ausnahmsweise Befreiung von der durch sie eintretenden Versicherungspflicht auf Antrag überhaupt möglich ist. Abs 2 Satz 1 und Satz 2 regeln die Antragsfrist und den Beginn der Befreiungswirkung. Lediglich Abs 2 Satz 3 trifft bezüglich eines möglichen Endes der Befreiung eine negative Aussage, indem er deren "Widerruf" ausschließt.

24

Auch die diesbezüglichen Gesetzesbegründungen geben zu den zeitlichen oder sachlichen Grenzen der Befreiungswirkung keinen Aufschluss (vgl zB zu § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - Gesundheits-Reformgesetz, BT-Drucks 11/2237 S 160; zur Neufassung des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V durch das Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23.12.2002 vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/28 S 12 unter II b). Ähnliches gilt für die Rechtslage unter Geltung von § 173b RVO.

25

§ 8 Abs 2 Satz 3 SGB V enthält über den Ausschluss des "Widerrufs" hinaus keine Aussage bezüglich anderer Beendigungsmöglichkeiten, was auch schon für § 173b RVO (dort durch Verweisung auf § 173a Abs 2 Satz 2 Halbs 2 RVO)als entsprechende Vorgängernorm des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V zutraf. Allerdings ist der Terminus "Widerruf" in § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V und § 173b Abs 1 Satz 2 RVO iVm § 173a Abs 2 Satz 2 Halbs 2 RVO nicht im engen technischen Sinne von §§ 46, 47 SGB X zu verstehen, die erst mit Einführung des SGB X im Jahre 1981 Eingang in das Sozialverwaltungsverfahrensrecht fanden. Vielmehr ist die in den genannten Normen angeordnete "Unwiderruflichkeit" der Befreiung im Umkehrschluss zu § 173 Abs 3 RVO(in der bis 1.1.1981 geltenden, durch Art II § 4 Nr 2 des Gesetzes vom 18.8.1980 geänderten Fassung) auszulegen, der den Widerruf einer wegen Ruhegehaltsbezugs auf Antrag ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV beim Entfallen der Befreiungsvoraussetzungen anordnete. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 8 Abs 1 SGB V zusammengefassten Befreiungstatbestände der §§ 173a bis 173d RVO noch - anders als die heutige Regelung - stets das Eingreifen eines weitgehend substitutiven Versicherungsschutzes des Betroffenen in der PKV zur Voraussetzung hatten(vgl bezüglich § 173b RVO Picard, DOK 1969, 377, 378). Der anderweitige Versicherungsschutz stellte nach dem Aufbau der Vorschriften der RVO den Grund für die Befreiung von einer nach Beginn des Versicherungsschutzes in der PKV an sich eintretenden Versicherungspflicht in der GKV dar; der Verlust des Versicherungsschutzes in der PKV sollte nicht zur Beendigung der Befreiung und damit automatisch zum Wiedereintreten der Versicherungspflicht in der GKV führen. In diesem Sinne ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Statusentscheidung des Befreiungsberechtigten entweder für die dauerhafte Zugehörigkeit zur PKV zu interpretieren oder - nach ungenutztem Verstreichenlassen der Antragsfrist - für den dauerhaften Verbleib in der GKV (vgl BSG SozR 4-2500 § 8 Nr 2 RdNr 19).

26

cc) Entgegen der Ansicht des LSG wirkt die - wie unter a) dargelegt tatbestandsbezogen zu beurteilende - Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V jedenfalls dann nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst dann wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsumieren wäre(im Ergebnis ebenso: Wirges, SGb 2005, 14, 16 f). So verhält es sich hier.

27

Zwar hat der Senat entschieden (BSGE 85, 208, 211 f = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 19 f), dass aus dem Grundsatz, dass Befreiungsentscheidungen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen sind, nicht folgt, dass eine einmal erteilte Befreiung nach § 173b RVO bzw nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V nur so lange wirksam bleibt, wie alle tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen, und dass der Befreiungsbescheid mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen seine Wirksamkeit verliert. Er hat jedoch gleichzeitig ausgesprochen, dass Grundlage für die Befreiungsentscheidung die abhängige Beschäftigung ist, die grundsätzlich Versicherungspflicht begründet (BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 20). Maßgeblicher Grund für die Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V ist somit nicht - wie vom LSG angenommen - allein schon das Unterschreiten der JAE-Grenze, sondern das Vorliegen einer grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung, in deren Rahmen die JAE-Grenze unterschritten wird und für die die ausgesprochene Befreiung wirkt(in diesem Sinne bereits BSGE 66, 124, 126 = SozR 2200 § 165 Nr 97 S 168). Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob im Hinblick auf den Charakter der Befreiung als Statusentscheidung zwischen GKV und PKV ein Fortwirken der Befreiung auch über das einzelne Beschäftigungsverhältnis hinaus anzunehmen ist, sofern im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig wäre. Das Argument einer mit der Befreiung intendierten dauerhaften Zuordnung zur PKV greift aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der GKV eintritt und damit eine Neuzuordnung, nunmehr zur GKV, erfolgt ist. Dies war - wie unter a) dargelegt - vorliegend mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum 31.7.1998 und dem anschließenden Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld der Fall.

28

dd) Dem aufgezeigten Ergebnis kann nicht im Sinne des LSG - in Anlehnung an die Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 8.12.1999 (BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 21) - entgegengehalten werden, die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV trotz zuvor bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht eröffne Missbrauchsmöglichkeiten und benachteilige diejenigen, die nach der Befreiung keinen Arbeitsplatzwechsel unter zwischenzeitlichem Bezug von Sozialleistungen vornehmen könnten. Denn Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit erwachsen als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses; sie haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus könnte nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge wie zB in § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten. Dabei kann von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden (stRspr, vgl bereits BSG SozR Nr 76 zu § 165 RVO; BSGE 14, 185, 191 = SozR Nr 1 zu § 173 RVO).

29

Darüber hinaus dürfte in Konstellationen der vorliegenden Art die Gefahr des Missbrauchs ohnehin auf Einzelfälle beschränkt bleiben, da die willkürliche Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 3 SGB III führt, in der Leistungsansprüche ruhen und die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V erst nach Ablauf des ersten Monats der Sperrzeit einsetzt. Sollte dennoch ein nennenswerter Missbrauch auftreten, obläge es in erster Linie dem Gesetzgeber, diesem durch geeignete Regelungen zu begegnen, wie es zB mit § 6 Abs 3 und Abs 3a SGB V geschehen ist(vgl Gesetzentwurf zum GRG, aaO, BT-Drucks 11/2237 S 160 zu § 6 - Zu Absatz 1 und 2; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000, BT-Drucks 14/1245 S 59 f zu Artikel 1 - Zu Nummer 2).

30

ee) Der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 12.3.1998 lebte schließlich auch nicht nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der Beklagten wieder auf. Um dieses annehmen zu können, fehlt es angesichts des beschriebenen Ausnahmecharakters von Befreiungsentscheidungen an einer hierfür notwendigen gesetzlichen Regelung. § 6 Abs 3 SGB V entfaltet nämlich nur Wirkung für jeweils parallel erfüllte Versicherungspflichttatbestände, da er eine bestehende Versicherungsfreiheit oder Befreiung voraussetzt(vgl BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 5 S 30; allgemeine Ansicht der Literatur, zB Just in Becker/Kingreen, aaO, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, aaO, § 8 SGB V RdNr 4; Sommer in H. Peters, aaO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2004, § 6 SGB V RdNr 142; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung Juni 2007, § 6 SGB V RdNr 70). Eine automatische Erstreckung der Versicherungsfreiheit oder Befreiung auf zeitlich nach deren Beendigung eintretende Versicherungspflichttatbestände - mögen diese auch wieder auf den gleichen Versicherungspflichttatbestand bezogen sein, der zur ursprünglichen Befreiung führte - ordnet das Gesetz nicht an.

31

2. Nach alledem erweist sich das Urteil des SG im Ergebnis als zutreffend. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor neu gefasst, da das Gericht den Beginn der Versicherungspflicht der Klägerin nicht bezeichnet hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für ihr Feststellungsbegehren insoweit noch einmal klarstellend an den Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der Beklagten im April 2006 angeknüpft, dazu die für sie maßgeblichen, seinerzeit bereits offen gelegten Beweggründe (Versorgung von drei Kindern; Teilzeitbeschäftigung) hervorgehoben - ohne dass diesen hier allerdings aus Rechtsgründen Bedeutung zukäme - und die Feststellung der Versicherungspflicht erst ab 1.4.2006 begehrt. Diesem nur zeitlich begrenzten Begehren hatte der Senat aus prozessrechtlichen Gründen zu entsprechen, unbeschadet des Umstandes, dass - worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind - sich nach den vorstehenden Ausführungen für die Beteiligten möglicherweise zeitlich noch weiter zurückreichende versicherungs- und beitragsrechtliche Folgen ergeben könnten.

32

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit 1. April 2006 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert ist.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse als versicherungspflichtige Angestellte.

2

Die 1967 geborene Klägerin war von 1992 bis Juli 1995 als Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Anschließend war sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) versicherungsfrei und Versicherungsnehmerin in der privaten Krankenversicherung (PKV). Nachdem die Klägerin wegen Erhöhung der JAE-Grenze zum 1.1.1998 versicherungspflichtig geworden war, beantragte sie die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V, die die Beklagte mit Bescheid vom 12.3.1998 rückwirkend zum Jahresanfang aussprach. Der Bescheid enthielt ua den Hinweis, dass die Befreiung auch beim Wechsel des Arbeitgebers gelte, ferner den Hinweis, dass die Befreiung nicht die Versicherungspflicht aufgrund anderer Gesetze außerhalb des SGB V bzw bei Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe. Vom 1.8. bis 14.10.1998 (offensichtliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils: "15.10.") war die Klägerin nach den Feststellungen des LSG wegen des Bezugs von Arbeitslosen- bzw Übergangsgeld in der GKV bei der Beklagten versichert. Zum 15.10.1998 nahm sie bei der beigeladenen Arbeitgeberin eine Tätigkeit als Angestellte auf, wobei die Beteiligten insoweit übereinstimmend keine Versicherungspflicht annahmen. Die Klägerin arbeitete dort zunächst in Vollzeit und reduzierte ihre Arbeitszeit nach der Geburt ihres ersten Kindes zum 16.5.2003 auf 104 Stunden pro Monat. Weitere Kinder wurden 2005 und 2006 geboren.

3

Im April 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung ihrer Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Angestellte. Der Befreiungsbescheid vom 12.3.1998 sei wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben, weil sie wegen des geringen Einkommens aus ihrer Teilzeitbeschäftigung finanziell nicht mehr in der Lage sei, die Prämien zur PKV für sich und ihre Kinder aufzubringen. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Befreiungsbescheides ab, da er weder rechtswidrig gewesen noch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (Bescheid vom 25.4.2006; Widerspruchsbescheid vom 3.4.2007).

4

Das SG hat unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass die Klägerin deren versicherungspflichtiges Mitglied sei. Die Klägerin sei "spätestens seit März 2003" nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V pflichtversichert. Seither bestehe keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V, da nach dem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung das regelmäßige Arbeitsentgelt der Klägerin die JAE-Grenze nicht mehr übersteige. Der Befreiungsbescheid vom 12.3.1998 stehe dem nicht entgegen, da seine Wirksamkeit mit der damaligen Beschäftigung geendet und nicht zur Versicherungsfreiheit des am 15.10.1998 bei der Beigeladenen neu eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses geführt habe (Urteil vom 7.2.2008).

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die mit Bescheid vom 12.3.1998 erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht als Angestellte erfasse auch die später bei der Beigeladenen ausgeübte Beschäftigung. Der Bescheid habe sich nicht nach § 39 Abs 2 SGB X erledigt, insbesondere nicht durch Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses. Entscheidender Umstand der Befreiung sei nicht das jeweilige Beschäftigungsverhältnis, sondern das Unterschreiten der JAE-Grenze. Es sei kein Grund ersichtlich, Beschäftigten im Falle eines Arbeitgeberwechsels die Rückkehr in die GKV zu ermöglichen, dieses Recht aber langjährig bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Personen zu versagen. Außerdem böten sich Betroffenen sonst - auch über eine zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit - Missbrauchsmöglichkeiten, den Versicherungsschutz nach den aktuellen individuellen Wünschen zu gestalten. Die Geburt von Kindern und eine verringerte Arbeitszeit mit der Folge geringeren Entgelts stellten keine wesentliche Änderung der für den Befreiungsbescheid maßgeblich gewesenen Verhältnisse dar (Urteil vom 19.3.2009).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 8 Abs 2 Satz 3 SGB V. Eine Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V beziehe sich stets nur auf das gegenwärtige Beschäftigungsverhältnis und erstrecke sich mithin nicht auf dasjenige bei der Beigeladenen. Zudem habe schon die Arbeitslosigkeit eine Änderung ihres versicherungsrechtlichen Status' bewirkt, weil in dieser Zeit kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe und sie (die Klägerin) Mitglied der Beklagten gewesen sei. Der Wunsch nach Rückkehr in die GKV beinhalte keinen Gestaltungsmissbrauch. Darüber hinaus sei § 48 SGB X verletzt, weil sie inzwischen als Mutter von drei Kindern nur noch in Teilzeit arbeiten könne und dies als wesentliche Änderung der Verhältnisse eine Aufhebung des Befreiungsbescheids rechtfertige.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2008 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin seit 1. April 2006 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert ist.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.

11

Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind - bezogen auf die von der Klägerin begehrte Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der GKV bei der Beklagten - (jedenfalls) ab 1.4.2006 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin ist - wie die Würdigung des versicherungsrechtlichen Status' im Zeitablauf ergibt - (jedenfalls) seit diesem Zeitpunkt versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V. Der Senat hat lediglich den Tenor des deshalb wieder herzustellenden Urteils des SG klarstellend neu gefasst (unter gleichzeitiger Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Datum des Widerspruchsbescheides), weil darin das Datum des Beginns der Versicherungspflicht nicht genannt wird.

12

1. Die Klägerin war seit 1.8.1998 nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V bei der Beklagten in der GKV pflichtversichert(dazu a) und ist es (nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) auch seit 15.10.1998 - mithin (jedenfalls) auch gerechnet vom 1.4.2006 an, dh in demjenigen Zeitraum, auf den sie ihr Klagebegehren mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage beschränkt hat. Ab 15.10.1998 bestand mit Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V (dazu b). Dabei steht insbesondere die mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht der Annahme einer Versicherungspflicht im neuen Beschäftigungsverhältnis ab 15.10.1998 nicht entgegen (dazu c).

13

a) Die ursprünglich seit 1.1.1998 von der Versicherungspflicht befreit gewesene Klägerin war in der Zeit vom 1.8.1998 bis 14.10.1998 wegen Bezugs von Arbeitslosengeld bzw Übergangsgeld in der GKV wieder bei der Beklagten pflichtversichert.

14

aa) Nach den nicht mit Revisionsrügen angefochtenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG bezog die Klägerin vom 1.8.1998 bis 14.10.1998 Arbeitslosengeld bzw Übergangsgeld. Der Bezug von Arbeitslosengeld begründete nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V(hier idF des Gesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594) Versicherungspflicht in der GKV. Der innerhalb dieses Zeitraums zwischenzeitlich erfolgte Bezug von Übergangsgeld erhielt diese Pflichtmitgliedschaft aufrecht (§ 192 Abs 1 Nr 3 SGB V).

15

Die Klägerin war - wiederum nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG - auch tatsächlich durch die damalige Bundesanstalt für Arbeit bei der Beklagten gemeldet, bezog Arbeitslosengeld und die Versicherung wurde von Letzter durchgeführt. Dies geschah in Einklang mit der Rechtslage, weil - wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 5) - der Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld ohne ausdrückliche gesetzliche Ausnahmeregelung zwingend ist. Von der insoweit in Betracht kommenden, seinerzeit durch Gesetz vom 16.12.1997 (BGBl I 2970) zum 1.4.1998 eingeführten Befreiungsmöglichkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1a SGB V(vgl hierzu Beschluss des Senats vom 5.10.2006 - B 12 KR 82/05 B, dokumentiert bei juris) machte die Klägerin keinen Gebrauch; sie hätte indessen auch die Voraussetzungen einer solchen Befreiung nicht erfüllt, da sie nach den Feststellungen des LSG bei Beginn des Arbeitslosengeldbezugs am 1.8.1998 erst seit August 1995 - mithin weniger als die dafür erforderlichen fünf Jahre - nicht in der GKV versichert war.

16

bb) Die Klägerin war während des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw Übergangsgeld (1.8. bis 14.10.1998) nicht mehr aufgrund des nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV aussprechenden Bescheides der Beklagten vom 12.3.1998 von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V befreit.

17

Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen(BSGE 85, 208, 211 f = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 20 mwN; so auch die allgemeine Ansicht der Literatur, zB: Klose in Jahn, SGB, Gesamtstand 2/2011, § 8 SGB V RdNr 66; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand der Einzelkommentierung 9/2008, § 8 SGB V RdNr 18; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung 12/2004, § 8 SGB V RdNr 37; Just in Becker/Kingreen, SGB V, 2010, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 8 SGB V RdNr 4). Daran hält der Senat weiter fest.

18

Diese noch unter der Geltung der RVO entwickelte Rechtsprechung findet unter der Geltung des SGB V durch § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V(auch in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.2008, BGBl I 2426) eine gesetzliche Bestätigung: Zwar enthält § 8 SGB V - anders als § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - keine ausdrückliche Regelung dazu, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt ist. Allerdings setzt die Erstreckung der Befreiung durch § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V, wonach von der Versicherungspflicht befreite Personen auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie eine der in § 5 Abs 1 Nr 1 oder 5 bis 12 (bzw 13) SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen, gedanklich voraus, dass ohne diese besondere Anordnung der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht einträte, was noch nach der RVO - die eine dem § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V entsprechende Regelung nicht kannte - fast ausnahmslos der Fall war(zum diesbezüglichen Paradigmenwechsel mit Einführung des SGB V vgl BSG SozR 3-2500 § 257 Nr 3 S 15 ff und Nr 4 S 20 ff). Die grundsätzliche Möglichkeit einer eintretenden Versicherungspflicht bei bereits bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht setzt aber wiederum voraus, dass sich die Befreiung nur auf den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand bezieht, aus dessen Anlass sie ausgesprochen wurde, und dass sie sich nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V auch auf andere Versicherungspflichttatbestände erstreckt.

19

Sind Befreiungsentscheidungen danach nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen, wirkte hier die mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochene Befreiung der Klägerin bezüglich der durch ihre Beschäftigung als Angestellte eingetretenen Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht für die im Anschluss hieran vorliegende Versicherungspflicht wegen Arbeitslosengeldbezuges nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V. Eine Ausdehnung der festgestellten Befreiung auf die Versicherungspflicht wegen Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 6 Abs 3 SGB V ist - abgesehen von der erforderlichen zeitlichen Parallelität der Versicherungspflichttatbestände - bereits nach dessen Wortlaut ausgeschlossen, da es sich insoweit nicht um einen der Tatbestände nach § 5 Abs 1 Nr 1 oder Nr 5 bis 13 SGB V handelt. Von dieser eingeschränkten Bedeutung geht hier auch der Befreiungsbescheid selbst aus, der nach seinen Erläuterungen Regelungswirkungen nur bezogen auf die Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V beansprucht und ua den sinngemäßen - insoweit zutreffenden - Hinweis enthält, die erfolgende Befreiung schließe die sich aus anderen gesetzlichen Tatbeständen ergebende Versicherungspflicht, insbesondere diejenige infolge des Bezuges von Arbeitslosengeld, nicht aus.

20

b) Die Versicherungspflicht der Klägerin in der GKV bei der Beklagten blieb über die Zeit der am 14.10.1998 beendeten Arbeitslosigkeit hinaus auch bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen am 15.10.1998 bestehen; denn die Klägerin erfüllte in dieser Beschäftigung nunmehr die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V. Sie war nämlich von diesem Zeitpunkt an nach den auch insoweit unangefochtenen und damit bindenden Feststellungen des LSG als Angestellte gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ohne dass ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die JAE-Grenze überschritt.

21

c) Die Klägerin war ab 15.10.1998 insbesondere nicht aufgrund der mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochenen Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V (noch) in ihrer neuen Beschäftigung bei der Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GKV befreit. Denn die Befreiung und der sie feststellende Verwaltungsakt hatten sich zu diesem Zeitpunkt bereits iS des § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise erledigt, da der Gegenstand der Befreiung schon zuvor entfallen war (vgl zur Erledigung von Bescheiden insoweit allgemein zB Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, aaO, § 8 SGB V RdNr 4). Aufgrund dieser Erledigung des Befreiungsbescheides geht allerdings auch die von der Klägerin - weitergehend - für erforderlich gehaltene Aufhebung dieses Bescheides nach §§ 45, 48 SGB X ins Leere, ohne dass sich dadurch am Erfolg ihres Begehrens hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht etwas ändert.

22

aa) Der Senat kann - wie schon in seiner vorangegangenen Rechtsprechung - offenlassen, ob und ggf wie lange eine Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V fortwirkt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und anschließend oder nach einer Unterbrechung ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird(vgl bereits BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 20). Vorliegend ist eine Erledigung der Befreiung des sie aussprechenden Verwaltungsakts nämlich jedenfalls deshalb eingetreten, weil bereits mit Eintritt der Arbeitslosigkeit unter Bezug von Arbeitslosengeld der zuvor die grundsätzliche Versicherungspflicht begründende Tatbestand einer Beschäftigung als Angestellte vollständig beendet war und an dessen Stelle ein neuer, anderer Versicherungspflichttatbestand trat.

23

bb) Das erneute Eintreten von Versicherungspflicht bei einem tatsächlich nicht mehr vorliegenden Befreiungstatbestand ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Wortlaut des § 8 SGB V. Die Regelung enthält in der hier maßgeblichen Fassung (wie auch in der vorhergehenden und den nachfolgenden Fassungen) keine umfassende Regelung zum Ende der Befreiung. § 8 Abs 1 SGB V erschöpft sich lediglich in der Aufzählung der Tatbestände, bei deren Auftreten eine ausnahmsweise Befreiung von der durch sie eintretenden Versicherungspflicht auf Antrag überhaupt möglich ist. Abs 2 Satz 1 und Satz 2 regeln die Antragsfrist und den Beginn der Befreiungswirkung. Lediglich Abs 2 Satz 3 trifft bezüglich eines möglichen Endes der Befreiung eine negative Aussage, indem er deren "Widerruf" ausschließt.

24

Auch die diesbezüglichen Gesetzesbegründungen geben zu den zeitlichen oder sachlichen Grenzen der Befreiungswirkung keinen Aufschluss (vgl zB zu § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - Gesundheits-Reformgesetz, BT-Drucks 11/2237 S 160; zur Neufassung des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V durch das Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23.12.2002 vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/28 S 12 unter II b). Ähnliches gilt für die Rechtslage unter Geltung von § 173b RVO.

25

§ 8 Abs 2 Satz 3 SGB V enthält über den Ausschluss des "Widerrufs" hinaus keine Aussage bezüglich anderer Beendigungsmöglichkeiten, was auch schon für § 173b RVO (dort durch Verweisung auf § 173a Abs 2 Satz 2 Halbs 2 RVO)als entsprechende Vorgängernorm des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V zutraf. Allerdings ist der Terminus "Widerruf" in § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V und § 173b Abs 1 Satz 2 RVO iVm § 173a Abs 2 Satz 2 Halbs 2 RVO nicht im engen technischen Sinne von §§ 46, 47 SGB X zu verstehen, die erst mit Einführung des SGB X im Jahre 1981 Eingang in das Sozialverwaltungsverfahrensrecht fanden. Vielmehr ist die in den genannten Normen angeordnete "Unwiderruflichkeit" der Befreiung im Umkehrschluss zu § 173 Abs 3 RVO(in der bis 1.1.1981 geltenden, durch Art II § 4 Nr 2 des Gesetzes vom 18.8.1980 geänderten Fassung) auszulegen, der den Widerruf einer wegen Ruhegehaltsbezugs auf Antrag ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV beim Entfallen der Befreiungsvoraussetzungen anordnete. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 8 Abs 1 SGB V zusammengefassten Befreiungstatbestände der §§ 173a bis 173d RVO noch - anders als die heutige Regelung - stets das Eingreifen eines weitgehend substitutiven Versicherungsschutzes des Betroffenen in der PKV zur Voraussetzung hatten(vgl bezüglich § 173b RVO Picard, DOK 1969, 377, 378). Der anderweitige Versicherungsschutz stellte nach dem Aufbau der Vorschriften der RVO den Grund für die Befreiung von einer nach Beginn des Versicherungsschutzes in der PKV an sich eintretenden Versicherungspflicht in der GKV dar; der Verlust des Versicherungsschutzes in der PKV sollte nicht zur Beendigung der Befreiung und damit automatisch zum Wiedereintreten der Versicherungspflicht in der GKV führen. In diesem Sinne ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Statusentscheidung des Befreiungsberechtigten entweder für die dauerhafte Zugehörigkeit zur PKV zu interpretieren oder - nach ungenutztem Verstreichenlassen der Antragsfrist - für den dauerhaften Verbleib in der GKV (vgl BSG SozR 4-2500 § 8 Nr 2 RdNr 19).

26

cc) Entgegen der Ansicht des LSG wirkt die - wie unter a) dargelegt tatbestandsbezogen zu beurteilende - Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V jedenfalls dann nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst dann wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsumieren wäre(im Ergebnis ebenso: Wirges, SGb 2005, 14, 16 f). So verhält es sich hier.

27

Zwar hat der Senat entschieden (BSGE 85, 208, 211 f = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 19 f), dass aus dem Grundsatz, dass Befreiungsentscheidungen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen sind, nicht folgt, dass eine einmal erteilte Befreiung nach § 173b RVO bzw nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V nur so lange wirksam bleibt, wie alle tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen, und dass der Befreiungsbescheid mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen seine Wirksamkeit verliert. Er hat jedoch gleichzeitig ausgesprochen, dass Grundlage für die Befreiungsentscheidung die abhängige Beschäftigung ist, die grundsätzlich Versicherungspflicht begründet (BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 20). Maßgeblicher Grund für die Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V ist somit nicht - wie vom LSG angenommen - allein schon das Unterschreiten der JAE-Grenze, sondern das Vorliegen einer grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung, in deren Rahmen die JAE-Grenze unterschritten wird und für die die ausgesprochene Befreiung wirkt(in diesem Sinne bereits BSGE 66, 124, 126 = SozR 2200 § 165 Nr 97 S 168). Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob im Hinblick auf den Charakter der Befreiung als Statusentscheidung zwischen GKV und PKV ein Fortwirken der Befreiung auch über das einzelne Beschäftigungsverhältnis hinaus anzunehmen ist, sofern im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig wäre. Das Argument einer mit der Befreiung intendierten dauerhaften Zuordnung zur PKV greift aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der GKV eintritt und damit eine Neuzuordnung, nunmehr zur GKV, erfolgt ist. Dies war - wie unter a) dargelegt - vorliegend mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum 31.7.1998 und dem anschließenden Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld der Fall.

28

dd) Dem aufgezeigten Ergebnis kann nicht im Sinne des LSG - in Anlehnung an die Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 8.12.1999 (BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 21) - entgegengehalten werden, die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV trotz zuvor bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht eröffne Missbrauchsmöglichkeiten und benachteilige diejenigen, die nach der Befreiung keinen Arbeitsplatzwechsel unter zwischenzeitlichem Bezug von Sozialleistungen vornehmen könnten. Denn Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit erwachsen als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses; sie haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus könnte nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge wie zB in § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten. Dabei kann von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden (stRspr, vgl bereits BSG SozR Nr 76 zu § 165 RVO; BSGE 14, 185, 191 = SozR Nr 1 zu § 173 RVO).

29

Darüber hinaus dürfte in Konstellationen der vorliegenden Art die Gefahr des Missbrauchs ohnehin auf Einzelfälle beschränkt bleiben, da die willkürliche Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 3 SGB III führt, in der Leistungsansprüche ruhen und die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V erst nach Ablauf des ersten Monats der Sperrzeit einsetzt. Sollte dennoch ein nennenswerter Missbrauch auftreten, obläge es in erster Linie dem Gesetzgeber, diesem durch geeignete Regelungen zu begegnen, wie es zB mit § 6 Abs 3 und Abs 3a SGB V geschehen ist(vgl Gesetzentwurf zum GRG, aaO, BT-Drucks 11/2237 S 160 zu § 6 - Zu Absatz 1 und 2; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000, BT-Drucks 14/1245 S 59 f zu Artikel 1 - Zu Nummer 2).

30

ee) Der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 12.3.1998 lebte schließlich auch nicht nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der Beklagten wieder auf. Um dieses annehmen zu können, fehlt es angesichts des beschriebenen Ausnahmecharakters von Befreiungsentscheidungen an einer hierfür notwendigen gesetzlichen Regelung. § 6 Abs 3 SGB V entfaltet nämlich nur Wirkung für jeweils parallel erfüllte Versicherungspflichttatbestände, da er eine bestehende Versicherungsfreiheit oder Befreiung voraussetzt(vgl BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 5 S 30; allgemeine Ansicht der Literatur, zB Just in Becker/Kingreen, aaO, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, aaO, § 8 SGB V RdNr 4; Sommer in H. Peters, aaO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2004, § 6 SGB V RdNr 142; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung Juni 2007, § 6 SGB V RdNr 70). Eine automatische Erstreckung der Versicherungsfreiheit oder Befreiung auf zeitlich nach deren Beendigung eintretende Versicherungspflichttatbestände - mögen diese auch wieder auf den gleichen Versicherungspflichttatbestand bezogen sein, der zur ursprünglichen Befreiung führte - ordnet das Gesetz nicht an.

31

2. Nach alledem erweist sich das Urteil des SG im Ergebnis als zutreffend. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor neu gefasst, da das Gericht den Beginn der Versicherungspflicht der Klägerin nicht bezeichnet hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für ihr Feststellungsbegehren insoweit noch einmal klarstellend an den Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der Beklagten im April 2006 angeknüpft, dazu die für sie maßgeblichen, seinerzeit bereits offen gelegten Beweggründe (Versorgung von drei Kindern; Teilzeitbeschäftigung) hervorgehoben - ohne dass diesen hier allerdings aus Rechtsgründen Bedeutung zukäme - und die Feststellung der Versicherungspflicht erst ab 1.4.2006 begehrt. Diesem nur zeitlich begrenzten Begehren hatte der Senat aus prozessrechtlichen Gründen zu entsprechen, unbeschadet des Umstandes, dass - worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind - sich nach den vorstehenden Ausführungen für die Beteiligten möglicherweise zeitlich noch weiter zurückreichende versicherungs- und beitragsrechtliche Folgen ergeben könnten.

32

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit 1. April 2006 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert ist.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse als versicherungspflichtige Angestellte.

2

Die 1967 geborene Klägerin war von 1992 bis Juli 1995 als Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Anschließend war sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) versicherungsfrei und Versicherungsnehmerin in der privaten Krankenversicherung (PKV). Nachdem die Klägerin wegen Erhöhung der JAE-Grenze zum 1.1.1998 versicherungspflichtig geworden war, beantragte sie die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V, die die Beklagte mit Bescheid vom 12.3.1998 rückwirkend zum Jahresanfang aussprach. Der Bescheid enthielt ua den Hinweis, dass die Befreiung auch beim Wechsel des Arbeitgebers gelte, ferner den Hinweis, dass die Befreiung nicht die Versicherungspflicht aufgrund anderer Gesetze außerhalb des SGB V bzw bei Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe. Vom 1.8. bis 14.10.1998 (offensichtliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils: "15.10.") war die Klägerin nach den Feststellungen des LSG wegen des Bezugs von Arbeitslosen- bzw Übergangsgeld in der GKV bei der Beklagten versichert. Zum 15.10.1998 nahm sie bei der beigeladenen Arbeitgeberin eine Tätigkeit als Angestellte auf, wobei die Beteiligten insoweit übereinstimmend keine Versicherungspflicht annahmen. Die Klägerin arbeitete dort zunächst in Vollzeit und reduzierte ihre Arbeitszeit nach der Geburt ihres ersten Kindes zum 16.5.2003 auf 104 Stunden pro Monat. Weitere Kinder wurden 2005 und 2006 geboren.

3

Im April 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung ihrer Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Angestellte. Der Befreiungsbescheid vom 12.3.1998 sei wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben, weil sie wegen des geringen Einkommens aus ihrer Teilzeitbeschäftigung finanziell nicht mehr in der Lage sei, die Prämien zur PKV für sich und ihre Kinder aufzubringen. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Befreiungsbescheides ab, da er weder rechtswidrig gewesen noch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (Bescheid vom 25.4.2006; Widerspruchsbescheid vom 3.4.2007).

4

Das SG hat unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass die Klägerin deren versicherungspflichtiges Mitglied sei. Die Klägerin sei "spätestens seit März 2003" nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V pflichtversichert. Seither bestehe keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V, da nach dem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung das regelmäßige Arbeitsentgelt der Klägerin die JAE-Grenze nicht mehr übersteige. Der Befreiungsbescheid vom 12.3.1998 stehe dem nicht entgegen, da seine Wirksamkeit mit der damaligen Beschäftigung geendet und nicht zur Versicherungsfreiheit des am 15.10.1998 bei der Beigeladenen neu eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses geführt habe (Urteil vom 7.2.2008).

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die mit Bescheid vom 12.3.1998 erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht als Angestellte erfasse auch die später bei der Beigeladenen ausgeübte Beschäftigung. Der Bescheid habe sich nicht nach § 39 Abs 2 SGB X erledigt, insbesondere nicht durch Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses. Entscheidender Umstand der Befreiung sei nicht das jeweilige Beschäftigungsverhältnis, sondern das Unterschreiten der JAE-Grenze. Es sei kein Grund ersichtlich, Beschäftigten im Falle eines Arbeitgeberwechsels die Rückkehr in die GKV zu ermöglichen, dieses Recht aber langjährig bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Personen zu versagen. Außerdem böten sich Betroffenen sonst - auch über eine zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit - Missbrauchsmöglichkeiten, den Versicherungsschutz nach den aktuellen individuellen Wünschen zu gestalten. Die Geburt von Kindern und eine verringerte Arbeitszeit mit der Folge geringeren Entgelts stellten keine wesentliche Änderung der für den Befreiungsbescheid maßgeblich gewesenen Verhältnisse dar (Urteil vom 19.3.2009).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 8 Abs 2 Satz 3 SGB V. Eine Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V beziehe sich stets nur auf das gegenwärtige Beschäftigungsverhältnis und erstrecke sich mithin nicht auf dasjenige bei der Beigeladenen. Zudem habe schon die Arbeitslosigkeit eine Änderung ihres versicherungsrechtlichen Status' bewirkt, weil in dieser Zeit kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe und sie (die Klägerin) Mitglied der Beklagten gewesen sei. Der Wunsch nach Rückkehr in die GKV beinhalte keinen Gestaltungsmissbrauch. Darüber hinaus sei § 48 SGB X verletzt, weil sie inzwischen als Mutter von drei Kindern nur noch in Teilzeit arbeiten könne und dies als wesentliche Änderung der Verhältnisse eine Aufhebung des Befreiungsbescheids rechtfertige.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2008 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin seit 1. April 2006 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert ist.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.

11

Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind - bezogen auf die von der Klägerin begehrte Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der GKV bei der Beklagten - (jedenfalls) ab 1.4.2006 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin ist - wie die Würdigung des versicherungsrechtlichen Status' im Zeitablauf ergibt - (jedenfalls) seit diesem Zeitpunkt versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V. Der Senat hat lediglich den Tenor des deshalb wieder herzustellenden Urteils des SG klarstellend neu gefasst (unter gleichzeitiger Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Datum des Widerspruchsbescheides), weil darin das Datum des Beginns der Versicherungspflicht nicht genannt wird.

12

1. Die Klägerin war seit 1.8.1998 nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V bei der Beklagten in der GKV pflichtversichert(dazu a) und ist es (nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) auch seit 15.10.1998 - mithin (jedenfalls) auch gerechnet vom 1.4.2006 an, dh in demjenigen Zeitraum, auf den sie ihr Klagebegehren mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage beschränkt hat. Ab 15.10.1998 bestand mit Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V (dazu b). Dabei steht insbesondere die mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht der Annahme einer Versicherungspflicht im neuen Beschäftigungsverhältnis ab 15.10.1998 nicht entgegen (dazu c).

13

a) Die ursprünglich seit 1.1.1998 von der Versicherungspflicht befreit gewesene Klägerin war in der Zeit vom 1.8.1998 bis 14.10.1998 wegen Bezugs von Arbeitslosengeld bzw Übergangsgeld in der GKV wieder bei der Beklagten pflichtversichert.

14

aa) Nach den nicht mit Revisionsrügen angefochtenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG bezog die Klägerin vom 1.8.1998 bis 14.10.1998 Arbeitslosengeld bzw Übergangsgeld. Der Bezug von Arbeitslosengeld begründete nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V(hier idF des Gesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594) Versicherungspflicht in der GKV. Der innerhalb dieses Zeitraums zwischenzeitlich erfolgte Bezug von Übergangsgeld erhielt diese Pflichtmitgliedschaft aufrecht (§ 192 Abs 1 Nr 3 SGB V).

15

Die Klägerin war - wiederum nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG - auch tatsächlich durch die damalige Bundesanstalt für Arbeit bei der Beklagten gemeldet, bezog Arbeitslosengeld und die Versicherung wurde von Letzter durchgeführt. Dies geschah in Einklang mit der Rechtslage, weil - wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 5) - der Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld ohne ausdrückliche gesetzliche Ausnahmeregelung zwingend ist. Von der insoweit in Betracht kommenden, seinerzeit durch Gesetz vom 16.12.1997 (BGBl I 2970) zum 1.4.1998 eingeführten Befreiungsmöglichkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1a SGB V(vgl hierzu Beschluss des Senats vom 5.10.2006 - B 12 KR 82/05 B, dokumentiert bei juris) machte die Klägerin keinen Gebrauch; sie hätte indessen auch die Voraussetzungen einer solchen Befreiung nicht erfüllt, da sie nach den Feststellungen des LSG bei Beginn des Arbeitslosengeldbezugs am 1.8.1998 erst seit August 1995 - mithin weniger als die dafür erforderlichen fünf Jahre - nicht in der GKV versichert war.

16

bb) Die Klägerin war während des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw Übergangsgeld (1.8. bis 14.10.1998) nicht mehr aufgrund des nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV aussprechenden Bescheides der Beklagten vom 12.3.1998 von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V befreit.

17

Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen(BSGE 85, 208, 211 f = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 20 mwN; so auch die allgemeine Ansicht der Literatur, zB: Klose in Jahn, SGB, Gesamtstand 2/2011, § 8 SGB V RdNr 66; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand der Einzelkommentierung 9/2008, § 8 SGB V RdNr 18; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung 12/2004, § 8 SGB V RdNr 37; Just in Becker/Kingreen, SGB V, 2010, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 8 SGB V RdNr 4). Daran hält der Senat weiter fest.

18

Diese noch unter der Geltung der RVO entwickelte Rechtsprechung findet unter der Geltung des SGB V durch § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V(auch in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.2008, BGBl I 2426) eine gesetzliche Bestätigung: Zwar enthält § 8 SGB V - anders als § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - keine ausdrückliche Regelung dazu, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt ist. Allerdings setzt die Erstreckung der Befreiung durch § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V, wonach von der Versicherungspflicht befreite Personen auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie eine der in § 5 Abs 1 Nr 1 oder 5 bis 12 (bzw 13) SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen, gedanklich voraus, dass ohne diese besondere Anordnung der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht einträte, was noch nach der RVO - die eine dem § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V entsprechende Regelung nicht kannte - fast ausnahmslos der Fall war(zum diesbezüglichen Paradigmenwechsel mit Einführung des SGB V vgl BSG SozR 3-2500 § 257 Nr 3 S 15 ff und Nr 4 S 20 ff). Die grundsätzliche Möglichkeit einer eintretenden Versicherungspflicht bei bereits bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht setzt aber wiederum voraus, dass sich die Befreiung nur auf den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand bezieht, aus dessen Anlass sie ausgesprochen wurde, und dass sie sich nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V auch auf andere Versicherungspflichttatbestände erstreckt.

19

Sind Befreiungsentscheidungen danach nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen, wirkte hier die mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochene Befreiung der Klägerin bezüglich der durch ihre Beschäftigung als Angestellte eingetretenen Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht für die im Anschluss hieran vorliegende Versicherungspflicht wegen Arbeitslosengeldbezuges nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V. Eine Ausdehnung der festgestellten Befreiung auf die Versicherungspflicht wegen Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 6 Abs 3 SGB V ist - abgesehen von der erforderlichen zeitlichen Parallelität der Versicherungspflichttatbestände - bereits nach dessen Wortlaut ausgeschlossen, da es sich insoweit nicht um einen der Tatbestände nach § 5 Abs 1 Nr 1 oder Nr 5 bis 13 SGB V handelt. Von dieser eingeschränkten Bedeutung geht hier auch der Befreiungsbescheid selbst aus, der nach seinen Erläuterungen Regelungswirkungen nur bezogen auf die Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V beansprucht und ua den sinngemäßen - insoweit zutreffenden - Hinweis enthält, die erfolgende Befreiung schließe die sich aus anderen gesetzlichen Tatbeständen ergebende Versicherungspflicht, insbesondere diejenige infolge des Bezuges von Arbeitslosengeld, nicht aus.

20

b) Die Versicherungspflicht der Klägerin in der GKV bei der Beklagten blieb über die Zeit der am 14.10.1998 beendeten Arbeitslosigkeit hinaus auch bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen am 15.10.1998 bestehen; denn die Klägerin erfüllte in dieser Beschäftigung nunmehr die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V. Sie war nämlich von diesem Zeitpunkt an nach den auch insoweit unangefochtenen und damit bindenden Feststellungen des LSG als Angestellte gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ohne dass ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die JAE-Grenze überschritt.

21

c) Die Klägerin war ab 15.10.1998 insbesondere nicht aufgrund der mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochenen Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V (noch) in ihrer neuen Beschäftigung bei der Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GKV befreit. Denn die Befreiung und der sie feststellende Verwaltungsakt hatten sich zu diesem Zeitpunkt bereits iS des § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise erledigt, da der Gegenstand der Befreiung schon zuvor entfallen war (vgl zur Erledigung von Bescheiden insoweit allgemein zB Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, aaO, § 8 SGB V RdNr 4). Aufgrund dieser Erledigung des Befreiungsbescheides geht allerdings auch die von der Klägerin - weitergehend - für erforderlich gehaltene Aufhebung dieses Bescheides nach §§ 45, 48 SGB X ins Leere, ohne dass sich dadurch am Erfolg ihres Begehrens hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht etwas ändert.

22

aa) Der Senat kann - wie schon in seiner vorangegangenen Rechtsprechung - offenlassen, ob und ggf wie lange eine Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V fortwirkt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und anschließend oder nach einer Unterbrechung ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird(vgl bereits BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 20). Vorliegend ist eine Erledigung der Befreiung des sie aussprechenden Verwaltungsakts nämlich jedenfalls deshalb eingetreten, weil bereits mit Eintritt der Arbeitslosigkeit unter Bezug von Arbeitslosengeld der zuvor die grundsätzliche Versicherungspflicht begründende Tatbestand einer Beschäftigung als Angestellte vollständig beendet war und an dessen Stelle ein neuer, anderer Versicherungspflichttatbestand trat.

23

bb) Das erneute Eintreten von Versicherungspflicht bei einem tatsächlich nicht mehr vorliegenden Befreiungstatbestand ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Wortlaut des § 8 SGB V. Die Regelung enthält in der hier maßgeblichen Fassung (wie auch in der vorhergehenden und den nachfolgenden Fassungen) keine umfassende Regelung zum Ende der Befreiung. § 8 Abs 1 SGB V erschöpft sich lediglich in der Aufzählung der Tatbestände, bei deren Auftreten eine ausnahmsweise Befreiung von der durch sie eintretenden Versicherungspflicht auf Antrag überhaupt möglich ist. Abs 2 Satz 1 und Satz 2 regeln die Antragsfrist und den Beginn der Befreiungswirkung. Lediglich Abs 2 Satz 3 trifft bezüglich eines möglichen Endes der Befreiung eine negative Aussage, indem er deren "Widerruf" ausschließt.

24

Auch die diesbezüglichen Gesetzesbegründungen geben zu den zeitlichen oder sachlichen Grenzen der Befreiungswirkung keinen Aufschluss (vgl zB zu § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - Gesundheits-Reformgesetz, BT-Drucks 11/2237 S 160; zur Neufassung des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V durch das Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23.12.2002 vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/28 S 12 unter II b). Ähnliches gilt für die Rechtslage unter Geltung von § 173b RVO.

25

§ 8 Abs 2 Satz 3 SGB V enthält über den Ausschluss des "Widerrufs" hinaus keine Aussage bezüglich anderer Beendigungsmöglichkeiten, was auch schon für § 173b RVO (dort durch Verweisung auf § 173a Abs 2 Satz 2 Halbs 2 RVO)als entsprechende Vorgängernorm des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V zutraf. Allerdings ist der Terminus "Widerruf" in § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V und § 173b Abs 1 Satz 2 RVO iVm § 173a Abs 2 Satz 2 Halbs 2 RVO nicht im engen technischen Sinne von §§ 46, 47 SGB X zu verstehen, die erst mit Einführung des SGB X im Jahre 1981 Eingang in das Sozialverwaltungsverfahrensrecht fanden. Vielmehr ist die in den genannten Normen angeordnete "Unwiderruflichkeit" der Befreiung im Umkehrschluss zu § 173 Abs 3 RVO(in der bis 1.1.1981 geltenden, durch Art II § 4 Nr 2 des Gesetzes vom 18.8.1980 geänderten Fassung) auszulegen, der den Widerruf einer wegen Ruhegehaltsbezugs auf Antrag ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV beim Entfallen der Befreiungsvoraussetzungen anordnete. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 8 Abs 1 SGB V zusammengefassten Befreiungstatbestände der §§ 173a bis 173d RVO noch - anders als die heutige Regelung - stets das Eingreifen eines weitgehend substitutiven Versicherungsschutzes des Betroffenen in der PKV zur Voraussetzung hatten(vgl bezüglich § 173b RVO Picard, DOK 1969, 377, 378). Der anderweitige Versicherungsschutz stellte nach dem Aufbau der Vorschriften der RVO den Grund für die Befreiung von einer nach Beginn des Versicherungsschutzes in der PKV an sich eintretenden Versicherungspflicht in der GKV dar; der Verlust des Versicherungsschutzes in der PKV sollte nicht zur Beendigung der Befreiung und damit automatisch zum Wiedereintreten der Versicherungspflicht in der GKV führen. In diesem Sinne ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Statusentscheidung des Befreiungsberechtigten entweder für die dauerhafte Zugehörigkeit zur PKV zu interpretieren oder - nach ungenutztem Verstreichenlassen der Antragsfrist - für den dauerhaften Verbleib in der GKV (vgl BSG SozR 4-2500 § 8 Nr 2 RdNr 19).

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cc) Entgegen der Ansicht des LSG wirkt die - wie unter a) dargelegt tatbestandsbezogen zu beurteilende - Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V jedenfalls dann nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst dann wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsumieren wäre(im Ergebnis ebenso: Wirges, SGb 2005, 14, 16 f). So verhält es sich hier.

27

Zwar hat der Senat entschieden (BSGE 85, 208, 211 f = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 19 f), dass aus dem Grundsatz, dass Befreiungsentscheidungen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen sind, nicht folgt, dass eine einmal erteilte Befreiung nach § 173b RVO bzw nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V nur so lange wirksam bleibt, wie alle tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen, und dass der Befreiungsbescheid mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen seine Wirksamkeit verliert. Er hat jedoch gleichzeitig ausgesprochen, dass Grundlage für die Befreiungsentscheidung die abhängige Beschäftigung ist, die grundsätzlich Versicherungspflicht begründet (BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 20). Maßgeblicher Grund für die Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V ist somit nicht - wie vom LSG angenommen - allein schon das Unterschreiten der JAE-Grenze, sondern das Vorliegen einer grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung, in deren Rahmen die JAE-Grenze unterschritten wird und für die die ausgesprochene Befreiung wirkt(in diesem Sinne bereits BSGE 66, 124, 126 = SozR 2200 § 165 Nr 97 S 168). Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob im Hinblick auf den Charakter der Befreiung als Statusentscheidung zwischen GKV und PKV ein Fortwirken der Befreiung auch über das einzelne Beschäftigungsverhältnis hinaus anzunehmen ist, sofern im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig wäre. Das Argument einer mit der Befreiung intendierten dauerhaften Zuordnung zur PKV greift aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der GKV eintritt und damit eine Neuzuordnung, nunmehr zur GKV, erfolgt ist. Dies war - wie unter a) dargelegt - vorliegend mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum 31.7.1998 und dem anschließenden Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld der Fall.

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dd) Dem aufgezeigten Ergebnis kann nicht im Sinne des LSG - in Anlehnung an die Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 8.12.1999 (BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 21) - entgegengehalten werden, die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV trotz zuvor bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht eröffne Missbrauchsmöglichkeiten und benachteilige diejenigen, die nach der Befreiung keinen Arbeitsplatzwechsel unter zwischenzeitlichem Bezug von Sozialleistungen vornehmen könnten. Denn Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit erwachsen als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses; sie haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus könnte nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge wie zB in § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten. Dabei kann von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden (stRspr, vgl bereits BSG SozR Nr 76 zu § 165 RVO; BSGE 14, 185, 191 = SozR Nr 1 zu § 173 RVO).

29

Darüber hinaus dürfte in Konstellationen der vorliegenden Art die Gefahr des Missbrauchs ohnehin auf Einzelfälle beschränkt bleiben, da die willkürliche Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 3 SGB III führt, in der Leistungsansprüche ruhen und die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V erst nach Ablauf des ersten Monats der Sperrzeit einsetzt. Sollte dennoch ein nennenswerter Missbrauch auftreten, obläge es in erster Linie dem Gesetzgeber, diesem durch geeignete Regelungen zu begegnen, wie es zB mit § 6 Abs 3 und Abs 3a SGB V geschehen ist(vgl Gesetzentwurf zum GRG, aaO, BT-Drucks 11/2237 S 160 zu § 6 - Zu Absatz 1 und 2; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000, BT-Drucks 14/1245 S 59 f zu Artikel 1 - Zu Nummer 2).

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ee) Der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 12.3.1998 lebte schließlich auch nicht nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der Beklagten wieder auf. Um dieses annehmen zu können, fehlt es angesichts des beschriebenen Ausnahmecharakters von Befreiungsentscheidungen an einer hierfür notwendigen gesetzlichen Regelung. § 6 Abs 3 SGB V entfaltet nämlich nur Wirkung für jeweils parallel erfüllte Versicherungspflichttatbestände, da er eine bestehende Versicherungsfreiheit oder Befreiung voraussetzt(vgl BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 5 S 30; allgemeine Ansicht der Literatur, zB Just in Becker/Kingreen, aaO, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, aaO, § 8 SGB V RdNr 4; Sommer in H. Peters, aaO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2004, § 6 SGB V RdNr 142; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung Juni 2007, § 6 SGB V RdNr 70). Eine automatische Erstreckung der Versicherungsfreiheit oder Befreiung auf zeitlich nach deren Beendigung eintretende Versicherungspflichttatbestände - mögen diese auch wieder auf den gleichen Versicherungspflichttatbestand bezogen sein, der zur ursprünglichen Befreiung führte - ordnet das Gesetz nicht an.

31

2. Nach alledem erweist sich das Urteil des SG im Ergebnis als zutreffend. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor neu gefasst, da das Gericht den Beginn der Versicherungspflicht der Klägerin nicht bezeichnet hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für ihr Feststellungsbegehren insoweit noch einmal klarstellend an den Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der Beklagten im April 2006 angeknüpft, dazu die für sie maßgeblichen, seinerzeit bereits offen gelegten Beweggründe (Versorgung von drei Kindern; Teilzeitbeschäftigung) hervorgehoben - ohne dass diesen hier allerdings aus Rechtsgründen Bedeutung zukäme - und die Feststellung der Versicherungspflicht erst ab 1.4.2006 begehrt. Diesem nur zeitlich begrenzten Begehren hatte der Senat aus prozessrechtlichen Gründen zu entsprechen, unbeschadet des Umstandes, dass - worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind - sich nach den vorstehenden Ausführungen für die Beteiligten möglicherweise zeitlich noch weiter zurückreichende versicherungs- und beitragsrechtliche Folgen ergeben könnten.

32

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.