Bundessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2013 - B 12 R 13/11 R

bei uns veröffentlicht am30.04.2013

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2011 geändert.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rücknahme des einem Rentner gewährten Zuschusses für seinen in der Schweiz bestehenden Krankenversicherungsschutz.

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Der 1941 geborene Kläger, der als deutscher Staatsangehöriger mit seiner Ehefrau in Deutschland lebt, war bis 31.8.2005 in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Seit 1.9.2005 bezieht er von der Beklagten (= Deutsche Rentenversicherung Bund) Altersrente, ohne allerdings die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherungspflicht als Rentner zu erfüllen; seit Ende 2006 erhält er zudem eine geringe Rente aus der Schweiz. Die Ehefrau des Klägers ist als Grenzgängerin in der Schweiz beschäftigt und dort in der sog "obligatorischen Krankenpflegeversicherung" krankenversichert bei der "H V AG" (im Folgenden: HVAG), die der schweizerischen staatlichen Aufsicht unterliegt. Der Kläger selbst hatte für sich vom 1.11.2005 bis 31.8.2007 bei der HVAG eine Versicherung gegen eine Prämie von ursprünglich 330 CHF monatlich abgeschlossen; dabei war das Unternehmen in Unkenntnis des deutschen Rentenbezugs davon ausgegangen, dass der Kläger als nicht erwerbstätiger Familienangehöriger einer Grenzgängerin der schweizerischen Versicherungspflicht unterliege. Später - im Januar 2007 - teilte die HVAG ihm mit, die Versicherung sei nur "freiwillig" und könne im Falle einer Versicherung in Deutschland aufgehoben werden.

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Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9.2.2006 ab 1.11.2005 - gestützt auf § 106 SGB VI - zunächst einen "Beitragszuschuss zur Krankenversicherung" bzw "für die private Krankenversicherung" in Höhe von 99,10 Euro monatlich gewährt hatte, nahm sie den "Rentenbescheid über die Zuschussbewilligung nach § 106 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI)" mit Bescheid vom 9.6.2006 mit Wirkung für die Zukunft ab 1.7.2006 zurück und berechnete seine Rente insoweit neu. Die Bewilligung des Zuschusses sei von Beginn an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger keine eigene Versicherung, sondern aufgrund der Mitversicherung bei seiner Ehefrau nur einen von der Disposition eines Dritten abhängigen Krankenversicherungsschutz besitze.

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Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006; Urteil des SG vom 30.8.2007). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil und die Bescheide der Beklagten aufgehoben, die - erstmals im Berufungsverfahren erhobene - auf Verzinsung nachzuzahlender Zuschüsse gerichtete Klage jedoch als unzulässig abgewiesen: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 SGB VI, sodass der Bewilligungsbescheid vom 9.2.2006 rechtmäßig gewesen sei. Der Anspruch auf den Zuschuss nach dieser Regelung beziehe sich auch auf ausländische Pflichtversicherungen, da ein Anspruch auf Übernahme eines Beitragsanteils nach § 249a SGB V nicht bestehe und andernfalls - trotz einer durch Art 14 GG geschützten Rechtsposition - gar keine Beteiligung der Beklagten an den Aufwendungen für den Krankenversicherungsschutz des Klägers erfolgen würde. § 106 Abs 1 S 1 SGB VI sei - im Anschluss an eine in der Kommentarliteratur vertretene Ansicht und an die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung - europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch eine Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen ausreiche, das der Aufsicht eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Vertragsstaates unterliege. Daher genüge es, wenn ein deutscher Rentenbezieher bei einem schweizerischen Versicherungsunternehmen krankenversichert sei, das der staatlichen Aufsicht der Schweiz unterliege. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH (EuGHE 2000, I-5625 = SozR 3-6050 Art 10 Nr 6 - Movrin) dürfe einem Rentner der Krankenversicherungszuschuss nicht allein mit Blick auf dessen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat und die dort bestehende Versicherungspflicht entzogen werden. Der Kläger sei auch nicht bei seiner Ehefrau mitversichert, sondern aufgrund eines eigenständigen Vertrags bei der HVAG versichert. Dass er - wie näher ausgeführt wird - richtigerweise der Versicherungspflicht in der Schweiz gar nicht unterlegen habe, sei unerheblich, weil es für den Anspruch nach § 106 SGB VI nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme. Der Anspruch sei auch nicht nach Abs 1 S 2 der Regelung ausgeschlossen (Urteil vom 14.4.2011).

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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 106 SGB VI. Entgegen der Ansicht des LSG erstrecke sich die Regelung nicht auf den Zuschuss zu schweizerischen Pflichtkrankenversicherungen. Bei Rentnern sei danach zu unterscheiden, ob sie entweder in der GKV pflichtversichert seien (was eine Beteiligung der Rentenversicherung an den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a SGB V auslöse) oder ob sie in der GKV freiwillig bzw bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat versichert seien (was zum Anspruch nach § 106 SGB VI führe). Bei der obligatorischen schweizerischen Krankenversicherung, in der der Kläger versichert gewesen sei, handele es sich um eine gesetzliche und dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnende Pflichtkrankenversicherung. Dem stehe nicht entgegen, dass auch private Unternehmen die Versicherung durchführten und sie vertraglich geregelt werde. Ausgehend von der vom LSG zitierten EuGH-Rechtsprechung komme hier insoweit lediglich ein Zuschuss entsprechend § 249a SGB V in Betracht. Da dieser Zuschuss allerdings voraussetze, dass die Beiträge nach der deutschen Rente bemessen würden - was bei den schweizerischen Beiträgen nicht der Fall sei -, könne der Kläger nicht erfolgreich sein.

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2011 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. August 2007 zurückzuweisen.

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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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Er beruft sich auf ein nach dem einschlägigen Abkommensrecht bestehendes und von ihm ausgeübtes Wahlrecht hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes und meint, für den Zuschuss nach § 106 SGB VI sei es letztlich unerheblich, ob die Versicherung bei der HVAG als freiwillige oder als Pflichtkrankenversicherung einzustufen sei. Der Leistungsausschluss bei "gleichzeitigem" Vorliegen einer GKV nach § 106 Abs 1 S 2 SGB VI sei bei ihm nicht einschlägig, wie schon das LSG entschieden habe. Im Übrigen verstieße die Ablehnung eines Zuschusses in Ermangelung eines Anspruchs nach § 249a SGB V gegen Art 14 GG und das Recht auf Freizügigkeit, da für die schweizerische Krankenversicherung optierende Versicherte sonst von Zuschüssen nach § 106 SGB VI ausgeschlossen wären.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG-Urteil konnte nur hinsichtlich der Klageabweisung in Bezug auf den vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten und von ihm im Revisionsverfahren auch nicht weiterverfolgten Zinsanspruch Bestand haben und war in diesem Sinne zu ändern. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende SG-Urteil musste zurückgewiesen werden, weil das SG die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die mit den Bescheiden - mit Wirkung für die Zukunft - vorgenommene Rücknahme der mit Bescheid vom 9.2.2006 erfolgten Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für seine vom 1.11.2005 bis 31.8.2007 bei der schweizerischen HVAG bestehende Krankenversicherung sind erfüllt.

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1. Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch dann, wenn er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs 2 S 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs 2 S 2 SGB X). Die zu einer Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 9.2.2006 führenden Voraussetzungen sind in Bezug auf den bewilligten Zuschuss zu den Aufwendungen des Klägers zur schweizerischen HVAG erfüllt. Der genannte Bescheid war rechtswidrig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf den Zuschuss, weil die Voraussetzungen des dafür allein einschlägigen § 106 Abs 1 SGB VI nicht erfüllt sind(dazu im Folgenden 2.). Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X liegen vor, weil schützenswertes Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 9.2.2006 nicht anzuerkennen ist und die Beklagte das ihr zustehende Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt hat (dazu unter 3.).

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2. Nach § 106 Abs 1 S 1 SGB VI(in der für den vorliegenden Fall noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) erhalten "Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, … zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung". Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift (in der genannten, bis zur Neufassung vom 20.4.2007 geltenden Fassung) nicht, wenn sie gleichzeitig in der GKV pflichtversichert sind. Der Kläger hatte danach keinen Anspruch auf den genannten Zuschuss, sodass die gleichwohl erfolgte Bewilligung eines Zuschusses rechtswidrig war.

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a) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9.2.2006 ist allein an § 106 SGB VI zu messen, nicht ist dagegen - wie die Beklagte im Revisionsverfahren meint - § 249a SGB V (wohl: analog) für den möglichen Anspruch des Klägers einschlägig. § 249a SGB V(hier dann potentiell anzuwenden in der ab 1.7.2005 geltenden Fassung der Gesetze vom 14.11.2003 und vom 15.12.2004 ) ist schon nach seinem Wortlaut vielmehr nur für krankenversicherungspflichtige Rentner einschlägig und auf die - in spezifischer Weise auf das deutsche Kranken- und Rentenversicherungsrecht bezogene - teilweise geregelte Tragung der "nach der Rente zu bemessenden" Krankenversicherungsbeiträge gerichtet, nicht aber auf einen - hier zuvor von der Beklagten auch ausdrücklich als solchen gewährten - "Zuschuss" nach § 106 SGB V; eine Regelung über Ansprüche von nicht versicherungspflichtigen Rentnern - wie dem Kläger - gegen den Rentenversicherungsträger auf Beteiligung an den Aufwendungen für im Ausland erworbenen Krankenversicherungsschutz enthält die Bestimmung ersichtlich nicht.

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b) Ein Anspruch des Klägers nach § 106 Abs 1 S 1 SGB VI ist indessen nicht gegeben.

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Der Kläger bezieht zwar eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Da er im streitigen Bewilligungszeitraum in der (deutschen) GKV als Rentner aber weder pflichtversichert war (mangels Erfüllung des in § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V geregelten Erfordernisses der Vorversicherungszeit) noch freiwillig krankenversichert, kam in seinem Fall ausschließlich ein Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung in Betracht, der an eine Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen anknüpft, "das der deutschen Aufsicht unterliegt". Da die HVAG als Krankenversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz nicht der deutschen Aufsicht unterliegt, sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Zuschuss nach § 106 Abs 1 S 1 SGB VI nicht erfüllt.

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c) Eine Anwendung des § 106 Abs 1 S 1 SGB VI, die dazu führen würde, dass auch eine Krankenversicherung bei einem Unternehmen zuschussfähig wäre, das schweizerischer Aufsicht unterliegt, scheidet - jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Rentenbezieher seinen Wohnsitz in Deutschland hat - aus. Eine davon abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die auf den vorliegenden Sachverhalt (noch) anwendbare "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 … über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" (im Folgenden: EWGV 1408/71) geboten (hierzu im Folgenden aa>). Zwar findet die EWGV 1408/71 auch im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz Anwendung, wie sich aus dem am 1.6.2002 in Kraft getretenen "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit" vom 21.6.1999 (ABl EG L 114/6 vom 30.4.2002; BGBl 2001 II, 810; vgl dessen Art 8 iVm Anh II Abschn A Nr 1; dazu im Einzelnen Bergmann, NZS 2003, 175, 181 ff) ergibt (im Folgenden: FreizAbk EG/Schweiz), das kraft eines Zusatzprotokolls (ABl EG L 89/30 vom 28.3.2006) mit Wirkung vom 1.4.2006 auf die am 1.5.2004 beigetretenen Mitgliedstaaten erweitert wurde, jedoch sind die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung der EWGV 1408/71 auf den Kläger nicht erfüllt. Die gegenteilige Auffassung lässt sich insbesondere nicht unmittelbar auf das FreizAbk EG/Schweiz stützen (hierzu bb>). Bei alledem kam eine Vorlage der Sache an den EuGH nicht in Betracht, weil die sich stellenden europarechtlichen Fragen bereits geklärt sind (hierzu cc>). Schließlich liegt in Bezug auf den Anspruchsausschluss für Zuschüsse zu schweizerischen Krankenversicherungen in Konstellationen, wie sie im Fall des Klägers vorliegen, auch ein Verstoß gegen das GG nicht vor (hierzu dd>).

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aa) Eine Anwendung des § 106 Abs 1 S 1 SGB VI, die eine "Erstreckung" auf Krankenversicherungsunternehmen bewirken würde, die der schweizerischen Aufsicht unterliegen, scheidet aus. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Jedenfalls in Fällen, in denen der Betroffene (wie der Kläger) seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist eine tatbestandliche Gleichstellung von Unternehmen, die der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterliegen, mit solchen, die der deutschen Aufsicht unterliegen, auch nicht nach Maßgabe des EG- bzw EU-Rechts, insbesondere nicht durch die nach Art 8 iVm Anh II FreizAbk EG/Schweiz im Verhältnis von Deutschland zur Schweiz anwendbare EWGV 1408/71 geboten.

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(1) Zwar darf ein Anspruchsausschluss für Zuschüsse zu ausländischen Krankenversicherungen nach Art 10 EWGV 1408/71 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der EG bzw EU als demjenigen wohnt, in dem der leistungsverpflichtete Träger seinen Sitz hat, und dort (pflicht-)krankenversichert ist (so EuGHE 2000, I-5625 = SozR 3-6050 Art 10 Nr 6 - Movrin). Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor. Das würde nämlich das Vorliegen eines insoweit relevanten, grenzüberschreitenden Sachverhalts voraussetzen. Eine Berufung auf EG/EU-Recht über die Arbeitnehmerfreizügigkeit scheidet aber aus, wenn sämtliche entscheidungserheblichen Merkmale eines Falles insoweit nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (stRspr des EuGH, vgl zB EuGHE 1997, I-195 = SozR 3-6030 Art 48 Nr 12 S 39 mwN - USSL; vgl auch den in Art 2 Abs 1 EWGV 1408/71 umschriebenen persönlichen Geltungsbereich der EWGV). So verhält es sich hier. Fälle, in denen ein früherer Arbeitnehmer und Rentner - wie der Kläger - eine Rente von einem inländischen Rentenversicherungsträger (aufgrund im Inland zurückgelegter Versicherungszeiten) bezieht, in denen er seinen Wohnsitz im Inland hat und er lediglich bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen krankenversichert ist, werden von Art 10 EWGV 1408/71 nicht erfasst.

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Der Kläger macht keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend, die mit seinem eigenen Aufenthalt als Arbeitnehmer oder Selbstständiger in der Schweiz (oder einer Beschäftigung in der Schweiz als Grenzgänger) zusammenhängen. Er kann auch als Familienangehöriger seiner in der Schweiz als Grenzgängerin beschäftigten Ehefrau keine Rechte aus der EWGV 1408/71 herleiten. Denn Familienangehörigen stehen nach der EWGV 1408/71 nur abgeleitete Ansprüche zu, dh hier solche aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers (vgl EuGHE 1993, I-3011 LS 1; EuGHE 1976, 1669 = SozR 6050 Art 67 Nr 1). Der vom Kläger vorliegend geltend gemachte Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung knüpft demgegenüber an seine eigene frühere Erwerbstätigkeit in Deutschland an und weist auch keinen Zusammenhang mit der Beschäftigung seiner Ehefrau in der Schweiz auf. Dem steht nicht entgegen, dass seinerzeit angenommen wurde, der Kläger sei in der Schweiz als nicht erwerbstätiger Ehepartner vermeintlich gegen Krankheit pflichtversichert. Denn nach den Feststellungen des LSG bestand tatsächlich keine Versicherungspflicht des Klägers als Familienangehöriger in der obligatorischen schweizerischen Krankenversicherung, die an die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau in der Schweiz anknüpfte. An diese Würdigung des LSG zum schweizerischen Recht ist der Senat mangels geltend gemachter und durchgreifender Revisionsrügen nach § 163 SGG gebunden(zur Bindungswirkung und Nichtrevisibilität der Feststellungen des LSG zu ausländischem Recht vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 6c, § 103 RdNr 3 jeweils mwN). Welche rechtlichen Konsequenzen dies nach dem Recht der Schweiz für die Gültigkeit oder die erfolgte Durchführung der Krankenversicherung des Klägers bei der HVAG hatte, hat das LSG zwar nicht festgestellt, kann aber auch dahinstehen; denn eine daraus herzuleitende Verletzung des Rechts der Ehefrau des Klägers auf ihre Freizügigkeit als Arbeitnehmerin würde voraussetzen, dass bezogen auf den Kläger ein Pflichtversicherungstatbestand nach dem Recht der Schweiz vorlag. Die bloße faktische Durchführung einer Pflichtversicherung des Klägers in der Schweiz, für die - wie das LSG festgestellt hat - nach dem Recht der Schweiz eine rechtliche Grundlage nicht existierte, führt jedenfalls nicht zur Unvereinbarkeit der vorliegend der Leistungsgewährung an den Kläger zugrunde liegenden Rechtsvorschriften mit der EWGV 1408/71 (oder mit dem FreizAbk EG/Schweiz).

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(2) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen wären die Voraussetzungen eines in Anwendung von Art 10 EWGV 1408/71 dem Kläger (möglicherweise) zu gewährenden Zuschusses ohnehin nicht erfüllt. Nach dieser Regelung dürfen nämlich ua die Geldleistungen bei Alter, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist - sofern die EWGV 1408/71 nichts anderes bestimmt - (nur) nicht im Hinblick darauf gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte im Gebiet eines "anderen" Mitgliedstaats als dem des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Da der Kläger nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland wohnt, und damit in dem Mitgliedstaat, in dem die Beklagte als der zur Erbringung von Zuschüssen verpflichtete Träger ihren Sitz hat, ist Art 10 EWGV 1408/71 nicht geeignet, ihm Leistungsansprüche gegen die Beklagte in Bezug auf seinen konkreten Krankenversicherungsschutz zuzubilligen.

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bb) Auch die Dienstleistungsfreiheit nach Art 5 Abs 1 und 3 iVm Anh I Art 17 ff FreizAbk EG/Schweiz gebietet keine Gewährung eines auf § 106 SGB VI beruhenden Anspruchs des Klägers auf den Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gegen die Beklagte im Wege einer Tatbestandsgleichstellung.

22

Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach Maßgabe einer hier in der Schweiz abgeschlossenen Versicherung gegenüber Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EG/EU haben (sog Korrespondenzdienstleistungsfreiheit), wird vom FreizAbk EG/Schweiz nicht geschützt. Nach Art 5 Abs 1 FreizAbk EG/Schweiz wird einem Dienstleistungserbringer einschließlich Gesellschaften gemäß Anh I - unbeschadet besonderer (hier nicht ersichtlicher) Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien - (nur) das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet (sog aktive Dienstleistungsfreiheit). Nach Art 5 Abs 3 FreizAbk EG/Schweiz wird natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EG oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt (sog passive Dienstleistungsfreiheit). Erfasst werden von der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich zwar auch Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EG oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben (Anh I Art 18 FreizAbk EG/Schweiz). Die genannten Regelungen beziehen sich aber nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur auf die aktive Dienstleistungsfreiheit (bei der sich der Leistungserbringer in das Land des Leistungsempfängers begibt) sowie die passive Dienstleistungsfreiheit (bei der sich der Leistungsempfänger in das Land des Dienstleistungserbringers begibt), nicht hingegen auf die sog Korrespondenzdienstleistungsfreiheit (EuGH Urteil vom 12.11.2009 - C-351/08 - EuGHE 2009, I-10777 RdNr 42 - Grimme, ergangen auf Vorlagebeschluss des erkennenden 12. Senats des BSG vom 27.2.2008 - B 12 KR 5/07 R - Die Beiträge Beil 2009, 41). Abgesehen davon, dass die vom FreizAbk EG/Schweiz erfasste Dienstleistungserbringung nach Anh I Art 17 Buchst a des Abkommens nur grenzüberschreitende Dienstleistungen betrifft, ist das Recht, im Gebiet einer anderen Vertragspartei Dienstleistungen zu erbringen, durch Art 5 Abs 1 und Anh I Art 17 Buchst a FreizAbk EG/Schweiz auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt. Der EuGH hat bereits entschieden, dass das FreizAbk EG/Schweiz zwischen Mitgliedstaaten der EG bzw EU und der Schweiz nur in dieser Weise zeitlich eingeschränkt die freie Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen erlaubt (EuGH, aaO, RdNr 43). Solche - mithin nur begrenzt privilegierten - Dienstleistungen des schweizerischen Krankenversicherungsunternehmens stehen im Fall des Klägers nicht in Rede.

23

Verträge über die Gewährung von Krankenversicherungsschutz überschreiten ihrer Art nach wegen des damit verbundenen, auf eine zeitlich unbestimmte Dauer angelegten und zu befriedigenden Sicherungsbedürfnisses regelmäßig die im Abkommen festgelegte Grenze von 90 Tagen jährlich. Sie werden damit auch regelmäßig von der im FreizAbk EG/Schweiz lediglich eingeschränkt gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nicht erfasst.

24

Die im FreizAbk EG/Schweiz im Einzelnen vereinbarten Erleichterungen können auch nicht über ihren ausdrücklich im Abkommen niedergelegten Umfang hinaus erweitert werden. Das Abkommen enthält vielmehr gerade bewusste Beschränkungen der sonst in der EG/EU geltenden Dienstleistungsfreiheit. Hintergrund dieser Ausgestaltung war es nämlich, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft durch die Volksabstimmung über den Beitritt der Schweiz zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) das Vorhaben eines integrierten wirtschaftlichen Ganzen mit einem einheitlichen Markt, gestützt auf gemeinsame Regeln für seine Mitglieder, abgelehnt hatte und es stattdessen vorzog, in bestimmten Bereichen bilaterale Vereinbarungen mit der EG und ihren Mitgliedstaaten abzuschließen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist damit gerade nicht dem alle relevanten Dienstleistungshindernisse beseitigenden Binnenmarkt der EG bzw EU beigetreten (so bereits EuGH, aaO, RdNr 27). Die zu Art 49 Abs 1 und Art 50 Abs 3 EG-Vertrag (EGV; inzwischen - seit 1.12.2009 - Art 56 Abs 1 und Art 57 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ) entwickelten Grundsätze, wonach neben der aktiven Dienstleistungsfreiheit auch die passive Dienstleistungsfreiheit und die Korrespondenzdienstleistungsfreiheit als notwendige Ergänzungen erfasst sind (vgl zB EuGHE 1989, 195 RdNr 15 - Cowan), können daher auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nicht auf die Auslegung des FreizAbk EG/Schweiz übertragen werden (vgl erneut EuGHE 2009, I-10777 - Grimme, ferner zB EuGHE 2010, I-1025 LS 1 S 2 und RdNr 34 - Fokus Invest; aus der Zeit vor Ergehen der EuGH-Rspr - abweichend - vgl zB Benesch, Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG, 2007, S 149 ff).

25

cc) Eine Vorlage der Sache durch den Senat an den EuGH zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV (ex Art 234 EGV) ist nicht geboten.

26

Zwar war - soweit ersichtlich - die Frage, ob die Dienstleistungsfreiheit nach Art 5 Abs 1 und 3 iVm Anh I Art 17 ff FreizAbk EG/Schweiz die Gewährung eines auf § 106 SGB VI beruhenden Anspruchs auf den Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gegen einen deutschen Rentenversicherungsträger im Wege einer Tatbestandsgleichstellung gebietet, noch nicht unmittelbar Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH. Im Hinblick auf die oben benannte bereits vorliegende Rechtsprechung des EuGH ist jedoch offenkundig, dass dies zu verneinen ist. Insoweit ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit besteht. Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH scheidet deshalb aus. Auch die nationalen Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können, sind zur Vorlage an den EuGH nicht verpflichtet, wenn an der Richtigkeit der gewonnenen Auslegung keine vernünftigen Zweifel (mehr) bestehen (stRspr, vgl zB EuGHE 1982, 3415 LS 1 = NJW 1983, 1257). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Auslegung entscheidungserheblicher Normen durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt ist (EuGH, ebenda; BSGE 70, 206, 215 = SozR 3-4100 § 4 Nr 3 S 21 mwN; BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr 8 S 48; zuletzt BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). So verhält es sich nach den obigen Darlegungen auch in Bezug auf die vorliegend streitigen Fragen, weil insbesondere zur Reichweite der Dienstleistungsfreiheit des FreizAbk EG/Schweiz Rechtsprechung des EuGH vorliegt, der der Senat folgt.

27

dd) Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung bestehen schließlich auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Ausschluss des Anspruchs auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 Abs 1 S 1 SGB VI für einen in der Schweiz bestehenden, bei einem Krankenversicherungsunternehmen vertraglich begründeten Krankenversicherungsschutz.

28

Zwar ist die rentenversicherungsrechtliche Position eines Versicherten, nach welcher der Rentenversicherungsträger sich durch Beiträge oder Zuschüsse an den Aufwendungen von Rentnern für ihre Krankenversicherung beteiligt, grundsätzlich von der Eigentumsgarantie mit umfasst (so BVerfGE 69, 272 LS 2 und 304 ff = SozR 2200 § 165 Nr 81). Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergibt sich indessen erst aus der Bestimmung von "Inhalt und Schranken" des Eigentums nach Art 14 Abs 1 S 2 GG durch die konkreten gesetzlichen Regelungen (so BVerfGE 69, 272, 305 = SozR aaO; BVerfGE 116, 96, 124 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 85 mwN). Dem Gesetzgeber steht hierbei ein erheblicher (hier: sozialpolitischer) Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet (vgl zB BVerfGE 53, 257, 293; 75, 78, 97 f; 76, 220, 238; 92, 262, 273; 110, 1, 28). Der Ausschluss eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 SGB VI für einen in der Schweiz bestehenden Krankenversicherungsschutz stellt vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums dar, zumal nach den Neuregelungen zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 (BGBl I 378) Rechtsänderungen eingetreten sind, insbesondere durch seine Regelungen zur Schaffung eines (kostengünstigen) Basistarifs in der privaten Krankenversicherung.

29

Auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG wird durch das dargestellte Ergebnis nicht verletzt. Denn die Unterscheidung zwischen Krankenversicherungsunternehmen, die der deutschen und der schweizerischen Aufsicht unterliegen, bei der Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung aus der Rentenversicherung ist für Fälle der vorliegenden Art sachlich gerechtfertigt; der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, sich bei der Finanzierung von Leistungen der Sozialversicherung nach § 106 SGB VI in den Grenzen des - (wie oben dargestellt) hier nicht verletzten - Gemeinschaftsrechts auf die Begünstigung von Krankenversicherungsunternehmen zu beschränken, die der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegen.

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3. Der ursprüngliche Bescheid vom 9.2.2006 war demnach rechtswidrig. Auch die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X sind im Falle des Klägers erfüllt.

31

Für ein schützenswertes Vertrauen des Klägers iS von § 45 Abs 2 S 1 SGB X auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 9.2.2006 ergeben sich aus dem vom LSG festgestellten Sachverhalt, an den der Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen nach § 163 SGG gebunden ist, keine Anhaltspunkte. Insbesondere hatte der Kläger die Leistung, da die Rücknahme ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft erfolgte, nicht iS von § 45 Abs 2 S 2 SGB X verbraucht. Auch auf besondere Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Bewilligung des Zuschusses hat sich der Kläger im Revisionsverfahren nicht berufen. Er hatte den Versicherungsvertrag mit der HVAG bereits zum 1.11.2005 abgeschlossen und damit bereits vor Bewilligung des Zuschusses durch den Bescheid vom 9.2.2006. Bereits mit Bescheid vom 9.6.2006 wurde die Bewilligung sodann wieder zurückgenommen, jedoch in der Weise, dass dies nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgte und dem Kläger die in der Vergangenheit gewährten Zuschüsse belassen wurden. Die Beklagte hat für ihre derart getroffene Entscheidung hinreichende Ermessenserwägungen angestellt. Auch ist die nach § 24 Abs 1 SGB X erforderliche Anhörung des Klägers nachgeholt worden, indem er sich im Widerspruchsverfahren in drei schriftlichen Stellungnahmen zur Sache und zu seinen Belangen im Einzelnen äußerte.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2013 - B 12 R 13/11 R

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Bundessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2013 - B 12 R 13/11 R zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung


(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung


(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kran

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug


Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2

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Bundessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2013 - B 12 R 13/11 R zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2013 - B 12 R 13/11 R zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - B 12 KR 8/10 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2013 - B 12 R 13/11 R.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 12/15 R

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratungen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Behandlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermitteln. Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend.

(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch

1.
arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach § 106a,
2.
arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen nach § 106b.
Die Prüfungen werden auf der Grundlage der Daten durchgeführt, die der Prüfungsstelle nach § 106c gemäß § 296 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 297 Absatz 2 übermittelt werden. Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten, ermittelt sie die Datengrundlagen für die Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten Behandlungsfälle des Arztes und rechnet die so ermittelten Teildaten nach einem statistisch zulässigen Verfahren auf die Grundgesamtheit der Arztpraxis hoch.

(3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a und 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind. Eine Maßnahme kann insbesondere auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die von Amts wegen durchzuführen ist, muss für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und für ärztlich verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, erfolgen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag für die Prüfung ärztlicher Leistungen spätestens 18 Monate nach Erlass des Honorarbescheides und für die Prüfung ärztlich verordneter Leistungen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle nach § 106c einzureichen. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen; die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten Buches findet keine entsprechende Anwendung. Gezielte Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen. Die Prüfungsstelle berät die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.

(4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbände und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung. Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die erforderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin seit 1.4.2007 nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig ist.

2

Die 1934 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Deutschland. Sie bezog im Jahr 2007 von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente in Höhe von 276,66 Euro monatlich sowie - nach ihrem 1982 verstorbenen Ehemann, der bis zu seinem Tod in der Schweiz erwerbstätig war - eine Witwenrente in Höhe von 332,05 Euro monatlich. Aus der Schweiz erhielt sie zu dieser Zeit von der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung außerdem eine monatliche Witwenrente in Höhe von 390 CHF.

3

Die Klägerin war bis 1979 in der GKV über ihren Ehemann, der Mitglied der beklagten Krankenkasse war, familienversichert. Eine Krankenversicherung bestand seitdem nicht mehr. Wegen der Nichtzahlung von Beiträgen war der Ehemann der Klägerin in der Schweiz nicht krankenversichert. Die Klägerin selbst erfüllte die Voraussetzungen der in Deutschland für Rentner bestehenden Krankenversicherungspflicht im Hinblick auf die geforderte Vorversicherungszeit nicht. Mindestens seit 1992 erhält sie deshalb Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII; laufende Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII bezog die Klägerin dagegen nicht. Im September 2007 lehnten die Öffentlichen Krankenkassen Schweiz einen Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die Obligatorische Krankenpflegeversicherung mit der Begründung ab, sie sei in Deutschland und nicht in der Schweiz krankenversicherungspflichtig.

4

Im Mai 2007 zeigte die Klägerin der Beklagten das Vorliegen der Voraussetzungen ua der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ab 1.4.2007 an. Die Beklagte stellte demgegenüber fest, dass die Klägerin als Bezieherin von Renten aus Deutschland und der Schweiz nicht der (deutschen) subsidiären Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, sondern - im Hinblick auf ihre Rente aus der Schweiz - dem in der Schweiz geltenden Krankenversicherungsrecht unterliege; das ergebe sich aus dem einschlägigen Abkommens- und EG-Recht (Bescheid vom 10.7.2007; Widerspruchsbescheid vom 26.11.2008).

5

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit 1.4.2007 "bei der Beklagten pflichtversichert" sei. Die Anfechtungsklage sei nicht wegen Verfristung des Widerspruchs bzw fehlenden Vorverfahrens unzulässig, weil die Beklagte über den Widerspruch der Klägerin im Widerspruchsbescheid in der Sache entschieden habe. Die Klägerin unterliege der Auffang-Versicherungspflicht, weil sie zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sei und auch keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall habe. Allein ihr Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII genüge insoweit nicht. Die Klägerin habe auch nicht durch eine Versicherung in der Schweiz eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Nach den Vorschriften der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV 1408/71), die auf der Grundlage des zwischen der EG, ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Freizügigkeitsabkommens auch im Verhältnis zur Schweiz anwendbar seien, solle ein Doppelrentner in erster Linie Krankenversicherungsleistungen im (rentengewährenden) Wohnmitgliedstaat beziehen. Ein subsidiärer Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall gegen die Krankenversicherung in der Schweiz bestünde hiernach erst dann, wenn in Deutschland überhaupt kein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit vorgesehen wäre. Das sei hier aber nicht der Fall, weil die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, auch wenn sie (ihrerseits) subsidiär ausgestaltet sei, einer Absicherung in der Krankenversicherung der Schweiz vorgehe; denn die Regelungen des Rechts der EG hätten Vorrang vor den Regelungen des deutschen Sozialversicherungsrechts (Urteil vom 23.2.2010).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. Schon der Anspruch der Klägerin auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII schließe den Tatbestand der Auffang-Versicherungspflicht aus. Ihr stehe aber auch ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall in der Schweiz zu. Nach Art 28 Abs 1 EWGV 1408/71 richte sich die Krankenversicherung von in Deutschland wohnenden Rentnern, die sowohl eine deutsche als auch eine Rente aus der Schweiz bezögen, soweit sie nicht nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V versicherungspflichtig seien, nach schweizerischem Recht. § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bewirke keine hiervon abweichende Zuordnung dieser Mehrfachrentenbezieher zur deutschen GKV.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Februar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V als nationale Regelung könne die Vorschriften der EWGV 1408/71 als supranationales Recht nicht einschränken oder abändern. Eine kollisionsrechtliche Regelung habe mit § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht geschaffen werden sollen.

Entscheidungsgründe

10

Der Senat konnte über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

11

Die zulässige Revision der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 10.7.2007 und ihren Widerspruchsbescheid vom 26.11.2008 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit 1.4.2007 nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V der Versicherungspflicht in der (deutschen) GKV unterliegt. Die Bescheide sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig.

12

1. Im Rechtsstreit zu überprüfen ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur (noch) insoweit, als darin die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V abgelehnt wurde. Die Klägerin hat ihr Überprüfungsbegehren hinsichtlich der auch die Auffang-Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung betreffenden Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23.2.2010 auf die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung beschränkt, nachdem die Beklagte erklärt hat, bei Obsiegen der Klägerin auch eine "Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung" festzustellen.

13

Zu Recht hat das SG die neben der Feststellungsklage erhobene Anfechtungsklage als zulässig angesehen. Im Wege der Auslegung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2008 ergibt sich nämlich, dass sich die Beklagte darin nicht (allein) auf eine Verfristung des Widerspruchs der Klägerin berufen, sondern deren Begehren (auch) inhaltlich überprüft und den Widerspruch damit in der Sache beschieden hat. Bedenken gegen eine inhaltliche Prüfung im gerichtlichen Verfahren - etwa wegen eingetretener Bestandskraft des Bescheides vom 10.7.2007 oder fehlenden Vorverfahrens gegen einen im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 SGB X ergangenen Bescheid - ergeben sich daher nicht.

14

2. Die Klägerin ist seit 1.4.2007 in der GKV nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V(dazu a) versicherungspflichtig, weil sie alle Voraussetzungen dieses Versicherungspflichttatbestandes erfüllte (dazu b); insbesondere war die Auffang-Versicherungspflicht nicht aufgrund eines "anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" nach schweizerischem Recht tatbestandlich ausgeschlossen (dazu c).

15

a) Nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung(wie die im Folgenden genannten Bestimmungen eingefügt mit Wirkung vom 1.4.2007 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG - vom 26.3.2007, BGBl I 378) sind seit 1.4.2007 in der GKV versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchst a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs 5 SGB V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Abs 1 oder 2 SGB V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört(Buchst b). Gemäß § 5 Abs 8a SGB V ist nach Absatz 1 Nr 13 nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist(Satz 1); Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen ua nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches (Satz 2). § 186 Abs 11 SGB V regelt den Beginn der Mitgliedschaft bei Personen, die nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V versicherungspflichtig sind. Nach Satz 1 beginnt deren Mitgliedschaft mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Satz 3 legt fest, dass die Mitgliedschaft für Personen, die am 1.4.2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, an diesem Tage beginnt.

16

b) Das SG ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass am 1.4.2007 - dem insoweit maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (vgl BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 16) - die Voraussetzungen der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V vorlagen.

17

So war die Klägerin nach den Feststellungen des SG iS des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V zuletzt - bis 1979 als Familienversicherte - gesetzlich krankenversichert. Wie der Senat bereits mit seinen Urteilen vom 12.1.2011 (BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13, RdNr 14 ff) und 21.12.2011 (BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 15 RdNr 16 ff) ausgeführt hat, besteht eine Auffang-Versicherungspflicht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nämlich auch dann, wenn dieser eine Absicherung in der GKV nicht unmittelbar voranging. Auch war eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht nach § 5 Abs 8a S 1 SGB V wegen einer Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 bis 12 SGB V tatbestandlich ausgeschlossen; wie das SG festgestellt hat, bestand - mangels Erfüllung des Erfordernisses der Vorversicherungszeit - insbesondere keine Versicherungspflicht der Klägerin als Rentnerin unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V. Die Klägerin erfüllte schließlich nicht die den Tatbestand des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ausschließende Voraussetzung des "Empfangs" laufender Leistungen nach dem SGB XII. Der alleinige "Empfang" von Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII durch die Klägerin am 1.4.2007 genügt für die Annahme eines Ausschlusses der Auffang-Versicherungspflicht nicht. Insoweit hat der Senat wiederholt entschieden, dass einzig der "Empfang" von Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII bzw eine Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 SGB V - ohne den gleichzeitigen "Empfang" laufender Leistungen - nach der inhaltlichen Änderung des Entwurfs des § 5 Abs 8a S 2 SGB V im Gesetzgebungsverfahren einen eigenständigen Ausschlusstatbestand für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht (mehr) darstellen kann(vgl BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 15 RdNr 13 f; BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 28).

18

c) Ein "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" - und damit ein Ausschluss der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V - ergibt sich vor allem nicht unter Hinweis auf einen Krankenversicherungsschutz der Klägerin in der Schweiz.

19

Zwar zählen zu solchen Ansprüchen auf Absicherung im Krankheitsfall unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten grundsätzlich auch Leistungsansprüche gegen ausländische Krankenversicherungen bzw Ansprüche auf Sachleistungen aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts (vgl Senatsurteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Jedoch könnte die Klägerin in Bezug auf ihre (deutsche) Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V auf einen einschlägigen Krankenversicherungsschutz nach schweizerischem Recht (als vermeintlich vorrangig) nicht verwiesen werden. Ein solcher Anspruch stand ihr unter Berücksichtigung des höher- und damit vorrangigen Rechts der EG nicht zu. Ob ab 1.4.2007 (tatsächlich) ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen bei Krankheit nach dem (nationalen) Recht der Schweiz bestand (und sie diesen zunächst durchsetzen musste), kann daher - wie das SG zu Recht angenommen hat - offenbleiben.

20

Zutreffend haben das SG und die Klägerin dargelegt, dass einer Annahme, die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V sei aufgrund eines "anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" nach schweizerischem Recht (bereits) tatbestandlich ausgeschlossen, vorrangiges Gemeinschaftsrecht entgegensteht. Eine Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V dahin, dass bei Personen wie der Klägerin auch ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Recht der Schweiz diesen Versicherungspflichttatbestand "verdrängen" kann, würde die zwingenden kollisionsrechtlichen Regelungen der Art 27, 28 Abs 1 EWGV 1408/71 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als des primär (endgültig) zuständigen und kostentragungspflichtigen Trägers für Leistungen im Falle von Krankheit verletzen. Auf der Grundlage des am 1.6.2002 in Kraft getretenen "Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit" vom 21.6.1999 (ABl EG L 114/6 vom 30.4.2002; BGBl II 2001, 810; vgl dessen Art 8 über die "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" iVm Anhang II Art 1 Abschn A Nr 1; dazu im Einzelnen Bergmann, NZS 2003, 175, 181 ff), das kraft eines Zusatzprotokolls (ABl EG L 89/30 vom 28.3.2006) mit Wirkung vom 1.4.2006 auf die am 1.5.2004 beigetretenen Mitgliedstaaten erweitert wurde, und im Hinblick auf die hier maßgebende Beurteilungszeit sind diese Vorschriften vorliegend (noch) anwendbar (vgl auch § 30 Abs 2 SGB I, § 6 SGB IV).

21

Zwar war - soweit ersichtlich - die Frage, ob die Anordnung eines Nachrangs von Krankenversicherungspflicht auf der Ebene des mitgliedstaatlichen Rechts bei Doppelrentnern, die kollisionsrechtlich zu einer "Verlagerung" der primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht vom Wohnmitgliedstaat auf den Mitgliedstaat der weiteren Rente führen würde, gegen Art 27, 28 Abs 1 EWGV 1408/71 verstoßen kann, noch nicht unmittelbar Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH. Im Hinblick auf bereits vorliegende - im Folgenden näher benannte - Rechtsprechung des EuGH zu diesen Vorschriften ist jedoch offenkundig, dass eine Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, wie sie die Beklagte vornimmt, zu den kollisionsrechtlichen Vorschriften der EWGV 1408/71 im Widerspruch steht. Insoweit ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit besteht. Zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art 267 Abs 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex Art 234 EGV) ist er deshalb nicht verpflichtet. Auch die nationalen Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können, sind zur Vorlage an den EuGH nicht verpflichtet, wenn an der Richtigkeit der gewonnenen Auslegung keine vernünftigen Zweifel (mehr) bestehen (stRspr, vgl zB EuGHE 1982, 3415 LS = NJW 1983, 1257). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Anwendung entscheidungserheblicher Normen durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt ist (EuGH, ebenda; BSGE 70, 206, 215 = SozR 3-4100 § 4 Nr 3 S 21 mwN; BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr 8 S 48).

22

aa) Art 27 EWGV 1408/71 bestimmt für Personen mit Renten aus mehreren Mitgliedstaaten (Doppelrentner oder Mehrfachrentner) den Wohnmitgliedstaat als primären kollisionsrechtlichen Anknüpfungspunkt und den dort zuständigen Träger als primär (endgültig) leistungszuständig und kostentragungspflichtig, soweit (auch) nach dessen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Leistungen im Fall von Krankheit besteht (vgl Schuler, in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 27 EWGV 1408/71 RdNr 1). Nur wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Recht des Wohnmitgliedstaats nicht gegeben ist, wohl aber nach den Rechtsvorschriften des oder der weiteren rentengewährenden Mitgliedstaaten, findet Art 28 EWGV 1408/71 Anwendung. Primär (endgültig) leistungszuständig und kostentragungspflichtig ist dann dieser Mitgliedstaat bzw sind dann diese Mitgliedstaaten (vgl Art 28 Abs 1 EWGV 1408/71). Voraussetzung für die primäre (endgültige) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht des (rentengewährenden) Wohnmitgliedstaats ist nach Art 27 EWGV 1408/71, dass der Rentenbezieher nach den Rechtsvorschriften dieses Staates (allgemein) einen konkreten - also nicht nur dem Grunde nach bestehenden - Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen eines gesetzlichen Sicherungssystems für den Fall der Krankheit hat (vgl Schuler, aaO, Art 27 EWGV 1408/71 RdNr 3); unerheblich ist dabei, an welchen (Anlass)Tatbestand (Rentenbezug, bloß fehlende Absicherung im Krankheitsfall, usw) das Recht des Wohnmitgliedstaats den Krankenversicherungsschutz für Rentner knüpft. Einen solchen Anspruch haben Personen wie die Klägerin seit 1.4.2007. Nach Art 27 EWGV 1408/71 ist seit diesem Zeitpunkt der Wohn(mitglied)staat Deutschland kollisionsrechtlich ausschließlich (endgültig) leistungszuständig und kostentragungspflichtig. Art 27 EWGV 1408/71 weicht dabei für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit an Rentner, die in dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, nicht von der allgemeinen - für Personen, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben haben (vgl Urteil des EuGH vom 11.6.1998, C-275/96 - Kuusijärvi, EuGHE I-3443, 3456 RdNr 39 f; Urteil vom 11.11.2004, C-372/02 - Adanez-Vega, EuGHE I-10796 = SozR 4-6050 Art 71 Nr 4, RdNr 24), geltenden - Kollisionsnorm des Art 13 Abs 2 Buchst f EWGV 1408/71 ab (vgl zum Verhältnis der allgemeinen Kollisionsnormen in Titel II der EWGV 1408/71 zu den besonderen Kollisionsnormen für die einzelnen Leistungsarten, die Titel III bilden, stellvertretend EuGH Urteil vom 11.11.2004, C-372/02 - Adanez-Vega, EuGHE I-10796 = SozR 4-6050 Art 71 Nr 4, RdNr 19 f).

23

bb) Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht befugt, Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Sicherungssysteme für den Fall der Krankheit an Bedingungen zu knüpfen. Das gilt auch und vor allem, soweit solche Leistungsansprüche grundsätzlich und in aller Regel von dem Bestehen von Krankenversicherungspflicht abhängen und der einzelne Mitgliedstaat deren Eintritt (einschränkenden) Voraussetzungen unterwirft.

24

(1) Den Mitgliedstaaten bleibt es nach dem Gemeinschaftsrecht überlassen, die Sozialversicherungspflicht selbst zu regeln. So betont der EuGH in ständiger Rechtsprechung, dass das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (vgl Urteil vom 11.1.2007, C-208/05 - ITC, EuGHE I-213 = SozR 4-6035 Art 39 Nr 2, RdNr 39, 61; Urteil vom 17.6.1997, C-70/95 - Sodemare SA, EuGHE I-3422, 3433 RdNr 27; Urteil vom 17.2.1993, C-159/91 und C-160/91 - Poucet, EuGHE I-664, 667 RdNr 6; Urteil vom 7.2.1984, C-238/82 - Duphar, EuGHE I-523, 540 f RdNr 16). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Entscheidung des nationalen Parlamentsgesetzgebers über die Einbeziehung und Nichteinbeziehung bestimmter Personengruppen in die Systeme der sozialen Sicherheit. Die Existenz nationaler Sozialrechtsordnungen bleibt insoweit unberührt, deren Unterschiede bleiben bestehen (stRspr; vgl etwa EuGH Urteil vom 15.1.1986, 41/84 - Pinna, EuGHE I-17, 24 f RdNr 20 f = SozR 6050 Art 73 Nr 9). Soweit gemeinschaftsrechtliche Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen fehlen, geht der EuGH außerdem stets davon aus, dass dem nationalen Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl etwa EuGH Urteil vom 19.3.2002, C-393/99 und C-394/99 - Hervein, EuGHE, I-2862, 2882 RdNr 50 f, 2884 f RdNr 58 = SozR 3-6050 Art 14c Nr 2). Nachteile, die in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, entstehen, sind deshalb hinzunehmen, soweit sie unterschiedslos angewendet werden, geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen, und dem Grundsatz der Erforderlichkeit genügen (vgl nur EuGH Urteil vom 19.3.2002, C-393/99 und C-394/99 Hervein, aaO, 2882 RdNr 50 f, 2884 f RdNr 58 = SozR 3-6050 Art 14c Nr 2). Nationale Vorschriften über die Einbeziehung von Personen in die Krankenversicherungspflicht bzw ihre Freistellung hiervon sind deshalb grundsätzlich nicht gemeinschaftsrechtswidrig.

25

(2) Entsprechend verfügte die von der Klägerin repräsentierte Personengruppe bis zum 1.4.2007 im Wohn(mitglied)staat Deutschland nicht über einen konkreten Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen der (deutschen) GKV. Denn dieser Personenkreis hatte zu der für Rentner bestehenden Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V wegen Fehlens der Vorversicherungszeit (regelmäßig) keinen Zugang. Ebenso wenig konnten sie der GKV nach § 9 SGB V (freiwillig) beitreten oder die freiwillige Mitgliedschaft hatte wegen Beitragsrückständen nach § 191 S 1 Nr 3 SGB V aF geendet. Dieser Befund war am Maßstab der kollisionsrechtlichen Regelungen der Art 27, 28 Abs 1 EWGV 1408/71 hinzunehmen und führte dazu, dass sich für Bezieher einer deutschen Rente und einer Rente nach dem Recht der Schweiz - gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden - eine primäre (endgültige) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht deutscher Krankenversicherungsträger nicht ergab.

26

cc) Seit dem 1.4.2007 ordnet das Recht der (deutschen) GKV indessen mit § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V eine Auffang-Versicherungspflicht für Unversicherte an und verschafft dieser Personengruppe damit unter den dort genannten Voraussetzungen konkrete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit. Grundsätzlich mit Krankenversicherungsschutz ausgestattet sind damit seit dem 1.4.2007 auch Personen in der Situation der Klägerin. Soweit das deutsche Krankenversicherungsrecht die Erfüllung dieses (neuen) Versicherungspflichttatbestandes - als (Grund)Voraussetzung eines konkreten Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit - ebenso wie die Erfüllung anderer Krankenversicherungspflichttatbestände vom Eintritt (einschränkender) Bedingungen abhängig macht, ist das - wie bereits erörtert - am Maßstab der kollisionsrechtlichen Regelungen der Art 27, 28 Abs 1 EWGV 1408/71 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt so auch für die (negative) Voraussetzung, dass es für das Entstehen dieser Versicherungspflicht allgemein an einem anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall fehlen muss bzw bei prinzipiellem Bestehen anderweitiger Absicherung ein bestimmtes, vergleichbares Leistungsniveau nicht erreicht wird. Allerdings darf das Entstehen von Krankenversicherungspflicht und damit ein konkreter Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen eines gesetzlichen Sicherungssystems für den Fall der Krankheit nicht an solche Bedingungen geknüpft werden, die mit der im vorrangigen Gemeinschaftsrecht festgelegten kollisionsrechtlichen Zuordnung der primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht an den Wohn(mitglied)staat Deutschland im Widerspruch stehen. Das wäre aber bei einer Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, wie sie die Beklagte befürwortet, der Fall.

27

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bilden die Vorschriften der EWGV 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (stRspr; grundlegend EuGH Urteil vom 12.6.1986, 302/84 - Ten Holder, EuGHE I-1827 RdNr 21 = SozR 6050 Art 13 Nr 8; ferner Urteil vom 10.7.1986, 60/85 - Luijten, EuGHE I-2368 RdNr 14 = SozR 6050 Art 13 Nr 9; Urteil vom 11.11.2004, C-372/02 - Adanez-Vega, EuGHE I-10796 = SozR 4-6050 Art 71 Nr 4, RdNr 18; zuletzt Urteil vom 14.10.2010, C-345/09 - van Delft, EuGHE I-9912 RdNr 51). Wie der EuGH bereits in seinen Urteilen vom 23.9.1982 (276/81 - Kuijpers, EuGHE I-3027 = SozR 6050 Art 14 Nr 2, und 275/81 - Koks, EuGHE I-3013 = SozR 6050 Art 13 Nr 4) entschieden hat, können "die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen … , inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind", da sie "verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten". Weil die Kollisionsnormen der EWGV 1408/71 danach für die Mitgliedstaaten zwingend sind, kann es nicht zugelassen werden, dass die Mitgliedstaaten oder die Sozialversicherten (selbst), die vom Geltungsbereich dieser Normen erfasst werden, deren Wirkungen "aushebeln" können, indem es ihnen freisteht, sich ihnen zu entziehen; insoweit hängt die Anwendung der Kollisionsnormen der EWGV 1408/71 nämlich ausschließlich von der "objektiven Lage" ab (vgl EuGH Urteil vom 14.10.2010, C-345/09 - van Delft, EuGHE I-9912 RdNr 52, mwN aus seiner früheren Rechtsprechung). Räumen die Kollisionsnormen der EWGV 1408/71 also nicht (ihrerseits) ausdrücklich ein Wahlrecht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften ein, so werden diese "ohne Angebot einer Alternative" nach objektiven Kriterien durch das Kollisionsrecht (selbst) - unter Berücksichtigung der jeweiligen Anknüpfungen an die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - bestimmt (vgl Urteil vom 14.10.2010, C-345/09 - van Delft, EuGHE I-9912 RdNr 54, 57).

28

(2) Hiervon ausgehend widerspräche es einer an der "objektiven Lage" orientierten kollisionsrechtlichen Anordnung der primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht des (rentengewährenden) Wohn(mitglied)staats bei Doppelrentnern nach Art 27 EWGV 1408/71, dürfte der Wohn(mitglied)staat (hier: Deutschland) bei der Einbeziehung von Rentnern wie der Klägerin in die allgemeine Krankenversicherungspflicht das Entstehen der Krankenversicherungspflicht - und damit einen konkreten Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit - davon abhängig machen, dass der Staat der weiteren Rente (hier: Schweiz) keine (ausreichende) anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorhält. Die Regelung eines solchen Nachrangs der Krankenversicherungspflicht auf der Ebene des nationalen mitgliedstaatlichen Rechts durch den Wohn(mitglied)staat würde, wäre sie auch im Kollisionsrecht maßgebend, nämlich zu einer unzulässigen "Verlagerung" der durch die kollisionsrechtlichen Regelungen der Art 27, 28 Abs 1 EWGV 1408/71 zwingend angeordneten primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht des Wohn(mitglied)staats auf den Staat der weiteren Rente führen. Wäre ein solcher, im mitgliedstaatlichen Recht angeordneter Nachrang zu berücksichtigen, würde der kollisionsrechtlich bestimmte Vorrang des krankenversicherungsrechtlichen Statuts des Wohn(mitglied)staats (gerade) umgangen und bei eigentlich gegebenem kollisionsrechtlichen Nachrang des krankenversicherungsrechtlichen Statuts des Staates der weiteren Rente ein kollisionsrechtlicher Vorrang des Statuts dieses Staates geschaffen. Dieser Widerspruch zum kollisionsrechtlichen Grundverständnis der Art 27, 28 Abs 1 EWGV 1408/71 steht einer Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V entgegen, nach der - in Fällen wie dem vorliegenden - ein die Auffang-Versicherungspflicht ausschließender "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" auch dann vorliegen soll, wenn dieser Anspruch im Staat der weiteren Rente besteht.

29

(3) Der aus den vorstehend genannten Gründen des Gemeinschaftsrechts gebotenen (einschränkenden) Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V kann nicht etwa entgegengehalten werden, Art 27 und Art 28 Abs 1 EWGV 1408/71 hätten lediglich leistungsrechtlichen Charakter und legten allein fest, welche nationalen Rechtsvorschriften für die Leistungszuständigkeit und die Kostentragungspflicht gelten, enthielten aber keine Aussage dazu, unter welchen Voraussetzungen - auf der Ebene des mitgliedstaatlichen Rechts - Rentner dem Kreis der gesetzlich Krankenversicherten zugehören oder nicht; im vorliegenden Rechtsstreit werde aber (gerade) allein um die Feststellung von Krankenversicherungspflicht gestritten. Dagegen spricht, dass es der Klägerin der Sache nach darum geht, dass ihr als Versicherter Leistungen der GKV zur Verfügung gestellt werden. In einer Situation wie dieser hat der EuGH (auch) schon in der Vergangenheit durch seine Auslegung der EWGV 1408/71 Personen den Zugang zu einem System der sozialen Sicherheit "eröffnet", wenn es der Versicherungszugehörigkeit als (Grund)Voraussetzung für einen Leistungsanspruch bedurfte (vgl zuletzt Urteil vom 30.6.2011, C-388/09 - da Silva Martins, EuGHE I-5761 RdNr 50 ff = SozR 4-6050 Art 15 Nr 2 = ZESAR 2012, 32: Ermöglichung der freiwilligen Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung, damit Pflegegeld in Anspruch genommen werden kann). Für die Anwendung von Art 27 EWGV 1408/71 ist der Umstand, dass § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V eine Regelung der Krankenversicherungspflicht enthält und keine solche des Leistungsrechts der GKV, danach ohne Bedeutung.

30

(4) Die von der Beklagten befürwortete Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V entspräche schließlich nicht (doch) ausnahmsweise den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, wenn die Schweiz, ohne nach den Kollisionsregeln der EWGV 1408/71 für die Leistungsgewährung zuständiger Staat zu sein, für den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis (gleichwohl) einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz bereithielte. Im besonderen Zusammenhang von Familienleistungen für Arbeitnehmer und Selbstständige bzw deren Familienangehörige hat der EuGH unter Hinweis auf die Anforderungen des Primärrechts entschieden, dass ein auf der Grundlage von Art 13 ff EWGV 1408/71 nicht zuständiger Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich (jedenfalls) nicht gehindert sei, einen weitergehenden sozialen Schutz zu gewähren, als er sich aus der Anwendung der EWGV 1408/71 ergibt (vgl EuGH Urteil vom 12.6.2012, C-611/10 und 612/10 - Hudzinski ua, ZESAR 2012, 475 RdNr 55 = DStRE 2012, 999, und Urteil vom 16.7.2009, C-208/07 - von Chamier-Glisczinski, EuGHE I-6120 = SozR 4-6050 Art 19 Nr 3, RdNr 56, jeweils unter Hinweis auf EuGH Urteil vom 20.5.2008, C-352/06 - Bosman, EuGHE I-3848 RdNr 28 ff, 33). Ein solcher Mitgliedstaat könne grundsätzlich darüber entscheiden, ob und in welcher Weise er den Umstand berücksichtigen wolle, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung bestehe (vgl Urteil vom 12.6.2012, C-611/10 und 612/10 - Hudzinski ua, aaO, RdNr 70). Verpflichte er sich (gleichwohl) tatsächlich zur Leistungsgewährung, werde das durch die Rechtsvorschriften der EWGV 1408/71 nicht ausgeschlossen (grundlegend insoweit EuGH Urteil vom 20.5.2008, C-352/06 - Bosmann, EuGHE I-3848 RdNr 28 ff, 33). Diese Entscheidungen des EuGH ändern an der rechtlichen Beurteilung im vorliegenden Fall bereits deshalb nichts, weil der EuGH darin (nationale) Nachrangregelungen eines nach den Kollisionsvorschriften der EWGV 1408/71 (gerade) nicht zuständigen und nicht - wie hier - des zuständigen Staats zu beurteilen hatte, sodass diese Entscheidungen deshalb nicht einschlägig sind. Darüber hinaus können (nationale) Nachrangregelungen im Bereich kollisionsrechtlicher Zuweisungen nach der EWGV 1408/71 ganz allgemein keine "Prioritätenumkehr" mit gemeinschaftsrechtlicher Wirkung zugunsten (bzw zulasten) der Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften des für die Leistungsgewährung nicht zuständigen Staats bewirken. Ob schweizerisches Recht Personen wie der Klägerin möglicherweise einen weitergehenden Krankenversicherungsschutz gewährt, ist im vorliegenden Revisionsverfahren daher nicht zu prüfen; auch in diesem kollisionsrechtlichen Zusammenhang bedarf es - entgegen der vom SG vertretenen Auffassung - einer Befassung mit dem (nationalen) Krankenversicherungsrecht der Schweiz also nicht (vgl schon oben c).

31

3. Nach allem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des SG zu bestätigen. Für die Klägerin besteht seit 1.4.2007 Versicherungspflicht in der (deutschen) GKV nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.