Bundessozialgericht Urteil, 28. Mai 2015 - B 12 KR 12/13 R

bei uns veröffentlicht am28.05.2015

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von thesaurierten Gewinnen eines geschlossenen Immobilienfonds bei der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

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Der 1951 geborene Kläger war vom 1.5.2007 bis 31.3.2008 bei der Beklagten in der GKV freiwillig versichert und bei der Beigeladenen in der sPV pflichtversichert, ohne hauptberuflich selbstständig erwerbstätig zu sein. Im Mai 2007 legte er den Einkommensteuerbescheid (vom 18.4.2007) für das Jahr 2005 vor. Darin waren 2196 Euro Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 82 492 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Negativeinkünfte in Höhe von 36 575 Euro aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesen. Die Beklagte setzte daraufhin seine Beiträge für die Zeit ab 1.5.2007 neu fest (Bescheid vom 4.5.2007: GKV-Beitrag 498,75 Euro, sPV-Beitrag 60,56 Euro). Eine weitere Beitragsfestsetzung erfolgte wegen einer Änderung der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 1.1.2008 (Bescheid vom 11.1.2008: GKV-Beitrag 504 Euro, sPV-Beitrag 61,20 Euro). Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 erfolgte eine weitere Neufestsetzung für die Zeit ab 31.3.2008, die der Kläger nicht angriff.

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Gegen die Bescheide vom 4.5.2007 und 11.1.2008, die jeweils auch im Namen der Beigeladenen ergingen, legte der Kläger jeweils Widerspruch mit der Begründung ein, dass in den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen in Höhe von 63 939,47 Euro aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds enthalten seien; da er keine Ausschüttungen aus diesem Fonds erhalten habe, betrügen die tatsächlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen lediglich 21 197 Euro abzüglich Werbungskosten. Beide Widersprüche wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 13.2.2008 und 7.4.2008).

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Die vom Kläger dagegen erhobenen Klagen hat das SG verbunden und sodann abgewiesen (Urteil vom 25.11.2009). Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen: Die Beklagte habe die Einkünfte des Klägers aus dessen Fondsbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen in voller Höhe der Beitragsbemessung zugrunde legen dürfen. Grundlage hierfür sei § 21 ihrer seinerzeitigen Satzung gewesen, wonach als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel galten, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der GKV. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 240 Nr 14)reiche eine solche Generalklausel aus, um auch der Besteuerung unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen als beitragspflichtige Einnahme anzusehen. Die Satzung gebiete keine vom Einkommensteuerrecht gelöste Betrachtungsweise (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8). Im Übrigen spreche die steuerrechtliche Zuordnung von Einnahmen zu den steuerbaren Einkünften in der Regel dafür, diese auch beitragsrechtlich als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu werten (so BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14). Es bestehe kein Anlass, die steuerrechtlichen Erträge der Klägers aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds anders zu bewerten. Deren Besteuerung zeige, dass trotz nicht erfolgter Ausschüttungen im Sinne des Steuerrechts ein Zufluss in das Vermögen des Klägers stattgefunden habe. Diesen Zufluss müsse sich der Kläger auch sozialversicherungsrechtlich zurechnen lassen. Im Übrigen sei für eine eigene Beurteilung der Sozialversicherungsbehörden ohne Bezugnahme auf den Einkommensteuerbescheid kein Raum. Die entsprechende Rechtsprechung des BSG zu hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) sei auch auf andere freiwillig Versicherte der GKV zu übertragen. Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften Pflichtversicherter und freiwillig Versicherter sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG Beschluss vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92).

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Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 240 Abs 1 SGB V iVm § 21 der Satzung der Beklagten; die Satzungsbestimmung sei revisibel, da sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstrecke. Entgegen anderen Kapitaleinkünften seien die zu versteuernden Einkünfte aus dem geschlossenen Immobilienfonds nicht als beitragspflichtige Einnahme zu werten, da ihm (dem Kläger) keine Kapitalerträge zugeflossen seien, die er zum Lebensunterhalt habe verbrauchen können und die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hätten. Die Auffassung des LSG lasse sich nicht auf das Urteil des BSG vom 17.3.2010 (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14) stützen, da er durch die Thesaurierung der Gewinne weder von einer Verbindlichkeit befreit worden sei, noch kraft freiwilligen Entschlusses eine Disposition über die Verwendung der Gewinne getroffen habe. Anders als im zitierten BSG-Urteil beruhe die Thesaurierung nicht erst auf einer Disposition im Zeitraum nach der entstandenen Beitragspflicht, sondern auf einer schon vor Jahren getroffenen Investitionsentscheidung. Zudem gebiete die Satzung vorliegend eine vom Einkommensteuerrecht gelöste Betrachtung. Demgegenüber vernachlässige das LSG das im Steuerrecht geltende Nettoprinzip, indem es entgegen dem in Art 3 GG verankerten Leistungsfähigkeitsprinzip eine Gesamtschau der Investition unterlasse, aus der er im Jahr 2011 einen Veräußerungsverlust realisiert habe. Er habe durch die Thesaurierung der Gewinne weder liquide Mittel erhalten noch ließen sich idR Anteile aus solchen Fonds gewinnbringend veräußern. Indem das LSG keine Ausnahme von der Anknüpfung des Beitrags- an das Steuerrecht zulasse, weiche es auch von der Rechtsprechung des BSG ab, die eine solche Bindung nur "in der Regel" fordere.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts München vom 25. November 2009 insgesamt sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. Mai 2007 und 11. Januar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Februar 2008 bzw 7. April 2008 insoweit aufzuheben, als für die Monate Mai 2007 bis März 2008 Krankenversicherungsbeiträge von mehr als 267,95 Euro sowie Pflegeversicherungsbeiträge von mehr als 32,54 Euro (insgesamt 300,49 Euro) festgesetzt wurden.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Die Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt, noch eine Stellungnahme abgegeben.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

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Die zulässige Revision des Klägers ist insgesamt unbegründet.

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Das LSG hat zu Recht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt, weil die angefochtenen streitigen, auch im Namen der beigeladenen Pflegekasse ergangenen Bescheide nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat die Beiträge zur GKV des bei ihr freiwillig versicherten Klägers für die Monate Mai 2007 bis März 2008 (sowie die Beiträge zur sPV namens der Beigeladenen) zutreffend festgesetzt. Insbesondere war sie berechtigt, bei der Beitragsbemessung auch thesaurierte Gewinne aus dessen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde zu legen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt § 21 der Satzung der Beklagten in der vom LSG gewonnenen Auslegung nicht gegen revisibles Bundesrecht, insbesondere nicht gegen § 240 SGB V. Vielmehr konnten im streitbefangenen Zeitraum auf Grundlage einer solchen Satzungsbestimmung in der freiwilligen Krankenversicherung grundsätzlich auch Einnahmen aus Kapitalvermögen zur Beitragsbemessung herangezogen werden (hierzu 1.). Dabei ist auch bei nicht hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen jedenfalls von der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen auszugehen, ohne dass dies gegen das GG verstößt (hierzu 2.). Die gleiche rechtliche Beurteilung ergibt sich für die zur sPV zu entrichtenden Beiträge (hierzu 3.). Anhaltspunkte für sonstige Fehler bei der Berechnung der Beitragshöhe bestehen nicht (hierzu 4.).

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1. Auf der Grundlage des § 21 der seinerzeitigen Satzung der Beklagten, die Ausgangspunkt für die Beitragsbemessung ist(dazu im Folgenden a), durften Einnahmen aus Kapitalvermögen grundsätzlich zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung herangezogen werden. Soweit der Kläger sich gegen diese Auslegung von § 21 der Satzung der Beklagten durch das LSG wendet, ist die Revision bereits deshalb unbegründet, weil es sich bei der Satzung der Beklagten nicht um revisibles Recht im Sinne von § 162 SGG handelt(dazu b). Aus § 240 SGB V folgt im Übrigen, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen in der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind(dazu c). Das gilt auch hinsichtlich der aus bestimmten Formen der Kapitalanlage resultierenden thesaurierten Gewinne, die - wie hier - als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind (dazu d). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen nicht (dazu e).

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a) Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden, hier - wegen der die die Monate Mai 2007 bis März 2008 betreffenden Beitragsfestsetzungen - noch anzuwendenden Fassung (Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 - BGBl I 2477) wurde die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Der jeweils zuständigen Krankenkasse - hier der Beklagten - war damit das Recht eingeräumt, die Festlegung der der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder nach Grund und Höhe durch ihre Satzung zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit war allerdings durch den gesetzlich nach § 240 SGB V vorgegebenen und gezogenen Rahmen beschränkt(vgl zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 9 f). Nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Mit einzubeziehen sind demgemäß alle Einnahmen und Geldmittel, die das freiwillige Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, und zwar ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Einkünfte (vgl bereits BSGE 76, 34, 37 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG). Dabei zwingt die bereits in der Begründung zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG(aaO) enthaltene Formulierung "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" nicht etwa zu einer vom Einkommensteuerrecht gelösten Betrachtungsweise. Vielmehr eröffnet sie den Krankenkassen lediglich die Möglichkeit in ihren Satzungen Bestimmungen darüber zu treffen, wie steuerliche Vergünstigungen bei der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 71, 137, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9 S 30, 31; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1 RdNr 16; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20).

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Die Beklagte hatte die genannten Formulierungen des § 240 Abs 1 S 2 SGB V und der Entwurfsbegründung hierzu seinerzeit in § 21 ihrer Satzung(Satzung vom 1.1.2002, hier anzuwenden idF des 20. bis 23. Nachtrags vom 19.12.2006, 27.2.2007, 24.4.2007 und 4.12.2007) übernommen. Die Regelung hatte nach den Feststellungen des LSG im hier maßgebenden Zeitraum folgenden Wortlaut: "Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung." In derartigen Satzungsbestimmungen liegt eine ausreichende Regelung, um (neben anderen Einnahmen) auch Einnahmen eines freiwillig Versicherten aus Kapitalvermögen als bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einnahmen heranzuziehen (vgl dazu schon Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf eines Gesundheitsstrukturgesetzes ua, BT-Drucks 12/3937 S 17 zu Art 1 Nr 120 <§ 240>; vgl zB BSGE 76, 34, 36 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 18; allg Meinung, zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, aaO, § 240 RdNr 14). Daran hält auch der Senat fest.

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b) Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich gegen die Auslegung von § 21 der Satzung der Beklagten durch das LSG wendet, ist seine Revision allerdings schon deshalb unbegründet, weil es sich bei der Satzung der Beklagten nicht um revisibles Recht im Sinne des § 162 SGG handelt(zur Unbegründetheit - nicht Unzulässigkeit - einer Revision, die auf den Verstoß gegen nicht revisibles Recht gestützt wird vgl zB BSGE 70, 186, 188 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 18 mwN). Nach dieser Regelung kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Zwar können auch autonome Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften als "sonstiges Recht" revisibel sein (vgl zB Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 292, 296). Vorliegend ist indessen entscheidend, dass sich der Bezirk der beklagten Krankenkasse allein auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkt (§ 1 Abs 2 der Satzung vom 1.1.2002, insoweit bis heute unverändert). Daraus folgt, dass die Beklagte nur für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte mit Wohn- oder Beschäftigungsort in Bayern wählbar ist (§ 173 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V). Der Geltungsbereich der Satzung der Beklagten erstreckt sich somit - entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers - nicht über den Bezirk des Bayerischen LSG hinaus. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem das Revisionsgericht gleichwohl zur Auslegung nicht revisiblen Rechts befugt wäre. So hat er insbesondere keine Ausführungen dazu gemacht, dass Satzungen anderer Krankenkassen außerhalb des Freistaates Bayern zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung bewusst gleichlautende Regelungen enthielten (zu diesem Erfordernis allgemein vgl zB BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 29 mwN).

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Folge all dessen ist, dass der Senat bei der weiteren Prüfung der Revision an die Auslegung der Satzung der Beklagten (vom 1.1.2002, hier anzuwenden idF des 20. bis 23. Nachtrags vom 19.12.2006, 27.2.2007, 24.4.2007 und 4.12.2007), insbesondere ihres § 21, durch das LSG gebunden ist(§ 202 SGG iVm § 560 ZPO), wonach auch die in einem Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesenen thesaurierten Gewinne zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind. Dennoch ist der Senat nicht gehindert, die Vereinbarkeit des vom LSG festgestellten Regelungsinhalts des § 21 der Satzung mit Bundesrecht - hier insbesondere mit § 240 SGB V - zu überprüfen(vgl BSGE 110, 151 = SozR 4-5420 § 40 Nr 1, RdNr 12 mwN).

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c) Einnahmen aus Kapitalvermögen sind im Falle des Klägers jedenfalls in der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ausgewiesenen Höhe zur Beitragsbemessung im Rahmen seiner freiwilligen Versicherung in der GKV für die streitigen Monate Mai 2007 bis März 2008 heranzuziehen, obwohl er nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig war.

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Der Senat hat mit Urteil vom 30.10.2013 (B 12 KR 21/11 R - BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19) bereits zu § 240 SGB V entschieden, dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auch bei nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten der GKV der Beitragsbemessung in der Höhe zugrunde zu legen sind, die sich aus dem sie betreffenden Teil des Einkommensteuerbescheides ergibt(BSG, aaO, Leitsatz und RdNr 21 ff). Insoweit hat der Senat seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff), auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung übertragen (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 21). Die hierfür maßgebenden, vorwiegend teleologischen Gründe (hierzu sogleich) gelten im Wesentlichen ebenso für Einnahmen aus Kapitalvermögen. Denn nur eine Beitragsbemessung unter Anknüpfung an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte gewährleistet, dass bei der Beitragsbemessung entsprechend dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird.

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Einnahmen aus Kapitalvermögen sind ebenso wie solche aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbstständiger Tätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass sie im Jahresverlauf oder über Jahre hinweg erheblichen Schwankungen unterliegen können. So werden beispielsweise Zinsen auf Spareinlagen wie auch Dividenden typischerweise jährlich gutgeschrieben, während Zinsen auf Tagesgeld oder Festgeld jeweils zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften bei deren Abwicklung anfallen. Eine monatlich gleichbleibende Höhe der Einnahmen aus Kapitalvermögen erscheint von daher atypisch. Das gilt umso mehr bei einer Kombination verschiedener Anlageformen. Daher ist - kongruent zum einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum - eine jahresweise beitragsrechtliche Betrachtung angezeigt. Ob und in welchem Umfang Einnahmen aus Kapitalvermögen anfallen, ist für Zwecke der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zuverlässig wiederum allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, der als Einkünfte aus Kapitalvermögen die erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung steuerrechtlich anerkannter einkommensmindernder Aufwendungen ausweist (zur insoweit nicht gebotenen, sondern nur fakultativen beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Sparer-Freibetrags vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20).

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Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht - wie in den bereits entschiedenen Konstellationen - entgegen, dass den Krankenkassen kein geeignetes rechtliches oder tatsächliches Instrumentarium zur Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Verfügung steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (zu diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 57, 235, 237 f = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59 f). Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen des Klägers oder gar in Situationen mit noch deutlich komplexeren Finanzprodukten selbst zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 104; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 23).

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Die Maßgeblichkeit der Feststellungen des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis der aus Kapitalvermögen erzielten Einnahmen ergibt sich - wie der Senat zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls bereits ausgeführt hat (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 24) - insbesondere auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung (vgl dazu allgemein Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz 1995, BT-Drucks 12/5700 S 92 Zu Art 3 Zu Nr 2; zum Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger nach § 165 SGB VI vgl BSG SozR 4-2600 § 165 Nr 1 RdNr 12 ff). Diese findet ihren Ausdruck unter anderem in § 15 Abs 1 SGB IV. Darin ist Arbeitseinkommen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht nur als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (aus einer selbstständigen Tätigkeit) definiert (§ 15 Abs 1 S 1 SGB IV). Vielmehr ordnet § 15 Abs 1 S 2 SGB IV seit dem 1.1.1995 darüber hinausgehend an, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Zudem betonen die Gesetzesmaterialien hierzu (BT-Drucks 12/5700, aaO, ebenda), dass der Gewinn (unverändert) aus dem Steuerbescheid zu entnehmen ist, um so eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Nichts anderes kann in Bezug auf andere Bestandteile des Gesamteinkommens im Sinne von § 16 SGB IV gelten, welches als Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts definiert ist.

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An dieser rechtlichen Beurteilung hält der Senat - jedenfalls hinsichtlich der hier allein zu beurteilenden, bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage - aus den dargestellten Erwägungen trotz in der Fachliteratur geäußerter Kritik (Schaer/Müller, Anm zu BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 19, SGb 2015, 224 ff)fest. Der Schaffung von Regelungen zum Nachweis der berücksichtigungsfähigen Einnahmen zum 1.1.2009 in §§ 6, 7 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (BeitrVerfGrsSz) besagt nichts über die zuvor geltende Rechtslage. Vielmehr hat insbesondere der Gesetzgeber trotz vorgenommener Änderungen in § 240 SGB V bislang keinen Anlass gesehen, die seit langem bestehende Rechtsprechung des Senats zur Maßgeblichkeit von Einkommensteuerbescheiden für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei freiwilligen Mitgliedern der GKV(vgl insbesondere BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff) zu revidieren (anders demgegenüber etwa die Reaktion auf das Urteil des Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 15/11 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 21 durch den mWv 21.7.2014 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom 21.7.2014 geänderten § 240 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB V; vgl dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 18/1307 S 41, Zu Nummer 16 <§ 240> Zu Buchstabe a).

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d) Entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers ist eine Beitragsbemessung unter Einschluss thesaurierter Gewinne, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind, im Zeitpunkt ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung mit Blick auf die Besonderheiten des Steuerrechts nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr geboten.

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Allgemein gilt für den hier streitbefangenen Zeitraum Folgendes: Nach § 8 Abs 5 S 3 Teils 1 Investmentsteuergesetz(; zu dessen grundsätzlicher Anwendbarkeit auch auf geschlossene Immobilienfonds vgl Haisch/Helios, Finanz-Rundschau 2014, 313 f) ist der Veräußerungserlös aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen nämlich um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern. Diese ausdrückliche Regelung galt zwar erst seit 18.8.2007 (vgl § 8 Abs 5 S 3 InvStG idF durch Art 8 Nr 7 Buchst a iVm Art 14 Abs 1 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 1912), knüpfte aber an die bereits zuvor bestehende Rechtslage an (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, BR-Drucks 220/07 S 146 f zu Art 8 Allgemeines und S 148, Zu Nummer 7 <§ 8> Zu Art 8 Nr 7 Buchstabe a; vgl auch Geurts in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG, § 2 InvStG RdNr 42, Stand Einzelkommentierung Oktober 2006; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 7. Aufl 2007, § 20 RdNr 145). Würden thesaurierte Gewinne im Jahr ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen, blieben sie - die aus den oben genannten Gründen notwendige Anknüpfung an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einnahmen vorausgesetzt - vollständig unberücksichtigt. Sie wären nämlich in einem späteren, den Veräußerungsgewinn erfassenden Einkommensteuerbescheid nicht ausgewiesen und im Falle eines Veräußerungsverlustes bliebe selbst ihre den steuerrechtlich relevanten Veräußerungserlös mindernde, folglich verlustvergrößernde und damit die Steuerlast des Betroffenen verringernde Wirkung außer Ansatz. Demzufolge muss hier von einer steuerrechtlich relevanten, vom Kläger nach den Feststellungen des LSG insoweit auch gar nicht beanstandeten Vereinnahmung der thesaurierten Gewinne in Form eines eingetretenen Wertzuwachses des Immobilienfonds-Vermögens ebenso ausgegangen werden wie von einem Wertzuwachs bei den - grundsätzlich als wirtschaftlich verwertbar anzusehenden - Anteilen der Gesellschafter im Sinne eines Zuflusses aus Kapitalvermögen (vgl § 11 Abs 1, § 20 EStG); nichts anderes kann dann für die regelhaft gebotene entsprechende beitragsrechtliche Berücksichtigung im Rahmen des § 240 Abs 1 SGB V und der darauf fußenden Satzung gelten.

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Das in der Revisionsbegründung des Klägers in Bezug genommene objektive bzw subjektive Nettoprinzip des Einkommensteuerrechts, wonach prinzipiell alle Aufwendungen, die durch die Einnahmeerzielung veranlasst sind, von den Einnahmen abzuziehen sind bzw das Existenzminimum steuerfrei zu belassen ist (zum Begriffsinhalt vgl Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Aufl 2015, § 2 RdNr 10 f), steht dieser Auslegung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Prinzipien durch die in Frage stehende beitragsrechtliche Anknüpfung an die im Einkommensteuerbescheid für 2005 ausgewiesenen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen in unzulässiger Weise missachtet worden sein könnten, bestehen nicht. Demzufolge ist steuerrechtlich ebenso wie beitragsrechtlich grundsätzlich auch ohne Belang, dass der Kläger das Fehlen von Ausschüttungen bzw die (zunächst) fehlende freie Verfügbarkeit über die Anteile des geschlossenen Fonds geltend macht.

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Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen zum Nettoprinzip demgegenüber auf eine Anwendung des im Einkommensteuerrecht zulässigen vertikalen Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten bei der Bemessung seiner Beiträge zielen, so ist auch dem nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solcher vertikaler Verlustausgleich auch bei Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen ist (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 15 ff mwN). Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 240 Abs 2 S 1 SGB V, wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig Versicherte nicht gelten kann.

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Allgemein gilt, dass bei steuerrechtlichen Gestaltungen stets auch die beitragsrechtlichen Auswirkungen im Voraus bedacht werden sollten; allein der Umstand, dass eine im Einzelfall privatautonom gewählte Gestaltung unerwartete Beitragslasten zur Folge hat, begründet keine Notwendigkeit zur restriktiven Auslegung des einschlägigen Sozialversicherungsrechts. Auch vorliegend lag es in der Dispositionsfreiheit des Klägers, sich für oder gegen eine Anlageform zu entscheiden, durch deren vertragliche Ausgestaltung er während der Laufzeit über anfallende, steuer- und beitragspflichtige Gewinne nicht frei verfügen konnte, weil diese Gewinne unmittelbar reinvestiert wurden. Gerade diese vertraglich begründete Verwendungsbindung der wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnenden Gewinne stellt - entgegen dem Revisionsvorbringen und ohne das dies für die Entscheidung allein tragend wäre - eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem Fall der unmittelbaren Auszahlung von Einnahmen aus Kapitalerträgen zur Darlehenstilgung an ein Kreditinstitut statt an den Versicherten her (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14). Auf den konkreten Zeitpunkt der eingegangenen vertraglichen Verwendungsbindung kommt es dabei nicht an.

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Schließlich steht der Auslegung des § 240 SGB V im Sinne der Maßgeblichkeit der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts und eines Nachweises von Einnahmen durch Einkommensteuerbescheide auch nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie dem Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können(vgl bereits <12. Senat> BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 18 einerseits,<1. Senat> BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7 andererseits).

31

e) Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei freiwillig Versicherten einerseits und Pflichtversicherten andererseits ist im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl bereits dazu BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 22; BVerfG SozR 3-2500 § 240 Nr 11). Neue, bisher nicht berücksichtigte Argumente, die Anlass zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung geben könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.

32

2. Die vorstehenden Erwägungen gelten gemäß § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die zur sPV zu entrichtenden Beiträge entsprechend, da diese Vorschrift auf § 240 SGB V verweist. Im selben Sinne erklärt § 8 der Satzung der Beigeladenen(Stand: 1.4.2007) hinsichtlich der Beiträge zur sPV die Satzung der Beklagten für entsprechend anwendbar.

33

3. Für Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

34

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 173 Allgemeine Wahlrechte


(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialvers

Investmentsteuergesetz - InvStG 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


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(1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit 1. an dem Investmentfonds Anleger, die die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, oder vergleichbare ausländische Anleg

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)


(1) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrank

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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.

(2) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.

(3) Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen

1.
die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
2.
jede Ersatzkasse,
3.
die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht,
4.
jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 enthält,
4a.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
5.
die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat,
6.
die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.

(2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, gilt nicht für Personen, die nach dem 31. März 2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden.

(3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

(4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte Menschen können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist.

(5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.

(6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.

(7) War an einer Vereinigung nach § 155 eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt und handelt es sich bei der aus der Vereinigung hervorgegangenen Krankenkasse um eine Innungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten hätte.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die 1935 geborene, bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Klägerin bezieht seit 1.1.1996 Altersrente. Ihr - bei der Beklagten ebenfalls freiwillig versicherter - Ehemann betrieb von 1998 bis 31.10.2002 ein Bauunternehmen. Mit notariellem Vertrag vom 31.1.1974 erhielt die Klägerin von ihrem Ehemann ein Hausgrundstück übertragen, welches an Dritte vermietet wurde. Zur Umgestaltung des Gebäudes zu Wohnzwecken sowie wegen entstandenen Reparatur- und Renovierungsbedarfs wurden in den Folgejahren Investitionen getätigt, für die die Eheleute im Jahr 1998 ein Darlehen in Höhe von 350 000 DM aufnahmen.

3

Unter dem 16.12.1996 machte die Klägerin zur Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung gegenüber der Beklagten Angaben über das von ihr erzielte Einkommen. In dem ausgefüllten und von der Klägerin unterzeichneten Formularvordruck finden sich für das Jahr 1996 Angaben über die ihr gewährte Rente, nicht jedoch - in einer gesonderten Rubrik erfragte - Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte daraufhin die Beiträge zur Krankenversicherung für das Jahr 1996 ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fest. Entsprechende Beitragsfestsetzungen erfolgten in der Folgezeit auch für die Jahre 1997 bis 2002.

4

Anlässlich einer Überprüfung durch die Beklagte im Jahr 2002 legte die Klägerin Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab 1996 vor, aus denen sich jährliche Gewinne der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von bis zu 50 000 DM ergaben. Das aus Gewerbebetrieb resultierende jährliche Einkommen des Ehemannes lag jeweils weit unter diesem Betrag (zB 1996 965 DM). Eingereicht wurden zudem Aufstellungen über getätigte Aufwendungen für die vermieteten Objekte. Mit Bescheid vom 4.10.2002 setzte die Beklagte mit Blick darauf die von der Klägerin zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 1.7. 2002 bis 30.6.2003 unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung neu fest. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag korrigierte die Beklagte darüber hinaus die Beitragseinstufung für den Zeitraum 1.1.1996 bis 30.6.2002 und machte eine Beitragsnachforderung (einschließlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung) in Höhe von 15 260,23 Euro geltend; die bisher ergangenen Beitragsbescheide für die Jahre ab 1996 seien damit "ungültig". Im anschließenden Widerspruchsverfahren ergingen weitere Bescheide mit Beitragsneufestsetzungen. Mit Teilabhilfebescheid vom 11.3.2004 beschränkte die Beklagte die Beitragsnachforderung schließlich auf den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 und forderte von der Klägerin - weitere Bescheide für "ungültig" erklärend - (nur noch) einen Betrag in Höhe von 11 982,03 Euro nach. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche insgesamt zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.1.2005).

5

Klage und Berufung der Klägerin - gerichtet gegen die Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 - sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 12.12.2007; LSG-Urteil vom 2.11.2011). Zur Begründung seines Urteils hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die rückwirkende Aufhebung der ursprünglichen Beitragsbescheide seit 1996 sei gemäß § 45 SGB X rechtmäßig. Diese Beitragsbescheide, die die Klägerin wegen der darin vorgenommenen zu niedrigen Beitragsfestsetzung begünstigt hätten, seien rechtswidrig, weil eine Beitragsbemessung unter Einbeziehung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterblieben sei. Das für die Beitragsfestsetzung maßgebende Einkommen ergebe sich aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden. Die darin ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nach § 240 Abs 4 S 6 SGB V im Rahmen der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Die Klägerin habe in Bezug auf die seinerzeit zur Festsetzung der Beiträge gemachten Angaben mindestens grob fahrlässig gehandelt bzw die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide mindestens grob fahrlässig nicht gekannt, weil sie der Beklagten weder die maßgebenden Unterlagen vorgelegt, noch die Beklagte auf die steuerlichen Angaben aufmerksam gemacht habe. Eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsauffassung ihres Steuerberaters sei der Klägerin zuzurechnen. Auch die sonstigen für eine Rücknahme der ursprünglich ergangenen Beitragsbescheide erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere habe die Beklagte das ihr hinsichtlich der Rücknahme zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 240 SGB V und § 45 SGB X und wendet sich gegen die vom LSG angenommene Maßgeblichkeit der Einkommensteuerbescheide für die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Die besondere Nachweispflicht aus § 240 Abs 4 S 6 SGB V betreffe nur hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte, nicht aber sie als Rentnerin. Zum Nachweis des Einkommens habe die Vorlage ihres (der Klägerin) Rentenbescheides ausgereicht. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien zudem die damit zwangsläufig verbundenen Aufwendungen in Abzug zu bringen. Die alleinige Berücksichtigung eines Einkommensteuerbescheides verhindere die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs, infolge dessen bei ihr Werbungskosten (Zinsaufwendungen, Reparaturkosten, Haftpflicht- und Gebäudeversicherungskosten) sowie die Grundsteuer einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Käme es - wie vom LSG angenommen - beitragsrechtlich allein auf den Einkommensteuerbescheid an, wären bei der Beitragsfestsetzung Einwände gegen die Richtigkeit der steuerlichen Bewertung zu Unrecht ausgeschlossen. Die einem Einkommensteuerbescheid lediglich zukommende Indizwirkung würde auf diese Weise unzulässig in einen unanfechtbaren Nachweis mit Feststellungswirkung für die Beitragsbemessung gewandelt werden. Es müsse aber möglich sein, in Bezug auf die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch andere qualifizierte und verlässliche Nachweise zu erbringen.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten sich darauf verständigt, dass das Revisionsverfahren nur hinsichtlich der Nachforderung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung durchgeführt werden soll, und dass die beigeladene Pflegekasse die Klägerin im Falle ihres Erfolges im Revisionsverfahren hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens neu bescheiden wird.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 und des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2007 sowie den Teilabhilfe-Bescheid der Beklagten vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 aufzuheben,

hilfsweise

        
        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse als rechtmäßig angesehen und entschieden, dass die Klage abzuweisen ist.

12

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - nach einer entsprechenden Begrenzung des Streitgegenstands im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nur noch die durch (Teilabhilfe-)Bescheid der Beklagten vom 11.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2005 geltend gemachte Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002. Das darüber hinausgehende frühere Begehren der Klägerin, eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner festzustellen, ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, denn die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht gestellt.

13

2. Das LSG ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu entscheidenden Falles ausgehend von den von ihm für den Senat bindend festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) zu einem zutreffenden Urteilsausspruch gelangt. Die Rüge der Klägerin, das LSG habe § 240 SGB V und § 45 SGB X verletzt, greift nicht durch.

14

a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung der gegenüber der Klägerin ursprünglich ergangenen, den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 betreffenden Beitragsbescheide der Beklagten ist § 45 SGB X. Gemäß § 45 Abs 1 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, soweit er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt). Eine Rücknahme ist dabei an die gesetzlichen Vorgaben der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X gebunden. Gemäß § 45 Abs 2 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs 2 S 2 SGB X in der Regel ua dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter nach § 45 Abs 2 S 3 SGB X nicht berufen, wenn 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat.

15

b) Die vorbeschriebenen Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglich ergangenen Beitragsbescheide sind im Falle der Klägerin erfüllt.

16

aa) Die den oa streitigen Zeitraum betreffenden - durch die angefochtenen Bescheide zurückgenommenen - Beitragsbescheide sind "begünstigende Verwaltungsakte" iS des § 45 Abs 1 SGB X, da sie zu Gunsten der Klägerin einen rechtlich erheblichen Vorteil begründeten oder bestätigten. Zwar enthielten sie hinsichtlich der Festlegung der Beitragspflicht eine belastende Komponente. Soweit sie zu niedrige Beiträge festsetzten, sind sie jedoch als begünstigend anzusehen (vgl nur BSGE 70, 117, 120 = SozR 3-1300 § 45 Nr 11 S 40; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 24; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 12).

17

bb) Die ursprünglichen Beitragsbescheide waren rechtswidrig iS des § 45 Abs 1 SGB X, da in ihnen für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 eine zu niedrige Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung festgesetzt wurde.

18

(1) Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden, hier - wegen der die Zeit bis 2002 betreffenden Beitragsfestsetzungen - noch anwendbaren Fassung (Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 - BGBl I 2477) wurde die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Der jeweils zuständigen Krankenkasse - hier der Beklagten - war damit das Recht eingeräumt, die Festlegung der der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder nach Grund und Höhe durch ihre Satzung zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit war allerdings durch den gesetzlich nach § 240 SGB V vorgegebenen und gezogenen Rahmen beschränkt(vgl zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 9 f). Nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Mit einzubeziehen sind demgemäß alle Einnahmen und Geldmittel, die das freiwillige Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, und zwar ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Einkünfte (vgl bereits BSGE 76, 34, 37 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG). Die Beklagte hatte diese Regelung seinerzeit in § 21 ihrer Satzung übernommen. In derartigen Satzungsbestimmungen liegt eine ausreichende Regelung, um (neben anderen Einkünften) auch Einkünfte eines freiwillig Versicherten aus Vermietung und Verpachtung als bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einnahmen heranzuziehen (dazu ausdrücklich schon Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf eines Gesundheitsstrukturgesetzes ua, BT-Drucks 12/3937 S 17 zu Art 1 Nr 120 <§ 240>; vgl zB BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f mwN; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; allg Meinung, zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, aaO, § 240 RdNr 17; zum Recht der RVO schon: BSG SozR 2200 § 313a Nr 6; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64).

19

(2) Da Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in den ursprünglichen, an sie gerichteten Beitragsbescheiden der Beklagten für die Jahre 1998 bis 2002 unberücksichtigt geblieben waren, folgte daraus die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide.

20

Es verhielt sich entgegen den Vorstellungen der Klägerin nicht so, dass ihr - als (nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG) Eigentümerin eines Hausgrundstücks seit 1974 und Vermieterin des zu Vermietungszwecken hergerichteten Mietobjekts - überhaupt keine Einnahmen aus Vermietung zuzurechnen wären. Für die Bestimmung der auf der Grundlage des § 240 SGB V von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Personen zu entrichtenden Beiträgen ist allein die Einkommenssituation des Versicherten - hier mithin der Klägerin - zu betrachten, denn bei der Bestimmung der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auf die persönliche Zurechnung von Einkünften abzustellen. Maßgebend ist daher, welche Person die zu berücksichtigenden Einkünfte erzielt hat (vgl zB Peters in Kasseler Komm, § 240 SGB V RdNr 30, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Bayerisches LSG Urteil vom 21.3.2013 - L 4 KR 239/11). Grundsätzlich nicht entscheidend ist demgegenüber das Familieneinkommen (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand März 2012, § 240 SGB V RdNr 17 mwN). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes in § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V, wenn dort die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Individuum ("des Mitglieds") ausgerichtet wird. Schon von daher verbietet sich etwa - sofern nicht (anders als vorliegend) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung aus Unterhaltsleistungen erhoben werden (vgl dazu BSG Urteil vom 29.9.2011 - B 12 KR 9/10 R) - eine Gesamtbetrachtung der gemeinsamen Einkommenssituation der Klägerin und ihres Ehemannes, obwohl beide bei der Beklagten freiwillig versichert waren.

21

(3) Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legendes Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts, vgl § 16 SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen ist (oder ggf einer anderen Person), ist allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Insoweit überträgt der Senat seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Tätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff), auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dem steht die Hervorhebung der Nachweispflicht für hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte in § 240 Abs 4 S 6 SGB V(eingefügt als S 3 durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992, BGBl I 2266; aktuell gültige Fassung ab 16.12.2008 nach Art 4 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderförderungsgesetz - vom 10.12.2008, BGBl I 2403) iVm Abs 4 S 2 SGB V nicht entgegen. Denn nur eine solche Auslegung entspricht dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V, bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird.

22

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind dadurch gekennzeichnet, dass sie - ähnlich wie dies bei Einnahmen selbstständig Tätiger der Fall ist - erheblichen Schwankungen unterliegen können. So können die Einnahmen zB durch Investitionen, Schuldzinsen (Werbungskosten bzw Betriebsausgaben) oder auch Mietausfälle in sehr unterschiedlicher Höhe geschmälert sein. Eine monatlich gleichbleibende Höhe der Erträge aus Vermietung und Verpachtung erscheint von daher untypisch. Vielmehr ist - kongruent zum einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum - eine jahresweise Betrachtung angezeigt. Ob, in welchem Umfang und welcher Person Miet- und Pachteinkünfte einschließlich darauf bezogener einkommensmindernder Aufwendungen zuzurechnen sind, ist für Zwecke der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zuverlässig allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Im Falle gemeinsam veranlagter Ehegatten - wie bei der Klägerin - ergeben sich nur aus dem Einkommensteuerbescheid die jeweils maßgebenden Beträge, in welche die insoweit getätigten und steuerrechtlich anerkannten einkommensmindernden Aufwendungen eingerechnet wurden sowie der jeweils einem der Ehegatten zugeordnete Teilbetrag. Die Erwägungen, die den Senat in Bezug auf die Ermittlung des Einkommens hauptberuflich selbstständig erwerbstätiger freiwilliger Mitglieder einer Krankenkasse dazu bewogen haben, allein maßgebend auf den Einkommensteuerbescheid abzustellen (dazu im Einzelnen BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN), gelten gleichermaßen für freiwillig, nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und führen unter teleologischen Gesichtspunkten zu einer Übertragung der zum erstgenannten Personenkreis entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation.

23

Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht entgegen, dass den Krankenkassen kein eigenes Instrumentarium zwecks Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Seite steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (zu diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 57, 235, 237 f = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59 f). Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen der Klägerin selbst anhand von Einzelbelegen zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 104; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN).

24

Die alleinige Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis des aus Vermietung und Verpachtung folgenden Gewinns ergibt sich auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung (vgl dazu allgemein Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz 1995, BT-Drucks 12/5700 S 92 Zu Art 3 Zu Nr 2). § 15 Abs 1 S 1 SGB IV sieht seit dem 1.1.1995 insoweit vor, dass Arbeitseinkommen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (aus einer selbstständigen Tätigkeit) ist. Darüber hinaus verstärkt § 15 Abs 1 S 2 SGB IV die grundsätzliche Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht dadurch, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. In den Gesetzesmaterialien hierzu (BT-Drucks 12/5700, aaO, ebenda) wird deswegen betont, dass der Gewinn (unverändert) aus dem Steuerbescheid zu entnehmen ist, um so eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen; nichts anderes kann in Bezug auf das Gesamteinkommen iS von § 16 SGB IV gelten. Durch die alleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch den (endgültigen) Einkommensteuerbescheid abgebildet werden, auch mit Blick auf die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird sichergestellt, dass gewillkürte, auf eine beitragsrechtliche Optimierung angelegte Konstruktionen, die auf die Nutzbarmachung etwaiger Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht angelegt sind, ausgeschlossen werden. Vermieden wird so insbesondere, dass Beitragspflichtige einerseits steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu ihren Gunsten nutzen, dann andererseits aber - nun von der steuerrechtlichen Betrachtung abweichend - versuchen, die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlich für sie nachteiligen Konsequenzen dadurch zu vermeiden, dass der Sachverhalt unter einem davon abweichenden rechtlichen Blickwinkel aufbereitet wird.

25

Der Auslegung des § 240 SGB V zur Maßgeblichkeit des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zum Nachweis des Einkommens allein durch Einkommensteuerbescheide steht im Übrigen nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können(vgl bereits <12. Senat> BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 18 einerseits,<1. Senat> BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7 andererseits).

26

(4) Die der Klägerin im Rahmen des § 240 SGB V zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung in den streitigen Jahren 1998 bis 2002 waren vor diesem Hintergrund ungemindert der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, dh ohne Abzug von Aufwendungen für das Mietobjekt, die nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann getätigt hatte.

27

Anders als es das Einkommensteuerrecht mit der dort möglichen Zusammenveranlagung von Ehegatten vorsieht, findet im Sozialversicherungsrecht ein interpersoneller Verlustausgleich grundsätzlich nicht statt. Zwar sind auch für Zwecke der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ähnlich wie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit - um die der Einkunftserzielung dienenden Aufwendungen wie Werbungskosten bzw Betriebsausgaben zu vermindern, insbesondere um solche aufgrund bestehender Schuldzinsverpflichtungen für das Mietobjekt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Unberührt bleibt in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage (BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 18). Bereits hierdurch werden freiwillig Versicherten der GKV Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt, über welche Pflichtversicherte - die Beiträge nach ihren Bruttoeinnahmen ohne weitere Abzüge zu entrichten haben - nicht verfügen.

28

Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indessen nicht auf einen horizontalen Verlustausgleich begrenzt, vielmehr steht ein sozialversicherungsrechtlich unbeachtlicher interpersoneller und vertikaler Verlustausgleich im Raum. Ein - beitragsrechtlich unzulässiger - vertikaler Verlustausgleich (vgl dazu allgemein BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68 ff)läge nämlich vor, ließe man es zu, die bereits beim Ehemann der Klägerin in dessen Gewerbebetrieb anlässlich der Hausmodernisierung angefallenen und bei ihm steuerrechtlich - denkbar sogar bereits im Rahmen der Bemessung seiner eigenen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - einkommensmindernd berücksichtigten Aufwendungen anschließend "umzubewerten" und beitragsrechtlich bei einer anderen versicherten Person - der Klägerin - als Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindernd in Ansatz zu bringen. Der vertikale Verlustausgleich ist auch bei Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen ist (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 17). Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 240 Abs 2 S 1 SGB V, wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig Versicherte nicht gelten kann.

29

cc) Die Klägerin kann sich gegenüber der Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide für die Jahre 2002 bis 2008 auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz in den Bestand dieser Bescheide berufen, da ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf das Zustandekommen der - wie ausgeführt - rechtswidrigen Bescheide entgegenzuhalten ist.

30

Gemäß § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Bei dem danach maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff sind sowohl die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Begünstigten als auch seine Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen. Von diesem in der Rechtsprechung des BSG wiederholt bestätigten Maßstab (stRspr, vgl nur BSGE 44, 264, 272 f = SozR 5870 § 13 Nr 2 S 12 f; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 4) ausgehend hat das LSG zutreffend eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin bejaht, dadurch dass sie in den Fragenbögen der Beklagten, die der Beitragsbemessung in den ursprünglichen Beitragsbescheiden zugrunde lagen, Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterließ, und zwar trotz ihrer gemäß § 206 Abs 1 SGB V bestehenden Pflicht, der Krankenkasse auf Verlangen über alle für die Feststellung der Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu geben. Nach den Feststellungen des LSG unterschrieb die Klägerin eigenhändig den Vordruck der Beklagten, ohne in den darin vorgesehenen Spalten bezüglich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Angaben zu machen und Eintragungen vorzunehmen. Darüber hinaus hat das LSG revisionsgerichtlich bindend (vgl § 163 SGG) festgestellt, dass weder die einkommensteuerrechtlichen Angelegenheiten in einem Gespräch mit einem Sachbearbeiter der Beklagten thematisiert worden waren noch bei einem weiteren Besprechungstermin mit diesem von der Klägerin entsprechende Unterlagen über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgelegt und von diesem geprüft wurden. Schließlich hat das LSG zu Recht entschieden, dass sich die Klägerin nicht auf eine unterlassene bzw falsche Auskunft ihres Steuerberaters berufen kann. Dabei kann offenbleiben, ob dies - wie es das LSG angenommen hat - schon daraus folgt, dass sich die Klägerin ein etwaiges Fehlverhalten ihres Steuerberaters nach §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen müsste. Jedenfalls hätte sich die Klägerin nicht ohne Weiteres auf eine (geltend gemachte) fehlerhafte oder unterbliebene Auskunft ihres Steuerberaters verlassen dürfen. Zwar kann grobe Fahrlässigkeit, insbesondere bei einem rechtlich nicht gewandten Antragsteller, ausgeschlossen sein, wenn er sich auf die hinreichende Sachkenntnis und die erschöpfende und unmissverständliche Befragung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen eines von ihm für sachkundig gehaltenen Dritten verlässt (vgl BSG Urteil vom 14.6.1984 - 10 RKg 21/83 - Juris RdNr 13 betreffend der Hinzuziehung eines Gemeindebediensteten beim Ausfüllen eines Antrags auf Gewährung von Kindergeld). Zwingend ist ein derartiger Ausschluss eigener grober Fahrlässigkeit aber nicht, weil es insoweit auf die jeweiligen Umstände des Falles ankommt. Vorliegend fällt insoweit ins Gewicht, dass die Klägerin als freiwillig Versicherte - für sie erkennbar - für Zwecke der Beitragsbemessung explizit und gezielt von ihrer Krankenkasse in einem Formular nach bestimmten Tatsachen (Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) gefragt wurde und entsprechende Angaben gänzlich unterließ, obwohl sie von der Existenz der erfragten Tatsachen wusste. In einem derartigen Fall kann sich der Betroffene dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht unter Hinweis auf ein von einem Dritten - zumal von einer berufsmäßig nur mit der Steuerberatung, nicht aber mit einer Rechtsberatung in krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten befassten Person - entwickeltes Konzept (Saldierung der eigenen Einkünfte mit Aufwendungen des Ehemanns) entziehen. Vielmehr muss der Betroffene dann mindestens die erfragten Tatsachen (hier: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angeben und darf sich nicht darauf beschränken, ohne Rückversicherung bei der anfragenden Krankenkasse und unkommentiert, von jeglichen Angaben dazu abzusehen, mag dies auch auf Auskünfte des Dritten zurückzuführen sein.

31

dd) Die übrigen Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide sind ebenfalls erfüllt. Zu Recht hat das LSG die Geltung der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 S 3 SGB X bejaht und Ermessensfehler der Beklagten revisionsrechtlich beanstandungsfrei verneint.

32

c) Auf der Grundlage der für den Senat bindenden, von der Klägerin nicht beanstandeten Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) ist die mit den streitigen Bescheiden vorgenommene Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung den Berechnungen und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

33

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze,
2.
bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
3.
bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,
4.
bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
5.
bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.

(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt.

(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.

(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die 1935 geborene, bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Klägerin bezieht seit 1.1.1996 Altersrente. Ihr - bei der Beklagten ebenfalls freiwillig versicherter - Ehemann betrieb von 1998 bis 31.10.2002 ein Bauunternehmen. Mit notariellem Vertrag vom 31.1.1974 erhielt die Klägerin von ihrem Ehemann ein Hausgrundstück übertragen, welches an Dritte vermietet wurde. Zur Umgestaltung des Gebäudes zu Wohnzwecken sowie wegen entstandenen Reparatur- und Renovierungsbedarfs wurden in den Folgejahren Investitionen getätigt, für die die Eheleute im Jahr 1998 ein Darlehen in Höhe von 350 000 DM aufnahmen.

3

Unter dem 16.12.1996 machte die Klägerin zur Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung gegenüber der Beklagten Angaben über das von ihr erzielte Einkommen. In dem ausgefüllten und von der Klägerin unterzeichneten Formularvordruck finden sich für das Jahr 1996 Angaben über die ihr gewährte Rente, nicht jedoch - in einer gesonderten Rubrik erfragte - Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte daraufhin die Beiträge zur Krankenversicherung für das Jahr 1996 ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fest. Entsprechende Beitragsfestsetzungen erfolgten in der Folgezeit auch für die Jahre 1997 bis 2002.

4

Anlässlich einer Überprüfung durch die Beklagte im Jahr 2002 legte die Klägerin Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab 1996 vor, aus denen sich jährliche Gewinne der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von bis zu 50 000 DM ergaben. Das aus Gewerbebetrieb resultierende jährliche Einkommen des Ehemannes lag jeweils weit unter diesem Betrag (zB 1996 965 DM). Eingereicht wurden zudem Aufstellungen über getätigte Aufwendungen für die vermieteten Objekte. Mit Bescheid vom 4.10.2002 setzte die Beklagte mit Blick darauf die von der Klägerin zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 1.7. 2002 bis 30.6.2003 unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung neu fest. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag korrigierte die Beklagte darüber hinaus die Beitragseinstufung für den Zeitraum 1.1.1996 bis 30.6.2002 und machte eine Beitragsnachforderung (einschließlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung) in Höhe von 15 260,23 Euro geltend; die bisher ergangenen Beitragsbescheide für die Jahre ab 1996 seien damit "ungültig". Im anschließenden Widerspruchsverfahren ergingen weitere Bescheide mit Beitragsneufestsetzungen. Mit Teilabhilfebescheid vom 11.3.2004 beschränkte die Beklagte die Beitragsnachforderung schließlich auf den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 und forderte von der Klägerin - weitere Bescheide für "ungültig" erklärend - (nur noch) einen Betrag in Höhe von 11 982,03 Euro nach. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche insgesamt zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.1.2005).

5

Klage und Berufung der Klägerin - gerichtet gegen die Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 - sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 12.12.2007; LSG-Urteil vom 2.11.2011). Zur Begründung seines Urteils hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die rückwirkende Aufhebung der ursprünglichen Beitragsbescheide seit 1996 sei gemäß § 45 SGB X rechtmäßig. Diese Beitragsbescheide, die die Klägerin wegen der darin vorgenommenen zu niedrigen Beitragsfestsetzung begünstigt hätten, seien rechtswidrig, weil eine Beitragsbemessung unter Einbeziehung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterblieben sei. Das für die Beitragsfestsetzung maßgebende Einkommen ergebe sich aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden. Die darin ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nach § 240 Abs 4 S 6 SGB V im Rahmen der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Die Klägerin habe in Bezug auf die seinerzeit zur Festsetzung der Beiträge gemachten Angaben mindestens grob fahrlässig gehandelt bzw die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide mindestens grob fahrlässig nicht gekannt, weil sie der Beklagten weder die maßgebenden Unterlagen vorgelegt, noch die Beklagte auf die steuerlichen Angaben aufmerksam gemacht habe. Eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsauffassung ihres Steuerberaters sei der Klägerin zuzurechnen. Auch die sonstigen für eine Rücknahme der ursprünglich ergangenen Beitragsbescheide erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere habe die Beklagte das ihr hinsichtlich der Rücknahme zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 240 SGB V und § 45 SGB X und wendet sich gegen die vom LSG angenommene Maßgeblichkeit der Einkommensteuerbescheide für die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Die besondere Nachweispflicht aus § 240 Abs 4 S 6 SGB V betreffe nur hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte, nicht aber sie als Rentnerin. Zum Nachweis des Einkommens habe die Vorlage ihres (der Klägerin) Rentenbescheides ausgereicht. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien zudem die damit zwangsläufig verbundenen Aufwendungen in Abzug zu bringen. Die alleinige Berücksichtigung eines Einkommensteuerbescheides verhindere die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs, infolge dessen bei ihr Werbungskosten (Zinsaufwendungen, Reparaturkosten, Haftpflicht- und Gebäudeversicherungskosten) sowie die Grundsteuer einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Käme es - wie vom LSG angenommen - beitragsrechtlich allein auf den Einkommensteuerbescheid an, wären bei der Beitragsfestsetzung Einwände gegen die Richtigkeit der steuerlichen Bewertung zu Unrecht ausgeschlossen. Die einem Einkommensteuerbescheid lediglich zukommende Indizwirkung würde auf diese Weise unzulässig in einen unanfechtbaren Nachweis mit Feststellungswirkung für die Beitragsbemessung gewandelt werden. Es müsse aber möglich sein, in Bezug auf die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch andere qualifizierte und verlässliche Nachweise zu erbringen.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten sich darauf verständigt, dass das Revisionsverfahren nur hinsichtlich der Nachforderung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung durchgeführt werden soll, und dass die beigeladene Pflegekasse die Klägerin im Falle ihres Erfolges im Revisionsverfahren hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens neu bescheiden wird.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 und des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2007 sowie den Teilabhilfe-Bescheid der Beklagten vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 aufzuheben,

hilfsweise

        
        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse als rechtmäßig angesehen und entschieden, dass die Klage abzuweisen ist.

12

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - nach einer entsprechenden Begrenzung des Streitgegenstands im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nur noch die durch (Teilabhilfe-)Bescheid der Beklagten vom 11.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2005 geltend gemachte Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002. Das darüber hinausgehende frühere Begehren der Klägerin, eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner festzustellen, ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, denn die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht gestellt.

13

2. Das LSG ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu entscheidenden Falles ausgehend von den von ihm für den Senat bindend festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) zu einem zutreffenden Urteilsausspruch gelangt. Die Rüge der Klägerin, das LSG habe § 240 SGB V und § 45 SGB X verletzt, greift nicht durch.

14

a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung der gegenüber der Klägerin ursprünglich ergangenen, den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 betreffenden Beitragsbescheide der Beklagten ist § 45 SGB X. Gemäß § 45 Abs 1 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, soweit er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt). Eine Rücknahme ist dabei an die gesetzlichen Vorgaben der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X gebunden. Gemäß § 45 Abs 2 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs 2 S 2 SGB X in der Regel ua dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter nach § 45 Abs 2 S 3 SGB X nicht berufen, wenn 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat.

15

b) Die vorbeschriebenen Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglich ergangenen Beitragsbescheide sind im Falle der Klägerin erfüllt.

16

aa) Die den oa streitigen Zeitraum betreffenden - durch die angefochtenen Bescheide zurückgenommenen - Beitragsbescheide sind "begünstigende Verwaltungsakte" iS des § 45 Abs 1 SGB X, da sie zu Gunsten der Klägerin einen rechtlich erheblichen Vorteil begründeten oder bestätigten. Zwar enthielten sie hinsichtlich der Festlegung der Beitragspflicht eine belastende Komponente. Soweit sie zu niedrige Beiträge festsetzten, sind sie jedoch als begünstigend anzusehen (vgl nur BSGE 70, 117, 120 = SozR 3-1300 § 45 Nr 11 S 40; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 24; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 12).

17

bb) Die ursprünglichen Beitragsbescheide waren rechtswidrig iS des § 45 Abs 1 SGB X, da in ihnen für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 eine zu niedrige Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung festgesetzt wurde.

18

(1) Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden, hier - wegen der die Zeit bis 2002 betreffenden Beitragsfestsetzungen - noch anwendbaren Fassung (Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 - BGBl I 2477) wurde die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Der jeweils zuständigen Krankenkasse - hier der Beklagten - war damit das Recht eingeräumt, die Festlegung der der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder nach Grund und Höhe durch ihre Satzung zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit war allerdings durch den gesetzlich nach § 240 SGB V vorgegebenen und gezogenen Rahmen beschränkt(vgl zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 9 f). Nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Mit einzubeziehen sind demgemäß alle Einnahmen und Geldmittel, die das freiwillige Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, und zwar ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Einkünfte (vgl bereits BSGE 76, 34, 37 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG). Die Beklagte hatte diese Regelung seinerzeit in § 21 ihrer Satzung übernommen. In derartigen Satzungsbestimmungen liegt eine ausreichende Regelung, um (neben anderen Einkünften) auch Einkünfte eines freiwillig Versicherten aus Vermietung und Verpachtung als bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einnahmen heranzuziehen (dazu ausdrücklich schon Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf eines Gesundheitsstrukturgesetzes ua, BT-Drucks 12/3937 S 17 zu Art 1 Nr 120 <§ 240>; vgl zB BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f mwN; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; allg Meinung, zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, aaO, § 240 RdNr 17; zum Recht der RVO schon: BSG SozR 2200 § 313a Nr 6; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64).

19

(2) Da Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in den ursprünglichen, an sie gerichteten Beitragsbescheiden der Beklagten für die Jahre 1998 bis 2002 unberücksichtigt geblieben waren, folgte daraus die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide.

20

Es verhielt sich entgegen den Vorstellungen der Klägerin nicht so, dass ihr - als (nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG) Eigentümerin eines Hausgrundstücks seit 1974 und Vermieterin des zu Vermietungszwecken hergerichteten Mietobjekts - überhaupt keine Einnahmen aus Vermietung zuzurechnen wären. Für die Bestimmung der auf der Grundlage des § 240 SGB V von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Personen zu entrichtenden Beiträgen ist allein die Einkommenssituation des Versicherten - hier mithin der Klägerin - zu betrachten, denn bei der Bestimmung der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auf die persönliche Zurechnung von Einkünften abzustellen. Maßgebend ist daher, welche Person die zu berücksichtigenden Einkünfte erzielt hat (vgl zB Peters in Kasseler Komm, § 240 SGB V RdNr 30, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Bayerisches LSG Urteil vom 21.3.2013 - L 4 KR 239/11). Grundsätzlich nicht entscheidend ist demgegenüber das Familieneinkommen (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand März 2012, § 240 SGB V RdNr 17 mwN). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes in § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V, wenn dort die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Individuum ("des Mitglieds") ausgerichtet wird. Schon von daher verbietet sich etwa - sofern nicht (anders als vorliegend) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung aus Unterhaltsleistungen erhoben werden (vgl dazu BSG Urteil vom 29.9.2011 - B 12 KR 9/10 R) - eine Gesamtbetrachtung der gemeinsamen Einkommenssituation der Klägerin und ihres Ehemannes, obwohl beide bei der Beklagten freiwillig versichert waren.

21

(3) Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legendes Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts, vgl § 16 SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen ist (oder ggf einer anderen Person), ist allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Insoweit überträgt der Senat seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Tätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff), auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dem steht die Hervorhebung der Nachweispflicht für hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte in § 240 Abs 4 S 6 SGB V(eingefügt als S 3 durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992, BGBl I 2266; aktuell gültige Fassung ab 16.12.2008 nach Art 4 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderförderungsgesetz - vom 10.12.2008, BGBl I 2403) iVm Abs 4 S 2 SGB V nicht entgegen. Denn nur eine solche Auslegung entspricht dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V, bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird.

22

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind dadurch gekennzeichnet, dass sie - ähnlich wie dies bei Einnahmen selbstständig Tätiger der Fall ist - erheblichen Schwankungen unterliegen können. So können die Einnahmen zB durch Investitionen, Schuldzinsen (Werbungskosten bzw Betriebsausgaben) oder auch Mietausfälle in sehr unterschiedlicher Höhe geschmälert sein. Eine monatlich gleichbleibende Höhe der Erträge aus Vermietung und Verpachtung erscheint von daher untypisch. Vielmehr ist - kongruent zum einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum - eine jahresweise Betrachtung angezeigt. Ob, in welchem Umfang und welcher Person Miet- und Pachteinkünfte einschließlich darauf bezogener einkommensmindernder Aufwendungen zuzurechnen sind, ist für Zwecke der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zuverlässig allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Im Falle gemeinsam veranlagter Ehegatten - wie bei der Klägerin - ergeben sich nur aus dem Einkommensteuerbescheid die jeweils maßgebenden Beträge, in welche die insoweit getätigten und steuerrechtlich anerkannten einkommensmindernden Aufwendungen eingerechnet wurden sowie der jeweils einem der Ehegatten zugeordnete Teilbetrag. Die Erwägungen, die den Senat in Bezug auf die Ermittlung des Einkommens hauptberuflich selbstständig erwerbstätiger freiwilliger Mitglieder einer Krankenkasse dazu bewogen haben, allein maßgebend auf den Einkommensteuerbescheid abzustellen (dazu im Einzelnen BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN), gelten gleichermaßen für freiwillig, nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und führen unter teleologischen Gesichtspunkten zu einer Übertragung der zum erstgenannten Personenkreis entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation.

23

Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht entgegen, dass den Krankenkassen kein eigenes Instrumentarium zwecks Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Seite steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (zu diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 57, 235, 237 f = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59 f). Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen der Klägerin selbst anhand von Einzelbelegen zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 104; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN).

24

Die alleinige Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis des aus Vermietung und Verpachtung folgenden Gewinns ergibt sich auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung (vgl dazu allgemein Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz 1995, BT-Drucks 12/5700 S 92 Zu Art 3 Zu Nr 2). § 15 Abs 1 S 1 SGB IV sieht seit dem 1.1.1995 insoweit vor, dass Arbeitseinkommen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (aus einer selbstständigen Tätigkeit) ist. Darüber hinaus verstärkt § 15 Abs 1 S 2 SGB IV die grundsätzliche Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht dadurch, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. In den Gesetzesmaterialien hierzu (BT-Drucks 12/5700, aaO, ebenda) wird deswegen betont, dass der Gewinn (unverändert) aus dem Steuerbescheid zu entnehmen ist, um so eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen; nichts anderes kann in Bezug auf das Gesamteinkommen iS von § 16 SGB IV gelten. Durch die alleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch den (endgültigen) Einkommensteuerbescheid abgebildet werden, auch mit Blick auf die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird sichergestellt, dass gewillkürte, auf eine beitragsrechtliche Optimierung angelegte Konstruktionen, die auf die Nutzbarmachung etwaiger Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht angelegt sind, ausgeschlossen werden. Vermieden wird so insbesondere, dass Beitragspflichtige einerseits steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu ihren Gunsten nutzen, dann andererseits aber - nun von der steuerrechtlichen Betrachtung abweichend - versuchen, die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlich für sie nachteiligen Konsequenzen dadurch zu vermeiden, dass der Sachverhalt unter einem davon abweichenden rechtlichen Blickwinkel aufbereitet wird.

25

Der Auslegung des § 240 SGB V zur Maßgeblichkeit des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zum Nachweis des Einkommens allein durch Einkommensteuerbescheide steht im Übrigen nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können(vgl bereits <12. Senat> BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 18 einerseits,<1. Senat> BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7 andererseits).

26

(4) Die der Klägerin im Rahmen des § 240 SGB V zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung in den streitigen Jahren 1998 bis 2002 waren vor diesem Hintergrund ungemindert der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, dh ohne Abzug von Aufwendungen für das Mietobjekt, die nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann getätigt hatte.

27

Anders als es das Einkommensteuerrecht mit der dort möglichen Zusammenveranlagung von Ehegatten vorsieht, findet im Sozialversicherungsrecht ein interpersoneller Verlustausgleich grundsätzlich nicht statt. Zwar sind auch für Zwecke der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ähnlich wie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit - um die der Einkunftserzielung dienenden Aufwendungen wie Werbungskosten bzw Betriebsausgaben zu vermindern, insbesondere um solche aufgrund bestehender Schuldzinsverpflichtungen für das Mietobjekt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Unberührt bleibt in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage (BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 18). Bereits hierdurch werden freiwillig Versicherten der GKV Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt, über welche Pflichtversicherte - die Beiträge nach ihren Bruttoeinnahmen ohne weitere Abzüge zu entrichten haben - nicht verfügen.

28

Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indessen nicht auf einen horizontalen Verlustausgleich begrenzt, vielmehr steht ein sozialversicherungsrechtlich unbeachtlicher interpersoneller und vertikaler Verlustausgleich im Raum. Ein - beitragsrechtlich unzulässiger - vertikaler Verlustausgleich (vgl dazu allgemein BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68 ff)läge nämlich vor, ließe man es zu, die bereits beim Ehemann der Klägerin in dessen Gewerbebetrieb anlässlich der Hausmodernisierung angefallenen und bei ihm steuerrechtlich - denkbar sogar bereits im Rahmen der Bemessung seiner eigenen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - einkommensmindernd berücksichtigten Aufwendungen anschließend "umzubewerten" und beitragsrechtlich bei einer anderen versicherten Person - der Klägerin - als Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindernd in Ansatz zu bringen. Der vertikale Verlustausgleich ist auch bei Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen ist (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 17). Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 240 Abs 2 S 1 SGB V, wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig Versicherte nicht gelten kann.

29

cc) Die Klägerin kann sich gegenüber der Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide für die Jahre 2002 bis 2008 auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz in den Bestand dieser Bescheide berufen, da ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf das Zustandekommen der - wie ausgeführt - rechtswidrigen Bescheide entgegenzuhalten ist.

30

Gemäß § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Bei dem danach maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff sind sowohl die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Begünstigten als auch seine Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen. Von diesem in der Rechtsprechung des BSG wiederholt bestätigten Maßstab (stRspr, vgl nur BSGE 44, 264, 272 f = SozR 5870 § 13 Nr 2 S 12 f; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 4) ausgehend hat das LSG zutreffend eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin bejaht, dadurch dass sie in den Fragenbögen der Beklagten, die der Beitragsbemessung in den ursprünglichen Beitragsbescheiden zugrunde lagen, Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterließ, und zwar trotz ihrer gemäß § 206 Abs 1 SGB V bestehenden Pflicht, der Krankenkasse auf Verlangen über alle für die Feststellung der Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu geben. Nach den Feststellungen des LSG unterschrieb die Klägerin eigenhändig den Vordruck der Beklagten, ohne in den darin vorgesehenen Spalten bezüglich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Angaben zu machen und Eintragungen vorzunehmen. Darüber hinaus hat das LSG revisionsgerichtlich bindend (vgl § 163 SGG) festgestellt, dass weder die einkommensteuerrechtlichen Angelegenheiten in einem Gespräch mit einem Sachbearbeiter der Beklagten thematisiert worden waren noch bei einem weiteren Besprechungstermin mit diesem von der Klägerin entsprechende Unterlagen über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgelegt und von diesem geprüft wurden. Schließlich hat das LSG zu Recht entschieden, dass sich die Klägerin nicht auf eine unterlassene bzw falsche Auskunft ihres Steuerberaters berufen kann. Dabei kann offenbleiben, ob dies - wie es das LSG angenommen hat - schon daraus folgt, dass sich die Klägerin ein etwaiges Fehlverhalten ihres Steuerberaters nach §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen müsste. Jedenfalls hätte sich die Klägerin nicht ohne Weiteres auf eine (geltend gemachte) fehlerhafte oder unterbliebene Auskunft ihres Steuerberaters verlassen dürfen. Zwar kann grobe Fahrlässigkeit, insbesondere bei einem rechtlich nicht gewandten Antragsteller, ausgeschlossen sein, wenn er sich auf die hinreichende Sachkenntnis und die erschöpfende und unmissverständliche Befragung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen eines von ihm für sachkundig gehaltenen Dritten verlässt (vgl BSG Urteil vom 14.6.1984 - 10 RKg 21/83 - Juris RdNr 13 betreffend der Hinzuziehung eines Gemeindebediensteten beim Ausfüllen eines Antrags auf Gewährung von Kindergeld). Zwingend ist ein derartiger Ausschluss eigener grober Fahrlässigkeit aber nicht, weil es insoweit auf die jeweiligen Umstände des Falles ankommt. Vorliegend fällt insoweit ins Gewicht, dass die Klägerin als freiwillig Versicherte - für sie erkennbar - für Zwecke der Beitragsbemessung explizit und gezielt von ihrer Krankenkasse in einem Formular nach bestimmten Tatsachen (Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) gefragt wurde und entsprechende Angaben gänzlich unterließ, obwohl sie von der Existenz der erfragten Tatsachen wusste. In einem derartigen Fall kann sich der Betroffene dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht unter Hinweis auf ein von einem Dritten - zumal von einer berufsmäßig nur mit der Steuerberatung, nicht aber mit einer Rechtsberatung in krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten befassten Person - entwickeltes Konzept (Saldierung der eigenen Einkünfte mit Aufwendungen des Ehemanns) entziehen. Vielmehr muss der Betroffene dann mindestens die erfragten Tatsachen (hier: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angeben und darf sich nicht darauf beschränken, ohne Rückversicherung bei der anfragenden Krankenkasse und unkommentiert, von jeglichen Angaben dazu abzusehen, mag dies auch auf Auskünfte des Dritten zurückzuführen sein.

31

dd) Die übrigen Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide sind ebenfalls erfüllt. Zu Recht hat das LSG die Geltung der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 S 3 SGB X bejaht und Ermessensfehler der Beklagten revisionsrechtlich beanstandungsfrei verneint.

32

c) Auf der Grundlage der für den Senat bindenden, von der Klägerin nicht beanstandeten Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) ist die mit den streitigen Bescheiden vorgenommene Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung den Berechnungen und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

33

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. August 2011 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass entgegen dem Urteilstenor des Landessozialgerichts der Bescheid der Beklagten zu 1. vom 3. August 2009 nicht zu ändern war.

Die Beklagten haben dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Höhe der vom Kläger ab 1.7.2009 zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu entrichtenden Beiträge.

2

Der 1982 geborene erwerbslose Kläger unterliegt seit 1.4.2007 der Auffang-Versicherungspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bzw § 20 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB XI) und ist seither Mitglied der Beklagten zu 1. und 2. Nachdem er einen ihm im Juni 2009 von den Beklagten übersandten Einkommensfragebogen nicht beantwortet hatte, setzte die Beklagte zu 1. unter Änderung vorangegangener Beitragsfestsetzungen die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 1.7.2009 auf 525,53 Euro (GKV) und 80,85 Euro (sPV) fest (Bescheid vom 3.8.2009). Der Bemessung legte sie Einnahmen in Höhe der Bemessungsgrenze des Jahres 2009 zugrunde. Dem Widerspruch des Klägers halfen die Beklagten teilweise ab und ersetzten diese Festsetzungen unter Minderung der Beiträge zur sPV (für die Zeit 1.7.2009 bis 30.11.2009 lediglich 18,48 Euro monatlich) durch zwei Bescheide vom 17.11.2009; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 28.12.2009). In der Folge wurden die Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 unter Änderung der vorangegangenen Festsetzungen durch Bescheid vom 11.12.2009 und vom 20.12.2010 jeweils nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.

3

Die schon am 30.7.2009 erhobene, auch gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 11.5.2010). Das LSG hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen die Bescheide der Beklagten vom 3.8.2009, 17.11.2009 und 11.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2009 sowie den Bescheid vom 20.12.2010 insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit ab 1.7.2009 von mehr als 138,60 Euro, für die Zeit ab 1.1.2010 von mehr als 140,53 Euro und für die Zeit ab 1.1.2011 von mehr als 145,64 Euro gefordert wurden: Die Beiträge des nicht erwerbstätigen Klägers dürften nur nach der Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V festgesetzt werden, nicht aber nach der für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige geltenden Regelung des § 240 Abs 4 S 2 SGB V. Auch § 6 Abs 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) biete keine Rechtsgrundlage für die erfolgte Festsetzung, da die Regelung mit § 240 Abs 1 S 2 und Abs 4 SGB V nicht vereinbar sei. Die angenommene Fiktion höherer Einnahmen sei danach unzulässig (Urteil vom 16.8.2011).

4

Mit ihren Revisionen rügen die Beklagten eine Verletzung von § 227 iVm § 240 Abs 1 S 1 SGB V. Entgegen der Ansicht des LSG zeige § 240 Abs 4 SGB V ("… gilt …"), dass die Fiktion höherer Einnahmen bei fehlenden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen durch § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz statthaft sei. Da auch einkommenslose Versicherte in einem gewissen Maße ihren Versicherungsschutz mitzufinanzieren hätten, werde der Grundsatz, dass Beiträge nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen seien, zulässigerweise durch die Fiktion beitragspflichtiger Einnahmen durchbrochen.

5

Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. August 2011 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2010 in vollem Umfang zurückzuweisen.

6

Der Kläger ist vor dem BSG nicht durch postulationsfähige Bevollmächtigte vertreten.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässigen Revisionen der Beklagten zu 1. und 2. bleiben im Kern ohne Erfolg.

8

Zu beanstanden - und im Urteilstenor entsprechend klarzustellen - ist lediglich, dass das LSG auch den Bescheid der Beklagten zu 1. vom 3.8.2009 geändert hat; dessen bedurfte es aber nicht, da dieser schon durch Bescheid vom 17.11.2009 (vollständig) ersetzt worden war. Im Übrigen sind die Revisionen der Beklagten unbegründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG vom 11.5.2010 geändert und die Bescheide der Beklagten vom 17.11.2009 und 11.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2009 sowie den Bescheid vom 20.12.2010 insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit ab 1.7.2009 nach über die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V hinausgehenden Einnahmen festgesetzt wurden.

9

1. Zulässiger Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Beklagten vom Kläger für die Zeit vom 1.7.2009 bis 16.8.2011 (Ende des für die Beurteilung durch den Senat maßgebenden Zeitraums vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 6 Nr 9 RdNr 9 mwN) höhere als die vom LSG im angegriffenen Urteil für Recht erkannten Beiträge zur GKV und sPV verlangen durften. Der Senat hat hingegen weder über die durch Bescheid der Beklagten vom 18.1.2008 bestandskräftig festgestellte Versicherungspflicht des Klägers nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bzw nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB XI zu befinden noch über die weiteren vom Kläger mit seiner Klage und Berufung verfolgten Begehren; denn allein die Beklagten haben gegen das vorinstanzliche Urteil Revision eingelegt und der Kläger kann mangels eines ihn vertretenden, vor dem BSG postulationsfähigen Bevollmächtigten nicht mit eigenen Anträgen im Revisionsverfahren gehört werden.

10

2. In der Sache bleiben die Revisionen der Beklagten ohne Erfolg. Die Beklagten können vom Kläger keine Beiträge beanspruchen, die nach Einnahmen bemessen werden, welche über die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V - also den neunzigsten Teil der monatlichen, in den streitigen Jahren 2009 bis 2011 geltenden Bezugsgröße des § 18 SGB IV - hinausgehen. Insbesondere können sie sich für eine solche Beitragsfestsetzung nicht auf § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz stützen. Zu Recht hat das LSG daher die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben.

11

a) Im noch streitigen Zeitraum erfolgte die Beitragsbemessung der nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der GKV pflichtversicherten Personen, zu denen nach der bestandskräftigen Feststellung der Beklagten im Bescheid vom 18.1.2008 auch der Kläger gehört, gemäß § 227 SGB V - für die sPV iVm § 57 Abs 1 S 1 SGB XI(hier idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) - in entsprechender Anwendung des § 240 SGB V. Danach war die Beitragsbemessung für diesen Personenkreis - ebenso wie für freiwillige GKV-Mitglieder - einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Name im Rechts- und Geschäftsverkehr laut Satzung: GKV-Spitzenverband; im Folgenden: SpVBdKK) zu regeln (§ 240 Abs 1 S 1 SGB V idF des GKV-WSG). Zur Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 erlassen (BeitrVerfGrsSz - hier idF vom 17.12.2008 sowie der Änderungen vom 17.2.2010, 6.5.2010 und 30.5.2011, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008, 23.12.2008, 25.2.2010, 18.5.2010 und 1.7.2011). Nach § 6 Abs 5 S 1 BeitrVerfGrsSz(in bisher unveränderter Fassung) sind - worauf sich die Beklagten stützen - für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, "sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden". Diese letztgenannte Voraussetzung - welche an die Nichterfüllung der Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Versicherten nach § 206 Abs 1 SGB V anknüpft - war im noch streitigen Zeitraum erfüllt, weil der Kläger nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden(§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG den ihm im Juni 2009 von den Beklagten übersandten Einkommensfragebogen nicht beantwortete.

12

b) § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz stellt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten keine wirksame Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger erfolgte Beitragsfestsetzung dar.

13

Zwar stehen - wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden hat - die BeitrVerfGrsSz als solche in Einklang mit höherrangigem Recht (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 Leitsatz 1 und RdNr 13 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die konkrete Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage in § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz ist inhaltlich jedoch mit dem höherrangigen Gesetzesrecht nicht vereinbar. Der SpVBdKK überschritt vielmehr die Grenzen der ihm durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V eingeräumten Regelungsbefugnis dadurch, dass er in der genannten Bestimmung der BeitrVerfGrsSz die beitragspflichtigen Einnahmen auch für nicht selbstständig erwerbstätige Versicherte für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festlegte.

14

Das Gesetz überlässt zwar durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder grundsätzlich dem SpVBdKK. Der Regelungsbefugnis des SpVBdKK sind aber - wie der Senat schon zur Satzungsautonomie der jeweiligen Krankenkassen nach dem bis 31.12.2008 geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - in § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 bis 5 SGB V Grenzen gesetzt (vgl zB BSGE 70, 13= SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 7; BSGE 71, 137 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35). Diese Grenzen untergesetzlicher Normgebung, die seit jeher ua beinhalten, dass über gesetzliche Mindestgrenzen hinaus fiktive Mindesteinnahmen des Versicherten nicht der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürfen, werden insbesondere auch durch die zu § 240 SGB V bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert(vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 43, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

15

Hieran hat sich zum 1.1.2009 durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die durch das GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Änderung des an den Wechsel des Normgebers angepassten Wortlauts - früher: "durch die Satzung", nunmehr "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" - keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung der Aufgabe an den SpVBdKK zugleich eine Ausweitung der Regelungsbefugnisse im Vergleich zum bisherigen Umfang der Satzungsautonomie der Krankenkassen vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr 157 zu den Buchst a und b des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 Zu Nr 157 Zu den Buchst a und b) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist (vgl bereits BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 45, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

16

Nach § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 bis 5 SGB V hat der SpVBdKK insbesondere sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt(Abs 1 S 2). Es müssen mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs 2 S 1). Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 SGB V besteht, sind unzulässig(Abs 2 S 2). Bestimmte Einnahmen dürfen nicht berücksichtigt werden (Abs 2 S 3 und 4). Außerdem bestimmt das Gesetz eine allgemeine und eine besondere, für freiwillig versicherte Selbstständige geltende Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage (Abs 4 S 1 und 2 SGB V). Darüber hinaus sind nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur Einnahmen beitragspflichtig, die tatsächlich bezogen werden. Die Abweichungen von diesem Grundsatz hat das Gesetz in § 240 Abs 4 S 1 und 2 SGB V ausdrücklich - und insoweit abschließend - festgelegt (allgemeine und besondere, für Selbstständige geltende Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage). Danach gilt für die nicht von einer der nachfolgenden Sonderregelungen erfassten freiwilligen Mitglieder und damit auch für die nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der GKV Pflichtversicherten als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Hingegen gilt nur für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V).

17

Demgegenüber gestattet die vom SpVBdKK vorzunehmende Regelung der Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs 1 S 2 SGB V) keine Fiktion tatsächlich nicht erzielter Einnahmen, wie der Senat schon in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zu den ebenfalls auf § 240 SGB V beruhenden früheren Satzungsregelungen angenommen hat(stRspr vgl zB BSGE 71, 137, 140, 142 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9 S 31, 32 f; BSGE 71, 237, 243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 50; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 170 f). Der Übergang der Regelungsbefugnis von den Krankenkassen auf den SpVBdKK hat - wie dargelegt - nicht zur Abkehr von den bis dahin geltenden Grundsätzen über die Beitragsbemessung geführt. Eine Regelung, die wie § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz beim Fehlen eines Nachweises über das tatsächliche Einkommen auch für nicht selbstständig Erwerbstätige wie den Kläger Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterstellt, unabhängig davon, ob sie überhaupt oder in der angenommenen Höhe anfallen, ist daher rechtswidrig.

18

Aus den vorgenannten Gründen ist die Festsetzung der Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage oberhalb der Mindest-Bemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V auch nicht - wie die Beklagten mit ihrem Vortrag nahelegen - als Folge einer vom SpVBdKK durch § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz festgelegten "Schätzungsgrundlage" zulässig. Auch für die Begründung einer rechtlichen Schätzungsbefugnis (vgl zu einem solchen Erfordernis zB BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 14; BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 16) -wie sie zB in § 28f Abs 2 SGB IV speziell vorgesehen ist - in den BeitrVerfGrsSz sind dem SpVBdKK jedenfalls in diesem Rahmen Grenzen gesetzt, die vorliegend überschritten wären.

19

4. Die vom LSG festgesetzten Beiträge entsprechen der Summe der für den Kalendertag nach dem neunzigsten Teil der jeweils gültigen monatlichen Bezugsgröße berechneten Beiträge zur GKV und sPV. Diese Festsetzung wird von den Beklagten auch nicht beanstandet.

20

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit

1.
an dem Investmentfonds Anleger, die die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat beteiligt sind, oder
2.
die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden.

(2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind:

1.
inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Investmentanteile nicht einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, oder
2.
von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, oder vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.

(3) Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten. Bei zu veranlagenden Einkünften richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds.

(4) Die Steuerbefreiung bei inländischen Beteiligungseinnahmen setzt voraus, dass der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt zudem voraus, dass

1.
der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist und
2.
keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht.

(1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine abweichenden Begriffsbestimmungen aus diesem Gesetz ergeben.

(2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der dem inländischen Recht unterliegt.

(3) Ein ausländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der ausländischem Recht unterliegt.

(4) Investmentanteil ist der Anteil an einem Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Investmentfonds. Spezial-Investmentanteil ist der Anteil an einem Spezial-Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Spezial-Investmentfonds.

(5) Ein Dach-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der Investmentanteile an einem anderen Investmentfonds (Ziel-Investmentfonds) hält. Ein Dach-Spezial-Investmentfonds ist ein Spezial-Investmentfonds, der Spezial-Investmentanteile an einem anderen Spezial-Investmentfonds (Ziel-Spezial-Investmentfonds) hält.

(6) Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote). Ein Dach-Investmentfonds ist auch dann ein Aktienfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-Investmentfonds für die Einhaltung der Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. Satz 2 ist nur auf Ziel-Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. In dem Zeitpunkt, in dem der Investmentfonds wesentlich gegen die Anlagebedingungen verstößt und dabei die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote unterschreitet, endet die Eigenschaft als Aktienfonds.

(7) Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote). Ein Dach-Investmentfonds ist auch dann ein Mischfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-Investmentfonds für deren Einhaltung auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. Satz 2 ist nur auf Ziel-Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Kapitalbeteiligungen sind

1.
zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene oder auf einem organisierten Markt notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
2.
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine Immobilien-Gesellschaft ist und die
a)
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder
b)
in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist,
3.
Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Investmentanteils oder
4.
Investmentanteile an Mischfonds in Höhe von 25 Prozent des Wertes des Investmentanteils.
Sieht ein Aktienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 3 der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung. Sieht ein Mischfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 25 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 4 der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung. Im Übrigen gelten Investmentanteile nicht als Kapitalbeteiligungen. Auch nicht als Kapitalbeteiligungen gelten
1.
Anteile an Personengesellschaften, auch wenn die Personengesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften halten oder wenn die Personengesellschaften nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben,
2.
Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach Absatz 9 Satz 6 als Immobilien gelten,
3.
Anteile an Kapitalgesellschaften, die von der Ertragsbesteuerung befreit sind, soweit sie Ausschüttungen vornehmen, es sei denn, die Ausschüttungen unterliegen einer Besteuerung von mindestens 15 Prozent und der Investmentfonds ist nicht davon befreit und
4.
Anteile an Kapitalgesellschaften,
a)
deren Einnahmen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 10 Prozent aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stammen, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen oder
b)
die unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen, wenn der gemeine Wert derartiger Beteiligungen mehr als 10 Prozent des gemeinen Werts der Kapitalgesellschaften beträgt.

(9) Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen (Immobilienfondsquote). Auslands-Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften anlegen (Auslands-Immobilienfondsquote). Auslands-Immobiliengesellschaften sind Immobilien-Gesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren. Investmentanteile an Immobilienfonds oder an Auslands-Immobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Investmentanteils als Immobilien. Sieht ein Immobilienfonds oder ein Auslands-Immobilienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Immobilien vor, gilt der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Immobilie. Anteile an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, bei denen nach gesetzlichen Bestimmungen oder nach deren Anlagebedingungen das Bruttovermögen zu mindestens 75 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, gelten in Höhe von 75 Prozent des Wertes der Anteile als Immobilien, wenn die Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen einer Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind oder wenn deren Ausschüttungen einer Besteuerung von mindestens 15 Prozent unterliegen und der Investmentfonds nicht davon befreit ist. Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(9a) Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Investmentfonds. Anstelle des Aktivvermögens darf in den Anlagebedingungen auf den Wert des Investmentfonds abgestellt werden. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens sind in den Fällen des Satzes 2 die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abzuziehen. Satz 3 gilt entsprechend für die Ermittlung des Umfangs des in Immobilien angelegten Vermögens.

(10) Anleger ist derjenige, dem der Investmentanteil oder Spezial-Investmentanteil nach § 39 der Abgabenordnung zuzurechnen ist.

(11) Ausschüttungen sind die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag.

(12) Als Anlagebedingungen gelten auch die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare konstituierende Rechtsakte eines Investmentfonds.

(13) Als Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen gilt auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds.

(14) Der Gewinnbegriff umfasst auch Verluste aus einem Rechtsgeschäft.

(15) Ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender ausländischer Staat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Drittstaat, der

1.
der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe gemäß der Amtshilferichtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen leistet und
2.
die Bundesrepublik Deutschland bei der Beitreibung von Forderungen gemäß der Beitreibungsrichtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Beitreibungsgesetzes oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen unterstützt.

(16) Anteile an Personengesellschaften, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben, gelten für die Zwecke der §§ 26, 28 und 48 nicht als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sondern es sind weiterhin die für Personengesellschaften geltenden Regelungen anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.