Bundessozialgericht Beschluss, 19. Feb. 2013 - B 11 AL 94/12 B

bei uns veröffentlicht am19.02.2013

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die in ihrer Begründung geltend gemachten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, "hilfsweise" Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) - sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

2

1. Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist(Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; SozR 1500 § 160a Nr 60; SozR 4-1500 § 160a Nr 9). Darzulegen ist insbesondere, dass die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres beantwortet werden kann, und es ist der Schritt darzustellen, den das Bundessozialgericht (BSG) als Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16; stRspr). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung vom 22.10.2012 nicht.

3

Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer mit der auf den Seiten 5 und 6 der Begründungsschrift (unter a bis d) formulierten "konkreten Rechtsfrage" eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung unmissverständlich bezeichnet hat. Dies ist zweifelhaft, weil sich der Zusammenhang der angeführten verschiedenartigen Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht ohne Weiteres erschließt und zudem unklar ist, welche Bedeutung die Erwähnung des § 153 Abs 4 SGG für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache haben soll. Soweit sich jedoch die Fragestellung vorrangig auf die streitgegenständliche Höhe des Gründungszuschusses nach Maßgabe des § 58 SGB III sowie auf § 207a SGB III(jeweils in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung ) bezieht, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit.

4

Der Beschwerdeführer versäumt es insbesondere, die Klärungsbedürftigkeit anhand des Gesetzeswortlauts sowie der Rechtsprechung und des Schrifttums zu § 58 Abs 1 SGB III aF(seit 1.4.2012 § 94 Abs 1 SGB III) wie auch unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 207a SGB III aF(seit 1.4.2012 § 174 SGB III) darzulegen. Er behauptet zwar, die Rechtsfrage lasse sich aus dem Gesetz bzw dem "reinen Gesetzestext" nicht eindeutig beantworten, geht aber nicht konkret darauf ein, dass einerseits § 58 Abs 1 SGB III aF auf den Betrag abstellt, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld (Alg) zuletzt "bezogen" hat, und dass andererseits nach § 207a SGB III die Bundesagentur für Arbeit (BA) die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge in bestimmtem Umfang "übernimmt" und insoweit der Leistungsbezieher von seiner Verpflichtung befreit wird, Beiträge an das Unternehmen zu zahlen. Inwiefern die Übernahme von Beiträgen durch die BA einen "Bezug" von Alg im Sinne der auch in der Beschwerdebegründung erwähnten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 12/10 R - SozR 4-4300 § 58 Nr 1, RdNr 14 mwN) darstellen soll, legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar.

5

Soweit im Hinblick auf den Abzug der Sozialversicherungspauschale gemäß § 133 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III aF in der Beschwerdebegründung vor allem eine angebliche "Schlechterstellung" privat versicherter Alg-Bezieher im Vergleich zu pflichtversicherten Beziehern und in der Folge davon ein angeblicher "Ausgleich dieser Schlechterstellung" durch § 207a SGB III aF behauptet wird, verkennt der Beschwerdeführer den Sinn und den Zweck der genannten Vorschriften. Das Alg-Bemessungsrecht bringt ua durch die Festlegung der Sozialversicherungspauschale zum Ausdruck, dass es sich beim Alg um eine Nettoleistung handelt und dass bei der Berechnung vom Bruttoarbeitsentgelt die Abzüge vorzunehmen sind, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (vgl Hessisches LSG, Urteil vom 26.8.2011 - L 7 AL 29/11; hierzu der in der Beschwerdebegründung erwähnte Beschluss des Senats vom 13.1.2012 - B 11 AL 96/11 B; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 133 RdNr 1 ff, Stand 2009). Die Übernahme von Beiträgen nach Maßgabe des § 207a SGB III zielt nicht darauf ab, ein angeblich zu niedriges Alg auszugleichen, sondern regelt, dass die BA unter bestimmten Voraussetzungen bei privater Absicherung des Alg-Beziehers die entsprechenden Beiträge (begrenzt) übernimmt(vgl BSG SozR 4-4300 § 207a Nr 1 und Nr 2; Böttiger in Eicher/Schlegel, SGB III, § 207a RdNr 1, Stand 2009, und RdNr 3 ff, Stand 2006). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Leistungsanspruch (vgl Böttiger aaO, RdNr 6 und 544), der nicht, wie der Kläger offenbar meint, mit dem Anspruch auf Alg nach §§ 117, 129 iVm §§ 131, 133 ff SGB III aF gleichzusetzen ist (vgl auch zur Rückerstattung der Beiträge: § 335 Abs 1 S 5 SGB III).

6

Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung des Klägers und Beschwerdeführers kann im Übrigen - wie bereits das LSG zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber beim Existenzgründungszuschuss - anders als beim Alg - generell eine Pauschale zur sozialen Absicherung vorsieht und im konkreten Fall die für die private Versicherung aufzuwendenden Beiträge den in § 58 SGB III aF vorgesehenen Pauschalbetrag von 300 Euro monatlich geringfügig übersteigen. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, der Gesetzgeber habe bei der Festlegung der Pauschale von 300 Euro seine grundsätzliche Befugnis, bei Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (vgl etwa BVerfGE 87, 234, 255 f = SozR 4-8570 § 6 Nr 5), in verfassungswidriger Weise überschritten. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Vertiefung, ob und inwieweit überhaupt - wie in der Beschwerdebegründung vorgetragen - von einer generellen Schlechterstellung bislang privat versicherter Leistungsbezieher im Vergleich zu bislang pflichtversicherten Leistungsbeziehern die Rede sein kann.

7

2. Die formgerechte Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), setzt voraus, dass die ihn begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Das BSG muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in Betracht kommt(stRspr; ua BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4). Diese Anforderungen verfehlt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das LSG habe nicht ohne mündliche Verhandlung und nicht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden dürfen, weil er erstinstanzlich nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und die streitgegenständliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe. Insbesondere ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Erforderlichkeit bzw Nichterforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; Beschluss des Senats vom 5.5.2010 - B 11 AL 165/09 B).

8

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr ni

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(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro. (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere n

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(1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die1.nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,2.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

(1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die

1.
nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,
2.
nach § 22 Absatz 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Absatz 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,
haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind.

(2) Die Bundesagentur übernimmt die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen

1.
für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§§ 241, 242a des Fünften Buches),
2.
für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.

(3) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.

(4) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder nach § 23 Absatz 4a des Elften Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; für die Höhe des Zuschusses gelten Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 entsprechend.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe eines dem Kläger bewilligten Gründungszuschusses.

2

Der Kläger bezog in der Zeit vom 1.4. bis 31.5.2007 Arbeitslosengeld (Alg). Der tägliche Leistungssatz belief sich auf 43,86 Euro. Wegen Anrechnung eines vom 12.2. bis 31.5.2007 aus einer kurzzeitigen Beschäftigung als Gärtner erzielten Nebeneinkommens von 320 Euro monatlich wurden dem Kläger jedoch nur 38,69 Euro täglich ausgezahlt.

3

Zum 1.6.2007 nahm der Kläger eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit als Versicherungsvermittler auf und übte diese bis Ende Februar 2008 aus. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 13.8.2007 einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 1.6.2007 bis 29.2.2008 in Höhe von monatlich 1460,70 Euro (30 x 38,69 = 1160,70 Euro, zuzüglich 300 Euro). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe Anspruch auf monatlich 1615,70 Euro (eigentlich 1615,80 = 30 x 43,86 = 1315,80 + 300). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.9.2007).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß verpflichtet, dem Kläger Gründungszuschuss in Höhe von 1615,70 Euro monatlich für die Zeit vom 1.6.2007 bis 29.2.2008 zu gewähren (Urteil vom 26.2.2008). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.7.2009). Das LSG hat unter Hinweis auf den Wortlaut des § 58 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ausgeführt, maßgebend sei der Betrag, den der Arbeitnehmer zuletzt als Alg bezogen habe, also der ausgezahlte Betrag. Dem Gesetzgeber sei der Unterschied zwischen dem Stammrecht und dem tatsächlichen Bezug bekannt gewesen. Ein fiktiver Anspruch auf Alg könne deshalb nicht zum Maßstab genommen werden. Eine teleologische Reduktion sei nur möglich, wenn die immanente Teleologie des Gesetzes einer Einschränkung bedürfe; dies lasse sich nicht feststellen. Soweit im Schrifttum angenommen werde, Arbeitslose würden von der Möglichkeit des vorherigen Ausprobierens der selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer Nebenbeschäftigung Abstand nehmen, oder soweit versucht werde, das Einkommen aus Nebenerwerb und Sozialleistung konstant zu halten, rechtfertige dies keine Abweichung vom Gesetz. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen.

5

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 58 Abs 1 SGB III und erhebt ferner Verfahrensrügen. Der Hinweis in § 58 Abs 1 SGB III auf den Betrag, den der Arbeitslose als Alg zuletzt bezogen habe, entspreche nicht der in § 57 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB III genannten Fördervoraussetzung, wonach ein Anspruch (Stammrecht) auf Entgeltersatzleistungen genüge und es somit nicht zum tatsächlichen Bezug von Alg gekommen sein müsse. Außerdem könne bei Teilnehmern an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nicht auf bezogenes, sondern nur auf ein fiktives Alg abgestellt werden. § 58 Abs 1 SGB III sei unpräzise formuliert und es sei immer der Kontext zu § 57 SGB III zu sehen. Zu beachten sei auch die dem Wortlaut nach vergleichbare Regelung in § 24 Abs 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG, wonach der befristete Zuschlag aus dem ungekürzten Alg zu errechnen sei. Mit § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II solle der Übergang in das bedarfsabhängige Leistungssystem finanziell erleichtert werden und ein Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden; insoweit seien zwei Haushaltslagen miteinander zu vergleichen. Auch seine (des Klägers) Haushaltslage sei durch das zuvor erzielte Nebeneinkommen mitgeprägt und ein Abstellen auf gemindertes Alg genüge dem Zweck, die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu fördern und damit die Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts vom 16. Juli 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 26. Februar 2008 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Sie führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses in der geltend gemachten Höhe.

10

1. Der streitgegenständliche Anspruch auf höhere Leistungen scheitert nicht am Fehlen eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach (vgl zur Überprüfung auch des Grundes im Höhenstreit etwa BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, jeweils RdNr 8, oder BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1, jeweils RdNr 11). Dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 57 SGB III idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) erfüllt sind. Der Kläger hatte bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (vgl hierzu Urteile des Senats vom 5.5.2010, B 11 AL 11/09 R und B 11 AL 28/09 R, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Er verfügte auch bei der Aufnahme noch über einen Anspruch auf Alg von mindestens 90 Tagen und hatte der Beklagten die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch Vorlage einer fachkundigen Stellungnahme nachgewiesen sowie Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt (vgl § 57 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 Nr 1 bis 4, Satz 2 SGB III).

11

2. Für den streitgegenständlichen Zeitraum von neun Monaten (1.6.2007 bis 29.2.2009) hat der Kläger Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses in der geltend gemachten und vom SG zugesprochenen Höhe von 1615,70 Euro monatlich.

12

Nach § 58 Abs 1 SGB III idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) wird der Gründungszuschuss für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages geleistet, den der Arbeitnehmer als Alg zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro. Zur Höhe des zuletzt bezogenen Alg hat das LSG festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger einen täglichen Leistungssatz von 43,86 Euro bewilligt, jedoch wegen Anrechnung von Nebeneinkommen nur einen Betrag von täglich 38,69 Euro ausgezahlt hat. Entgegen der Auffassung des LSG ist der Berechnung des dem Kläger zustehenden Gründungszuschusses als zuletzt iS des § 58 Abs 1 SGB III bezogenes Alg nicht der ausgezahlte Betrag von 38,69 Euro, sondern der bewilligte Leistungssatz von 43,86 Euro ohne Minderung durch Nebeneinkommen zugrunde zu legen. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von 1615,80 Euro (30 x 43,86 = 1315,80 Euro, vgl § 339 Satz 1 SGB III, zuzüglich 300 Euro); folglich ist dem Kläger der begehrte und nicht zur Korrektur gestellte Betrag von 1615,70 Euro zu gewähren.

13

Der Berücksichtigung des Leistungssatzes ohne Minderung durch Nebeneinkommen steht nicht, wie das LSG angenommen hat, der "eindeutige" Wortlaut des § 58 Abs 1 SGB III entgegen. Vielmehr lässt § 58 Abs 1 SGB III, der auf die Höhe des Betrages abstellt, den der Arbeitnehmer als Alg zuletzt bezogen hat, offen, ob der ungeminderte Leistungssatz oder der ausgezahlte geminderte Betrag anzusetzen ist(vgl BSG SozR 4-4200 § 24 Nr 2 RdNr 18 zur gleichartigen Formulierung in § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.5.2009, L 19 AL 71/08, juris RdNr 17; SG Berlin, Urteil vom 13.2.2009, S 58 AL 6208/08, juris RdNr 15). Dass unter dem Betrag, den der Arbeitnehmer "als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen" hat, ausschließlich der geminderte Betrag zu verstehen sein soll, lässt sich dem Gesetz nicht zwingend entnehmen. Auf den ungeminderten Betrag stellt selbst die Beklagte in Fällen ab, in denen kurzzeitige Beschäftigungen nur gelegentlich ausgeübt werden (vgl Geschäftsanweisungen 58.11 zu § 58 SGB III, Stand August 2009).

14

Da dem Kläger ein bestimmter Leistungssatz bewilligt worden ist und er insoweit Leistungen auch tatsächlich bezogen hat, stellt sich bei der Anwendung des § 58 Abs 1 SGB III auf die vorliegende Fallgestaltung nicht vorrangig die Frage, was unter einem "Bezug" im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist(vgl zur Auslegung dieses Begriffs etwa BSG SozR 3-4100 § 55a Nr 2 S 13; SozR 3-4100 § 55a Nr 4 S 23; SozR 4-4300 § 57 Nr 2 RdNr 12; SozR 4-4300 § 158 Nr 4 RdNr 15 ff). Insofern geht die Argumentation des LSG, es dürfe nicht auf ein "fiktives" Alg abgestellt werden (vgl hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 30.4.2008, L 10 AL 360/07, juris RdNr 15), an der eigentlichen Problematik vorbei. Die entscheidende Frage ist, welcher Betrag "als Arbeitslosengeld" iS des § 58 Abs 1 SGB III bezogen worden und damit zu berücksichtigen ist.

15

Dass für die Höhe des Gründungszuschusses im Regelfall der bewilligte Leistungssatz ohne Minderung durch Nebeneinkommen maßgebend sein muss, folgt insbesondere aus Sinn und Zweck der §§ 57 und 58 SGB III. Mit der Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Gründungszuschuss verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern und insoweit das infolge der Existenzgründung "wegfallende" Alg zu kompensieren (vgl BT-Drucks 16/1696 S 30 zu § 57 Abs 1; vgl Urteil des Senats vom 5.5.2010, B 11 AL 11/09 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 16; vgl auch zum Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III: BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8, jeweils RdNr 17 ff). Der darüber hinaus nach § 58 Abs 1 SGB III zusätzlich zu leistende Betrag von 300 Euro dient der sozialen Absicherung des Existenzgründers(BT-Drucks 16/1696 S 31 zu § 58). Soweit die Höhe des Gründungszuschusses an der Höhe des letzten Alg-Bezugs auszurichten ist, bedarf es somit, worauf die Revision zu Recht hinweist, eines Vergleichs zwischen zwei Haushalts- bzw Einkommenslagen, nämlich derjenigen zur Zeit des letzten Alg-Bezugs und derjenigen nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (ähnlich zu § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II: BSG SozR 4-4200 § 24 Nr 2 RdNr 19). Da die Einkommenssituation des Klägers zur Zeit des letzten Alg-Bezugs maßgeblich durch die Kombination von Alg und Nebeneinkommen geprägt war und das frühere Nebeneinkommen nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit Bezug eines Gründungszuschusses nicht mehr zur Verfügung steht, würde allein ein Abstellen auf das wegen Anrechnung von Nebeneinkommen geminderte und wegfallende Alg das Ziel der Kompensation verfehlen (vgl zu § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II: BSG SozR 4-4200 § 24 Nr 2 RdNr 20; vgl auch Stratmann in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 58 RdNr 4).

16

Gegen eine Berücksichtigung nur des geminderten Alg spricht auch die Überlegung, dass Existenzgründer, die eine selbständige Tätigkeit zunächst im Rahmen einer Nebenbeschäftigung "ausprobieren" und danach zur Beendigung der Arbeitslosigkeit "ausweiten" wollen (vgl BSG SozR 4-4300 § 57 Nr 1 RdNr 11), von dieser Option Abstand nehmen könnten, wenn sie einen verminderten Gründungszuschuss befürchten müssten (so zutreffend Link in Eicher/ Schlegel, SGB III, § 58 RdNr 26, Stand 2010). Insofern ist die Auslegung des LSG nicht mit dem Ziel des Gründungszuschusses, Arbeitnehmern einen Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu bieten (vgl BT-Drucks 16/1696 S 30 zu § 57; Link, aaO, RdNr 10), zu vereinbaren.

17

Die Berechnung der Höhe des Gründungszuschusses unter Heranziehung des ungeminderten Alg ist ferner aus gesetzessystematischen Gründen geboten und vermeidet Wertungswidersprüche bzw mögliche Ungleichbehandlungen im Vergleich zu Existenzgründern, deren Anspruch nach § 57 SGB III nicht an den Bezug von Alg anknüpft(vgl hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.5.2009, L 19 AL 71/08, juris RdNr 20; Link, aaO, RdNr 26; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 58 RdNr 4, Stand 2009).

18

Bei dieser Gesetzesauslegung besteht schließlich auch kein Anlass, einem Antragsteller zu raten, kurz vor Auslaufen des Alg-Bezugs die Nebenbeschäftigung einzustellen, um damit "zuletzt" ein ungemindertes Alg beziehen zu können (vgl Winkler info also 2008, 267, 268). Dies zeigt gerade die vorliegende Fallgestaltung, in der sich der Kläger auch darauf beruft, er hätte bei richtiger Beratung durch die Beklagte im Monat Mai 2007 die Nebenbeschäftigung aufgegeben, womit ein anzurechnendes Nebeneinkommen entfallen wäre.

19

Da der Kläger die Nebenbeschäftigung mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eingestellt hat, kann unentschieden bleiben, wie zu verfahren ist, wenn ein Existenzgründer die während des Alg-Bezugs ausgeübte Nebenbeschäftigung nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit fortsetzt (vgl dazu Link in Eicher/Schlegel, SGB III, § 58 RdNr 26, Stand 2010). Eine Anrechnung von Nebeneinkommen auf den Gründungszuschuss ist jedenfalls gesetzlich nicht vorgesehen (vgl § 57 Abs 3 SGB III).

20

Nachdem der Klage bereits aus materiellrechtlichen Gründen stattzugeben ist, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrügen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 106 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der durch § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

2

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 7.12.2011 nicht.

3

Der Kläger wirft folgende Rechtsfragen auf:
"1. Verstießen die §§ 132 Abs 1 SGB III aF, 136 Abs 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung gegen Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, wenn bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auch dann ein pauschaler Abzug für Krankenversicherungsbeiträge vorgenommen wird, wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt und die Bundesagentur für Arbeit keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführt.

2. Verstößt § 133 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung gegen Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, wenn bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auch dann ein pauschaler Abzug für Krankenversicherungsbeiträge vorgenommen wird, wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt und die Bundesagentur für Arbeit keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführt."

4

Dahinstehen kann, ob die zu 1. aufgeworfene Frage (noch) der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts dienen könnte, weil sie nur bis zum 31.12.2004 geltendes, ausgelaufenes Recht betrifft. Denn mit der Rechtsfrage zu 2. wird die im Wesentlichen inhaltlich identische Frage des ab 1.1.2005 geltenden Rechts zum pauschalen Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen bei Beziehern von Arbeitslosengeld angesprochen, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen und für die die Beklagte keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführt.

5

Der Kläger hat jedoch die (weitere) Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Hierzu hätte er aufzeigen müssen, dass die Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sind. Dies gilt umso mehr, als das Landessozialgericht (LSG) im angefochtenen Urteil zahlreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zitiert hat und sich in der zitierten Rechtsprechung (insbesondere im Senatsbeschluss vom 4.7.2007 - B 11a AL 191/06 B - Juris) zahlreiche weitere Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung befinden, die Aufschluss über die Beantwortung der gestellten Rechtsfragen geben. Mit dieser umfangreichen Rechtsprechung setzt sich der Kläger nur zum Teil auseinander und behauptet, das LSG habe übersehen, dass es vorliegend um einen anderen Sachverhalt gehe. Das BSG und das BVerfG hätten sich nur mit der Frage beschäftigt, "ob es im Hinblick auf die Berücksichtigung von steuerlichen Freibeträgen auf die individuellen Bedürfnisse bzw auf das individuelle Nettogehalt des Arbeitslosen ankommt." Weder das BSG noch das BVerfG hätten sich mit § 133 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab 1.5.2005 geltenden Fassung befasst.

6

Diese Argumentation verkennt, dass als höchstrichterlich geklärt auch eine Rechtsfrage angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; stRspr; vgl auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314 mwN). Hiernach hätte der Kläger aufzeigen müssen, dass sich die Frage der Recht- bzw Verfassungsmäßigkeit eines pauschalen Abzugs für Krankenversicherungsbeiträge, obwohl die Beklagte während seines Arbeitslosengeldbezugs - bei Versicherungsfreiheit des Klägers - keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt hat, anhand der gesetzlichen Vorschrift und der zahlreich angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworten lässt. Hieran fehlt es. So hat sich der Kläger nicht mit den bereits vom LSG zitierten Entscheidungen des BSG vom 3.8.1995 (7 RAr 28/95 = SozR 3-4100 § 136 Nr 4) und des BVerfG vom 23.10.1996 (1 BvR 70/96 = SozR 3-4100 § 136 Nr 5) auseinander gesetzt. Hieraus hätte er entnehmen können, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung sich nicht nur zu steuerlichen Abzügen, sondern auch zur Verfassungsmäßigkeit der Minderung des Bemessungsentgelts um den Beitrag zur Pflegeversicherung geäußert hat. Dabei ist ausdrücklich auch der Umstand berücksichtigt worden, dass von der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bestimmte Personenkreise nicht erfasst werden (vgl BSG aaO S 18). In einer weiteren, ebenfalls bereits vom LSG zitierten, Entscheidung hat das BSG zu § 136 Abs 1 SGB III aF ausdrücklich klargestellt, dass mit der dortigen Formulierung "gesetzliche Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen", die Abzüge, die bei der "Mehrzahl" der Arbeitnehmer anfallen, gemeint sind(BSG Urteil vom 24.7.1997 - 11 RAr 45/96 - SozR 3-4100 § 136 Nr 7 S 36). Dass dies bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist, hat auch die Beschwerdebegründung selbst nicht in Abrede gestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

7

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Vertiefung, dass die Beschwerdebegründung die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen ebenfalls nicht ausreichend dargetan hat. Insoweit beschränkt sie sich auf die Aussage, diese Fragen seien "ohne Zweifel klärungsfähig und entscheidungserheblich". Damit genügt der Kläger den Darlegungserfordernissen schon deshalb nicht, weil in der Beschwerdebegründung der entscheidungserhebliche Sachverhalt allenfalls fragmentarisch dargestellt wird. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich selbst anhand des Berufungsurteils und der Akten ein Urteil über die Klärungsfähigkeit bzw Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage zu bilden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 31, stRspr).

8

2. a) Soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil enthalte nicht bzw nicht vollständig die gedrängte Darstellung des Tatbestands (§ 136 Abs 1 Nr 5 SGG), hat er das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

9

Der Kläger bemängelt, seine (der Beschwerdebegründung beigeführten) Schriftsätze vom 12.5.2006 und vom 10.2.2011 sowie die Schreiben der Beklagten vom 18.8.2005 und 31.1.2006 hätten keine Aufnahme in den Tatbestand des Berufungsurteils gefunden; bei Berücksichtigung dieser Schriftsätze wäre das LSG aber möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt. Abgesehen davon, dass Inhalt und Umfang des Tatbestandes eines Urteils von den Umständen des Einzelfalles abhängen, hat der Kläger schon nicht dargetan, dass und inwiefern aus der rechtlichen Sicht des LSG - die für die Beurteilung eines Verfahrensmangels entscheidend ist (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 Nr 23) - das genannte Vorbringen und die Schriftsätze der Beklagten von entscheidungserheblicher Bedeutung waren. Stattdessen macht er geltend, das LSG hätte weitere von ihm vorgebrachte rechtliche Gesichtspunkte behandeln müssen (ua die Erstattungspflicht seines ehemaligen Arbeitgebers).

10

b) Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch insoweit legt er nicht dar, inwiefern das Berufungsurteil - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - hierauf beruhen kann.

11

Nur zur Klarstellung - ohne dass die vorliegende Entscheidung hierauf beruht - weist der Senat darauf hin, dass sich die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage und die vom Kläger angesprochene Erstattungspflicht seines (ehemaligen) Arbeitgebers nach § 147a SGB III - soweit sie sich auf Beiträge zur Krankenversicherung bezieht(vgl § 147a Abs 4 SGB III) - sowohl in den gesetzlichen Voraussetzungen als auch in den Beteiligten deutlich unterscheiden.

12

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt ua Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben; in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG), das verschiedene Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, hat der Kläger zuletzt insgesamt 18 Anträge gestellt (Anträge 1 bis 7, 7a und 7b, 8 bis 16). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.8.2006).

2

Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage erweitert (Antrag 17). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beteiligten mit Schreiben vom 4.9.2007 mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und gebe insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat sich daraufhin mit Schriftsatz vom 24.9.2007 umfangreich geäußert. Das LSG hat sodann mit Beschluss der Berufsrichter vom 7.8.2008 die Berufung gegen das Urteil des SG vom 14.8.2006 zurückgewiesen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das LSG sei von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und es lägen mehrere Verfahrensmängel vor (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ua habe das LSG die von Amts wegen zu beachtende notwendige Beiladung des zuständigen Rehabilitationsträgers unterlassen und es habe trotz des Hinweises auf die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung ohne nochmalige Anhörung fehlerhaft durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Entscheidungsgründe

4

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

5

Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG jedenfalls, soweit sie eine Verletzung des § 153 Abs 4 SGG rügt. Der angefochtene Beschluss des LSG ist auch unter Verletzung des § 153 Abs 4 SGG und damit in nicht vorschriftsmäßiger Besetzung(§ 33 SGG) ergangen.

6

Nach § 153 Abs 4 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Voraussetzung für ein Vorgehen des LSG nach § 153 Abs 4 SGG ist also neben den Erfordernissen der Einstimmigkeit und der Ausübung des eingeräumten Ermessens, dass die Tatbestandsvoraussetzung "mündliche Verhandlung nicht erforderlich" erfüllt ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Erforderlichkeit bzw Nichterforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung kann durch das Revisionsgericht jedenfalls auf sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzung überprüft werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Im vorliegenden Fall beruht die Entscheidung des LSG, nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, auf einer groben Fehleinschätzung.

7

Bei der Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, ist zu beachten, dass die mündliche Verhandlung das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens ist und den Zweck verfolgt, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern. Nicht erforderlich kann eine mündliche Verhandlung dann sein, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, so dass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird; zu beachten ist aber in jedem Fall der Anspruch des Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 mwN).

8

Die vorliegende Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger in einem seit längerer Zeit anhängigen Verfahren, in dem es schon einmal zu einer Zurückverweisung durch das LSG (Urteil vom 8.6.2005, L 6 AL 258/04) an das SG gekommen war, zahlreiche von ihm selbst formulierte Anträge verfolgt und dass er im zuletzt anhängigen Berufungsverfahren noch einmal einen zusätzlichen Antrag im Wege der Klageerweiterung in das Verfahren eingebracht hat. Die im bisherigen Verfahrensverlauf zustande gekommene Aneinanderreihung verschiedenartiger Begehren und insbesondere die insoweit vom SG protokollierten und dann vom LSG unverändert übernommenen Formulierungen des in den Tatsacheninstanzen nicht rechtskundig vertretenen Klägers zeigen, dass für das LSG Anlass bestand, auf eine angemessene und sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§§ 112 Abs 2 Satz 2, 123 SGG). Das LSG hat in seinem früheren Urteil vom 8.6.2005 zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass Anträge nicht gegen den Willen eines Beteiligten verändert oder gar unterdrückt werden dürfen; dies ändert jedoch, wovon auch das LSG in der Entscheidung vom 8.6.2005 ausgegangen ist, nichts an der Pflicht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die angemessene und sachgerechte Antragstellung hinzuwirken (vgl zur Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung auch Beschluss des BSG vom 18.11.2008, B 2 U 44/08 B).

9

Das LSG musste auch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 7.8.2008 die umfangreichen Ausführungen des Klägers würdigen, die dieser nach Erhalt der Anhörungsmitteilung vom 4.9.2007 mit Schreiben vom 24.9.2007 vorgelegt hat, ua zur Erhebung weiterer Beweise und zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht nur um eine Wiederholung früheren Vorbringens; denn dem Urteil des SG vom 14.8.2006 war erstmals eine nähere Begründung zu allen gestellten Anträgen zu entnehmen und der Kläger hatte sich vor Einreichung des Schreibens vom 24.9.2007 im Berufungsverfahren nur kurz geäußert. Für das LSG bestand insbesondere Anlass, den im Schreiben vom 24.9.2007 erwähnten Gesichtspunkt der Klageerweiterung (Antrag 17) zu beachten. Schließlich musste sich dem LSG - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht - auch die Erkenntnis aufdrängen, dass der Kläger seit Januar 2005 erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch war, weshalb sich die Frage nach dem zuständigen Träger stellte und insoweit die Frage der notwendigen Beiladung zu klären war (vgl BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). Angesichts dieser besonderen Umstände stellt sich die Vorgehensweise des LSG, ohne nochmalige Anhörung auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, als fehlerhaft dar.

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Die angefochtene Entscheidung kann auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruhen. Bei einem Verstoß gegen § 153 Abs 4 SGG handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund(§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 Zivilprozessordnung), bei dem nähere Ausführungen zur Kausalität des Verfahrensfehlers entbehrlich sind (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; SozR 4-1500 § 153 Nr 5 mwN). Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen, dass das LSG mit seiner Vorgehensweise auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

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Der Senat macht von der Möglichkeit, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 SGG), Gebrauch. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - auch die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz vorliegen; denn auch dann wäre voraussichtlich mit einer Zurückverweisung zu rechnen (vgl Beschlüsse des BSG vom 30.4.2003, B 11 AL 203/02 B, und vom 23.5.2006, B 13 RJ 253/05 B).

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Die Entscheidung über die Kosten unter Einbeziehung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.