Bundessozialgericht Beschluss, 13. Jan. 2012 - B 11 AL 96/11 B

bei uns veröffentlicht am13.01.2012

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 106 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der durch § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

2

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 7.12.2011 nicht.

3

Der Kläger wirft folgende Rechtsfragen auf:
"1. Verstießen die §§ 132 Abs 1 SGB III aF, 136 Abs 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung gegen Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, wenn bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auch dann ein pauschaler Abzug für Krankenversicherungsbeiträge vorgenommen wird, wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt und die Bundesagentur für Arbeit keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführt.

2. Verstößt § 133 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung gegen Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, wenn bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auch dann ein pauschaler Abzug für Krankenversicherungsbeiträge vorgenommen wird, wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt und die Bundesagentur für Arbeit keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführt."

4

Dahinstehen kann, ob die zu 1. aufgeworfene Frage (noch) der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts dienen könnte, weil sie nur bis zum 31.12.2004 geltendes, ausgelaufenes Recht betrifft. Denn mit der Rechtsfrage zu 2. wird die im Wesentlichen inhaltlich identische Frage des ab 1.1.2005 geltenden Rechts zum pauschalen Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen bei Beziehern von Arbeitslosengeld angesprochen, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen und für die die Beklagte keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführt.

5

Der Kläger hat jedoch die (weitere) Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Hierzu hätte er aufzeigen müssen, dass die Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sind. Dies gilt umso mehr, als das Landessozialgericht (LSG) im angefochtenen Urteil zahlreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zitiert hat und sich in der zitierten Rechtsprechung (insbesondere im Senatsbeschluss vom 4.7.2007 - B 11a AL 191/06 B - Juris) zahlreiche weitere Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung befinden, die Aufschluss über die Beantwortung der gestellten Rechtsfragen geben. Mit dieser umfangreichen Rechtsprechung setzt sich der Kläger nur zum Teil auseinander und behauptet, das LSG habe übersehen, dass es vorliegend um einen anderen Sachverhalt gehe. Das BSG und das BVerfG hätten sich nur mit der Frage beschäftigt, "ob es im Hinblick auf die Berücksichtigung von steuerlichen Freibeträgen auf die individuellen Bedürfnisse bzw auf das individuelle Nettogehalt des Arbeitslosen ankommt." Weder das BSG noch das BVerfG hätten sich mit § 133 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab 1.5.2005 geltenden Fassung befasst.

6

Diese Argumentation verkennt, dass als höchstrichterlich geklärt auch eine Rechtsfrage angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; stRspr; vgl auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314 mwN). Hiernach hätte der Kläger aufzeigen müssen, dass sich die Frage der Recht- bzw Verfassungsmäßigkeit eines pauschalen Abzugs für Krankenversicherungsbeiträge, obwohl die Beklagte während seines Arbeitslosengeldbezugs - bei Versicherungsfreiheit des Klägers - keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt hat, anhand der gesetzlichen Vorschrift und der zahlreich angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworten lässt. Hieran fehlt es. So hat sich der Kläger nicht mit den bereits vom LSG zitierten Entscheidungen des BSG vom 3.8.1995 (7 RAr 28/95 = SozR 3-4100 § 136 Nr 4) und des BVerfG vom 23.10.1996 (1 BvR 70/96 = SozR 3-4100 § 136 Nr 5) auseinander gesetzt. Hieraus hätte er entnehmen können, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung sich nicht nur zu steuerlichen Abzügen, sondern auch zur Verfassungsmäßigkeit der Minderung des Bemessungsentgelts um den Beitrag zur Pflegeversicherung geäußert hat. Dabei ist ausdrücklich auch der Umstand berücksichtigt worden, dass von der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bestimmte Personenkreise nicht erfasst werden (vgl BSG aaO S 18). In einer weiteren, ebenfalls bereits vom LSG zitierten, Entscheidung hat das BSG zu § 136 Abs 1 SGB III aF ausdrücklich klargestellt, dass mit der dortigen Formulierung "gesetzliche Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen", die Abzüge, die bei der "Mehrzahl" der Arbeitnehmer anfallen, gemeint sind(BSG Urteil vom 24.7.1997 - 11 RAr 45/96 - SozR 3-4100 § 136 Nr 7 S 36). Dass dies bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist, hat auch die Beschwerdebegründung selbst nicht in Abrede gestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

7

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Vertiefung, dass die Beschwerdebegründung die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen ebenfalls nicht ausreichend dargetan hat. Insoweit beschränkt sie sich auf die Aussage, diese Fragen seien "ohne Zweifel klärungsfähig und entscheidungserheblich". Damit genügt der Kläger den Darlegungserfordernissen schon deshalb nicht, weil in der Beschwerdebegründung der entscheidungserhebliche Sachverhalt allenfalls fragmentarisch dargestellt wird. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich selbst anhand des Berufungsurteils und der Akten ein Urteil über die Klärungsfähigkeit bzw Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage zu bilden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 31, stRspr).

8

2. a) Soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil enthalte nicht bzw nicht vollständig die gedrängte Darstellung des Tatbestands (§ 136 Abs 1 Nr 5 SGG), hat er das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

9

Der Kläger bemängelt, seine (der Beschwerdebegründung beigeführten) Schriftsätze vom 12.5.2006 und vom 10.2.2011 sowie die Schreiben der Beklagten vom 18.8.2005 und 31.1.2006 hätten keine Aufnahme in den Tatbestand des Berufungsurteils gefunden; bei Berücksichtigung dieser Schriftsätze wäre das LSG aber möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt. Abgesehen davon, dass Inhalt und Umfang des Tatbestandes eines Urteils von den Umständen des Einzelfalles abhängen, hat der Kläger schon nicht dargetan, dass und inwiefern aus der rechtlichen Sicht des LSG - die für die Beurteilung eines Verfahrensmangels entscheidend ist (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 Nr 23) - das genannte Vorbringen und die Schriftsätze der Beklagten von entscheidungserheblicher Bedeutung waren. Stattdessen macht er geltend, das LSG hätte weitere von ihm vorgebrachte rechtliche Gesichtspunkte behandeln müssen (ua die Erstattungspflicht seines ehemaligen Arbeitgebers).

10

b) Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch insoweit legt er nicht dar, inwiefern das Berufungsurteil - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - hierauf beruhen kann.

11

Nur zur Klarstellung - ohne dass die vorliegende Entscheidung hierauf beruht - weist der Senat darauf hin, dass sich die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage und die vom Kläger angesprochene Erstattungspflicht seines (ehemaligen) Arbeitgebers nach § 147a SGB III - soweit sie sich auf Beiträge zur Krankenversicherung bezieht(vgl § 147a Abs 4 SGB III) - sowohl in den gesetzlichen Voraussetzungen als auch in den Beteiligten deutlich unterscheiden.

12

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 136


(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk


(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht. (2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld1.bei Arbeitslosigkeit oder2.bei beruflicher Weiterbildung. (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vo

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Bundessozialgericht Beschluss, 19. Feb. 2013 - B 11 AL 94/12 B

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.