Bundessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2012 - B 11 AL 25/11 R

bei uns veröffentlicht am06.12.2012

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt ist, auf ihrer Internetseite die Klägerin, eine private Arbeitsvermittlerin, von der Nutzung einer Rubrik auszuschließen.

2

Die Beklagte betreibt auf ihrer eigenen Internetseite (www.arbeitsagentur.de) eine Rubrik "Jobbörse". Nach den von ihr aufgestellten Nutzungsbedingungen dürften bestimmte Angebote nicht eingestellt werden, zB Angebote, die ganz oder teilweise bloßen Werbe- oder Geschäftszwecken dienen, kostenpflichtige Angebote jeder Art sowie Angebote, die den Abschluss eines Vermittlungsvertrags, der gegen § 296 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) verstößt, voraussetzen. Ferner ist die Beklagte bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen zur sofortigen Löschung berechtigt.

3

Die Klägerin stellte in die "Jobbörse" Angebote ein und ließ sich von Arbeitsuchenden, die sich auf solche Angebote meldeten, die Zahlung eines so bezeichneten Aufwendungsersatzes von 25 Euro zusagen. Dies geschah - unabhängig vom Vermittlungsvertrag - durch Unterzeichnung einer entsprechenden Klausel auf sog Bewerbungsbögen. Soweit die Klägerin mit Arbeitsuchenden auch Vermittlungsverträge abschloss, enthielten diese keine Klausel zu einem gesonderten Aufwendungsersatz.

4

Im Oktober 2009 deaktivierte die Beklagte das Benutzerkonto der Klägerin mit der Begründung, die praktizierte Erhebung eines pauschalen Aufwendungsersatzes unabhängig von einem Vermittlungserfolg sei wegen Verstoßes gegen § 296 Abs 1 S 3 SGB III unzulässig. Nachdem sich die Klägerin mit der Beklagten über eine vorläufige Änderung der Vertragsformulare geeinigt und die Erhebung eines Aufwendungsersatzes von 25 Euro vorbehaltlich einer abschließenden Klärung ausgesetzt hatte, wurde ihr Benutzerkonto wieder aktiviert.

5

Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr Benutzerkonto zu deaktivieren, wenn sie von angemeldeten Arbeitsuchenden einen Aufwendungsersatz erhebe. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 5.10.2011). Das SG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin praktizierte Erhebung eines pauschalen Aufwendungsersatzes sei gemäß § 297 Nr 1 SGB III iVm § 296 Abs 1 S 3 SGB III unwirksam. Die genannten Vorschriften des SGB III schlössen einen Rückgriff auf die Makler-Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus. Zu den durch den Vermittlungsgutschein bzw seine Auszahlung abgegoltenen Leistungen gehörten auch die Leistungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung dienten; notwendige Bestandteile der Vermittlungstätigkeit sollten danach nicht aus dem Vermittlungsvertrag herausgelöst bzw gesondert vereinbart und vergütet werden können.

6

Mit der Sprungrevision macht die Klägerin geltend, der von ihr beanspruchte Ersatz von Aufwendungen sei nicht durch Vorschriften des SGB III verboten und sei auch als sog "Hemmschwelle" für Bewerber sinnvoll. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei Arbeitsvermittlungsverträgen gleichermaßen um durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierte zivilrechtliche Vereinbarungen handle, auf die die Grundsätze des Maklerrechts anzuwenden seien. Das zivile Maklerrecht unterscheide grundlegend zwischen dem eigentlichen Maklerlohn und den Aufwendungen. Letztgenannte seien dem Makler stets zu ersetzen, wenn dies vereinbart sei, und seien streng von der Vergütung des Maklers zu unterscheiden. Im Einzelnen werde auf ein in erster Instanz vorgelegtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. F. verwiesen.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das Benutzerkonto der Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter der Rubrik "Jobbörse" zu deaktivieren, wenn die Klägerin von bei ihr angemeldeten Arbeitsuchenden einen Aufwendungsersatz von jeweils 25 Euro erhebt.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die - mit Zustimmung der Beklagten eingelegte - Sprungrevision genügt den Formerfordernissen des § 161 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

11

1. Das SG ist im Ergebnis zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihr Benutzerkonto der Rubrik "Jobbörse" zu deaktivieren. Sie hat insoweit unzweifelhaft ein berechtigtes Interesse. Ob die Klage - wie das SG gemeint hat - als Fortsetzungsfeststellungsklage iS des § 131 Abs 1 S 3 SGG anzusehen ist, was die Erledigung eines Verwaltungsakts voraussetzen würde, kann dahinstehen. Die Klage ist jedenfalls als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig.

12

2. Aus dem Klagebegehren folgt, dass Streitgegenstand nur die Frage ist, ob die Beklagte als Betreiberin einer Internetseite die Klägerin als registrierte Nutzerin von der Nutzung ausschließen kann. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist somit die in dem von der Klägerin dem SG vorgelegten Rechtsgutachten vorrangig behandelte Frage, ob § 296 SGB III es dem privaten Arbeitsvermittler allgemein verbietet, mit dem Arbeitsuchenden einen Aufwendungsersatz gemäß § 652 Abs 2 BGB zu vereinbaren(vgl dazu Fuchs in SGb 2012, 673 ff; derselbe in Gagel, SGB II/SGB III, Dezember 2012, § 296 SGB III RdNr 12).

13

3. Das SG hat zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte war berechtigt, das Benutzerkonto der Klägerin auf der von der Beklagten im Internet betriebenen "Jobbörse" zu deaktivieren. Mit der Einrichtung der "Jobbörse" als ein internetgestütztes Vermittlungsverfahren ist die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 41 Abs 1 und 2 SGB III - in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917, ab 1.4.2012 § 40 Abs 1 und 2 SGB III - nachgekommen, ua Arbeitsuchenden und Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich selbst über freie Stellen- und Bewerberangebote zu unterrichten. Ob und inwieweit die Nutzung der "Jobbörse" ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis eigener Art begründet und den Nutzungsbedingungen Normqualität zukommt, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt sich die Berechtigung der Beklagten zur Deaktivierung aus ihrer Eigenschaft als Betreiberin der Internetseite und insoweit aus ihrem "virtuellen Hausrecht" in Verbindung mit den von der Klägerin als Nutzerin der Internetseite akzeptierten Nutzungsbedingungen.

14

Dem Betreiber einer Internetseite, der es Nutzern ermöglicht, eigene Inhalte oder Informationen in einem vom Betreiber zur Verfügung gestellten technischen Rahmen zu veröffentlichen, ist ein sog "virtuelles Hausrecht" zuzugestehen (vgl Roggenkamp in jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl 2011, Kap 10 RdNr 473 ff, 513 ff - zum Meinungsstand bei privaten Plattformbetreibern). Ein solches Recht ist schon deshalb erforderlich, um einer denkbaren Haftung als Internetanschlussinhaber bzw Betreiber einer Internetplattform (vgl BGHZ 185, 330 = NJW 2010, 2061; BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10 - NJW 2011, 753 RdNr 12) vorbeugen zu können. Im Rahmen des "Hausrechts" ist der Betreiber insbesondere befugt, die Voraussetzungen für die Gestaltung der Nutzung sowie konkrete Sanktionsmöglichkeiten von vornherein durch verbindliche Nutzungsbedingungen zu regeln, denen der Nutzer bei der Registrierung zustimmen muss (Roggenkamp aaO RdNr 520 ff).

15

Die Klägerin war unstreitig in der "Jobbörse" als berechtigte Nutzerin registriert. Dies setzt nach § 2 Abs 2 der Nutzungsbedingungen für die "Jobbörse" zwangsläufig voraus, dass sie diese Bedingungen vorher zur Kenntnis genommen und ihr Einverständnis erklärt hat. Die Nutzungsbedingungen sehen in § 9 im Hinblick auf die Zielsetzung einer "Beschleunigung und Entbürokratisierung der Arbeitsvermittlung" einen Katalog von sog unzulässigen Angeboten vor, die "insbesondere" in die "Jobbörse" nicht eingestellt werden dürfen. Laut § 9 Abs 2 der Nutzungsbedingungen dürfen ua Angebote nicht eingestellt werden, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, weiter Angebote, die ganz oder teilweise bloßen Werbe- oder Geschäftszwecken dienen, ferner kostenpflichtige Angebote jeder Art sowie Angebote, die den Abschluss eines Vermittlungsvertrags, der gegen § 296 SGB III verstößt, voraussetzen. Nach § 10 Abs 1 der Nutzungsbedingungen ist die Beklagte berechtigt, bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen Angebote sofort zu löschen.

16

Bei den von der Klägerin eingestellten Angeboten, die mit der Unterzeichnung einer Vereinbarung über Aufwendungsersatz durch Arbeitsuchende verknüpft waren, handelt es sich schon deshalb um "unzulässige Angebote", weil sie als "kostenpflichtige Angebote" iS der Nutzungsbedingungen anzusehen sind. Die Beklagte war berechtigt, kostenpflichtige Angebote sofort zu löschen bzw den Nutzer von der Nutzung der "Jobbörse" auszuschließen. Denn die "Jobbörse" dient der Arbeitsvermittlung und die Beklagte übt die Vermittlung grundsätzlich unentgeltlich aus (§ 43 Abs 1 SGB III in der im Jahre 2009 geltenden Fassung, vgl Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848; ab 1.4.2012 § 42 Abs 1 SGB III). Dem entspricht, dass nicht nur die Nutzung der Jobbörse für die Beteiligten unentgeltlich ist (vgl § 1 Abs 1 S 2 der Nutzungsbedingungen), sondern auch die Nutzungsinhalte, dh die Angebote unentgeltlich zu sein haben (vgl § 9 Abs 2 der Nutzungsbedingungen). Mit diesem Grundsatz der Unentgeltlichkeit lässt sich das Begehren der Klägerin, die durch die "Jobbörse" angesprochenen Arbeitsuchenden zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes ohne weitere Voraussetzungen zu verpflichten, nicht vereinbaren. Mit dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit vereinbar ist, dass die Beklagte, wie § 9 Abs 2 ihrer Nutzungsbedingungen zu entnehmen ist, Angebote zulassen will, die auf den Abschluss eines mit § 296 SGB III vereinbaren (entgeltlichen) Vermittlungsvertrags abzielen. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen dem in den Bewerbungsbögen enthaltenen Angebot und dem Vermittlungsvertrag, auch wenn nach den Angaben der Klägerin beide Verträge eine Einheit bilden sollten. Denn die Klägerin will, wie sie selbst vorträgt, alle Arbeitsuchenden, die sich an sie wenden, zur Zahlung von Aufwendungsersatz verpflichten, und zwar unabhängig davon, ob ein Vermittlungserfolg im Einzelfall eintritt. Hieraus folgt, dass die von der Klägerin eingestellten Angebote "kostenpflichtig" iS der Nutzungsbedingungen sind.

17

Dahinstehen kann, ob es sich bei den von der Klägerin in die "Jobbörse" eingestellten Angeboten - wie die Beklagte meint - um solche handelt, die den Abschluss eines Vermittlungsvertrags, der gegen § 296 SGB III verstößt, voraussetzen. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob aus §§ 296, 297 SGB III ein allgemeines Verbot für private Arbeitsvermittler abzuleiten ist, mit Arbeitsuchenden Ersatz von Aufwendungen gemäß § 652 Abs 2 BGB zu vereinbaren. Denn selbst dann, wenn es der Klägerin durch die Vorgaben der §§ 296, 297 SGB III nicht verwehrt wäre, mit Arbeitsuchenden Aufwendungsersatz zu vereinbaren, bleiben die eingestellten Angebote unzulässig, da sie "kostenpflichtig" iS der Nutzungsbedingungen sind.

18

Der Berechtigung der Beklagten zum Ausschluss der Klägerin von der "Jobbörse" unter den genannten Voraussetzungen stehen sonstige Rechtsvorschriften einschließlich verfassungsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen. Soweit nach § 35 Abs 3 S 1 iVm § 41 Abs 2 SGB III(ab 1.4.2012 § 40 Abs 2 SGB III) von der Beklagten für die Vermittlung auch Selbstinformationseinrichtungen im Internet einzusetzen sind, folgen daraus keine subjektiven Rechte, sondern die Ausgestaltung der Vermittlung steht auch insoweit im Ermessen der Beklagten (Urteil des Senats vom 12.5.2011 - B 11 AL 17/10 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 2; vgl auch Labrenz in Eicher/Schlegel, SGB III, § 41 RdNr 25, Stand 2011).

19

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

20

5. Die Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 47, 52 Abs 2 iVm § 63 Abs 3 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hat als Revisionsgericht den Streitwert auch für das Klageverfahren festgesetzt (§ 63 Abs 3 S 1 GKG; zur Befugnis des Rechtsmittelgerichts vgl BSGE 97, 153, 157 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4 mwN; Beschluss des Senats vom 1.7.2010 - B 11 AL 6/09 R - Juris RdNr 24). Eine Unterschreitung des Regelstreitwerts von 5000 Euro gemäß § 52 Abs 2 GKG ist nicht gerechtfertigt, weil die Feststellungsklage gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erhoben und mit einer auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteten Leistungsklage gleichwertig ist(vgl BSG Beschluss vom 5.10.1999 - B 6 KA 24/98 R - Juris RdNr 6).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

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(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

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(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

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(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 652 Entstehung des Lohnanspruchs


(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermi

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 35 Vermittlungsangebot


(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit A

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden


(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen d

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen


Unwirksam sind1.Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder en

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 40 Allgemeine Unterrichtung


(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten. (2) Bei der Berat

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit


(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus. (2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 41 Einschränkung des Fragerechts


(1) Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei,

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 43 Anordnungsermächtigung


Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet

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(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn

1.
eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
a)
in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder
b)
bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung
vorgesehen ist,
2.
die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine solche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt zu werden, und
3.
bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.

(2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen.

(3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person aufgenommen werden. Der betroffenen Person ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtungen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 44/10 Verkündet am:
17. Dezember 2010
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des
Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks
auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist die öffentlich-rechtliche Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, die durch Staatsvertrag der beiden Länder errichtet wurde. Zu ihren Aufgaben zählt es, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem Sanssouci, Cecilienhof , Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald sowie die Pfaueninsel. Ein großer Teil dieser Bauten und Gartenanlagen ist in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden; sie alle gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen im Berliner Raum.
2
Die Beklagte betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ungefähr vier Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter zahlreiche Fotos von Kulturgütern, die von der Klägerin verwaltet werden, so zum Beispiel Parkanlagen, Skulpturen sowie Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.
3
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte dürfe diese Fotos ohne ihre - hier nicht erteilte - Genehmigung nicht vermarkten. Sie verlangt von der Beklagten , es zu unterlassen, Fotos der von ihr verwalteten Kulturgüter auf dem Bildportal bereitzustellen, soweit diese nicht von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der verwalteten Anlagen oder zu privaten Zwecken angefertigt wurden. Darüber hinaus begehrt sie Auskunft unter anderem über die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen. Schließlich möchte sie die Ersatzpflicht der Beklagten für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (ZUM-RD 2009, 223). Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (ZUM 2010, 356). Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht unterstellt, was streitig ist, dass die Klägerin Eigentümerin der von ihr verwalteten Kulturgüter ist, meint aber, das rechtfertige nicht einen Unterlassungsanspruch nach §§ 903, 1004 BGB. Der Schutz des Eigen- tums erfasse lediglich die Sachsubstanz und deren Verwertung. Die bloße Ablichtung der Sache stelle daher ebenso wenig wie die nachfolgende Verwertung der Aufnahmen eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Auf das Hausrecht der Klägerin oder auf einen Benutzungsvertrag gestützte Ansprüche scheiterten schon daran, dass die Beklagte den Grundbesitz der Klägerin nicht betreten habe. Auch eine Haftung nach dem Telemediengesetz komme nicht in Betracht. Denn die Beklagte habe im konkreten Fall keine Prüfungspflichten im Hinblick auf mögliche Rechtsverletzungen bei der Anfertigung der in das Internetbildportal eingestellten Fotos getroffen.

II.

6
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
7
1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass diese - unter Berücksichtigung der in dem Klageantrag enthaltenen Einschränkungen - keine Fotos der von der Klägerin verwalteten Bauten und Gartenanlagen auf ihrer Internetplattform zum Herunterladen bereitstellt.
8
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch allerdings nicht schon daran, dass das Fotografieren eines Gebäudes oder einer Gartenanlage auf einem Grundstück das Grundstückseigentum nicht beeinträchtigt. Das ist vielmehr dann der Fall, wenn das Gebäude oder der Garten - wie hier - von dem Grundstück aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert worden sind. Das hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des I. Zivilsenats (Urteile vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778 f. und vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252) mit Urteilen vom 17. Dezember 2010 in zwei Parallelverfahren (V ZR 45/10 und V ZR 46/10, jeweils zur Veröff. best.) entschieden. Zu den Befugnissen des Eigentümers zählt in dieser Konstellation auch das Recht, das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten (Senat, aaO; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, aaO; Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, aaO S. 2252). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die erwähnten Senatsurteile Bezug genommen.
9
b) Der Anspruch scheitert aber daran, dass die Beklagte für die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts durch eine unbefugte Verwertung von Abbildungen ihrer Gebäude und Gartenanlagen nicht verantwortlich ist. Sie ist nicht Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.
10
aa) Die Beklagte haftet nicht als Handlungsstörerin. Darunter ist nur derjenige zu verstehen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, das heißt durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat (Senat, Urteile vom 24. November 1967 - V ZR 196/65, BGHZ 49, 340, 347 und vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 mwN). Die Beklagte hat indes zu keinem Zeitpunkt körperlich, etwa durch Betreten des Grundbesitzes, auf das Eigentum der Klägerin zugegriffen und die Klägerin auch sonst nicht in der Nutzung ihrer Grundstücke beeinträchtigt. Sie hat die auf ihrer Internetplattform aufrufbaren Fotos von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin weder selbst (ungenehmigt) angefertigt noch selbst auf ihre Plattform eingestellt. Sie vermarktet diese Fotos auch nicht selbst. Sie stammen vielmehr von den Fotografen und Agenturen, die ihre eigenen Fotos auf der Plattform der Beklagten zum Abruf bereitstellen und ihre Verwendung mit den interessierten Besuchern der Plattform selbst vereinbaren. Diesen Besuchern stehen auch nur die fremden Bildbestände, nicht auch eigene Bestände der Beklagten selbst zur Verfügung (im Unterschied etwa zum Fall BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, NJW 2010, 2731, in welchem der Suchdienst eigene Bestände an Vorschaubildern bereithielt).
11
bb) Die Beklagte kann auch nicht als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden.
12
(1) Auf ihrer Internetplattform werden zwar auch Fotos angeboten, welche die jeweiligen Fotografen ohne Genehmigung der Klägerin von deren Grundstücken aus zu gewerblichen Zwecken angefertigt haben. Hiervon ist für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Verwertung dieser Fotos ohne Genehmigung der Klägerin beeinträchtigt deren Grundstückseigentum (Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10 und V ZR 46/10). Diese Beeinträchtigung wird zwar durch die von der Beklagten betriebene Internetplattform möglich. Sie hat den Zweck, den an der Verwertung von Fotos interessierten Fotografen und Agenturen einen virtuellen Marktplatz zur Verfügung zu stellen, auf dem sie ihre Fotos interessierten Kunden anbieten können. Die Beklagte trägt damit jedenfalls objektiv zur Verletzung des Eigentums der Klägerin bei. Sie hätte auch die Möglichkeit, die Beeinträchtigung zu verhindern. Sie entscheidet als Betreiberin, welchen Fotografen und Agenturen sie erlaubt, Fotos auf ihre Plattform zu stellen. In diesem Rahmen könnte sie Einfluss darauf nehmen, welche Fotos eingestellt werden dürfen und welche nicht. Das allein macht die Beklagte als Betreiberin der Plattform aber nicht zur Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.
13
(2) Die Beeinträchtigung des Eigentums muss dem in Anspruch Genommenen vielmehr zurechenbar sein (vgl. MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 45; Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 122). Hierzu genügt es nicht, dass der in Anspruch Genommene Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Das gilt nicht nur für die Beeinträchtigung des Grundstückseigentums (Senat, Urteile vom 9. Juli 1958 - V ZR 202/57, BGHZ 28, 110, 111, vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 266, vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 254 und vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432), sondern auch für die Beeinträchtigung anderer absoluter Rechte (BGH, Urteile vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245, vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119, 131 f. Rn. 40, vom 30. April 2008 – I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136, 1139 Rn. 50 und vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, CR 2010, 458, 460 Rn. 19). Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich , sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (für Eigentumsbeeinträchtigungen: Senat, Urteile vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 69 f., vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 und vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06 aaO; Wenzel, NJW 2005, 241; für die Beeinträchtigung anderer absoluter Rechte: BGH, Urteile vom 15. Oktober 1998 - I ZR 120/96, NJW 1999, 1960 f., vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 und vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, aaO).
14
(3) Wann eine Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte, die eine Internetplattform nutzen, dem Betreiber dieser Plattform in diesem Sinne wertend zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für den Anspruch auf Unterlassung einer Verletzung absoluter Rechte entwickelt hat. Bei dieser Form der Beeinträchtigung geht es nämlich nicht um einen Eingriff in die Substanz der Grundstücke oder eine Beeinträchtigung ihrer Nutzung, sondern um eine Verletzung des aus dem Grundstückseigentum folgenden Rechts zur Anfertigung und Verwertung von Abbildungen der Gebäude und Gartenanlagen, die von dem Grundstück aus angefertigt werden. Diese Beeinträchtigung unterscheidet sich hinsichtlich der Frage nach dem passiv le- gitimierten Störer nicht von der Verletzung des Urheberrechts oder gewerblicher Schutzrechte bei der Nutzung solcher virtuellen Marktplätze. Das rechtfertigt es, für diesen Sonderfall der Eigentumsbeeinträchtigung die gleichen Grundsätze anzuwenden.
15
(4) Danach setzt die Störerhaftung eines Dritten, der - wie hier die Beklagte - nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen hat, die Verletzung von Prüfpflichten voraus (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, CR 2010, 458, 460 Rn. 19). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteile vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, NJW 2006, 2764, 2766 Rn. 32, vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119, 131 f. Rn. 40 und vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136, 1139 Rn. 50).
16
(a) Eine solche Prüfpflicht kann im Einzelfall schon bei der Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung und unabhängig davon entstehen, ob es durch die unbefugte Nutzung der Einrichtung zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und ob diese dem Betreiber der Einrichtung bekannt geworden ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, CR 2010, 458, 460 Rn. 24). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die technische Einrichtung ohne die gebotenen Sicherungen dem öffentlichen Verkehr geöffnet wird und schon dadurch absolute Rechtsgüter Dritter gefährdet werden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, aaO für ungesichertes privates WLAN). Es liegt hier ähnlich wie bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (BGH, aaO Rn.

23).

17
(b) Die Verkehrssicherungspflicht im Internet wird aber nicht schon durch die Bereitstellung einer Internet-Auktions- oder -Verkaufsplattform verletzt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, aaO, Rn. 24). Denn dabei werden die Inhalte nicht von dem Betreiber der Plattform, sondern von ihren Nutzern bereitgestellt. Dem Betreiber einer solchen Plattform ist es jedoch nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188, 202 f. Rn. 41). Eine dahingehende Pflicht würde ein solches Geschäftsmodell in Frage stellen (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f.). Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 2 TMG, die eine entsprechende Verpflichtung ausschließt. Anders liegt es, wenn für den Betreiber eine Verletzung von absoluten Rechten - hier des Eigentums - oder andere Rechtsverstöße erkennbar sind. Dann muss er den konkreten Verstoß abstellen und eine Wiederholung verhindern (BGH, Urteile vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, aaO S. 252 und vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, aaO S. 203 Rn. 43).
18
(5) Danach kann die Beklagte nicht generell als Störerin angesehen werden , was die Klägerin aber geltend macht.
19
(a) Zweifelhaft ist schon, ob sie unter den ca. 4 Mio. Bildern die etwa 1.000 Bilder von Gebäuden und Gärten der Klägerin mit zumutbarem Umfang ausfindig machen könnte. Jedenfalls ist für sie nicht ohne weiteres erkennbar, ob das Einstellen des einzelnen aufgespürten Fotos durch den jeweiligen Fotografen eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin darstellt. Das bestimmt sich nicht nach dem Motiv, etwa der Innenaufnahme eines Gebäudes, sondern danach, ob der Fotograf von der Klägerin die Erlaubnis zu gewerblichem Fotografieren erhalten hat. Das aber ist solchen Fotos gerade nicht anzusehen.
20
(b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der von der Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht auch nicht daraus, dass die Beklagte Filtersoftware oder vergleichbare technische Hilfsmittel einsetzen müsste, die durch Eingabe von Suchbegriffen oder - hier - optischen Merkmalen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen. Der Einsatz solcher Hilfsmittel kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten sein, um die Wiederholung von erkennbar gewordenen Rechtsverletzungen abzustellen, setzt also voraus, dass es zu einer solchen ersten - erkennbaren - Rechtsverletzung bereits gekommen ist (BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119, 134 Rn. 47 und vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 NJW-RR 2008, 1136, 1139 Rn. 53). Schon daran fehlt es hier. Die Grenzen des dem Betreiber auch in einem solchen - hier schon nicht gegebenen - Fall Zumutbaren sind aber überschritten, wenn es keine Merkmale gibt, anhand derer solche Software nach Verdachtsfällen suchen könnte (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04 aaO). So liegt es hier. Den einzelnen Fotos ist, wie ausgeführt, auch mit technischer Unterstützung nicht anzusehen, ob sie, worauf es ankommt, ungenehmigt aufgenommen worden sind. Damit scheidet ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1004 BGB aus.
21
c) Deshalb kann offen bleiben, ob die Klägerin Eigentümerin der von ihr verwalteten Kulturgüter geworden ist, was die Beklagte bestritten hat.
22
2. Ist der Beklagten die Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin nicht zuzurechnen, scheiden auch die an eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten anknüpfenden Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht aus.

III.

23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 O 175/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2010 - 5 U 12/09 -

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu erleichtern oder die der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen, berücksichtigt werden.

(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus.

(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn

1.
die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und
2.
sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet hat.

(3) Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden.

(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn

1.
eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
a)
in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder
b)
bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung
vorgesehen ist,
2.
die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine solche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt zu werden, und
3.
bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.

(2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen.

(3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person aufgenommen werden. Der betroffenen Person ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtungen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Beklagte Reisekosten des Klägers insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung des von der Beklagten eingesetzten Stelleninformationsservices (SIS) zu übernehmen hat.

2

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 10.2.2003 mit Telefax (6.29 Uhr) die Übernahme von Reisekosten zum Aufsuchen des Arbeitsamts N."zwecks Stellensuche im SIS sowie zur erneuten Arbeitslosmeldung". Die Höhe der Kosten bezifferte der Kläger später mit 12,76 Euro. Den Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Besuch des SIS stelle kein Vorstellungsgespräch und keine Eignungsfeststellung dar und der Besuch des SIS könne auch nicht als Beratung bzw Vermittlung angesehen werden (Bescheid vom 12.2.2003, Widerspruchsbescheid vom 25.2.2003).

3

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Reisekosten in Höhe von 12,76 Euro und hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 19.11.2004). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 10.9.2008). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Klage sei nur als Bescheidungsklage statthaft, weil die Beklagte im Rahmen der Regelung des § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewillige. Für den geltend gemachten Anspruch fehle es aber bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Leistungen nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III seien nur im Zusammenhang mit der Vermittlung, Eignungsfeststellung bzw einem Vorstellungsgespräch bei einem konkreten Arbeitgeber möglich. Dies folge aus § 45 Satz 1 SGB III, wonach Berechtigte Leistungen nur erhielten, "soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen" werde. Mit der so angesprochenen Subsidiarität sei der grundsätzlich gegebene Anspruch des zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbers auf Kostenersatz gegen den Arbeitgeber gemeint. Die Erstattung dieser Kosten diene gleichsam der monetären Teilkompensation der dem Arbeitslosen durch verschiedene Vorschriften des SGB III auferlegten Pflichten zur verstärkten Eigenbemühung. Vorliegend gehe es aber gerade nicht um Reisekosten, die im Zusammenhang mit einem konkreten Vorstellungsgespräch entstanden seien. Kein anderes Ergebnis folge daraus, dass nach § 119 SGB III in der seinerzeit maßgeblichen Fassung eine Beschäftigung nur suche, wer alle Möglichkeiten nutze und nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Arbeitslose müsse keine seine finanzielle Leistungsfähigkeit überspannenden Eigenbemühungen unternehmen. Ein Anspruch folge auch nicht daraus, dass der Kläger im Gegensatz zu anderen Arbeitslosen von außerhalb anreisen müsse; dies liefe auf einen nicht gegebenen Anspruch auf gesetzgeberisches Handeln hinaus, nämlich die Schaffung einer entsprechenden Kostenübernahmeregelung. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf § 10 SGB III (freie Förderung) stützen.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB III und macht ua geltend, es sei nicht überall der nötige Computerzugang gegeben und eine Vielzahl betroffener Arbeitsuchender müsse gerade in ländlichen Gegenden den SIS des Arbeitsamts nutzen. Das zu § 45 SGB III vorliegende Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), welches sich mit der Übernahme von Telefonkosten befasse, könne für die Bewertung im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil diese Kosten nicht mit Reisekosten identisch seien. Die Auslegung des BSG habe sich ausdrücklich auf den Begriff der Bewerbungskosten bezogen. Die Fahrt zum Informationssystem könne in der Betrachtung der abschließenden Aufzählung der zu erstattenden Reisekosten als nicht erstattungsfähig bewertet werden, jedoch sei auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der offensichtlich vom Gesetzgeber gewünschten und geforderten Eigeninitiative der Betroffenen eine ergänzende und erweiternde Auslegung der Begriffe erforderlich, wenn mittelbar der Zweck der Arbeitsaufnahme gefördert werde. Reisekosten seien zu übernehmen, wenn sie - auch eigeninitiativ - dazu führten, ein Beschäftigungsverhältnis anzubahnen. Eine solche Anbahnung liege auch bei der streitgegenständlichen Fahrt vor. Dabei werde auch nicht die Rechtsprechung des BSG außer Acht gelassen, die eine enge Auslegung der Begriffe fordere. Der Gesetzeswortlaut, der den Begriff "im Zusammenhang" benutze, gehe per se von einer zu erweiternden und nicht abschließenden Regelung aus, denn die Bedeutung umfasse eben gerade alle möglichen Fahrten zur Erlangung einer Arbeit und nicht nur die Fahrt zum Arbeitgeber. Eine enge Auslegung könne sich dementsprechend nur darauf beziehen, dass eine konkrete Aussicht auf die Erlangung einer Arbeitsstelle gegeben sei. Diese Voraussetzung sei bei dem Informationssystem gegeben, welches nur Arbeitsstellen ausweise, die zur Vermittlung zur Verfügung stünden.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Bewilligung von Reisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Der Gesetzgeber habe die in § 45 SGB III genannten Leistungen auf ihren wesentlichen Kern eingeengt. Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers bestehe nicht. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Wortlaut des § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III ("im Zusammenhang mit …") eine großzügigere Gesetzesauslegung zuzulassen scheine. Bei der großen Zahl an Antragstellern, die sich jeden Monat meldeten oder die auch nur im Eingangsbereich der in den Agenturen für Arbeit aufgestellten PCs nach Stellen suchten, führe die von der Revision vorgetragene Rechtsauffassung zu einer nicht mehr hinnehmbaren finanziellen Belastung der Solidargemeinschaft. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 309 Abs 4 SGB III. Überdies stehe dem geltend gemachten Anspruch § 324 Abs 1 SGB III entgegen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

9

1. Zu entscheiden ist ausschließlich über den im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Kläger bzw dessen Prozessbevollmächtigte hat seinen Antrag im Termin vom 12.5.2011 präzisiert und dabei berücksichtigt, dass - worauf bereits das LSG hingewiesen hat - die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach § 45 SGB III im Ermessen ("kann") der Beklagten liegt.

10

2. Soweit der Kläger bei der Antragstellung gegenüber der Beklagten erwähnt hat, er wolle das Arbeitsamt auch zur "erneuten Arbeitslosmeldung" aufsuchen, ergibt sich keine Anspruchsgrundlage aus § 309 Abs 4 SGB III. Danach können die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen aus Anlass der Meldung entstehen, auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder aufgrund anderer Vorschriften dieses Buchs übernommen werden können. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Kostenübernahme betrifft jedoch nur Fälle, in denen ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit aufgefordert worden ist, sich persönlich zu melden oder zu einem Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 Abs 1 und Abs 2 SGB III; vgl hierzu auch BSG SozR 4-4200 § 59 Nr 1; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.2.2005 - L 8 AL 4106/03). Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger sei als Arbeitsloser von der Beklagten zur Meldung nach Maßgabe des § 309 SGB III aufgefordert worden.

11

3. Das LSG hat auch zu Recht die Möglichkeit einer Übernahme der Reisekosten anlässlich des Besuchs des SIS verneint, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB III nicht vorliegen.

12

a) Nach § 45 SGB III in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung, die die Vorschrift durch das Erste Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) erhalten hat, können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (Satz 1). Als unterstützende Leistungen können Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten, Satz 2 Nr 1) und Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten, Satz 2 Nr 2) übernommen werden. Zwischen den Beteiligten ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger ausschließlich die Übernahme von Reisekosten gemäß § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III verlangt.

13

b) Entgegen der Auffassung des LSG ist es allerdings nicht möglich, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB III schon mit der Begründung zu verneinen, es gehe nicht um Reisekosten, die im Zusammenhang mit einem konkreten Vorstellungsgespräch bei einem konkreten Arbeitgeber entstanden seien. Diese Ausführungen des LSG werden dem Gesetzeswortlaut nicht gerecht (zur Bedeutung des Wortlauts des § 45 SGB III im Unterschied zur Vorgängerregelung nach § 53 Arbeitsförderungsgesetz vgl BSG SozR 4-4300 § 45 Nr 1 RdNr 13 und RdNr 15). § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III ist nicht nur Rechtsgrundlage für eine Übernahme von Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, sondern erfasst daneben auch Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung und Eignungsfeststellung. Im vorliegenden Fall macht der Kläger keine Kosten für ein Vorstellungsgespräch geltend, sondern er verlangt Erstattung von Reisekosten für das Aufsuchen des Arbeitsamts (inzwischen Agentur für Arbeit) "zwecks Stellungsuche im SIS", weil ein Zusammenhang mit der Vermittlung bestehe. Ein solcher Zusammenhang besteht aber nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht. Denn er hat diese Fahrten - wie er auch selbst vorträgt - aufgrund eigener Initiative unternommen und die Nutzung des SIS ist keine Vermittlung iS des § 45 Satz 1 und 2 SGB III iVm § 35 SGB III.

14

Vermittlung ist nach der gesetzlichen Definition in § 35 Abs 1 Satz 2 SGB III das mit Hilfe entsprechender Tätigkeiten zielgerichtete Zusammenführen von Ausbildung- und Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungs- bzw Beschäftigungsverhältnisses. Dieses Zusammenführen setzt die Beteiligung eines Dritten begriffsnotwendig voraus (so bereits BSG SozR 4100 § 4 Nr 5, S 16 zur Vorgängerregelung des § 13 Abs 1 AFG). An einer Arbeitsvermittlung fehlt es daher, wenn der Arbeitsuchende selbst tätig wird. Selbstsuche ist ohne Weiteres erlaubt (BSG aaO), sie ist jedoch mangels Zwischenschaltung eines Mittlers keine Vermittlung iS des § 35 SGB III(vgl auch Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, § 35 RdNr 28, 29, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998). Auch die Nutzung des SIS ist bloße Selbstsuche und keine Vermittlung iS des § 35 SGB III(vgl ua Rademacher in Gemeinschafts-Kommentar, SGB III, § 35 RdNr 54, Stand Einzelkommentierung April 2009). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob etwas anderes dann gilt, wenn sich der Arbeitsuchende vorher mit dem für ihn zuständigen Vermittler abgestimmt hat (vgl Bayerisches LSG, Urteil vom 18.2.2009 - L 10 AL 354/07 - RdNr 23; so wohl auch Hennig, aaO, § 35 RdNr 31, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998). Denn für eine derartige Fallgestaltung liegen nach den Feststellungen des LSG und auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte vor.

15

Eine Zuordnung der Nutzung des SIS zu den Vermittlungstätigkeiten iS von § 35 Abs 1 Satz 2 SGB III folgt auch nicht aus § 41 Abs 2 SGB III(idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594; inzwischen § 41 Abs 2 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917). Danach sind bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung "Selbstinformationseinrichtungen" einzusetzen. Hierzu zählt auch der vom Kläger angesprochene SIS (vgl Peter-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, § 41 SGB III RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Dezember 2009; Labrenz in Eicher/Schlegel, SGB III, § 41 RdNr 31, Stand Einzelkommentierung Juli 2010, mit Hinweis auf die später ua aus dem SIS entstandene "Jobbörse"). Wie allerdings schon der Begriff "Selbstinformationseinrichtung" zum Ausdruck bringt, ermöglicht diese eine selbstständige Information über Stellenangebote und -gesuche, dh ohne die Inanspruchnahme der Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte der Agentur für Arbeit. Dies bestätigen die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/4941 S 161 zu § 41 Abs 2). Der SIS ist also der Beratung und Vermittlung nicht gleichzusetzen, sondern nur unterstützende Möglichkeit zur Selbstinformation. Schließlich sprechen weder die Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck des § 45 SGB III dafür, die Fahrkosten zur Nutzung von Selbstinformationseinrichtungen, wie hier des SIS, als "im Zusammenhang" mit der Vermittlung stehend einzustufen. Denn der Gesetzgeber hat im Unterschied zu der Vorgängerregelung des § 53 Abs 1 Satz 1 AFG die Leistungen nicht nur auf die ausdrücklich in § 45 Satz 2 SGB III genannten Leistungen beschränkt, sondern diese zusätzlich auch auf ihren wesentlichen Kern eingeengt und die Begriffe - abweichend von der früheren Rechtslage nach dem AFG - neu definiert. Hierauf hat der 7. Senat des BSG bereits in seiner Entscheidung vom 2.9.2004 (B 7 AL 62/03 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 1 - zur Telefonkarte) hingewiesen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an.

16

Gerade dadurch, dass in dem Leistungskatalog des § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III nicht nur die Förderbarkeit von Reisekosten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung, sondern auch zu Vorstellungsgesprächen vorgesehen ist(vgl hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 12.5.2011 - B 11 AL 25/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), macht der Gesetzgeber deutlich, dass ausnahmsweise auch bei der Selbstsuche, allerdings beschränkt auf das Vorstellungsgespräch bei konkreten Arbeitgebern, Reisekosten erstattungsfähig sein können. Ansonsten muss der Arbeitsuchende die ihm für einen - eigeninitiativ unternommenen - Besuch der Agentur für Arbeit entstandenen Kosten selbst tragen. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, finanzielle Hemmnisse bei der Arbeitsuche zu beseitigen und offene Stellen zügig zu besetzen (§ 1 Abs 1 SGB III), erfordern kein anderes Ergebnis. Zwar mag es - wie schon der 7. Senat in seiner oben genannten Entscheidung vom 2.9.2004 ausgeführt hat - wünschenswert sein, dass die Beklagte möglichst weitgehende Leistungen erbringt, ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht jedoch nicht (SozR 4-4300 § 45 Nr 1 RdNr 14). Die außerdem vom Kläger in seiner Revisionsbegründung geltend gemachte Wohnsitzentfernung und die dadurch bedingte Schwierigkeit einer Nutzung des SIS im Vergleich zu wohnsitznahen Arbeitsuchenden rechtfertigen ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Auch § 41 Abs 2 SGB III begründet kein subjektiv-öffentliches Recht; vielmehr steht die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Beratung und Vermittlung auch insoweit im Ermessen der BA (vgl BSGE 58, 291 = SozR 4100 § 14 Nr 5; BSGE 103, 134 = SozR 4-4300 § 35 Nr 1, RdNr 14; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 41 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Labrenz in Eicher/Schlegel, SGB III, § 41 RdNr 25, Stand Einzelkommentierung Juli 2010). Von daher braucht nicht erörtert zu werden, dass bei der geltend gemachten Erstattung der Reisekosten zur Nutzung des SIS auch erhebliche Schwierigkeiten bestehen würden, eine private Motivation von dem behaupteten Zweck des Besuchs des SIS abzugrenzen (vgl dazu Bayerisches LSG, Urteil vom 18.2.2009 - L 10 AL 354/07 - RdNr 23).

17

Schließlich folgt, wie bereits das LSG zutreffend dargelegt hat, kein anderes Ergebnis aus § 119 Abs 1 Nr 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung durch das AFRG vom 24.3.1997 (BGBl I 594). Danach setzt die Beschäftigungssuche voraus, dass der Arbeitslose "alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden". Selbst wenn zu diesen Möglichkeiten - im Vorgriff auf die spätere gesetzliche Regelung in § 119 Abs 4 Nr 3 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) - auch die Nutzung des SIS gehören sollte, geht das Ausmaß der vom Arbeitslosen zu fordernden Eigenbemühungen nicht über seine finanzielle Leistungsfähigkeit hinaus (vgl ua Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 119 RdNr 90, Stand Einzelkommentierung Januar 2006; Brand in Niesel, SGB III, 2. Aufl 2002, § 119 RdNr 6 und Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 119 RdNr 53).

18

Wie das LSG außerdem zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger sein Begehren nicht auf die freie Förderung nach § 10 SGB III stützen. Denn diese Leistung darf den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten (§ 10 Abs 1 Satz 2 SGB III).

19

Da der Kläger schon die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übernahme der geltend gemachten Reisekosten nicht erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob dem Anspruch - wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung ausgeführt hat - außerdem eine verspätete Antragstellung (§ 324 Abs 1 Satz 1 SGB III) entgegensteht, weil er erst am Morgen des Tages, an dem er die Fahrt unternehmen wollte, die Reisekosten beantragt hat.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.