Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Beklagte Reisekosten des Klägers insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung des von der Beklagten eingesetzten Stelleninformationsservices (SIS) zu übernehmen hat.

2

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 10.2.2003 mit Telefax (6.29 Uhr) die Übernahme von Reisekosten zum Aufsuchen des Arbeitsamts N."zwecks Stellensuche im SIS sowie zur erneuten Arbeitslosmeldung". Die Höhe der Kosten bezifferte der Kläger später mit 12,76 Euro. Den Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Besuch des SIS stelle kein Vorstellungsgespräch und keine Eignungsfeststellung dar und der Besuch des SIS könne auch nicht als Beratung bzw Vermittlung angesehen werden (Bescheid vom 12.2.2003, Widerspruchsbescheid vom 25.2.2003).

3

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Reisekosten in Höhe von 12,76 Euro und hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 19.11.2004). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 10.9.2008). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Klage sei nur als Bescheidungsklage statthaft, weil die Beklagte im Rahmen der Regelung des § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewillige. Für den geltend gemachten Anspruch fehle es aber bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Leistungen nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III seien nur im Zusammenhang mit der Vermittlung, Eignungsfeststellung bzw einem Vorstellungsgespräch bei einem konkreten Arbeitgeber möglich. Dies folge aus § 45 Satz 1 SGB III, wonach Berechtigte Leistungen nur erhielten, "soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen" werde. Mit der so angesprochenen Subsidiarität sei der grundsätzlich gegebene Anspruch des zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbers auf Kostenersatz gegen den Arbeitgeber gemeint. Die Erstattung dieser Kosten diene gleichsam der monetären Teilkompensation der dem Arbeitslosen durch verschiedene Vorschriften des SGB III auferlegten Pflichten zur verstärkten Eigenbemühung. Vorliegend gehe es aber gerade nicht um Reisekosten, die im Zusammenhang mit einem konkreten Vorstellungsgespräch entstanden seien. Kein anderes Ergebnis folge daraus, dass nach § 119 SGB III in der seinerzeit maßgeblichen Fassung eine Beschäftigung nur suche, wer alle Möglichkeiten nutze und nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Arbeitslose müsse keine seine finanzielle Leistungsfähigkeit überspannenden Eigenbemühungen unternehmen. Ein Anspruch folge auch nicht daraus, dass der Kläger im Gegensatz zu anderen Arbeitslosen von außerhalb anreisen müsse; dies liefe auf einen nicht gegebenen Anspruch auf gesetzgeberisches Handeln hinaus, nämlich die Schaffung einer entsprechenden Kostenübernahmeregelung. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf § 10 SGB III (freie Förderung) stützen.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB III und macht ua geltend, es sei nicht überall der nötige Computerzugang gegeben und eine Vielzahl betroffener Arbeitsuchender müsse gerade in ländlichen Gegenden den SIS des Arbeitsamts nutzen. Das zu § 45 SGB III vorliegende Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), welches sich mit der Übernahme von Telefonkosten befasse, könne für die Bewertung im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil diese Kosten nicht mit Reisekosten identisch seien. Die Auslegung des BSG habe sich ausdrücklich auf den Begriff der Bewerbungskosten bezogen. Die Fahrt zum Informationssystem könne in der Betrachtung der abschließenden Aufzählung der zu erstattenden Reisekosten als nicht erstattungsfähig bewertet werden, jedoch sei auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der offensichtlich vom Gesetzgeber gewünschten und geforderten Eigeninitiative der Betroffenen eine ergänzende und erweiternde Auslegung der Begriffe erforderlich, wenn mittelbar der Zweck der Arbeitsaufnahme gefördert werde. Reisekosten seien zu übernehmen, wenn sie - auch eigeninitiativ - dazu führten, ein Beschäftigungsverhältnis anzubahnen. Eine solche Anbahnung liege auch bei der streitgegenständlichen Fahrt vor. Dabei werde auch nicht die Rechtsprechung des BSG außer Acht gelassen, die eine enge Auslegung der Begriffe fordere. Der Gesetzeswortlaut, der den Begriff "im Zusammenhang" benutze, gehe per se von einer zu erweiternden und nicht abschließenden Regelung aus, denn die Bedeutung umfasse eben gerade alle möglichen Fahrten zur Erlangung einer Arbeit und nicht nur die Fahrt zum Arbeitgeber. Eine enge Auslegung könne sich dementsprechend nur darauf beziehen, dass eine konkrete Aussicht auf die Erlangung einer Arbeitsstelle gegeben sei. Diese Voraussetzung sei bei dem Informationssystem gegeben, welches nur Arbeitsstellen ausweise, die zur Vermittlung zur Verfügung stünden.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Bewilligung von Reisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Der Gesetzgeber habe die in § 45 SGB III genannten Leistungen auf ihren wesentlichen Kern eingeengt. Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers bestehe nicht. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Wortlaut des § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III ("im Zusammenhang mit …") eine großzügigere Gesetzesauslegung zuzulassen scheine. Bei der großen Zahl an Antragstellern, die sich jeden Monat meldeten oder die auch nur im Eingangsbereich der in den Agenturen für Arbeit aufgestellten PCs nach Stellen suchten, führe die von der Revision vorgetragene Rechtsauffassung zu einer nicht mehr hinnehmbaren finanziellen Belastung der Solidargemeinschaft. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 309 Abs 4 SGB III. Überdies stehe dem geltend gemachten Anspruch § 324 Abs 1 SGB III entgegen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

9

1. Zu entscheiden ist ausschließlich über den im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Kläger bzw dessen Prozessbevollmächtigte hat seinen Antrag im Termin vom 12.5.2011 präzisiert und dabei berücksichtigt, dass - worauf bereits das LSG hingewiesen hat - die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach § 45 SGB III im Ermessen ("kann") der Beklagten liegt.

10

2. Soweit der Kläger bei der Antragstellung gegenüber der Beklagten erwähnt hat, er wolle das Arbeitsamt auch zur "erneuten Arbeitslosmeldung" aufsuchen, ergibt sich keine Anspruchsgrundlage aus § 309 Abs 4 SGB III. Danach können die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen aus Anlass der Meldung entstehen, auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder aufgrund anderer Vorschriften dieses Buchs übernommen werden können. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Kostenübernahme betrifft jedoch nur Fälle, in denen ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit aufgefordert worden ist, sich persönlich zu melden oder zu einem Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 Abs 1 und Abs 2 SGB III; vgl hierzu auch BSG SozR 4-4200 § 59 Nr 1; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.2.2005 - L 8 AL 4106/03). Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger sei als Arbeitsloser von der Beklagten zur Meldung nach Maßgabe des § 309 SGB III aufgefordert worden.

11

3. Das LSG hat auch zu Recht die Möglichkeit einer Übernahme der Reisekosten anlässlich des Besuchs des SIS verneint, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB III nicht vorliegen.

12

a) Nach § 45 SGB III in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung, die die Vorschrift durch das Erste Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) erhalten hat, können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (Satz 1). Als unterstützende Leistungen können Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten, Satz 2 Nr 1) und Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten, Satz 2 Nr 2) übernommen werden. Zwischen den Beteiligten ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger ausschließlich die Übernahme von Reisekosten gemäß § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III verlangt.

13

b) Entgegen der Auffassung des LSG ist es allerdings nicht möglich, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB III schon mit der Begründung zu verneinen, es gehe nicht um Reisekosten, die im Zusammenhang mit einem konkreten Vorstellungsgespräch bei einem konkreten Arbeitgeber entstanden seien. Diese Ausführungen des LSG werden dem Gesetzeswortlaut nicht gerecht (zur Bedeutung des Wortlauts des § 45 SGB III im Unterschied zur Vorgängerregelung nach § 53 Arbeitsförderungsgesetz vgl BSG SozR 4-4300 § 45 Nr 1 RdNr 13 und RdNr 15). § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III ist nicht nur Rechtsgrundlage für eine Übernahme von Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, sondern erfasst daneben auch Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung und Eignungsfeststellung. Im vorliegenden Fall macht der Kläger keine Kosten für ein Vorstellungsgespräch geltend, sondern er verlangt Erstattung von Reisekosten für das Aufsuchen des Arbeitsamts (inzwischen Agentur für Arbeit) "zwecks Stellungsuche im SIS", weil ein Zusammenhang mit der Vermittlung bestehe. Ein solcher Zusammenhang besteht aber nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht. Denn er hat diese Fahrten - wie er auch selbst vorträgt - aufgrund eigener Initiative unternommen und die Nutzung des SIS ist keine Vermittlung iS des § 45 Satz 1 und 2 SGB III iVm § 35 SGB III.

14

Vermittlung ist nach der gesetzlichen Definition in § 35 Abs 1 Satz 2 SGB III das mit Hilfe entsprechender Tätigkeiten zielgerichtete Zusammenführen von Ausbildung- und Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungs- bzw Beschäftigungsverhältnisses. Dieses Zusammenführen setzt die Beteiligung eines Dritten begriffsnotwendig voraus (so bereits BSG SozR 4100 § 4 Nr 5, S 16 zur Vorgängerregelung des § 13 Abs 1 AFG). An einer Arbeitsvermittlung fehlt es daher, wenn der Arbeitsuchende selbst tätig wird. Selbstsuche ist ohne Weiteres erlaubt (BSG aaO), sie ist jedoch mangels Zwischenschaltung eines Mittlers keine Vermittlung iS des § 35 SGB III(vgl auch Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, § 35 RdNr 28, 29, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998). Auch die Nutzung des SIS ist bloße Selbstsuche und keine Vermittlung iS des § 35 SGB III(vgl ua Rademacher in Gemeinschafts-Kommentar, SGB III, § 35 RdNr 54, Stand Einzelkommentierung April 2009). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob etwas anderes dann gilt, wenn sich der Arbeitsuchende vorher mit dem für ihn zuständigen Vermittler abgestimmt hat (vgl Bayerisches LSG, Urteil vom 18.2.2009 - L 10 AL 354/07 - RdNr 23; so wohl auch Hennig, aaO, § 35 RdNr 31, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998). Denn für eine derartige Fallgestaltung liegen nach den Feststellungen des LSG und auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte vor.

15

Eine Zuordnung der Nutzung des SIS zu den Vermittlungstätigkeiten iS von § 35 Abs 1 Satz 2 SGB III folgt auch nicht aus § 41 Abs 2 SGB III(idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594; inzwischen § 41 Abs 2 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917). Danach sind bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung "Selbstinformationseinrichtungen" einzusetzen. Hierzu zählt auch der vom Kläger angesprochene SIS (vgl Peter-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, § 41 SGB III RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Dezember 2009; Labrenz in Eicher/Schlegel, SGB III, § 41 RdNr 31, Stand Einzelkommentierung Juli 2010, mit Hinweis auf die später ua aus dem SIS entstandene "Jobbörse"). Wie allerdings schon der Begriff "Selbstinformationseinrichtung" zum Ausdruck bringt, ermöglicht diese eine selbstständige Information über Stellenangebote und -gesuche, dh ohne die Inanspruchnahme der Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte der Agentur für Arbeit. Dies bestätigen die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/4941 S 161 zu § 41 Abs 2). Der SIS ist also der Beratung und Vermittlung nicht gleichzusetzen, sondern nur unterstützende Möglichkeit zur Selbstinformation. Schließlich sprechen weder die Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck des § 45 SGB III dafür, die Fahrkosten zur Nutzung von Selbstinformationseinrichtungen, wie hier des SIS, als "im Zusammenhang" mit der Vermittlung stehend einzustufen. Denn der Gesetzgeber hat im Unterschied zu der Vorgängerregelung des § 53 Abs 1 Satz 1 AFG die Leistungen nicht nur auf die ausdrücklich in § 45 Satz 2 SGB III genannten Leistungen beschränkt, sondern diese zusätzlich auch auf ihren wesentlichen Kern eingeengt und die Begriffe - abweichend von der früheren Rechtslage nach dem AFG - neu definiert. Hierauf hat der 7. Senat des BSG bereits in seiner Entscheidung vom 2.9.2004 (B 7 AL 62/03 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 1 - zur Telefonkarte) hingewiesen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an.

16

Gerade dadurch, dass in dem Leistungskatalog des § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III nicht nur die Förderbarkeit von Reisekosten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung, sondern auch zu Vorstellungsgesprächen vorgesehen ist(vgl hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 12.5.2011 - B 11 AL 25/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), macht der Gesetzgeber deutlich, dass ausnahmsweise auch bei der Selbstsuche, allerdings beschränkt auf das Vorstellungsgespräch bei konkreten Arbeitgebern, Reisekosten erstattungsfähig sein können. Ansonsten muss der Arbeitsuchende die ihm für einen - eigeninitiativ unternommenen - Besuch der Agentur für Arbeit entstandenen Kosten selbst tragen. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, finanzielle Hemmnisse bei der Arbeitsuche zu beseitigen und offene Stellen zügig zu besetzen (§ 1 Abs 1 SGB III), erfordern kein anderes Ergebnis. Zwar mag es - wie schon der 7. Senat in seiner oben genannten Entscheidung vom 2.9.2004 ausgeführt hat - wünschenswert sein, dass die Beklagte möglichst weitgehende Leistungen erbringt, ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht jedoch nicht (SozR 4-4300 § 45 Nr 1 RdNr 14). Die außerdem vom Kläger in seiner Revisionsbegründung geltend gemachte Wohnsitzentfernung und die dadurch bedingte Schwierigkeit einer Nutzung des SIS im Vergleich zu wohnsitznahen Arbeitsuchenden rechtfertigen ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Auch § 41 Abs 2 SGB III begründet kein subjektiv-öffentliches Recht; vielmehr steht die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Beratung und Vermittlung auch insoweit im Ermessen der BA (vgl BSGE 58, 291 = SozR 4100 § 14 Nr 5; BSGE 103, 134 = SozR 4-4300 § 35 Nr 1, RdNr 14; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 41 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Labrenz in Eicher/Schlegel, SGB III, § 41 RdNr 25, Stand Einzelkommentierung Juli 2010). Von daher braucht nicht erörtert zu werden, dass bei der geltend gemachten Erstattung der Reisekosten zur Nutzung des SIS auch erhebliche Schwierigkeiten bestehen würden, eine private Motivation von dem behaupteten Zweck des Besuchs des SIS abzugrenzen (vgl dazu Bayerisches LSG, Urteil vom 18.2.2009 - L 10 AL 354/07 - RdNr 23).

17

Schließlich folgt, wie bereits das LSG zutreffend dargelegt hat, kein anderes Ergebnis aus § 119 Abs 1 Nr 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung durch das AFRG vom 24.3.1997 (BGBl I 594). Danach setzt die Beschäftigungssuche voraus, dass der Arbeitslose "alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden". Selbst wenn zu diesen Möglichkeiten - im Vorgriff auf die spätere gesetzliche Regelung in § 119 Abs 4 Nr 3 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) - auch die Nutzung des SIS gehören sollte, geht das Ausmaß der vom Arbeitslosen zu fordernden Eigenbemühungen nicht über seine finanzielle Leistungsfähigkeit hinaus (vgl ua Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 119 RdNr 90, Stand Einzelkommentierung Januar 2006; Brand in Niesel, SGB III, 2. Aufl 2002, § 119 RdNr 6 und Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 119 RdNr 53).

18

Wie das LSG außerdem zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger sein Begehren nicht auf die freie Förderung nach § 10 SGB III stützen. Denn diese Leistung darf den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten (§ 10 Abs 1 Satz 2 SGB III).

19

Da der Kläger schon die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übernahme der geltend gemachten Reisekosten nicht erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob dem Anspruch - wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung ausgeführt hat - außerdem eine verspätete Antragstellung (§ 324 Abs 1 Satz 1 SGB III) entgegensteht, weil er erst am Morgen des Tages, an dem er die Fahrt unternehmen wollte, die Reisekosten beantragt hat.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die

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(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
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2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03. September 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2002 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) während einer Säumniszeit festgestellt hat.
Der am geborene und zuletzt 1992 versicherungspflichtig beschäftigt gewesene Kläger bezog von der Beklagten nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit 1993 Alhi. Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 18.07.2001 wurde dem Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2002 Alhi - ab 01.01.2002 in Höhe von 251,44 EUR wöchentlich - weiter bewilligt.
Im Anschluss an diese Leistungsbewilligung kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage der Anspruchsberechtigung. Mit Schreiben vom 28.11.2001 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich noch einmal zur Verfügbarkeit und zur Frage des Getrenntlebens von seiner Ehefrau zu äußern. Die Beklagte setzte dem Kläger hierfür eine Frist bis zum 14.12.2001. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 14.12.2001. In diesem Schreiben stellte er u.a. Antrag auf Akteneinsicht und persönliche Anhörung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14.01.2002 wie folgt: „..., gemäß Ihrem Wunsch erhalten Sie eine Einladung zu einem Beratungsgespräch in meinem Hause. ... Näheres entnehmen Sie bitte beigefügter Anlage.“ Beigefügt war eine weiteres Schreiben vom 14.01.2002 in dem es heißt: „..., Sie haben einen Antrag auf rechtliches Gehör gestellt. Ich lade Sie aus diesem Anlass ein. Bitte kommen Sie am 18.01.2002 um 11.00 Uhr in das Arbeitsamt, Geschäftsstelle W.-T., ... Dies ist eine Einladung nach § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Beachten Sie bitte unbedingt auch die Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise auf der Rückseite ....“ Zu diesem Termin erschien der Kläger nicht.
Daraufhin teilte ihm das AA am 18.01.2002 per Fax an die Postagentur in Ü.-B. mit, dass die Leistungen vorläufig eingestellt würden, weil der Kläger der Einladung zum 18.01.2002 nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig erfolgte eine weitere Einladung zum 21.01.2002 mit dem Hinweis: „Ich möchte mit Ihnen über Ihre Leistungsangelegenheiten sprechen.“ In diesem Schreiben wurde der Kläger in der Rechtsfolgenbelehrung auf die Verlängerung der Säumniszeit nach § 145 Abs. 2 SGB III hingewiesen. Auch zu diesem Termin erschien der Kläger nicht.
Daraufhin hob das AA mit Bescheid vom 23.01.2002 die Bewilligung von Alhi ab 19.01.2002 auf und stellte den Eintritt einer mindestens sechswöchigen Säumniszeit fest. Mit am 31.01.2002 beim AA eingegangenem Schreiben vom 16.01.2002 teilte der Kläger mit, der mit Schreiben vom 14.01.2002 angesetzte Termin sei viel zu kurzfristig (4 Tage) anberaumt worden, sodass er die Möglichkeit, vorher anwaltlichen Rat einzuholen, nicht wahrnehmen könne. Ferner benötige er nach Akteneinsicht mindestens 14 Tage zur Vorbereitung und für die Entscheidung, ob er sich durch einen Anwalt vertreten lasse. Zudem sei er erkrankt und in ärztlicher Behandlung. Er legte die Kopie der von dem Arzt K., Z., am 17.01.2002 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) vor, wonach der Kläger seit 18.01.2002 bis voraussichtlich 25.01.2002 arbeitsunfähig sei. Der Bescheinigungsvordruck datierte von 1996.
Mit seinem Widerspruch vom 18.02.2002 gegen den Bescheid vom 23.01.2002 machte der Kläger unter Hinweis auf seine bisherigen Schreiben geltend, die Termine vom 18.01. und 21.01.2002 habe er jeweils aus wichtigem Grund (gesundheitliche Gründe) nicht wahrnehmen können. Das Original der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17.01.2002 befinde sich seit 15.02.2002 in den Akten der Beklagten. Hinzu komme, dass er die Meldeaufforderung zum Termin am 21.01.2002 nicht erhalten habe. Er habe in der ganzen Woche vom 21. bis 26.01.2002 nichts erhalten, was als Briefpost des Arbeitsamtes hätte identifiziert werden können (außer dem Aufhebungsbescheid). Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2002 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch zurück. Gleichzeitig gab sie dem Antrag des Klägers auf Feststellung der Befangenheit des zuständigen Widerspruchssachbearbeiters nicht statt. Die rechtmäßig erfolgten Einladungsschreiben, die vollständige und verständliche Belehrungen über die möglichen Rechtsfolgen enthalten hätten, seien dem Kläger ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden. Den Einwendungen des Klägers, er habe das Einladungsschreiben zum Termin am 21.01.2002 nicht erhalten, könne nicht gefolgt werden. Ein wichtiger Grund für die Meldeversäumnisse sei nicht erkennbar. Insbesondere könne die vom Kläger vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht als Nachweis eines wichtigen Grundes anerkannt werden. Unabhängig davon, ob die kassenärztlichen Formvorschriften eingehalten seien (eine - wie hier - außerhalb des Praxisbereichs ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei grundsätzlich unwirksam), sei es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsunfähigkeit zwar am 17.01.2002 festgestellt, aber lediglich ab dem nächst folgenden Tag (1. Meldetermin) bescheinigt worden sei. Da der die Bescheinigung ausstellende Arzt ohne Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, die der Kläger nicht vorgelegt habe, eine Stellungnahme abgelehnt habe, hätten die erheblichen Zweifel an der Bescheinigung und damit der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht beseitigt werden können.
Mit einem am 13.06.2002 beim Arbeitsamt Lörrach eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er machte geltend, hinsichtlich des Termins am 18.01.2002 habe er sich am 16.01.2002 schriftlich abgemeldet bzw. sein Nichterscheinen schriftlich entschuldigt. Zum Beweis dafür, dass das Schreiben vom 16.01.2002 in den Briefkasten der Beklagten gelegt worden sei und auch zum Beweis des Inhalts des Schreibens, berief er sich auf die Vernehmung eines in der Schweiz wohnhaften Zeugen. Ferner brachte er vor, die angebliche zweite Einladung der Beklagten, die per Einlage in sein Postfach erfolgt sein solle, sei von ihm nicht als Briefpost des Arbeitsamts erkennbar gewesen. Mit Gerichtsbescheid vom 03.09.2003 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung verwies es auf den für zutreffend gehaltenen Widerspruchsbescheid und führte zusätzlich aus, die im Schreiben vom 16.01.2002 vom Kläger vorgebrachten Gründe für sein Nichterscheinen stellten keine wichtigen Gründe dar. Ferner sei es nicht glaubhaft, dass der Kläger durch Krankheit an der Wahrnehmung des zweiten Meldetermins gehindert gewesen sei. Aus der am 17.01.2002 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (mit Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit vom 18.01. bis 25.01.2002) sei zu schließen, dass der Kläger ohne entsprechende Mitteilung an das AA verreist gewesen sei. Wenn er deshalb Meldeaufforderungen und Rechtsfolgenbelehrungen nicht rechtzeitig erhalten habe, gehe das zu seinen Lasten und hindere den Eintritt einer Säumniszeit nicht. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Gerichtsbescheides wurde am 05.09.2003 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben.
Dagegen hat der Kläger am 06.10.2003 Berufung eingelegt, mit der an seinem Ziel fest hält. Der Kläger wendet sich gegen die Prozessführung durch das SG und macht insbesondere geltend, dass dieses nicht durch Gerichtsbescheid, sondern nur aufgrund mündlicher Verhandlung hätte entscheiden dürfen. Ferner habe das SG sein Beweisangebot übergangen. In der Sache selbst wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und betont, er sei vom 17.01. bis 25.01.2002 krank gewesen und habe daher nicht zu den Terminen am 18.01. und 21.01.2002 erscheinen können.
Der Kläger beantragt,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03. September 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2002 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 23.01.2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 48 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
17 
Eine wesentliche Änderung nach der mit Bescheid vom 18.07.2001 erfolgten Bewilligung von Alhi wäre eingetreten, wenn der Anspruch auf Alhi teilweise zum Ruhen gekommen wäre, weil der Kläger die Termine am 18.01.2002 und 21.01.2002 nicht wahrgenommen hat. Dies ist aber nicht der Fall.
18 
Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamts, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (allgemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis beginnt (§ 145 Abs. 1 SGB III). Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen (§ 145 Abs. 2 SGB III).
19 
Voraussetzung für den Eintritt einer Säumniszeit ist danach u.a. eine rechtmäßige Meldeaufforderung. Eine solche liegt nur vor, wenn sie der Verwirklichung eines der in § 309 SGB III abschließend aufgezählten Meldezwecke dient. Wie der Senat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 27.09.2002 (L 8 AL 855/02) entschieden hat, ist ferner erforderlich, dass der Meldezweck wenigstens stichwortartig in der Meldeaufforderung selbst mitgeteilt wird. Daran fehlt es hier. Einen konkreten Meldezweck hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 14.01.2002 nicht genannt.
20 
Ob der Senat an seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Pflicht zur Angabe des Meldezwecks in der Meldeaufforderung auch in den Fällen festhält, in denen sich der Zweck der Meldung mit hinreichender Deutlichkeit und für den Betroffenen erkennbar aus den konkreten Umständen ergibt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn hier besteht zusätzlich die Besonderheit, dass die Beklagte mit ihren Schreiben vom 14.01.2002 den Kläger – seinem Wunsch entsprechend – zu einem Beratungsgespräch eingeladen hat bzw. ihm rechtliches Gehör gewähren wollte. In beiden Fällen handelte es sich der Sache nach nicht um eine – von der Verwaltung ausgehende – Aufforderung zur Meldung, sondern um eine Einladung zu einem vom Kläger selbst gewünschten Gesprächstermin. Die Einladung zu einem vom Arbeitslosen selbst gewünschten Beratungstermin enthält noch keine Aufforderung zur Meldung.
21 
Wird eine solche Einladung – wie hier – dennoch als Meldeaufforderung bezeichnet, ist die Erklärung ohne weitere Erläuterung in sich widersprüchlich. In einem solchen Fall ist die Benennung eines Meldezwecks in der Meldeaufforderung selbst notwendig, damit die Doppelnatur der Erklärung – einerseits Einladung, andererseits aber auch Aufforderung zur Meldung – für den Betroffenen erkennbar wird. Nach § 145 SGB III ruht der Anspruch nur, wenn der Kläger einer Meldeaufforderung nicht nachkommt, nicht aber bereits dann, wenn er einer Einladung zu einem von ihm selbst gewünschten Gesprächstermin fernbleibt. Damit kann offen bleiben, ob der Kläger für sein Nichterscheinen zu dem Termin am 18.01.2002 (Freitag) einen wichtigen Grund hatte oder nicht.
22 
Entsprechendes gilt für das Fernbleiben zum Termin am 21.01.2002. Denn dieser Termin wurde anberaumt, weil der Kläger zum ersten Termin nicht erschienen ist. Der zweite Termin ist damit im Zusammenhang mit dem ersten Termin zu sehen. Im Übrigen setzt der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2002 voraus, dass der Kläger innerhalb der Säumniszeit von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin versäumt hat. Da eine Säumniszeit durch das Fernbleiben am 18.01.2002 aber nicht eingetreten ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 23.01.2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 48 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
17 
Eine wesentliche Änderung nach der mit Bescheid vom 18.07.2001 erfolgten Bewilligung von Alhi wäre eingetreten, wenn der Anspruch auf Alhi teilweise zum Ruhen gekommen wäre, weil der Kläger die Termine am 18.01.2002 und 21.01.2002 nicht wahrgenommen hat. Dies ist aber nicht der Fall.
18 
Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamts, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (allgemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis beginnt (§ 145 Abs. 1 SGB III). Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen (§ 145 Abs. 2 SGB III).
19 
Voraussetzung für den Eintritt einer Säumniszeit ist danach u.a. eine rechtmäßige Meldeaufforderung. Eine solche liegt nur vor, wenn sie der Verwirklichung eines der in § 309 SGB III abschließend aufgezählten Meldezwecke dient. Wie der Senat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 27.09.2002 (L 8 AL 855/02) entschieden hat, ist ferner erforderlich, dass der Meldezweck wenigstens stichwortartig in der Meldeaufforderung selbst mitgeteilt wird. Daran fehlt es hier. Einen konkreten Meldezweck hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 14.01.2002 nicht genannt.
20 
Ob der Senat an seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Pflicht zur Angabe des Meldezwecks in der Meldeaufforderung auch in den Fällen festhält, in denen sich der Zweck der Meldung mit hinreichender Deutlichkeit und für den Betroffenen erkennbar aus den konkreten Umständen ergibt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn hier besteht zusätzlich die Besonderheit, dass die Beklagte mit ihren Schreiben vom 14.01.2002 den Kläger – seinem Wunsch entsprechend – zu einem Beratungsgespräch eingeladen hat bzw. ihm rechtliches Gehör gewähren wollte. In beiden Fällen handelte es sich der Sache nach nicht um eine – von der Verwaltung ausgehende – Aufforderung zur Meldung, sondern um eine Einladung zu einem vom Kläger selbst gewünschten Gesprächstermin. Die Einladung zu einem vom Arbeitslosen selbst gewünschten Beratungstermin enthält noch keine Aufforderung zur Meldung.
21 
Wird eine solche Einladung – wie hier – dennoch als Meldeaufforderung bezeichnet, ist die Erklärung ohne weitere Erläuterung in sich widersprüchlich. In einem solchen Fall ist die Benennung eines Meldezwecks in der Meldeaufforderung selbst notwendig, damit die Doppelnatur der Erklärung – einerseits Einladung, andererseits aber auch Aufforderung zur Meldung – für den Betroffenen erkennbar wird. Nach § 145 SGB III ruht der Anspruch nur, wenn der Kläger einer Meldeaufforderung nicht nachkommt, nicht aber bereits dann, wenn er einer Einladung zu einem von ihm selbst gewünschten Gesprächstermin fernbleibt. Damit kann offen bleiben, ob der Kläger für sein Nichterscheinen zu dem Termin am 18.01.2002 (Freitag) einen wichtigen Grund hatte oder nicht.
22 
Entsprechendes gilt für das Fernbleiben zum Termin am 21.01.2002. Denn dieser Termin wurde anberaumt, weil der Kläger zum ersten Termin nicht erschienen ist. Der zweite Termin ist damit im Zusammenhang mit dem ersten Termin zu sehen. Im Übrigen setzt der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2002 voraus, dass der Kläger innerhalb der Säumniszeit von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin versäumt hat. Da eine Säumniszeit durch das Fernbleiben am 18.01.2002 aber nicht eingetreten ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn

1.
eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
a)
in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder
b)
bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung
vorgesehen ist,
2.
die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine solche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt zu werden, und
3.
bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14. März 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, über die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Reisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Reisekosten zu zwei Vorstellungsgesprächen.

2

Der 1975 geborene Kläger war bei der Beklagten als Ausbildungsuchender gemeldet. Am 8.12.2006 beantragte er Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UBV). Nachdem er sich bei der Stadt L. um einen Ausbildungsplatz für Beamte des gehobenen Dienstes beworben hatte und deswegen zu einem Eignungstest am 13.12.2006 nach L. eingeladen worden war, reichte er bei der Beklagten einen schriftlichen Antrag vom 13.12.2006 auf Übernahme von Reisekosten ein. Außerdem beantragte der Kläger mit schriftlichem Antrag vom 19.12.2006 die Übernahme von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch am 19.12.2006 beim Finanzamt F. wegen der Einstellung als Beamtenanwärter zur Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt. Weder die Stadt L. noch das Finanzamt F. haben die für die Fahrten entstandenen Aufwendungen ersetzt. Die Beklagte lehnte die Anträge des Klägers ab (Bescheide vom 28.12.2006 und vom 10.1.2007, Widerspruchsbescheide vom 2.2.2007).

3

Gegen die ablehnenden Bescheide hat der Kläger jeweils Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 14.2.2008) und die angefochtenen Bescheide aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, an den Kläger Fahrtkosten auf seine Anträge vom 13.12.2006 und 8.12.2006 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen (Urteil vom 14.3.2008).

4

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zugelassen (Beschluss vom 5.9.2008) und sodann auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.3.2010). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach könnten zwar zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen und als solche Leistungen auch Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Vorstellungsgesprächen übernommen werden. Der in § 45 SGB III verwendete Begriff der Vermittlung nehme Bezug auf den Vermittlungsbegriff in § 35 SGB III. Er umfasse nur Tätigkeiten, die darauf gerichtet seien, Ausbildungs- oder Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Ein solches Beschäftigungsverhältnis sei das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rechtslage nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) fielen Bemühungen zur Begründung von Beamtenverhältnissen nicht unter den Begriff der Arbeitsvermittlung. Nach dieser Rechtsprechung seien die Arbeitsämter zwar nicht gehindert, Arbeitslosigkeit auch durch Hinweise auf andere, nicht zum Arbeitsmarkt zu rechnende Möglichkeiten zu beseitigen; hieraus folge jedoch nicht die Einsetzbarkeit von Beitragsmitteln für in eine Beamtenausbildung strebende Ausbildungssuchende. An dieser Rechtslage habe der Gesetzgeber des SGB III nichts ändern wollen. Die Arbeitsvermittlung solle nach wie vor auf den privatrechtlichen Bereich abzielen.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB III. Weder der Wortlaut noch der Sinn und der Zweck der Vorschrift stünden der Unterstützung der Suche einer Ausbildung im Beamtenverhältnis entgegen. Bei § 45 SGB III stehe der arbeitsmarktpolitische Zweck im Vordergrund. Förderungsleistungen seien zu erbringen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden; zur Beendigung der Arbeitslosigkeit komme es aber auch mit der Aufnahme eines Beamtenverhältnisses. Selbst die Beklagte stelle über ihre Job-Börse solche Angebote zur Verfügung. Der Auffassung des LSG, die Rechtsprechung zu § 53 AFG sei problemlos auf § 45 SGB III zu übertragen, sei nicht zu folgen. Der Gesetzgeber habe einerseits den Leistungskatalog des § 53 Abs 1 AFG und andererseits die Begriffe der Bewerbungs- und Reisekosten neu definiert. Das LSG verkenne ferner, dass zwischen dem Anspruch auf Übernahme von Kosten nach § 45 SGB III und dem Anspruch auf Vermittlung nach § 35 SGB III zu unterscheiden sei; § 35 SGB III finde auf die bloße Selbstsuche nach freien Stellen keine Anwendung.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 21.4.2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 14.3.2008 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, über die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Reisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Sie führt zur Wiederherstellung des die Bescheide der Beklagten aufhebenden erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, dass die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet ist.

10

1. Zu entscheiden ist ausschließlich über den im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Kläger hat sein Begehren im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.5.2011 bei der Antragstellung konkretisiert. Zwischen den Beteiligten war zu keiner Zeit streitig, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach § 45 SGB III im Ermessen der Beklagten liegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Antrag des Klägers bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung seines wirklichen Willens von Anfang an als Antrag auf Neubescheidung zu verstehen war. Dem steht die weitergehende Formulierung bei der Antragstellung in erster Instanz nicht entgegen (§ 123 SGG).

11

2. Der geltend gemachte Anspruch scheitert nicht an fehlender oder verspäteter Antragstellung (§ 323 Abs 1, § 324 Abs 1 SGB III). Den tatsächlichen Feststellungen des LSG, das im angefochtenen Urteil ergänzend auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen hat, ist zu entnehmen, dass der Kläger bereits am 8.12.2006 bei der Beklagten Leistungen zur UBV beantragt und dass ihm die Beklagte daraufhin ein Antragsformular übersandt hat. Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, inwieweit die später formularmäßig eingereichten Anträge vom 13.12. und 19.12.2006 zeitlich vor Eintritt des jeweils leistungsbegründenden Ereignisses iS des § 324 Abs 1 Satz 1 SGB III (Vorstellungsgespräche vom 13. bzw 19.12.2006) bei der Beklagten eingegangen sind. Denn insoweit ist zugunsten des Klägers auf § 6 der Anordnung des Verwaltungsrats der BA zur UBV(Anordnung UBV) vom 10.4.2003 (ANBA 2003, 731) abzustellen, wonach eine einmal erfolgte Antragstellung bis zur Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung oder der Einstellung der Vermittlungsbemühungen wirksam ist und für alle bis dahin entstehenden Aufwendungen für Bewerbungen oder Fahrten die Voraussetzungen des § 324 SGB III erfüllt sind(ebenso auch Schlaeger, info also 2007, 99, 101 f, 103).

12

Unter Berücksichtigung dieser auf der Ermächtigungsgrundlage des § 47 SGB III beruhenden Regelung der Anordnung UBV, von der die Beklagte bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide offensichtlich ausgegangen ist, richtete sich der bereits am 8.12.2006 gestellte Antrag auf Bewilligung aller zukünftig in Betracht kommender Leistungen zur UBV gemäß § 45 SGB III. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die Beklagte berechtigt war, Leistungen von Amts wegen nach § 323 Abs 1 Satz 3 SGB III zu bewilligen, oder ob sie in den angefochtenen Bescheiden sinngemäß eine (teilweise) verspätete Antragstellung iS des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III zugelassen hat(vgl zum Verhältnis zwischen § 323 und § 324 SGB III: Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 323 RdNr 40 ff und § 324 RdNr 30 ff, Stand Einzelkommentierung Juli 2010 bzw Dezember 2007).

13

3. Entgegen der Rechtsmeinung des LSG ist ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Reisekosten nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vorstellungsgespräche die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum Ziel hatten. Vielmehr sind nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III für die Bewilligung von Reisekosten im Zusammenhang mit den Vorstellungsgesprächen vom 13.12. und 19.12.2006 erfüllt.

14

a) Nach § 45 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung, die die Vorschrift durch das Erste Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) erhalten hat (durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2917, ist § 45 SGB III mit Wirkung ab 1.1.2009 neu gefasst worden - dazu im Folgenden unter f), können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (Satz 1). Als unterstützende Leistungen können ua Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignung der Feststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden (Satz 2 Nr 2).

15

b) Zwischen den Beteiligten steht fest, dass dem Kläger Reisekosten für zwei Vorstellungsgespräche, nämlich vom 13.12.2006 in L. und vom 19.12.2006 in F., entstanden sind. Zweifelsfrei ist auch, dass die potenziellen Einstellungsbehörden es abgelehnt haben, dem Kläger die für die Fahrten zu den Vorstellungsgesprächen entstandenen Kosten zu erstatten.

16

c) Dem Wortlaut des § 45 SGB III ist zunächst nur zu entnehmen, dass Kosten im Zusammenhang mit Fahrten ua zu Vorstellungsgesprächen als Leistungen zur UBV übernommen werden können. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich jedenfalls nicht ausdrücklich, ein "Vorstellungsgespräch" iS der Vorschrift sei nur ein auf die Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses abzielendes Gespräch. Ein derart eingeschränktes Verständnis des Begriffs "Vorstellungsgespräch" ergibt sich entgegen der Auffassung des LSG auch nicht daraus, dass § 45 SGB III insbesondere Leistungen zur Unterstützung der "Vermittlung" betrifft.

17

Wie vom LSG unangegriffen und damit bindend (§ 163 SGG) festgestellt, war der Kläger bei der Beklagten als Ausbildungsuchender gemeldet. Er gehört somit zu dem nach § 45 Satz 1 SGB III förderbaren Personenkreis(Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende). Ausbildungsuchende sind gemäß § 15 Satz 1 SGB III Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen (Satz 2). Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (Satz 3).

18

Ebenso wenig wie § 45 SGB III spricht die Vermittlungsvorschrift des § 35 Abs 1 SGB III ausdrücklich von "Arbeitnehmern". Vermittlung umfasst nach § 35 Abs 1 Satz 2 SGB III alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zu Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Wenn das LSG (im Anschluss an das LSG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - L 4 AL 22/02) unter Verweis auf die Regelung des § 35 Abs 1 Satz 2 SGB III für "Arbeitsuchende" als entscheidend ansieht, dass der Betreffende eine abhängige Beschäftigung in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sucht, vermag sich der Senat dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen. Denn sowohl § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III als auch § 35 Abs 1 Satz 1 SGB III unterscheiden zwischen verschiedenen Personenkreisen, und auch § 35 Abs 1 Satz 2 Alt 1 SGB III stellt bei Ausbildungsuchenden - wie dem Kläger - auf die "Begründung eines Ausbildungsverhältnisses" ab, also nicht - wie bei Arbeitsuchenden(§ 35 Abs 1 Satz 2 Alt 2 SGB III) - auf die "Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses" (dazu im Folgenden unter e). Dem LSG ist auch nicht zu folgen, soweit es maßgeblich auf den Vergleich zwischen § 45 SGB III und § 53 AFG abstellt. Vom Wortlaut her bestehen zwischen § 45 SGB III und § 53 AFG erhebliche Unterschiede, die auch dann nicht außer Betracht bleiben können, wenn davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber des SGB III grundlegende Leistungsvoraussetzungen in § 53 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 AFG übernehmen wollte(BT-Drucks 13/4941 S 162).

19

d) § 53 Abs 1 Satz 1 AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung des ArbeitsförderungsReformgesetzes (AFRG) vom 24.3.1997 (BGBl I 594) sah vor, dass die Bundesanstalt "für arbeitslose und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende zur Förderung der Arbeitsaufnahme" eine Reihe von Leistungen gewähren konnte. Entsprechendes regelte § 53 Abs 2 AFG für die dort genannte Personengruppe der "Berufsanwärter". Abgesehen davon, dass schon die Adressatengruppen (Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende) in § 45 Satz 1 SGB III abweichend definiert sind, hat der Gesetzgeber in § 45 Satz 1 SGB III - anders als in § 53 Abs 1 AFG - die Förderbarkeit nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie der "Arbeitsaufnahme" dient und auch der Katalog der in § 45 Satz 2 SGB III ausdrücklich genannten Leistungen entspricht nicht dem Leistungskatalog in § 53 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 7 AFG. Demgemäß hat der 7. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 2.9.2004 (B 7 AL 62/03 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 1 RdNr 13 - keine Übernahme der Kosten für eine Telefonkarte) insoweit bereits darauf hingewiesen, dass schon wegen der eindeutigen Änderung des Wortlauts des § 45 SGB III nicht von einer unveränderten Rechtslage ausgegangen werden kann.

20

Wenn somit nach § 53 Abs 1 Satz 1 AFG vorgesehen war, Leistungen "zur Förderung der Arbeitsaufnahme" zu gewähren und das BSG in Anwendung der damaligen Vorschrift unter einer "Arbeitsaufnahme" nicht die Aufnahme "irgendeiner Erwerbstätigkeit", sondern die Aufnahme einer Tätigkeit in einem dem Privatrecht unterfallenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis verstanden hat(BSG, Urteil vom 12.4.1984 - 7 RAr 57/83 - NZA 1984, 272), kann hieraus nicht geschlossen werden, eine Leistung nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III sei im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch ebenfalls nur in Fällen der Anbahnung eines privaten Beschäftigungsverhältnisses möglich.

21

e) Entgegen der vom Kläger in seiner Revisionsbegründung vertretenen Ansicht ist § 45 SGB III zwar nicht losgelöst von § 35 SGB III zu verstehen. Denn sowohl die Überschrift des Ersten Abschnitts des 4. Kapitels des SGB III "Unterstützung der Beratung und Vermittlung" als auch der Wortlaut des § 45 Satz 1 SGB III sprechen dafür, dass die unterstützenden Leistungen am Zweck und Ziel dieser beiden Aufgaben zu messen sind(so bereits BSG, aaO - zum Zusammenhang der Förderung der Arbeitsaufnahme mit der Arbeitsvermittlung, § 13 Abs 1 AFG). Im Unterschied zu § 53 Abs 1 AFG und zu der Regelung der Mobilitätshilfen in § 53 Abs 1 SGB III idF des AFRG(ebenfalls aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2009 durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2917), ist jedoch Tatbestandsvoraussetzung in § 45 SGB III nicht die Förderung der Arbeitsaufnahme bzw (für den Personenkreis der Arbeitslosen) die Förderung der Aufnahme einer "versicherungspflichtigen Beschäftigung"(so ausdrücklich § 53 Abs 1 SGB III, der die ursprünglich in § 53 Abs 1 Nr 2 bis 5 AFG geregelten Leistungen übernommen hat; vgl BSG SozR 4-4300 § 53 Nr 2 RdNr 11 ff). Statt dessen knüpft § 45 Satz 1 SGB III - wie bereits(unter c) erwähnt - an die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis (Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende) an.

22

Die Begriffsdefinition des § 15 SGB III (Ausbildung- und Arbeitsuchende) ist zeitgleich mit der Regelung in § 45 SGB III neu durch das AFRG eingeführt worden, hingegen ist der Begriff des Arbeitsuchenden im AFG für die Arbeitsvermittlung(vgl §§ 13 ff AFG) mit vergleichbarem Inhalt verwendet worden (vgl ua Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, § 15 RdNr 5 ff, Stand Einzelkommentierung Juni 2005; Mutschler in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 15 RdNr 1; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III § 15 RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Juli 1999). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung der Eigenschaft als Arbeitsuchender das Interesse an einer abhängigen Beschäftigung als "Arbeitnehmer" ist und deshalb derjenige kein Arbeitsuchender ist und folglich auch keine Förderleistungen nach § 45 SGB III erhalten kann, der ausschließlich eine Tätigkeit als Beamter oder Selbstständiger sucht(vgl Timme in Hauck/Noftz, SGB III, K § 15 RdNr 7, 8, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Jedenfalls bei Ausbildungsuchenden, zu denen der Kläger gehört, umfasst der Begriff der Berufsausbildung iS des § 15 Satz 1 SGB III jede Art und Form von Berufsausbildung, einschließlich der Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis(vgl auch Stark in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe SGB III, 3. Aufl 2008, § 45 RdNr 29 - der sich für eine generelle Förderbarkeit der Reisekosten für die Begründung eines Beamtenverhältnisses ausspricht). Denn die Art der gesuchten Berufsausbildung hat für die Eigenschaft, Ausbildungsuchender zu sein, keine Bedeutung. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die angestrebte Berufsausbildung eine solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf iS des § 1 Abs 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und ob das Ausbildungsverhältnis privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich(vgl § 2 Abs 1 Nr 1 BBiG) ausgestaltet ist (so bereits Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, § 35 RdNr 36, 37 und RdNr 54, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998; abweichend zur nF des § 45 SGB III vgl Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 45 RdNr 24, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Schon unter der Geltung des § 29 Abs 1 AFG, der die Vermittlung beruflicher Ausbildungsstellen regelte, war die vom BSG in seiner Entscheidung vom 12.4.1984 (7 RAr 57/83 - NZA 1984, 272) vertretene Auffassung, dass diese Vorschrift sich nicht auf Ausbildungen in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen beziehe, in der Literatur umstritten und sollten jedenfalls Ausbildungen im öffentlichen Dienst (§ 2 Abs 1 Nr 1 BBiG) - wenn auch nicht im Beamtenverhältnis - erfasst sein (vgl dazu im Einzelnen Timme in Hauck/Noftz, aaO RdNr 6, mwN). Der Gesetzgeber des SGB III hat den Begriff des Ausbildungsuchenden weder in § 15 Satz 1 SGB III noch in § 35 Abs 1 und 2 SGB III bzw § 45 Satz 1 SGB III näher eingegrenzt und auch die Umschreibung des Ausbildungsverhältnisses in § 35 SGB III enthält keine Einschränkung.

23

f) Außerdem wäre es mit den Aufgaben der Arbeitsförderung nach § 1 Abs 1 SGB III kaum zu vereinbaren, die Vermittlungstätigkeit der Beklagten auf privatrechtlich ausgestaltete Ausbildungsverhältnisse zu begrenzen. Dies hat auch die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt. Soweit sie jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 12.4.1984 (7 RAr 57/83 - NZA 1984, 272) meint, eine sich auch auf Erwerbsmöglichkeiten als Beamter oder Selbstständiger erstreckende Vermittlungstätigkeit müsse keineswegs die Förderbarkeit der Aufnahme einer solchen versicherungsfreien Tätigkeit aus Beitragsmitteln zur Folge haben, ist dieses Argument im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage nicht überzeugend. Selbst wenn - wie dies bereits der 7. Senat in seiner Entscheidung vom 2.9.2004 (B 7 AL 62/03 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 1) herausgestellt hat - das AFRG darauf abzielte, die Beitragszahler zu entlasten, folgt hieraus nicht, dass deshalb Reisekosten für Vorstellungsgespräche nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III nur bei Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses übernommen werden könnten. Weder Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 45 SGB III(BT-Drucks 13/4941, S 162) bieten Anhaltspunkte, dass die Entlastung der Beitragszahler speziell durch Einsparungen im Bereich der Leistungen zur UBV erfolgen sollte. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Erörterung, ob der gedankliche Ansatz, dass Ausbildungsuchende in einem (versicherungsfreien) Beamtenverhältnis nicht auf Kosten der Beitragszahler gefördert werden sollten, angesichts der aktuellen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt überhaupt tragfähig ist oder wegen wechselnder Erwerbsbiografien keine Berechtigung hat.

24

Schließlich kann sich die Beklagte mit Erfolg auch nicht auf § 45 SGB III in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung berufen. Mit dieser Neufassung des § 45 SGB III durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) hat der Gesetzgeber die Vorschrift grundlegend umgestaltet und sind die in den §§ 45 ff SGB III und §§ 53 ff SGB III geregelten Bereiche wieder zusammengeführt worden. An die Stelle eines detaillierten Leistungskatalogs ist eine "Generalklausel" zur Förderung Ausbildungsuchender, von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitsuchender und Arbeitsloser bei der "Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" getreten (vgl im Einzelnen Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 45 RdNr 3 ff, 10, 19, Stand Einzelkommentierung Juli 2010). Da der Gesetzgeber ausdrücklich das bisherige Recht umgestalten wollte (vgl BT-Drucks 16/10810, S 31), kann die Vorschrift auch nicht als rückwirkende Klarstellung der hier maßgebenden, bis 31.12.2008 geltenden Regelung des § 45 SGB III verstanden werden.

25

4. Sind somit bei dem Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB III gegeben, liegt die Entscheidung über die Bewilligung von Reisekosten dem Grunde nach im Ermessen der Beklagten. Dass keine andere Entscheidung als eine vollständige Bewilligung oder eine vollständige Ablehnung hätte getroffen werden können (Ermessensreduzierung auf Null), ist nach den bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu erkennen. Zwar kommt es nach § 45 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung nicht auf die Eigenleistungsfähigkeit des Klägers an(vgl Stark in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 45 RdNr 5). Die Beklagte wird jedoch im Rahmen ihrer Ermessensausübung insbesondere die Zweckmäßigkeit, die Erfolgsaussicht und den Kostenaufwand zu berücksichtigen haben (vgl Hessisches LSG, Urteil vom 19.6.2009 - L 7 AL 15/09 - juris RdNr 19; Stark, aaO, RdNr 37 mit Hinweis ua auf § 7 SGB III; zur nF des § 45 SGB III vgl Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 45 RdNr 53). In diesem Zusammenhang wird die Beklagte ggf bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit berücksichtigen können, ob der Kläger seine Reisen zu den Vorstellungsgesprächen vorher mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit abgestimmt hatte (allerdings ist eine vorherige Zustimmung der örtlichen Agentur - auch im Fall der Selbstsuche - keine Anspruchsvoraussetzung; so aber offenbar Geschäftsanweisungen der Beklagten zu § 45 SGB III, Stand November 2006, unter Ziff 45.03, Bl 5 der Verwaltungsunterlagen).

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Darüber hinaus wird sie auch über die Höhe der begehrten Reisekosten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des 46 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.5.2005 (BGBl I 1418) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben (vgl Stark in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 46 RdNr 9, 30).

27

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

1.
die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
2.
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
3.
unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
4.
die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.

(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.

(1) Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn

1.
eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
a)
in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder
b)
bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung
vorgesehen ist,
2.
die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine solche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt zu werden, und
3.
bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.