Bundessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2017 - B 11 AL 18/16 R
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 7.2. bis 6.8.2012. Im Streit ist insbesondere, ob er durch eine Tätigkeit als Strafgefangener die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
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Der 1983 geborene Kläger befand sich in der Zeit vom 1.4.2009 bis zum 25.10.2011 zunächst in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft. Während der Strafhaft war er vom 2.11.2009 bis zum 24.6.2011 bei einem sogenannten Unternehmerbetrieb der JVA tätig. Die JVA bescheinigte, dass in diesem Zeitraum an im Einzelnen aufgelisteten Tagen - ausgenommen waren im Wesentlichen nur die Wochenenden und gesetzlichen Feiertage - Arbeitsentgelt gezahlt worden sei und Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung bestanden habe (Arbeitsbescheinigung vom 20.11.2011).
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Am 7.2.2012 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei in den letzten zwei Jahren vor dem 7.2.2012 nur 329 Tage, die von der JVA bescheinigt worden seien, und damit weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig tätig gewesen und erfülle damit nicht die Anwartschaftszeit (Bescheid vom 22.2.2012; Widerspruchsbescheid vom 15.3.2012).
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Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem SG erfolglos (Gerichtsbescheid vom 17.6.2013). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers die angefochtenen Bescheide sowie den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger "Arbeitslosengeld für die Zeit vom 7.2.2012 bis 6.8.2012 zu zahlen". Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist als Gefangener Arbeitsentgelt für mindestens zwölf Monate erhalten und erfülle damit die Anwartschaftszeit. Bei deren Ermittlung seien auch Samstage, Sonntage und Feiertage, für die der Kläger kein Arbeitsentgelt erhalten habe, zu berücksichtigen, weil es zu keinen Unterbrechungen der Beschäftigung gekommen sei. Es könne für die Anwendung von § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III nichts anderes gelten als im Rahmen eines Versicherungspflichtverhältnisses von abhängig beschäftigten Personen. In diesem würden arbeitsfreie Tage ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht unterliegen. Auch mit Blick auf die Besonderheiten des Strafvollzuges sei keine andere Beurteilung geboten. Das Ergebnis werde durch die beitragsrechtliche Seite des Versicherungspflichtverhältnisses des Klägers bestätigt.
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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte eine Verletzung von § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III(idF des Gesetzes vom 20.11.2011 - BGBl I 2854) geltend. Für die Anwartschaftszeit bei versicherungspflichtigen Gefangenen seien allgemein arbeitsfreie Tage ohne Arbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen. Soweit in der Vergangenheit anders verfahren worden sei, beruhe dies darauf, dass die Justizvollzugsanstalten bis zum Jahr 2012 Arbeitsbescheinigungen verwendet hätten, in denen die nicht berücksichtigungsfähigen Tage der Wochenenden nicht gesondert ausgewiesen worden seien. Seitdem hätten sich die Berechnungsmodalitäten aufgrund der Verwendung anderer Arbeitsbescheinigungen geändert. Der Gesetzesänderung zum 1.8.2016 könne keine Rückwirkung beigemessen werden. Die Besserstellung der Gefangenen resultiere nicht aus einer gesetzgeberischen Überprüfung ihrer monetären Entlohnung, sondern stehe im Zusammenhang mit dem vorrangigen Ziel des Gesetzgebers, den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung insgesamt zu stärken.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. April 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 17. Juni 2013 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und des Gerichtsbescheides des SG zur Zahlung von Alg dem Grunde nach verurteilt.
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Streitgegenstand ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der die Zahlung von Alg ablehnende Bescheid vom 22.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2012, den der Kläger zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG) angreift. Er begehrt zulässigerweise dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) die Zahlung der Geldleistung Alg für die Zeit vom 7.2.2012 bis 6.8.2012.
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Anwendbar ist hier (noch) das SGB III in seiner bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) und nicht die vom LSG zugrunde gelegte, ab dem 1.4.2012 geltende Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854), denn es ist ein Anspruch ab dem 7.2.2012 im Streit. Nach dem Geltungszeitraumprinzip, das im Anwendungsbereich des SGB III bei Rechtsänderungen und - wie hier - fehlenden Übergangsbestimmungen eingreift, ist das zu dem Zeitpunkt geltende Recht anwendbar, zu dem die Rechtsfolgen eintreten (vgl nur BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 19 RdNr 14; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Vor § 422 ff RdNr 2, Stand August 2015).
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Gemäß § 118 SGB III aF setzt der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit voraus, dass Arbeitnehmer (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Der Kläger hat sich zum 7.2.2012 arbeitslos gemeldet und ist nach dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des LSG im streitbefangenen Zeitraum arbeitslos gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt er auch die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg.
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Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Abs 1 SGB III aF). Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 124 Abs 1 SGB III aF). Hier verläuft die Rahmenfrist - ausgehend von der Arbeitslosmeldung zum 7.2.2012 - vom 7.2.2010 bis 6.2.2012. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG als Gefangener für mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen.
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Nach § 26 Abs 1 Nr 4 Satz 1 SGB III(hier anwendbar in der bis zum 31.7.2016 unverändert gebliebenen Fassung des AFRG vom 24.3.1997 - BGBl I 594) sind versicherungspflichtig Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 Strafvollzugsgesetz
) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind(§ 26 Abs 1 Nr 4 Satz 2 SGB III).
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Zwar ist § 26 Abs 1 Nr 4 Satz 1 SGB III erst mit Wirkung zum 1.8.2016 durch das Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG) vom 18.7.2016 (BGBl I 1710) ergänzt worden um den Zusatz "; das Versicherungsverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen". Doch sind, wie das LSG zutreffend erkannt hat, schon nach der bisherigen Rechtslage, also unabhängig von dieser Gesetzesänderung, bei Gefangenen arbeitsfreie Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage innerhalb von zusammenhängenden Arbeitsabschnitten als Zeiten der Versicherungspflicht zu berücksichtigen.
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Dem Wortlaut von § 26 Abs 1 Nr 4 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.7.2016 bestehenden Fassung ist nicht zu entnehmen, dass nur die einzelnen Tage, für die Arbeitsentgelt im Sinne der Vorschrift gezahlt wird, als Zeiten der Versicherungspflicht zu berücksichtigen sind. Unter die Formulierung "Gefangene, die Arbeitsentgelt … erhalten…" lassen sich nach allgemeinem Verständnis auch längere - zusammenhängende - Abschnitte fassen, weil gerade nicht die Zahlung von Arbeitsentgelt für jeden einzelnen Tag verlangt wird (so auch LSG NRW vom 20.6.2016 - L 20 AL 135/14 - RdNr 38; Winkler, info also 2013, 92, 93).
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Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen zur Versicherungspflicht von Gefangenen stehen einem "Herausrechnen" einzelner arbeitsfreier Tage entgegen. Bereits der Vergleich mit den Regelungen zum typischen Fall der Versicherungspflicht von Beschäftigen in einem (Normal-)Arbeitsverhältnis spricht gegen die Nichtberücksichtigung solcher Tage. Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Das Versicherungsverhältnis für Beschäftigte beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (§ 24 Abs 2 SGB III) und endet in der Regel mit dem Tag des Ausscheidens (§ 24 Abs 4 SGB III). Ob bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis für jeden einzelnen Tag ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, ist also für die Versicherungspflicht in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis ohne Bedeutung. Dies bedeutet jedenfalls für Strafgefangene mit (echtem) Freigang, die im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig tätig sind (vgl dazu BSG vom 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 - BSGE 67, 269 = SozR 3-4100 § 103 Nr 2, juris RdNr 14 ff), dass die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Anwartschaftszeiten begründet, selbst wenn diese Gefangenen die Wochenenden und Feiertage in Haft verbringen müssen. Verrichtet ein Strafgefangener als sogenannter "unechter Freigänger" die gleiche Arbeit und erhält er hierfür Arbeitsentgelt (allein) nach dem StVollzG, würde er nach Auffassung der Beklagten trotz der gleichen Tätigkeit nur eine kürzere Anwartschaftszeit zurücklegen können (instruktiv hierzu Schäffersküpper/Bließen, NZS 2017, 327, 330 ff).
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Eine unterschiedliche Behandlung dieser Sachverhalte verkennt, dass die Regelung in § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III auf eine weitgehende Gleichstellung von Gefangenenarbeit mit Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzielt(so bereits BSG vom 22.3.1979 - 7 RAr 98/78 - BSGE 48, 129-134 = SozR 4100 § 134 Nr 13, juris RdNr 26 ff). Dieses Ziel wiederum entspricht dem gesetzlichen Auftrag, den Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich anzugleichen (§ 3 Abs 1 StVollzG bzw § 3 Abs 4 des Musterentwurfs-StVollzG für die Länder; vgl auch § 7 Abs 1 des im vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs vom 27.2.2014 - GVBl S 13; ausführlich dazu Feest/Lesting in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze-Kommentar, 7. Aufl 2017, § 3 LandesR RdNr 22 ff, 31; Arloth/Kräh, StVollzG, 4. Aufl 2017, § 3 RdNr 2 ff). Die Berücksichtigung allgemein arbeitsfreier Tage bei durchgehender Tätigkeit im Rahmen des § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III mit der Folge längerer Anwartschaftszeiten erleichtert zudem die Resozialisierung, ein weiteres, verfassungsrechtlich determiniertes, zentrales Vollzugsziel(vgl dazu nur Lindemann in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze - Kommentar, 7. Aufl 2017, Vor § 3 LandesR RdNr 3). Denn das Risiko fehlender sozialer Absicherung nach dem Ende des Strafvollzugs vermindert sich auch für Strafgefangene, die, ohne Freigänger gewesen zu sein, während der Haft beschäftigt waren.
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Ein weiteres systematisches Argument ergibt sich, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, aus der beitragsrechtlichen Seite der Gefangenenarbeit. Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen, die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 % der Bezugsgröße (§ 345 Nr 4 SGB III); die Beiträge werden nach § 347 Nr 3 SGB III alleine von den Bundesländern getragen. Einzelheiten hierzu regelt die auf der Grundlage von § 352 Abs 3 SGB III erlassene Gefangenenbeitragsverordnung(vom 3.3.1998 - BGBl I 430 - idF des Gesetzes vom 23.12.2003 - BGBl I 2848). Nach § 1 Abs 2 der Gefangenenbeitragsverordnung werden die Beiträge jährlich nach der Formel Beitragsbemessungsgrundlage x T/250 x B/100 berechnet, wobei T für die Anzahl der Tage mit Anspruch auf die in § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III genannten Entgelte und B für den Beitragssatz steht. Jeder Tag, an dem tatsächlich gearbeitet worden ist, wird also mit einem Zweihundertfünfzigstel der Beitragsbemessungsgrundlage angesetzt und damit im Ergebnis der Beitrag für einen Gefangenen, der an fünf Tagen in der Woche gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, bei durchgehender Beschäftigung von (nur) 250 Arbeitstagen im Jahr als Jahresbeitrag erhoben (vgl BSG vom 7.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - SozR 3-4100 § 104 Nr 4 RdNr 16; Schäffersküpper/Bließen, NZS 2017, 327, 331 f).
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Der Verordnungsgeber hat die Zahl 250 als fiktive Anzahl jährlicher Arbeitstage in einem Kalenderjahr ausdrücklich aus dem StVollzG übernommen (§ 43 Abs 2 StVollzG bzw § 55 Abs 2 des Musterentwurfs-StVollzG für die Länder; zur Umsetzung vgl Lindemann in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze - Kommentar, 7. Aufl 2017, § 1 LandesR RdNr 1 ff; Schäfersküpper, NZS 2013, 446, 449). Beitragsrechtlich hat er damit festgelegt, dass 250 Arbeitstage eines Gefangenen seiner jährlichen Arbeitsleistung entsprechen und die volle jährliche Beitragslast auslösen, letztlich also für arbeitsfreie Wochenenden und Feiertage - ebenso wie im freien Beschäftigungsverhältnis - Beiträge abgeführt werden (so ausdrücklich BSG vom 7.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - SozR 3-4100 § 104 Nr 4 RdNr 16). Dass dieser Rechtsprechung, wie die Beklagte meint, deshalb keine Bedeutung mehr zukommen soll, weil die nach § 312 Abs 4 SGB III von den Vollzugsanstalten auszufüllenden Vordrucke für die Arbeitsbescheinigung im Jahr 2012 geändert wurden, überzeugt im Hinblick auf die durchgehend unveränderte Rechtslage nicht.
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Eine Rechtfertigung dafür, eine danach auf ein Jahr Tätigkeit bezogene Beitragsleistung nicht zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit von einem Jahr ausreichen zu lassen, und stattdessen hierfür weitere 110 Tage mit Gefangenenarbeit zu verlangen (vgl Schäffersküpper/Bließen, NZS 2017, 327, 332), ist nicht erkennbar. Zudem wäre es für einen Gefangenen nicht möglich, jemals einen Leistungsanspruch für ein Jahr zu erwerben, da er nie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist die dafür erforderliche Anwartschaftszeit von zwei Jahren (vgl § 127 Abs 2 SGB III aF; § 147 Abs 2 SGB III) erwerben könnte.
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Soweit der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III mit Wirkung ab 1.8.2016 durch das AWStG ergänzt hat, kommt dem für die Auslegung der bisherigen Regelung keine Bedeutung zu (so auch Schäffersküpper/Bließen, NZS 2017, 327, 328 f). Der Gesetzesbegründung ist zwar nicht zu entnehmen, dass allein eine Klarstellung der bisher bestehenden Rechtslage gewollt war. Doch enthält diese andererseits auch keine direkten Anhaltspunkte für die beabsichtigte Korrektur einer als unbefriedigend betrachteten Rechtsauslegung. Vielmehr heißt es in der Entwurfsbegründung eher "neutral", die Neuregelung "gewährleiste" die Berücksichtigung von arbeitsfreien Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für die Erfüllung der Anwartschaftszeit (BT-Drucks 18/8042, S 22). Soweit die Beklagte meint, dass die Änderung nicht auf einer vom BVerfG geforderten Überprüfung nicht monetärer Leistungen für Gefangene (vgl BVerfG vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - BVerfGE 98, 169; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.3.2002 - 2 BvR 2175/01 - NJW 2002, 2023) beruhe, dürfte dies zwar zutreffen, vermag indes die vorgenommene Auslegung des § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung durch den Senat nicht in Frage zu stellen.
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Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger innerhalb der vom 7.2.2010 bis 6.2.2012 verlaufenden Rahmenfrist in der Zeit vom 7.2.2010 bis 24.6.2011 durchgehend als Strafgefangener tätig und damit länger als ein Jahr. Weil er für diesen Zeitraum auch Arbeitsentgelt iS von § 43 StVollzG erhalten hat, war er mehr als ein Jahr versicherungspflichtig iS von § 26 Abs 1 Nr 4 SGB III, sodass die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg dem Grunde nach jedenfalls für sechs Monate vom 7.2.2012 bis 6.8.2012 (vgl zur Anspruchsdauer § 127 Abs 2 SGB III aF), auf die er seine Klage im Berufungsverfahren beschränkt hat, erfüllt ist.
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(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
Die besonderen Leistungen umfassen
- 1.
das Übergangsgeld, - 2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, - 3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten, ob der Kläger nach einer während der Strafhaft ausgeübten Arbeit (§§ 41, 43 StVollzG) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
3Der 1975 geborene Kläger war jedenfalls ab dem 12.06.2011 nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 25.04.2012 befand er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C in Strafhaft. Dort arbeitete er im Rahmen des Strafvollzugs zwischen dem 09.05.2012 und dem 07.06.2013 an den Werktagen; ausgenommen hiervon waren Freitag, der 18.05.2012, Freitag, der 08.06.2012, Freitag, der 21.09.2012, Freitag, der 02.11.2012, die Zeit vom 19.12.2012 bis (einschließlich) 31.12.2012, Dienstag, der 26.03.2013, Donnerstag, der 02.05.2013 und Freitag, der 03.05.2013 sowie Freitag, der 31.05.2013. An den Wochenenden und an den nordrhein-westfälischen gesetzlichen Feiertagen arbeitete der Kläger nicht. Am 11.06.2013 wurde er (unter Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes um sechs Tage gemäß § 43 StVollzG) aus der Haft entlassen.
4Am 11.06.2013 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 12.06.2013 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er legte eine Arbeitsbescheinigung der JVA vom 10.06.2013 vor, wonach für ihn im Zeitraum vom 09.05.2012 bis zum 07.06.2013 für insgesamt 342 Kalendertage Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Dabei bescheinigte die JVA für die Zeit bis zum 14.01.2014 (entsprechend den bis dahin für die Arbeitsbescheinigung geltenden Ausfüllhinweisen der Beklagten, arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Wochenfeiertage, die innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts liegen, nicht aus der versicherungspflichtigen Zeit herauszurechnen) neben den Tagen einer tatsächlichen Beschäftigung auch die von solchen Tagen umfassten Wochenenden (als jeweils zwei versicherungspflichtige Tage). Für die Zeit ab dem 15.01.2013 bescheinigte die JVA hingegen wegen sodann geänderter Weisungslage der Beklagten (Geschäftsanweisung zu § 26 SGB III - "Versicherungspflicht der sonstigen Versicherungspflichtigen") ausschließlich die Tage als versicherungspflichtige Zeiten, an denen der Kläger tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt hatte (vgl. die Ausfüllhinweise zur Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Abs. 4 SGB III; Anlage 3 zu § 312 SGB III Anhang 2 der Geschäftsanweisung Alg-SGB III).
5Mit Bescheid vom 24.06.2013 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Denn er sei in den letzten zwei Jahren vor dem 11.06.2013 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt (§§ 142 und 143 SGB III). Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, seine tatsächlichen Arbeitstage in der JVA seien falsch berechnet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist (12.06.2011 bis 11.06.2013) seien - entsprechend der Arbeitsbescheinigung der JVA - nur 342 Kalendertage zu berücksichtigen, in denen der Kläger versicherungspflichtig gewesen sei. Er habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er nicht mindestens zwölf Monate (360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.
6Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2013 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Die erforderliche Anwartschaftszeit sei erfüllt. Nach den Lohnscheinen der JVA sei er dort in der Zeit vom 09.05.2012 bis zum 09.06.2013 mit Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt gewesen; er habe deshalb innerhalb der Rahmenfrist vom 12.06.2011 bis 11.06.2013 mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Der Arbeitsbescheinigung vom 10.06.2013 sei nicht zu folgen; sie enthalte nur die tatsächlichen Arbeitstage und erfasse damit nicht den gesamten Zeitraum des Versicherungspflichtverhältnisses. Konkret habe sein aus sonstigen Gründen (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) erwachsenes Versicherungspflichtverhältnis mit dem 09.05.2012 als dem Tag begonnen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt gewesen seien; geendet habe es mit dem 10.06.2013 als dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt gewesen seien. Habe er somit vom 09.05.2012 bis zum 10.06.2013 in einem Versicherungspflichtverhältnis (§ 142 Abs. 1 S. 1 SGB III) gestanden, so sei die Anwartschaftszeit erfüllt. Die Beklagten lasse demgegenüber § 24 SGB III unberücksichtigt. § 26 SGB III trage die Überschrift "Sonstige Versicherungspflichtige"; damit werde gesetzessystematisch auf § 24 Abs. 2, 2. Alt. und § 24 Abs. 4, 2. Alt. SGB III Bezug genommen, wo Beginn und Ende des Versicherungspflichtverhältnisses "für die sonstigen Versicherungspflichtigen" geregelt seien. Ausweislich der Lohnscheine habe er mit Ausnahme nur der Wochenenden, Feiertage, Brückentage mit geschlossener Werkstatt und Tage mit unverschuldeter Nichtbeschäftigung durchgehend gearbeitet. Wenn er als Gefangener jedoch tatsächlich wie ein Beschäftigter gearbeitet habe, könne sein Versicherungspflichtverhältnis auch zeitlich nicht anders als nach den Vorgaben in § 24 Abs. 2, 2. Alt., Abs. 4, 2. Alt. SGB III begrenzt werden. Die Rechtsauffassung der Beklagten verstoße gegen Art. 3 GG.
7Der Kläger hat (nach der Antragsfassung des Sozialgerichts) schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2013 zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld ab Antragstellung in gesetzlicher Höhe für die gesetzliche Dauer zu bewilligen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat auf eine Änderung ihrer internen Weisungen hingewiesen. Die Versicherungspflicht Gefangener sei tageweise zu ermitteln; eine "Durchrechnung" des gesamten von Tätigkeit umfassten Zeitraumes mit Berücksichtigung auch der Tage, an denen der Gefangene nicht gearbeitet habe, sei nicht möglich. Ein Arbeitnehmer erziele in einem Beschäftigungsverhältnis durchgehend Arbeitsentgelt, auch wenn er nicht arbeite; bei einem Gefangenen sei dies nicht so. Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III seien Gefangene nur versicherungspflichtig, wenn sie ein Arbeitsentgelt erhielten; dies führe zu einer auf jeden einzelnen Arbeitstag bezogenen Berücksichtigung. § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III sei ein Sondertatbestand der Versicherungspflicht, der nötig sei, weil grundsätzlich nur Personen versicherungspflichtig seien, die als Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt seien. Bei Gefangenen handele es sich jedoch nicht um Arbeitnehmer; denn sie verrichteten zugewiesene Arbeit außerhalb eines freien Beschäftigungsverhältnisses. Zwar sei die gesetzlich gewollte soziale Absicherung Gefangener in Anwendung der (neuen) Weisungen der Beklagten geringer als bei Arbeitnehmern; es entspreche jedoch dem Gesetzeswortlaut, für die Anwartschaftszeit allein die Tage mit tatsächlicher Ausübung einer zugewiesenen Arbeit des Gefangenen gegen Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
12Mit Urteil vom 29.01.2014 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der Kläger habe innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für mindestens zwölf Monate (360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Zwar sei er nicht als Beschäftigter versicherungspflichtig gewesen; er habe jedoch den Sondertatbestand der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III erfüllt. Die Beklagte wende diese Vorschrift entgegen ihrer bisherigen Praxis nunmehr dahingehend an, dass nur noch Tage als anwartschaftsbegründend berücksichtigt würden, für die tatsächlich Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Der Gesetzeswortlaut rechtfertige jedoch keine unterschiedliche Behandlung von Gefangenen und Arbeitnehmern. Denn auch § 25 Abs. 1 SGB III bestimme Personen als versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien. Der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III unterscheide sich lediglich insoweit, als dort nicht auf ein (freies) Beschäftigungsverhältnis abgestellt werde; Grund dafür sei allein, dass Gefangene keine Arbeitnehmer seien, weil sie zugewiesene Arbeit verrichteten und in einem öffentlich rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art stünden. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, Anwartschaftszeit und damit Arbeitslosengeldansprüche von Gefangenen anders zu behandeln als bei Arbeitnehmern, die in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß §§ 24, 25 SGB III stünden. Seien bei Letzteren arbeitsfreie Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnittes nicht aus der versicherungspflichtigen Zeit herauszurechnen, so sei kein sachlicher Grund ersichtlich, dies bei versicherungspflichtigen Gefangenen - in Abkehr von der bisher üblichen Praxis - zu tun. Die Gesetzeshistorie spreche vielmehr dafür, dass mit der Einführung der Versicherungspflicht für Gefangene deren Arbeit derjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe gleichgestellt werden sollen; dies ergebe sich insbesondere aus §§ 3, 37 und 43 StVollzG sowie den hierzu ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) von arbeitenden Strafgefangenen und Arbeitnehmern bestehe gerade nicht. Das Bundessozialgericht habe die Berücksichtigung arbeitsfreier Wochenenden und Feiertage als Versicherungspflichtzeiten bei Gefangenen ausdrücklich gebilligt und mit der Berechnung der Beiträge nach § 1 der Gefangenen-Beitragsverordnung begründet, wonach jeder Arbeitstag mit einem 250-stel der Beitragsbemessungsgrundlage für ein Jahr angesetzt werde (Urteil vom 07.11.1990 - B 9b RAr 112/89). Lohnfindung und Beitragsbemessung bei Gefangenen entsprächen der arbeitnehmerähnlichen Gestaltung des Arbeitsumfangs (§ 43 Abs. 2 S. 2 und 3 StVollzG); denn der Teiler 250 stehe für die Arbeitstage eines Kalenderjahres, berücksichtige also eine Herausrechnung der allgemeinen arbeitsfreien Tage. Würden für einen Gefangenen auf diese Weise Beiträge für ein Jahr entrichtet, müsse dem auch der Ansatz eines einjährigen Versicherungspflichtverhältnisses entsprechen. Die Auffassung der Beklagten hätte demgegenüber zur Folge, dass ein Gefangener, der durchgehend für ein Jahr an 250 Arbeitstagen Arbeit geleistet habe, für die Erfüllung der Anwartschaftszeit gleichwohl noch weitere 110 Arbeitstage arbeiten müsste; dies entspreche etwa fünf Monaten zusätzlicher Arbeit, so dass er für die Erfüllung einer zwölfmonatigen Anwartschaftszeit etwa 17 Monate durchgehend arbeiten müsste und damit wesentlich schlechter gestellt würde als ein Arbeitnehmer in einem freien Beschäftigungsverhältnis. Bei zutreffender Lesart des Gesetzes habe der Kläger jedoch die erforderlichen 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und die Anwartschaftszeit erfüllt.
13Gegen das ihr am 25.04.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.05.2014 Berufung eingelegt. Sie verweist auf den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III sowie auf die Ausgestaltung des besonderen Beschäftigungsverhältnisses der Gefangenen nach dem StVollzG. Nur die Zusammenschau beider Regelungsbereiche erschließe, wie zu verfahren sei. Anders als beim Regeltatbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 25 Abs. 1 SGB III), der darauf abstelle, dass die versicherungspflichtige Person gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sei, sei für den Sondertatbestand des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III nicht das Beschäftigungsverhältnis, sondern der tatsächliche Erhalt von Arbeitsentgelt maßgebend. Einem Gefangenen stehe Arbeitsentgelt nur zu, soweit er tatsächlich arbeitete (BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B). Die Formulierung in § 26 SGB III gehe auf § 43 StVollzG zurück, ergebe sich also unmittelbar aus der Ausgestaltung der Vergütungszahlung an Gefangene. Diese erhielten Arbeitsentgelt nur, wenn sie eine Arbeit ausübten. Dementsprechend gebe es für Gefangene auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wie in einem regulären Arbeitsverhältnis. In gleicher Weise seien - entsprechend der nun geänderten Praxis der Beklagten - auch die arbeitsfreien Wochenenden und Feiertage nicht als Zeiten der Versicherungspflicht zu berücksichtigen, denn als Tage ohne Arbeitsleistung bestehe für sie kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Auch eine entsprechende Anwendung der für reguläre Arbeitsverhältnisse geltenden Regeln sei ausgeschlossen. Das vom Sozialgericht als wünschenswert angesehene Ergebnis könnte allein über eine entsprechende gesetzliche Änderung erreicht werden. Dass das Bundessozialgericht die frühere Praxis der Beklagten gebilligt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis; für die Entscheidung des seinerzeit beurteilten Sachverhalts sei es auf diesen Aspekt nicht angekommen.
14Die Beklagte beantragt,
15das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehe dem Urteil des Sozialgerichts nicht entgegen; denn in dem dort entschiedenen Fall seien arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage innerhalb zusammenhängender Arbeitsabschnitte für die Anwartschaftszeit berücksichtigt worden. Für das Bundessozialgericht habe deshalb keine Veranlassung bestanden, zur Frage der Mitberücksichtigung dieser Tage als Beitragszeit überhaupt Stellung zu nehmen. An allen Tagen, die auch nach der bisherigen Praxis der Beklagten unberücksichtigt geblieben wären, sei er ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert gewesen; dies ergebe sich aus den vorgelegten Lohnscheinen.
19Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers ergäbe sich bei insgesamt 395 anwartschaftsbegründenden Tagen (09.05.2012 bis 07.06.2013) innerhalb der Rahmenfrist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Monaten mit einem täglichen Leistungssatz von 25,55 EUR. Beziehe man jedoch (entsprechend der früheren Praxis der Beklagten) nicht die gesamte arbeitsfreie Zeit ein, sondern nur die Wochenenden und Feiertage, die von Zeiten der Arbeit direkt umfasst seien, ergäben sich 355 anwartschaftsbegründende Tage, was die Anwartschaftszeit von zwölf Monaten nicht erfüllen würde.
20Der Senat hat eine Stellungnahme der JVA C vom 24.04.2015 eingeholt. Danach arbeiten Gefangene in der Regel an fünf Tagen pro Woche; Wochenenden und Wochenfeiertage seien grundsätzlich arbeitsfrei. Werde im Ausnahmefall dennoch Arbeit darüber hinaus erforderlich, werde im direkten Anschluss an die Wochenendtätigkeit Freizeitausgleich gewährt. Deshalb arbeiteten Gefangene generell nicht an mehr als 250 bzw. 251 Tagen im Jahr gegen Entgelt. Für jeden Tag, für den Arbeitsentgelt gezahlt werde, werde auch ein Arbeitslosenversicherungstag erfasst; die Beiträge würden nach den Vorgaben der Gefangenenbeitragsverordnung berechnet und vom Bruttolohn einbehalten. Im Strafvollzug gebe es grundsätzlich zwei Beschäftigungsmodelle, nämlich Tätigkeiten im Zeitlohn und solche im Leistungslohn. In beiden Fällen könne es geschehen, dass Gefangene an einzelnen oder mehreren Tagen nicht arbeiteten; man führe sie dann mit dem Status "unverschuldete Nichtbeschäftigung". Gründe für die Nichtarbeit seien regelmäßig vollzugliche Behandlungsmaßnahmen, jedenfalls Gründe, welche die Gefangene nicht zu vertreten hätten. Zeiten einer solchen Nichtbeschäftigung seien dem unbezahlten Urlaub bei Arbeitnehmern gleichzusetzen. Die Gefangenen erhielten für einen solchen Tag kein Arbeitsentgelt, es werde kein Arbeitslosenversicherungstag erfasst und auch kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Der Gefangene behalte aber seinen Anspruch auf Beschäftigung; ein Arbeitsplatzverlust sei damit nicht verbunden. Vor der am 15.01.2013 landesweit umgesetzten Änderung hinsichtlich der Erfassung der gearbeiteten Tage und der Bewertung der Zeiten durch die Beklagte habe es gängiger Praxis entsprochen, arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Wochenfeiertage, die innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes gelegen hätten, nicht aus der versicherungspflichtigen Zeit herauszurechnen. Nunmehr seien die Justizvollzugsanstalten verpflichtet, ausschließlich die Tage zu bescheinigen, an denen tatsächlich Arbeitsentgelt geflossen sei.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
22Entscheidungsgründe:
23A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
24Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung von Arbeitslosengeld ab Antragstellung verurteilt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 56 SGG) gegen den Bescheid vom 24.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 12.06.2013.
25I. Nach §§ 136 Abs. 1, 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
26Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger für den Zeitraum ab dem 12.06.2013 nicht.
271. Der Kläger war ab dem 12.06.2013 zwar arbeitslos. Arbeitslos ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Der Kläger war in diesem Sinne nach seiner Haftentlassung am 11.06.2013 beschäftigungslos; zudem war er verfügbar mit dem Bemühen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
282. Der Kläger hat sich auch persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet (§ 141 SGB III).
293. Der Kläger hat jedoch die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
30a) Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für die Berechnung der Rahmenfrist gelten nach § 26 Abs. 1 SGB X die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Da die Rahmenfrist rückwärts berechnet wird, beginnt sie mit dem Tag vor der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs und endet mit dem zwei Jahre zurückliegenden Tag, der das gleiche Datum trägt wie der erste Tag der Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosengeldes (vgl. Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 143 Rn. 22).
31Mit der Arbeitslosmeldung des Klägers zum 12.06.2013 waren an diesem Tag die sonstigen Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs erfüllt. Die Rahmenfrist begann somit mit dem 11.06.2013 und endete - rückwärts gerechnet - mit dem 12.06.2011; sie umfasst daher den Zeitraum vom 12.06.2011 bis zum 11.06.2013.
32b) Innerhalb dieser Rahmenfrist stand der Kläger nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis.
33aa) Das Versicherungspflichtverhältnis wird in § 24 Abs. 1 SGB III definiert; in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen danach solche Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
34(1) Der Kläger war innerhalb der Rahmenfrist nicht als Beschäftigter i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III versicherungspflichtig. Danach ist versicherungspflichtig, wer gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt ist, mithin in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung steht. Voraussetzung ist dabei, dass die Arbeitsleistung freiwillig erfolgt. Strafgefangene, die im Vollzug arbeiten, sind deshalb grundsätzlich nicht in diesem Sinne versicherungspflichtig beschäftigt (vgl. Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 25 Rn. 9). Zwar können sie ein freies Beschäftigungsverhältnis eingehen, wenn sie als sog. Freigänger außerhalb der Arbeit einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber schließen (§ 39 StVollzG; vgl. Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 12/2013, § 26 Rn. 63). Der Kläger, der während seiner Inhaftierung im Vollzug, nicht aber als Freigänger gearbeitet hat, war nach dieser Maßgabe nicht Beschäftigter. Er hat auch vor seiner Inhaftierung in der Zeit ab dem 12.06.2011 (dem Beginn der Rahmenfrist) nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
35(2) Der Kläger war während seiner Inhaftierung in der Zeit vom 09.05.2012 bis 07.06.2013 wegen der von ihm erbrachten Arbeitstätigkeit jedoch grundsätzlich als sonstiger Versicherungspflichtiger i.S.d. § 26 SGB III versicherungspflichtig. Die Vorschrift benennt Gründe, die bei Personen, die zwar nicht als Beschäftigte in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 SGB III stehen, gleichwohl zu einer "sonstigen" Versicherungspflicht führen (vgl. Wehrhahn, a.a.O., § 24 Rn. 12). Nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 SGB III sind danach versicherungspflichtig Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des StVollG) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nicht erhalten. Der Kläger war als Person im Vollzug einer Freiheitsstrafe gem. § 26 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 SGB III Gefangener im Sinne des SGB III und damit angesichts der während der Haftzeit erbrachten Arbeitsleistung, für die er ausweislich der Lohnscheine Arbeitsentgelt erhalten hat, dem Grunde nach "sonstiger Versicherungspflichtiger" i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.
36bb) Der Kläger hat jedoch innerhalb der Rahmenfrist nicht für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in diesem "sonstigen" Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
37Nach den Berechnungsgrundsätzen in § 339 S. 2 SGB III entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Deshalb entsprechen zwölf Monate 360 Kalendertagen (sind also tatsächlich kürzer als ein Jahr; vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2001 - B 7 AL 42/00 R Rn. 41). Für die Feststellung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, sind somit die Kalendertage eines Versicherungspflichtverhältnisses zu ermitteln.
38(1) Mindestens 360 versicherungspflichtige Kalendertage können sich während der allein in Betracht kommenden Haftzeit des Klägers nur dann ergeben, wenn entweder ausnahmslos alle Tage vom ersten bis zum letzten Tag seiner Arbeit in der JVA - also der Zeitraum vom 09.05.2012 bis 07.06.2013 (= 395 Tage) - oder neben den Tagen der Beschäftigung jedwede Wochenenden und Feiertage ohne weitere Differenzierungen (= 378 Tage) berücksichtigt werden. Nicht erreicht wird die Dauer von 360 versicherungspflichtigen Tagen hingegen dann, wenn allein auf die tatsächlichen Arbeitstage abgestellt wird (= 253 Tage); ebenso nicht, wenn - entsprechend der früheren Praxis der Beklagten - zusätzlich (nur) die von Arbeitstagen direkt umfassten Wochenenden und Feiertage hinzugezählt werden (= 352 versicherungspflichtige Tage). Auf die vom Sozialgericht in den Fokus seiner Entscheidung gestellte Frage, ob konkret (nur) die von Tagen mit Arbeit umfassten Wochenenden und Feiertage als versicherungspflichtige Zeiten zu berücksichtigen sind, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Entscheidend ist vielmehr, welche arbeitsfreien Zeiten insgesamt bei arbeitenden Inhaftierten als versicherungspflichtige Zeiten zu berücksichtigen sind.
39(2) Nach Auffassung des Senats entspricht es dem Gesetz, wenn die Beklagte - entsprechend ihren neuen Weisungen - bei Arbeitsleistungen von Strafgefangenen in der JVA als versicherungspflichtige Zeiten nur diejenigen Tage berücksichtigt, an denen tatsächlich eine Arbeitsleistung gegen Entgelt ausgeübt wurde.
40(a) Zwar ist der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III insoweit nicht eindeutig. Die Gesetzesformulierung "Versicherungspflichtig sind Gefangene, die Arbeitsentgelt ( ) erhalten" ließe für sich genommen jedenfalls nicht einzig den Schluss zu, Versicherungspflicht liege allein an Tagen mit tatsächlicher Arbeitsleistung des Gefangenen mit Arbeitsentgelt vor. Vielmehr hält der Senat auch eine Lesart für möglich, nach der Gefangene, die regelmäßig arbeiten und Entgelt dafür erhalten, innerhalb des gesamten Zeitraums zusammenhängend versicherungspflichtig sind, in dem sie regelmäßig arbeiten (so etwa wohl Winkler, info also 2013, 92, 93), also auch unter Einrechnung der Tage, die - wie Wochenenden und gesetzliche Feiertage - regelmäßig arbeitsfrei sind.
41Allerdings legt bereits der systematische Regelungszusammenhang mit den Vorschriften über die "übliche" versicherungspflichtige Beschäftigung jedenfalls nahe, dass es für die Berechnung der versicherungspflichtigen Zeit bei Strafgefangenen allein auf die tatsächlichen Arbeitstage ankommt. Denn die in § 24 Abs. 2, 1. Alt., Abs. 3 und Abs. 4, 1. Alt. SGB III ausdrücklich für die Versicherungspflicht Beschäftigter getroffenen Regelungen zu Beginn, Fortbestehen und Ende des Versicherungspflichtverhältnisses unterscheiden sich bereits von den Regelungen zu Beginn und Ende der Versicherungspflicht sonstiger Versicherungspflichtiger in § 24 Abs. 2, 2. Alt, Abs. 4, 2. Alt. SGB III. Die Regelungen für die letztgenannten Versicherungspflichtigen stellen nicht auf einen Tag des "Eintritts" bzw. "Ausscheidens" aus einem - damit zeitlich länger dauernden - "Verhältnis" ab, sondern knüpfen allein an einen Tag des erstmaligen Vorliegens von Voraussetzungen der sonstigen Versicherungspflicht bzw. den Tag des Endes dieses Vorliegens an; der gesetzliche Fokus liegt insoweit auf den (besonderen) Voraussetzungen der sonstigen Versicherungspflicht, und die Versicherungspflicht Gefangener setzt gerade den Erhalt von Arbeitsentgelt voraus.
42Gerade die Regelung zum Arbeitsentgelt für Gefangene jedoch gibt eine tagesgenaue Betrachtung vor, die zu einer ebenfalls tagesgenauen Ermittlung der versicherungspflichtigen Zeiten führt. Sie spiegelt sich zudem in der Regelung über die für die Arbeit Gefangener in der JVA zu entrichtenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wider. Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit aus, so erhält er nach § 43 Abs. 2 S. 1 StVollzG ein Arbeitsentgelt in Form eines Tagessatzes. Ein Tagessatz ist dabei nach § 43 Abs. 2 S. 3 StVollzG der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung, die sich nach § 43 Abs. 2 S. 2 StVollzG bemisst. Dem entspricht die Regelung für die Beitragszahlung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gefangenen-Beitragsverordnung, wonach für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Gefangene die Summe der Tage, für die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des Kalenderjahres (u.a.) Arbeitsentgelt erhalten, im Verhältnis zu den Arbeitstagen des Kalenderjahres, die mit 250 angenommen werden, entscheidend ist. Im Hinblick auf die Art der Entlohnung und die Höhe des Arbeitsentgelts sowie für die Höhe des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung wird damit - anders als im üblichen Beschäftigungsverhältnis - nicht auf einen (regelmäßig) nach Monaten zu bestimmenden Beschäftigungszeitraum und einen (i.d.R. monatlichen) Bruttolohn abgestellt, von dem ein bestimmter Prozentsatz als Beitrag zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wird. Vielmehr bemisst sich die Entlohnung nach diesen Regelungen allein tageweise nach den tatsächlichen Arbeitstagen; entsprechend entsteht auch die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung nur tageweise. Für Tage ohne Arbeit haben Strafgefangene hingegen keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sei diese Nichtarbeit auch unverschuldet (etwa bei nicht erfolgter Zuweisung, vollzuglichen Maßnahmen oder Krankheit); diese Tage sind dann auch nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 05.12.2011 - B 7 AL 74/01 B Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 Rn. 15).
43Einer Berücksichtigung allein der tatsächlichen Arbeitstage von Gefangenen für die Erfüllung der Anwartschaftszeit steht auch nicht etwa entgegen, dass sich § 43 Abs. 2 S. 3 StVollzG und § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Gefangenen-Beitragsverordnung mit 250 Tagen an der üblichen Normalzahl der Arbeitstage eines Kalenderjahres orientieren. Denn der Anspruch auf Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung richten sich danach gerade nicht an der Dauer eines längeren "Arbeitsverhältnisses" innerhalb der JVA bzw. an einem für diese längere Dauer (z.B. monatlich) in Ansatz gebrachten Bruttoentgelt aus, sondern gerade allein an der Anzahl der Tage, an denen konkret die zugewiesene Arbeit erbracht wurde.
44(b) Begründen danach - entgegen der Auffassung des Klägers, der ausdrücklich die komplette Zeitspanne zwischen dem ersten und dem letzten Arbeitstag in der JVA als Beitragszeit erfasst wissen möchte - nur Tage mit tatsächlicher Arbeitsleistung eine Versicherungspflicht von Gefangenen und können nur solche Tage die Anwartschaftszeit auffüllen, so können allgemeine Überlegungen zu Zielen des Strafvollzugs und zur Resozialisierung Gefangener zu keinem anderen Ergebnis führen. Es fiele allein in die Zuständigkeit und Kompetenz des Gesetzgebers, eine Regelung zu schaffen, die solchen Gesichtspunkten eher entsprechen mag.
45Ein Indiz für eine im Sinne des Klägers geänderte rechtspolitische Bewertung mag zwar insoweit der Referentenentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und eines Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG) sein. Dieser Entwurf sieht in Artikel 1 Nr. 3 eine Änderung von § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III vor, nach der ergänzend ausdrücklich eingefügt werden soll, dass das Versicherungsverhältnis während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend gilt, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen (Bearbeitungsstand 19.11.2015). Eine bisher nur in einem Gesetzesentwurf zum Ausdruck kommende (mögliche) geänderte rechtspolitische Bewertung kann jedoch die Auslegung des geltenden Gesetzesrechts nicht beeinflussen.
46(c) Die vom Senat gefundene Sichtweise ist vielmehr allein an Art. 3 Abs. 1 GG und dabei insbesondere an der Frage zu messen, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung Gefangener vorliegt, wenn sie im Vergleich zu versicherungspflichtig Beschäftigten (§ 25 SGB III) bei regelmäßiger Arbeitsleistung in üblichen Fünf-Tage-Wochen einen wesentlich längeren Zeitraum benötigen, um innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (= 360 Anwartschaftstage) zu erreichen.
47Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nach Ansicht des Senats indes nicht. Dem Gesetzgeber kommt beim Vergleich von Sachverhalten (hier: Versicherungspflichtverhältnis nach §§ 24, 25 SGB III und Versicherungspflicht Gefangener nach § 26 Abs. 4 SGB III) ein erheblicher Bewertungsspielraum zu; es ist daher schon nicht geboten, im Strafvollzug zu leistende Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit grundsätzlich gleichzustellen (BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B Rn. 9; BVerfG, Urteil vom 01.07.1998 - 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 62 BvR 618/92, 2 BvR 22 BvR 212/93, 2 BvL 12 BvL 17/94 Rn. 136). Auch für die konkrete Berücksichtigung und Berechnung versicherungspflichtiger Zeiten ist der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums keineswegs gehalten, diese Zeiten weitestmöglich an die Beitragszeiten im Versicherungspflichtverhältnis nach §§ 24, 25 SGB III anzugleichen. Denn zwischen Gefangenenarbeit (§§ 41, 43 StVollzG) und der Normalbeschäftigung von Arbeitnehmern bestehen deutliche Unterschiede, die als sachlicher Grund dem Gesetzgeber eine abweichende Behandlung gestatten. Bei der Arbeit Strafgefangener handelt es sich im Gegensatz zur Normalbeschäftigung bereits nicht um eine "freie" Beschäftigung. Denn der Gefangene ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 StVollzG verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. Er erhält hierfür, anders als der Normalbeschäftigte, auch nicht eine (i.d.R.) nach Zeitabschnitten - zumeist nach Monaten - gegliederte Entlohnung, sondern ausschließlich tageweises Arbeitsentgelt (§ 43 Abs. 2 StVollzG). Die Berechnung des Entgelts und auch die Beitragsbemessung in der Arbeitslosenversicherung erfolgen zudem nach gänzlich anderen Kriterien als bei freier Beschäftigung; bei Gefangenen sind insoweit die speziellen Regelungen in § 43 Abs. 2 StVollzG und § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Gefangenen-Beitragsverordnung einschlägig. Liegen damit aber hinreichend unterschiedliche Sachverhalte vor, ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ausgeschlossen (a.A. Winkler, a.a.O.; Schäfersküpper, NZS 2013, 446, 452).
48(d) Aus dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 ergibt sich nicht etwa anderes. In jener Entscheidung hatte das Gericht ausgeführt, der Gleichstellungsgedanke des StVollzG gebiete es nicht, Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einer Haftanstalt bei der Erfüllung der Anwartschaft auf Leistungen der Beklagten ebenso zu behandeln wie Zeiten eines freien Beschäftigungsverhältnisses, in denen vorübergehend kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (etwa bei Krankheit, unbezahltem Urlaub oder mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit). Zwar hat es dabei die damalige Praxis der Beklagten (Einbeziehung der von Arbeitstagen umfassten Wochenenden und Feiertagen in die versicherungspflichtigen Zeiten) nicht beanstandet. Diese Praxis der Beklagten war jedoch nicht eigentlicher Gegenstand seiner Entscheidung; vielmehr hat das Bundessozialgericht die Einbeziehung umfasster Wochenenden lediglich als nicht gegen das von ihm in jener Entscheidung erkannte Ergebnis sprechend angesehen und zur Begründung auf die in § 1 Abs. 1 der Gefangenen-Beitragsverordnung vorgegebene Berechnungsweise mit einem 250-stel der Beitragsbemessungsgrundlage abgestellt. Einen Rechtssatz zur Frage der Einbeziehung umfasster Wochenenden und Feiertage hat es damit jedoch nicht höchstrichterlich formuliert.
49(3) Sind für die Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses nach allem nur die Tage zu berücksichtigen, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet und Arbeitsentgelt erhalten hat, hat er innerhalb der Rahmenfrist nicht für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten (360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
50II. Liegen damit nicht alle Voraussetzungen der §§ 136 Abs. 1, 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III vor, hat der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ab dem 12.06.2013.
51B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
52C. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.
(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,
- 1.
die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße, - 2.
die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, - 3.
die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße, - 4.
die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge, - 5.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen, - 5a.
die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt, gilt Nummer 5, - 5b.
die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, - 6.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen, - 6a.
die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, - 6b.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts, - 7.
die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes, - 8.
die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.
Die Beiträge werden getragen
- 1.
für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, vom Träger der Einrichtung, - 2.
für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund, - 3.
für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land, - 4.
für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit der außerschulischen Ausbildung für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft, - 5.
für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von diesen und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im übrigen von den Leistungsträgern; die Leistungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen: - a)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, - b)
Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch oder - c)
eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen wird, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
- 5a.
für Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger, - 6.
für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen, - 6a.
für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen, - 6b.
für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Bezieherinnen oder Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen - a)
von der Pflegekasse, wenn die oder der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, - b)
vom privaten Versicherungsunternehmen, wenn die oder der Pflegebedürftige in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist, - c)
von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn die oder der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist;
- 7.
für Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern, - 8.
für Personen, die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern, - 9.
(weggefallen) - 10.
für Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Absatz 2b) und eine - a)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherte pflegebedürftige Person pflegen, von der Pflegekasse, - b)
in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte pflegebedürftige Person pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen, - c)
pflegebedürftige Person pflegen, die wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung zu bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie die Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschreiben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Regelungen zur Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld ergeben, - 2.
das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung der Beiträge, die von privaten Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind, zu regeln.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die Zahlungsweise zu regeln.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.
(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.
(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,
- 1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist, - 2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist, - 3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern, - 4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird, - 5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere
- 1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, - 2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und - 3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.
(4) (weggefallen)
(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.
(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und - 2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate |
---|---|---|
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | 50. | 15 |
36 | 55. | 18 |
48 | 58. | 24 |
(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | … Monate |
---|---|
6 | 3 |
8 | 4 |
10 | 5 |
Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.
(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.
(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,
- 1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist, - 2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist, - 3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern, - 4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird, - 5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.
(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.